Abt ei l un g II I C-66 5 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X., Beschwerdeführerin 1, Y., Beschwerdeführer 2, Z._______, Beschwerdeführer 3, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Hinterlassenenrenten, Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-6 6 5/ 20 0 8 Sachverhalt: A. A.______ (nachfolgend: der verstorbene Ehegatte), geboren am , arbeitete von 1977 bis 1989 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. 74, 84). Er verstarb am _______ und hinterliess seine Ehefrau X., geboren am 9. April 1957, und sieben Kinder: B., geboren am ; C., geboren am ; Y., geboren am ; Z., geboren am ; N., geboren am ; G., geboren am _______ und J., geboren am _______ (act. 12, 13 und 57). B. Am 16. Juni 2006 stellte die Ehefrau X., vertreten durch Rechtsanwalt F. Sedaj, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 20. Juni 2006) unter anderem einen Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente und von Waisenrenten für die Kinder B., C., Y., Z., N., G._______ und J.______ mit Wirkung ab Todesdatum von A._______ vom _______ (act. 16, vgl. auch Geburtsurkunden act. 25-31). Auf Aufforderung der SAK (act. 18) reichte X._______ das ausgefüllte Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente ein, eingegangen am 11. August 2006. Das Todesdatum des verstorbenen Ehegatten war mit _______ angegeben (act. 19-22). Am 16. Oktober 2006 reichte X._______ erneut ein Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente – angegebenes Todesdatum des verstorbenen Ehegatten _______ – bei der SAK ein, eingegangen am 1. November 2006 (act. 40-43). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ordentliche Witwenrente zu (act. 93- 96), nebst befristeten Waisenrenten für Z._______ (vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003) und für N._______ (vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2005) sowie unbefristeten Waisenrenten für G._______ und J._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 (act. 87- 92). Se ite 2
C-6 6 5/ 20 0 8 Gegen diese Verfügung liess X., erneut vertreten durch Rechtsanwalt F. Sedaj, mit Schreiben vom 16. August 2007 Einsprache erheben. Sie machte mit Verweis auf den Auszug aus dem Sterbe- register Nr. 11/2001 der UNMIK geltend, ihr Ehegatte sei am _______ verstorben, weshalb ihr die Witwenrente ab diesem Datum zu ge- währen sei. Des Weiteren liess sie beantragen: Waisenrenten für Sohn Y. vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000, Waisenrenten für Z._______ vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001 sowie ab 30. September 2003 für die Studienjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008, Waisenrenten für N., G. und J._______ vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001 sowie Verzugszinsen (act. 100). Mit Eingabe vom 15. September 2007 reichte X._______ als Beweis- mittel den Berufsausbildungsvertrag 2007/2008 für Sohn Z._______ der SAK ein (act. 103). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 forderte die SAK X._______ zur Einreichung der Studiumsbescheinigung für Sohn Y._______ für die Jahre 2001 bis 2007 sowie für Z._______ für die Jahre 2003/2004; 2004/2005 und 2005/2006 auf, zusätzlich zu einer Arbeitgeber- bescheinigung, welche den voraussichtlichen Monatslohn nach der abgeschlossenen Ausbildung festhalte (act. 104). Am 27. November 2007 erklärte X., sie verzichte auf die Ge- währung der Waisenrente für Y. nach dem 5. Mai 2000. Für Z._______ beantrage sie die Waisenrente nur vom 10. Mai 1999 bis
C-6 6 5/ 20 0 8 E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (der Post übergeben am gleichen Tag) liessen X._______ (Beschwerdeführerin 1), Y._______ (Be- schwerdeführer 2) und Z._______ (Beschwerdeführer 3) alle vertreten durch Rechtsanwalt F. Sedaj, beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde einreichen. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte eine Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001, der Beschwerde- führer 2 eine Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 sowie der Beschwerdeführer 3 eine Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis
C-6 6 5/ 20 0 8 gesuch bereits am 27. September 2001 im Rahmen des Gesuchs um Gewährung einer Invalidenrente für den verstorbenen Ehegatten, und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt am 16. Juni 2006, eingereicht worden sei. Als Beweismittel reichte sie das Schreiben vom 27. September 2001 an die SAK ein (BVGer act. 12). I. Mit Verfügung vom 15. August 2008 wurden die Beschwerdeführenden nochmals förmlich aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was weder sie noch ihr Anwalt bis heute getan haben (BVGer act. 13). J. Mit Duplik vom 23. September 2008 erklärte die Vorinstanz, das der Replik beigelegte Schreiben vom 27. September 2001 habe das laufende IV-Verfahren betreffend Antrag von A._______ auf eine In- validenrente betroffen und könne nicht als Antrag auf eine Hinter- lassenen- und Waisenrente betrachtet werden. Im besagten Schreiben sei das vermutliche Ableben des Herrn A._______ erwähnt worden; der SAK sei jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nie genau mit- geteilt worden, ob Herr A._______ tatsächlich verstorben sei. Des Weiteren befinde sich in den Akten des verstorbenen Ehegatten kein Antrag auf eine Witwen- oder Waisenrente, welcher vor dem Monat Juni 2006 eingereicht worden sei. Ebenso habe die IV-Stelle bis zum 10. Oktober 2002 (Datum der Archivierung der Akte A.) weder entsprechende Beweismittel noch einen offiziellen Antrag auf eine Witwenrente erhalten. Deshalb werde an der Stellungnahme vom 18. Juni 2008 festgehalten und die Bestätigung der Einsprachever- fügung vom 11. Juni 2008 beantragt. Beizufügen sei, dass dem Kind Z. mangels aktueller im Original ausgestellter Ausbildungs- bescheinigung von September 2006 bis September 2008 keine Waisenrente zugesprochen werden könne (BVGer act. 15). K. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel ab- geschlossen (BVGer act. 16). L. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die SAK mit Eingabe vom 9. Februar 2010 die im Rahmen der Wiedererwägung neu er- lassene Verfügung vom 11. Juni 2008 nach, worin die Waisenrenten für die Kinder Z.______ (Beschwerdeführer 3), N., G. Se ite 5
C-6 6 5/ 20 0 8 und J._______ zusätzlich vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001 gewährt worden waren (BVGer act. 19). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig. 1.1Der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2007 ist eine Ver- fügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die die Beschwerdeführenden besonders berührt sind und an deren Aufhebung oder Änderung sie ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 59 ATSG). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens haben die Beschwerdeführerin 1 wie auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Rechtsanwalt F. Sedaj be- vollmächtigt, sie unter anderem in allen den Rechtsstreit gegen die SAK betreffenden Prozesshandlungen zu vertreten (act. 14). Rechts- anwalt F. Sedaj ist somit rechtsgültig bevollmächtigt. 1.2Da die Beschwerde vom 28. Januar 2008 im Übrigen frist- und formgerecht (Fristenstillstand vom 18. Dezember 2007 bis und mit 2. Januar 2008, Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) eingereicht worden ist, ist grundsätzlich auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Se ite 6
C-6 6 5/ 20 0 8 1.3Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007, mit welchem die Vorinstanz die Nachzahlung der Witwenrente für die Beschwerdeführerin 1 und der Waisenrenten für Beschwerdeführer 3 sowie für N., G. und J._______ ab 1. Juni 1999 bis September 2001 sowie den Antrag auf die Ge- währung von Verzugszinsen abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer 3 Waisenrenten während seiner Aus- bildungszeit vom 4. September 2006 bis 3. September 2008 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Waisenrenten während der Ausbildungszeit weder Gegenstand der angefochtenen Ein- spracheverfügung vom 10. Dezember 2007 noch – wie unter E. 3.2 ausgeführt – der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 11. Juni 2008 waren. Da es somit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf diesen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 125 V 413 E. 1a). 1.4Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver- fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu- geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht ge- statte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, der wie sie Wohnsitz in der Republik Kosovo hat, wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2008, gemäss Rückschein zugestellt am 21. Februar 2008, auf die in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht hingewiesen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 15. August 2008, zugestellt über die Schweizerische Botschaft in Kosovo am
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- Se ite 7
C-6 6 5/ 20 0 8 waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine An- wendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver- sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vorsieht. 3. 3.1Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin 1 die Nachzahlung der Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001, der Beschwerdeführer 2 die Nachzahlung der Waisenrenten vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 und der Beschwerdeführer 3 die Nach- zahlung der Waisenrente vom 10. Mai 1999 bis 1. Oktober 2001. 3.2Vorab ist zu prüfen, inwiefern aufgrund der im Rahmen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG neu erlassenen Ver- fügung vom 11. Juni 2008 das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3.2.1Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG) kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerde- instanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Diese neue Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit nur insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Insoweit als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht statt- gegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter und die Beschwerde- instanz hat auf die Sache einzutreten, ohne dass der Beschwerde- führer die zweite Verfügung anzufechten braucht (ZAK 1992, S. 117). Se ite 8
C-6 6 5/ 20 0 8 3.2.2Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 11. Juni 2008 hat die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin 1 nur insoweit ent- sprochen, als sie die Witwenrente bereits ab 1. Juni 2001 und die Waisenrente für den Beschwerdeführer 3 zusätzlich vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001 gewährte. Ferner gewährte die Vorinstanz auch die Waisenrenten für die Kinder N., G. und J._______ zusätzlich vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2001. 3.2.3Die Vorinstanz hat hingegen den Anträgen auf Gewährung der Witwenrente für die Beschwerdeführerin 1 auch für den Zeitraum vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001, auf Waisenrenten für den Be- schwerdeführer 2 vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 (Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie für den Beschwerdeführer 3 vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2000 wie auch auf Bezahlung von Verzugszinsen nicht entsprochen; diese bilden daher Streitgegenstand im vor- liegenden Beschwerdeverfahren. 4. Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzustellen. 4.1Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugo- slawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit ab- geschlossen. Für die Beschwerdeführenden als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver- sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts- vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäss Ziff. 2 des Schlussprotokolls auch für die Hinterlassenen von schweizerischen oder jugoslawischen Staatsangehörigen. Bestimmungen, die hinsicht- Se ite 9
C-6 6 5/ 20 0 8 lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenen- bzw. Waisenrente sowie der anwendbaren Ver- fahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab- kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor- schriften. 5. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Gewährung der Witwenrente bereits ab dem Todeszeitpunkt ihres verstorbenen Ehemannes, d.h. ab dem _______, und nicht erst ab dem 1. Juni 2001. 5.1Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Be- treuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Voraus- setzungen für eine Witwenrente erfüllt. Insbesondere hat sie mit dem verstorbenen Ehegatten fünf gemeinsame Kinder, während zwei Kinder aus erster Ehe stammen (act. 25-31). 5.2Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Unbestritten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am _______ gestorben ist (act. 34). 5.3Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) wird der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht. Als rechts- gültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl. ZAK 1975, S. 377). Se it e 10
C-6 6 5/ 20 0 8 Macht der Versicherte seinen Anspruch durch formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404). 5.4Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes grundsätzlich zu berücksichtigen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 24 Rz. 12 ff., vgl. auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 62 ff.). Vor In- krafttreten des ATSG bzw. bis am 31. Dezember 2002 wurde die Ver- wirkung des Leistungsanspruchs durch Art. 46 Abs. 1 AHVG (in der Fassung gemäss Ziff. 1 BG vom 4. Oktober 1968) geregelt (vgl. auch BGE 120 V 170). Nach dieser bis am 31. Dezember 2002 in Kraft ge- wesenen Norm erlischt der Anspruch auf Nachzahlung nicht be- zogener Renten ebenfalls mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 5.5Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, bereits am 27. September 2001 ein Rentengesuch mit dem vermerkten Todes- zeitpunkt vom _______ eingereicht zu haben. Im fraglichen Schreiben an die SAK erklärte der Rechtsvertreter, dass er versucht habe, mit der Beschwerdeführerin 1 einen Termin abzumachen; es werde ver- mutet, dass der Versicherte verstorben sei, weshalb er noch keine Unterlagen betreffend den Antrag auf Leistungen der Invalidenver- sicherung habe einreichen können. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann auf dieses Schreiben nicht abgestellt werden. Es wurde im Rahmen des IV-Ver- fahrens eingereicht und erfüllt die Anforderungen an einen Antrag auf Hinterlassenenrenten nicht. Im Schreiben vom 27. September 2001 sind keine Angaben enthalten, die darauf schliessen lassen, dass es sich um ein Leistungsbegehren betreffend Hinterlassenenrenten handeln würde. Es enthält lediglich die Vermutung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 verstorben sei und enthält keine Angaben betreffend einen allfälligen Todeszeitpunkt. Auf der im Rahmen der Se it e 11
C-6 6 5/ 20 0 8 Replik eingereichten Briefkopie ist der Todeszeitpunkt des ver- storbenen Ehegatten von Hand ausgefüllt worden. 5.6Im Schreiben vom 16. Juni 2006 hat die Beschwerdeführerin 1 einen formlosen Antrag auf eine Hinterlassenenrente eingereicht (act. 16). Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am 7. August 2006 (act. 19-22) und 17. Oktober 2006 (act. 40-43) die ausgefüllten Anmeldeformulare ein, wodurch die Anmeldung auf eine Hinterlassenenrente bei der SAK rechtsgültig einging. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Wiedererwägung zu Recht auf das Schreiben vom 16. Juni 2006 als Anmeldedatum abgestellt und der Beschwerde- führerin 1 in Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 1 ATSG die Nach- zahlung der Rente für die fünf der Anmeldung vorausgehenden Jahre gewährt. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche sind verwirkt (vgl. BGE 120 V 170, Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 14/06 vom 5. März 2007 und Urteil BGer 9C_930/2008 vom 14. Januar 2009 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C- 3160/2006 vom 19. September 2008, KIESER, a.a.O., Art. 24 Rz. 14 ff.). 5.7Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Witwenrente vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001 abzuweisen ist. 6. 6.1Des Weiteren ist streitig, ob der Beschwerdeführer 2 vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 (bis zu seiner Volljährigkeit) und Beschwerde- führer 3 vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001 Anspruch auf Waisen- renten haben. Die Vorinstanz macht geltend, dass das Schreiben vom 27. September 2001 keinen Antrag auf Waisenrenten darstelle, weshalb diese erst ab
C-6 6 5/ 20 0 8 2006 hat die Beschwerdeführerin 1 bei der SAK ein Gesuch um Aus- richtung von Waisenrenten eingereicht. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Wiedererwägung zu Recht auf dieses formlos eingereichte Gesuch abgestellt und die Waisenrente zusätzlich rückwirkend ab 1. Juni 2001 bis 30. September 2001 verfügt. Für die Zeit vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001 sind Ansprüche auf Waisenrenten verwirkt (vgl. E. 5.6). 6.4Somit ist festzuhalten, dass die Anträge auf Bezahlung von Waisenrenten für den Beschwerdeführer 2 vom 10. Mai 1999 bis 5. Mai 2000 und für den Beschwerdeführer 3 vom 10. Mai 1999 bis 31. Mai 2001 abzuweisen sind. 7. Die Beschwerdeführerenden 1 bis 3 beantragen ferner Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG. Die Vorinstanz macht in ihrem abweisenden Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2007 geltend, dass Verzugszinsen nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht geschuldet seien, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen seien (act. 109-110). 7.1Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach- gekommen ist. Für allfällige Rentenbetreffnisse vor dem 1. Januar 2003 besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. BGE 113 V 48 E. 2a). 7.2Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien zur Mitwirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersu- chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abklärt, im Vorder- grund steht. Der Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b, KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 9, STÉPHANE BLANC, La procédure administrative en assurance-invalidité, Fribourg 1999, S. 113). Nach diesen Grundsätzen Se it e 13
C-6 6 5/ 20 0 8 prüft der Versicherungsträger die Leistungsbegehren, nimmt die not- wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein- stellen und Nichteintreten beschliessen. Sodann legt ebenfalls Art. 13 VwVG fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wenngleich die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Etwas enger ist Art. 28 Abs. 2 ATSG formuliert, der lediglich, aber immerhin die Pflicht zur Auskunftserteilung im Leistungsverfahren statuiert (KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 17 ff.). 7.3Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten entstand grundsätzlich mit dem Tod des Ehemanns und Vaters am _______. Wie erwähnt ist der 16. Juni 2006 das massgebende Anmeldedatum für die Ausrichtung der Hinterlassenenrenten (vgl. E.5.6). Die Untätigkeit bis zur Ein- reichung der Anmeldung ist der Beschwerdeführerin 1 als fehlende Mitwirkung anzulasten; daraus kann sie von vornherein keinen An- spruch auf Verzugszinsen ableiten. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Mitwirkungspflicht jedoch erfüllt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 43 Rz. 5 und KIESER a.a.O, Art. 26 Rz.28 ff. und Art. 43 Abs. 3 Rz. 52). Wie unter E. 7.1 ausgeführt, tritt die Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, frühestens jedoch 12 Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Anmelde- datum 16. Juni 2006) ein. Die rentenzusprechende Verfügung wurde sodann am 26. Juli 2007 erlassen. Die Beschwerdeführerin 1 hat somit für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis 26. Juli 2007 bzw. bis zum Zeitpunkt der effektiven Nachzahlung An- spruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 5% auf denjenigen Be- treffnissen der Hinterlassenenrenten, die nach dem 1. Januar 2003 fällig geworden und soweit 24 Monate seit Entstehung des Anspruchs vergangen sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Se it e 14
C-6 6 5/ 20 0 8 7.4Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde be- treffend den Anspruch auf Verzugszinsen gutzuheissen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und ein allfällige Parteientschädigung. 8.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient- schädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Ver- tretung sowie allfällige weitere notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben mit der Beschwerde eine Parteient- schädigung von Fr. 500.-- beantragt. Aufgrund des teilweisen Ob- siegens (Art. 7 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 250.-- festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Anspruch auf Verzugszinsen im Sinn der Erwägung 7.3 gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Verzugszinsen zu berechnen und auszuzahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Se it e 15
C-6 6 5/ 20 0 8 4. Den Beschwerdeführenden 1 bis 3 wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (durch Notifikation im Bundesblatt) -die Vorinstanz (Ref-Nr._______) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16