B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6836/2011
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A., Z. (Kosovo), Zustelladresse: B._______, Y.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente betreffend C. A.________, Einspracheverfügung vom 22. November 2011.
C-6836/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor- instanz) der verwitweten A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1958, mit Verfügung vom 4. Januar 2006 eine ordentliche Witwenrente ab 1. August 2005 sowie drei ordentliche Waisenrenten für die Kinder B.________ (geboren am [...] 1985), C._______ (geboren am [...] 1990) und D._______ (geboren am [...] 1991), je ab 1. August 2005 zusprach (act. SAK/3, 6.2), dass die SAK der Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2011 mitteil- te, die Waisenrente für ihre Tochter C.________ werde per 28. Februar 2011 eingestellt, weil diese sich nicht in einem Vollzeitstudium befinde, und neben dem Studium eine lukrative Beschäftigung möglich sei (act. SAK/39), dass die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2011 gegen diesen Be- scheid Einsprache erheben liess und sinngemäss ausführte, das tatsäch- liche Engagement ihrer Tochter im Rahmen des Studiums beruhe auf ins- gesamt mehr als 20 Wochenstunden, daneben könne nicht noch eine Er- werbstätigkeit ausgeübt werden (act. SAK/41.1 ff.), dass die Vorinstanz in der Folge die Angelegenheit weiter abklärte und weitere Akten einholte (act. SAK/42 f., 47.4-6), dass die SAK die Einsprache am 22. November 2011 mit der Begründung abwies, die Tochter C.________ habe gestützt auf die eingereichten Stu- dienunterlagen zwar sechs Fächer mit Prüfungen abgeschlossen, indes habe sie ihr Studium damit nicht mit dem für eine Vollzeitausbildung ob- jektiv zumutbaren Einsatz betrieben, indem sie nur 30 ECTS-Punkte von den pro Studienjahr festgelegten 60 ECTS-Punkten erreicht habe (act. SAK/50), dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid Beschwerde einreich- te und beantragte, die Verfügung vom 22. November 2011 sei aufzuhe- ben und ihrer Tochter C.________ (sowie ihrem Sohn D.________, vgl. Verfahren C-6777/2011) sei weiterhin eine Waisenrente über den
C-6836/2011 Seite 3 zinsen und die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Parteientschädigung für die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu leisten (B-act. 1), dass sie dies sinngemäss damit begründete, dass C.________ sich in einem ordentlichen Studium am Kollegium „Universum“ befinde, jedoch vom 8. November 2011 – 23. November 2011 krankgeschrieben und hospitalisiert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Februar 2012 ihre Be- schwerdeanträge widerholte und ihr Zustelldomizil in der Schweiz mitteilte (B-act. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 bean- tragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 22. November 2011 sowie die Verfügung vom 21. März 2011 seien zu bestätigen (B-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin innert der auferlegten Replikfrist nicht vernehmen liess (vgl. B-act. 11) und mit unaufgefordert eingereichter Ein- gabe vom 16. Juni 2012 ihre Beschwerdeanträge mit gleichlautender Be- gründung wiederholte, wobei dieses Dokument auch die Unterschriften von C. A.________ und D. A.________ enthielt (B-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 16. Juni 2012 der Vorinstanz am 2. Juli 2012 zur Kenntnis übermittelte und den Schriften- wechsel abschloss (B-act. 13), dass auf weitere eingereichte Akten – soweit der Angelegenheit dienlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
C-6836/2011 Seite 4 dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG), dass im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Mutter von C. A.________ Adressatin der angefochtenen Verfügung war und sie am 14. Dezember 2011 die Beschwerde eingereicht hat, deshalb die verfah- rensleitenden Verfügungen zu Recht an sie adressiert wurden, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwür- diges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu BGE 126 V 455 E. 2a), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutre- ten ist, dass vorliegend in der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente von C. A.________ per 28. Februar 2011 ein- gestellt hat, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49 bis und 49 ter der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]), dass der gesetzliche Begriff der Ausbildung nach ständiger Praxis und neu gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV so verstanden wird, als dass das Kind sich im Sinne eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak- tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen beruflichen Bildungsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe,
C-6836/2011 Seite 5 dass eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Per- son die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen; wobei die Ausbildung den Willen voraussetzt, einem im Voraus festgelegten Pro- gramm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, ihre Toch- ter C.________ befinde sich in einer Ausbildung und sei ausserdem vom 8. November 2011 bis 23. November 2011 krankgeschrieben gewesen und stationär behandelt worden, dass aus den eingereichten medizinischen Akten im Wesentlichen hervor- geht, dass C.________ A.________ wegen der Operation einer „Cysta Echinoccica Hepatis“ in der Universitätsklinik X., Bauchchirur- gie, stationär behandelt wurde (B-act. 1.1), dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisen- rente nach Vollendung des 18. Altersjahrs bei noch nicht abgeschlosse- ner Ausbildung (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) die Frage massgebend ist, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass deshalb, wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, dies substantiiert zu begründen ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Feststellungen der Vor- instanz, C. A. habe im ersten Studienjahr nur 30 von jahresübli- chen 60 ECTS-Punkten erlangt (vgl. act. SAK/47.4 f.), was nicht auf ein zu erwartendes objektiv genügendes Engagement schliessen lasse, das Studienziel innert nützlicher Zeit zu erlangen, nichts dazu vorgebracht hat, weshalb die Tochter im Studienjahr 2010/2011 nur die Hälfte der Vor- gaben des ersten Studienjahrs erlangt hat, dass auch die Einreichung der zwei medizinischen Belege (Diagnosestel- lung vom 12. Juni 2009 und Spitalaufenthalt im November 2011, B-act.
C-6836/2011 Seite 6 1.1-1.2) an den Feststellungen der Vorinstanz nichts ändert, da damit nicht ansatzweise eine substantiierte Begründung eingereicht wurde, weshalb C. A.________ das übliche Studienziel im Studienjahr 2010/2011 nur zur Hälfte erfüllte, und im Übrigen der Spitalaufenthalt vom November 2011 erst nach Abschluss des in Frage stehenden Studienjahrs 2010/2011 erfolgt sein dürfte, dass unter den vorliegenden Umständen zufolge fehlender Dokumentati- on und fehlender Begründung nach Februar 2011 kein Waisenrentenan- spruch mehr besteht, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG) sind, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass unter diesen Umständen die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben, dass das vorinstanzliche Einspracheverfahren kostenlos ist und in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG), weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Vor- instanz seien die "aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, nicht weiter einzugehen ist.
C-6836/2011 Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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