Abt ei l un g II I C-67 0 2 /20 0 7 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom 4. September 2007). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-67 0 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die 2004 gegründete A._______ mit Sitz in Z._______ beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit Gartenbau und Gartenunterhalt (Akt. 1/7). Mit Verfügungen vom 23. Mai 2007 wurde sie für die Unfall- versicherung ab 1. Juli 2007 dem Zuständigkeitsbereich der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung der Klasse 41A, Stufe 100, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 098 zugeteilt (Akt. 1/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni 2007 (Akt. 20/15) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. September 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Unter Hinweis auf die der Einsprache am 13. Juni 2007 erteilte aufschiebende Wirkung (Akt. 20/16) beschränkte sie das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und trat auf die weiteren Rügen nicht ein. Zur materiellen Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, der Betrieb führe (garten)baugewerbliche Arbeiten aus und falle daher in den Zuständigkeitsbereich der Suva. B. Die A._______ erhob mit Datum vom 28. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – der Einspracheentscheid vom 4. September 2007 bzw. die Verfügung vom 23. Mai 2007 aufzu- heben und festzustellen, dass ihr Betrieb nicht in den Zustän- digkeitsbereich der Suva falle. Des Weiteren sei der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen. Sinngemäss wird auch vorge- bracht, die Suva sei zu Unrecht nicht auf die Rügen betreffend Einreihung in den Prämientarif eingetreten (Akt. 1). C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 ein- verlangten Kostenvorschusses (Akt. 2 und 5) und Anhörung der Vorinstanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Akt. 4) gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Akt. 6). D. Auf Antrag der Vorinstanz vom 7. Dezember 2007 (Akt. 7) wurde das Verfahren am 8. Januar 2008, nach Anhörung der Beschwerdeführerin (Akt. 9), bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem ähn- Se ite 2
C-67 0 2 /20 0 7 lichen Fall (C-5670/2007) mit weitgehend identischer Beschwerde sistiert (Akt. 10). E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hob der Instruktionsrichter die Sistierung auf, übermittelte der Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 und forderte sie auf, bis zum 17. August 2009 mitzuteilen, ob sie die Beschwerde zurückziehe (Akt. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 beantragte die Suva die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (Akt. 14). G. Mit Replik vom 7. Januar 2010 ergänzte bzw. modifizierte die Be- schwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und beantragte, die Verfügun- gen vom 23. Mai 2007 seien nichtig zu erklären. Am zunächst als Hauptbegehren gestellten Antrag, die Verfügungen und der Einspra- cheentscheid seien aufzuheben, hielt sie als Eventualbegehren fest (Akt. 16). H. Die Suva hielt mit Duplik vom 9. Februar 2010 an ihren Anträgen fest (Akt. 18) und reichte am 10. März 2010 die vollständigen Vorakten ein (Akt. 20). I. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- Se ite 3
C-67 0 2 /20 0 7 zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) aus- drücklich geregelt. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter- stellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer- deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.1Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Se ite 4
C-67 0 2 /20 0 7 Anspruch umfasst insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.1Die Begründungspflicht – die auch in Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG verankert ist – soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.2Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4). Die Verschiebung des Gehörsanspruchs in das Einspracheverfahren hat zur Folge, dass an die Begründung der Verfügung geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil BGer 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.3), die Einspracheentscheide unter Berücksichtigung der von der versicherten Person erhobenen Einwendungen jedoch sorgfältig begründet werden müssen. Die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung richten sich dabei nach den Vorbringen der Partei. Die Entscheid- begründung hat umso detaillierter auszufallen, je konkreter und substantiierter die Vorbringen der Einsprache führenden Person sind (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.2.1). Se ite 5
C-67 0 2 /20 0 7 3.1.3Die für einen Einspracheentscheid erforderliche Begründungs- dichte hängt zudem wesentlich von der Komplexität des zu beur- teilenden Sachverhaltes ab. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begründung bei liquiden Verhältnissen kurz sein (soeben zitiertes Urteil EVG I 3/05 E. 3.2.4). 3.2Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten, dass sich die Suva im Einsprache- entscheid – oder in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren – zu den Vorbringen betreffend Klassenzuteilung und Einreihung in die Prämientarife hätte äussern müssen. 3.2.1Bereits im Einspracheverfahren hat die Suva das Verfahren auf die Unterstellungsfrage beschränkt, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, wenn – wie vorliegend – der Einsprache (und in der Folge auch der Beschwerde) aufschiebende Wirkung erteilt wird und die Suva-Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (siehe eingehend Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich der Unterstellungsfrage nicht rechtsgenüglich begründet. Da es dabei nicht um komplexe Rechts- und Sachverhaltsfragen ging (vgl. nachfolgende E. 4), sind zudem keine besonders hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen. 3.3Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, in den Verfügungen vom 23. Mai 2007 würden die Zuteilung zur Unterklasse und die Einreihung im Prämientarif nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine sachgerechte Anfechtung kaum möglich sei. Unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs beantragt sie zudem, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen vom 23. Mai 2007 festzustellen. 3.3.1Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. September 2007, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Unterstellung beschränkt und die Einsprache betreffend Suva-Unterstellung abgewiesen hat. Ob die Verfügungen vom 23. Mai 2007 – hinsichtlich der Klassenzuteilung und der Einreihung in die Prämientarife – den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil die Suva Se ite 6
C-67 0 2 /20 0 7 darüber – unter Berücksichtigung des im Verfügungszeitpunkt mass- gebenden Sachverhalts – neu verfügen wird, sofern die Unterstellung mit rechtskräftigem Gerichtsurteil bestätigt wird. 3.3.2Den Einwand der Nichtigkeit begründet die Beschwerdeführerin auch damit, dass die Unterstellungsverfügungen nicht nach der Struktur einer Verfügung aufgebaut sind und insbesondere kein – als solches bezeichnetes – Dispositiv enthalten. Die Verfügungen der Suva vom 23. Mai 2007 entsprechen den Mindestanforderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG, weshalb von Nichtigkeit keine Rede sein kann. Sie werden als Verfügung bezeichnet und sie enthalten eine – wenn auch sehr kurze – Begründung sowie eine Rechtsmittel- belehrung (vgl. auch Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008 E. 2.4). 3.3.3Zur vorliegend massgebenden Frage der Suva-Unterstellung lässt sich den Verfügungen vom 23. Mai 2007 entnehmen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin als Gartenbaubetrieb mit überwiegend Gärtnerei (Paesaggismo con lavori di giardinaggio preponderanti [Klasse 41A, Unterklassenteil C4A]) gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. a UVV als dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstellt erfasst wurde. Diese Angaben genügten der Beschwerde- führerin offenbar, um ihre Einsprache begründen zu können. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung, die durch eine Einsprache angefochten werden kann, sind im Übrigen auch deshalb eher gering, weil die Anforderungen an die Begründung einer Einsprache im Sozialversicherungsrecht minimal sind (vgl. Urteil BGer 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4). 3.4Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist demnach unbegründet. Ebensowenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Verfügungen vom 23. Mai 2007 nichtig sein sollten (zu den Voraussetzungen einer – ausnahmsweisen – Nichtigkeit einer Verfü- gung vgl. bspw. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 956 ff.). 4. In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Betrieb der Beschwerde- führerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. Se ite 7
C-67 0 2 /20 0 7 4.1Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen- den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie- be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver- sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge- gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus- mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversiche- rung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307). 4.1.1Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig- keitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 4.1.2Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei ihr um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung handelt. Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem Zweck aufgeführt: „La costruzione e manutenzione giardini, pavimen- tazioni in monoblocchi, beole e piode, ecc., impianti di irrigazione (...).“ Se ite 8
C-67 0 2 /20 0 7 Auf ihrer Homepage (www._______.ch [besucht am 11. Februar 2010]) bietet sie sich an für Gartenbau- und (Garten)Unterhaltsarbeiten, Gärtnerei, Baumschule und Pflanzenzucht mit Pflanzenverkauf. Es liegt zweifellos ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein ungegliederter Betrieb vor (vgl. auch Urteil BVGer C-3383/2007 vom 9. Juli 2009 E. 3.2.3). 4.2Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. 4.2.1Die Suva hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV verfügt. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der Suva versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. a UVV solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen. Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist zudem Betriebe für technische Vorbe- reitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l dem Tätigkeitsbereich der Suva zu. 4.2.2Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 aufgrund einer Auslegung der Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. a UVV erwogen, bei Betrieben des Baugewerbes sei – im Unterschied zu Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG – auf die Branchen- zugehörigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen (E. 4.5). Das Bundesgericht hat dieses Auslegungsergebnis als unzu- treffend erkannt. Massgebend sei bei Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, wie bei den übrigen Unterstellungsmerkmalen des Art. 66 Abs. 1 UVG, ob eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt werde. Hingegen sei unerheblich, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeits- bereich erfüllt sei (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publi- ziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2, insbes. E. 4.2.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der höchstrichterlichen Recht- sprechung übt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil 8C_256/2009 eine Praxisänderung ausdrück- lich abgelehnt (E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf Se ite 9
C-67 0 2 /20 0 7 hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht sachbezogen mit dem Urteil 8C_256/2009 auseinander setzt, sondern sich darauf beschränkt, ihren Unmut über die Vorinstanz und die Rechtsprechung in zum Teil fragwürdiger Form zum Ausdruck zu bringen. 4.3Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin baugewerb- liche Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. a UVV ausübt. 4.3.1Gemäss Betriebsbeschreibung vom 23. Januar 2007 (Akt. 14/3) sind etwa 10 bis 15 % der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten als branchenübliche baugewerbliche Arbeiten eines Gar- tenbaubetriebes zu qualifizieren. Als branchenüblich gelten z.B. Roh- boden- und Kulturerdarbeit, Böschungssicherung, Dachbegrünung; Entwässerung, Leitungsbau; Wege, Plätze, Treppen, Fundamente, Mauern; Plattenarbeiten, Versetzen von Geräten und Einrichtungen. 4.3.2Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie übe kein bauge- werblichen Arbeiten aus, sind nicht stichhaltig. In ihrer Beschwerde- schrift argumentiert sie im Wesentlichen mit dem in BGE 86 I 155 zitierten Gutachten, auf welches sich das Bundesgericht im Jahr 1960 für die Abgrenzung zwischen Baugewerbe und Gartenbau stützte. Diese Abgrenzung ist jedoch für die Unterstellung eines ungeglie- derten Betriebes gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG unerheblich. Massgebend ist allein, ob ein Betrieb (Garten)Bauarbeiten ausführt, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen minimalen Anteil an der Gesamttätigkeit handelt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen). Daher sind auch die Einwände in der Replik unbehelflich, lediglich zwei Mitarbeiter würden „hie und da“ und zudem nur im Sommer Arbeiten ausführen, die von der Suva als baugewerbliche Tätigkeiten qualifiziert würden (S. 6). Zum Tätigkeitsgebiet eines Gartenbaubetriebs gehört üblicherweise ein gewisser Anteil (garten-)baugewerblicher Arbeiten (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 88 I 155 E. 6; Urteil BVGer C- 5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Anzeichen dafür, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Ausnahmefall handeln könnte, liegen nicht vor. Vielmehr wird die Vermutung des üblichen Gartenbaubetriebes auch durch ihre eigenen Angaben auf der Homepage bestätigt. Die Beschwerdeführerin Se it e 10
C-67 0 2 /20 0 7 empfiehlt sich als Spezialistin für den Bau von Gärten, Biotopen, Bewässerungsanlagen, Steinmauern und Böden aus Granit oder Betonelementen (www._______.ch > Costruzione [besucht am 11. Februar 2010]). Das Erstellen von Wegen, Plätzen, Treppen oder Mauern gehört ebenso zu den branchenüblichen baugewerblichen Arbeiten wie Plattenarbeiten. Weiter ist festzuhalten, dass die im Bereich „Costruzione“ dargestellten Werke jedenfalls nicht ohne (garten)baugewerbliche Tätigkeit erstellt werden konnten. 4.3.3Soweit die Beschwerdeführerin – wie insbesondere in der Beschwerde vorgebracht wird – die Arbeiten, die (garten-)bau- gewerblicher Natur sind, nicht selber ausführt, sondern Dritte beauf- tragt, ändert dies an der Zuständigkeit der Suva nichts. Die Suva- Unterstellung ergibt sich bei Betrieben, die selber keine (garten-) baugewerblichen Arbeiten ausführen, sondern lediglich planen (bzw. die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von solchen Arbeiten übernehmen), aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Bst. m UVG. Insofern ist für die Frage der Unterstellung (nicht aber für die Einreihung in die Prämientarife) unerheblich, ob ein Betrieb solche Arbeiten vorwiegend an Dritte vergibt oder selber ausführt. Ebenfalls von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG erfasst werden die von der Beschwer- deführerin angebotenen Arbeiten im Bereich „Proggettazione“, das heisst die Tätigkeit als technisches Büro (vgl. dazu Urteil BVGer C- 3186/2006 vom 22. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4Unbehelflich sind die Vorbringen – welche in gleicher Weise auch im Verfahren C-5670/2007 vorgebracht wurden –, der „Unterstellungs- anspruch“ der Suva sei verjährt und die Suva-Unterstellung verletzte die Wirtschaftsfreiheit. Die Unterstellung im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein Anspruch der Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet auch der Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5 mit Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwer- deführerin sodann aus der Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit, wie sich aus dem – der Beschwerdeführerin zugestellten – Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 (in SVR 2009 UV Nr. 58 nicht publizierte E. 4.3.3) klar ergibt. Se it e 11
C-67 0 2 /20 0 7 4.5Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV sowie als Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b (Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt. Daher kann offen bleiben, ob nicht auch ein Kriterium von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG (maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas) erfüllt wäre. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen. 5.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi- sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Se it e 12
C-67 0 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 13
C-67 0 2 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14