B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6792/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A., vertreten durch B., Ehefrau Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013.
C-6792/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA-act.] 27) und meldete sich am (...) 2010 zum Bezug von Leistungen der Invaliden- versicherung an (IVSTA-act. 13, S. 6). A.b In der Folge tätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol- genden: IVSTA bzw. Vorinstanz) die notwendigen Abklärungen und holte die medizinischen Unterlagen ein (vgl. IVSTA-act. 20-34). Letztere legte sie sodann dem Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vor (IVSTA-act. 36-41). Der RAD empfahl eine pluridisziplinäre Expertise (IVSTA-act. 41, S. 2), weshalb am 17. April 2012 im C._______ Untersu- chungen in den Fachgebieten Innere Medizin und Psychiatrie durchge- führt wurden (vgl. IVSTA-act. 56). A.c Nach weiteren Abklärungen zur Erwerbssituation (vgl. IVSTA-act. 65- 69) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, dass ab (...) 2009 bei einem IV-Grad von 44% ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde, diese Rente aber frühestens ab dem (...) 2010 ausgerichtet werden könne, da der Antrag erst am (...) 2010 gestellt worden sei (IVSTA-act. 70). A.d Der daraufhin vom Versicherten mandatierte Rechtsanwalt lic.iur. Eduard Schoch erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 bei der Vorinstanz Einwand gegen den Vorbescheid (IVSTA-act. 74 und 81). Er beantragte, es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten und es sei ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeistän- dung in der Person des rubrizierten Rechtsanwalts zu gewähren. A.e Nach Einholen der wirtschaftlichen Angaben des Versicherten (IVSTA-act. 84, 92-103, 106, 109) wies die IVSTA mit Verfügung vom 4. November 2013 den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung der fehlenden Notwendigkeit ab (IVSTA-act. 114). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau, B._______, am 25. November 2013 (Datum Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde führen mit den Anträgen, die Verfügung
C-6792/2013 Seite 3 vom 4. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Weiter wurde beantragt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei auf einen Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten, da er an einer psychischen Er- krankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) leide. Die Ehe- frau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Auch ziehe sich das Verfahren inzwi- schen seit über drei Jahren hin und die Sachlage sei keineswegs so ein- fach und übersichtlich, wie dies die Vorinstanz darstelle, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei; auch sei unverständlich, weshalb die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutsch- land nicht zu einer gegenseitigen Anerkennung der deutschen Gutachten führe. C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts sei an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzu- legen. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in Ausnahmefällen bei schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf und falls eine Ver- beiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Dies sei im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben, weil die Ehegattin die Wahrung der Interessen durchaus zu erfüllen vermocht habe. Es habe sich auch nur um die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Anspruch- stellung gehandelt, weshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht not- wendig gewesen sei. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-6792/2013 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan- zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht- sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän- dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2 m.w.H.). Beim angefochte- nen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). 1.2 Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst.a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht – im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (MARTIN KAYSER, in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11 und 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). Da die Verweigerung der unent- geltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 4. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.3 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Ausei- nandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsver-
C-6792/2013 Seite 5 treter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht je- doch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei- gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzu- treten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltli- che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. 2.1 Die Vorinstanz hat die Prozessarmut des Beschwerdeführers bejaht; diese ist unstreitig. Ihren negativen Entscheid begründet die IVSTA einzig damit, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie führt aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzuwenden sei als im Gerichtsverfahren, zumal das Verwaltungsverfahren vom Offizial- und Un- tersuchungsprinzip beherrscht werde. Insofern dränge sich eine anwaltli- che Mitwirkung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen diese als notwendig erscheinen liessen und ei- ne Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Ein sol- cher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da insbesondere keine komplexen oder schwierigen, sondern nur typisch rechtliche und tatsäch- liche Fragen zu beantworten gewesen seien. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Interessen des Beschwerdeführers vertreten und ausreichend zu begründen vermocht, weshalb der Beizug eines Rechts- anwalts nicht nötig gewesen sei (vgl. vorne, Bst. C. und BVGer-act. 6).
C-6792/2013 Seite 6 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 25. November 2013 seinerseits im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten. Auch sei die Sachlage keineswegs so einfach und übersichtlich, wie das seitens der Vorinstanz behauptet werde, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei. Dazu trage auch das sich seit drei Jahren hinziehende Verfahren bei (vgl. BVGer-act. 1 und Bst. B. vorne). 3. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So- zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umge- setzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Recht- sprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwick- lung UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Ba- sel 2008, S. 61 f.). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Ver- beiständung jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wobei an die Vorausset- zungen der sachlichen Notwendigkeit – insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Be- schwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfah- ren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Ele- ment für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung mithin auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwal- tungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde an-
C-6792/2013 Seite 7 schliesst (vgl. BGE 125 V 32 E. 2 und E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 f.). Die Komplexität der sich stellenden Fragen ist jedoch nicht losgelöst, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 23). Schliesslich kann eine unent- geltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 23). 4. Die Vorinstanz bringt vor, die Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich. Diesbezüglich ist dar- auf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die Untersuchungspflicht der Behörde gilt, d.h. dass die Behörde den Sachverhalt abzuklären hat, ohne an die Anträge der Parteien ge- bunden zu sein (UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 9; vgl. bezüglich der Begriffe auch CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich 2008, Rz. 6 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 9). Dieses Prinzip ist abzugrenzen von der – im Sozialversi- cherungsverfahren ebenfalls anwendbaren – Offizialmaxime (wonach die Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand festzulegen und das Verfahren abzuschliessen, beim Versicherungsträger liegt [vgl. dazu UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 11 m.H.]). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es die Offizialmaxime einzig, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1); jedoch kann nicht generell auf eine fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 131). In der Litera- tur wird denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizial- maxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien (vgl. STEFAN MEICHSSNER, a.a.O. S. 131). Damit stehen die Offizialmaxime resp. die Untersuchungsmaxime einer
C-6792/2013 Seite 8 unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich entgegen. Wie darge- stellt drängt sich jedoch nach ständiger Praxis eine anwaltliche Ver- beiständung nur in jenen Ausnahmefällen auf, in welchen ein Rechtsan- walt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute so- zialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.). Zu prüfen ist in der Folge, ob besondere Umstände im soeben umschrie- benen Sinne (vgl. E. 3.2) vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erforderten. 5. 5.1 Es lässt sich feststellen, dass das vorliegende Verfahren weder be- sondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten bietet: Es han- delt sich um eine Erstanmeldung mit relativ überschaubarer Aktenlage. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbe- sondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, Einwendungen gegen die festge- stellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit bzw. den vorgenommenen Einkom- mensvergleich selbst vorzubringen. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern, insbesondere, da auch keine weite- ren faktischen Hindernisse wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Sprache vorlagen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht um be- sonders komplexe medizinische Fragen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Ein geistiges Gebrechen lässt für sich allein noch nicht auf eine Unfä- higkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.393/2006 vom 8. November 2006 E. 2.2). Diesbezüg- lich finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Unter solchen Umständen hat sich der Versicherte mit dem Beizug von Fach- oder Ver- trauensleuten sozialer Institutionen und allenfalls mit unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 4.2.2). Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass die Vertretung des Beschwerdeführers durch die Ehefrau jeder- zeit sichergestellt war. 5.2 Gesamthaft ist somit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich von einem
C-6792/2013 Seite 9 normalen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung un- terscheiden würde, gegeben. Vielmehr liefe die Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus, diesen Anspruch in den meisten oder zumindest in vielen Vorbe- scheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von ei- nem "strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1 m.H.). Die alleinige Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Einstellung der Invalidenrente, sondern im Gegenteil eine Neuzusprechung einer IV- Rente in Frage steht; eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist somit von vornherein nicht gegeben, weshalb auch unter diesem Ge- sichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist. 5.3 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraus- setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um un- entgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorlie- gende Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 4. November 2013 zu bestätigen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge in Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt. 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 m.H. auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird damit hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. statt
C-6792/2013 Seite 10 vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.1). 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah- rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung entrichtet. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskos- ten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
C-6792/2013 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: