B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-667/2018
Urteil vom 14. September 2018 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, (Kosovo), vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente. Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017.
C-667/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1976 geborene, damals in (...) wohnhafte, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) erlitt am 23. November 1993 – er stand damals in Ausbildung zum Automechaniker – einen Unfall, der zu einer Impressionsfraktur des linken Orbitabogens mit Bruch der ventralen Wand des Sinus frontalis links führte. Er beklagte in der Folge ausgeprägte Kopfschmerzen, leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen unklarer Genese; es wurden weiter or- ganische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in der Folge des Un- falls diagnostiziert (IVSTA-act. 3). A.b Mit Antrag vom 3. April 1996 (Posteingang 22. April 1996) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B., IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistun- gen an (IVSTA-act. 2). A.c Mit Verfügung vom 13. Januar 1997 schrieb IV-Stelle das Gesuch als erledigt ab, soweit berufliche Massnahmen betreffend (IVSTA-act. 7). Am 6. Januar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invaliden- rente (zuzüglich Ehegattenrente) infolge langdauernder Krankheit ab dem August 1996 zu (IVSTA-act. 12). Mit Urteil vom 16. September 1998 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B. eine hiergegen er- hobene Beschwerde ab (IVSTA-act. 16/10 ff.). Das Eidgenössische Versi- cherungsgericht, Sozialversicherungsabteilung des Schweizerischen Bun- desgerichts, hiess am 3. August 1999 eine dagegen erhobene Be- schwerde gut, hob das Urteil sowie die Rentenverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen medizinischer und be- ruflicher Art an die Verwaltung zurück (IVSTA-act. 15, 16/3 ff.). A.d Mit Verfügung vom 14. April 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicher- ten bei einem Invaliditätsgrad von 70% ab Februar 1999 eine ganze Inva- lidenrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten, zu (IVSTA-act. 19). Später kamen Zusatzrenten für die 1999, 2002 und 2007 geborenen Kinder hinzu (vgl. IVSTA-act. 112, 157/8). A.e Nach Wegzug des Versicherten in den Kosovo übertrug die IV-Stelle am 15. Juli 2002 die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IV- STA (nachfolgend: Vorinstanz; IVSTA-act. 21).
C-667/2018 Seite 3 B. Die Vorinstanz leitete am 17. März 2003 ein erstes Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 24). Nach Abklärungen medizinischer Art, mehrheitlich im Kosovo, teilte die Vorinstanz am 15. Dezember 2009 mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die bis- herigen Leistungen bestehe (IVSTA-act. 69). C. C.a Am 19. September 2012 leitete die Vorinstanz erneut von Amtes we- gen ein Revisionsverfahren ein und ordnete eine Begutachtung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie an, was nach einer Würdigung in der Folge eingegangener Arztberichte um die Disziplinen Neuropsychologie und Ophthalmologie er- weitert wurde (IVSTA-act. 73, 108). Die Begutachtung wurde vom 8. bis 10. September 2014 durch die C., durchgeführt, welche das Gut- achten mit Datum vom 4. November 2014 vorlegte (IVSTA-act. 157). C.b Nach Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 161, 164) beschloss die Vorinstanz die Durchführung eines Arbeitstrainings res- pektive einer beruflichen Potentialabklärung (IVSTA-act. 170, 176). Mit die- ser wurde D. beauftragt; die auf vier Wochen Dauer geplante Ab- klärung begann am 30. Januar 2017, sie wurde am 15. Februar 2017 als abgebrochen erklärt; der effektiv letzte Arbeitstag war der 3. Februar 2017 (IVSTA-act. 176, 209, 217 f., 224). C.c Nach neuerlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IV- STA-act. 219, 227, 236) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017 die Aufhebung der Invalidenrente ab dem Datum der Begutachtung, also ab September 2014, in Aussicht (IVSTA-act. 237). Der Versicherte er- hob am 11. September 2017 einen Einwand, welchen er am 11. Oktober 2017 – nach erfolgter Akteneinsicht – ergänzte (IVSTA-act 240, 257). Dabei stellte er der Vorinstanz diverse Arztberichte zu (IVSTA-act. 242-253 und 258-265). C.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hob die Vorinstanz den An- spruch auf eine Invalidenrente ab dem Oktober 2014 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IVSTA-act. 271).
C-667/2018 Seite 4 D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2018 Beschwerde. Er stellte im Hauptpunkt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutach- tung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Vorinstanz, weiterhin die ganze Rente auszurichten (act. 1). D.b Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches er mit Eingabe und Gesuchsformular am 4. April 2018 ergänzte (act. 7). Das Gesuch wurde am 11. April 2018 gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer wurde Rechtsanwältin Christine Fleisch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines aktuellen polydisziplinären Gutachtens zurück- zuweisen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufrecht zu erhal- ten (act. 13). D.d In seiner Replik vom 2. Juli 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden. Gleichzeitig begrün- dete er den erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung (act. 15). D.e In ihrer Duplik vom 8. August 2018 bestätigte die Vorinstanz die in der Vernehmlassung gestellten Anträge (act. 17). E. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz in Aussicht, die seit Oktober 2014 ausbezahlten Renten im Betrag von total Fr. 134.424.– zurückzufordern. (IVSTA-act. 273). Auf Einwand des Versi- cherten vom 2. Februar 2018 hin (IVSTA-act. 281) sistierte die Vorinstanz das Rückerstattungsverfahren, bis über die Frage der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung entschieden sei (IVSTA-act. 282).
C-667/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der seinen Rentenanspruch aufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 be- schwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerde- führer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG) einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seit Juli 2002 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab
C-667/2018 Seite 6 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die strittige Invalidenrente am 14. April 2000 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch ent- stand am 1. Februar 1999 (Sachv. A.d). Da die Entstehung des IV-Renten- anspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwen- dung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staats- angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, so- weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat, al- lein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Das im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobene Gutachten des C._______ vom 4. November 2014 (Sachv. C.a) kam zusammenfassend zum Schluss, der Versicherte sei für jede körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien vorgeschlagen worden, berufliche Massnahmen könnten jedoch nicht empfohlen werden. Die Wiedereinglie- derungsprognose sei schlecht (subjektive Krankheitsüberzeugung, früh einsetzende und lange dauernde Berentung).
C-667/2018 Seite 7 4.2 In der Beschwerde wurde – unter anderem – ausführlich zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens Stellung genommen (S. 9 ff., Ziff. 14). Der Eventualantrag (lautend auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durch- führung eines neuerlichen Gutachtens) wurde namentlich damit begründet, es könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden, da es für die streitigen Belange nicht umfassend sei, es die geklagten Beschwerden nicht berück- sichtige, nur auf jene Vorakten abstelle, welche die Schlussfolgerungen der Gutachter bestätigten, somit die Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge nicht einleuchte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht begründet seien; das Gutachten basiere zudem nicht auf einem struk- turierten Beweisverfahren. Die Verschlechterung gründe nicht auf einer – dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen – Ag- gravation oder Simulation (Beschwerde, S. 23). 4.3 Die Vorinstanz legte die zur Verfügung gestellten neueren Belege dem Medizinischen Dienst vor. Gestützt auf die Stellungnahme einer Allgemein- medizinerin wie auch einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie räumte sie ein, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Gutachten nicht mehr aktuell sei, d.h. es ergäben sich aus den seither er- stellten medizinischen Unterlagen Hinweise darauf, dass sich die medizi- nische Situation inzwischen „teilweise anders darstellen könnte“. Es sei nicht ausreichend erstellt, ob zu Recht von einer Aggravation respektive Simulation ausgegangen worden sei. Zudem entspreche das Gutachten nicht den Anforderungen der neueren Rechtsprechung. Folglich sei im Sinne des Eventualantrags die Angelegenheit zur Durchführung einer neu- erlichen Begutachten zurückzuweisen (Vernehmlassung, S. 1 unten). Die Vernehmlassung schweigt sich zu den zu berücksichtigenden Disziplinen aus; die diesbezüglich befragte Allgemeinmedizinerin hält dafür, es sei eine Untersuchung in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiat- rie und Innere Medizin vorzunehmen (Stellungnahme Dr. E._______ vom 29. Mai 2018, unnummerierte Vernehmlassungsbeilage) 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung einverstanden (Replik, S. 1, Ziff. 1). 4.5 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass die Be- schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Erstellung eines polydisziplinaren Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Nach Einsicht in die Akten sind für das Bundesverwal- tungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem übereinstim- menden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte. Aufgrund der
C-667/2018 Seite 8 Akten erscheinen die von der Allgemeinmedizinerin des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung vorgeschlagenen Disziplinen (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin; nicht [mehr] aber Oph- thalmologie) nachvollziehbar und sachgerecht. Nach ergänzender Abklä- rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit werden folglich die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen sein. 4.6 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als sie die unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügt (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Art. 12 VwVG und Art. 43 ff. ATSG). Die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist zulässig und geboten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und erfolgt mit der verbindlichen Wei- sung, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache neu zu beurteilen. 5. 5.1 Die Beschwerde hat im Grundsatz aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde kann diese in ihrer Verfügung ent- ziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Im Bereich der Invalidenversicherung kann die IV-Stelle als zuständige verfügende Behörde entgegen der allgemeinen Regel von Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung mit ihrer Ver- fügung auch dann entziehen, wenn diese eine Geldleistung zum Gegen- stand hat (Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 66 IVG.). Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin kann die von der Vorinstanz ent- zogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 97 AHVG und Art. 66 IVG). 5.2 Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung bedeutet nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen können. Es ist Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Entscheidgrundlage ist im Regelfall der Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne dass zeitraubende weitere Erhebungen durchgeführt würden. Der mögliche Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache darf in die Ab- wägungen der Gründe für oder gegen die Aufhebung einbezogen werden, sofern die Prognose eindeutig ist (BGE 105 V 266 E. 2).
C-667/2018 Seite 9 5.3 Vorliegend wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwir- kend auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachter des C._______ revisionsweise aufgehoben. Würde man die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, so bedeutete dies, dass weiterhin Rentenleis- tungen ausgerichtet würden, die im Falle des Unterliegens des Beschwer- deführers als zu Unrecht bezogen gelten würden und zurückgefordert wer- den müssten. Die Rückforderung ist mit administrativen Umständen und dem Risiko der Uneinbringlichkeit verbunden. Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers an der Sicherung seines regelmässigen Rentenein- kommens gegenüber oder allenfalls das Interesse, nicht die öffentliche Für- sorge beanspruchen zu müssen. 5.4 Das Bundesgericht misst den mit der Rückforderung verbundenen ad- ministrativen Umständen und dem Inkassorisiko gegenüber dem Interesse der Versicherten, auf die Verzinsung einer Nachzahlung verzichten zu müs- sen und insbesondere vorübergehend Leistungen der öffentlichen Für- sorge beanspruchen zu müssen, ein überwiegende Gewicht bei. Jedenfalls gilt dies, solange nicht in der Hauptsache mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen zu vermuten ist. Diese Gewichtung nimmt das Bundesgericht bereits bei reinen Inlandssachverhalten vor (BGE 105 V 266 E. 3). Es liegt auf der Hand, dass eine Rückforderung über die Landesgrenze hinweg un- gleich grössere administrative Umstände und Ausfallrisiken in sich birgt. 5.5 Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ver- bundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rück- weisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklä- rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzuges der aufschie- benden Wirkung ist demnach lediglich in Ausnahmefällen zulässig (BGE 129 V 370 und 106 V 18; Urteile des BGer 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1 und 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass das Sozialversicherungsgericht die in der Revisonsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). Dies zum Schutze des Versicherten für den Fall, dass die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde,
C-667/2018 Seite 10 um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu pro- vozieren (Urteile 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2). 5.6 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten der Vorinstanz alle Be- richte vorgelegen, die ihr die Erkenntnis ermöglicht hätten, auf das Gutach- ten des C._______ könne nicht abgestellt werden. Gleichwohl habe die Vorinstanz auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet, um die ent- sprechenden Abklärungen ins Beschwerdeverfahren zu verlagern und so einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt zu provozieren (Replik, S. 2 ff., Ziff. 2) Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung, gemäss welcher der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung auch für das weitere Abklärungsverfah- ren nach der Rückweisung bestand habe, bleibe eine rückwirkende Bestä- tigung der Rentenaufhebung doch weiter möglich (Vernehmlassung, S. 2). 5.7 5.7.1 Die Rückweisung zum Zweck weiterer Abklärungen stellt für die Be- lange der aufschiebenden Wirkung kein Obsiegen in der Sache dar – da- von wäre erst zu sprechen, wenn dannzumalige, weitere Abklärungen zum Schluss führen würden, von einer Aufhebung der Rente sei abzusehen. Im jetzigen Zeitpunkt kann keine eindeutige Entscheidprognose gefällt wer- den, denn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht ma- teriell beurteilt werden. Der Frage, ob angesichts der im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Berichte offensichtlich war, dass das Gutachten des C._______ als Grundlage inhaltlich nicht zu halten war (so Replik, S. 3 Ziff. 2.8), ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen. Von der Beurteilung der vorgelegten Berichte abgesehen, ist dieses Gutachten letztlich auch nach Auffassung der Vorinstanz deshalb als Grundlage nicht mehr verwendbar, weil es den Anforderungen der neueren Rechtsprechung an die Beurtei- lung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 143 V 418), insbesondere im Falle von depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) nicht entspricht. Die beiden Urteile, welche die Änderung der Rechtsprechung begründeten, datieren zwar vom 30. November 2017, wurden indessen erst am 14. Dezember 2017 (mittags) auf der Website des Bundesgerichts aufgeschaltet (Urteile 8C_130/2017 und 8C_841/2016, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/in- dex_aza.php?date=20171214&lang=de&mode=news), also am Tag, als
C-667/2018 Seite 11 die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Angesichts dessen, dass diese Verfügung im wesentlichen Gehalt dem Vorbescheid vom 6. Juli 2017 entspricht, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe in be- wusstem Ignorieren der am 14. Dezember 2017 neuesten Rechtsprechung einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt provozieren wollen. 5.7.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführt, sind die beiden Ärztinnen des me- dizinischen Dienstes, eine Psychiaterin und eine Somatikerin, in ihren Be- richten vom 23. April 2018 und 29. Mai 2018 zur übereinstimmenden Beur- teilung gelangt, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweise und sich deshalb die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens aufdränge; das ursprüngliche Gutachten sei nicht mehr aktuell, weil sich aus den seitdem erstellten medizinischen Unterlagen Hinweise ergeben, dass sich die medizinische Situation heute teilweise anders dar- stellen könnte.
Dies war aber aufgrund des eingehenden Einwandes und der breiten Do- kumentation durch den Beschwerdeführer (vgl. Sachv. C.c), wie dieser zu Recht vorbringt, bereits im Vorbescheidverfahren und jedenfalls im Verfü- gungszeitpunkt erkennbar, sind doch seither keine weiteren medizinischen Erkenntnisse hinzugekommen und hat die Vorinstanz sofort im Anschluss an die Stellungnahme zum Vorbescheid die Verfügung erlassen. Die Vor- instanz muss sich somit den Vorwurf gefallen lassen, dass sie im Vorbe- scheidverfahren bereits fälligen Abklärungen nicht mehr selbst an die Hand genommen, sondern ins Beschwerdeverfahren verlagert hat. 5.7.3 Die Vorinstanz begründete den Zeitpunkt, auf den hin die Rente ein- gestellt wurde – Oktober 2014 – mit dem Zeitpunkt der Begutachtung, da zu jenem Zeitpunkt die Verbesserung des Gesundheitszustandes jeden- falls gegeben gewesen sei. Entfällt aber dieses Gutachten als Entscheid- grundlage, so wird dieser Zeitpunkt der Renteneinstellung kaum zu halten sein. Es erscheint als zwar nicht undenkbar, aber weitgehend spekulativ, im jetzigen Zeitpunkt anzunehmen, ein erneut zu erstellendes Gutachten würde wiederum zum Schluss kommen, eine Verbesserung des Gesund- heitszustandes sei wiederum ab Oktober 2014 anzunehmen. Von der er- neuten Begutachtung unabhängig scheint die Vorinstanz zudem bereits auf der aktuellen Aktengrundlage den Vorhalt der Aggravation respektive Si- mulation nicht aufrecht zu erhalten („[...] ist aufgrund der Gesamtheit der Akten nicht ausreichend erstellt, ob unser ärztlicher Dienst zu Recht vom Vorliegen von Aggravation/Simulation ausgegangen ist“, Vernehmlassung,
C-667/2018 Seite 12 S. 1 unten); dieser Vorwurf war (auch) ein Grund für die Einstellung der Rente per Oktober 2014 (angefochtene Verfügung, S. 4 Mitte). 5.7.4 Folglich kann immerhin insoweit eine Prognose gestellt werden, als eine Aufhebung der Rente per Oktober 2014 nach neuerlicher Begutach- tung nur mit erhöhten Anforderungen an die Begründung – die den bei ei- nem solchen Resultat nicht abwegigen Verdacht der nachgeschobenen Begründung auszuräumen vermag – möglich erscheint. Selbst wenn eine neuerliche Begutachtung wiederum zur Aufhebung der Rente führen sollte, ist mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, diese würde auf den Zeitpunkt dieser erneuten Begutachtung erfolgen. Diese hätte, wäre sie – wie geboten (E. 5.7.2) – im Vorbescheidverfahren angeordnet worden, frü- hestens zu Beginn des Jahres 2018 durchgeführt werden können. Der Zeit- raum von Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 ist derjenige, für den im Sinne der vorstehend (E. 5.5 a.E.) zitierten Rechtsprechung mit Blick auf das formell korrekt geführte Verfügungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Für die Zeit ab dem Januar 2018 ist angesichts der beim Auslandssachverhalt eminenten Inkassorisiken (E. 5.4) einerseits, der bei formell korrekt geführtem Verfahren erhöhten Möglichkeit der Ren- tenaufhebung auf den Januar 2018 hin anderseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern. 5.7.5 Im Ergebnis ist die aufschiebende Wirkung für die Aufhebung der In- validen- und Zusatzrenten der Periode vom Oktober 2014 bis und mit De- zember 2017 wiederherzustellen; die Vorinstanz ist gleichzeitig anzuwei- sen, das Verfahren auf Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahl- ten Renten sistiert zu halten (vgl. Sachv. E). 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfah- renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückwei- sung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-667/2018 Seite 13 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die seitens der beschwerdeführenden Rechtsvertretung ein- gereichte Honorarnote erscheint unter Berücksichtigung des Verfahrens- ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als noch an- gemessen; dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 3‘361.20 (Honorar: Fr. 3‘263.30, Auslagen: Fr. 97.90; infolge ausländi- schen Wohnsitzes des Mandanten aber ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-667/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung (in den Disziplinen Neurolo- gie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin) abklären zu las- sen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermes- sen der Vorinstanz beziehungsweise des Gutachters oder der Gutachterin gestellt. 3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird für die Frage der Aufhe- bung der Invaliden- und Zusatzrenten für die Zeit vom Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 wieder hergestellt. Die Vorinstanz wird angewie- sen, ihr Verfahren auf Rückforderung der für diese Periode ausgerichteten Renten sistiert zu halten. Soweit weitergehend, wird das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘361.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-667/2018 Seite 15
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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