Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­6869/2009 Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Rentennachzahlung, Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009.

C­6869/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1936 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität arbeitete zwischen 1956 und 1958 sowie zwischen 1995 und 1996 jeweils mit Unterbrüchen in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Dezember 2009 [act. 46]). Mit Gesuch vom 16. März 2009 (act. 34­27) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters­ und Hinterlassenenversicherung AHV an. B. Mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (act. 59­57 und act. 64­63) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Altersrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu. Auf Einsprache vom 13. Juli 2009 (act. 88­87) hin hielt die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 (act. 94­93) an den Verfügungen vom 23. Juni 2009 fest. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009, bei der Vorinstanz eingegangen am 30. Oktober 2009 und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt mit Schreiben vom 2. November 2009, erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprechung der Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2000. Er reichte die ihm überlassene Korrespondenz zwischen der deutschen Rentenversicherung und der Vorinstanz vom 17. Juli 2009 (act. 91­89) ein. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Januar 2010 an seinem Antrag fest.

C­6869/2009 Seite 3 F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 18. Februar 2010 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2010 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2009 (act. 94­93). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 16. Oktober 2009. Die am 30. Oktober 2009 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde

C­6869/2009 Seite 4 vom 26. Oktober 2009 (Poststempel unleserlich) wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Altersrente zu Recht mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochen hat, oder ob die Rentenbetreffnisse gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers bereits ab dem 1. April 2000 auszurichten gewesen wären, was eine entsprechende Nachzahlung zur Folge hätte. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters­ und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.

C­6869/2009 Seite 5 3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Demgemäss richtet sich der Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie – seit dem 1. Januar 2003 – nach denjenigen des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 153a AHVG in der jeweils konsolidierten Fassung). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Ein allenfalls vor dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 entstandener Anspruch auf eine Altersrente wäre auf das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1), in Kraft getreten am 1. Mai 1964, zu stützen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits ab dem 1. April 2000 Anspruch auf eine Altersrente.

C­6869/2009 Seite 6 Die beanstandete, durch Einsprache angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2009 enthält in Bezug auf den Beginn des Leistungsanspruchs keine Begründung. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 erklärt die Vorinstanz Folgendes: Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlösche der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war. Eine Rente, die mehr als fünf Jahre nach ihrer Entstehung geltend gemacht werde, könne lediglich für die der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre nachbezahlt werden. Der Beschwerdeführer habe den Rentenantrag erst am 16. März 2009 bei der deutschen Rentenversicherung eingereicht. Massgeblich sei somit dieses Datum, weshalb die Rente nur für fünf Jahre vor dem Antragsdatum nachbezahlt werden könne, im vorliegenden Fall ab dem 1. März 2004. In ihrer Duplik vom 18. Februar 2010 fährt die Vorinstanz fort: Gemäss dem Schreiben der deutschen Rentenversicherung vom 17. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer in seinem deutschen Rentenantrag vom 13. Januar 2000 Angaben zu seinen schweizerischen Versicherungszeiten gemacht. Da er in diesem Zeitpunkt das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hätte und somit die altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt gewesen seien, habe die deutsche Rentenversicherung von der Einleitung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens abgesehen. Sie habe jedoch den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, den Antrag auf eine Altersrente der Schweiz ein halbes Jahr vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters (65. Lebensjahr) nochmals zu stellen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer aber bei der deutschen Rentenversicherung nicht mehr gemeldet. 5. Gemäss Art. 67 Abs. 1 erster Satz AHVV wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Als rechtsgültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK 1975, S. 377; seit 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 ATSG). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404; seit 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 2 und 3 ATSG).

C­6869/2009 Seite 7 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann und von Amtes wegen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (UELI KIESER, ATSG­Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24, Rz. 12; vgl. auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 62 ff.). Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde die Verwirkung des Leistungsanspruchs durch Art. 46 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) geregelt (vgl. auch BGE 120 V 170, Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 14/06 vom 5. März 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­831/2010 vom 29. September 2011 E. 5.4). Nach dieser bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Norm erlischt der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten ebenfalls mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Aufgrund dieser Rechtslage steht fest, dass die mehr als fünf Jahre vor dem Monat März 2009 zurückliegenden Ansprüche verwirkt sind, sofern die Anmeldung des Beschwerdeführers erst am 16. März 2009 erfolgt ist. Zu prüfen bleibt daher, ob dies der Fall ist. 5.1. Die Vorinstanz weist im Rahmen des Schriftenwechsels darauf hin, der Beschwerdeführer sei von der deutschen Rentenversicherung auf die Notwendigkeit der Anmeldung des schweizerischen Rentenanspruchs aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei davon ausgegangen, sein Anspruch auf eine schweizerische Altersrente sei in die Berechnung seines Rentenanspruchs gegenüber der deutschen Rentenversicherung mit Beginn ab 1. April 2000 einbezogen worden. Erst am 17. Juli 2009 habe er erfahren, dass dies nicht geschehen sei. Es sei ihm nie erklärt worden, ob und wann er Anspruch auf eine Rente der AHV habe. Zudem schulde ihm die Vorinstanz Zinsen für die Rentenbetreffnisse der Jahre 2004 bis 2009, eventuell für jene der Jahre 2000 bis 2009.

C­6869/2009 Seite 8 5.2. Die deutsche Rentenversicherung hatte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mitgeteilt, der Versicherte habe in seinem Rentenantrag vom 13. Januar 2000 Angaben zu seinen schweizerischen Versicherungszeiten gemacht. Da er in diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht erfüllt habe, sei er am 4. Februar 2000 mit einem Musterschreiben über die altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Altersrenten aufgeklärt worden. In dem erwähnten Musterschreiben der deutschen Rentenversicherung (act. 89, nicht datiert und adressiert) wird erklärt, aufgrund der fehlenden altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen werde von der Einleitung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens abgesehen. Zudem wird empfohlen, den Antrag auf eine schweizerische Altersrente bis zu einem halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze zu wiederholen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Das Musterschreiben liegt als Beilage zum Schreiben der deutschen Rentenversicherung vom 17. Juli 2009 (act. 91) an die Vorinstanz vor. Diese Korrespondenz wurde vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Musterschreiben seinerzeit erhalten zu haben, macht jedoch geltend, er sei über die Modalitäten des Rentenanspruchs nicht informiert gewesen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn weil die in Art. 24 ATSG statuierte Fünfjahresfrist wie in E. 5 dargelegt eine Verwirkungsfrist darstellt, hilft dem Beschwerdeführer der Einwand der Unwissenheit nicht. Massgeblich für den Fristenlauf ist allein, wann die Anmeldung erfolgt ist. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Rentenalters nach schweizerischem Recht oder in der Zeit danach eine (auch formlose) Anmeldung getätigt hätte. Die deutsche Rentenversicherung bestätigt ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet habe, nachdem ihm der Musterbrief zugestellt worden war. Erst am 31. März 2009 wurde der Vorinstanz die bei der deutschen Rentenversicherung eingereichte Anmeldung vom 16. März 2009 übermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachlage nicht und legt auch keine Beweise vor, welche eine andere Beurteilung nahelegen würden. Die vorgebrachten Einwände ändern nichts an der Tatsache, dass er die Anmeldung vor Erreichen des Rentenalters versäumt hat. Damit steht fest, dass die Anmeldung zum Bezug der Altersrente erst am 16. März 2009 erfolgt ist. Die vor dem 1. März 2004 entstandenen Ansprüche sind daher verwirkt.

C­6869/2009 Seite 9 5.3. Was den Anspruch auf Verzugszinsen betrifft, gilt Folgendes: Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung am 16. März 2009, und die Vorinstanz richtete im Juli 2009 die mit Verfügungen vom 23. Juni 2009 (act. 59­57 und act. 64­63) zugesprochenen Leistungen aus. Die Auszahlung der geschuldeten Rentenbetreffnisse erfolgte somit innerhalb von 4 Monaten seit der Anmeldung. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Verzugszinsen. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der unterliegende, nicht vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref­Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C­6869/2009 Seite 10 Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSusanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6869/2009
Entscheidungsdatum
28.11.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026