B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6968/2019
Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer,
gegen
B._______, (Türkei) vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Beigeladene,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Auszahlung Kinderrente; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Oktober 2018.
C-6968/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die ihm zustehende ordentliche Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 an die Kindesmutter, B._______ (nachfol- gend Beigeladene), überwiesen werde. Der aufgelaufene Saldo bis und mit März 2017 betrage inzwischen Fr. 24'083.- (Bst. B.b). A.b Im nachfolgenden Verfahren C-1578/2017 vor Bundesverwaltungsge- richt hielt das Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2018 fest, dass der Be- schwerdeführer nach dem Vollstreckungsbefehl (vom 1. Februar 2016) Un- terhaltszahlungen von insgesamt TL 18'750.- an die Kindesmutter und an den Sohn geleistet habe sowie während der Haftzeit TL 250.- an den Sohn. Gemäss Vollstreckungsbefehl seien 2/5 der Zahlungen für den Unterhalt des Sohnes bestimmt, d.h. TL 7'500.-, dies ergebe umgerechnet Fr. 2'009.- (Tageskurs zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017). Hinzu kämen die vom Gericht anerkannten Unterhaltszahlungen von TL 250.-, die vom Beschwerdeführer für den Sohn bezahlt worden seien. Gemäss Tageskurs vom 8. Februar 2017 ergebe dies einen Betrag von Fr. 67.-. Somit würden dem Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 24'264.- eine Summe von Fr. 2'076.- (Fr. 2'009.- und Fr. 67.-) und der Beigeladenen Fr. 22'188.- zugesprochen (E. 5.6.7). A.c Im Kostenpunkt sprach das Gericht dem teilweise obsiegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zulasten der Beigeladenen und dieser eine (auf 80% reduzierte) Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.- zu. Die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen, Recht- anwalt Abdullah Karakök, am 18. Januar 2018 eingereichte Kostennote über Fr. 3'102.45 wurde entsprechend gekürzt. Der Betrag von Fr. 2'000.- wurde in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG, SR 172.021) dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 1'600.- auferlegt, der Betrag von Fr. 400.- aufgrund der unentgeltlichen Verbei- ständung aus der Gerichtskasse geleistet.
C-6968/2019 Seite 3 B. B.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ersuchte Rechtsanwalt Abdullah Karakök das Bundesverwaltungsgericht um Leistung der Parteientschädi- gung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse und machte geltend, die zuge- sprochene Parteientschädigung habe trotz intensiver Bemühungen beim Beschwerdeführer nicht erhältlich gemacht werden können (Beschwerde- akten [B-act.] 1). B.b Mit Schreiben vom 14. Februar und 20. März 2019 ersuchte das Bun- desverwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beigeladenen um weitere Nachweise betreffend Uneinbringlichkeit der Forderung (B-act. 2, 4). B.c Mit Eingaben vom 18. März und 9. April 2019 nahm der Rechtsvertre- ter der Beigeladenen jeweils Stellung (B-act. 3, 5). B.d Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 wies der Rechtsvertreter der Bei- geladenen das Gericht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 erneut angeschrieben und um Leistung der Parteient- schädigung ersucht habe. Eine am 18. November 2019 versandte Mah- nung habe nicht zugestellt werden können. Er ersuche um Leistung der Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse (B-act. 6). B.e Am 4. Mai 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beigeladenen telefonisch beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 7). B.f Am 5. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beigeladenen mit, er habe nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört, daher liege seines Erach- tens weiterhin Uneinbringlichkeit vor (B-act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerdesache zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beigeladene hat – wie im Beschwer- deverfahren C-1578/2017 – Parteistellung. Auf die Eingabe ist deshalb ein- zutreten.
C-6968/2019 Seite 4 2. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht Uneinbringlichkeit der vom Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2018 zugesprochenen und dem Be- schwerdeführer auferlegten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.- geltend. 3. 3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 322 die Frage bejaht, ob aufgrund eines verfassungsrechtlichen Minimalanspruchs von aArt. 4 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Anwaltskosten derjenigen Partei, bei der die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, vom Staat übernom- men werden müssen, sofern und soweit die zugesprochene Parteientschä- digung sich nicht als einbringlich erweist (E. 3a). Es führte weiter aus, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Anwalt übernehme eine staat- liche Aufgabe und trete zum Staat in ein Rechtsverhältnis ein, aufgrund dessen er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften habe. Der amtlich be- stellte Rechtsbeistand dürfe sich von der verbeiständeten Partei nicht ent- schädigen lassen und sei insbesondere auch nicht befugt, sich eine zu- sätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhalte. Verstosse er gegen diesen Grundsatz, mache er sich disziplinarrechtlich verantwortlich (E. 3b). aArt. 4 BV verlange demnach im Ergebnis, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpar- tei nicht mit Erfolg belangt werden könne. Wie über das Gesuch zu ent- scheiden sei, hänge davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozess- gegner – allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung – eingebracht werden könne. Zur Gutheissung des Gesuchs genüge, dass sich die Zah- lungsfähigkeit der Gegenpartei als "unsicher" erweise (E. 3d). Mit Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 – worauf der Rechtsvertreter der Beigela- denen hinweist – wird zudem ausgeführt, dass an den Nachweis der Un- einbringlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien; deren Glaubhaftmachung genüge (E. 2.2; B-act. 1). 3.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beigeladenen den Rechtsver- treter des leistungspflichtigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. November 2018 erstmals gebeten, die vom Gericht festgelegte Partei- entschädigung innert 10 Tagen zu leisten (B-act. 1 Beilage 1). Die am
C-6968/2019 Seite 5 26. Dezember 2018 direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforde- rung zur Zahlung der Parteientschädigung (B-act. 1 Beilage 3) wurde – nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 20. März 2019 betreffend mangelnden Nachweis der Eröffnung (B-act. 4) – am 22. März 2019 nach- weislich mit eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer zu- gestellt und dieser ergänzend zur Leistung der Parteientschädigung aufge- fordert (B-act. 5 Beilagen 1-3). Der eingereichten Kopie einer E-Mail-Ant- wort des Beschwerdeführers vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, dass er die Aufforderung zur Leistung der Parteientschädigung erhalten und eine entsprechende Leistung bei Einreise in die Schweiz im laufenden Jahr in Aussicht gestellt hat (B-act. 5 Beilage 4). Der Kopie einer E-Mail vom 4. Ap- ril 2019 an den Beschwerdeführer ist zudem zu entnehmen, dass dieser darin ersucht wurde, "die geschuldeten CHF 1'600.- bis am 9. April 2019 (Eingang auf meinem Bankkonto) zu überweisen" (B-act. 5 Beilage 4), wo- raufhin der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail mitteilte, er sei mo- mentan nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu leisten; er stehe je- doch zu seinem Wort (B-act. 5 Beilage 5). Der Eingabe des Rechtsvertre- ters der Beigeladenen vom 18. Dezember 2019 (B-act. 6) ist schliesslich zu entnehmen, dass eine am 24.Oktober 2019 an den Beschwerdeführer erfolgreich zugestellte E-Mail (B-act. 6 Beilage 1 f.) von diesem nicht be- antwortet worden sei und eine am 19. November 2019 "letzte eingeschrie- bene Mahnung" an die letztbekannte Adresse in der Türkei nicht habe zu- gestellt werden können (B-act. 6 Beilagen 5 f.). 3.3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 macht der Rechtsvertreter der Bei- geladenen zudem geltend, eine Betreibung erscheine vorliegend wenig sinnvoll, da der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte in der Schweiz zu verfügen scheine und sein Wohnsitz in der Türkei liege (B- act. 1). Auf Nachinstruktion des Gerichts hin erklärte er mit Eingabe vom 18. März 2019, das Niederlegen des Mandats des Anwalts des Beschwer- deführers weise darauf hin, dass dieser nicht mehr liquid sei. Wegen feh- lenden Wohnsitzes in der Schweiz könne der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht betrieben werden. Es sei nicht bekannt, ob dieser über Ver- mögenswerte in der Schweiz verfüge. Betreffend eine Vollstreckung des Urteils in der Türkei habe der Rechtsvertreter der Beigeladenen einen Kol- legen in (...), wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz haben solle, an- gefragt. Gemäss Auskunftsperson stelle eine Urteilsvollstreckung in der Türkei, nach vorgängiger Anerkennung durch den türkischen Staat, einen langen Prozess dar und es sei mit Verfahrenskosten von ca. Fr. 600.- zu rechnen (B-act. 3). Mit Eingabe vom 9. April 2019 hielt der Rechtsvertreter
C-6968/2019 Seite 6 der Beigeladenen überdies fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer- deführer den Betrag leisten werde, da er von letzterem bisher keine Zah- lung erhalten habe, dieser finanziell dazu nicht in der Lage sei und sich sogar weigere, seinem eigenen Sohn die ihm zustehenden Leistungen auszurichten. Der Rechtsvertreter schlug vor, bis Ende 2019 zuzuwarten, ob der Beschwerdeführer sein Zahlungsversprechen wider Erwarten ein- löse (B-act. 5). Den Eingaben vom 18. Dezember 2019 und 5. Januar 2021 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung geleistet hat (B-act. 6, 8). 3.4 Den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beigeladenen und den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist: Zum einen hat der Beschwerde- führer trotz mehrfacher Mahnung bis zum heutigen Zeitpunkt die Parteient- schädigung nicht geleistet. Zum anderen scheint eine Betreibung des Be- schwerdeführers mangels aktenkundiger Hinweise auf einen Wohnsitz in der Schweiz und Vermögenswerte in der Schweiz nicht zielführend sowie aufgrund der geschilderten und nachvollziehbaren zeitlichen und finanziel- len Umstände einer Vollstreckung des Gerichtsurteils vom 23. Oktober 2018 im Kostenpunkt nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand als mög- lich. Zudem bleibt aufgrund der Aktenlage zumindest fraglich, ob der Be- schwerdeführer auch im Vollstreckungsfall die Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu leisten imstande ist. 3.5 Im Ergebnis ist von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zu- lasten des Beschwerdeführers auszugehen und dem Vertreter der Beige- ladenen eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieser Betrag ist an das Gericht zurückzuzahlen, sobald der Beschwerdeführer wieder zu eigenen Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse ist gutzuheissen und der Kostenpunkt gemäss Ziff. 5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-1578/2017 vom 23.Oktober 2018 entsprechend neu zu verlegen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-6968/2019 Seite 7 Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Kostenpunkt gemäss Ziff. 5 des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts C-1578/2017 vom 23. Oktober 2018 wird wie folgt neu verlegt: Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zuge- sprochen. Diese wird wegen Uneinbringlichkeit beim Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse an die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen am 5. Januar 2021 mitgeteilte Zahladresse geleistet. In- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird lic. iur. Abdullah Karakök als Rechtsanwalt bestellt und zu Lasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar (Restanz) von Fr. 400.– zugesprochen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Im vorliegenden Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6968/2019 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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