B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6766/2025
Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung
Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 4. Juli 2025.
C-6766/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 4. Juli 2025 den zwangsweisen Anschluss von A._______ (Beschwerdeführerin) rück- wirkend per 1. Januar 2022 anordnete (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 11. September 2025 zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 800. – bis zum 13. Oktober 2025 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 11. Sep- tember 2025 der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit elektronischem Rückschein an ihre Adresse zusandte, dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsnachverfolgung (BVGer- act. 3) nach erfolglosem Zustellversuch am 23. September 2025 zur Abho- lung gemeldet wurde (Abholungseinladung), dass die Sendung, enthaltend die Zwischenverfügung vom 11. September 2025, dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2025 mit dem Ver- merk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unter- schrift der Adressatin oder einer berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 7. Oktober 2025 die Zwischenverfügung vom 11. September 2025 per A-Post zukommen liess mit dem Hinweis darauf, dass diese zweite Zu- stellung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist habe (BVGer- act. 4) dass die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 11. September 2025 am 13. Oktober 2025 Be- schwerde beim Bundesgericht erhob (BVGer-act. 5),
C-6766/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 11. Sep- tember 2025 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800. – innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 7), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_575/2025 vom 24. Oktober 2025 auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 nicht eintrat und feststellte, der zum Zeitpunkt des Urteils in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zah- lungsfrist müsse indessen neu angesetzt werden (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 5. November 2025 in Umsetzung der bundesgericht- lichen Anweisung erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800. – bis zum 8. Dezember 2025 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 9), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kos- tenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvor- schuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG), dass die mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Grün- den hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ab- lauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass sie vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin ausserdem kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht hat und auch nicht sinngemäss darum ersucht hat,
C-6766/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 5. Novem- ber 2025 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800. – (trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) bis zum Er- lass des vorliegenden Entscheids nicht leistete (BVGer-act. 11), dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Ge- richt erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-6766/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
C-6766/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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