Abt ei l un g II I C-68 2 1 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. K._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar, Schützengasse 15, 2540 Grenchen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-68 2 1 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) reiste am 12. Juli 1982 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1942) heiratete, die Mutter der am 10. März 1981 in Grenchen geborenen gemeinsamen Tochter Y.. B. war noch bis zum 10. November 1981 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In der Folge erhielt er vom Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Ver- bleib bei der Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer anfangs Februar 1992 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), welchem das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) wegen einer nicht gelöschten Vorstrafe keine Folge gab. Am 2. Oktober 1995 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um er- leichterte Einbürgerung. Weil er gemäss einem Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 17. August 1996 beabsichtigte, im Falle des Erhalts des Schweizerpasses ohne Frau und gemeinsames Kind für immer in die Türkei zurückzukehren und nach wie vor eine un- gelöschte Vorstrafe bestand, signalisierte das Bundesamt am 3. Oktober 1996, es werde das Gesuch abweisen und schrieb dieses am 18. Dezember 1996 als gegenstandslos ab. Auch einem dritten derartigen Begehren vom 16. Dezember 1997 war kein Erfolg be- schieden. C. Am 30. November 2001 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Ge- such um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsver- fahrens unterzeichneten die Eheleute am 2. September 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Se ite 2
C-68 2 1 /20 0 8 Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung dieser Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 16. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein- gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von W./BE. D. Am 13. Mai 2008 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Be- schwerdeführer Vater dreier ausserehelicher Kinder sei. Sie ent- stammten alle der Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen Z. (geb.1976). Die Töchter seien am 31. Dezember 1996 (M.), am 20. Januar 1998 (A.) bzw. am 23. Mai 2004 (E._______) in der Türkei geboren und vom Betroffenen dort an- erkannt worden. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 23. Mai 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung veranlasste die Vorinstanz beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ergänzende Abklärungen. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 Gebrauch. In diesem Zu- sammenhang erklärte er, derzeit noch mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuleben, dass aber ein Scheidungsverfahren hängig sei. Der Ehegattin ihrerseits wurden schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den drei in der Türkei wohnhaften ausserehelichen Kindern unterbreitet. Sie äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. Juli 2008 und 19. Juli 2008. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ergänzende Bemerkungen hierzu. F. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 3. Oktober 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Se ite 3
C-68 2 1 /20 0 8 Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2008 stellt der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanz- liche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung sei abzusehen. Am 2. Dezember 2008 legte der Rechtsvertreter einen vom 13. April 2000 datierenden Zwischenbericht der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn über seinen Mandanten und am 6. Januar 2009 einen entsprechenden ärztlichen Bericht vom 30. Dezember 2008 ins Recht. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2009 an seinen Anträgen fest. Am 4. August 2009 reichte der Parteivertreter den Vorbescheid der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2009 nach. K. Die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ ist vom Richteramt S._______ in der Zwischenzeit geschieden worden. Gemäss den Informationen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 15. April 2010 hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2009 in der Türkei Z._______, die Mutter der drei ausserehelichen Kinder, ge- heiratet. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Se ite 4
C-68 2 1 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da- runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und Se ite 5
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seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
3.2Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b
S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehe-
partnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf
eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl
1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kur-
ze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130
II 482 E. 2 S. 483 f.).
3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE
132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit
Se ite 6
C-68 2 1 /20 0 8 Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch- stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs- grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Be- weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti- ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We- sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol- gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei- chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- Se ite 7
C-68 2 1 /20 0 8 rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom- mentar, N. 362 f.). 4.3Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son- dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach- vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo- nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimat- kantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer mit seiner Landsfrau Z._______ kurz vor der erleichterten Ein- bürgerung die Tochter E.______ gezeugt hat. Hinzu komme, dass er mit der selben Frau bereits in den Jahren 1996 und 1997 ausser- eheliche Kontakte unterhalten habe. Daraus seien die beiden Mädchen M._______ und A._______ hervorgegangen. Der Gesetzgeber gehe von einem traditionellen Eheverständnis aus. Aussereheliche Kontakte entsprächen nicht den Vorstellungen einer stabilen zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft. Spätestens seit der Zeugung des dritten Se ite 8
C-68 2 1 /20 0 8 Kindes könne nicht mehr angenommen werden, es habe sich hierbei um blosse Seitensprünge oder Ausrutscher gehandelt. Vielmehr deute das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Planmässig- keit hin, welche unter anderem das Ziel verfolgt habe, die „türkische Familie“ so lange zu kaschieren, bis der Betroffene das Schweizer Bürgerrecht auf sicher habe. Das Doppelleben in zwei Ländern bzw. zwei sozialen Systemen habe ihm im Übrigen Vorteile gebracht. Dank der Invalidenrente habe er beispielsweise keiner Arbeit mehr nach- gehen müssen und dadurch Zeit gehabt, seine Töchter vierteljährlich in der Türkei zu besuchen und sie finanziell zu unterstützen. Im Jahre 1996 habe er noch beabsichtigt, ohne seine schweizerische Ehefrau und die gemeinsame Tochter Y._______ in die Türkei zurückzukehren. Wegen der fraglichen Auswanderungspläne habe er damals keinen Schweizer Pass erhalten. Eventuell hätten sich die Ehegatten darauf geeinigt, ihre eheliche Gemeinschaft solange aufrecht zu erhalten, bis der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und die Frist zu deren Nichtigerklärung abgelaufen sei. Hierfür spreche die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens im März 2008. Aus den Antworten der Schweizer Gattin werde ersichtlich, dass sie sich mit der ganzen Situation abgefunden habe. Faktisch habe der Be- schwerdeführer ein bigames Leben geführt, was in der Schweiz nicht erlaubt sei. Er habe demnach sowohl gegen die hiesige Rechts- ordnung verstossen als auch das Bürgerrecht gemäss Art. 41 BüG erschlichen. 6.2Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2008 dagegen, sein Mandant habe die Kinder M._______ und A._______ im massgeblichen Einbürgerungsgesuch vom 30. November 2001 erwähnt und folglich nichts verschwiegen. Die Nichtigerklärung könne sich somit einzig auf die Tatsache stützen, dass am 23. Mai 2004 mit E._______ eine dritte Tochter zur Welt ge- kommen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer allerdings zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches und insbesondere der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 2. September 2003 noch gar nicht bekannt gewesen. Er habe also auch in dieser Hinsicht nicht die Un- wahrheit gesagt, sondern während des Einbürgerungsverfahrens jederzeit mit offenen Karten gespielt. Auch die vorinstanzlichen Aus- führungen zur Invalidenrente und zum Vorwurf des Profitierens von zwei sozialen Systemen stellten unter Beweis, dass die angefochtene Verfügung auf Mutmassungen anstatt auf Tatsachen beruhe. Der Be- schwerdeführer beziehe schon lange eine IV-Rente. Ein Zusammen- Se ite 9
C-68 2 1 /20 0 8 hang mit der Einbürgerung bestehe eindeutig nicht. Abgesehen davon habe er die Invalidität nicht gesucht, sei er doch am 5. Juli 1995 un- verschuldet Opfer eines Verkehrsunfalles geworden. Mit der Schweizer Ehefrau habe er eine gute Ehe geführt. Die gemeinsame Tochter Y._______ sei von beiden Elternteilen recht erzogen worden und heute beruflich erfolgreich. Daneben habe die Gattin noch drei Fehlgeburten erlitten. Nicht verschwiegen werden solle, dass das familiäre Umfeld in seiner Heimat indirekt Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er mit einem Sohn einen Stammhalter präsentiere. Dies sei offenbar auch der Grund für die ausserehelichen Kinder in der Türkei gewesen. Dennoch sei das Eheleben im Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung intakt und erfüllt gewesen. Die Ehegatten hätten auch danach gemeinsam Ferien unternommen. 7. 7.1Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 1982 in die Schweiz einreiste. Am 14. Juli 1982 verheiratete er sich mit der um rund 19 ½ Jahre älteren Schweizer Bürgerin B.. Die gemeinsame Tochter Y. war bereits zuvor, am 10. März 1981, in Grenchen zur Welt gekommen. Eine frühere Eheschliessung war, da die Ehefrau bis zum 10. November 1981 mit einem Schweizer ver- heiratet gewesen war, nicht möglich. Weitere Kinder sind aus dieser Beziehung nicht hervorgegangen. Den Angaben des Beschwerde- führers in der Eingabe vom 24. Juni 2008 zufolge, hatte die Schweizer Gattin insgesamt drei Fehlgeburten (1983, 1985 bzw. 1987) und konnte danach keine Kinder mehr kriegen. Die inzwischen volljährige Y._______ lebt heute in Kanada. Nach seiner Einreise im Sommer 1982 arbeitete der Beschwerdeführer lange Zeit als Magaziner in einem Grenchener Unternehmen. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Juli 1995 wurde er teilweise arbeitsunfähig. Sein Invaliditätsgrad betrug ursprünglich 55 %, gemäss Vorbescheid der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2009 wurde er rückwirkend ab 1. September 2008 auf 60 % erhöht. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer viermal, wovon dreimal ohne Erfolg, um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG ersucht. Das zweite Einbürgerungsgesuch vom 2. Oktober 1995 wurde insbesondere deshalb abgewiesen, weil er laut den Abklärungen der Kantonspolizei Solothurn danach vorgehabt Se it e 10
C-68 2 1 /20 0 8 hätte, definitiv in sein Heimatland zurückzukehren. Frau und Kind wären hier geblieben. Von einem Schweizerpass soll er sich in der Türkei Vorteile versprochen haben. Im Rahmen des vierten Ein- bürgerungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 dann doch noch erleichtert eingebürgert. In diesem Zusammen- hang gaben die Ehegatten am 2. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft ab. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit der um 14 Jahre jüngeren Landsfrau Z._______ drei aussereheliche Kinder gezeugt hat, die zwischen Dezember 1996 und Mai 2004 geboren und von ihm anerkannt wurden (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D). Derweil sich im dritten Einbürgerungsgesuch vom 16. Dezember 1997 kein Hinweis auf aussereheliche Kinder findet, hat der Betroffene die beiden älteren in der Türkei geborenen Kinder M._______ und A._______ im letzten Gesuch vom 30. November 2001 erwähnt und hierzu erklärt, die elterliche Gewalt werde von den Grosseltern aus- geübt. Im Informationsbericht des Oberamtes X.________ vom 17. April 2003 figurieren sie hingegen nicht. Die jüngste Tochter E._______ kam nach der erleichterten Einbürgerung zur Welt. Letzterer Umstand wurde allerdings erst bekannt, als der Be- schwerdeführer im Frühjahr 2008 verlangte, die drei in der Türkei ge- borenen Kinder seien im Standesregister der Schweiz einzutragen. Gestützt auf diese Registrierungsbegehren hat der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2008 denn in der Folge gebeten, die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung zu prüfen. Während des Nichtigkeitsverfahrens liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2008 verlauten, die im gleichen Dorf wie er aufgewachsene Z._______ seit seiner Kindheit zu kennen. Das Verhältnis zu ihr bestehe seit 1994 und seine Ehefrau habe im gleichen Jahr davon erfahren. Da er die mit ihr gezeugten Kinder nicht in die Schweiz nehmen könne, besuche er sie regelmässig, „z.B. jedes Quartal“. Sie wohnten zusammen mit der Mutter bei seinen Eltern, denen er dafür Geld gebe. Mit Z._______ sei er jedoch weder verlobt noch verheiratet, auch nicht nach türkischem Brauch. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er, was die jüngste Tochter an- belange, nichts von einer Vaterschaft gewusst. Er habe damals auch nicht die Absicht gehabt, mit Z._______ Kinder zu haben oder sie zu heiraten und somit absolut wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Die Ehe Se it e 11
C-68 2 1 /20 0 8 mit seiner Schweizer Gattin sei im Einbürgerungsverfahren intakt ge- wesen und sie hätten den gemeinsamen Haushalt nach der Ein- bürgerung noch während fünf Jahren fortgeführt. Nach der Geburt der Tochter M._______ habe er sich entschuldigt. Seine Schweizer Ehe- partnerin habe ihm daraufhin verziehen. Nun hätten sie die Scheidung eingereicht, die voraussichtlich im September 2008 ausgesprochen werde. Die frühere Gattin des Beschwerdeführers ihrerseits wurde im Juli 2008 zweimal als Auskunftsperson schriftlich befragt. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 nach der Rückkehr aus der Türkei merkwürdig gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn verkuppelt. Über die ausserehelichen Kinder sei sie jeweils kurz nach der Geburt informiert worden. Sie habe darauf nicht reagiert, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die gemeinsame Tochter Y.. Während der Ehe seien sie jährlich mit dem Wohnmobil ins Tessin oder den Kanton Graubünden in die Ferien gefahren. Mit dem Beschwerdeführer in die Türkei begeben habe sie sich letztmals 1993. Berufsbedingt habe sie wenig Ferien gehabt. Zudem sei sie oft bei Kolleginnen gewesen. Die Ehe sei aber normal verlaufen und sie hätten ein gutes Einvernehmen gehabt. Den Impuls zur Scheidung habe sie gegeben, da sie sich in letzter Zeit auseinandergelebt hätten. Sie wollten aber auch in Zukunft, bei Ferien und anderen Gelegenheiten, mit ihrer Tochter Y. zu- sammen sein. Bekannt ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer im ver- gangenen Sommer in seinem Heimatland mit der Mutter der drei ausserehelichen Kinder verheiratet hat. 7.2Das Zeugen dreier ausserehelicher Kinder während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau, die Geburt der dritten ausserehelichen Tochter wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung, die vom Be- schwerdeführer gesetzten, auf ein Doppelleben hinauslaufenden Prioritäten, der grosse Altersunterschied und das Aussageverhalten der Beteiligten begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Ver- Se it e 12
C-68 2 1 /20 0 8 mutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Ver- mutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis er- bringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Er- eignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehe- lichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. 8.1Der Rechtsvertreter argumentiert vorweg, sein Mandant habe von der dritten ausserehelichen Tochter noch nichts wissen können, als er erleichtert eingebürgert worden sei. Dieser Einwand greift zu kurz. Wohl wurde die Tochter E._______ erst im Mai 2004, also etwa sieben Monate nach der am 16. Oktober 2003 erfolgten erleichterten Ein- bürgerung, geboren. Das bedeutet aber ebenfalls, dass dieses Kind ungefähr im August 2003 gezeugt worden sein muss; der Be- schwerdeführer hatte mithin just zu jener Zeit ausserehelichen Intim- kontakt, als er am 2. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der Ehe unterzeichnete. Wie bereits dargetan, handelte es sich hierbei nicht um eine wildfremde Person, sondern die ihm von seiner Jugendzeit her bestens bekannte Z._______, ihres Zeichens Mutter der beiden anderen ausserehelichen Kinder. Seinen eigenen Angaben zufolge pflegt er mit ihr bereits seit 1994 ein Verhältnis. Hätte die Einbürgerungsbehörde gewusst, dass der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Gefährtin (mit Folgen) fremd gegangen ist, von der er schon zwei Kinder hat und mit der er auch sonst eng verbunden ist, wäre er damals zweifelsohne nicht er- leichtert eingebürgert worden. Die Zweifel an der behaupteten Stabili- tät der ehelichen Gemeinschaft, die dadurch aufgekeimt wären, hätten stattdessen ergänzende Nachforschungen nach sich gezogen. Ausserehelicher Geschlechtsverkehr, noch dazu wenn er mitten im hängigen Einbürgerungsverfahren vollzogen wird, ist für die Behörde ungeachtet gewandelter Moralvorstellungen durchaus erheblich (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5 und C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.1). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Ein- bürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf Se it e 13
C-68 2 1 /20 0 8 ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Daran ändert nichts, dass es sich unter Umständen um sehr Persönliches handelt, das preisgegeben werden muss. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über ein- schlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunfts- pflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Von daher wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das BFM über die neuerliche Schwangerschaft von Z._______ (wovon er unter den gegebenen Umständen doch wohl Kenntnis haben musste) und das nach der erleichterten Einbürgerung geborene, dritte aussereheliche Kind zu orientieren. Ob die schweizerische Ehegattin solches Gebaren akzeptiert oder verziehen (hätte), tut an dieser Stelle nichts zur Sache. Als entscheidend erscheint vielmehr, dass auf Seiten beider Partner – in concreto also auch auf Seiten des Mannes – ein authentischer Ehewille im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vor- liegen muss. Der Beschwerdeführer hat deshalb wesentliche Tat- sachen verschwiegen. 8.2Auf Beschwerdeebene wird sodann eingewendet, die Behörden hätten von der Existenz der beiden älteren ausserehelichen Kinder gewusst und den Beschwerdeführer trotzdem erleichtert eingebürgert. In der Tat werden die Töchter M._______ und A._______ im vierten Einbürgerungsgesuch erwähnt, allerdings mit der Bemerkung, dass sie von den Grosseltern aufgezogen würden, was so nicht stimmt (viel- mehr wohnten sie zusammen mit der Mutter bei den Grosseltern). Wer die Kindsmutter ist, geht aus den entsprechenden Unterlagen nicht hervor. Zudem sind die Kinder im Informationsbericht des Oberamtes X._______ vom 17. April 2003 nicht aufgeführt. Anscheinend wurde angenommen, es habe sich um blosse Seitensprünge gehandelt. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten Ein- bürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist aber so oder so nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Er- eignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Feststellungen des Einbürgerungsverfahrens zu werfen. Ausserdem verhält es sich in Ver- Se it e 14
C-68 2 1 /20 0 8 fahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine un- stabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen ge- schlossen werden kann. Oft kann die vorgenannte tatsächliche Ver- mutung erst im Nachhinein begründet werden. Insofern ist es durchaus zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf eine frühere Un- stabilität bzw. einen nicht vorhandenen zukünftigen Ehewillen zu schliessen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1). Ein solches Vorgehen war auch hier angebracht. Die angefochtene Verfügung stützt sich entgegen der Annahme des Rechtsvertreters keineswegs allein auf den Aspekt der Geburt des dritten ausser- ehelichen Kindes, sondern auf mehrere Fakten, die seither entweder neu hinzugekommen sind oder der verfügenden Behörde zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht bekannt waren (nebst der Geburt der Tochter E._______ sind dies namentlich die Tatsache, dass sämtlicher ausserehelicher Nachwuchs von derselben Kindsmutter stammt, das zum Vorschein gekommene langjährige Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie die Prioritäten und Ziele, welche Letzterer in den vergangenen sechzehn Jahren gesetzt hat). Ein weiteres Element stellt in der Zwischenzeit die Heirat mit der Kindsmutter dar. Die aufgelisteten Vorkommnisse bilden – ex post be- trachtet – zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe im mass- geblichen Zeitraum nicht mehr intakt war. 8.3Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Ein- bürgerung liefert auch der Erklärungsversuch des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei seitens seiner türkischen Familie indirekt unter Druck gestanden, einen Stammhalter zu präsentieren. Besagter Hinweis bestärkt den Eindruck, dass der Betroffene eine Art Doppel- leben geführt hat oder zumindest zweigleisig gefahren ist, um in den Genuss des Schweizer Bürgerrechts zu gelangen und dieses danach bis zum Ablauf der Frist zur Nichtigerklärung zu sichern. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft (vgl. ins- besondere Urteile des Bundesgerichts 1C_48/2010 vom 15. April 2010 E. 3.4 und 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2008 vom 27. Februar 2009 E. 7.4 und C-1801/2008 vom 20. Januar 2009 E. 6.3). Aus den Akten wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer parallel zu der Ehe mit der Se it e 15
C-68 2 1 /20 0 8 Schweizerin seit ungefähr 1994 ein Verhältnis zu einer Landsfrau – seiner heutigen Ehefrau – gepflegt hat. Diesem ausserehelichen Ver- hältnis entsprossen, wie mehrfach erwähnt, drei Töchter. Ursprünglich (Mitte der 90er-Jahre) beabsichtigte er sogar, ohne seine Schweizer Ehefrau und das Kind aus jener Beziehung in die Türkei zurückzu- kehren. Weil er damals keinen Schweizerpass erhielt, nahm er von einem solchen Vorhaben Abstand. Die Beteiligten haben sich in der Folge anderweitig arrangiert (siehe auch E. 8.4 weiter unten). Die wahre Bedeutung der Beziehung zur Kindsmutter und den drei türkischen Kindern offenbart nur schon der Umstand, dass der Be- schwerdeführer sich praktisch jedes Quartal einmal alleine in sein Heimatland begab (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2008 oder Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. Juli 2008) und er seine Angehörigen dort regelmässig finanziell unterstützte. Mit seiner Schweizer Ehepartnerin, die 34 Jahre älter ist als seine jetzige türkische Ehefrau, weilte er letztmals 1993 in der Türkei. Die auf- gelisteten Vorkommnisse berechtigten ohne weiteres zur Annahme, er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete. Damit kann nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass solche Um- stände selbst nach einem permissiv-liberalen Massstab west- europäischer Prägung den gängigen Vorstellungen über Ausgestaltung und Tragweite einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft wider- sprechen. 8.4Ferner wird geltend gemacht, die Ehe mit der Schweizer Gattin habe sowohl im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung als auch danach weiterhin funktioniert. Für den Beschwerdeführer entlastend wirkt sich vordergründig aus, dass die geschiedene schweizerische Ehefrau sich zu seinen Gunsten verwendet und dementsprechend ausgesagt hat. Zudem bestand das eheliche Verhältnis nach der Ein- bürgerung immerhin fünf Jahre fort. Allerdings ist zu bemerken, dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe Se it e 16
C-68 2 1 /20 0 8 beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1490/2008 vom 8. März 2010 E. 6.3.2). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor. Im Kontext der übrigen für die Tatsachenvermutung heran- gezogenen Indizien bestärken die schriftlichen Aussagen der Schweizer Ex-Gattin vom 10. bzw. 19. Juli 2008 den Eindruck, dass sie sich mit der Situation abgefunden hat und die Ehe im Laufe der Zeit vorab zu einer einvernehmlich aufrechterhaltenen Zweckbeziehung geworden ist. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). 8.5Die Wahl der Lebensform und damit verbunden die Gestaltung von Beziehungen steht einem Ehepaar selbstredend frei. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, bei- spielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG knüpft, wie bereits erwähnt, an den Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache ist daher nicht von Bedeutung, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen. Nach dem bisher Ge- sagten (vgl. E. 8.1 – 8.4 hiervor) ist davon auszugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit nicht bestand. Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Ausführungen zu einem eventuellen Zusammenhang zwischen Invalidenversicherungs- und Einbürgerungsverfahren sowie zum (aktenmässig nicht hin- reichend erstellten) Vorwurf der Bigamie. 8.6Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu ent- kräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex- Ehefrau – auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt – im mass- gebenden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem Verheimlichen erheblicher Tatsachen bzw. der Nichtbekanntgabe Se it e 17
C-68 2 1 /20 0 8 von Änderungen des Sachverhalts hat er die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde. 9. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami- lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtig- keit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wir- kung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Ver- fügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 19 Se it e 18
C-68 2 1 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) -den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit den Akten [...] (in Kopie) -das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn, Abteilung Bewilligungen, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Se it e 19
C-68 2 1 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 20