B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.10.2017 (8C_352/2017)

Abteilung III C-6977/2014

Urteil vom 29. März 2017 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 28. Oktober 2014.

C-6977/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1958 geborene, heute in Mexiko wohnhafte, italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gelern- ter Karosseriespengler. Er kam 1971 in die Schweiz und war gemäss eige- nen Angaben seit 1987 als selbständiger Karosseriespengler tätig. Am 5. Oktober 1995 meldete er sich wegen eines aufgrund einer Auffahrkolli- sion am 8. September 1994 erlittenen HWS-Distorsionstraumas (sog. Schleudertrauma) bei der damals zuständigen kantonalen IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an und machte geltend, er leide an Konzentrationsschwäche, dauern- den Kopfschmerzen sowie Vergesslichkeit und sei körperlich behindert (vgl. Akten der IV-Stelle Luzern [act.] 1-13 ff.). A.b Am 31. Juli 1996 verfügte die IV-Stelle Luzern eine Umschulung in Form einer einjährigen Handelsschule (act. 2-37 ff.). Am 6. November 1996 sprach die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % für die Zeit von September 1995 bis März 1996 rück- wirkend eine ganze Invalidenrente zu (act. 2-22 f.). Sodann gewährte ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. Juni 1998 bei einem Invalidi- tätsgrad von 100 % ab 1. September 1997 bis auf weiteres eine ganze IV- Rente (act. 2-4 f.). Am 30. November 2000 wurde eine Rentenrevision ein- geleitet (act. 28). Vom 24. März bis 23. Juni 2003 wurde der Beschwerde- führer in der Institution B._______ beruflich abgeklärt (act. 63, 67). Mit Ver- fügung vom 17. Mai 2004 stellte die IV-Stelle Luzern keine rentenrelevante Änderung fest und bestätigte die bisherige ganze IV-Rente bei einem Inva- liditätsgrad von 80 % (act. 84). A.c Im März 2006 wurde eine weitere Revision eingeleitet (act. 112). Mit Vorbescheid vom 4. September 2006 stellte die IV-Stelle Luzern die Aufhe- bung der Rentenleistungen per 1. September 2005 und den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Aussicht (act. 122). Gleich- zeitig wurden die Rentenzahlungen ohne aktenkundige Mitteilung oder Verfügung eingestellt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Juli 2007 die Rentenleistungen per

  1. September 2006 (und nicht wie zunächst angekündigt per 1. September
  1. auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Auswertung von Obser- vationsunterlagen durch den medizinischen und juristischen Fachdienst

C-6977/2014 Seite 3 der IV-Stelle Luzern habe ergeben, dass keine klinisch-funktionellen Defi- zite nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mehr nachweisbar seien, weshalb die frühere Tätigkeit als Karosseriespengler ohne Einschränkung zumutbar sei (act. 122 ff., 137). A.d Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Okto- ber 2009 (S 07 430 und 630; act. 163) wurde in Gutheissung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Verfügung vom 9. Juli 2007 der IV-Stelle Luzern aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Luzern zur medizinischen und allenfalls erwerblichen Abklärung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. Im Ein- zelnen erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dass die ins Recht gelegten Observationsunterlagen erhebliche Zweifel darüber auf- kommen liessen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten körperlichen Beeinträchtigungen überhaupt (noch) bestehen würden. Zur Beurteilung ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine regelmässige Arbeitstätigkeit zum Zeitpunkt der Renteneinstellung (noch) eingeschränkt gewesen sei, erweise sich jedoch eine neue medizinische Abklärung als unerlässlich. Zudem hielt es unter Verweis auf BGE 129 V 370 fest, die Einstellung der Rentenzahlung dauere in Anbetracht der der Beschwerde entzogenen aufschiebenden Wirkung – selbst bei Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung – für den Zeitraum des Abklärungsver- fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung fort, sodass einst- weilen keine Rente auszurichten sei (vgl. act. 163). A.e In der Folge ordnete die IV-Stelle Luzern mit Mitteilung vom 28. Juni 2010 eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei der Abklärungsstelle MEDAS C._______ an (act. 184). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 neuropsychologisch, or- thopädisch und neurologisch begutachtet. Das interdisziplinäre versiche- rungsmedizinische Gutachten datiert vom 19. September 2011 (act. 215). A.f Mit Schreiben vom 22. August 2013 liess der Beschwerdeführer mittei- len, dass er nun in Mexiko lebe (act. 276). Infolgedessen überwies die IV- Stelle Luzern sämtliche Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorinstanz [vi act.] 1). A.g Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vi act. 17, 20) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Mai 2006 die Rentenleistungen auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die

C-6977/2014 Seite 4 aufschiebende Wirkung (vi act. 30). Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zumindest seit dem Abschluss der Observation am 1. Mai 2006 ver- bessert. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit mit einer ver- minderten Leistungsfähigkeit von maximal 20 % noch zumutbar. Weiter seien körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten zumut- bar, dies ohne verminderte Leistungsfähigkeit und ohne zusätzliche spezi- elle Anforderungen an das Arbeitsprofil. A.h Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Novem- ber 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine neutrale polydisziplinäre Be- gutachtung durchzuführen; eventualiter sei ein neutrales Gerichtsgutach- ten auf Kosten der IV durchzuführen; die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Rentenleistungen ab 1. Mai 2006 bis zum Vorliegen des Gutachtens aus- zurichten; subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen korrek- ten Einkommensvergleich durchzuführen und den Anspruch auf eine Inva- lidenrente zu prüfen; subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis Ende 2013 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2014 mindestens eine Dreiviertels-Rente zuzusprechen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es lä- gen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte aus dem Jahre 2006 vor. Die rückwirkende Beurteilung der medizinischen Berichte nach dem Unfall durch Experten der Abklärungsstelle stelle lediglich eine im Kontext nicht bedeutsame andere medizinische Würdigung im Nachhinein dar. Eine op- timistischere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts sei keine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG. B. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 führte die Vorinstanz aus, die Fachärzte der Abklärungsstelle MEDAS C._______ hätten sich auf- grund der Vorakten, der einlässlichen Anamneseerhebung und der durch- geführten eigenen Abklärungen und Untersuchungen ein zweifelfreies Bild der vorliegenden Leiden des Beschwerdeführers machen können. Zusam- menfassend seien sie zum arbeitsmedizinischen Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach dem Unfall eine maximal 20 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit aufgewiesen habe. Dabei handle es sich nicht um eine differenzierte

C-6977/2014 Seite 5 Würdigung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, liege doch eine ge- richtlich festgestellte, unvollständige Sachverhaltsermittlung vor, welche es nun zu schliessen gegolten habe. Entsprechend beantragte sie die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. September 2006 (BVGer act. 3). C. Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 6). D. Mit Replik vom 12. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 7). E. Mit Eingabe vom 31. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas- sung vom 4. Februar 2015 ebenfalls fest (BVGer act. 9). F. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 8. April 2015 unter Vorbe- halt weiterer Instruktionsmassnahmen vorerst abgeschlossen (BVGer act. 10). G. G.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 brachte der Instruktionsrichter das Ur- teil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281) den Parteien zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, mit Frist bis zum 14. September 2015 aufgrund der geänderten Rechtsprechung hinsichtlich somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen, eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 11). G.b Mit Stellungnahme vom 14. September 2015 liess der Beschwerde- führer im Wesentlichen ausführen, er leide nach wie vor an Beschwerden infolge des HWS-Schleudertraumas nach dem Auffahrunfall und es sei ihm weiterhin nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Für den Fall, dass das Gericht an den funktionellen Ausfällen und den verbleibenden Ressourcen zweifeln sollte, wurde ein Gutachten beantragt, das im Sinne der neuesten Schmerz-Rechtsprechung durchzuführen sei (BVGer act. 13).

C-6977/2014 Seite 6 G.c Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 14. September 2015 die Sistierung des Verfahrens bis am 15. Dezember 2015, da ihre Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes noch nicht zur Anwendung der neuen Standardin- dikatoren hätten geschult werden können (BVGer act. 14). G.d In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 erklärte der Beschwer- deführer, dass er eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegebenen- falls akzeptieren werde, betonte aber die Notwendigkeit der beantragten neutralen Begutachtung und bat um erneute Möglichkeit zur Stellung- nahme, sobald die Vernehmlassung der Vorinstanz vorliege (BVGer act. 16). G.e Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wurde das Be- schwerdeverfahren bis zum 15. Dezember 2015 sistiert und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Januar 2016 aufgrund der geänderten Rechtsprechung hinsichtlich anhaltender somatoformer Schmerzstörun- gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen eine medizinisch fundierte Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 21). G.f Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz die Stel- lungnahme des medizinischen Dienstes vom 2. Dezember 2015 ein, wo- nach das strukturierte Beweisverfahren nach erneuter sorgfältiger Prüfung der psychiatrischen Standardindikatoren kein abweichendes Ergebnis ge- genüber den Schlussfolgerungen in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 ergeben habe, und hielt weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 24). G.g Der Beschwerdeführer liess sich mit Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2016 vernehmen. Er machte geltend, aufgrund der vorhande- nen Akten sei es nicht möglich, den Fragekatalog der neuen Rechtspre- chung rechtsgenüglich zu beantworten, weshalb eine neue Begutachtung erforderlich sei. Im Übrigen hielt er an den bisherigen Stellungnahmen und Anträgen fest (BVGer act. 26). G.h Am 9. Februar 2016 reichte die Vorinstanz ihrerseits Schlussbemer- kungen ein und hielt an ihren Anträgen fest. Sie wies insbesondere darauf hin, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren würden, sofern sie eine schlüssige Be- urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben würden (BVGer act. 28).

C-6977/2014 Seite 7 H. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 10). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der an- gefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde vom 28. November 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und war in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig, bevor er nach Mexiko zog, wo er

C-6977/2014 Seite 8 aktuell seinen Wohnsitz hat. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Namentlich haben EU-Staatsangehö- rige grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften wie Schweizer Staatsangehörige (Art. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit, SR 0.831.109.268.1; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012). Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweize- rischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri- schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 in Kraft standen, weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan- spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas- sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-

C-6977/2014 Seite 9 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weni- ger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz ge- geben, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. FZA und dazugehörige Verordnungen). Letzteres trifft auf den Beschwerdefüh- rer jedoch nicht zu, da er seinen Wohnsitz aktuell in Mexiko hat. Die Rege- lung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-

C-6977/2014 Seite 10 teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 5.1 Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun- gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver- ändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An- wendung gelangt. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchser- hebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.H., in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 f.). 5.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei- ner materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, re- visionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün- denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche

C-6977/2014 Seite 11 Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter- schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Auch eine Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungspa- rametern kann zu einer abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hin- sichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden begründet wird, kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen An- passungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung Bst. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsa- chenänderung berücksichtigt werden. Sie könnte auch nicht als Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden, weil deren Voraussetzun- gen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden (Urteil 9C_418/2010 E. 4.1 m.H.). 5.3 Ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben, bestimmt sich anhand eines Vergleichs des Sachverhaltes im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswir- kungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht un- abhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini- schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht- lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefun- den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 E. 4.2 m.H; Urteil des BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.2 m.H.).

C-6977/2014 Seite 12 5.4 Die letzte materielle Überprüfung des Leistungsanspruches des Be- schwerdeführers fand im Vorfeld der Verfügung vom 17. Mai 2004 statt. Mit dieser Verfügung wurde die bereits bestehende ganze Rente bei einer Ar- beitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit und einem Invaliditäts- grad von 80 % bestätigt (act. 83 f.). Diese Verfügung ist in Rechtskraft er- wachsen und bildet den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob seither eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. 5.5 Da die Angelegenheit im Rahmen eines ersten Rechtsmittelverfahrens mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 2009 an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zu- rückgewiesen wurde, erstreckt sich vorliegend der massgebliche Prüfungs- zeitraum bis zum Erlass dieser neuen und im vorliegenden Verfahren an- gefochtenen Verfügung, mithin bis zum 28. Oktober 2014 (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Rentenaufhebung nicht rückwirkend bestätigt werden kann. Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wir- kung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert, führte das Bundesgericht aus, massgeblich sei, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeits- fähigkeit attestieren würden; würden die erneuten medizinischen Abklärun- gen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen auch in zeitlicher Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) bestä- tigen, sei der ursprüngliche Entscheid der IV-Stelle korrekt gewesen. Denn auch im Rahmen der Rückweisung bleibe streitig, ob die IV-Stelle anläss- lich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den Leistungsanspruch re- duziert respektive aufgehoben habe. Eine Rückweisung bedeute nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung falsch gewesen seien, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklä- rungsstand nicht bestätigt werden konnten. Dies habe keine Schlechter- stellung der versicherten Person zur Folge: Einerseits sei ihr seit der ersten Verwaltungsverfügung bewusst, dass ihr Leistungsanspruch strittig sei. An- dererseits werde ihr die Leistung nachgezahlt, sollten die erneuten Abklä- rungen ergeben, dass im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung die tatbeständlichen Voraussetzungen der Leistungsaufhebung oder -reduk- tion (noch) nicht gegeben waren. Massgebend sei somit nicht der Zeitpunkt der Sachverhaltsermittlung (d.h. der ärztlichen Berichterstattung), sondern

C-6977/2014 Seite 13 der tatsächliche Eintritt der (höheren) zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. Ur- teil des BGer 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 m.H. auf BGE 106 V 18 und 129 V 370 und E. 4.2.2 ff. in: SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96). 5.6 Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; 117 V 198 E. 4b). Der Sozialversicherungs- prozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Ge- richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3, in: SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E. 3.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz ging in ihrer vorliegend angefochtenen rentenaufheben- den Verfügung vom 28. Oktober 2014 von einem zumindest seit dem

  1. Mai 2006 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Dies insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre versicherungs- medizinische Gutachten der Abklärungsstelle MEDAS C._______ vom
  2. September 2011, wonach die bisherige Tätigkeit mit einer Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % und im Übrigen körperlich mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar sei (vi act. 30). 6.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren geltend machen, er leide seit dem Unfall im Jahre 1994

C-6977/2014 Seite 14 an anhaltenden therapieresistenten Schmerzen im Schulter-Nacken-Be- reich mit Ausstrahlung in Hinterhaupt und Arme, an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie sowie an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen (BVGer act. 1-8). Er bestrei- tet, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahr 2006 wesentlich verbessert haben soll (BVGer act. 1-10). Im Einzelnen moniert er, aus dem Jahre 2006 würden keine echtzeitlichen medizinischen Berichte vorliegen. Diese feh- lenden medizinischen echtzeitlichen Dokumente könnten auch nicht durch ein MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2011 ersetzt werden, womit nicht bewiesen werden könne, wie es um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers im Jahre 2006 gestanden habe. Zudem könne kein Arzt die Arbeits- fähigkeit eines Menschen 17 Jahre nach dem Unfall rückwirkend verbind- lich einschätzen. Ferner sei es nicht zulässig, im Rahmen einer Revision die damaligen ärztlichen Berichte und deren Ergebnisse aus heutiger Sicht neu zu beurteilen. Des Weiteren würden die Observationsberichte von 2005/2006 für sich alleine keine (sichere) Basis für Sachverhaltsfeststel- lungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden, sondern könne diesbezüglich höchstens An- haltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben (BVGer act. 1-6 f.). 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine rentenrelevante Sachverhaltsver- änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist, die eine Aufhebung der Rente rechtfertigte. 7. 7.1 Die rentenbestätigende Verfügung vom 17. Mai 2004 stützte sich zum einen auf den Abklärungsbericht der Institution B._______ vom 11. Juli 2003, in dem festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer für kör- perlich wenig belastende Verkaufs- oder Aussendiensttätigkeiten eigne und dass die berufliche Alternativen am ehesten in einem (Halbtages-)Teil- zeitpensum bei einer Verkaufstätigkeit vornehmlich im Aussendienst im Be- reich seiner angestammten Branche erkannt wurden (act. 67), zum ande- ren auf den Verlaufsbericht von Dr. D._______, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Oktober 2003, wonach der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 30. August 2001 unverändert sei, er immer noch Beschwerden des Schleudertraumas habe, regelmässig Schmerzmedikamente einnehme und Konzentrationsstörun- gen bei längerer intensiver Arbeit habe. Prognostisch sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass er, wenn es ihm gelänge, eine entsprechende Teil- zeitstelle zu finden, wieder teilweise arbeitsfähig werden würde (act. 74).

C-6977/2014 Seite 15 Im Verlaufsbericht vom 30. August 2001 hatte Dr. D._______ festgehalten, dass die rasche Ermüdbarkeit, die Unfähigkeit, sich zu konzentrieren, die rasch auftretenden Kopfschmerzen auch bei kleineren Arbeiten sowie die Nackenschmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflus- sen würden (act. 40-1). 7.2 Anlass für die Revision im März 2006 gab ein anonymer Hinweis (act. 110). In der Folge stellte die IV-Stelle Luzern am 6. März 2006 dem Beschwerdeführer den Fragebogen betreffend die Revision der Invaliden- rente zu, welchen der Beschwerdeführer unter der Angabe, sein Gesund- heitszustand sei gleich geblieben, am 14. März 2006 retournierte (act. 112). Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ersuchte dann die IV-Stelle Luzern beim Haftpflichtversicherer E._______ um Akteneinsicht und Zu- stellung von Observationsunterlagen (act. 121). 7.2.1 Der Haftpflichtversicherer E._______ hatte den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. September 2005 bis 1. Mai 2006 an zehn Tagen obser- vieren lassen und die entsprechenden Unterlagen der IV-Stelle Luzern zur Verfügung gestellt (act. 159). Aus den Observationsberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen dabei beobachtet werden konnte, wie er oft mit dem Auto fuhr, mit einem Kind unterwegs war, zwei Hunde ausführte, die Post abholte, kleinere Besorgungen machte, Restau- rants besuchte und sich mit anderen Leuten traf. Weiter ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Fahrmanövern seinen Kopf in beide Richtungen drehte und insbesondere beim Rückwärtsfahren den Kopf stark über beide Schultern nach hinten drehte. Während der Ob- servation vom 8. September 2005 ging der Beschwerdeführer zusammen mit einem anderen Mann in einem Bau- und Gartenmarkt einkaufen. Dabei wurde beobachtet, wie er sich mehrmals bückte, namentlich um einen aus dem Kofferraum gefallenen Rechen und einen Schlüsselbund vom Boden aufzuheben, wie er verkeilte Einkaufswagen richtete und dass er insge- samt einen lockeren und amüsierten Eindruck machte. Am 5. Oktober 2005 konnte sodann beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer die Herbst- messe, wo reger Betrieb herrschte, besuchte, ein Kind auf dem Rollbrett zog und dabei teils vorwärts und zwischendurch über die rechte oder linke Schulter zurückschaute oder rückwärts ging. Am 22. März 2006 war der Beschwerdeführer unter anderem bei einer Autowerkstatt während etwas mehr als einer Stunde zusammen mit einem anderen Mann damit beschäf- tigt, eine Folie auf die Rückscheibe eines Autos zu kleben. Am 1. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer mit einem Kind schliesslich auf der Erlebnis-

C-6977/2014 Seite 16 messe beobachtet, wo er zunächst zuschaute, wie das Kind auf Vergnü- gungsbahnen mitfuhr, und anschliessend auch selbst auf den Putschautos mitfuhr. 7.2.2 Aus dem Protokolleintrag vom 24. August 2006 der IV-Stelle Luzern geht hervor, dass das Observationsmaterial, insbesondere das Videoma- terial, dem medizinischen Fachdienst unterbreitet worden war. Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass in allen Videoaufnahmen ein guter All- gemeinzustand des Beschwerdeführers und eine freie Beweglichkeit der HWS auch unter Belastung (Heben und Tragen von Gegenständen, Arbei- ten an einem Auto mit monotonen Zwangshaltungen) zu finden sei, ohne dass er anschliessend eine Entlastungspause oder -haltung einnehme. Gangunsicherheiten und Gleichgewichtsstörungen als Zeichen eines Schwindels seien nicht auszumachen. Antriebsstörungen, emotionale Stö- rungen oder sozialer Rückzug seien nicht zu finden, womit keine depres- sive Hemmung und keine ausgeprägten neuropsychologischen Defizite ausgewiesen seien. 7.3 Die medizinische Aktenlage zur Beurteilung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers seit Einleitung der Revision im März 2006 prä- sentiert sich zusammenfassend wie folgt: 7.3.1 Gemäss Bericht vom 23. Mai 2007 von Dr. med. F., Facharzt für Medizinische Radiologie, wurde beim Beschwerdeführer am 14. und 18. Mai 2007 eine funktionelle Magnetresonanztomographie (nachfolgend: fMRT oder englisch: functional magnetic resonance imaging, fMRI) des craniocervicalen Überganges und der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei stellte Dr. med. F. Strukturveränderungen des rechten Ligamen- tum alare entsprechend einer Läsion Grad III nach Krakenes fest. Die Funktionsaufnahmen in Rotation würden diesen Eindruck bestätigen und zeigten Hinweise auf eine Instabilität, bedingt durch eine Überdehnung der genannten Ligamenta. Kaudal des C2 seien hingegen keine pathologi- schen Veränderungen feststellbar (act. 146-17 f.). 7.3.2 Im Privatgutachten vom 9. Juli 2007 stellte Prof. Dr. med. G._______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen: äusserst schmerzhaft-irritierbare segmentale Bewe- gungsstörungen innerhalb der Kopfgelenke, schmerzhafte Blockierung C2/3 beidseits samt Ausstrahlungen in den Kieferwinkel beidseits sowie schmerzbedingt klinisch nicht untersuchbare Segmenthöhe C1/2; einge- schränkte Kapazität der neuropsychologischen Leistungen allgemeiner

C-6977/2014 Seite 17 Art; Fuss- und Grosszehen-Heberschwäche links; Fehlform/-haltung der Wirbelsäule im Sinne eines mässiggradigen, teilfixierten Hohl-Flachrü- ckens; mässiggradige belastungsabhängig-schmerzhafte Periathropathia genu rechts; Übergewicht (act. 146-26 f.). In seiner Beurteilung hielt Prof. Dr. med. G._______ fest, die vom Beschwerdeführer in den Vorder- grund gestellten, vor allem zeitlichen Einschränkungen seiner neuropsy- chologischen Kapazitäten allgemeiner Natur, wie beispielsweise die Ver- gesslichkeit oder die zeitlich begrenzte Konzentrationsfähigkeit könnten nicht belegbar auf eine erlittene milde traumatische Hirnläsion zurückge- führt werden, sondern entsprächen eher einer neurasthenieanalogen bzw. -ähnlichen, unter psychophysischen Belastungen auftretenden Ermü- dungserscheinung, die einerseits mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Lärm und Licht und andererseits mit einer Muskelermüdung bzw. einem Kraftverlust einhergingen. Auf der körperlich-vertebragenen Ebene falle die Diskrepanz der eher zurückhaltend formulierten Beschwerden gegenüber den erheblichen Befunden manualdiagnostischer Art während der Unter- suchung auf. Namentlich führe die Segmentsbewegungsstörung innerhalb des cervikothorakalen Überganges (C7/Th1) zu einer im Vordergrund ste- henden, endgradig schmerzhaften Einschränkung der Retroflexion des Kopfes, wobei gleichzeitig aus dieser maximalen Retroflexionsstellung her- aus keine Rotationen mehr möglich seien. Die Blockierung der Segment- höhe C2/3 werde vom Beschwerdeführer subjektiv belastender empfun- den. Die diagnostische Belastung dieser Bewegungsstörung führe zum Auftreten von charakteristischen Beschwerdeausstrahlungen in die Kiefer- winkel beidseits. Aufgrund der schmerzhaft blockierten Flexionsmöglichkeit der oberen Halswirbelsäule habe die Untersuchungsmöglichkeit der Höhe C1/2 gefehlt. Infolgedessen müsse dringend von klinisch relevanten, bisher nicht gelösten bzw. nicht erfolgreich mobilisierten Funktionsstörungen und Strukturschäden innerhalb der Kopfgelenke ausgegangen werden, worauf auch das fMRI vom 14. und 18. Mai 2007 hinweise. Dabei stellten die dort vermutete Instabilität sowie die klinisch-manuell erfasste Blockierung ins- besondere in der Segmenthöhe C2/3 keine eigentlichen Diskrepanzen dar, weil bei der manualdiagnostischen Untersuchung durch die anzuwenden- den Griffe Schmerzen erzeugt würden, die reflektorisch zu einer klinischen Blockierung führen könnten. Insgesamt sei die Übereinstimmung der bild- gebenden und klinischen Befunde innerhalb der Kopfgelenke eklatant, was die Sicherheit der posttraumatischen Befunde und Störungen massgeblich erhöhe. Weiter hielt Prof. Dr. med. G._______ fest, dass die mit Missemp- findungen einhergehende Kopfsymptomatik sehr viel deutlicher durch die manuellen Untersuchungen ausgelöst werden könnten, als diese derzeit im Alltagsleben in Erscheinung treten würden. Der Beschwerdeführer habe

C-6977/2014 Seite 18 gelernt, durch sein spezielles Haltungs-Verhalten im Alltag diesen durch- aus provozierbaren zusätzlichen Beschwerden und Missempfindungen aus dem Weg zu gehen, wobei trotzdem die invalidisierende Kopfsympto- matik weiterbestehe. Prof. Dr. med. G._______ bestätigte die Arbeitsfähig- keit in Höhe von 50 % für eine allerdings noch nicht definierte adäquate bzw. angepasste Arbeit (act. 146-28 f.). 7.3.3 Mit Bericht vom 18. November 2008 bestätigte Prof. Dr. med. G._______ unter anderem, dass trotz aufgenommener pharmakologischer und physiotherapeutischer Behandlung auch ab dem 1. Januar 2008 keine Arbeitsfähigkeit mehr als selbständig erwerbender oder angestellter Karos- seriespengler bestehe. Für körperlich leichte, mehr organisatorische und überwachende Funktionen bestehe derzeit eine garantierte Arbeitsfähig- keit von 30 %, wenn das Arbeiten nicht in monotoner Haltung, sondern wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen oder Gehen erfolge und insbe- sondere den Schultergürtel-Nackenbereich kräftemässig wenig beanspru- che (act. 177-5). 7.3.4 Gemäss Bericht vom 14. Dezember 2009 von Prof. Dr. med. G._______ habe sich am Befund und Beschwerdespektrum des Beschwerdeführers qualitativ nichts Wesentliches geändert, wobei die implementierten und vom Beschwerdeführer durchgeführten Übungs- und Trainingsmassnahmen zu einer merklichen Verbesserung der Arbeitsbe- lastbarkeit geführt hätten. Aufgrund der trainingsbedingten Verbesserun- gen sei dem Beschwerdeführer zugestanden worden, über die bisherigen 20–30 % der Arbeitsbelastbarkeit ab dem 21. September 2009 einen Ar- beitsversuch in der Grössenordnung von 50 % zu beginnen, was der Be- schwerdeführer trotz manchen belastungsbedingten Mehrbeschwerden bisher habe durchhalten können (act.177-3). 7.3.5 Aus dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten der MEDAS C._______ vom 19. September 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt im Wesentlichen seit einem Strassenverkehrsunfall im September 1994 anhaltende therapieresistente Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich mit Ausstrahlung in Hinterhaupt und Arme, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS und dem rechten Knie sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beklagt habe (act. 215.2-39). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden fol- gende Diagnosen gestellt: Chronisches zerviko-zephales und chronisches zervikales Rückenschmerzsyndrom (ICD M 53.1), lumbales Rücken- schmerzsyndrom (IDC M 54.86) und Chondromalazie rechtes Kniegelenk

C-6977/2014 Seite 19 (ICD M 24.16). Seitens des Fachgebietes Neuropsychologie wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (act. 215.2-33). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit mit geringen Einschränkungen noch zumutbar sei, na- mentlich in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche mit maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit. Zumutbar seien weiter körperlich mittelschwere bis gelegentlich körperlich schwere Tätigkeiten im gleichen zeitlichen Rahmen und ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit oder zusätzlichen speziellen Anforderungen an das Ar- beitsprofil. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe keine Indikation. Die umfangreichen und langjährig durchgeführten Thera- piemassnahmen hätten bislang die subjektive Beschwerdesymptomatik des Versicherten nicht wesentlich verbessern können. Eine anhaltende Leistungsminderung von 20 % sei seit dem Unfallereignis im September 1994 anzunehmen (act. 215.2-41). Hinzu kommt, dass im Rahmen der fachärztlichen Untersuchungen zahlreiche Inkonsistenzen und Divergen- zen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden festgestellt wurden, die sich massge- blich auf das Beurteilungsresultat auswirkten. 7.3.5.1 So führte lic. phil. H._______, Fachpsychologin für Neuropsycholo- gie FSP, in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe sich im Ge- spräch sehr beschwerdeorientiert geäussert, sei aber auf Nachfrage hin sehr vage geblieben. Zum Teil habe er sich laut und ungehalten geäussert, was er selber darauf zurückgeführt habe, dass der Unfall sein Leben zer- stört habe. Bereits zu Beginn der Untersuchung und unter Angabe, mo- mentan unter Schmerzmitteleinnahme nicht unter Schmerzen zu leiden, habe er mit einer schwankenden Motivation gearbeitet und über Beschwer- den berichtet, die er jedoch oft nicht genau habe beschreiben können. Das Arbeitstempo sei sehr schwankend gewesen, ebenso die Quantität und Qualität der Ergebnisse. Bei allen Aufgaben scheine es, dass sich der Be- schwerdeführer nicht genügend angestrengt und sich selber dadurch limi- tiert habe. Die Testuntersuchung habe in fast allen Funktionsbereichen un- ter der Norm liegende Ergebnisse ergeben. Dabei seien jedoch Inkonsis- tenzen deutlich geworden. So könne ein stark schwankendes Arbeitstempo nicht durch Aufmerksamkeitsprobleme erklärt werden (act. 215.2-33 f.). Ferner hätten sich Inkonsistenzen auch innerhalb der einzelnen Tests ge- zeigt. Namentlich habe der Beschwerdeführer einfache Aufgaben zum Teil deutlich schlechter als komplexere gelöst, was neuropsychologisch nicht plausibel sei (act. 215.2-24/34). Ausserdem resultierten bei zwei von drei durchgeführten Tests zur testdiagnostischen Beurteilung einer möglichen

C-6977/2014 Seite 20 Aggravation auffällige Ergebnisse (act. 215.2-27/34). Die Neuropsycholo- gin hielt zusammenfassend fest, dass die Ergebnisse der Untersuchung vorwiegend auf Motivationsmängel und eine Selbstlimitierung des Be- schwerdeführers zurückzuführen seien. Ein Zusammenhang der Leis- tungsfähigkeit mit den von ihm angegebenen Schmerzen zeige sich in der neuropsychologischen Untersuchung nicht. Die erhobenen, unter der Norm liegenden Ergebnisse seien somit als sogenannte nicht-authentische kognitive Minderleistungen zu bezeichnen (act. 215.2-34). 7.3.5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich schloss Dr. med. I., Facharzt für Or- thopädie, aus orthopädischer Sicht anlässlich seiner Untersuchung gravie- rende strukturelle Veränderungen an der HWS aus. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik würden funktionelle Störungen mit Myogelosen und Insertionstendinosen der paravertebralen Muskulatur stehen. Für die vom Beschwerdeführer beklagten langanhaltenden und sich ausweitenden organüberschreitenden subjektiv wahrgenommenen Symptombilder fehle pathophysiologisch jegliche Plausibilität. Das Unfallereignis vom 8. Sep- tember 1994 könne dem Grad I der Quebec Task Force und dem Grad I der Klassifikation nach Erdmann zugeordnet werden. Ein anhaltender Un- fallschaden und eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus den vorliegen- den klinischen und radiologischen Befunden über einen Zeitraum von vier Wochen nach Unfallereignis nicht zu begründen. Sodann liege keine we- sentliche Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks vor. Ein aus- lösbarer Druckschmerz über der Femurkondyle und ein Patellaanpress- schmerz wiesen auf eine Chondromalazie des Kniegelenks hin. In der Röntgendiagnostik könne eine Gonarthrose ausgeschlossen werden. Wei- ter fänden sich ein Facettendruckschmerz über der unteren Lendenwirbel- säule sowie ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor. In der ra- diologischen Diagnostik könnten eine wesentliche Bandscheibendegene- ration und eine Spondylchondrose der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden. Bezüglich der Chondromalazie des Kniegelenks und des lumbalen Rückenschmerzsyndroms sei keine wesentliche Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit zu begründen (act. 215.2-35 f.). Zur Beurteilung von Prof. Dr. med. G. vom 9. Juli 2007, wonach infolge des manual-medizini- schen Befundes und in Kenntnis der Befunde des fMRI dringend von kli- nisch relevanten Funktionsstörungen und Strukturschäden innerhalb der Kopfgelenke ausgegangen werden müsse, hielt Dr. med. I._______ fest, die Hypothese einer isolierten Schädigungsmöglichkeit der Ligamenta ala-

C-6977/2014 Seite 21 ria könne aus seiner Sicht nicht bestätigt werden. In einer wissenschaftli- chen Arbeit habe nachgewiesen werden können, dass auch bei völlig ge- sunden Personen gleichartige Befunde feststellbar gewesen seien. Selbst wenn die Bewertung des Befundes einer Instabilität richtig wäre, müsse ein Jahrzehnt nach dem Unfall von der Ausbildung einer Narbe ausgegangen werden. Eine klinische Wertigkeit eines solchen Befundes sei damit in Frage gestellt (act. 215.2-36). 7.3.5.3 Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Neurologie, hielt aus neuro- logischer Sicht fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine wesentli- chen, zentral- oder peripher-nervösen, posttraumatischen Ausfälle oder Störungen als primäre Ursache der chronifizierten und subjektiv bis heute zunehmenden Nacken-Kopf-Beschwerden bestehen würden. Eine ge- wisse Beeinträchtigung durch die zerviko-kraniale Schmerz-Symptomatik in der bisherigen Tätigkeit sei möglich, jedoch sei aufgrund der jetzigen neurologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit vor allem in angepassten Verweistätigkeiten neurologisch nicht plausibel erklärbar. Auch aus den lumbalen Schmerzen könne mit Rücksicht auf die unauffälligen aktuellen neurologischen Befunde keine plausible Arbeitsunfähigkeit speziell auch in angepassten Verweis-Tätigkeiten abgeleitet werden (act. 215.2-37 f.). Zu- sätzlich hätten sich bei der neurologischen gutachterlichen Untersuchung wichtige Feststellungen und Beobachtungen ergeben, die auf wesentliche Unterschiede, Ungereimtheiten und Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Untersuchungsbefunden hin- weisen würden. So habe der Beschwerdeführer während der ganzen Un- tersuchungszeit von über zwei Stunden keine Behinderungen und auch keine schmerzbedingten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Das Bewe- gungsbild habe bis zum Schluss dieser Untersuchung keine schmerzbe- einflussten Schonhaltungen und -bewegungen gezeigt. Dasselbe gelte im Übrigen auch bezüglich der Konzentrations- und Gedächtnisleistungen im Rahmen dieser Untersuchung. Sodann sei gemäss Angaben des Be- schwerdeführers die Position, die ihm am wenigsten Beschwerden bereite und ihn dementsprechend auch am meisten entlaste, das Liegen und hier vor allem die Bauchlage. Dies erstaune sehr, da in der Bauchlage der Kopf stark zur rechten oder linken Seite gedreht gehalten werden müsse, eine Haltung, die von HWS-Verletzten überhaupt nicht toleriert werde und die dementsprechend konsequent vermieden werde oder überhaupt nicht mehr eingenommen werden könne. Weiter habe der Beschwerdeführer be- richtet, dass er ein Auto problemlos ohne wesentliche Einschränkungen in- folge der Unfallfolgen über längere Zeit führen könne. Er habe angegeben, problemlos zwei bis zweieinhalb Stunden ohne Pausen durchfahren zu

C-6977/2014 Seite 22 können. Diese Angaben seien von grosser Bedeutung für die Beurteilung des Behinderungsgrades sowohl bezüglich der HWS-Kopf-Problematik als auch der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Schliesslich seien bei der Befragung nach den beruflichen Tätigkeiten, die sich der Beschwerde- führer in seinem Zustand noch vorstellen könne, Angaben aufgefallen, die mit Rücksicht auf das komplexe Beschwerdebild sehr ungewöhnlich bezie- hungsweise sogar paradox erscheinen würden. So habe er über gute Er- fahrungen bei einer während einiger Zeit ausgeführten, relativ monotonen „fliessbandähnlichen“ Arbeit berichtet, was im Allgemeinen bei posttrauma- tischen Nacken-Kopfbeschwerden besonders grosse Schwierigkeiten be- reite. In solchen Fällen würden ja fast obligat häufig Wechsel-Tätigkeiten bezüglich Position und Zeitdauer bevorzugt und von medizinischer Seite her auch empfohlen. Im Weiteren nenne der Beschwerdeführer auch Ar- beiten wie zum Beispiel als Schaden-Inspektor oder als Securitas-Ange- stellter als wünschenswert, die jedoch im Normalfall gerade speziell gute Fähigkeiten bezüglich Konzentration und Gedächtnis erforderten und keine Ablenkungen durch chronische Schmerzzustände erlaubten. All diese An- gaben würden sich wesentlich von Angaben unterscheiden, wie sie sonst von HWS-Verletzten gemacht würden. Bei diesen Divergenzen müsse da- her angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Selbsteinschätzung von den posttraumatischen Beschwerden bis hin zu den beruflichen Möglichkeiten irreale Vorstellungen habe und/oder dass die von ihm geklagten, behindernden posttraumatischen Beschwerden ob- jektiv nicht die von ihm subjektiv zugeschriebene Bedeutung hätten (act. 215.2-38 f.). Insgesamt ergebe sich mit Ausnahme des posttraumati- schen zerviko-vertebralen Syndroms keine neurologisch bedeutsamen posttraumatischen Ausfälle oder Störungen zentraler oder peripherer Art, die Anlass zu einer wesentlichen Behinderung im angestammten Beruf oder in einer angepassten Verweistätigkeit geben würden. Aus neurologi- scher Sicht könne dem Beschwerdeführer eine Leistungsminderung von höchstens 20 % im erlernten Beruf attestiert werden. Ferner seien ohne Weiteres auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (act. 215-39). 7.3.6 Gemäss dem Behandlungsprotokollbericht vom 28. Februar 2012 von Dr. K._______ der Klinik L._______ in Mexiko lasse der Beschwerde- führer seine Halswirbelsäule seit 3. November 2011 physiotherapeutisch behandeln. Ausserdem nehme er entzündungshemmende Medikamente und Antidepressiva ein (act. 228-9). 7.3.7 Am 1. März 2012 wurde der IV-Stelle Luzern von Seiten des Be- schwerdeführers eine undatierte, gutachterliche Stellungnahme von

C-6977/2014 Seite 23 Prof. Dr. Dr. M._______ zur Behandlung des Beschwerdeführers einge- reicht, in der Kritik am interdisziplinären Gutachten geübt wird (act. 228, 232). Vor dem Hintergrund, dass gemäss dem orthopädischen Teilgutach- ten keine wesentlichen strukturellen Unfallfolgen festgestellt werden konn- ten und es für die vom Beschwerdeführer beklagten langanhaltenden und sich ausweitenden organüberschreitenden Symptombilder an einem pa- thophysiologischen Korrelat fehle, beschreibt Prof. Dr. Dr. M._______ un- ter Verweis auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur ausführlich das Be- schwerdebild des Schleudertraumas und dessen mögliche Spätschäden und wirft die Frage auf, weshalb das instabile Genickgelenk des Schleu- dertraumas bis heute nicht in seiner Bedeutung erkannt werde. Weiter hält Prof. Dr. Dr. M._______ fest, die Symptome dieses Beschwerdebildes seien sehr unterschiedlich und wechselnd und würden klinisch ein recht unklares kaum klassifizierbares Bild geben. Hinzu kämen die häufig unge- eigneten Diagnostikmassnahmen durch statische Untersuchungen. Die pathologische Überbeweglichkeit des Genickgelenkes könne jedoch nur durch Funktionsuntersuchungen erkannt werden. Ferner kritisiert Prof. Dr. Dr. M., im neuropsychologischen Teilgutachten hätten die Einbus- sen in Rekognitionsaufgaben nicht begründet werden können. Der Gutach- ter sei lediglich zum Schluss gekommen, dass wohl Motivationsmängel beim Probanden vorgelegen hätten. Es seien jedoch keine neurophysiolo- gischen Untersuchungen beim Patienten eingeleitet und die mögliche Diagnostik im Labor durch stoffwechselrelevante Parameter nicht durchge- führt worden. Das neurologische Teilgutachten konzidiere sodann Bewe- gungseinschränkungen der Halswirbelsäule im Kopf-Genick-Bereich und registriere die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, fasse die Bewe- gungsabläufe des Patienten bei der Untersuchung allerdings als ungestört und die neuralgischen Druckpunkte als druckindolent zusammen. Die Be- gutachtung werde zusammenfassend mit Hinweis auf Ungereimtheiten und Divergenzen zwischen Angaben und objektiven Untersuchungsbefun- den abgeschlossen. Jedoch würde aus Sicht von Prof. Dr. Dr. M. zu wenig Bezug auf die starke medikamentöse Analgesie des Patienten zum Zeitpunkt der Untersuchung genommen. Abschliessend hält Prof. Dr. Dr. M._______ fest, bislang seien die Folgeschäden auf neuroendokrino- logischer Basis nicht weiter verfolgt worden. Der Beschwerdeführer hinter- lasse einen depressiven Eindruck und zeige bereits erhebliche Züge des metabolischen Syndroms. Zur Überprüfung der möglichen Zusammen- hänge von Stoffwechselschäden mit dem Halswirbelschaden empfiehlt er Stoffwechseluntersuchungen.

C-6977/2014 Seite 24 7.3.8 Mit Schreiben vom 5. April 2012 unterbreitete die IV-Stelle Luzern der MEDAS C._______ die Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. M._______ und bat um Stellungnahme und Beantwortung von Ergänzungsfragen betref- fend die 2007 radiologisch festgestellte Gelenkinstabilität HWK1/2 und die Auswirkung der Diagnose der Spondylarthrose L3 bis S1 auf die Arbeitsfä- higkeit (act. 233). Gemäss Stellungnahme vom 15. August 2013 der ME- DAS C._______ sei aus Sicht des orthopädischen und neurologischen Gutachters eine Gelenkinstabilität HWK1/2 nicht nachgewiesen, womit fol- gerichtig eine funktionelle Auswirkung entfalle. Die Diagnose der Spon- dylarthrose L3 bis S1 basiere auf der klinischen Untersuchung vom 8. De- zember 2010 mit Nachweis eines Rotations- und Seitneigeschmerzes im lumbosakralen Übergang ohne Fortleitungstendenz und mit Druckschmerz über den Facettengelenken L3 bis S1 beidseits sowie auf dem Röntgenbe- fund der LWS. Betreffend die neurologische Untersuchung wurde zudem bemerkt, dort sei nicht nur festgehalten worden, dass keine objektivierba- ren neurologischen Defizite auszumachen seien, sondern auch, dass sehr viele Ungereimtheiten und Divergenzen bei der Befunddarstellung sowie bezüglich des Verhaltens des Exploranden bestanden hätten, was von Prof. Dr. Dr. M._______ nicht berücksichtigt worden sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das instabile Genickgelenk nach Auffahrunfall ohne nachweisbare strukturelle Störung nicht der allgemeingültigen medizini- schen Lehrmeinung entspreche. Schliesslich wurde festgehalten, dass bei einer neuropsychologischen Abklärung allfällige hirnorganisch bedingte kognitive Defizite testpsychologisch ganz klar objektiviert werden könnten und sich diese von nicht-authentische kognitive Minderleistungen eindeutig unterscheiden liessen. Die beim Exploranden festgestellten Defizite seien mit keinerlei hirnorganischen Funktionsstörungen vereinbar und es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Explorand beim Symptomvalidie- rungsverfahren ein auffälliges Ergebnis erzielt habe. Es würden in dieser Untersuchung sehr viele Inkonsistenzen bestehen, sodass diese Befunde mit den typischen Folgen eines Schleudertraumas nicht zu vereinbaren seien (act. 274). 7.3.9 Gemäss handgeschriebenen ärztlichen Rezepten vom 19. Februar 2013 verschrieb der Psychiater Dr. N._______ dem Beschwerdeführer di- verse Medikamente (act. 261-5). Derselbe diagnostizierte beim Beschwer- deführer in seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 eine organische Hirnstö- rung nach schwerem Schädelhirntrauma und eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Einzelnen führte er aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1994 einen Verkehrsunfall ge-

C-6977/2014 Seite 25 habt und habe infolgedessen ein schweres Schädelhirntrauma erlitten so- wie zwei Tage im Koma gelegen. Anschliessend habe er sich wegen der Schäden an der Halswirbelsäule während mehrerer Jahre in Rehabilitation befunden. In geistiger Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer nie voll- ständig erholt und zeige Symptome wie Konzentrationsschwäche, affektive Störungen, Gedächtnisstörungen und Lichtempfindlichkeit. Seit seiner Nie- derlassung in Mexiko zeige der Beschwerdeführer zudem depressive Epi- soden, weil er seine Kinder nicht sehe (vi act. 5). 7.3.10 Am 17. Dezember 2013 nahm Dr. O., FMH Allgemeinme- dizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz Stellung zum psychiatrischen Bericht vom 3. Oktober 2013. Gestützt auf das Gutachten vom 19. September 2011 führte sie be- züglich der diagnostizierten organischen Hirnstörung nach schwerem Schädelhirntrauma aus, es liege keine organische Hirnstörung vor. Weiter handle es sich um ein Schleudertrauma und nicht um ein Schädelhirn- trauma. Schliesslich fänden sich in den Akten keine Hinweise für eine Be- wusstlosigkeit nach dem Unfall. Hinsichtlich der rezidivierenden depressi- ven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode hielt sie fest, es sei in den bisherigen Akten keine solche Diagnose erwähnt worden. Aus dem Bericht vom 28. Februar 2012 gehe sodann hervor, dass der Beschwerde- führer unter anderem mit Antidepressiva behandelt werde. Daher empfahl sie, das Dossier einem Psychiater zu unterbreiten (vi act. 9). 7.3.11 In der Folge nahm Dr. P., FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 21. März 2014 eben- falls Stellung zum Bericht vom 3. Oktober 2013. In psychiatrischer Hinsicht erachtete er die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung als nicht zutreffend. Es würden entsprechende Befunde nach ICD fehlen und in der Vorgeschichte sei diese Diagnose nicht beschrieben worden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die depressiven Symptome reaktiv sein könnten, weil der Beschwerdeführer seine Kinder nicht sehe (vi act. 11). 8. Im Vordergrund stehen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be- schwerden, insbesondere im Bereich des Nackens, der Schulter und des Rückens sowie in Form von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, als Folge des anlässlich des Verkehrsunfalls vom 8. September 1994 erlitte- nen HWS-Distorsionstraumas. Auf die vom Psychiater Dr. N._______ ge- stellten (neuen) Diagnosen einer organischen Hirnstörung und

C-6977/2014 Seite 26 einer rezidivierenden depressiven Störung kann gestützt auf die schlüssi- gen Ausführungen und mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht abgestellt werden (vgl. E. 7.3.10 f.). 8.1 Mit BGE 141 V 281 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei somatoformer Schmerzstörun- gen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen – zu denen na- mentlich auch eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zählt (BGE 136 V 279) – und ersetzte das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfah- ren anhand von Standardindikatoren. Ausgangspunkt für die Anspruchs- prüfung ist aber nach wie vor die medizinische Befundlage. Eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheb- lich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach- ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist. Im Weiteren kann eine Diag- nose nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich er- heblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie auch unter dem Gesichtspunkt der – in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschluss- gründe standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament- lich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorneherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 281 E. 2). 8.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen ergaben sich zunächst aus dem Observationsmaterial aus den Jahren 2005 und 2006 (vgl. E. 7.2.1 f. vorstehend). 8.2.1 In seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 führte das Verwaltungsgericht Luzern in E. 10g aus, das Observationsmaterial zeige mit aller Deutlichkeit auf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr an derart starken

C-6977/2014 Seite 27 Beeinträchtigungen leide, wie er dies ursprünglich geltend gemacht habe. Insbesondere sei keinerlei Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Beschwerdeführers durch intensiven Lärm oder Licht ersichtlich. Folglich sei davon auszuge- hen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe (act. 163-12 f.). Nach Auswertung der in den Akten liegen- den Observationsberichte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum glei- chen Ergebnis. 8.2.2 In Bezug auf die Verwertbarkeit von Observationsunterlagen hielt das EGMR im Urteil Vukota-Bojić gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016, 61838/10, fest, dass es für die im Rahmen der obligatorischen Unfallversi- cherung veranlasste Observation einer versicherten Person an einer ge- setzlichen Grundlage fehle. Vorliegend wurde jedoch die privatdetektivliche Observation von der Versicherung E._______ als Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben, mithin nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern vielmehr privatrechtlichen Verhältnis. Nach BGE 136 III 410 kann die von der Haftpflichtversicherung veranlasste Observation einer versicherten Person deren Privatsphäre wie auch deren Recht am eigenen Bild verlet- zen. Eine solche Persönlichkeitsverletzung kann jedoch im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertenge- meinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (vgl. BGE 136 III 410 E. 2.2.3). Sodann waren die IV-Stelle Luzern wie auch die Vorinstanz ge- stützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Bst. c ATSG zum Beizug des Obser- vationsmaterials und dessen Verwertung befugt (vgl. BGE 132 V 241 E. 2.5.1; Urteil des BGer 8C_64/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2). Schliess- lich gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (vgl. Art. 61 Bst. c ATSG sowie Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Aus dem Gesagten folgt, dass in der vorliegenden Konstellation das genannte EGMR-Urteil nicht einschlägig ist, die vom Haftpflichtversicherer E._______ veranlasste Observation zulässig war und die Observationser- gebnisse im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsver- fahren berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Verwertbarkeit des Observationsmaterials auch nicht gerügt. 8.2.3 Observationsergebnisse können zwar für sich allein keine Renten- aufhebung begründen. Jedoch können nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit

C-6977/2014 Seite 28 einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genü- gende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheits- zustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2; Urteil des BGer 8C_608/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1). Entsprechend kam auch das Verwaltungsgericht Luzern zum Schluss, dass das Observations- material zwar erhebliche Zweifel darüber aufkommen liesse, ob die vom Beschwerdeführer angeführten körperlichen Beeinträchtigungen über- haupt (noch) bestehen würden, jedoch zur Beurteilung der Einschränkun- gen mit Hinblick auf eine regelmässige Arbeitstätigkeit zum Zeitpunkt der Renteneinstellung eine neue medizinische Abklärung unerlässlich sei, weshalb es die Sache an die Vorinstanz zurückwies (act. 163-13). 8.3 In der Folge wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten vom 19. September 2011 eingeholt. Dabei ist hervorzuheben, dass das Observationsmaterial den Gutachtern nicht unterbreitet wurde, denn dieses wird von ihnen weder in der Auflistung der Aktenlage erwähnt, noch nehmen sie darauf Bezug in ihrer Beurteilung. Die Gutachter stellten somit unabhängig von den Observationsergebnissen erhebliche Unge- reimtheiten zwischen dem Verhalten sowie den Angaben des Beschwerde- führers und den objektiven Untersuchungsbefunden fest, die deutlich für das Vorliegen von Ausschlussgründen sprechen und im Folgenden darzu- legen sind. 8.3.1 Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Gutachtens ist vorweg festzu- halten, dass es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, auf neuropsychologischen, orthopädischen und neurologischen Untersu- chungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte beruht, unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen, in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt wurde und eine interdisziplinäre Schlussbeurteilung enthält. Solchen Gutachten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 8.3.2 Die Neuropsychologin lic. phil. H._______ erklärte in nachvollziehba- rer Weise, dass die unter der Norm liegenden Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers nicht etwa auf gesundheitliche Einschränkungen, sondern auf Motivationsmängel und Selbstlimitierung des Beschwerdefüh- rers zurückzuführen seien. Dabei sind zum einen die Inkonsistenzen inner- halb der einzelnen Tests hervorzuheben, wo der Beschwerdeführer einfa-

C-6977/2014 Seite 29 che Aufgaben teils schlechter als komplexe Aufgaben löste, und zum an- deren die auffälligen Ergebnisse bei der testdiagnostischen Beurteilung ei- ner möglichen Aggravation (vgl. E. 7.3.5.1 vorstehend). 8.3.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsy- chologischen Untersuchung, die am 11. Januar 2011 stattfand, zwar an- gab, aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln nicht unter Schmerzen zu leiden, trotzdem aber mit einer schwankenden Motivation arbeitete und über Beschwerden berichtete. Demgegenüber beobachtete Dr. med. J._______ im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung vom 8. Dezember 2010 keinerlei schmerzbedingten Ermüdungserscheinungen, Schonhaltungen, Schonbewegungen oder Einbussen in der Konzentrati- ons- und Gedächtnisleistungen. Ob der Beschwerdeführer auch an diesem Tag Schmerzmittel eingenommen hatte, geht aus dem Gutachten nicht her- vor. Soweit Prof. Dr. Dr. M._______ in seiner Stellungnahme in einen un- genügenden Bezug zur medikamentösen Analgesie des Beschwerdefüh- rers im interdisziplinären Gutachten bemängelt, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung darstellt (Urteile des BGer U 510/05 vom 20. März 2007 E. 3.3; I 824/06 vom 13 März 2007 E. 3.1). Unter diesem Gesichts- punkt ist die Einnahme von Schmerzmitteln durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungsobliegenheit ohnehin geboten. 8.3.4 Ferner wies Dr. med. J._______ auf diverse Angaben des Beschwer- deführers hin, die sich aus objektiv-medizinischer Sicht nicht mit den gel- tend gemachten subjektiven Beschwerden vereinbaren lassen (vgl. E. 7.3.5.3). Namentlich werde die Bauchlage von HWS-Verletzten über- haupt nicht toleriert, vom Beschwerdeführer aber als bevorzugte Liegepo- sition angegeben. Paradox sei auch, dass der Beschwerdeführer über gute Erfahrungen bei einer relativ monotonen fliessbandähnlichen Arbeit berich- tet habe, würden doch im Allgemeinen bei posttraumatischen Nacken- Kopfbeschwerden solche Tätigkeiten besonders grosse Schwierigkeiten bereiten und aus medizinischer Sicht deshalb wechselbelastende Tätigkei- ten empfohlen. Im Übrigen entspricht diese Auffassung auch derjenigen von Prof. Dr. med. G., der in seinem Bericht vom 18. November 2008 von Arbeiten in einer monotonen Haltung abriet und vielmehr wech- selbelastende und den Schultergürtel-Nackenbereich kräftemässig wenig beanspruchende Tätigkeiten empfahl (vgl. E. 7.3.3). Widersprüchlich sei gemäss Dr. med. J. auch der Wunsch, als Schaden-Inspektor o-

C-6977/2014 Seite 30 der Securitas-Angestellter zu arbeiten, handle es sich dabei um Tätigkei- ten, die im Normalfall gerade speziell gute Fähigkeiten bezüglich der Kon- zentration und des Gedächtnisses erforderten und keine Ablenkungen durch chronische Schmerzzustände erlauben würden. 8.3.5 Zu diesen im Rahmen der neuropsychologischen und neurologi- schen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen passt auch, dass ge- mäss dem Gutachter Dr. med. I._______ aus orthopädischer Sicht die vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Schmerzen im Schulter- Nacken-Bereich pathophysiologisch nicht plausibilisiert werden konnten. Daran vermag die Beurteilung des Privatgutachters Prof. Dr. G._______ vom 9. Juli 2007, wonach die mittels fMRI erhobenen Befunde neben der fehlenden Untersuchungsmöglichkeit der Höhe C1/2 aufgrund der schmerzhaft blockierten Flexionsmöglichkeit der oberen HWS weitere Hin- weise dafür seien, dass dringend von klinisch relevanten, bisher nicht ge- lösten bzw. nicht erfolgreich mobilisierten Funktionsstörungen und Struk- turschäden innerhalb der Kopfgelenke ausgegangen werden müsse (act. 146-29), nichts zu ändern. Dr. med. I._______ führte diesbezüglich aus, die Hypothese einer isolierten Schädigungsmöglichkeit der Ligamenta alaria könne er nicht bestätigen, und verwies auf eine wissenschaftliche Arbeit, in welcher nachgewiesen worden sei, dass gleichartige Befunde auch bei völlig gesunden Personen feststellbar seien. Darüber hinaus stellte er die klinische Wertigkeit eines solchen Befundes in Frage, da, selbst wenn die Bewertung des Befundes einer Instabilität richtig wäre, ein Jahrzehnt nach dem Unfall von der Ausbildung einer Narbe ausgegangen werden müsste (act. 215.2-36). Dass die Instabilität des Genickgelenks im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma in Fachkreisen umstritten ist, ergibt sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. M._______. Es ist aber nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären (BGE 134 V 231 E. 5.3). Ferner stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine funk- tionelle Magnetresonanztomographie nach dem aktuellen Stand der medi- zinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der Organizität von Beschwerden dar (Urteil des BGer 8C_447/2010 vom

  1. Februar 2011 E. 4.2 m.H. auf BGE 134 V 231 E. 5.2 bis 5.5; vgl. auch Urteil des BGer 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2). Entsprechend sind beschwerderelevante Strukturschäden innerhalb der Kopfgelenke, wie sie von Prof. Dr. G._______ vermutet und Prof. Dr. Dr. M._______ be- fürwortet werden, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

C-6977/2014 Seite 31 8.4 Eine weitere Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschil- derten Einschränkungen und seinem Verhalten zeigt sich im Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben in der Lage sei, problemlos über längere Zeit (gut eineinhalb bis drei Stunden) ein Auto zu lenken. Dies geht sowohl aus dem interdisziplinären Gutachten vom 19. September 2011 (act. 215.2-23/38) als auch aus dem Privatgutachten von Prof. Dr. med. G._______ vom 9. Juli 2007 (vgl. act. 146-20) hervor. Offenbar fühlt sich der Beschwerdeführer beim Autofahren nicht wesentlich eingeschränkt, was im Widerspruch zu den geltend gemachten Beschwerden steht, zumal gerade längere Autofahrten eine konstante Aufmerksamkeit und Konzent- rationsfähigkeit erfordern. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch dabei observiert, wie er bei Fahrmanövern oder beim Rückwärtsfahren den Kopf seitlich und stark über die Schulter nach hinten drehte, was mit der Angabe einer schmerzhaften Einschränkung der Kopf- beweglichkeit nicht vereinbar ist. 8.5 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. Q., Kantonsspital R., vom 25. Oktober 1994 angab, es habe sich um einen Auffahrunfall gehandelt und es habe weder Be- wusstlosigkeit, Übelkeit noch Erbrechen bestanden. Dr. Q._______ stellte die Diagnosen einer HWS-Distorsion sowie einer LWS- und BWS-Kontu- sion (act. 5.1-25). Demgegenüber hält der Psychiater Dr. N._______ in sei- nem Bericht vom 3. Oktober 2013 fest, der Beschwerdeführer habe infolge des Verkehrsunfalls 1994 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten und sei zwei Tage im Koma gelegen (vi act. 5). Vor dem Hintergrund, dass die so- genannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher o- der anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a), ist das an- gebliche Vorliegen eines zweitägigen Komas mit den Angaben gleich nach dem Unfallereignis unvereinbar. 8.6 Weiter wurden im Bericht der Rehaklinik S._______ vom 5. April 1995 durch PD Dr. med. T._______ und Dr. med. U._______ folgende Diagno- sen genannt: HWS-Distorsion, cervico- und cervico-cephales Syndrom, funk-tionelle neuropsychologische Defizite, funktionelle Visusstörungen, rechtsbetonte temporo-mandibuläre Dysfunktion, Schwindel und posttrau- matische sexuelle Dysfunktion. Gleichzeitig wurde auch festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls angegurtet und sein Auto sei mit Kopfstützen ausgestattet gewesen. Nach dem Unfall sei er aus dem

C-6977/2014 Seite 32 Wagen ausgestiegen und es habe kein Bewusstseinsverlust, keine Übel- keit und kein Erbrechen vorgelegen. Ein Kopfanprall lag demnach nicht vor. Ferner werden die Angaben in Dr. Q._______ Bericht vom 25. Oktober 1994, wonach der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht bewusstlos war, bestätigt. Im Ergebnis wurden keine Hirnfunktionsstörungen festge- stellt, sodass sich die von Dr. N._______ Jahrzehnte später gestellte Diag- nose eines schweren Schädelhirntraumas als unzutreffend erweist. 8.7 Schliesslich steht auch die vom Beschwerdeführer mehrfach angege- bene Geräusch- und Lichtüberempfindlichkeit (vgl. act. 5.1-17, 146-20, vi act. 5) im Widerspruch mit den im Observationsmaterial dokumentierten Besuchen der Herbst- und Erlebnismesse, wo er sogar selbst auf den Putschautos mitfuhr und sich dabei bewusst den bei einem Aufprall auf den Körper wirkenden Kräften aussetzte (vgl. E. 7.2.1 vorstehend). 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich allein schon aus den me- dizinischen Akten zahlreiche Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen erge- ben, die deutlich für das Vorliegen von Ausschlussgründen und damit ge- gen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spre- chen. Das im vorliegenden Fall verwertbare Observationsmaterial bestätigt dieses Ergebnis, liefert aber darüber hinaus keine neuen Erkenntnisse, die nicht bereits schon aus der medizinischen Aktenlage gewonnen werden konnten. Sodann vermöchte auch eine erneute Begutachtung die akten- kundigen Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen nicht zu beseitigen. Ent- sprechend liegt eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Vo- rinstanz angenommen hat, diese sei zumindest seit dem Zeitpunkt des Ob- servationsschlusses im Mai 2006 eingetreten. Die Aufhebung der Rente ist somit grundsätzlich gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens unter Berücksichti- gung der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. 9. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 die Rente des Be- schwerdeführers per 1. Mai 2006 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 beantragte sie die Aufhebung per 1. September 2006. Im Folgenden ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung zu prü- fen. 9.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 bis

Abs. 2 Bst. b IVV und macht geltend, die Herabsetzung einer Rente erfolge

C-6977/2014 Seite 33 grundsätzlich auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend werde die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen sei, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die mit einer Strafverfolgung verbundenen Tatbestände (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG) sei kein Strafverfahren aktenkundig. Zu- dem sei nicht von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache aus- zugehen. Einem allfälligen Vorwurf der unrechtmässigen Erwirkung von Rentenleistungen würde es an jeglicher Grundlage fehlen. Dass aggrava- torisches Verhalten im Raum stehe, genüge dafür nicht (BVGer act. 1-10). 9.2 Stehen wie hier invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskus- sion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts- konformen Zustand herzustellen (Urteil des BGer 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.2; Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 bis Abs. 2 IVV). Die He- rabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung frühes- tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch er- heblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Bst. b). 9.3 Für den Tatbestand der unrechtmässigen Erwirkung einer Leistung ist erforderlich, dass durch das Verhalten der versicherten Person letztlich ein Entscheid erwirkt worden sein muss, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.1). Die letzte rentenbestätigende Verfügung wurde am 17. Mai 2004 erlassen (act. 84). Dass diese Verfügung aufgrund eines unrechtmässigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergangen ist, ist weder erstellt noch wird solches von der Vorinstanz vorgebracht. Im Übrigen ergeben sich die Ausschlussgründe auch erst aus dem Observationsmaterial von 2005/2006 und dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gut- achten vom 19. September 2011. 9.4 Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehl- verhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Zudem musste gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV in der bis 31. Dezember 2014

C-6977/2014 Seite 34 in Kraft gestandenen Fassung die Verletzung der Meldepflicht für den un- rechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein (vgl. Urteil des BGer 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1; BGE 118 V 214 E. 2a und E. 3b in fine; 142 V 259 E. 3.2.1). Die Pflicht zur Meldung veränderter Ver- hältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV veran- kert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungs- anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheits- zustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Dies kann jedoch in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzuneh- men. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpf- ung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehen, was im vorliegenden Fall zutrifft (vgl. Urteil des BGer 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.6). Eine Meldepflichtverletzung wird dadurch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Aus dem Observationsmaterial ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, ohne sichtliche Einschränkun- gen ein Auto zu lenken, und namentlich auch die für Fahrmanöver wie dem Rückwärtsfahren erforderlichen Kopfbewegungen ausführen konnte. Fer- ner konnte bei der Observation festgestellt werden, dass der Beschwerde- führer oft unterwegs war, verschiedene Aktivitäten bewältigen konnte und auf der Herbstmesse sogar bei den Putschautos mitfuhr (vgl. E. 7.2.1 vor- stehend). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers er- heblich verbessert hatte, ergibt sich denn auch aus dem interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten vom 19. September 2011. Gerade die wiedererlangte Kopfbeweglichkeit wie auch das an den Tag gelegte Ak- tivitätsniveau stellen wesentliche Verbesserungen des Gesundheitszu- stands dar, welche der Beschwerdeführer hätte melden müssen. Indem er dies unterliess, hat er eine mindestens leicht fahrlässige und damit schuld- hafte Meldepflichtverletzung begangen, die im Übrigen auch kausal für die Weiterausrichtung der Rentenleistungen war. Die IV-Stelle Luzern erlangte nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der durch die Haft- pflichtversicherung durchgeführte Observation (vgl. Akteneinsichtsgesuch der IV-Stelle Luzern an die Haftpflichtversicherung vom 21. Juni 2006, act. 121) und stellte die Rentenzahlungen nach deren Auswertung des Ob- servationsmaterials per September 2006 faktisch ein. 9.5 Nach dem Gesagten ist eine rückwirkende Rentenaufhebung zufolge Vorliegens einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2

C-6977/2014 Seite 35 Bst. b IVV zulässig. Die für den Anspruch erhebliche Änderung des Ge- sundheitszustands trat spätestens im Zeitpunkt des Observationsschlus- ses am 1. Mai 2006 ein. Damit ist die Rente des Beschwerdeführers per

  1. Mai 2006 aufzuheben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 die Rente des Beschwerde- führers zu Recht per 1. Mai 2006 aufgehoben hat. Demzufolge ist die Be- schwerde abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens sind die auf Fr. 400.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6977/2014 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
29.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026