B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6745/2018
Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 12. November 2018.
C-6745/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1956 geborene, seit seiner per 31. März 2012 erfolgten Ausreise in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicher- ter oder Beschwerdeführer) war als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz er- werbstätig und über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Anlässlich eines vom 11. Juli 2005 datieren- den Sturzes von einem Baugerüst zog er sich eine Pilon-tibiale-Fraktur links zu. Nach zahlreich durchgeführten Untersuchungen und Behand- lungsmassnahmen stellte die Suva per 1. Dezember 2008 die Taggeldleis- tungen ein und erliess am 7. Oktober 2008 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 11 % mit Wir- kung ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente und bei einer Integritäts- einbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 16‘020.- zusprach. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. In der Folge wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 das am 2. Mai 2012 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszu- stands eingereichte Revisionsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde eben- falls unangefochten rechtskräftig (vgl. Urteil des BVGer im Beschwerdever- fahren C-3314/2015 vom 4. Juli 2016 Bst. A. mit zahlreichen Aktenhinwei- sen). A.b In Bezug auf das Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten, lic. iur. B._______ von der Rechtsberatung für Ausländer, vom 2. März 2017 teilte die Suva diesem gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 14. August 2017 am 16. August 2017 mit, dass die Rente nicht geän- dert werde (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 125 und 129; vgl. auch act. 126 S. 1 bis 80 [weitere Akten der Suva]). B. Am 8. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistun- gen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an. Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs er- forderlichen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sowie des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle C. am 29. März 2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditäts- grad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % eine befristete ganze IV-
C-6745/2018 Seite 3 Rente für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 zugesprochen wurde; ein darüber hinaus gehender Anspruch wurde bei einem IV-Grad von 35 % verneint. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urteil des BVGer im Beschwerdeverfahren C-3315/2014 vom 4. Juli 2016 Bst. B. mit zahlreichen Aktenhinweisen). C. C.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B._______ von der Rechtsberatung für Ausländer, bei der IV-Stelle C._______ eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des geltend machen und Akteneinsicht verlangen (act. 6). Nachdem die nunmehr zuständige IVSTA am 17. September 2012 darüber orientiert hatte, dass die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Sozialversiche- rungsträger einzureichen sei (act. 7), ging das entsprechende, am 19. De- zember 2012 von diesem bestätigte Gesuchsformular am 3. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) ein (act. 9). Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber und den Versicher- ten (act. 16) sowie von medizinischen Dokumenten (act. 17 bis 48, 50 und 51) gab Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regi- onalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 4. Juni 2013 eine erste Stellungnahme ab (act. 56). Daraufhin stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 mangels Vorliegens einer rentenbe- gründenden Invalidität nach dem 31. Juli 2008 die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht (act. 57). C.b Gegen diesen vorgesehenen Entscheid liess der Versicherte am 17. Juni resp. 5. Juli 2013 opponieren (act. 59 und 60) und am 18. Juli 2013 weitere medizinische Berichte nachreichen (act. 62 und 63 bzw. 65 bis 70). Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Schreibens vom 26. Juli 2013 (act. 64) zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2013 Stellung bezogen und sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (act. 72) erneut geäussert hatte, gab der RAD-Arzt Dr. med. D. am 17. September 2013 eine weitere Beurteilung ab; er emp- fahl – gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 13. September 2013 – die Einholung eines psychiatrischen Berichts (act. 73). Nach Vorliegen des vom 30. Oktober 2013 datierenden, von der Neuropsychiaterin Dr. med. F. erstellten Arztberichts (act. 78 und 80) und von Stellungnahmen der Dres. med. E._______ und D._______ vom 8. bzw. 10. April und 20. Mai 2014 (act. 82 und 84) erliess die Vorinstanz am 26. Mai 2014 eine dem
C-6745/2018 Seite 4 Vorbescheid vom 11. Juni 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 85). C.c Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde er- heben und beantragen, die Verfügung vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten wiedererwägungsweise auch nach dem 31. Juli 2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären (act. 90; Urteil des BVGer im Beschwerdeverfahren C- 3315/2014 vom 4. Juli 2016 Bst. E. ff.). Mit Urteil C-3315/2014 vom 4. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog insbesondere, dass sich der Gesundheitszustand während des in Frage stehenden Zeitraums vom 29. März 2010 bis zum 26. Mai 2014 nicht ver- ändert habe. Daraus resultiere mangels anderer Hinweise eine gleich ge- bliebene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit resp. ein damit im Zusammenhang stehendes konstantes Zumutbarkeitsprofil. Da weder eine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei noch sich die erwerb- lichen Auswirkungen erheblich verändert hätten, sei eine erhebliche Ver- änderung des IV-Grades bzw. das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen, weshalb sich auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs erübrige (E. 5.; act. 95). D. D.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 liess der Versicherte bei der IV- STA zwei Arztberichte einreichen und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen (act. 97 und 98). Nachdem ihm am 19. Dezember 2016 mitgeteilt worden war, dass er seinen neuen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes zu stellen habe (act. 99), ging das am 15. März 2017 von der zuständigen Behörde unterzeichnete Anmeldeformular samt Beilagen am 31. März 2017 bei der SAK ein (act. 100 bis 102, 108). Nach Vorliegen der Stellung- nahme von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 31. Mai 2017 (act. 111) erliess die Vorinstanz am 12. Juni 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten eine Nichteintre- tensverfügung in Aussicht stellte (act. 112). D.b Hiergegen liess der Versicherte am 16. Juni und 7. Juli 2017 (act. 113 und 115) opponieren und am 7. August und 6. November 2017 weitere Arztberichte der behandelnden Psychiaterin nachreichen (act. 121, 131,
C-6745/2018 Seite 5 133, 134 und 136). Daraufhin empfahl Dr. med. G._______ am 15. Novem- ber 2017, intern beim Psychiater eine Meinung einzuholen (act. 137). In der Folge bat Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, am 29. Dezember 2017 um einen aktuellen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin mit ausführlichem psychopathologischem Be- fund und aktueller Therapie (act. 139). In Kenntnis eines weiteren Berichts der Psychiaterin Dr. I. vom 31. Januar 2018 (act. 142, 144 und 146) nahm Dr. med. H._______ am 29. März 2018 erneut Stellung (act. 148). Daraufhin erliess die IVSTA am 9. Mai 2018 einen neuen Vorbe- scheid, mit welchem sie denjenigen vom 12. Juni 2017 ersetzte und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ganze IV-Rente in Aussicht stellte (act. 150). D.c Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 14. und 22. Mai 2018 seine Einwendungen vorbringen. Zur Begründung liess er insbeson- dere ausführen, es sei als Anmeldedatum der 2. Dezember 2016 anzuer- kennen und er habe bereits vor dem 29. November 2016 eine mindestens 70%ige Erwerbseinbusse erlitten (act. 154 und 155). Nachdem Dr. med. H._______ am 22. Juni 2018 ihre frühere Stellungnahme vom 29. März 2018 bestätigt hatte (act. 158), erliess die IVSTA am 18. Juli 2018 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem sie denjenigen vom 9. Mai 2018 er- setzte; der Versicherte wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das An- meldedatum vom 2. Dezember 2016 anerkannt worden sei und ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente bestünde (act. 162). D.d Hiergegen liess der Versicherte mit Datum vom 25. Juli und 6. August 2018 seine Einwendungen schildern (act. 164 bis 167). Nachdem sich Dr. med. H._______ am 29. August 2018 erneut mit dem Dossier beschäf- tigt hatte (act. 170), erliess die IVSTA am 12. November 2018 eine dem Vorbescheid vom 18. Juli 2018 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 176). E. E.a Gegen diese Verfügung vom 12. November 2018 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü- gung vom 12. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem
C-6745/2018 Seite 6 Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, in Anbetracht der spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien seien alle Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. H._______ bzw. die Begründung in der angefochte- nen Verfügung vom 12. November 2018 betreffend die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht inakzeptabel. Dr. I._______ beschreibe in allen Berichten den schlechten psychischen Zustand des Versicherten. Die RAD-Ärztin beurteile nicht richtig, dass es sich in casu um "depressive Be- schwerden als mittelgradig mit chronischem Verlauf" handle bzw. dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustands nur zwei Monate vor dem psychiatrischen Bericht vom 29. Juli 2017 gekommen sei. Die RAD-Ärztin weise darauf hin, dass sich Dr. I._______ nicht zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert habe. Es stelle sich die Frage, wie sie die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, den sie nie gesehen habe, habe beurteilen können und weshalb sie der Vor- instanz nicht vorgeschlagen habe, über den serbischen Versicherungsträ- ger einen ausführlichen psychiatrischen Bericht einzuholen. Aus dem Be- richt von Dr. I._______ vom 19. November 2018 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus der Schweiz (April 2012) in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde, sich sein psychischer Zu- stand seitdem ständig verschlechtere und er zu allen Gesprächen im Bei- sein seiner Ehefrau erscheine. Er sei aus rein psychiatrischer Sicht in sei- ner früheren Tätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit zu 80 % arbeitsun- fähig. E.b Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwer- deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be- schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und eine Vollmacht einzu- reichen (B-act. 2 und 3; vgl. auch B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung wurde fristgerecht nachgekommen (B-act. 4 und 7). E.c Auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters vom 19. März 2019 hin (B-act. 9) teilte die Instruktionsrichterin diesem mit Schreiben vom 21. März 2019 mit, es sei zwingend eine Zustelladresse in der Schweiz notwendig und es werde um Bekanntgabe des definitiven Zeitpunkts der Geschäfts- aufgabe gebeten (B-act. 10). E.d In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die bei- liegende Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 25. April 2019 (B- act. 13).
C-6745/2018 Seite 7 E.e Im Rahmen des Schreibens vom 7. Mai 2019 verwies die Instruktions- richterin auf dasjenige vom 21. März 2019 und bat nochmals innert Frist um Bekanntgabe des definitiven Zeitpunkts der Geschäftsaufhabe sowie der schweizerischen Korrespondenzadresse (B-act. 14). E.f In seiner Replik vom 8. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ergänzend vorbringen, aus dem Bericht von Dr. I._______ vom 19. November 2018 gehe klar hervor, dass "eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit April 2012" eingetreten sei. Sämtliche Beurteilungen der RAD-Ärzte seien vollkommen inakzepta- bel. Alle Beanstandungen von Dr. med. H._______ zu den Befunden der serbischen Spezialärztin würde eher auf ihre Stellungnahmen zutreffen (B- act. 16). E.g In ihrer Duplik vom 23. Mai 2019 führte die Vorinstanz aus, mangels neuer Aspekte halte sie an den in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2019 getroffenen Feststellungen und gestellten Anträgen fest (B-act. 18). E.h Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2019 wurde – unter Vor- behalt weiterer Instruktionsmassnahmen – der Schriftenwechsel abge- schlossen (B-act. 19). E.i Nachdem der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2019 orientiert hatte, dass sich die Geschäftsaufgabe bis auf wei- teres verzögere und die Korrespondenz weiterhin an seine Adresse zu sen- den sei (B-act. 20), ging beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2019 die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 samt Beilage (Arztbericht von Dr. I._______ vom 12. Juni 2019) ein (B-act. 21); ein Doppel dieser Eingabe ging mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2019 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme (B-act. 22). E.j Die – erneut unaufgefordert eingereichte – Eingabe des Beschwerde- führers vom 16. September 2019 wurde ohne Weiterungen zu den Be- schwerdeakten genommen (B-act. 23). E.k Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
C-6745/2018 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (act. 176) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskos- tenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten.
C-6745/2018 Seite 9 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 (act. 176). Strei- tig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung resp. ob der Beschwerdeführer antragsgemäss bereits ab dem 1. Dezember 2015 An- spruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob der medi- zinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 1.4.2 Nicht mehr streitig ist das Datum der Anmeldung vom 2. Dezember 2016. Mit Blick auf das entsprechende Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 ist festzuhalten, dass diesem ein eindeutiger Ge- suchswille entnommen werden kann und für das Vorliegen einer Anmel- dung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend ist, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wird (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer C-3055/2015 vom 30. Januar 2020 E. 5 ff. mit Hinweisen). Insofern lässt sich das Anmeldedatum vom 2. De- zember 2016 auch nicht beanstanden. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-6745/2018 Seite 10 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (act. 1) und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksre- publik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (im Folgenden: Abkommen; BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Am 11. Oktober 2010 hat die Schweizerische Eidge- nossenschaft mit der Republik Serbien als einer der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen; das entsprechende Abkommen trat am 1. Januar 2019 in Kraft (SR 0.831.109.682.1). Mit Blick auf das massgebliche Verfügungsdatum (12. November 2018) kommt vorliegend jedoch noch nicht das neue, sondern das bis Ende 2018 gültig gewesene schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom- men vom 8. Juni 1962 zur Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab- kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch- jugoslawischen Vereinbarungen. Gemäss Art. 8 Bst. e dieses alten Abkom- mens werden jugoslawischen Staatsangehörigen ordentliche Invalidenren- ten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflo- senentschädigungen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. An diesen Grundsätzen hat das neue, seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende neue Abkommen nichts geändert (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
C-6745/2018 Seite 11 licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül- tigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Im vorlie- genden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwen- dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. November 2018 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja- nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re- vision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. No- vember 2018) und -inhalt können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV- Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss aArt. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen bzw. während min- destens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel- tenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge geleistet (act. 176 S. 5), so dass die Anspruchsvo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
C-6745/2018 Seite 12 ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditäts- grad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver- sicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Ein- schränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- tes der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondere eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In-
C-6745/2018 Seite 13 validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Ände- rung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin- weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
C-6745/2018 Seite 14 in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an- dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu- nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei- ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun- gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2).
C-6745/2018 Seite 15 3. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz- ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht- sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 26. Mai 2014 (act. 85; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welcher eine rechtsgenügliche materielle Beurteilung zu Grunde lag und welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-3315/2014 vom 4. Juli 2016 geschützt worden war) und andererseits der 12. November 2018 (act. 176; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung). 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Entscheid C-3315/ 2014 vom 4. Juli 2016, die mit Verfügung vom 29. März 2010 erfolgte be- fristete Rentenzusprache habe in psychisch-psychiatrischer Hinsicht ins- besondere auf dem Gutachten der Dres. med. J._______ und K._______ vom Sanatorium L._______ vom 6. November 2009 und in somatischer Hinsicht auf dem Abschlussuntersuchungsbericht des Suva-Arztes Dr. med. M., Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2008 basiert (E.3.2). In der psychiatrischen Expertise sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und zu- sammengefasst ausgeführt worden, auf fachpsychiatrischem Fachgebiet liege spätestens seit Januar 2008 durchgehend eine leicht- bis mittelgra- dige depressive Störung vor. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau- arbeiter bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund der dokumentierten Befunde sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2008 zu mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei. In einer angepass- ten Tätigkeit, die durch geringen Zeitdruck und die Möglichkeit regelmässi- ger Pausen gekennzeichnet sei, betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit 25 % (E. 3.2.1). Dr. med. M. habe einen Status nach einer Pilon- tibiale-Fraktur links mit/bei Zuständen nach geschlossener Reposition und Anlage eines Fixateurs externe und nach Reposition mit Plattenosteosyn- these, eine Läsion des N. plantaris medialis links sowie eine OSME distale Tibia links diagnostiziert. Weiter habe er zusammengefasst ausgeführt, es müsse von einem Endzustand ausgegangen werden. Aufgrund von medi- zinisch-theoretischen Überlegungen sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten.
C-6745/2018 Seite 16 Zwangshaltungen wie knien, kauern sowie häufiges Treppen- und Leitern- steigen seien zu vermeiden. Ebenfalls sei das Gehen auf unebenem Ge- lände nicht mehr zuzumuten (E. 3.2.2). Die am 8. April 2014 – in Kenntnis der ärztlichen Berichte von Dr. med. F._______ vom 12. Juli und 30. Okto- ber 2013 – erfolgte Beurteilung von Dr. med. E._______ lasse sich nicht in Zweifel ziehen. Seine Ausführungen, wonach aufgrund der Berichterstat- tung von Dr. med. F._______ im Vergleich zur 2009 erstellten Expertise ein unveränderter psychisch-psychiatrischer Gesundheitszustand vorliege, seien nachvollziehbar und schlüssig. Dr. med. E._______ habe in überzeu- gender Weise erörtert, dass die Beschreibung von Dr. med. F._______ auf eine rezidivierende endogene Depression mit leichten depressiven Phasen von mehreren Monaten Dauer schliessen lasse und im Vergleich zur Be- gutachtung durch die Dres. med. J._______ und K._______ von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen sei. Es treffe weiter auch zu, dass die Berichte von Dr. med. F._______ zur Auffassung der Dres. med. J._______ und K._______ in deren Expertise nicht im Wider- spruch stünden. Der Umstand, dass die Dokumente von Dr. med. F._______ kurz ausgefallen seien, vermöge daran aufgrund der diesbe- züglich von Dr. med. E._______ gemachten Ausführungen nichts zu än- dern (E. 3.5.1). In somatischer Hinsicht ergebe sich weiter, dass auch die Berichte der Dres. med. N., Fachärztin für Innere Medizin, und O., Facharzt für Orthopädie, mit Blick auf die Diagnosestellung in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med. D._______ keine Hin- weise auf eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- stands in somatischer Hinsicht liefern würden. Demnach sei diesbezüglich ohne weiteres ebenfalls von einem unverändert gebliebenen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers auszugehen. Abschliessend sei betref- fend die somatische Seite auch auf den Bericht des Suva-Arztes Dr. med. M._______, Facharzt für Chirurgie, vom 27. August 2012 zu verweisen. Dessen Beurteilung, wonach im Vergleich zu den Voraufnahmen zwischen- zeitlich keine erhebliche Verschlimmerung radiologisch nachgewiesen wer- den könne, habe die nicht zu beanstandende Entscheidgrundlage für den Einspracheentscheid vom 6. März 2013, mit welchem das Revisionsge- such des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, gebildet (E. 3.5.2). Es sei demnach weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter in somatischer Hinsicht seit 2005 zu 100% und in psychischer Hinsicht seit Januar 2008 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit bestehe aus psychischer Sicht seit Januar 2008 eine 75%ige und aus so- matischer Sicht seit September 2008 (Datum der Untersuchung durch Dr.
C-6745/2018 Seite 17 med. M.) eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 4). Aufgrund des vorste- hend Dargelegten habe sich der Gesundheitszustand während des in Frage stehenden Zeitraums vom 29. März 2010 bis zum 26. Mai 2014 nicht verändert (E. 5). 3.2 Die streitige, vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. November 2018 basierte insbesondere auf den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2017 (act. 139), 29. März 2018 (act. 148), 22. Juni 2018 (act. 158) und 29. August 2018 (act. 170). In diesen Berichten nahm Dr. med. H._______ insbesondere Stellung zu denjenigen der behandeln- den Psychiaterin Dr. I._______ vom 29. November 2016 (act. 102 S. 1 und 2 resp. S. 18 und 19, 107), 29. Juli 2017 (act. 123 und 131), 25. Oktober 2017 (act. 134 und 136) und 31. Januar 2018 (act. 144 und 146). Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzu- geben und einer Würdigung zu unterziehen. 3.3 3.3.1 Am 29. November 2016 berichtete Dr. I._______ zusammengefasst, der Versicherte befinde sich seit 2012 in psychischer Behandlung und melde sich regelmässig im Ambulatorium. Die Ergebnisse seien unter- schiedlich und die Therapie werde gelegentlich geändert. Ursache für die Beschwerden sei die Rückkehr aus dem Ausland und die Anpassung an die Umgebung. Die psychischen Beschwerden würden einen chronischen Verlauf nehmen. Die Konzentration habe nachgelassen. Der Gedanken- verlauf sei langsam, und im Inhalt dominierten negative Gedanken und ständiges Bilanzieren gewisser Ereignisse. Er sei willenlos mit wechselhaf- tem Appetit und transitorischer Schlaflosigkeit. Es liege somatisierte Angst vor. Weiter stellte die Psychiaterin die Diagnosen von Anpassungsstörun- gen (ICD-10: F43.2) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD- 10: F32.1) und führte aus, der aktuelle Zustand wirke sich negativ auf seine Erwerbsfähigkeit aus – der Prozentsatz werde seitens eines gerichtsmedi- zinischen Gutachtens festgesetzt (act. 102 S. 1 und 2 resp. S. 18 und 19, 107). 3.3.2 In ihrem Bericht vom 29. Juli 2017 führte Dr. I._______ unter ande- rem aus, der Versicherte sei in schwankender Gemütsverfassung. Es do- minierten Misslaune, Schlaflosigkeit und schwarze Gedanken – in den letz- ten zwei Monaten intensiv, vorher in milderer Form. Weiter diagnostizierte
C-6745/2018 Seite 18 die Psychiaterin eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F33.2) und wies erneut darauf hin, dass der derzeitige Zustand die Arbeitsfähigkeit des Versicherten störe und der Pro- zentsatz durch einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu klären sein werde. Unerlässlich sei eine Erhöhung der Dosierung der Antidepres- siva (act. 123 und 131). 3.3.3 Am 25. Oktober 2017 berichtete Dr. I., es liege ein unverän- derter Zustand gegenüber der vorangegangenen Kontrolluntersuchung vor. Der aktuelle psychische Zustand nehme einen chronischen Verlauf und die Arbeitsfunktion sei ernsthaft gestört. Es sei unbedingt die Dosis des Antidepressivums zu erhöhen (act. 134 und 136). 3.3.4 In Würdigung und expliziter Nennung der vorstehend zusammenge- fasst wiedergegebenen Berichte von Dr. I. vom 29. November 2016 und 29. Juli 2017 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2017 zusammengefasst fest, diese Be- richte seien von guter medizinisch-klinischer Qualität. Eine zwischenzeitli- che Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei nachvoll- ziehbar. Da im Sommer 2017 eine nochmalige Anpassung der Behandlung erfolgt und aufgrund dessen eine Besserung nicht auszuschliessen sei, möchte sie, Dr. med. H., um einen aktuellen Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin, insbesondere mit ausführlichem psychopatho- logischem Befund und aktueller Therapie, bitten (act. 139). 3.3.5 In ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 wiederholte Dr. I. die am 29. Juli 2017 gestellten Diagnosen. Sie beschrieb ausführlich den psy- chischen Status und berichtete weiter, der Versicherte sei leise, bestätige mit kaum hörbarer Stimme die Angaben der Ehefrau, und er sei sichtlich besorgt und habe resigniert. Die Medikamente habe er regelmässig einge- nommen, obwohl er einmal darüber nachgedacht habe, die Therapie zu beenden, da sie keinen Sinn mache. Er habe erneut wiederholt, dass er es nicht mehr aushalten könne. Er sei seit 2012 in Behandlung und es habe im Grossen und Ganzen keine signifikanten Verbesserungen gegeben (act. 144 und 146). 3.3.6 In Kenntnis auch des Berichts von Dr. med. I._______ vom 31. Ja- nuar 2018 hielt Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2018 insbesondere fest, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit
C-6745/2018 Seite 19 seit 2005 aus somatischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. In leidens- adaptierten Verweisungstätigkeiten sei er seit Januar 2008 (gemäss Urteil des BVGer von 2016) zu 20 %, seit 29. November 2016 zu 50 % und seit 29. Juli 2017 zu 70 % erwerbsunfähig. Weiter diskutierte Dr. med. H._______ die Standardindikatoren und berichtete weiter, die bereits seit längerem attestierten psychischen Beschwerden hielten unverändert an und hätten sich 2016/2017 nochmals verstärkt. Die pharmakologische Be- handlung sei intensiviert worden. Die Anpassung der Medikation habe zu keiner Besserung geführt. Die Prognose sei als eher ungünstig einzuschät- zen trotz angepasster Therapie. Eine relevante, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden sei medizinisch- theoretisch anzunehmen (act. 148). 3.3.7 In ihren Stellungnahmen vom 22. Juni und 29. August 2018 nahm Dr. med. H._______ nochmals auf die Berichte von Dr. I._______ vom 29. November 2016 und 29. Juli 2017 Bezug und bestätigte die Ausführun- gen in ihrem früheren Bericht vom 29. März 2018 (act. 158 und 170). 3.4 3.4.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellung- nahmen von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gut- achten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis
IVG von Dr. med. H._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich (vgl. E. 3.4.3 hiernach) kein Zweifel. Dr. med. H._______ standen Informa- tionsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärztin Dr. I._______ in guter medizinisch-klinischer Qualität zur Verfügung. Ihre Stel- lungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, zumal Dr. med. H._______ auch über einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Psy- chiatrie und Psychotherapie verfügt und mit Blick auf die beim Beschwer- deführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Besitz von ausreichend Fachwissen ist, um überzeugende, schlüssige und somit
C-6745/2018 Seite 20 rechtsgenügliche Beurteilungen abgeben zu können. Hinzu kommt, dass zufolge der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Berichte von Dr. I._______ vom Vorliegen eines lückenlosen Befundes seit November 2016 auszugehen ist. Auf das Einholen von weiteren Berichten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 3.4.2 Aufgrund der nicht zu beanstandenden Beurteilungen von Dr. med. H._______ ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit seinem Unfall vom 11. Juli 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG [vgl. E. 2.5 hiervor]) vollständig arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit waren im Jahr 2006 nebst der materiellen Anspruchsvoraussetzung der durchschnittlich min- destens 40%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c IVG erfüllt (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom
C-6745/2018 Seite 21 4. 4.1 Im Rahmen der Bemessung der Invalidität vom 16./17. April 2018 (act. 149) führte der Bereich Fachdienste (Gruppe 542/Wirtschaftliche In- validitätsbemessung) der Vorinstanz aus, der Versicherte sei heute in sei- nem zweiundsechzigsten Lebensjahr, was heisse, dass er die Alters- schwelle (60 Jahre), ab welcher von "fortgeschrittenen Alter" gesprochen werden könne, überschritten habe. Gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 29. März 2018 erleide der Versicherte schwere funktionelle Einschränkun- gen, die ihm die Ausübung einer Tätigkeit nur mit einem Teilzeitpensum erlauben würden. Gemäss Kriterien der Rechtsprechung (Urteil des BGer 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012) sei in diesem Fall die Verwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar, weshalb auf die Durchfüh- rung einer Invaliditätsbemessung verzichtet werde. Der Invaliditätsgrad sei der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit gleich. Der Be- schwerdeführer erleide aufgrund seines Gesundheitsschadens eine Ein- kommenseinbusse von 100 % ab dem 29. November 2016 und auch wei- terhin nach dem 29. Juli 2017. 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach ab dem 29. November 2016 eine 100%ige Einkommenseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliegt, kann gefolgt werden. Entscheidwesentlich ist, dass der Ver- sicherte gemäss dem Bericht von Dr. med. H._______ vom 29. März 2018 (vgl. E. 3.3.6 hiervor) ab 2005 in der angestammten Tätigkeit aus somati- schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und in leidensadaptierten Verwei- sungstätigkeiten seit Januar 2008 (gemäss Urteil des BVGer von 2016) zu 20 % (recte: 25 % [vgl. Urteil des BVGer C-3315/2015 vom 4. Juli 2016 E. 4]), seit 29. November 2016 zu 50 % und – allerdings in partieller Abwei- chung von Dr. med. H._______ (vgl. E. 3.4.3 hiervor) – seit dem 29. Mai 2017 zu 70 % erwerbsunfähig ist, wobei ihm die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der Bemessung der Invalidität vom 16./17. April 2018 (vgl. E. 4. 1 hiervor) rechtssprechungsgemäss nicht mehr zumutbar gewesen war. Der Grund hierfür liegt insbesondere im Umstand, dass der zum damaligen Zeitpunkt bereits über 61 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer die ärztli- cherseits attestierte Restleistungsfähigkeit unbestrittenermassen nicht mehr verwerten konnte resp. die Anstellungschancen auf dem von Geset- zes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt insgesamt als nicht mehr intakt bezeichnet werden mussten (vgl. Urteil des BGer 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 7 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_880/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3 und 5.4 und 9C_427/2010 vom
C-6745/2018 Seite 22 14. Juli 2010 E. 2.4 und 2.5). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zufolge der seit dem 29. November 2016 vorliegenden 100%igen Invalidität Anspruch auf die Rentenleistungen hat. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3315/2014 vom 4. Juli 2016 (act. 95) geschützten Verfügung vom 26. Mai 2014 (act. 85) unter anderem festgehalten wurde, die Arbeitsunfä- higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter betrage wei- terhin 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand an- gepassten Tätigkeit betrage seit dem 1. August 2008 25 % – dies mit einer Erwerbseinbusse von 35 %. Da beim Beschwerdeführer nicht während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer ange- passten Erwerbstätigkeit gegeben war, wurde der zeitliche Konnex nicht unterbrochen resp. ist mit Blick auf die seit dem 29. November 2016 vor- liegende, rentenrelevante Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit (vgl. E. 3.4.3 und 4.2 hiervor) keine neue Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu eröffnen (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Mit Blick auf die vom 2. Dezember 2016 datierende Neuanmeldung (vgl. E. 1.4.2 hiervor) ist betreffend die Entstehung des Rentenanspruchs Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) massgeblich und anwendbar. Gemäss dieser Norm entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahres folgt. Nach Erfüllen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie der materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. E. 2.5 und 3.4.2 hiervor) und in Anwendung der formellen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 142 V 547 E. 3.2) ist dem Beschwerdeführer aufgrund des unbestrittenen Anmeldedatums vom 2. Dezember 2016 (vgl. E. 1.4.2 hiervor) die IV-Rente – trotz vollständiger Einkommenseinbusse resp. Invalidität seit dem 29. November 2016 (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) – frühestens mit Wirkung ab 1. Juni 2017 auszurichten. Mit Blick auf diese formelle Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und den frühest möglichen Ren-
C-6745/2018 Seite 23 tenbeginn im Juni 2017 erübrigen sich zufolge der klaren und unmissver- ständlichen gesetzlichen Normen Weiterungen zu den beschwerdeweise beantragten Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2015. 5.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % An- spruch auf eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 hat. In diesem Zu- sammenhang ist daran zu erinnern, dass im Gegensatz zur bis 31. Dezem- ber 2007 geltenden Regelung heute eine Anspruchswahrung im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 IVG (Ausrichtung der Rentenleistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich [höchstens] für die zwölf der Anmeldung vo- rangehenden Monate) nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz 2), da aArt. 48 IVG im Zuge der 5. IV-Revision gestrichen wurde. Mit der sechsten IV-Revision trat die der- zeit anwendbare Fassung von Art. 48 IVG in Kraft. Diese aktuelle Fassung und damit auch die Ausnahmeregelung von Art. 48 Abs. 2 IVG bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, me- dizinische Massnahmen und Hilfsmittel (vgl. Urteil des BGer 8C_544/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die rückwirkend auszurichtenden Rentenbetreffnisse der Verzugs- zinspflicht gemäss Art. 26 ATSG unterliegen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver- fügung vom 12. November 2018 aufzuheben ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 hat. Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zum Erlass einer entsprechenden, neuen Verfügung zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten ge- mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vo- rinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6745/2018 Seite 24 Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf den Verfahrensausgang eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Verfah- renskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba- ren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) gerechtfertigt. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 12. November 2018 aufgehoben wird und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 hat. Die Akten werden deshalb an die Vorinstanz zum Erlass einer entsprechenden, neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird die- sem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-6745/2018 Seite 25 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
C-6745/2018 Seite 26 übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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