B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-70/2021
Urteil vom 12. April 2023 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, vertreten durch Rutishauser Treuhand AG, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Dezember 2020.
C-70/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 19. September 2019 und Erinnerung vom 18. No- vember 2019 wurde A._______ (nachfolgend Arbeitgeber) aufgrund der Lohndeklaration 2018 von der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend Ausgleichskasse) aufgefordert, bezüglich des Anschlusses des Personals an die berufliche Vorsorge ein Formular auszufüllen und un- terzeichnet zurückzusenden (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 6 Beilagen 1.2 und 1.3). A.b Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte die Stiftung Auffangein- richtung (nachfolgend Stiftung) dem Arbeitgeber mit, dass er gemäss der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1.1) weder den Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung per
C-70/2021 Seite 3 (nachfolgend Vertreterin), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er das Begehren stellen, durch Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom nachträglichen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung und somit von der Beitragspflicht befreit zu werden. Zur Begründung wurde un- ter Verweis auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2017 und 2018 vorge- bracht, es handle sich bei der Beschäftigten um Frau C., die Ehe- frau des Beschwerdeführers. Sie sei lediglich in den Jahren 2017 und 2018 in der Einzelfirma des Beschwerdeführers angestellt gewesen. Der Lohn habe in beiden Jahren unter der Eintrittsgrenze zum BVG gelegen. Es sei so gewesen, dass die Steuerbehörde die ausländischen Einkünfte von Frau C. der AHV-Beitragspflicht unterworfen habe. Die inländi- schen Einkünfte hätten die Eintrittsgrenze aber in beiden Jahren nicht er- reicht und so habe auch keine BVG-Pflicht bestanden. Die ausländischen Einkünfte von Frau C._______ würden weiterhin bestehen, weshalb seit 2019 (wie auch vor 2017) auf die Anstellung in der Einzelfirma des Be- schwerdeführers und die Zahlung eines Gehalts verzichtet worden sei (BVGer-act. 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 12. Februar 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 beantragte die Stiftung (nach- folgend auch Vorinstanz), die Beschwerde vom 4. Januar 2021 sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Dabei machte sie zusammenge- fasst geltend, die Arbeitnehmerin C._______ habe gemäss Lohnbeschei- nigung 2018 einen Jahreslohn von Fr. 21'328.- erzielt und unterliege daher für das Jahr 2018 der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge. Ge- mäss weiterer Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse sei kein entsprechendes Gesuch eingegangen und sei es zu keiner Rektifikation gekommen. Im Übrigen könnte eine allfällige Korrektur der Lohnbescheini- gung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss der Rechtsprechung nicht vorgenommen werden, sondern wäre direkt bei der zuständigen Aus- gleichskasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu machen. Somit bleibe es bei der grundsätzlichen Versicherungspflicht für C._______. Weiter könne den An- gaben und Unterlagen nicht entnommen werden, dass es sich bei der Tä- tigkeit, welche dem Jahreslohn von Fr. 21'328.- zu Grunde liege, um eine Nebentätigkeit im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 handle, welche nicht der obligatorischen Versicherung unterstehe. Hingegen bestehe für
C-70/2021 Seite 4 C._______ für die Jahre 2017 und 2019 mangels Erreichens der Eintritts- schwelle keine Versicherungspflicht (BVGer-act. 6). B.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfü- gung vom 20. Mai 2021 abgeschlossen (BVGer-act. 7; 8). B.e In der Folge wurde die Vertreterin – nachdem bei der Einsicht ins Dos- sier festgestellt wurde, dass im Beschwerdeverfahren noch keine entspre- chende Vollmacht eingereicht worden war – am 17. Februar 2023 aufge- fordert, eine solche nachzureichen (BVGer-act. 9). Infolge einer weiteren Aufforderung direkt an den Beschwerdeführer, in welcher im Unterlas- sungsfall ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde, reichte die Vertreterin schliesslich mit Schreiben vom 23. März 2023 eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers nach (BVGer-act. 11-13). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügun- gen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vor- sorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 7. Dezember 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der Be- schwerdeführer am 4. Januar 2021 fristgerecht (Art. 50 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erhe- ben lassen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
C-70/2021 Seite 5 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. BVGer-act. 4), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt (vgl. insbe- sondere oben Bst. B.e), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be- weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es ver- hält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache be- fasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 1.49 f. m.w.H.). Die Be- schwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als kor- rekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Bean- standungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
C-70/2021 Seite 6 Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BVGE 2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 1.55). 2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bun- desverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel- ten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und wel- chen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander ha- ben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Er- gebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2, A- 5832/2016 E. 1.6.2, m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 3. 3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters- jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch an- gepasst und betrug in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21’330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahres- lohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundes- gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Die Vorinstanz
C-70/2021 Seite 7 ist grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebun- den und hat darauf abzustellen. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheini- gungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei Haupttätigkeiten vor. Bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten kommt Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 nicht zur Anwendung, vielmehr ist von einer mehrfachen Versicherungspflicht auszugehen. Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 1j BVV 2 Rz. 6 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Tätigkeit als Sekretärin/ Buchhalterin zu 50 % und bei der Tätigkeit in einem Verein als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens zu 50 % von zwei gleichwertigen (Haupt-) Erwerbstätigkeiten auszugehen, welche beide obligatorisch zu versichern sind, sofern der Grenzbetrag erreicht wird (BGE 129 V 132 E. 3). Dies wurde ebenso bejaht für einen Versicherten, der zu 50 % als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bund sowie zu 20 % und 30 % bei zwei verschiedenen Universitäten als Dozent tätig war (BGE 136 V 390 E. 3.1). 3.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des
C-70/2021 Seite 8 Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 11 BVG wird im Gesetz nicht näher umschrieben, entspricht gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung aber demjenigen des AHVG. Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als (beitragspflichtiger) Arbeitgeber, wer obligatorisch versicher- ten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (massgebender Lohn respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) aus- richtet (HÜRZELER/STAUFFER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 11 BVG, Rz. 14). 3.4 Eine echte Doppelversicherung liegt vor, wenn vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit versichert wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherte für das gleiche Risiko bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert ist. Echte Doppelversi- cherungen sind ausgeschlossen (BGE 120 V 15 E. 3b und 4a). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_141/2013 vom 7. April 2013 in Erwägung 2 je- doch ausdrücklich festhält, ist ein rechtmässig verfügter Zwangsanschluss – auch wenn zwischenzeitlich ein Anschluss an eine andere Vorsorgeein- richtung erfolgte und insofern eine unzulässige Doppelversicherung be- steht (vgl. BGE 120 V 15 E. 4a) – dennoch ordnungsgemäss zu kündigen. 3.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber vorübergehend kein obligatorisch zu versi- cherndes Personal, so besteht ein unbefristeter Zwangsanschluss ohne Kündigung dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrich- ten sind (vgl. anstelle vieler Urteil 9C_141/2013 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.4.1 und A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2, je m.H.). 3.6 3.6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.6.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
C-70/2021 Seite 9 nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf- gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit- spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2, A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3). 3.7 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit- geber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die die- ser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffan- geinrichtung (gültig ab 1. Januar 2018; <https://web.aeis.ch/DE/static_pa- ges/69/Vorsorgereglemente>, zuletzt besucht am 14. Februar 2023). Die- ses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsan- schluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.- vor. 4. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf- grund der Tätigkeit seiner Ehefrau C._______ in seiner Einzelfirma einer Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Lohn von C._______ habe in den Jahren 2017 und 2018 unter der Eintrittsgrenze zum BVG gelegen. Die Steuerbehörde habe nämlich die ausländischen Einkünfte von C._______ der AHV-Beitragspflicht unterworfen. Die inländi- schen Einkünfte hätten jedoch die Eintrittsgrenze in beiden Jahren nicht erreicht und so habe auch keine BVG-Pflicht bestanden (BVGer-act. 1; vgl. auch oben Bst. B.a). Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, C._______ unterliege für das Jahr 2018 der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge. Es sei im dafür vorgesehenen Verfahren gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG auch zu keiner Rektifikation der Lohnsumme gekommen. Weiter könne den Angaben des Beschwerdeführers und den Unterlagen nicht
C-70/2021 Seite 10 entnommen werden, dass es sich bei der Tätigkeit von C._______ im Jahr 2018 um eine Nebentätigkeit im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 ge- handelt habe, welche nicht der obligatorischen Versicherung unterstehe. Für die Jahre 2017 und 2019 bestehe jedoch mangels Erreichens der Ein- trittsschwelle keine Versicherungspflicht (BVGer-act. 6; vgl. auch oben Bst. B.c). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für seine Ehefrau jeweils eine Lohnsumme von Fr. 21‘000.- (2017), Fr. 21‘328.- (2018) und Fr. 0.- (2019) gegenüber der Ausgleichskasse deklariert hat (BVGer-act. 6 Beilagen 1.4-1.6). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerveranlagungen ist sodann zu entnehmen, dass C._______ in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Ein- künfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit ange- geben hat. Aus unselbständiger Tätigkeit wurden schliesslich Fr. 21‘000.- (2017) beziehungsweise Fr. 20'000.- (2018) und aus selbständiger Tätig- keit Fr. 27‘527.- (2017) beziehungsweise Fr. 20‘541.- (2018) veranlagt (BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 3). Gemäss Auskunft der zuständigen Aus- gleichskasse vom 5. März 2021 hat der Beschwerdeführer für die Lohnde- klaration 2018 – trotz gegenteiliger Angabe gegenüber der Vorinstanz – keine Korrekturmeldung für die Lohnsumme eingereicht, aufgrund derer der Lohn hätte nach unten korrigiert werden können (BVGer-act. 6 Beila- gen 3 und 6). 4.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht für die Jahre 2017 und 2019 unbestrittenermassen keine Versicherungspflicht, weil die Eintritts- schwelle von Fr. 21'150.- beziehungsweise Fr. 21’330.- (vgl. zur Eintritts- schwelle auch oben E. 3.1) gemäss Lohndeklaration nicht überschritten wird (BVGer-act. 6 Beilagen 1.4 und 1.6). Was sodann das Jahr 2018 be- trifft, ist die Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.- gemäss der verbindlichen Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. dazu oben E. 3.1 in fine), für welche überdies keine Korrekturmeldung eingereicht wurde, über- schritten (BVGer-act. 6 Beilagen 1.5). Die Ausführungen des Beschwerde- führers, dass die Steuerbehörde die ausländischen Einkünfte von C._______ ebenfalls der AHV-Beitragspflicht unterworfen habe, die inlän- dischen Einkünfte jedoch gemäss Steuerveranlagung unter der Eintritts- schwelle liegen würden, ändern sodann nichts daran, dass der Beschwer- deführer beziehungsweise seine Vertreterin in der vom 11. März 2019 da- tierten Lohndeklaration für das Jahr 2018 für C._______ aufgrund ihrer An- stellung in der Einzelfirma des Beschwerdeführers eine Lohnsumme von Fr. 21'328.- angegeben hat. Weiter macht der Beschwerdeführer weder
C-70/2021 Seite 11 geltend noch hat er Belege dafür eingereicht, dass es sich bei der Tätigkeit seiner Ehefrau in seiner Einzelfirma um eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 handelt. Aufgrund der sich nur unwe- sentlich unterscheidenden Lohnsummen aus selbständiger und unselb- ständiger Tätigkeit ist entsprechend von zwei Haupttätigkeiten, davon eine offenbar selbständig im Ausland ausgeübt, auszugehen, womit eine freiwil- lige Versicherung ausser Betracht fällt (vgl. dazu oben E. 3.2). Folglich be- steht für den Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Versicherungspflicht und der Zwangsanschluss ist somit zu Recht per 1. Januar 2018 erfolgt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zwangsan- schluss ohne Kündigung grundsätzlich weiter besteht, auch wenn der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 2019 kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt (vgl. auch oben E. 3.5). 5. Nicht zu beanstanden – und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht explizit bestritten – ist sodann die Auferlegung der Kosten für die Verfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 825.- (vgl. dazu auch oben E. 3.7). 6. Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verfügt hat, da der Beschwerdeführer aufgrund der Tä- tigkeit seiner Ehefrau C._______ über einen eigenen Anschluss hätte ver- fügen müssen. Der Anschluss ist zu Recht per 1. Januar 2018 erfolgt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be- stätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
C-70/2021 Seite 12 7.2 Weder dem unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerde- führer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-70/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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