Abt ei l un g II I C-68 9 2 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Wiesli, Streiff, Pellegrini & Von Kaenel, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Beitritt zur freiwilligen AHV/IV, Verfügung vom 10. September 2007 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-68 9 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Herr A.________, geboren am (...) 1957, zur Zeit wohnhaft in X._______, Vereinigte Arabische Emirate (UAE), ist Schweizer Staatsangehöriger. Er arbeitete in der Schweiz und im Ausland, unter anderem einige Zeit in Luxemburg. In den Jahren 1975 bis April 2000 sowie für einzelne Monaten in der Zeit vom November 2004 bis August 2006 zahlte der Versicherte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1, 2). B. Am 4. Juni 2007 reichte der Versicherte eine Beitrittserklärung bei der Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung der Schweiz ein. Er gab an, während seines Aufenthaltes in Luxemburg Mitglied der Sozialversicherung von Luxemburg gewesen zu sein. Auf- grund der bilateralen Verträge seien ihm die Zeiten von Luxemburg an- zurechnen, so dass er bis zur Einreichung der Beitrittserklärung der obligatorischen AHV angeschlossen sei (act. 1). C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 wies die Schweizerische Ausgleichs- kasse (SAK) das Beitrittsgesuch des Versicherten ab (act. 3). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) sowie Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) müssten Perso- nen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi- cherung während mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sein. Gemäss ihrer Informationen erfülle der Versicherte diese Voraussetzung nicht. Laut der Einwohnerkontrolle Horgen sei er am 1. September 2004 vom Ausland zugezogen und ge- mäss „AK 9“ sei er für die Periode 2001 bis 2003 nicht versichert (kei- ne AHV/IV Beiträge gezahlt) gewesen. D. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 4. August 2007 (act. 6) wies die SAK mit Verfügung vom 10. September 2007 ab. Die luxemburgische Beitragszeit könne nicht berücksichtigt werden, da die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Se ite 2
C-68 9 2 /20 0 7 Union (CH/EU) keine Gleichstellung der Versicherungszeiten vorsehen würden. Die Beitragszeit berechne sich ausschliesslich aufgrund der AHV-Beiträge und berücksichtige in keinem Fall EU-Zeiten. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass ein EU-Land schweizerische Zeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hinzuziehen könne (act. 7). E. Am 10. Oktober 2007 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü- gung vom 10. September 2007 erheben. Er beantragte, die Verfügung der SAK sei aufzuheben und er sei in die freiwillige AHV/IV aufzuneh- men bzw. die SAK sei dazu anzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige AHV/IV zu verfü- gen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 1991 mehrheitlich im Ausland gearbeitet habe, jedoch immer für Schweizer Unternehmen, welche ihn bis Mai 2000 bei der schweizeri- schen AHV/IV versicherten hätten. Ab März 2000 habe er in Luxem- burg gearbeitet und sei der obligatorischen Versicherung von Luxem- burg unterstanden. Gemäss damaliger Auskunft eines Treuhandbüros in Luxemburg sowie des Schweizer Botschafters in Luxemburg sei ei- ne Weiterführung der Einzahlung in die schweizerische AHV/IV auf freiwilliger Basis nicht möglich gewesen. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz von November 2004 bis April 2007 habe er im April 2007 eine Stelle in X._______ angetreten, wo er seither wohnhaft sei. Entgegen den Ausführungen der Schweizer Ausgleichskasse (SAK) beziehe sich Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht allein auf die „schweizerische AHV/IV“, sondern auf jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizerische oder eine ausländische. Entscheidend sei einzig, ob eine obligatorische Versicherungspflicht bestanden habe. Da er in Lu- xemburg vom März 2000 bis November 2004 der dortigen obligatori- schen Versicherung unterstanden habe, sei er vor seinem Beitrittsge- such zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert gewesen, also mindestens vom 1. März 2000 bis Ap- ril 2007, weshalb er einen Anspruch auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung habe. Die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige AHV/IV- Se ite 3
C-68 9 2 /20 0 7 Versicherung verstosse zudem gegen die bilateralen Verträge zwi- schen der Schweiz und der EU. Mit dem Abschluss dieser Verträge seien die gemeinschaftlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden und die schweizerischen Gesetze europarechtskonform auszulegen. Gemäss Art. 3 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange- hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) seien zurückgelegte Versicherungszeiten in jedem anderen Vertragsstaat zu berücksichti- gen. Dies werde auch von den Materialien bestätigt. Als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien auch Staatsangehörige der Schweiz zu verstehen. Somit sei die Verordnung auf den Beschwerde- führer anwendbar. Die Frage nach einer allfälligen zulässigen Inländer- diskriminierung stelle sich vorliegend nicht. Gemäss Bundesgerichts- rechtsprechung gelange die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung. Zur Begründung legte der Be- schwerdeführer ein in Auftrag gegebenes Kurzgutachten des Europa Instituts an der Universität Zürich vom 5. Oktober 2007 bei (BVGer act. 1, Beilage 15) bei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 führte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) aus, dass die einschränkenden Beitritts- Massnahmen, die mit der Revision der freiwilligen Versicherung per
C-68 9 2 /20 0 7 G. Replicando brachte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 ergän- zend vor, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), in Kraft seit dem 1. Juni 2002, unter anderem die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit bezwecke. Aus An- hang VI, Schweiz, Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lasse sich entgegen der Meinung der Vorinstanz nur entnehmen, dass eine Per- son nicht mehr obligatorisch AHV/IV versichert sei, da erst dann der Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich sei. Bereits von Art. 2 Abs. 1 AHVG werde gestützt auf das innerstaatliche schweizerische Recht jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizerische oder eine ausländische, erfasst. H. In ihrer Duplik vom 5. Februar 2008 verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer einen Auszug seines individuellen Kontos zu den Akten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per- sonen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An- Se ite 5
C-68 9 2 /20 0 7 wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1Durch die angefochtene Verfügung vom 10. September 2007 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe- ne Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung verfügt hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). Anknüpfungspunkt bildet vor- liegend die Einreichung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV/IV- Versicherung, so dass die in jenem Zeitpunkt, d.h. im Juni 2007 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind. 2.1Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Schweiz und ar- beitete in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorlie- gend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Se ite 6
C-68 9 2 /20 0 7 Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh- rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Frei- zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bila- teralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). 3. 3.1Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter an- derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel „Freiwilli- ge Versicherung“, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Aus- schlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundes- rat am 26. Mai 1961 die VFV erlassen, deren revidierte Fassung am
C-68 9 2 /20 0 7 Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). 4. 4.1Indem der Beschwerdeführer zuletzt im August 2006 Beiträge an die schweizerische obligatorische Versicherung bezahlt und am 4. Juni 2007 sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung eingereicht hat, erfüllt er eine Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV. Es gilt also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs. 1 AHVG vorgesehene Voraussetzung der ununterbrochenen obligatori- schen Versicherung während fünf Jahren vor dem beantragten Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt. 4.2Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, er habe seit März 2000 in Luxemburg gearbeitet. Eine Weiterführung der Schweize- rischen AHV/IV auf freiwilliger Basis sei nach damaliger Auskunft der luxemburgischen Compagnie fiduciare sowie eines Informationsdoku- ments der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg nicht möglich ge- wesen. Von August 2004 bis März 2007 habe er in der Schweiz gear- beitet und die obligatorischen Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Seit Ap- ril 2007 arbeite er in X.. 4.3Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei laut Ein- wohnerkontrolle Y. am 1. September 2004 vom Ausland zuge- zogen (act. 3). Versicherungszeiten aus einem EU-Land könnten nicht berücksichtigt werden. Es würden daher Versicherungszeiten aus den Jahren 2001 bis 2003 fehlen. 4.4Die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers, datiert vom 21. Mai 2007, ist am 4. Juni 2007 bei der Vorinstanz eingegangen. Der Nach- weis des Zuzugs in die Schweiz im September 2004 befindet sich nicht bei den Akten. Durch die Abmeldebestätigung vom 4. Juni 2007 (BVGer act. 1, Beilage 9) hat der Beschwerdeführer hingegen seinen Wegzug in die Vereinigte Arabische Emirate per 7. April 2007 nachge- wiesen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem indivi- duellen Konto (vgl. act. 2) werden für den Beschwerdeführer während einzelnen Monaten in den Jahren 1975-1983, ununterbrochen von 1984-1999, von Januar bis April 2000, von November bis Dezember 2004, von Mai bis Dezember 2005 und von Januar bis August 2006 Beiträge abgerechnet. Aufgrund der im individuellen Konto (IK) fehlen- den Einträge an die schweizerische AHV/IV ist unbestritten, dass der Se ite 8
C-68 9 2 /20 0 7 Beschwerdeführer während den dem beantragten Beitritt zur freiwilli- gen Versicherung vorangegangenen 5 Jahren nicht ununterbrochen Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. 5. Laut Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Begriff „obligatorisch versichert“ in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur die schweizerischen oder auch die in Mitgliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten erfasst. 5.1Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 2 Abs. 1 AHVG nach dem Wortlaut klarerweise nicht von der „schweize- rischen AHV/IV“ bzw. „ausschliesslich von der schweizerischen Versi- cherung“ die Rede sei. Es liege weder auf Gesetzes- noch auf Verord- nungsebene eine Grundlage für die Auffassung der Vorinstanz vor, dass die in Art. 2 Abs. 1 AHVG erwähnte obligatorische Versicherung sich allein auf die schweizerische AHV/IV beziehe. Der Bundesrat ha- be es unterlassen, den Begriff in der Verordnung zu definieren. Dem- nach sei jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizerische oder eine ausländische, erfasst. Entscheidend sei einzig, dass eine obligatorische Versicherungspflicht bestanden habe. Indem der Be- schwerdeführer in Luxemburg obligatorisch versichert gewesen sei, sei er insgesamt also mindestens vom 1. März 2000 bis im April 2007 obli- gatorisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert gewesen. Es stehe ihm deshalb ein Anspruch auf Eintritt in die freiwillige Versiche- rung zu. 5.2In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 führte die Vorinstanz aus, dass die einschränkenden Beitritts-Massnahmen, die mit der Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 in Kraft getreten seien, unter anderem zum Ziel gehabt hätten, die Zahl der beitragszahlenden Personen zu senken. Ferner habe auch vermie- den werden wollen, dass eine grössere Anzahl von EU-Bürgerinnen Se ite 9
C-68 9 2 /20 0 7 und EU-Bürger mit Wohnsitz ausserhalb der EU der freiwilligen Versi- cherung beitreten könne, falls die eingangs erwähnten fünf Versiche- rungsjahre teilweise oder sogar ausschliesslich in der EU zurückgelegt worden seien. Die Vorinstanz verwies weiter auf Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI, der unter Bezugnahme auf Art. 2 AHVG klar von der „schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“ spreche und somit im Ausland erworbene Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. Ergänzend führte sie aus, dass sich ihres Erachtens der Begriff „obligatorisch versichert“ zwangsläufig auf die Schweiz beziehen müsse. Unter Berücksichti- gung des in Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b geforderten Wohn- oder Ar- beitsortes in der Schweiz, liege es auf der Hand, dass sich das AHVG in erster Linie auf das schweizerische Umfeld beziehe und eine Ergän- zung des vorerwähnten Begriffes mit „obligatorisch in der Schweiz in der AHV/IV“ unnötig erscheine. 5.3Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretatio- nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es na- mentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegen- den Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar ent- scheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erken- nen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung jeweils von ei- nem Methodenpluralismus leiten, d.h. es erkennt keiner Auslegungs- methode (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische, teleologische) grundsätzlich Vorrang zu (BGE 133 V 82 E. 3.4, BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.3.1Der Gesetzgeber hat den Begriff der obligatorischen Versiche- rung für das schweizerische AHVG in Art. 1a AHVG definiert. Dem- nach sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (im Dienste der Eidgenos- senschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Ar- beitgeber im Sinne von Art. 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick- lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) obligatorisch versichert. Se it e 10
C-68 9 2 /20 0 7 Zudem sind gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG Personen, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versichert. Der Beschwerdeführer fällt für die Zeit, in der er in Luxemburg Wohnsitz hatte und eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht unter die obligatorisch versicherten Personen gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG. 5.3.2Gemäss der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Re- vision der freiwilligen Versicherung, Bundesblatt [BBl] 1999 4983 ff.) erscheint es kaum mehr gerechtfertigt, allen Inhabern eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der freiwilligen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten, wie der schweizerischen Wohnbevölkerung. Weiter wird festgehalten, dass Art. 2 AHVG das Anwendungsgebiet der freiwilligen Versicherung bezüglich der Versicherten umschreibe. Erste Voraussetzung bilde der Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise werde der Versichertenkreis auf diejenigen Personen beschränkt, wel- che eine enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhält- nisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterfüh- rung gemäss aArt. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der Gleichbe- handlung hänge die freiwillige Versicherung nicht mehr von der Staats- zugehörigkeit ab (BBl 1999 5009). Mit der Revision der freiwilligen Versicherung wurde beschlossen, die Beitrittsmöglichkeit zu dieser Versicherung im Europäischen Gemein- schafts (EG)-Raum abzuschaffen (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 2004 5907). Damit werde verhindert, dass das FZA die Schweiz verpflichte, aufgrund des Gleichbehand- lungsgebots Vertragsstaatsangehörige zur freiwilligen AHV/IV zuzulas- sen. Lebten Staatsangehörige eines EU-Staates in einem Nichtver- tragsstaat, so sei ihnen der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur dann gestattet, wenn sie ihn spätestens ein Jahr nach Ausscheiden aus der schweizerischen AHV/IV erklärten und unmittelbar vor dem Ausscheiden eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Vorversi- cherungszeit in der schweizerischen obligatorischen Versicherung auf- wiesen (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der Se it e 11
C-68 9 2 /20 0 7 sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6339 f.). 5.3.3Das AHVG regelt grundsätzlich nur das schweizerische Versi- cherungssystem. Aufgrund der systematischen, historischen und teleo- logischen Auslegung ist davon auszugehen, dass der in Art. 1a AHVG definierte Begriff „obligatorisch Versicherte“ auch für Art. 2 Abs. 1 AHVG gilt. Der Beschwerdeführer war somit in der Zeit, in der er in Luxemburg Wohnsitz hatte und nach dortigem Recht versichert war, nicht im Sin- ne von Art. 2 Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Versicherungszeiten des Beschwerdefüh- rers in Luxemburg aufgrund des FZA und seiner Ausführungsverord- nungen anzurechnen sind. 6.1In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ge- mäss Art. 3 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien zurückge- legte Versicherungszeiten in jedem anderen Vertragsstaat zu berück- sichtigen. Im Geltungsraum der bilateralen Abkommen seien somit sämtliche Versicherungszeiten für sämtliche Versicherten, die Angehö- rige eines Vertragsstaates seien, zusammenzuzählen, soweit sie nach 1972 angefallen seien (Art. 94 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Es stehe fest, dass als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch Staatsan- gehörige der Schweiz zu verstehen seien. Die Verordnung sei damit auf den Beschwerdeführer anwendbar, und er könne sich auf deren Art. 9 Abs. 2 berufen. Damit seien ihm die in Luxemburg zurückgeleg- ten Versicherungszeiten aufgrund der ihm durch die bilateralen Verträ- ge eingeräumte Rechtsstellung anzurechnen. Vorliegend handle es sich nicht um einen Fall einer reinen Inländerdiskriminierung. Zudem sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 137 E. 5) ausdrücklich unerheblich, dass allenfalls Versicherungs-, Be- schäftigungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen seien, die in einem anderen Abkommensstaat vor dem 1. Juni 2002 (Inkrafttreten der Ver- ordnung [EWG] Nr. 1408/71) zurückgelegt worden seien. Es sei zu be- achten, dass das von ihm in Auftrag gegebene Kurzgutachten des Eu- ropa Instituts der Universität Zürich (BVGer act. 1, Beilage 15) seine Argumentation bestätige. Se it e 12
C-68 9 2 /20 0 7 Die Verfasser dieses (nichtunterzeichneten) Gutachtens vom 5. Okto- ber 2007, Dr. B._______ und lic. iur. C._______, kommen zum Schluss, dass die Versicherungszeiten, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Luxemburg zurückgelegt habe, ge- mäss Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzurechnen seien. 6.2Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht kon- kret zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des an- geblichen Verstosses gegen die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. In ihrer Vernehmlassung wies sie lediglich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Art. 1, der unter Bezugnah- me auf Art. 2 AHVG klar von der „schweizerischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung“ spreche und somit im Ausland erwor- bene Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. In ihrer Verfügung vom 10. September 2007 argumentierte sie, dass die bilateralen Ver- träge zwischen der Schweiz und der EU keine Gleichstellung der Versicherungszeiten vorsähen. 6.3Durch den Abschluss der bilateralen Verträge mit der EU hat sich die Schweiz verpflichtet, die staatsvertraglichen Regelungen anzuwen- den und ihre eigenen schweizerischen Gesetze vertragskonform aus- zulegen (Art. 153a AHVG). Das FZA sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit der Mit- gliedschaftsländer, ohne sie zu harmonisieren. Koordinierung bedeu- tet, dass die Gesetzgebungen der beteiligten Staaten grundsätzlich nicht verändert werden. Wo deren Bestimmungen den zwischenstaatli- chen Regelungen zuwiderlaufen, gehen letztere aber vor. Die Schweiz kann demnach weiterhin autonom über die Entwicklung seiner Sozial- versicherungsgesetzgebung und über die Art und Höhe der Leistun- gen entscheiden, muss aber bei der Anwendung der Gesetzgebung die durch die Koordinierungsvorschriften akzeptierten Grundsätze (u.a. Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlung und Erwerbsortprinzip) res- pektieren (JOSEF DOLESCHAL, Soziale Sicherheit 3/1999, Seite 120; EuGH C-297/92). Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde speziell für Wanderarbeit- nehmer ausgestaltet, welche definitionsgemäss Versicherungszeiten in verschiedenen Ländern erworben haben. Wenn für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines oder meh- rerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige Se it e 13
C-68 9 2 /20 0 7 eines Mitgliedstaates sind, so ist der persönliche Anwendungsbereich gemäss Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegeben. Der Begriff „Mitgliedstaaten“ in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist auch auf die Schweiz anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und macht ei- nen Versicherungsanspruch in der Schweiz geltend, nachdem er Versi- cherungszeiten in einem Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz zu- rücklegte. Der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit des in casu betroffenen Mitgliedsstaates besitzt. Er kann sich auch als Schweizer Staatsangehöriger gegenüber Schweizer Behörden auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen, da er sich als Wanderarbeit- nehmer in einem in Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelten Rechtsverhältnis befunden hat (SILVIA BUCHER in Das europäische Koor- dinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz, Thomas Gäch- ter [Hrsg.], Schulthess, 2006, Seite 12; vgl. auch die neuere EU-Recht- sprechung: EuGH-Urteile vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205, vom 18. April 2002 in der Rechts- sache C-290/00, Duchon, Slg. 2002, I-3567, vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087). Der per- sönliche Geltungsbereich ist damit vorliegend gegeben. Da es sich um Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit betreffend Leistungen bei Invalidität, Alter und Hinterbliebenen handelt, ist auch der sachliche Geltungsbereich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b, c und d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt. Der zeitliche Anwendungsbereich kann ebenfalls bejaht werden (Art. 94 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; BGE 133 V 137 E. 5). Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung. Fordern mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften für die Zulassung zu einer freiwil- ligen Versicherung, dass der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten ha- ben (Abs. 1). Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Se it e 14
C-68 9 2 /20 0 7 Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind (Abs. 2). Diese Regelungen sind Konkretisierungen des Gleichbehand- lungsgrundsatzes nach Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 6.4Der EuGH scheint sich – aufgrund der publizierten Urteile – mit der vorliegenden Streitfrage noch nicht auseinandergesetzt zu haben. Der einschlägigen Rechtsprechung sind folgende Grundsätze zu ent- nehmen. Art. 1 Bst. a und Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind gemäss EuGH dahin auszulegen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats sei, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzu- legen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder müsse, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten komme. Hän- ge somit der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder ei- nem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht unter bestimmten Umständen von der Voraussetzung ab, dass der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört habe, so verpflichte die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszei- ten mit im eigenen Staatsgebiet zurückgelegten Zeiten gleichzustellen (Urteil des EuGH vom 24. April 1980, Ersuchen um Vorabentschei- dung, Rechtssache 110-79, Leitsätze Ziff. 2). Der diesem EuGH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich jedoch nur beschränkt mit der vorliegend zu beurteilenden Sachlage vergleichen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer gehörte die Klägerin in der Rechtssache 110-79 dem System der sozialen Sicherheit, von welchem sie nun Leistungen beantragte, bis anhin nie an. Der Beschwerdeführer hingegen gehörte vor seinem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat während Jahren dem System der schweizerischen sozialen Sicherheit an. Weiter ist gemäss der Rechtsprechung des EuGH Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass ein Sozialver- sicherungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sei, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versi- cherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer Se it e 15
C-68 9 2 /20 0 7 im ersten Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet habe, der zur Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvor- schriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben sei (Urteil EuGH vom 27. Januar 1981, Rechtssache 70-80, Vigier, Slg. 1981 Sei- te 00229, Randnrn. 19 und 20). Diese Rechtsprechung wurde in Urteil EuGH vom 20. Oktober 1993, Rechtssache C-297/92, Baglieri, Slg. 1993 Seite I-5211, Randnrn. 11 und 19 bestätigt. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf- erlege einem Mitgliedstaat nicht die Verpflichtung, Personen den Bei- tritt zu seinem System der sozialen Sicherheit zu gestatten, die in ei- nem anderen Mitgliedstaat der Pflichtversicherung unterlägen und die nicht die Voraussetzungen für den Beitritt zum System der sozialen Si- cherheit im erstgenannten Mitgliedstaat erfüllten. Weiter bestätigt der EuGH, dass es sich um keine unzulässige Diskriminierung handle, wenn einem Gesuchsteller die Zulassung zur freiwilligen Versicherung eines Mitgliedstaates verweigert werde, wenn er in diesem Mitglied- staat noch nie Beiträge an die obligatorische Versicherung gezahlt ha- be. Im Urteil des EuGH vom 18. Mai 1989, Rechtssache 368/87, Hart- mann Troiani, Slg. 1989 Seite 01333, Randnrn. 15, 17 sowie 22 wird festgehalten, Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 solle die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgeleg- ten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Vor- aussetzung einer Mindestversicherungszeit erfüllen könnten, wenn ei- ne nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig mache. Dagegen ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regle, von deren Erfüllung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaates die Begründung eines Rechts wie z.B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen könnten. Art. 9 sei dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung ei- nes Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbei- träge erfüllt sein müsse, nicht als erfüllt gelte, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem ande- ren Mitgliedstaat angehöre. Se it e 16
C-68 9 2 /20 0 7 6.5Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält keine vollständige Koordinierungsregelung für freiwillige Versicherungen. Für diese gelten auch nicht die für die obligatorischen Pflichtversicherungen nach Art. 13 ff. massgeblichen Prinzipien der Einheitlichkeit und Aus- schliesslichkeit. Dies folgt aus Art. 15 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach in den Sicherungssystemen für Invalidität, Alter und Tod (Renten) eine freiwillige Versicherung neben einer Pflichtversicherung (in einem anderen Mitgliedstaat) nach Massgabe des mitgliedstaatlichen Rechts zulässig ist. Im Unterschied zu den Pflichtversicherungen setzen freiwillige Versicherungen eine entsprechende Entscheidung des Betroffenen voraus. Dem Verordnungsgeber erschien es daher nicht notwendig, diese Zu- gangsberechtigung koordinationsrechtlich einheitlich zu regeln. Art. 9 Abs. 2 verpflichtet zur Berücksichtigung sämtlicher fremdmitgliedstaat- licher Versicherungs- oder Wohnzeiten im Rahmen erforderlicher Vor- versicherungszeiten der nationalen Vorschriften zur freiwilligen Versi- cherung. Diese Gleichstellung der in den verschiedenen Mitgliedstaa- ten zurückgelegten Versicherungszeiten soll gewährleisten, dass die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfüllen können, wenn eine nationale Regelung dies für den Zugang zur freiwil- ligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung voraussetzt (ROLF SCHULER in Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommmentar zum Europäi- schen Sozialrecht, 4. Auflage, Seite 138 ff.; ROLAND A. MÜLLER, Bilatera- le Verträge Schweiz - EG Ein Handbuch, Daniel Thürer/Rolf H. Weber/ Roger Zäch [Hrsg.], Seite 156; BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizü- gigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss. Freiburg 2008, Seite 101, Rz. 173). Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch Anhänge mit den Num- mern I bis VII vervollständigt. Ihr Zweck besteht im Wesentlichen darin, Regelungen, die in engem Bezug zum nationalen System eines Staa- tes stehen (bspw. Begriffsbestimmungen, innerstaatliche Besonderhei- ten, Ausnahmeregelungen), dort aufzuführen, um die Verordnung selbst zu entlasten (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG; BBl 1999 6328). In Anhang VI werden die besonderen Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaa- ten gemäss Art. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Unter dem Titel Schweiz, Ziff. 1 wird festgehalten, dass Art. 2 AHVG, wel- cher die freiwillige Versicherung in diesem Versicherungszweig für schweizerische Staatsangehörige regle, die in einem Staat wohnten, Se it e 17
C-68 9 2 /20 0 7 für den dieses Abkommen nicht gelte, anwendbar sei auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gelte, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnten, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versi- cherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr der schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehörten, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärten. In der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999 6339 f.) wird weiter ausgeführt, das Personenverkehrsabkommen sehe hinsichtlich der freiwilligen Versicherung im EU-Raum keine Ausnahme vor. Eine Abweichung von der Gleichbehandlung habe dagegen für den Nicht- EU-Raum erreicht werden können (Anhang II zum Abkommen in Anhang VI [Ziff. 1] zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Würden Staatsangehörige eines EU-Staates in einem Nichtvertragsstaat leben, so sei ihnen der Beitritt nur dann gestattet, wenn sie ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz spätestens ein Jahr nach Ausscheiden aus der schweizerischen AHV/IV erklärten und un- mittelbar vor dem Ausscheiden eine mindestens fünfjährige ununter- brochene Vorversicherungszeit in der schweizerischen obligatorischen Versicherung aufweisen könnten. Hingegen könnten Staatsangehörige von EU-Staaten mit Wohnort in ihrem Heimatland oder einem anderen EU-Staat der schweizerischen freiwilligen AHV/IV beitreten. 6.6Das Bundesgericht hat sich mit Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Urteil BGE 131 V 209 auseinandergesetzt, wenn auch nicht die vorliegende Streitfrage zu beurteilen war. Es befand, dass an- gesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für die Entstehung von Versicherungszeiten reg- le, es Sache jedes Mitgliedstaats sei, die Voraussetzungen festzule- gen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten könne oder müsse, solange es dabei nicht zu einer diskrimi- nierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten komme und allgemein das Gemeinschafts- recht beachtet werde. Art. 52d AHVV begründe dadurch, dass er Per- sonen, die weder zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken irgendei- nen Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor liegenden Zeitpunkt irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs in Frage kommende Verbindung zu diesem Staat hergestellt hätten, Se it e 18
C-68 9 2 /20 0 7 von der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesse, keine ge- meinschafts- bzw. abkommensrechtlich unzulässige Diskriminierung. Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest, dass der Gemein- schaftsgesetzgeber selbst davon ausgehe, dass es gerechtfertigt sei, den Kreis der Personen, die sich einer freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung anschliessen könnten, auf Personen zu beschrän- ken sei, die einen Bezug zum betroffenen Staat aufwiesen, der im ak- tuellen Wohnsitz oder darin begründet sein könne, dass diese Perso- nen früher als Erwerbstätige den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstanden hätten. Auf dem Gedanken, dass für den Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung ein bereits beste- hender Bezug zum Sozialversicherungssystem des diese Versicherung vorsehenden Staates verlangt werden könne, beruhe auch Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Denn danach müssten, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sei, die nach den Rechtsvorschrif- ten eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann wie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person erforderlichenfalls dem System dieses Staates überhaupt angehört habe; es sei mit an- deren Worten eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten nur hinsicht- lich der Erreichung einer allenfalls erforderlichen Mindestversiche- rungszeit, nicht aber schon hinsichtlich der Systemzugehörigkeit vor- geschrieben (E. 8.2.2). Weiter führt das Bundesgericht aus, auch wenn in der schweizerischen AHV eine freiwillige Versicherung für in einem EU-Mitgliedstaat woh- nende Personen noch vorgesehen wäre und für Angehörige dieser Staaten die gleichen Beitrittsvoraussetzungen gälten wie für Schwei- zer Bürgerinnen und Bürger – heute gebe es eine freiwillige Versiche- rung zwar sowohl für Schweizer Bürgerinnen und Bürger als auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), aber nur für Personen, die ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes wohnten –, dürfe der Beitritt zu dieser Versi- cherung von einem bestehenden Bezug der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu deren Sozialversicherungssystem abhängig gemacht werden, ohne dass dadurch gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstossen werde. In der Voraussetzung des Vorliegens eines Bezuges zur Schweiz könne daher, obwohl das von Schweizerinnen und Schweizern leichter zu erfüllen sei als von Ausländerinnen und Auslän- Se it e 19
C-68 9 2 /20 0 7 dern, keine unzulässige indirekte Diskriminierung gesehen werden, weil die daraus resultierende Benachteiligung von EU-Ausländern auf- grund des Systems der Koordinationsregelung selbst objektiv gerecht- fertigt sei. Demzufolge sei das Erfordernis eines Bezugs zur Schweiz für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine verbotene Ungleich- behandlung, sondern objektiv gerechtfertigt (BGE 131 V 209 E. 8.2.3). 6.7Gestützt wird diese Auslegung durch die Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung), wonach die ursprüngliche, vom Gesetzgeber gewollte Konzeption der freiwilligen Versicherung angesichts der Entwicklung der Systeme der Sozialen Sicherheit in anderen Ländern sowie der Möglichkeit, sich am Arbeits- oder Wohnort versichern zu lassen, nicht mehr der Realität entspreche. Es erscheine kaum mehr gerechtfertigt, allen Inhabern eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der freiwilligen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten wie der schweizerischen Wohnbevölkerung. Die freiwilllige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbe- nen Rechte vervollständigen bzw. bewahren. Deshalb solle lediglich ih- re Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden. In Zukunft sol- le sie darum nur gerade für Personen offen stehen, die aus der obliga- torischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Der Beitritt zum freiwilligen Sys- tem müsse somit dem Austritt aus dem obligatorischen System unmit- telbar folgen (BBl 1999 4998). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfordere besondere Bestimmungen für die Dauer des vorbestandenen Versicherungsverhältnisses sowie für das Beitrittsge- such und die Frist für den Beitritt. Erste Voraussetzung bilde der Wohn- sitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein vor- bestandenes Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise werde der Versichertenkreis auf diejenigen Personen beschränkt, welche ei- ne enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterführung ge- mäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der Gleichbehandlung hänge die freiwillige Versicherung nicht mehr von der Staatszugehörig- keit ab (BBl 1999 5008 f.). Se it e 20
C-68 9 2 /20 0 7 6.8Demzufolge ist eine Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf diejenigen Fälle be- schränkt, in welchen die Person dem Versicherungssystem – im vorlie- gendem Fall der schweizerischen freiwilligen AHV/IV-Versicherung – bereits angehört, die konkrete Leistungserbringung aber zusätzlich von einer Mindestbeitragszeit („Wartezeit“, vgl. BBl 1999, 6356 und 6324) abhängig gemacht wird. Betreffend das Erfordernis einer Vorversicherungszeit, um dem System der schweizerischen freiwilligen AHV/IV-Versicherung beitreten zu können, greift Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hingegen nicht. Dies hat zur Folge, dass für Schweizer Staatsangehörige ausschliess- lich Art. 2 Abs. 1 AHVG gilt, wonach eine fünfjährige schweizerische Vorversicherungszeit gefordert wird, um dem System der freiwilligen Versicherung beitreten zu können. Für Staatsangehörige der EU gilt dieselbe Regelung gemäss expliziter Verankerung in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Anhang VI, Schweiz, Ziff. 1 (vgl. E. 5.1). 6.9Wie weiter oben festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer vor seinem Austritt aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung nicht während fünf Jahren ununterbrochen in dieser versichert. Er er- füllt daher die Voraussetzungen für die Zulassung zur schweizerischen freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht. 7. Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 8.2Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Se it e 21
C-68 9 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (...) -das Bundesamt für Sozialversicherung Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderChristine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22