B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6785/2015
Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für den Rentenanspruch; Einspracheentscheid SAK vom 6. Oktober 2015.
C-6785/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 14. Januar 1941 geborene, seit 1965 verheiratete deutsche Staats- angehörige S._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) arbeitete im Jahr 1960 als Hausgehilfin in einem Familienhaushalt im Kanton Luzern und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: act.] 2 S. 3 und act. 4). Am 25. September 2014 stellte sie bei der Vorinstanz ein Ge- such um Bezug einer schweizerischen Altersrente (act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (act. 33). C. Am 14. August 2015 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Renten- verfügung vom 31. Juli 2015. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf den Präzedenzfall von L._______ (geb. 1942), welche im Jahr 1961 während einer gleich langen Zeit beim selben Arbeitgeber angestellt gewesen sei wie sie im Jahr 1960. Aufgrund dieser Anstellung beziehe diese seit dem
C-6785/2015 Seite 3 F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Replik vom 7. Dezember 2015 die Gutheissung der Beschwerde (B-act. 7). G. Am 15. Januar 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 festhalte (B-act. 10). H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (B-act. 11). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Oktober 2015, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 31. Juli 2015 – das Ren- tengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C-6785/2015 Seite 4 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadres- satin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie ge- mäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parla- ments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So- weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan- spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnun- gen am 1. April 2012 nicht geändert hat. Demnach bestimmt sich vorlie- gend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV be- steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
C-6785/2015 Seite 5 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 14. Januar 2005 vollen- det. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Februar 2005 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind so- mit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, na- mentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und AHVV (SR 831.101). 3. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an- derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr sowie Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Be- treuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. 3.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Weg- leitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles
C-6785/2015 Seite 6 Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). 3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon- tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung ver- langt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuel- len Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.6 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift "Ermittlung der Beitrags- dauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitrags- dauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitragszeiten aus die- sen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer be- legt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitrags- dauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5017 der Weg- leitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; im Folgenden: Rentenwegleitung), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" sind im Anhang IX der Rentenwegleitung (in der Fassung
C-6785/2015 Seite 7 vom 1. Januar 2012) enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestäti- gungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeach- tet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersu- chungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be- weisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt je- doch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ab- leiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin- weisen). 4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit der Ermittlung ihrer Bei- tragszeiten und macht insbesondere geltend, dass ihr im Jahr 1960 12 Mo- nate Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzurechnen seien. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zur Bestimmung der Beitragszei- ten der Beschwerdeführerin im Jahr 1960, in dem sie in der Schweiz gear- beitet hat (act. 29 S. 2 und 40 S. 3), zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herange- zogen hat, was insbesondere voraussetzt, dass sie zu dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehre- ren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohn- sitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach objektiv den phy- sischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens
C-6785/2015 Seite 8 voraus; Letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkenn- bar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verblei- bens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände her- vorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Ver- mutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittel- punkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer berufli- chen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungs- grundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). 5.2 Auf Nachfrage der Vorinstanz teilte die Einwohnerkontrolle der Ge- meinde Z._______ am 13. November 2014 den Aufenthalt der Beschwer- deführerin vom 29. Januar 1960 bis 12. Dezember 1960 mit, äusserte sich dabei nicht zur Art der Bewilligung (act. 15 S. 2). Sodann verfügt die Mig- rationsbehörde des Kantons P._______ über keine die Beschwerdeführe- rin betreffende Unterlagen (act. 15 S. 1). Auch in den weiteren Akten finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Anwesenheitsbewilligung der Be- schwerdeführerin in der Schweiz. 5.3 Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 1960 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Be- stätigung der Einwohnergemeinde nur den Umstand belegt, dass eine be- treffende Person zu den genannten Zeiten in der betreffenden Gemeinde als wohnhaft gemeldet war und lediglich als Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage eingereicht. Hinsichtlich einer Wohnsitzbescheinigung hat sie lediglich erklärt, dass eine solche seinerzeit nicht erteilt worden sei (act. 27 S. 1). Trotz Nachfor-
C-6785/2015 Seite 9 schungen der Vorinstanz konnte auch nicht ermittelt werden, ob die Be- schwerdeführerin damals eine Aufenthaltsbewilligung hatte, was für die Be- gründung eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinn von Art. 50a AHVV je- doch nötig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Ok- tober 2007 E. 6.2.2). Da hier insgesamt keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5) nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 Wohn- sitz in der Schweiz hatte. 5.4 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Einwoh- nergemeinde Z._______ sowie beim Migrationsamt des Kantons P._______ an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdefüh- rerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen hin- sichtlich des Wohnsitzes und der Beitragsdauer noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwer- deführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da sie zudem weder Arbeitszeugnisse noch Lohnab- rechnungen eingereicht hat und eine erst nachträglich erstellte Erklärung eines Nachkommen des ursprünglichen Arbeitgebers einer Bestätigungen des Arbeitgebers nicht gleichwertig ist und damit für sich keine hinrei- chende Beweiskraft hat, hat die Vorinstanz daher zur Ermittlung der Bei- tragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerde- führerin korrekt ermittelt und den Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergeben sich Beiträge im Jahr 1960 auf das Einkommen von Fr. 3‘150.- (act. 29 S. 2). Die Vorinstanz hat anhand der richtigen Tabelle (Erwerbszweig 70: Hausangestellte,
C-6785/2015 Seite 10 Frauen) elf Beitragsmonate im Jahr 1960 (da das massgebende Einkom- men zwischen den Werten von Fr. 3‘100.- für 10 Monate und Fr. 3‘400.- für elf Monate liegt, wird es auf den nächst höheren Wert von 11 Monaten auf- gerundet) angerechnet, was korrekt ist. Insgesamt ist die Vorinstanz damit richtigerweise von einer gesamten Beitragsdauer von 11 Monaten ausge- gangen. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 AHV) nicht erreicht, weshalb sie keinen An- spruch auf eine Altersrente hatte. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsgrund- satz beruft, indem sie ihre Situation als mit derjenigen von L._______ ver- gleichbar beurteilt und daraus Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableiten will, übersieht sie zentrale Unterschiede im Sachverhalt. Die durch die Be- schwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen von L._______ lassen vielmehr erkennen, dass die beiden Sachverhalte unterschiedlich sind. So- weit aktenkundig konnte L._______ offenbar mittels einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (act. 34 S. 14) nachweisen, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war und damit ihren Wohnsitz (im vorliegend eng verstandenen Sinn) in der Schweiz hatte, was der Beschwerdeführerin gerade nicht gelang. Schliess- lich konnte L._______ – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – ein Ar- beitszeugnis ihres Arbeitgebers vom 16. Dezember 1961 beibringen (act. 34 S. 15), welches bestätigt, dass sie während zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet hatte. Die Beitragsdauer musste folglich – anders als bei der Beschwerdeführerin – nicht nach Art. 50a AHVV anhand der "Ta- bellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bei- tragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht anhand der "Ta- belle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" ermittelt hat. Daraus ergab sich, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt war und damit kein Rentenanspruch bestand. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
C-6785/2015 Seite 11 fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv Seite 12
C-6785/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: