B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6808/2014
Urteil vom 10. November 2015 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrente (Verfügung vom 31. Oktober 2014).
C-6808/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem verheirateten und in seiner Heimat Deutschland wohnhaf- ten Versicherten A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfü- gung vom 1. Juni 2010 mit Wirkung ab dem 1. August 2009 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt dazugehörigen Kinderrenten für seinen Sohn B._______ und für seine aus einer früheren, ausserehelichen Bezie- hung stammenden Tochter C._______ zugesprochen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 21), dass die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer ihr am 14. August 2014 mitgeteilt hatte, seine Ehe sei am 27. Mai 2014 geschieden worden (vgl. Dok. 77), sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Ex-Ehefrau aufgefordert hat, den "Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern ge- trennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind" auszufüllen und zurückzusenden (vgl. Dok. 80 und 85), dass beide dieser Aufforderung mit Eingaben vom 12. September 2014 so- wie vom 27. Oktober 2014 nachgekommen sind (vgl. Dok. 83 f. sowie 87-89), dass die Ex-Ehefrau nebst dem Fragebogen auch das beigelegte Formular "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- konto" ausgefüllt zurückgeschickt und damit beantragt hat, die Auszahlung der IV-Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B., geboren am 19. August 1998, sei ihr ab Oktober 2014 zu überweisen (vgl. Dok. 87 f.), dass die Vorinstanz am 31. Oktober 2014 entsprechend diesem Antrag die Auszahlung der IV-Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B. mit Wirkung ab November 2014 an die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt hat (Dok. 90), dass der Beschwerdeführer mit gegen diese Verfügung gerichteter Be- schwerde vom 21. November 2014 sinngemäss beantragt hat, die Verfü- gung sei aufzuheben und die Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B._______ sei weiterhin an ihn auszurichten (Akten im Beschwerdeverfah- ren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 die Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 31. Oktober 2014 beantragt hat mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen
C-6808/2014 Seite 3 für eine Direktzahlung an die über die elterliche Sorge verfügende Ex-Ehe- frau seien erfüllt und es würden auch keine abweichenden vormundschaft- lichen oder zivilrechtlichen Anordnungen bestehen (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 9. Januar 2015 angesetzten Frist (zugestellt am 20. Januar 2015) keine Replik eingereicht hat, weshalb der Schriftenwechsel am 3. März 2015 abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act. 7-9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Juli 2015 unter Hinweis auf die beigefügte Korrespondenz und auf eine Abrechnung betreffend die Aus- zahlung der Kinderrente an den Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht mitgeteilt hat, die Ex-Ehefrau habe ihren Antrag auf Direktzah- lung der Kinderrente zurückgezogen, so dass die Beschwerde ihrer Ansicht nach gegenstandslos geworden sei (vgl. BVGer-act. 11), dass mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2015 der Schriftenwechsel wie- der geöffnet und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 zu äussern – dies unter dem Hinweis, dass bei Nichteinreichen einer Stellungnahme in- nert der bis zum 14. September 2015 gesetzten Frist aufgrund der Akten entschieden werde (vgl. BVGer-act. 12), dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 28. Juli 2015 eröffnet worden ist und er innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
C-6808/2014 Seite 4 einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben ist, wenn das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhandene praktische Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2), dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann zu machen ist, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn im Weiteren an deren Beantwortung ein hin- reichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONA- NINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. November 2014 beantragt hat, die Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B._______ sei weiterhin an ihn auszurichten (vgl. BVGer-act. 1), dass der Eingabe der Vorinstanz vom 17. Juli 2015 ein Schreiben der Ex- Ehefrau vom 10. Mai 2015 beiliegt, aus welchem ersichtlich ist, dass sie ihren Antrag auf Direktauszahlung der Kinderrente für B._______ auf ihr Bankkonto zurückgezogen hat (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11), dass sie in diesem Schreiben die Vorinstanz im Weiteren darum ersucht hat, die seit Oktober 2014 gestoppten Zahlungen der IV-Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B._______ an den Beschwerdeführer nachzuzah- len bzw. die laufenden Zahlungen an ihn wieder aufzunehmen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11), dass der Eingabe vom 17. Juli 2015 im Weiteren auch ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 angefügt ist, in welchem er die Vo- rinstanz mit Verweis auf den zurückgezogenen Antrag seiner Ex-Ehefrau ersucht hat, die IV-Kinderrente rückwirkend sowie monatlich fortlaufend auf sein Konto zu überweisen (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz ihrer Eingabe vom 17. Juli 2015 schliesslich auch eine an den Beschwerdeführer adressierte Abrechnung vom 14. Juli 2015 bei- gelegt hat, aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer infolge
C-6808/2014 Seite 5 des Schreibens seiner Ex-Ehefrau vom 10. Mai 2015 die Nachzahlung der IV-Kinderrente für die Zeit von Oktober 2014 bis Juli 2015 sowie die lau- fende IV-Kinderrente für den gemeinsamen Sohn B._______ ausgezahlt wird (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11), dass infolge des Gesuchsrückzugs der Ex-Ehefrau mithin aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht mehr anwendet und auch die künftige IV-Kinderrente für B._______ an den Be- schwerdeführer auszahlen wird, dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an- gefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Be- schwerdeinstanz übergeht (Devolutivwirkung; vgl. Art. 54 VwVG) dass aufgrund dieser Devolutivwirkung der Beschwerde die Herrschaft über den Streitgegenstand an die Beschwerdeinstanz übergeht, womit die Vorinstanz grundsätzlich – unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG – zugleich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. BERNHARD WALD- MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 1 zu Art. 54 VwVG mit Hinweisen), dass gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, wes- halb es ihr nach Einreichung der Vernehmlassung verwehrt war, verfü- gungsweise auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen, dass folglich die Nachzahlung bzw. die Weiterausrichtung der IV-Kinder- rente für den gemeinsamen Sohn B._______ zwar in tatsächlicher Hinsicht dem mit Beschwerde vom 24. November 2014 gestellten Antrag des Be- schwerdeführers vollumfänglich entspricht, allerdings die angefochtene und von der IVSTA nicht mehr angewandte Verfügung bei einer Abschrei- bung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosig- keit formell bestehen bliebe, dass daher und entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Verfahren nicht einfach als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann, son- dern die Beschwerde aufgrund des Gesuchsrückzugs der Ex-Ehefrau gut- zuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. Okto- ber 2014 (Dok. 90) aufzuheben ist, so dass die ursprüngliche rentenzu- sprechende Verfügung vom 1. Juni 2010 (Dok. 21) wieder auflebt,
C-6808/2014 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, jedoch der unterliegenden Vorinstanz nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufer- legt werden, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten ent- standen sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] und BGE 127 V 205).
(Dispositiv auf Seite 7)
C-6808/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: