B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6690/2011

U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung.

C-6690/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1961) stammt aus Kamerun und lebt seit dem Jahr 2002 in der Schweiz, wo sie am 26. Juli 2002 den Schweizer Bürger Y._______ (geb. 1946) heiratete. Am 12. Oktober 2007 stellte sie gestützt auf diese Ehe beim Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (vgl. BFM act. 1). Das BFM teil- te ihr aufgrund der getätigten Erhebungen (vgl. BFM act. 2 f.) am 10. Feb- ruar 2009 mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen wegen mangeln- der Integration noch nicht erfüllt seien, weshalb ihr ein vorläufiger Rück- zug des Gesuchs nahegelegt werde (vgl. BFM act. 4). B. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hielten mit Eingabe vom 18. März 2009 am Einbürgerungsgesuch fest (vgl. BFM act. 5). Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2009 auf, fünf zusätzliche Referenzpersonen anzugeben (vgl. BFM act. 6), was diese – stets vertreten durch ihren Ehemann – mit Schreiben vom 22. April 2009 tat. Das BFM setzte daraufhin das Einbürgerungsverfahren fort, holte di- verse Auskünfte ein und tätigte bzw. veranlasste weitere Abklärungen (vgl. BFM act. 7 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen namentlich wegen des mangelhaften finanziellen Leumunds und mangel- haften Sprachkenntnissen sowie wegen Hinweisen, welche geeignet er- schienen, das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft in Zweifel zu ziehen, nicht erfüllt seien (vgl. BFM act. 10). C. Die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, ersuchte mit Schreiben vom 1. März 2011 beim BFM um Akteneinsicht (BFM act. 11). Mit Stellungnahme vom 28. April 2011 teilte sie mit, sie lebe seit ihrer Hei- rat im Jahre 2002 mit ihrem Ehemann zusammen. Sie habe während län- gerer Zeit in Basel zu gewerblichen Zwecken ein Appartement angemietet gehabt. Aufgrund des von ihr betriebenen Gewerbes habe sie sich des- halb vor allem tagsüber beim Ehemann in A._______ aufgehalten, in den Abend- und Morgenstunden hingegen mehrheitlich in ihrem Appartement in Basel. Sie spreche französisch (Muttersprache) und nur wenig deutsch. Die Voraussetzung der Kenntnis einer Landessprache sei ohne Weiteres erfüllt. Die Strafanzeige einer Bekannten gegen sie sowie deren Äusse- rungen betreffend einen angeblichen Aufenthalt bei einem anderen Mann

C-6690/2011 Seite 3 seien eine Folge bestehender Konflikte. Die in Betreibung gesetzten For- derungen seien teils beglichen, teils zu Unrecht erhoben worden. Eine Bereinigung erfolge in den nächsten Wochen (vgl. BFM act. 15). D. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2011 mit, es habe ihr Gesuch nochmals umfassend geprüft und halte an der Ablehnung fest. Die Beschwerdeführerin verlangte daraufhin mit Schrei- ben vom 16. August 2011 einen anfechtbaren Entscheid. E. Mit Verfügung vom 9. November 2011 lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Stabilität der Ehe. Ge- mäss Polizeibericht vom 1. April 2010 sei die Beschwerdeführerin nicht in der ehelichen Wohnung angetroffen worden. Der Ehemann habe ausge- sagt, dass sie sich in Basel bei Kollegen aufhalte und in der Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Er habe seine Frau nicht erreicht und weder Namen noch Adressen der Kollegen angeben können. In der Wohnung habe nichts darauf schliessen lassen, dass dort eine Frau wohne. Ge- mäss Nachbarn sei im Mehrfamilienhaus noch nie eine dunkelhäutige Frau afrikanischer Herkunft gesehen worden. Diese Beobachtungen deckten sich mit anderen Informationsquellen. So habe im Rahmen einer Anzeige wegen Tätlichkeit das Opfer ausgesagt, dass die Beschwerde- führerin in Basel mit einem anderen Mann zusammenlebe. Nebst diesen Indizien und dem Altersunterschied von 15 Jahren seien die aussereheli- chen Betätigungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Es bleibe offen, welcher Art ihre gewerbliche Tätigkeit um die Nachtstunden auf Stadtgebiet sei. Hingegen vermöge sie die Zweifel an der Vereinbarkeit derselben mit der behaupteten tatsächlich gelebten Ehe nicht zu beseiti- gen. Die getätigten Untersuchungen liessen nur den Schluss zu, dass die Ehe nicht im Sinne des Gesetzgebers gelebt worden sei. Das Gegenteil zu beweisen, sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Weiter könne das Einbürgerungsgesuch auch wegen ihres schlechten finanziellen Leumunds nicht gutgeheissen werden. F. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011, es sei die Verfügung des BFM vom 9. November 2011 aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Be-

C-6690/2011 Seite 4 schwerdeführerin aus, in der Verfügung sei von einem Einbürgerungsge- such vom 27. September 2008 die Rede, obwohl sie im Oktober 2007 ein Gesuch gestellt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz zwei Fälle zusammen beurteilt habe. In diesem Fall wäre die Verfügung nichtig. Jedenfalls seien die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Das BFM verwerte allfällige Indizien, die für sie teils nicht über- prüfbar seien. Der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2010 könne nicht als Grundlage für die Annahme dienen, die eheliche Gemein- schaft sei in den Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht stabil gewe- sen. Der Anspruch bestehe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Ob die Ehegatten allenfalls Jahre später wegen einer Krise getrennte Wohn- sitze eingenommen hätten, sei nicht ausschlaggebend. Somit seien die polizeilichen Abklärungen irrelevant. Überdies sei ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden, da nicht ersichtlich sei, in welcher Funktion die Polizistin ihre Nachbarn befragt habe. Sie hätte die Möglichkeit erhal- ten müssen, die Nachbarn, welche sie nicht kennen wollten, persönlich zu befragen. Auch die Anzeige von Frau K._______ wegen Tätlichkeiten könne nicht verwertet werden. Frau K._______ habe sie bereits vorher betrieben, die strafrechtliche Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt weiter- verfolgt und sei von ihr finanziell entschädigt worden. Das BFM habe die von ihr genannten Referenzpersonen nicht kontaktiert. Die Vermutung, sie halte sich bei einem Herrn M._______ auf, sei ein bösartiges Gerücht. Ihr Ehemann habe klar geäussert, dass sie eine eheliche Gemeinschaft führten. In einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 beschreibe er die gemeinsamen Arztbesuche im Jahr 2011. Sie hätten Bilder aus einem Fo- toalbum gefunden, die belegten, dass sie bspw. auch schon im Jahr 2006 eine eheliche Gemeinschaft gebildet hätten. Die Vorinstanz hätte nicht auf Gerüchte abstellen dürfen. Betreffend den finanziellen Leumund sei festzuhalten, dass gegen sie nur drei Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 16'000.- bestünden. In zwei Fällen sei der Rechtsvorschlag nicht be- seitigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Forderungen nicht bestünden. Die dritte Forderung habe sie beglichen. Sie beachte die Rechtsordnung, sei gut integriert und spreche fliessend eine Landesspra- che. Sie sei immer berufstätig gewesen, so habe sie z.B. von Juni 2005 bis Dezember 2006 als Reinigungskraft und im Jahr 2008 als Lingerie- Mitarbeiterin gearbeitet. Deshalb sei sie erleichtert einzubürgern. G. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012, die Be- schwerde sei abzuweisen. Das falsche Datum sei ein unbeachtlicher, leicht erkennbarer Verschrieb. Die Erfüllung der zeitlichen Vorgaben des

C-6690/2011 Seite 5 Art. 27 BüG vermittle keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern nur ein Recht zur Gesuchseinreichung. Generell würden jeweils Nachweise für Integrationsleistungen und eine tatsächlich gelebte Ehe verlangt. Die Ge- suchstellerin trage die Beweislast für das Ausbleiben überzeugender Hinweise für eine gelebte stabile Ehe während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens. Getrennte Wohnungen oder häufige Abwesen- heiten eines Ehegatten rechtfertigten Zweifel an einer intakten Ehe. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bildeten die Betätigung oder wiederholte Aufenthalte im Rotlichtmilieu. Dies gelte, selbst wenn der Ehegatte sein Einverständnis abgegeben habe. Vorliegend seien die aufgrund der häu- figen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin vorhandenen Zweifel an ei- ner stabilen ehelichen Gemeinschaft durch den grossen Altersunterschied der Ehegatten sowie die ungünstig ausgefallenen Beobachtungen der er- hebenden Behörde unterlegt worden. Die Informationsbeschaffung sei in korrekter Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit der Ge- suchseinreichung das BFM und die kantonalen Stellen ermächtigt, bei Bedarf Auskünfte über ihre Person einzuholen. Das rechtliche Gehör sei ihr zu verschiedenen Zeiten eingeräumt worden. Auch der Vorwurf betref- fend fehlende Einholung von Referenzen sei unzutreffend. Die Referen- zen seien mit ein Grund dafür, dass die Behörden nicht von einer hinrei- chend gelungenen Integration ausgehen könnten. H. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. März 2012 an ihren An- trägen fest und führte aus, die Schlüsse des BFM seien nicht nachvoll- ziehbar. Ihr Ehemann und sie legten Wert darauf, dass sie nunmehr seit bald 10 Jahren verheiratet seien und davon ausgingen, auch weiterhin zusammen zu sein. Ein Altersunterschied von 15 Jahren sei nicht unge- wöhnlich und falle mit fortgeschrittenem Alter nicht mehr ins Gewicht. Selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt Beziehungen zum Rotlichtmilieu bestanden hätten, würde dies nicht gegen eine intakte Ehe sprechen. Kontakte zum Rotlichtmilieu als ehefeindliches Verhalten zu bezeichnen, stehe nicht im Einklang mit den heutigen Moralvorstellungen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sich den Akten nicht ent- nehmen lasse, woher die von der Vorinstanz verwerteten Informationen stammten. Betreffend Sprachkenntnisse sei festzuhalten, dass die fran- zösische Sprache in ihrer Region stark verwurzelt sei. Es treffe nicht zu, dass aufgrund der sprachlichen Verhältnisse Gespräche und Kontakte er- schwert worden seien. Zudem seien zwischenzeitlich keinerlei Betreibun- gen und auch keine Verlustscheine mehr registriert.

C-6690/2011 Seite 6 I. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Be- schwerdeführerin reichte mit Stellungnahme vom 14. November 2013 weitere Beweismittel ein und führte aus, sie lebe weiterhin mit ihrem Ehemann in A._______ und führe ein normales Eheleben. Sie hätten in der Schweiz v.a. Kontakt zur Familie des Ehemannes, was mit den beige- legten Fotografien belegt werde. Da sie selber nicht fotografierten, exis- tierten nur wenige Aufnahmen von gemeinsamen Aktivitäten. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung unterlie- gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

C-6690/2011 Seite 7 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, in der angefochte- nen Verfügung sei fälschlicherweise von einem Einbürgerungsgesuch vom 27. September 2008 die Rede, weshalb nicht ausgeschlossen wer- den könne, dass die Vorinstanz zwei Fälle zusammen beurteilt habe. Soll- te dies der Fall sein, so sei die Verfügung nichtig. Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung tatsächlich der Tag der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs falsch datiert ist (27. September 2008 statt 12. Oktober 2007). Freilich handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb resp. um einen die Be- schwerdeführerin nicht belastenden Fehler, der ohne Einfluss auf den Entscheid war und folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 49 N 17). 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei nicht ersichtlich, in wel- cher Funktion die Polizistin am 1. April 2010 (vgl. BFM act. 8) die Nach- barn befragt habe, und über deren Aussageverhalten könne nichts gesagt werden. Sie hätte die Möglichkeit erhalten müssen, die Nachbarn, welche sie nicht kennen wollten, persönlich zu befragen. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Informationen seien rechtmässig beschafft worden, zumal die Beschwerdeführerin das BFM und die zuständigen kantonalen Stellen bereits mit Einreichung des Einbürgerungsgesuchs ermächtigt habe, bei Bedarf Auskünfte über ihre Person einzuholen. Das rechtliche Gehör sei ihr zu verschiedenen Zeiten eingeräumt worden. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschie- dener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverwahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 487 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtli-

C-6690/2011 Seite 8 chen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches der betroffenen Person einen Einfluss auf die Ermittlung des we- sentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen. Diese Prüfungs- und Be- rücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30 VwVG zu Grunde, kommt aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Par- teien würdigt, bevor sie verfügt (vgl. WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. und Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 214 ff. u. N 546 f.). 3.2.2 Damit die betroffene Person ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 30 VwVG wirksam wahrnehmen kann, muss ihr – auf entsprechendes Ge- such hin – in korrekter Weise Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG ge- währt werden. Die Akten müssen vollständig sein (Aktenführungspflicht), d.h. die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache ge- hört und für ihren Entscheid wesentlich sein kann (vgl. WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 32 ff.; BVGE 2013/13 E. 6.4.2 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet so- dann das Mitwirkungsrecht der Partei, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 33 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (vgl. Art. 12 – 19 VwVG i.V.m. Art. 37, 39 – 41 und 43 – 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi- vilprozess [BZP, SR 273]; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 47; ALBERTINI, a.a.O., S. 349 ff.). 3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung des Gesuchs um er- leichterte Einbürgerung vom 12. Oktober 2007 das BFM und die zustän- digen kantonalen und kommunalen Behörden ermächtigt, «Auskünfte bei folgenden Stellen zu holen: «Strafjustizbehörden (...), Polizeistellen (...), Betreibungs- und Konkursbehörden, Steuerbehörden, bei Auskunftsper- sonen sowie Referenzpersonen» (vgl. BFM act. 1). Das BFM beauftragte die kantonale Einbürgerungsbehörde, die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Basel-Landschaft, mit Schreiben vom 18. November 2009, im Rah- men von Art. 37 BüG einen Ergänzungsbericht zu erstatten und nament- lich das Erfordernis der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu prüfen. Als die Kantonspolizei – eine Dienststelle der kantonalen Sicherheitsdi- rektion – am 1. April 2010 die eheliche Wohnung aufsuchte und mit dem

C-6690/2011 Seite 9 Ehemann sowie mit Nachbarn sprach (vgl. BFM act. 8), handelte sie mit- hin im Auftrag des BFM und hatte den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, konkretisiert in Art. 26 ff. VwVG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 314). Die Kantonspolizei durfte als Dienststelle der kantonalen Einbürgerungsbehörde Auskünfte von den Nachbarn als Auskunftspersonen einholen (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG) und war auch befugt, einen Augenschein vorzunehmen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Dass dieser Augenschein unangemeldet erfolgte, war zulässig, hätte er doch sonst seinen Zweck nicht erfüllen können; zudem konnte die Beschwerdeführerin nachträglich zum Beweisergebnis Stellung neh- men (vgl. BFM act. 15; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 BZP; ALBERTINI, a.a.O., S. 351 sowie KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 141 f. je mit Hinweisen). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, die Nachbarn, die sie im Mehrfamilienhaus nie gesehen haben wollten, persönlich zu befragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesen- heit der Parteien durchzuführen sind (Art. 18 VwVG ist sinngemäss an- wendbar; vgl. WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 18 N 28; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.121; BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Allerdings steht der Behörde bei der Beurteilung der Fra- ge, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein gegenüber Art. 18 Abs. 2 VwVG – der eine Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien einzig zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Inte- ressen erlaubt – weiter gehender Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, die Befra- gung der Nachbarn unter Einbezug von Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführerin durchzuführen, um die Glaubwürdigkeit der Aussagen beurteilen und den Sachverhalt genau erfassen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6567/2008 vom 7. April 2009 E. 5.3.3 in fi- ne). Das Vorgehen der Polizei war mithin zulässig, zumal die Nachbarn im Bericht namentlich festgehalten wurden, die Beschwerdeführerin darin Einsicht nehmen und zu den dort festgehaltenen Aussagen Stellung nehmen konnte (vgl. BFM act. 12). In der Stellungnahme vom 28. April 2011 stellte sie die Aussagen der Nachbarn denn auch in keiner Weise in Frage, sondern versuchte stattdessen lediglich, ihre häufigen Abwesen-

C-6690/2011 Seite 10 heiten zu erklären (act. 15). Die Beschwerdeführerin stellte dementspre- chend auch keinerlei Beweisanträge (vgl. Art. 33 VwVG). 3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann in Ziff. 3 der Replik vor, den Akten lasse sich nicht entnehmen, woher die seitens der Vorinstanz ver- werteten Informationen stammten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich diese – wenig substantiierte – Rüge darauf bezieht, dass die Vorinstanz anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht (BFM act. 12) die eingeholten Referenzschreiben der Beschwerdeführerin mit Verweis auf «Datenschutzgründe» und Art. 26 ff. VwVG nicht herausgab, sondern ihr lediglich Stellvertreter-Notizen mit anonyomisierten Zusam- menfassungen der eingeholten Referenzen zukommen liess (vgl. BFM act. 3; 7; 9). Dieses Vorgehen erscheint zwar als fragwürdig, zumal nur vereinzelte Auskunftspersonen überhaupt eine vertrauliche Behandlung verlangt hatten und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 3.3 f.). Allerdings ist ge- mäss ständiger Praxis die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wä- re, ihren Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu ma- chen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Urteil des Bundesge- richts 1C_420/2009 vom 24. November 2009 E. 3.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1659/2011 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; ALBERTINI, a.a.O, S. 335; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 63 ff.). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin, nachdem die Vor- instanz ihr im beschriebenen Umfang Akteneinsicht gewährt hatte, an- lässlich der Stellungnahme vom 28. April 2011 (BVM act. 15) Gelegenheit gehabt, die Vorgehensweise zu beanstanden und eine Herausgabe der Referenzschreiben zu fordern. Sie tat dies jedoch nicht, sondern aner- kannte stattdessen den Inhalt der Referenzschreiben in wesentlichen Punkten (insb.: häufige Abwesenheiten, mangelnde Deutsch-Kenntnisse). Die nunmehr im Rechtsmittelverfahren – resp. anlässlich der Replik – er- hobene Rüge ist verspätet, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist folglich an dieser Stelle nicht zu hören. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet resp. verspätet sind.

C-6690/2011 Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins- besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensge- meinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhal- ten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegat- ten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemein- schaft sind etwa angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein- bürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird, der Gesuch- steller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt oder eine Zweit- ehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Ge- schlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-2390/2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Li- nie der Behörde zu; der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel be- stimmt, sich willkürfrei eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklären- den Sachverhaltes zu bilden. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Un-

C-6690/2011 Seite 12 tersuchungsrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilli- gen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Aufklä- rungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Be- hörde in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-2390/2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 4.4 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo- sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tat- sache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Vor- aussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Be- weiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der er- leichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2 mit Hinweisen). Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachver- halts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-2390/2012 E. 4.3). 5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall in erster Linie die Fra- ge, ob eine intakte Ehe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG besteht bzw. nachgewiesen ist. 5.2 Die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen ergaben verschiedene Indizien, die darauf hindeuteten, dass im relevanten Zeitraum (drei Jahre vor Gesuchseinreichung im Oktober 2007 sowie während des Einbürge- rungsverfahrens) zwischen den Ehegatten keine stabile, tatsächliche Le- bensgemeinschaft bestand. So stellte die Kantonspolizei anlässlich eines unangekündigten Augenscheins am 1. Oktober 2010 fest, dass am Wohnsitz in A._______ nichts darauf schliessen liess, dass dort neben

C-6690/2011 Seite 13 dem Ehemann auch eine Frau wohnhaft wäre. Den Polizisten fiel zudem auf, dass der Ehemann keine konkrete Auskunft über den Aufenthaltsort seiner Ehefrau geben konnte, und dass seine Behauptung, seine Ehefrau übernachte etwa die Hälfte der Nächte pro Monat bei ihm, auf sie «äus- serst unglaubhaft» wirkte. Drei befragte Nachbarn gaben übereinstim- mend an, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und im Mehrfamilien- haus noch nie eine dunkelhäutige Frau afrikanischer Herkunft gesehen zu haben (vgl. BFM act. 8). Sodann hatte K._______ im Rahmen einer An- zeige wegen Tätlichkeit in der Befragung ausgesagt, dass die Beschwer- deführerin mit einem anderen Mann in Basel zusammenlebe und seit ih- rer Heirat insgesamt wohl noch keinen Monat bei ihrem Ehemann in A._______ verbracht habe (vgl. BFM act. 8, Anzeige vom 21. August 2009). Einige der eingeholten Referenzen zeigen zwar auf, dass die Be- schwerdeführerin an Familienanlässen teilgenommen hatte (vgl. BFM act. 3), lassen hingegen allesamt keine Schlüsse betreffend das Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu. Sodann räumte die Be- schwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28. April 2011 ein, dass sie während längerer Zeit in der Stadt Basel ein Appartement gemietet hatte, wo sie sich aufgrund des von ihr betriebenen Gewerbes abends und nachts mehrheitlich aufgehalten habe (vgl. BFM act. 15). Ebenfalls zu be- rücksichtigen, wenn auch weniger aussagekräftig, ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 15 Jahre jünger ist als ihr Ehemann, womit ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Altersunter- schied zwischen den Ehegatten besteht (vgl. die Urteile des Bundesver- waltungsgerichts C-2390/2012 E. 5.4.1 sowie C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.4). Bei einer Gesamtbetrachtung ergab sich für die Vorinstanz demnach ein Bild, das begründete Zweifel am tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin und am Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG aufkommen liess. 5.3 Die Zweifel der Vorinstanz an einer ungeteilten Lebensgemeinschaft drängten sich nach den dargelegten Umständen auf, zumal diverse Indi- zien vorlagen, wonach die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg nicht mit ihrem Ehegatten zusammengewohnt hatte. Die diesbezüglichen Ein- wände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Zum Vorbringen, der polizeiliche Bericht vom 1. April 2010 könne nicht als Grundlage für die Annahme dienen, dass sie in den Jahren vor der Gesuchseinreichung keine eheliche Gemeinschaft geführt hätten, ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft gemäss ständiger Praxis auch während des Einbürgerungsverfahrens, insb. zum Verfügungszeitpunkt, vorliegen muss (s. vorne, E. 4.1). Betreffend die Aussage von K._______ bringt die

C-6690/2011 Seite 14 Beschwerdeführerin vor, es handle sich um ein bösartiges, aus Rache verbreitetes Gerücht. Diese Aussage wird hier, wie von der Beschwerde- führerin gefordert, mit Vorsicht gewürdigt. Dass K._______ die Be- schwerdeführerin betrieben hat (vgl. BFM act. 8), rechtfertigt indes nicht, ihre Aussage als gänzlich unbeachtlich einzustufen, zumal diese einzig den bereits aufgrund anderer Indizien bestehenden Eindruck bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich bei ihrem Ehemann in A._______ wohnte. Ob die Beschwerdeführerin sich tatsächlich, wie von K._______ behauptet, jeweils bei einem gewissen M._______ aufhielt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich und kann da- her offen bleiben. 5.4 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt abgeklärt hat und einen Beweislastentscheid fällen durfte (s. vorne, E. 4.3 f.). Die Vor- instanz setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2011 über ihre Zweifel betreffend das Kriterium der tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft sowie die Gründe hierfür in Kenntnis und forder- te sie zur Stellungnahme auf (vgl. BFM act. 10). Es oblag anschliessend der – ab Februar 2011 anwaltlich vertretenen (vgl. BFM act. 11) – Be- schwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) das von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogene Krite- rium des Vorliegens einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft soweit mög- lich und zumutbar zu belegen, so zum Beispiel mit Beschreibungen und entsprechenden Belegen von gemeinsamen Aktivitäten, oder allenfalls auch entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 33 VwVG). Sie machte von diesen – ihrem Rechtsvertreter zweifellos bekannten – Mög- lichkeiten jedoch keinen Gebrauch, sondern führte stattdessen aus (vgl. BFM act. 15), sie habe während längerer Zeit im Kanton Basel-Stadt zu gewerblichen Zwecken ein Appartement angemietet gehabt. Sie bestritt weder die Aussagen der Nachbarn, welche sie im Mehrfamilienhaus noch nie gesehen hatten, noch die Feststellung der Kantonspolizei, wonach in der Wohnung nichts darauf habe schliessen lassen, dass dort neben dem Ehemann noch eine weitere Person resp. seine Ehefrau wohnhaft sei. Die Vorinstanz hat daher in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die begründe- ten Zweifel daran, dass es sich um eine stabile, tatsächliche eheliche Gemeinschaft handelte, nicht beseitigen konnte. 5.5 Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass aufgrund der vagen An- gaben der Beschwerdeführerin offen bleibe, welcher Art ihre gewerbliche Tätigkeit um die Nachtstunden auf Stadtgebiet sei, und dass sie die Zwei-

C-6690/2011 Seite 15 fel an der Vereinbarkeit derselben mit der behaupteten tatsächlich geleb- ten Ehe nicht zu beseitigen vermöge. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Aufenthalte im Rotlichtmilieu könnten aufgrund gewandelter Moral- vorstellungen nicht generell als ehefeindliches Verhalten bezeichnet wer- den. Hierzu ist festzuhalten, dass Prostitution gemäss ständiger Ge- richtspraxis die Tatsachenvermutung des Fehlens einer stabilen ehelichen Gemeinschaft begründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführe- rin keine konkreten Angaben zur Art des nachts in einem Appartement auf Stadtgebiet ausgeübten Gewerbes machen sollte, ausser dass sie dort der Prostitution nachging. Dies würde erklären, weshalb ihr Ehemann der Polizei am 1. April 2010, morgens um 9 Uhr, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht angeben konnte oder wollte (vgl. BFM act. 8). Ob sich allein damit bereits eine Tatsachenvermutung begründen liesse, kann vorlie- gend offen bleiben. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist bereits darin, dass die Beschwerdeführerin die Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nächtlichen Tätigkeit mit der behaupteten stabilen ehelichen Gemein- schaft nicht ausräumt, ein (weiteres) gegen das Vorliegen einer tatsächli- chen Lebensgemeinschaft sprechendes Indiz zu erblicken. 5.6 Auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Unterlagen vermögen die begründeten Zweifel am Vorlie- gen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft nicht zu beseitigen. We- der das Schreiben des Ehemannes betreffend gemeinsame Arztbesuche und eine Einladung für eine Hochzeit im Dezember 2011 (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeschrift) noch die eingereichten Fotografien von einer Ge- burtstagsfeier im Jahr 2006 (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeschrift) und einer Familienfeier (vgl. die mit der Stellungnahme vom 13. November 2013 eingereichten undatierten Fotografien) können als Beleg dafür die- nen, dass eine ungeteilte, tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, wie sie für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG vorausgesetzt wird. Betreffend die Ausführungen des Ehemannes, demgemäss sehr wohl eine stabile eheliche Gemeinschaft vorliege (vgl. etwa das Schrei- ben vom 16. März 2012, Beilage 2 zur Replik), ist festzuhalten, dass auf- grund der dargelegten begründeten Zweifel die Beschwerdeführerin hier- für die Beweislast trägt (s. vorne, E. 4.4). Die Sachdarstellung des Ehe- mannes ist nicht hinreichend substantiiert, als dass sie als Beleg für das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gewertet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als das Verhalten der Beschwerdeführerin und nicht dasjenige des Ehemannes im Zentrum steht.

C-6690/2011 Seite 16 6. Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen aufgrund verschie- dener Indizien berechtigterweise Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG hatte. Der Beschwerdeführerin ist es weder im erstinstanzlichen Ver- fahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, diese begründeten Zwei- fel zu beseitigen. Da sie die Beweislast für das Vorliegen der Einbürge- rungsvoraussetzung der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft trägt, ist ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung resp. die entsprechende Be- schwerde abzuweisen. Ob die Beschwerdeführerin die weiteren Einbür- gerungskriterien erfüllt (namentlich das Erfordernis der Integration in der Schweiz gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG), ist daher an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzu- weisen, dass es ihr unbenommen bleibt, zum gegebenen Zeitpunkt auf dem ordentlichen Weg ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen (vgl. zu den bundesrechtlichen Voraussetzungen Art. 14 f. BüG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 17

C-6690/2011 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsabteilung 1, Bürgerrechtswesen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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