B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6841/2013
Urteil vom 31. August 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Ul. "DimitrijeTucovikj" Br. 1, "Hotel Kumanovo" – mezanin, MK-1300 Kumanovo, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rentenanspruch (Entscheid der IVSTA vom 22. Oktober 2013). .
C-6841/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene, aus Mazedonien stammende A._______ (im Folgen- den: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1991 bis 1996 in der Schweiz in der Landwirtschaft (vgl. Akten der Vorinstanz [IV act.] 1, 5, 41 und 112). In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab 2010 war er in seiner Heimat zeitweilig als Schlosser tätig (IV act. 112/14). Am 5. Juni 2007 stellte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi- cherung (IV act. 4). Dieses Gesuch wurde im November 2007 in der Folge an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA bzw. Vo- rinstanz) übermittelt (IV act. 6). B. Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IVSTA diverse, teils un- leserliche Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1996 sowie 2006 bis 2008 vor, welche dem Versicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses (zwischen 100 % bzw. 0 %) hauptsächlich einen Status nach Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blind- darmkarzinom, eine Kreislaufinsuffizienz, ein lumbosakrales Syndrom, eine lumbale Diskopathie L5-S1, eine zweiseitige Lumboischialgie, ein de- pressives Syndrom, ein Schwindelsyndrom und vasomotorische Kopf- schmerzen attestierten (IV act. 7 – 39). Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ (Spezialisierung unbe- kannt) des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Rhône in ihrer Stellung- nahme vom 25. November 2008 ein adenosquamöses Karzinom des Blind- darms T2 N0 Mx Grad lll, eine Lombosciatalgie bei beginnender Spondylar- throse, eine arterielle Insuffizienz, ein depressives Syndrom sowie einen Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose und hielt dafür, dass der Versicherte aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs (der Betroffene hatte sich am 15. August 2006 in Mazedonien einer Dickdarmoperation unterziehen müssen) für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (IV act. 42). C. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender In- validität in Aussicht (IV act. 43).
C-6841/2013 Seite 3 Nach Kenntnisnahme der dagegen erhobenen Einwände (IV act. 44 – 46) und Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 10. Februar 2009 (IV act. 48), worin dem Versicherten nebst den bisherigen Diagnosen noch eine Diskopathie L5-S1 sowie ein anxio-depressives Syn- drom attestiert wurden, verfügte die Vorinstanz am 18. Februar 2009 im angekündigten Sinne (IV act. 50). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2009 gelangte der Beschwerdeführer erstmals an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung einer Invalidenrente sowie die Festsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung nach ergänzenden Abklärungen (IV act. 51). Mit Urteil vom 25. Januar 2011 wurde die Be- schwerde – soweit darauf eingetreten werden konnte – teilweise gutge- heissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 aufgeho- ben. Zugleich wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (siehe Urteil C-1957/2009). E. Aufgrund dieses Urteils liess die IVSTA zusätzliche medizinische Abklärun- gen durchführen und erteilte dem Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung (IV act. 78). Mit Gutachten vom 2. Februar 2012 wurden folgende Diagnosen gestellt: Chronisches lum- bovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, Schmerzverarbeitungsstörung, chronisches zerviko- und thorakovertebra- les Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, Status nach Hemikolektomie rechts bei Zökumkarzinom (Jahr 2006) und erhöhter Kre- atinwert unklarer Aetiologie. Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastete Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Beruf- liche oder medizinische Massnahmen wurden keine vorgeschlagen (vgl. IV act. 112). F. Nach Klärung der beruflichen Situation ersuchte die Vorinstanz den RAD Rhône mit Schreiben vom 8. November 2012 wiederum um eine Stellung- nahme (IV act. 121). Unter Bezugnahme auf das Gutachten des ABI erach- tete der RAD-Arzt Dr. med. C._______ (Spécialiste FMH Médecine Générale) den Versicherten in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember
C-6841/2013 Seite 4 2012 in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser seit dem 29. November 2011 für vollständig arbeitsunfähig. Hingegen seien ihm leichtere bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar (IV act. 122). G. Am 18. Januar 2013 erliess die IVSTA einen zweiten Vorbescheid. Darin wurde ein Invaliditätsgrad von 26 % festgestellt und dem Versicherten mit- geteilt, dass dieser Invaliditätsgrad keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV act. 124). Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wandte der Be- schwerdeführer namentlich ein, sich gesundheitlich in einem äusserst schlechten Zustand zu befinden, nicht zu 100 % einer seiner Behinderung angepassten Beschäftigung nachgehen zu können und dass es solche Tä- tigkeiten für ihn überhaupt nicht gebe. Sodann liess er eine Reihe, zum Teil neuer medizinischer Unterlagen einreichen (IV act. 125 – 147). Der RAD Rhône führte mit Schreiben vom 26. August 2013 zu Handen der um Be- richt ersuchenden IV-Stelle aus, die nachgereichten heimatärztlichen Be- richte seien nicht geeignet, von den Schlussfolgerungen in der Stellung- nahme vom 7. Dezember 2012 abzuweichen, die sich ihrerseits auf die Begutachtung des Versicherten durch das ABI stützten (IV act. 148). H. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den im Anschluss an das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. Ja- nuar 2011 ergänzten Akten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser aufgrund der Gesundheits- beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Andere, leich- tere gewinnbringende Tätigkeiten (z.B. Magaziner oder Lagerist) seien ihm hingegen noch in einem 100 %-Pensum zumutbar. Der mangels entspre- chender statistischer Daten aus Mazedonien auf der Basis des Schweizer Arbeitsmarktes erstellte Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbsein- busse von 26 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (IV act. 150). I. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2013 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und An- weisung an die Vorinstanz, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Ferner sei – nach rechtsgenüglichen Abklärungen – die Höhe der Integritätsen-
C-6841/2013 Seite 5 schädigung festzusetzen. Dazu brachte er vor, die vorliegenden Akten ver- möchten nicht rechtsgenüglich zu erstellen, dass die angenommene Ar- beitsfähigkeit den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Vielmehr prä- sentiere sich sein Gesundheitszustand unverändert, d.h. er sei nach wie vor dauerhaft arbeitsunfähig und nicht in der Lage, irgendeiner Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Die vorinstanzliche Einschätzung erweise sich daher als zu optimistisch. Als Beweismittel reichte er acht ärztliche Atteste zu den Akten. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. K. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 28. März 2014 an den gestell- ten Anträgen fest. Der Replik waren weitere medizinische Unterlagen sowie zwei CD-Roms beigelegt. L. Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. C._______ vom RAD Rhône in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2014 zum Schluss, dass keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine abwei- chende Beurteilung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten rechtfertigten. Aufgrund dessen schloss die IVSTA mit Duplik vom 21. Mai 2014 erneut auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Von der Möglichkeit, hierzu allfällige Bemerkungen anzubringen, machte der Versicherte keinen Gebrauch. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
C-6841/2013 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in Sozialversicherungssachen die Best- immungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 IVG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a – 26 bis
und 28 – 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2 S. 4). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung der IVSTA vom 22. Oktober 2013 richtet (Verweige- rung einer IV-Rente). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Ausrichtung einer Integritätsent- schädigung. Es handelt sich um ein Instrument des UVG (vgl. Art. 24/25 UVG [SR 832.20]), das im IVG nicht vorgesehen ist. Soweit die Parteiver- treterin die Festsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung beantragt, ist darauf folglich nicht einzutreten (siehe auch C-1957/2009 E. 1.5). 2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom 9. Dezem- ber 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfol- gend: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechts- bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
C-6841/2013 Seite 7 über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vor-instanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Abkommens). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3.2 Abzustellen ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereichten neuen medizinischen Unterlagen sind deshalb lediglich insoweit zu berück- sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erlauben (vgl. be- reits C-1957/2009 E. 2.2 m.H.). 3.3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Es finden daher jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den
C-6841/2013 Seite 8 IVV (SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (vgl. Urteil des BVGer C-4/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.2 m.H.). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 4.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres bzw. drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; zur Mindestbei- tragszeit nach altem und neuem Recht siehe Urteil des BVGer C-44/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Diese zwei Bedingungen müs- sen kumulativ erfüllt sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier unbe- strittenermassen erfüllt (IV act. 5). 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entstand nach den Vorschriften der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) frühestens in dem Zeit- punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) haben Anspruch auf eine Rente Versi- cherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
C-6841/2013 Seite 9 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV- Revision]). Letztere Bestimmung ist nach wie vor in Kraft. 4.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. C-4/2013 E. 5.3 m.H.). 5. Im Anschluss an das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil C-1957/2009 vom 25.Januar 2011 hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne jener Erwägungen ergänzt und am 22. Oktober 2013 über den Rentenanspruch neu verfügt. Darin beurteilte sie die gesundheitlichen Einschränkungen und die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten primär gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. E; IV act. 112) sowie die Berichte des RAD vom 7. Dezember 2012 und 26. August 2013 (vgl. IV act. 122 und 148) und kam auf einen Invaliditäts- grad von 26 %, was nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begrün- den. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, besagte Beurtei- lungen seien nicht schlüssig bzw. zu optimistisch, weil er keinerlei Arbeit ausüben könne. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
C-6841/2013 Seite 10 Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Weiter sind ärztliche Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der zumutbaren Arbeits- leistungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m.H.). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. und BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 sowie ergänzend C-1957/2011 E. 3.4 je m.H.). Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit von Gutachten müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Experten verlas- sen können (siehe BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m.H.). 5.3 Das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Februar 2012 (IV act. 112) grün- det auf den bestehenden Vorakten der IVSTA, einer allgemein-inter-nisti- schen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung so- wie auf einem interdisziplinären Konsensus. 5.3.1 Der allgemein-internistische Facharzt stellte in der medizinischen Anamnese eine Hemikolektomie rechts bei Zökumkarzinom (August 2006) und einen erhöhten Kreatinwert fest (beides Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Der Allgemein- und Ernährungszustand sei unauffäl- lig, hingegen gehe der Versicherte zeitweise hinkend und sein Ze-hen- bzw. Fersengang sei wegen Rückenschmerzen etwas eingeschränkt (vgl. IV act. 112 S. 4 - 6). 5.3.2 Der psychiatrische Teilgutachter nannte als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Der Beschwerdeführer leide seit 1996 an Rückenbeschwerden und fühle sich seither nicht mehr arbeitsfähig. Die Darmoperation 2006 sei erfolg- reich verlaufen, wegen dieses Eingriffs habe der Betroffene keine Schmer- zen. Das Ausmass der körperlichen Beschwerden, über welche er klage, und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, lies- sen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass er jemals an einer mittelgra- digen oder schweren depressiven Störung gelitten habe, weshalb ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose
C-6841/2013 Seite 11 gestellt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe kei- nen Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen. Medizinische oder berufliche Massnahmen könnten mithin nicht empfohlen werden (vgl. IV act. 112 S. 6 - 9). 5.3.3 Der orthopädische Gutachter diagnostizierte als Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn- drom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) sowie als Be- funde ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptoma- tik (ICD-10 M54.2, M54.6) und einen massiven Verdacht auf Schmerzaus- weitung. Wegen der Lumballeiden seien körperlich andauernd schwere Tä- tigkeiten eher ungeeignet und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Hin- gegen bestehe für sämtliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei- ten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. IV act. 112 S. 9 - 15). 5.3.4 Im interdisziplinären Konsensus führten die Fachärzte aus, bei den Untersuchungen hätten die vom Versicherten geklagten, seit 1996 beste- henden Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Als einziger Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liesse sich aus orthopädischer Sicht ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom feststellen. Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit weder aus psychiatrischer noch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht eingeschränkt. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Aufgrund der aktu- ellen Einschätzung sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit nie eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorgelegen habe. Medizinische Mas- snahmen könnten weder aus psychiatrischer noch somatischer Sicht vor- geschlagen werden. Berufliche Massnahmen wiederum seien nicht durch- führbar, da der Versicherte in Mazedonien wohne und sich nicht arbeitsfä- hig fühle. Die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Erwerbspro- zess sei, überwiegend aus krankheitsfremden Gründen, allerdings schlecht (vgl. IV act. 112 S. 15 - 17). 5.4 Nachdem Unklarheiten im Zusammenhang mit der beruflichen Situa- tion und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereinigt waren, wurden die Un- terlagen dem RAD Rhône unterbreitet. Dieser gelangte in seiner Stellung- nahme vom 7. Dezember 2012 zum Schluss, wegen der diagnostizierten
C-6841/2013 Seite 12 Lumballeiden bestehe auf Seiten des Versicherten in Bezug auf die vorher ausgeübten Tätigkeiten als Schlosser und in der Landwirtschaft seit dem 29. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In leichteren und mittelschweren Verweisungstätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit indessen nicht eingeschränkt (IV act. 122). An dieser Einschätzung hielt er in Kennt- nis der von der Parteivertreterin nach dem Vorbescheid nachgereichten medizinischen Unterlagen ausdrücklich fest (siehe "Rapport final" vom 26. August 2013, IV act. 148). 5.5 Aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Gesundheitsbeein- trächtigungen teils somatischer, teils psychischer Natur hat die Vorinstanz den Versicherten in Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Ur- teils C-1957/2009 polydisziplinär untersuchen lassen. Der Beschwerdefüh- rer bringt vor, wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes kei- nerlei Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Die Vorinstanz verweist indes zu Recht auf die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen und insbe- sondere das Gutachten des ABI vom 2. Februar 2012. Darin haben die Gutachter bei ihrer Einschätzung, der Versicherte sei für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich ar- beitsfähig, bereits sämtliche der vorgebrachten Leiden (Rücken- und Bein- schmerzen, Beschwerden im Bauch- und Brustbereich, depressive Ver- stimmungen) berücksichtigt. Die Expertise hat in allgemein-internisti-scher und psychiatrischer Hinsicht aufgezeigt, dass gar keine Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit einzuschränken vermögen. Besagte Befunde beruhen auf persönlichen Untersuchungen durch einen Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und einen solchen für Psychiatrie und Psychothera- pie; beide beziehen sowohl die beklagten Beschwerden als auch die in den Akten dokumentierte Vorgeschichte in angemessener Weise mit ein. Ana- loges gilt mit Blick auf die Diagnose des orthopädischen Gutachters, wo- nach der Beschwerdeführer zumindest für körperlich leichte bis mittel- schwere Verweisungstätigkeiten noch zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Be- gutachtungen erfolgten – wie eben erwähnt – ausschliesslich von Ärzten mit den erforderlichen Fachtiteln. Sodann erscheinen die Teilgutachten in sich und untereinander widerspruchsfrei und sie flossen in einen nachvoll- ziehbaren interdisziplinären Konsensus ein. Auch aus den nach dem Vor- bescheid vom 18. Januar 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen aus Mazedonien (siehe die entsprechende Auflistung auf Seite 2 der ange- fochtenen Verfügung bzw. unter IV act. 125 - 147) ergeben sich keine un- erklärbaren Abweichungen vom eingeholten Gutachten. Eine Divergenz besteht einzig zur Einschätzung eines mazedonischen Arbeitsmediziners
C-6841/2013 Seite 13 vom 7. Mai 2007 (vgl. IV act. 39), welcher den Patienten damals als voll- ständig arbeitsunfähig taxierte (gerade gegenteilig der spätere Untersu- chungsbericht des mazedonischen Versicherungsträgers vom 17. Septem- ber 2007 [IV act. 38]). Allerdings macht dieser ziemlich rudimentär ausge- fallene Arztbericht (der in der Begutachtung ausdrücklich erwähnt wird) kei- nen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit und bezieht sich ohnehin nicht auf den hier massgeblichen Zeitraum, weshalb das fragliche Dokument dem Be- weiswert des vorliegenden Gutachtens nicht abträglich ist. Da sich den Ak- ten keine Indizien entnehmen lassen, die gegen die Schlüssigkeit der Ex- pertise und die daraus abgeleiteten Ausführungen zur (Rest-)Arbeitsfähig- keit in einer substituierten Tätigkeit sprechen, rechtfertigt es sich mithin, auf das Gutachten vom 2. Februar 2012 abzustellen, dem nach dem Ge- sagten erhöhte Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). 5.6 Mit Blick auf die von der Parteivertreterin zusammen mit der Rechts- mitteleingabe vom 29. November 2013 nachgereichten acht heimatärztli- chen Zeugnisse gilt es festzuhalten, dass diese an der Aussagekraft des polydisziplinären Gutachtens nichts zu ändern vermögen. Es handelt sich um blosse Atteste oder Diagnosen in Kurzform, die keinerlei neue Erkennt- nisse vermitteln. Was schliesslich die Beilagen der Replik anbelangt (zwei CD-Roms mit Blutwerttabellen, medizinische Unterlagen vom 10. Dezem- ber 2013, 22. Januar 2014, 13. Februar 2014, 7. März 2014 und 24. März 2014), so erlauben sie aufgrund ihres Ausstellungsdatums nurmehr be- dingt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (siehe E. 3.2 weiter vorne). Darüber hinaus erschöpfen sich die betreffenden Belege in bereits bekann- ten Diagnosen und Befunden, was der RAD Rhône nach entsprechender Analyse in einer Stellungnahme vom 14. Mai 2014 nochmals festhielt. Die Kreatinwerte haben sich laut letztgenanntem RAD-Bericht sogar verbes- sert. Auch eine kürzlich durchgeführte Darmspiegelung soll keine beunru- higenden Symptome zum Vorschein gebracht haben. Angesichts dessen erscheinen die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, den Be- weiswert des polydisziplinären Gutachtens zu mindern. 5.7 Insgesamt ermöglicht das Gutachten ein umfassendes Bild der gestell- ten und erörterten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es genügt deshalb den geltenden Anforderungen, womit sich sowohl der allgemeine Einwand der zu optimistischen Einschätzung des Gesundheitszustandes als auch die übrigen – bloss sehr pauschal vorgetragenen – Gesichtspunkte als nicht
C-6841/2013 Seite 14 stichhaltig erweisen. Ebenso wenig sind anderweitige Hinweise aktenkun- dig, welche die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im relevanten Zeit-punkt in Frage stellen könnten. Als Zwischenergebnis kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358 m.H.) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Verfü- gungserlass für leichtere und mittlere Verweisungstätigkeiten vollumfäng- lich arbeitsfähig war. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund des Einkommensvergleichs zu Recht auf einen – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad (konkret von 25.91 %, gerundet 26 %) geschlossen hat. 6.1 Gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG) wird für die Bestimmung des Invaliditäts- grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. m.H.). 6.2 Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf oder hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mas- sgebenden Vergleichseinkommen – Validen- sowie Invalideneinkommen – grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen festzulegen (vgl. Urteil des BVGer C-4535/2012 vom 11. September 2014 E. 8.3 m.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat eine Ausbildung zum Ma- schinentechniker absolviert und danach einige Jahre auf diesem Beruf ge- arbeitet (IV act. 112). Von einer minimalen Schulbildung oder davon, dass er keinen Beruf erlernt habe, kann entgegen der Darstellung in der Replik
C-6841/2013 Seite 15 also keine Rede sein. Aktenkundig sind ferner Anstellungen in der Land- wirtschaft, so von 1991 bis 1996 u.a. in der Schweiz. Zuletzt hatte er in Mazedonien vom 18. November 2010 bis 26. Dezember 2011 eine Stelle als Schweisser bzw. Schlosser inne (IV act. 112, 119 und 120). Dieser Be- schäftigung kann er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr nachgehen und er hat seither auch keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Hingegen wird ihm für eine substituierende Tätigkeit – wie mehrfach erwähnt – nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (IV act. 112, 122 und 148). Als Beispiele nennt die Vor-instanz Tätigkeiten als Magaziner oder Lagerist. Dementsprechend ist die Zumutbarkeit der Aus- übung einer solchen Verweisungstätigkeit zu bejahen. 6.4 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im November 2012 (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 29 Abs. 1 IVG) nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortge- setzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist rechtssprechungs- gemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Ist – wie in casu – kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können Tabellen- löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (vgl. BGE 129 V 472 E.4.2.1 S. 475 f. und BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb S. 76 f. je m.H.). 6.6 Der Beschwerdeführer lebt in Mazedonien, wo er letztmals einer Er- werbstätigkeit nachging (siehe E. 6.3 hiervor). Weil von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur fraglichen Zeit keine statistischen Daten zu Mazedonien veröffentlicht wurden sowie aus grundsätzlichen Überlegun- gen (beschränkte Zuverlässigkeit und Aussagekraft, wenn die Methodik der Datenerhebung nicht bekannt ist; zum Ganzen siehe IV act. 123) führte die Vorinstanz den vorzunehmenden Einkommensvergleich ausnahms- weise auf der Basis des Schweizer Arbeitsmarktes und der statistischen
C-6841/2013 Seite 16 Daten des Bundesamtes für Statistik durch. Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar und ist durch das Ermessen der Vorinstanz gedeckt (vgl. ergänzend E. 6.2 vorstehend). 6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt – wie dies im Falle des Beschwerdeführers aus den eben dargelegten Gründen ge- schah – so ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit diesem sogenannten Leidensabzug kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass versicherte Personen mit einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungs- bedingten Abzug (vgl. Urteil des BVGer B-2830/2013 vom 25. März 2015 E. 8.2.2 m.H.). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach der Recht- sprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Ein- fluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtge- mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf maximal 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 m.H.). 6.8 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der die konkrete Arbeitsmarkt- lage nicht berücksichtigt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. m.H.). Er umschliesst ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen und bezeichnet einen Arbeits- markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, dies bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. An die Konkretisie- rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind nicht über- mässige Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist – ent- gegen der Auffassung der Parteivertreterin – nicht darauf abzustellen, ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer- den kann. Massgebend ist einzig, ob sie ihre Arbeitskraft noch wirtschaft- lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteile des BGer 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.2.2 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014
C-6841/2013 Seite 17 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer C-4271/2011 vom 2. Mai 2013 E. 11.2 je m.H.). 6.9 Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Durchschnittslohn eines Arbeiters in der Schweizer Metallurgiebranche im Jahre 2010 ausgegangen (Anforderungsniveau 3, mit Umrechnung auf 41.4 Wochenstunden). Daraus ergab sich ein monatliches Einkommen von Fr. 6'210.-. Die vorgenommene Berechnung als solche lässt sich nicht be- anstanden und wird im Übrigen auch von der Parteivertreterin akzeptiert (siehe deren Stellungnahme vom 4. Februar 2013, unter IV act. 125). Da der Beschwerdeführer seine ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft und das Finden einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zum Vorn- herein als ausgeschlossen erscheint, ist auch das Invalideneinkommen wiederum anhand von Tabellenlöhnen festzulegen (vgl. E. 6.5 f.). Aufgrund des hier in Frage kommenden Spektrums an Verweisungstätigkeiten hat die Vorinstanz auf den privaten Grosshandelssektor abgestellt und ermit- telte gestützt darauf ein Invalideneinkommen von Fr. 5'112.- (bei einer Um- rechnung auf 42 Wochenstunden). Dabei wurde korrekterweise der durch- schnittliche Monatslohn der tiefsten Qualifikationsstufe (Niveau 4) berück- sichtigt (vgl. Urteil des BVGer C-4805/2012 vom 3. Februar 2015 E. 4.5.3 m.H.). Ausserdem hat sie, u.a. aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und seiner funktionellen Einschränkungen, einen Leidensabzug von 10 % gewährt (vgl. E. 6.7 und IV act. 123). Entsprechend dem Einkommensver- gleich resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Weil die Arbeits- unfähigkeit hier erst im November 2011 begann, sind allerdings die Daten des Jahres 2012 heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223). Auf- kalkuliert mittels der LSE 2010 ergeben sie ebenfalls einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad. Selbst die Vornahme des maximalen Lei- densabzuges von 25 % würde am Ergebnis nichts ändern. 6.10 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass hier keine mit dem Ur- teil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 vergleichbare Konstellation (Praxisänderung bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen) vorliegt (zum Ganzen vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f., BGE 139 V 346 E. 3 und insb. Urteil des BGer 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 5). 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht- mässig zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
C-6841/2013 Seite 18 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das sinngemässe Begehren in der Be- schwerde vom 29. November 2013 um Befreiung von den Verfahrenskos- ten ("Gebühren") hinfällig wird.
Dispositiv Seite 19
C-6841/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: