Abt ei l un g II I C-67 0 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Y._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Hertensteinstrasse 28, Postfach 6582, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-6 7 0/ 20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende Y._______ (geboren 1959; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste erstmals am 11. August 1983 als Saisonnier in die Schweiz ein. Er erhielt vom Stadtturnverein Luzern eine Arbeits- stelle als Basketballspieler bzw. -trainer. Am 4. Mai 1984 heiratete er in Sursee X._______ (geboren 1959). Aufgrund der Schweizer Staatsangehörigkeit seiner Ehegattin erteilte daraufhin der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Heirat arbeitete er als Taxi-Chauffeur und später als Geschäftsführer in der Videothek seiner Ehefrau. B. Im Juni 1989 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Im Juli desselben Jahres kam die erste gemeinsame Tochter des Ehepaars Y._______ zur Welt. Am 17. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wiederum verlängert. Am 12. Dezember 1990 wurde er erstmals strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Geldbusse in Höhe von Fr. 450.- wegen wiederholter Hehlerei, unzüchtiger Veröffentlichungen und Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, begangen im Zeitraum 1987 bis 1989. Im Juli 1992 wurde die zweite Tochter des Ehepaars Y._______ geboren. Im März 1996 erfolgte die gerichtliche Trennung des Ehepaars, wobei das Amtsgericht Hochdorf das Sorgerecht für beide Töchter der Mutter zusprach. C. Zwischen Mai 1998 und Januar 2001 wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt – erstmals zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Tagen Haft, nachfolgend zu insgesamt 48 Tagen Haft (unbedingt vollziehbar). Mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 12. September 2002 und 23. Oktober 2002 wurde er zu Geldbus- sen von Fr. 750.- wegen Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf der Autobahn bzw. Fr. 800.- wegen Sachbeschädi- gung verurteilt. Zudem wurde er vom kantonalen Untersuchungsrich- teramt mit Strafverfügung vom 19. September 2002 wegen illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes zu einer bedingt vollziehbaren Frei- Se ite 2

C-6 7 0/ 20 0 7 heitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Trotz der gerichtlichen Trennung von seiner Ehegattin und der zahlreichen Verurteilungen wurde ihm jährlich die Aufenthaltsbewilligung erneuert. Aufgrund der vorgenannten Verurteilungen sowie erheblicher Betreibungs- und Steu- erausstände wurde der Beschwerdeführer jedoch von der zuständigen Migrationsbehörde zwei Mal verwarnt; es wurden ihm schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht, sollte er erneut gericht- lich bestraft werden müssen. Mit Verfügung vom 12. November 2002 wurde – neben der erneut ausgesprochenen Verwarnung – das Ge- such des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung abgelehnt. D. Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer sieben Mal zu Geldbussen verurteilt. Es handelte sich um vier Strafverfügungen wegen Über- schreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, deren zwei wegen Parkens ausserhalb von Parkfeldern sowie einer wegen Stel- lenantritts ohne Bewilligung. Im Jahr 2006 folgten weitere Verurteilun- gen zu Geldbussen, und zwar ein Mal wegen Nichtabgabe des entzo- genen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, zwei Mal wegen Parkens ausserhalb von Parkfeldern, zwei Mal wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung sowie ein Mal wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit. E. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2006 der Gemein- de Emmen wurden gegen den Beschwerdeführer seit Januar 2001 ins- gesamt in 30 Fällen Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 65'000.- eingeleitet; das Betreibungsamt führte zu jenem Zeitpunkt 39 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 165'000.-. F. Die Ehe der getrennt lebenden Ehegatten wurde am 9. August 2004 vom Amtsgericht Hochdorf geschieden. In Anbetracht der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der beiden noch nicht volljähri- gen Kinder, die der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Frau hat, verlängerte die zuständige Migrationsbehörde mit Verfügung vom 14. Juli 2006 dem Beschwerdeführer erneut die Aufenthaltsbewilli- gung. Gleichzeitig erliess die Migrationsbehörde eine dritte und aller- letzte Verwarnung, mit welcher die Nichtverlängerung der Aufenthalts- Se ite 3

C-6 7 0/ 20 0 7 bewilligung für den Fall angedroht wurde, dass der Ausländer erneut zu Klagen Anlass geben sollte. G. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das BFM dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 29. August 2006 dar, seine infolge der Schei- dung nunmehr erforderliche Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Zugleich räumte ihm das BFM die Gelegenheit zur dies- bezüglichen Stellungnahme ein, welche der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2006 nutzte. Mit Ver- fügung vom 7. Dezember 2006 verweigerte die Vorinstanz schliesslich ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ord- nete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter Einräumung einer Ausreisefrist bis zum 7. März 2006 (recte 2007) an. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2007 erhob Y._______ gegen die verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung und die Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In Ergänzung der Beschwerde reichte der Beschwerdefüh- rer am 26. Januar 2007 ein Schreiben seiner Ex-Ehegattin nach. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2007 an der Abweisung der Beschwerde und somit am ursprünglichen Entscheid fest, dies mit der Begründung, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Mit Zwi- schenverfügung vom 18. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis zugestellt; dieser wurde zugleich vom Bun- desverwaltungsgericht eingeladen, eventuelle Bemerkungen und ent- sprechende Beweismittel hierzu einzureichen. Nach stattgegebener Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Juli 2007 eine kurze Stellungnahme zur Ver- nehmlassung ein. I. Am 12. Dezember 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren die kantonalen Akten bei. Se ite 4

C-6 7 0/ 20 0 7 J. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn sowie Verwendens eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung durch das Bezirksamt Zofin- gen zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.- verurteilt. Da der Beschwerdeführer noch vor Ablauf einer zuvor bereits verlängerten Probezeit wiederum straffällig gewor- den war, wurde eine bereits bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen und mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 wurde der Beschwerdefüh- rer zum Abschluss des Schriftenwechsels u.a. dazu aufgefordert, sei- ne finanzielle Situation mit aktualisierten Auszügen und Verzeichnis- sen dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen und zu seiner privaten Lebenssituation (neue Partnerin in Mailand/Italien und das angeblich aus dieser neuen Partnerschaft hervorgegangene gemeinsame Kind) Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 3. April 2009 reichte der Be- schwerdeführer ein persönliches Schreiben, mit dem er u.a. sein aktu- elles Rechtsschutzinteresse am laufenden Verfahren bekräftigt, einen aktualisierten Betreibungsregisterauszug sowie andere Belege nach. Laut dem aktuellsten Registerauszug des Betreibungsamtes Emmen sind gegen den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. April 2009 insgesamt in 20 Fällen Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.- eingeleitet worden; das Betrei- bungsamt führt für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. April 2009 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.- auf. L. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen wird, soweit rechtser- heblich, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 5

C-6 7 0/ 20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei- lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. 1.2Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich instanzabschliessend (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG), soweit nicht ein Anspruch auf Aufenthalt besteht (BGE 135 I 143 E. 1.1 S. 145). 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit Ausnahme von E. 3.1 und E. 3.2 unten – grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Se ite 6

C-6 7 0/ 20 0 7 3. 3.1Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein- geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG in materieller Hinsicht das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per

  1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3.2Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren mit dem Inkrafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil des formellen Rechts umfasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestimmungen, die das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen regeln (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 1611), wozu unter anderem auch Zuständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 82). Dementsprechend bestimmt sich die zuständige Behörde zur Erteilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung sowie zur Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen – auch für bereits hängige Verfahren – seit dem 1. Januar 2008 grund- sätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung von neuem Verfahrens- recht auf pendente Angelegenheiten gilt denn auch nicht als Rückwir- kung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6 S. 425, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 340). Diese neue Zuständigkeitsordnung entspricht im Übrigen derjenigen unter dem alten Recht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.1 sowie nachstehende Erwägung 3.3). 3.3Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. So bedarf es unter anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Personen- und Gesuchs- kategorien zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvoll- zugs der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 Se ite 7

C-6 7 0/ 20 0 7 Bst. a VZAE), oder jenes die Unterbreitung zur Zustimmung in einem Einzelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZAE). Die kantonale Auslän- derbehörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Dies gilt unter anderem für die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Auslände- rin bzw. der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.2). 3.4Infolge der Scheidung von seiner Schweizer Ehegattin bedurfte es ursprünglich demnach zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers der Zustimmung des BFM; seither verlangte es die Unterbreitung im Einzelfall. Dabei ist das BFM nicht an die kan- tonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er- kannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-4597/2007 vom 21. April 2009 E. 4.1, C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 3.1). 4. 4.1Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags be- rufen (vgl. BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f.). 4.2Als mögliche Anspruchsnormen kommen Art. 8 Abs. 1 EMRK so- wie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen über- einstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- währleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsa- me Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- Se ite 8

C-6 7 0/ 20 0 7 sprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesonde- re der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas- sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr be- stehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.1). 4.3Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden (vgl. Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 9. Au- gust 2004), weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat. Die beiden Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Schweizer Mutter gestellt, wobei diese sich schon seit der gerichtlichen Trennung vom 31. März 1996 unter der mütterlichen Obhut befinden. Obschon der Beschwerdefüh- rer 20 Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, wovon die ersten 13 Jahre im gemeinsamen Haushalt lebend, hätte er bereits nach Ablauf der ersten fünf Ehejahre grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG); der Beschwerdeführer ersuchte erstmals im Jahr 1989 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung von der zuständigen Migrati- onsbehörde nur jährlich verlängert, weil sein Verhalten in der Schweiz trotz bestehender Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stets der Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegenstand. An dieser Stelle braucht die Frage, inwiefern der Anspruch auf die seit 1989 jeweils verweigerte Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG (Vorliegen eines Ausweisungsgrundes) wirklich als erlöscht gilt oder nicht, wegen Unzuständigkeit nicht beantwortet zu werden. 4.4Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Eltern- Se ite 9

C-6 7 0/ 20 0 7 teil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwe- senheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten ent- sprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weiter- gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affek- tiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der auslän- dischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kom- men lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen In- tensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu er- achten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.5Infolge seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz könnte in casu die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerde- führer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrecht- lichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutz- bereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festge- halten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird dem- gegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheits- dauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzu- ordnen wäre (MARTIN BERTSCHI / THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens in: Se it e 10

C-6 7 0/ 20 0 7 Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 229 f.). 4.6Die Beziehung vom Beschwerdeführer zu seiner älteren Tochter ist für die vorliegende Beurteilung irrelevant, da diese vor drei Jahren be- reits volljährig geworden ist. Die jüngere Tochter, geboren am 23. Juli 1992, wird in Bälde ebenfalls volljährig. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner jüngeren Tochter, die für einen allenfalls aufgrund von Art. 8 EMRK weitergehenden Anwesenheitsanspruch spräche, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht hinreichend belegt. In den Akten finden sich vielmehr verschiedentlich Aussagen, welche im Wi- derspruch zur vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität der Vater-Tochter-Beziehung stehen. So behauptet der Beschwerdeführer in Beantwortung auf die vom zuständigen Migrationsamt gestellten Fragen im Schreiben vom 29. Oktober 2002 (vgl. Akte Nr. 194/195, Dossier LU [...]), täglich mit seinen Kindern im Kontakt zu stehen und diese bis zu sieben Mal pro Woche zu besuchen und/oder fast täglich mit ihnen zu telefonieren. Seine damals von ihm getrennt lebende Ehegattin hingegen bestätigt in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2002 (vgl. Akte Nr. 192/193, Dossier LU [...]) an das Migrationsamt, der Vater ihrer gemeinsamen Kinder nähme das im Trennungsurteil vom 31. März 1996 genehmigte Besuchsrecht nicht wie vereinbart wahr, sondern besuche die Kinder lediglich "spontan", lade sie ein bis zwei Mal pro Monat zum Restaurantbesuch ein, telefoniere zwar regelmässig mit ihnen, jedoch gingen die Kinder nicht zum Vater auf Besuch oder reisten auch nicht mit ihm in die Ferien. Es wird darin bestätigt, der Beschwerdeführer käme den Unterhaltsverpflichtungen seinen Töchtern gegenüber nach. Demgegenüber geht aus anderen Akten jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1996 (noch vor der Trennung) vom Sozialamt Emmenbrücke mit fast Fr. 9'000.- unterstützt werden musste, da sein Einkommen für den Unterhalt der Familie nicht ausreichte und nach erfolgter Trennung (von 1997 bis 1999) seine Ex-Ehegattin und die beiden Töchter zudem in grösserem Umfang von der Sozialhilfe Unterstützung erhielten. Die gerichtlich im Trennungsurteil genehmigte Besuchsregelung wurde un- verändert ins Scheidungsurteil vom 9. August 2004 übernommen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2007 und dem ergänzend dazu nachgereichten Bestätigungsschreiben vom 26. Janu- ar 2007 der Ex-Ehegattin betreffend des zeitlichen Engagements des Beschwerdeführers für dessen jüngere Tochter reichen für die Begrün- Se it e 11

C-6 7 0/ 20 0 7 dung eines weitergehenden Anwesenheitsrecht nicht aus und vermö- gen im Gesamten nicht zu überzeugen. Das nur kurz und oberflächlich abgefasste Bestätigungsschreiben der Ehegattin lässt viel Interpretati- onsspielraum offen ("dass Y._______ das Besuchsrecht seiner jüngeren Tochter Z._____ nach Möglichkeit wahrnimmt") und ist darum hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragen nicht sonderlich aussage- kräftig; ebenso könnte es als Gefälligkeitsschreiben ausgelegt werden und wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, den Schluss zulassen, der Kontakt werde vom Vater eben nicht gemäss Sorge- rechtsvereinbarung regelmässig wahrgenommen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland, die Beziehung zu seinen Töchtern te- lefonisch aufrechterhalten und sein Besuchsrecht vom Heimatland oder einem Drittstaat aus ausüben kann. 5. 5.1Der Entscheid über die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens- spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim- mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri- vaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler HÄFELIN /MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). 5.2Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der (BVO, AS 1986 1791) formulierten Ziele eine restriktive Einwan- derungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regula- torischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein- wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Se it e 12

C-6 7 0/ 20 0 7 Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privile- gierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations- politik zurückzustehen hat. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe deshalb in erster Linie der Vermeidung von Härtefällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1, C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1). 5.3Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri- vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht- fertigen, ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in per- sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören unter anderem die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Re- integrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auf- lösung geführt haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.2, C-533/2006 vom 19. Mai 2008 E. 6.2., C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3). 5.4Insgesamt betrachtet steht im Fall des Beschwerdeführers einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor allem seine mangelhafte soziale und wirtschaftliche Integration entgegen. Der 50-jährige Be- Se it e 13

C-6 7 0/ 20 0 7 schwerdeführer hat während seiner 25-jährigen Anwesenheit in der Schweiz trotz wiederholter Verwarnungen regelmässig zu Klagen An- lass gegeben und sich offensichtlich als nicht gewillt und/oder unfähig erwiesen, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, was durch seine ungenügende Integration auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich unter- strichen wird (v.a. durch überdurchschnittlich viele Arbeitsplatzwech- sel). 5.4.1Im Zusammenhang mit einer ersten strafrechtlichen Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Monaten Ge- fängnis am 2. April 1991 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal verwarnt bzw. belehrt, dass schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen wären für den Fall, dass er erneut verurteilt würde oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass gäbe. Im Zeit- raum von Mai 1998 bis September 2002 wurde der Beschwerdeführer acht Mal straffällig; es wurden vier Mal unbedingte Freiheitsstrafen von insgesamt 48 Tagen Gefängnis ausgesprochen. Aufgrund dieser Verur- teilungen sowie erheblichen Betreibungen und Steuerausständen wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2002 ein zweites Mal verwarnt. Ungeachtet dessen trat er zwischen Oktober 2002 und Juni 2006 weitere 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung, wobei es sich aus- schliesslich um Verurteilungen zu Geldbussen handelte. Im selben Zeitraum stiegen die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Be- treibungsverfahren sowie die Gesamtsumme der Verlustscheine erheb- lich an. Die zuständige Migrationsbehörde sprach eine dritte und aller- letzte Verwarnung gegenüber ihm aus und begründete ihren positiven Entscheid explizit mit Rücksicht auf dessen lange Anwesenheitsdauer von 23 Jahren in der Schweiz. Trotzdem delinquierte der Beschwerde- führer erneut und gab zu Klagen Anlass; so wurden bis Januar 2009 vier weitere strafrechtliche Erkenntnisse gegen ihn ausgesprochen – allesamt wegen leichten bis gröberen Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz, wovon zwei zu unbedingten Geldstrafen führten (eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu je Fr. 90.- und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-). In der Zwischenzeit stieg die Gesamt- verschuldung des Beschwerdeführers auf über Fr. 170'000.- (44 Ver- lustscheine) an; zudem sind zurzeit in 20 Fällen Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von über Fr. 11'000.- gegen ihn im Gang. Obschon es sich bei den begangenen Delikten nicht um schwere Straftaten handelt, so verdeutlichen sowohl die grosse Anzahl von Verurteilungen seit dem Jahr 1998 wie auch die zunehmende hohe finanzielle Ver- schuldung die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Se it e 14

C-6 7 0/ 20 0 7 behördlichen Autoritäten und der schweizerischen Rechtsordnung als Ganzes. Die fast schon als notorisch zu bezeichnende Missachtung der hiesigen Vorschriften und Gesetze wird von Seiten der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers und ebenso in persönlichen Schreiben vom Beschwerdeführer selbst stets mit widrigen Umständen und dem ungünstigen Einfluss von Behörden, Ämtern und Drittpersonen be- gründet. Wie die Vorinstanz nicht unbegründet in ihrer Vernehmlassung festhält, scheint der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig zu sein und Bereitschaft zu zeigen, sein Fehlverhalten kritisch zu reflektieren und hierfür die nötige Verantwortung zu übernehmen. Trotz seinem wiederholt geäusserten Willen u.a. die aufgelaufenen Schulden zu til- gen, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens – nachdem er durch die zuständige Migrationsbehörde zum dritten und allerletzten Mal ver- warnt worden war und erneut mehrfach delinquiert sowie sich weiter fi- nanziell verschuldet hat – sich nicht willens gezeigt bzw. fähig erwie- sen hat, sich in die im Gastland geltende Rechtsordnung einzufügen und deshalb hinsichtlich seines künftigen Verhaltens keine günstige Entwicklung erwarten lässt. 5.4.2Auch die längere Dauer der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin kann die mangelhafte Integrations- und Anpassungsleistung des Be- schwerdeführers an hiesige Gepflogenheiten bei weitem nicht aufwie- gen. Seine jüngere Tochter wird bald volljährig; für die Pflege seiner Beziehung zu ihr ist eine dauernde Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend erforderlich. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Reintegrationsmög- lichkeiten in seinem Heimatland (Serbien), hat doch der Beschwerde- führer – aus privaten wie teils auch geschäftlichen Gründen – seine Heimat regelmässig besucht und verfügt dort sehr wohl über ein sozia- les Kontaktnetz (u.a. leben seine Eltern in Belgrad), dies obgleich die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch die Möglichkeiten auf dem Ar- beitsmarkt in Serbien nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle auf die vom Beschwerde- führer erwähnte neue Partnerschaft zu einer russischen Staatsange- hörigen mit Niederlassungsbewilligung für Italien und mit derzeitigem Wohnsitz in Mailand hingewiesen, mit welcher er ein gemeinsames Kind zu haben behauptet (geboren am 31. Oktober 2006). 5.5Unter den dargelegten Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Se it e 15

C-6 7 0/ 20 0 7 gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer rest- riktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht- EU/EFTA-Raum zurückstehen. Es liegt kein Härtefall vor; dem Be- schwerdeführer kann zugemutet werden, in seine Heimat zurückzu- kehren. Weder die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch der Umstand, dass die noch nicht ganz volljährige Tochter (mit Schweizer Bürgerrecht) des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, vermögen eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen, da in casu keinesfalls von einer besonders schützens- werten Integration gesprochen werden kann (vgl. zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 2C_375 vom 5. November 2008; zur langen Anwesenheitsdauer, Straf- fälligkeit und Verschuldung siehe mit weiteren Hinweisen u.a. auch Ur- teil des Bundesgerichts 2C_826 vom 6. März 2009, Urteil des Bundes- gerichts 2A.553 vom 10. Januar 2007 und Urteil des Bundesgerichts 2A.443 vom 5. Januar 2001). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflicht- gemäss und angemessen gehandhabt wie auch den Sachverhalt rich- tig und vollständig ermittelt. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist darum nicht zu beanstanden. 6. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll- zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder exis- tenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – seine Kontakte zum Heimatland während seiner An- wesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb auch die Reinteg- ration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürfte. Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich. Se it e 16

C-6 7 0/ 20 0 7 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 17

C-6 7 0/ 20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...], Akten retour) -das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. LU [...], Akten retour) in Kopie Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfJürg Tiefenthal Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
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Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-670/2007
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026