B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6605/2018
Urteil vom 4. November 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A.a._______, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand
SL, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen (B.a.a._______ [...], B.a.b._______ [...], B.a.c._______ [...], B.a.d._______ [...], B.b.a._______ [...], B.b.b._______ und B.b.c._______ [...]); Verfügung des BAG vom 19. Oktober 2018.
C-6605/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.a._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Zulassungsinhabe- rin von B., einem Arzneimittel zur Behandlung von (...). B. wird in der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und kon- fektionierten Arzneimittel mit Preisen (nachfolgend Spezialitätenliste oder SL) wie folgt aufgeführt: B.-Arzneimittel ohne den Wirkstoff E. (Synonyme): B.a.a._______ (Packungen; BAG-Dossier [...]), B.a.b._______ (Packungen; BAG-Dossier [...]), B.a.c._______ (Packung; BAG-Dossier [...]), B.a.d._______ (Packungen; BAG-Dossier [...]). B.-Arzneimittel mit dem Wirkstoff E. (nachfolgend gemeinsam B.b.): B.b.a. (Packung; BAG-Dossier [...]), B.b.b._______ (Packung; BAG-Dossier [...]) B.b.c._______ (Packung; BAG-Dossier [...]). B. B.a (...) 1980 wurden B.b.a._______ (Packung) und (...) 1989 B.b.b._______ (Packung) in die Spezialitätenliste aufgenommen. Beide Arzneimittel wurden dabei der IT-Gruppe 10.10 der SL zugeteilt (vgl. Be- schwerde S. 8; Beschwerde-Beilage 11 S. 5; Spezialitätenliste [SL], < http://www.spezialitätenliste.ch >, abgerufen am 02.07.2021). B.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 (Beschwerde-Beilage 15) teilte das damals zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der F._______ AG mit, dass die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) ein Präparat, welches den gleichen Wirkstoff (E.) beinhalte wie B.b., aus der therapeutischen Gruppe 10.10 in die Gruppe 10.04 umgeteilt habe. Diese Sachlage habe das BSV der Eidgenössischen Arz- neimittelkommission (EAK) zur Kenntnis gebracht. Es sei beschlossen worden, diese Umteilung auch in der Spezialitätenliste per (...) 1995 vor- zunehmen. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung beabsichtige das BSV – ohne Gegenbericht – auch B.b.a._______ (Packung) und
C-6605/2018 Seite 3 B.b.b._______ (Packung) per (...) 1995 aus der therapeutischen Gruppe 10.10 ("Mittel für empfindliche Haut") mit Punktelimitation in die Gruppe 10.04 ("Mittel gegen chronisches Ekzem und Seborrhoe") ohne Punkteli- mitation umzuteilen. In der Folge nahm das BSV die entsprechende Um- teilung vor (vgl. dazu Beschwerde-Beilage 18 S. 4). C. C.a Am 17. Juni 2011 stellte die G._______ AG ein Gesuch um Aufnahme von B.b.c._______ ([Packungen]; BAG-Nr. [...]) in die Spezialitätenliste (vgl. Beschwerde-Beilage 11 S. 2 und Beschwerde-Beilage 18 S. 1, 3). C.b Mit Schreiben vom 14. September 2011 (Beschwerde-Beilage 18) teilte das BAG der G._______ AG mit, dass B.b.c._______ zu (Packungs- grösse) zum beantragten Preis (entsprechend dem identischen Preis für das seit 1989 gelistete B.b.b.) in die Spezialitätenliste aufgenom- men und der IT-Gruppe 10.04 (ohne Limitation) zugeteilt werde. Hingegen erfolge für die Grosspackung zu (Packungsgrösse) eine Ablehnung der Aufnahme ("Ablehnung Kategorie e [Zweckmässigkeit]"), da in der IT-Gruppe 10.04 keine Limitierung bestehe und deren Aufnahme zu Mehr- kosten zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) führen könnte. Das BAG führte dazu näher aus, dass die Zweckmässigkeit der IT-Gruppe 10.10 in der Spezialitätenliste seit längerem umstritten sei. Die EAK und das BAG erachteten Präparate zur Pflege empfindlicher Haut in der SL seit geraumer Zeit als unzweckmässig für eine generelle Vergütung durch die OKP. Ein Ausschluss der gesamten IT-Gruppe 10.10 aus dem Geltungsbe- reich der Spezialitätenliste sei ein Thema, das wiederholt an den EAK-Sit- zungen zur Sprache gekommen sei. Entsprechend seien die Präparate der IT-Gruppe 10.10 mittels Punktelimitation limitiert worden. Wie das BAG weiter darlegte, sei B.b.b. (Packungsgrösse) im Jahr 1995 vom BSV von der IT-Gruppe 10.10 ("ohne Wirkstoff") in die IT-Gruppe 10.04 ("mit Wirkstoff") umgeteilt worden. Die IT-Gruppe 10.04 sei unlimitiert, da die Verschreibung von B._______ (mit Wirkstoff) als Begleitbehandlung ei- ner chronischen Krankheit erfolgen sollte. Gerade weil die Gruppe 10.04 unlimitiert sei, könne keine Grosspackung in die SL aufgenommen werden. Es seien in der Gruppe 10.04 ("Mittel gegen chronisches Ekzem und Se- borrhoe") seit jeher nur Kleinpackungen geführt worden, was üblicherweise ausreiche. Eine Grosspackung könne die Patienten dazu verleiten, mehr Lotion als nötig aufzutragen. Die Aufnahme einer Grosspackung
C-6605/2018 Seite 4 B.b.b._______ in die SL würde einen Präzedenzfall darstellen. Dies wider- spreche jedoch der Auffassung von BAG und EAK, insbesondere wenn B.b.b._______ wieder der IT-Gruppe 10.10 zugeteilt würde und die IT-Gruppe 10.10 als möglicherweise unzweckmässig für die SL anzusehen wäre. Die einzige Ausnahme sei J.b._______ (Packungsgrösse), das als einzige Grosspackung in der IT-Gruppe 10.10 mit Punktelimitation geführt werde. Die SL-Aufnahme von J._______ sei 1993 erfolgt und die Hinter- gründe der Aufnahme dieser Grosspackung könnten nicht mehr eruiert werden. Allerdings gebe die Aufnahme dieser Grosspackung kein Recht auf die Aufnahme einer Grosspackung eines Vergleichspräparates, insbe- sondere wenn die Zweckmässigkeit dieser Präparate in der Zwischenzeit umstritten sei. Ein direkter Vergleich mit J._______ sei zudem nur schwer möglich, da B.b.b._______ den Wirkstoff E._______ enthalte, J.a._______ hingegen nicht. B.b.b._______ sei mit einem breiten Indikationsgebiet (...) für alle Perso- nengruppen bekannt. Es sei zu befürchten, dass die Verschreibung der (...) -Packung gänzlich eingestellt und nur noch die Grosspackung verschrie- ben würde. Die Möglichkeit einer Limitation auf spezifische Indikationen von B.b.b._______ existiere nicht, da die Krankenversicherer in der Regel die genaue Indikation nicht kennen würden. Auch bestünde die Gefahr, dass nicht betroffene Personen (ganze Familien) das vorhandene Überan- gebot auf Kosten der OKP nutzen würden. Die Kleinpackung werde inso- fern als zweckmässig erachtet, da B.b.c._______ einen therapeutischen Vorteil gegenüber B.b.b._______ aufweise, da die Haut der betroffenen Patienten bereits gereizt sei. C.c Am 8. März 2012 (Beschwerde-Beilage 16) informierte das BAG die G._______ AG über seine Absicht, die Arzneimittel B.b.a._______ (BAG- Dossier [...]) und B.b.b._______ (BAG-Dossier [...]) in die therapeutische Gruppe (IT-Gruppe) 10.10 (Mittel für empfindliche Haut) umzuteilen und entsprechend den vergleichbaren Arzneimitteln dieser Gruppe zu limitie- ren. Es begründete dies damit, dass die Arzneimittel nicht in derselben, von Swissmedic bei der Zulassung verfügten therapeutischen Gruppe einge- teilt seien. Dies führe immer wieder zu Problemen bei der Abrechnung mit den Krankenversicherern und bedeute gegenüber den anderen Marktmit- bewerbern eine Rechtsungleichheit. C.d Mit Schreiben vom 4. April 2012 (Beschwerde-Beilage 17) teilte die G._______ AG dem BAG mit, dass sie mit einer solchen Umteilung von B.b.a._______ und B.b.b._______ aus der IT-Gruppe 10.04 ("Mittel gegen
C-6605/2018 Seite 5 chronisches Ekzem und Seborrhoe") in die therapeutische Gruppe 10.10 ("Mittel für empfindliche Haut") und einer Limitation dieser Arzneimittel nicht einverstanden sei. Zur Begründung bestritt sie die Relevanz einer abwei- chenden IT-Gruppen-Zuteilung zwischen Swissmedic und BAG. Das Argu- ment der Abrechnungsprobleme mit den Krankenversicherern sei bloss eine – zurückzuweisende – vage Aussage. Unter dem Aspekt der rechts- ungleichen Behandlung beanstandete die G._______ AG, dass in der Ka- tegorie 10.04 einerseits ein reines wirkstofffreies Vehikel, nämlich J.b., und K. ohne Limitation aufgenommen worden seien. Zudem seien in dieser Rubrik auch weitere E.-Präparate ohne Li- mitation zu finden. Es könne nicht sein, dass weit weniger gut dokumen- tierte Präparate und reine Emollienzien (Feuchtigkeits- und Fettspender) ohne Limitation in der Kategorie 10.04 gelistet seien und blieben, während die E.-Präparate B.b._______ umgelistet werden sollten. Eine Re- duktion der Indikation von B.b._______ auf die Diagnose "empfindliche Haut" sei nicht sachgerecht und wissenschaftlich nicht haltbar. C.e In der Folge sah das BAG davon ab, die in Aussicht gestellte Umteilung von B.b._______ in die IT-Gruppe 10.10 und die Unterstellung unter die dafür geltende Gesamtpunktelimitation vorzunehmen. D. D.a Am 11. Juli 2017 informierte das BAG die A.b._______ dahingehend, dass es beabsichtige, im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung 2018 die Frage der Umteilung von B.b.a._______ (BAG-Dossier [...]) und B.b.b._______ (BAG-Dossier [...]) in die IT-Gruppe 10.10 und einer Limi- tierung entsprechend den vergleichbaren Arzneimitteln dieser Gruppe wie- deraufzunehmen (vgl. Verfügungs-Beilage "Zweckmässigkeit" S. 1, Be- schwerde-Beilage 11). D.b Mit Rundschreiben vom 13. Dezember 2017 informierte das BAG die betroffenen Pharmafirmen über die Umsetzung der Überprüfung der Auf- nahmebedingungen alle drei Jahre (BAG: Rundschreiben vom 13. Dezem- ber 2017 zur Umsetzung der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle 3 Jahre im Jahr 2018; vgl. BAG-act. 1 S. 4; Beschwerde Rz. 15). D.c In der Folge kommunizierten das BAG und die Zulassungsinhaberin (A.b._______ bzw. A.a.) bis zum 27. September 2018 mehrfach im Hinblick auf die vom BAG im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung im Jahr 2018 betreffend "B. Topisch" angekündigten Änderungen,
C-6605/2018 Seite 6 insbesondere die für die B.b.-Präparate angekündigten Anpas- sungen (vgl. Beschwerde-Beilage 11-14; Verfügung S. 6; Verfügungsbei- lage TQV S. 1; Verfügungsbeilage Zweckmässigkeit S. 1-4). Zu jenem Zeitpunkt wurden die folgenden zehn Arzneimittelpackungen na- mentlich mit folgenden Informationen auf der Spezialitätenliste geführt (vgl. BAG: Spezialitätenliste [SL], Archiv der Exceldateien nach Jahr, 2018, < http://www.spezialitätenliste.ch >, abgerufen am 07.10.2021): Arzneimittel PP Punkteli- mitation (Anzahl Punkte) IT- Gruppe (in SL) B.a.a. (Packung) (...) 10 10.10 B.a.a._______ (Packung) (...) 20 10.10 B.a.b._______ (Packung) (...) 10 10.10 B.a.b._______ (Packung) (...) 20 10.10 B.a.c._______ (Packung) (...) 20 10.10 B.a.d._______ (Packung) (...) 20 10.10 B.a.d._______ (Packung) (...) 30 10.10 B.b.a._______ (Packung) (...)
10.04 B.b.b._______ (Packung) (...)
10.04 B.b.c._______ (Packung) (...)
10.04
D.d Am 19.Oktober 2018 erliess das BAG folgende, an die A.b._______ in (...) adressierte Verfügung (Beschwerdebeilage 1 = BAG-act. 3):
C-6605/2018 Seite 7 B.a.b._______ (Packung) (...) 20 B.a.b._______ (Packung) (...) 10 B.a.c._______ (Packung) (...) 20 B.a.d._______ (Packung) (...) 30 B.a.d._______ (Packung) (...) 20 B.b.a._______ (Packung) (...) 20 B.b.b._______ (Packung) (...) 20 B.b.c._______ (Packung) (...) 20
C-6605/2018 Seite 8 2. Die Publikumspreise (PP) und die Punktelimitation von B._______ seien per 1. Dezem- ber 2018 wie folgt festzusetzen: Präparat PP Punkte B.a.a._______ (Packung) (...) 20 B.a.a._______ (Packung) (...) 10 B.a.b._______ (Packung) (...) 20 B.a.b._______ (Packung) (...) 10 B.a.c._______ (Packung) (...) 20 B.a.d._______ (Packung) (...) 30 B.a.d._______ (Packung) (...) 20 B.b.a._______ (Packung) (...)
B.b.b._______ (Packung) (...)
B.b.c._______ (Packung) (...)
C-6605/2018 Seite 9 E.c Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte das BAG die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde- führerin (BVGer-act. 9). Diesen Antrag begründete das BAG namentlich damit, dass B._______ Topisch für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung (OKP) nur mit einer Punktelimitation zweckmässig sei, da ohne diese medizinisch nicht indizierte Übermengen appliziert würden und damit der OKP nicht gerechtfertigte, zu hohe Kosten entstünden. Auch Swissme- dic habe die Gamme B._______ Topisch (BAG-Dossier-Nr. [...] und [...]) in die IT-Gruppe 10.10 eingeteilt. Da diese IT-Gruppe einer Gesamtlimitation unterliege, ziehe die Umteilung automatisch eine Punktelimitation nach sich. E.d Am 13. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin replikweise an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 15). Zur Be- gründung führte sie neu aus, dass die von Swissmedic vorgenommene Einteilung von Arzneimitteln in IT-Gruppen für die Einteilung in der Spezia- litätenliste durch das BAG nicht verbindlich sei und auch nicht konsequen- ter Praxis des BAG entspreche. Ausserdem sei die Behauptung des BAG, B._______ werde unzweckmässig angewendet, unsubstantiiert und falsch. E.e Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 verzichtete das BAG auf eine Stellung- nahme und weitere Ausführungen und verwies auf die angefochtene Ver- fügung und seine Vernehmlassung (BVGer-act. 17). E.f Am 5. Juli 2019 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften- wechsel ab (BVGer-act. 18). E.g Mit Verfügung vom 20. August 2020 (BVGer-act. 20) ersuchte das Bun- desverwaltungsgericht das BAG um Stellungnahme betreffend die Auf- nahme der (...) Packungen der B.b._______-Präparate in die Spezialitä- tenliste per (...) 2020 sowie deren Zuteilung in die IT-Gruppe 10.04, ohne Punktelimitation. E.h Am 18. September 2020 reichte das BAG diesbezüglich zwei Verfü- gungen vom 8. Januar 2020 und zwei Widerrufsverfügungen vom 28. Ja- nuar 2020 ein (BVGer-act. 20 plus Beilagen) und führte aus, dass die (...) Packungen zur Vermeidung weiterer Beschwerdeverfahren vorerst zuge- lassen worden seien, neu mit der Auflage (s. Widerrufsverfügungen vom 28.1.2020), dass je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens (auch) eine Umteilung der (...) Packungen in die IT-Gruppe 10.10 sowie eine Punktelimitation verfügt würde.
C-6605/2018 Seite 10 E.i Am 24. September 2020 liess das Bundesverwaltungsgericht die Stel- lungnahme des BAG vom 18. September 2020 inkl. Beilagen der Be- schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zukommen (BVGer-act. 21). E.j Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (BVGer-act. 23) lud das Bundes- verwaltungsgericht die Parteien zu einer Stellungnahme im Sinne der Er- wägungen ein. E.k Am 16. Februar und 22. März 2021 nahmen je das BAG (BVGer-act. 26) und die Beschwerdeführerin (BVGer-act. 27) Stellung zur Verfügung vom 20. Januar 2021 und hielten an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. E.l Am 21. und 22. April 2021 nahmen je das BAG (BVGer-act. 29) und die Beschwerdeführerin (BVGer-act. 30) Stellung zur jeweils gegnerischen Stellungnahme und hielten an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an der Fest- stellung der Nichtigkeit der Verfügung beziehungsweise an deren Aufhe- bung beziehungsweise Abänderung grundsätzlich ein schutzwürdiges In- teresse, weshalb sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzei- tig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme des in Erwägung 4.2 Gesagten – einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung des BAG vom 19. Oktober 2018, mit welcher die Publikumspreise von B._______ Topisch gesenkt und B.b.a._______ und B.b.b._______ (ebenfalls) in die
C-6605/2018 Seite 11 IT-Gruppe 10.10 umgeteilt sowie eine Punktelimitierung vorgenommen wurden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfü- gung vom 8. Januar 2020 bzw. Widerrufsverfügung vom 28. Januar 2020 angeordnete Aufnahme der neuen (bisher nicht auf der SL geführten) Pa- ckungsgrösse von B.b.a._______ und B.b.b._______ (B-act. 20 Beilagen 1-4). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). In Bezug auf die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Spezialitä- tenliste haben Gesetz- und Verordnungsgeber dem BAG als rechtsanwen- dender Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum zugestanden, den es in rechtmässiger, insbesondere verhältnismässiger, rechtsgleicher und willkürfreier Weise zu nutzen hat (vgl. BVGE 2010/22 E. 4.4). Zur Si- cherstellung einer rechtmässigen Praxis hat das BAG das Handbuch be- treffend die Spezialitätenliste (SL) 2017 (nachfolgend: SL-Handbuch) er- lassen, bei dem es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, also um eine generalisierte Dienstanweisung, welche der Gewährleistung einer ein- heitlichen, verhältnismässigen Verwaltungspraxis und der Sicherstellung der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung dient (vgl. etwa RHI- NOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, Rz. 1038; Urteil des BVGer C-2095/2006 vom 9. April
C-6605/2018 Seite 12 2007 E. 3.5). Verwaltungsverordnungen müssen in jedem Fall durch aus- reichende rechtssatzmässige Regelungen gedeckt sein. Sie sind zwar nicht als unmittelbar anwendbare Rechtssätze zu qualifizieren, können je- doch als Auslegungshilfen herangezogen werden, insbesondere dann, wenn es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im konkreten Einzelfall geht (vgl. Urteile des BVGer C-5926/2008 vom 11. September 2011 E. 3.5 und C-2263/2006 vom 7. November 2007 E. 5.1). Sie binden das Gericht aber nicht (BGE 127 V 67 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2, BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.4 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügema- xime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Par- teien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungs- grundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). Bei fehlender Substantiierung wird nicht materiell entschieden, sondern auf die Beschwerde (im entsprechenden Umfang) nicht eingetreten (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.3, 5; BGE 134 II 244 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.4; Urteil des BVGer C-1216/2010 vom 15. Januar 2013 E. 4.3).
C-6605/2018 Seite 13 3.5 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechts- sätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind vorliegend demnach die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2018 geltenden materiellen Bestimmungen und Verwaltungsverordnungen. Dazu gehören namentlich das Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die Verordnung über die Kranken- versicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung und die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) in der vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung und das SL-Handbuch 2017 (gültig seit 1. Mai 2017). 4. 4.1 In ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten Verfügung des BAG vom 19. Oktober 2018. Da- bei macht sie zunächst geltend, dass die angefochtene Verfügung nichtig sei, da sie an die falsche Zulassungsinhaberin eröffnet worden sei. 4.1.1 Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler können unter Um- ständen zur Nichtigkeit führen. Jedoch führt die unrichtige oder unvollstän- dige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sach- zusammenhang eindeutig ergibt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff., 1127 mit Verweis auf Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.2.2 und VPB 67 [2003] Nr. 94; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 13 zu Art. 38; vgl. auch 102 III 63 (E. 2 f.). Für die Rechtsgebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie des Bundesverwaltungsrechts ist anerkannt, dass fehlerhafte Zustellungen ihre Wirkung entfalten, wenn sie trotz Form- mangels ihr Ziel erreichen (BGE 132 I 249 E. 6 mit Hinweisen). Dem beab- sichtigten Rechtsschutz wird Genüge getan, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
C-6605/2018 Seite 14 zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsman- gel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt- schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessua- len Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. Urteil des BGer 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2; BGE 132 I 249; 122 V 189 E. 2; 122 I 97 E. 3a/aa; 114 Ib 112 E. 2a; 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen; 98 V 278 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 176 E. 2a; Urteil des BVGer A- 6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.3; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 38). 4.1.2 Im Zeitpunkt der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zur dreijährli- chen Überprüfung der SL-Aufnahmebedingungen 2018 mittels BAG-Rund- schreiben vom 13. Dezember 2017 war die A.b._______ Zulassungsinha- berin der B.-Präparate. Auch im Verlauf des Verwaltungsverfah- rens nahm zunächst die A.b. als Zulassungsinhaberin daran teil (vgl. namentlich Beschwerdebeilagen 4-6, 11, 13). In der Folge kommuni- zierten das BAG und die Zulassungsinhaberin bis zum 27. September 2018 mehrfach betreffend die B.-Präparate (s. oben Sachverhalt Bst. D). Während des laufenden Verwaltungsverfahrens hat die Beschwer- deführerin gemäss Fusionsvertrag vom (...) am (...) sämtliche Aktiven und Passiven von der A.b. übernommen. Die A.b._______ wurde per (...) im Handelsregister gelöscht. Im Zeitpunkt der Übernahme hielt die A.a._______ alle Aktien der A.b._______ (vgl. betreffend die A.b.: Handelsregister des Kantons H., abgerufen am 20.10.2020; be- treffend A.a.: Handelsregister des Kantons I., abgerufen am 20.10.2020]). Am 19. Oktober 2018 erliess das BAG die angefochtene Verfügung und adressierte sie an die A.b._______ in (...), obwohl diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte und die vorliegend Beschwerde füh- rende A.a._______ in (...) inzwischen Zulassungsinhaberin der B.-Präparate geworden ist. Insofern wurde die angefochtene Ver- fügung zweifellos fehlerhaft eröffnet. 4.1.3 Vorliegend war sowohl für die Beschwerdeführerin (A.a.) als auch für das BAG klar, dass nicht die nicht mehr existierende A.b., sondern die Beschwerdeführerin als neue, damals aktuelle Zulassungsin- haberin der streitbetroffenen Arzneimittel die ins Recht gefasste Adressatin der angefochtenen Verfügung war. Inhaltlich und materiell richtete sich die Verfügung an die aktuelle "Zulassungsinhaberin" der streitbetroffenen Arz- neimittel. An einer Stelle in der Verfügung nahm das BAG denn auch auf die "damalige Zulassungsinhaberin A.b. (mittlerweile
C-6605/2018 Seite 15 A.a.)" explizit Bezug (vgl. Zweckmässigkeitsbeilage S. 3 "2. Rück- meldung des BAG zur Eingabe vom 12.07.2018"). 4.1.4 Zudem ging die angefochtene, eingeschrieben an die A.b. gesandte Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Freitag) bereits am nächsten Werktag (Montag 22. Oktober 2018) der Beschwerdeführerin zu (vgl. Be- schwerde Rz. 11). Ihr stand somit die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Verfügung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Bereits mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 kündigte sie dem BAG gegenüber an [vgl. BAG-act. 2]), sich mit der angefochtenen Verfügung fundiert auseinanderzusetzen und eine ausreichend begründete Beschwerde einzureichen. Dies hat sie in- nerhalb der Beschwerdefrist auch getan. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung ein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen solchen Nachteil geltend. 4.1.5 Nichtigkeitsgründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1) sind somit nicht zu erkennen: Trotz Formmangels (falsche Adressierung) er- reichte die angefochtene Verfügung ihr Ziel, aus dem Sachzusammenhang ergibt sich der ins Recht gefasste Adressat eindeutig, und die A.a._______ hat rechtzeitig und ohne ersichtliche und geltend gemachte Nachteile Be- schwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2018 erhoben. Damit bleibt ohne Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren, dass die Be- schwerdeführerin replikweise geltend macht, es handle sich bei ihr aus rechtlicher Sicht um eine andere juristische Person. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann die Beschwerdeführe- rin auch aus dem von ihr angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 (auszugweise publiziert als BVGE 2013/38) nicht herleiten. Denn der dortige Sachverhalt ist mit dem vorlie- genden nicht vergleichbar, zumal die dort betroffene Verfügung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht an die im Handelsregister gelöschte Aktiengesellschaft adressiert war. 4.2 4.2.1 Mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 beantragt die Beschwerdeführerin die materielle Aufhebung der gesamten Verfügung des BAG vom 19. Ok- tober 2018. Der Antrag betrifft damit nicht nur die Preissenkung für die B.b.-Präparate, sondern für alle B.-Präparate (s. oben Sachverhalt Bst. A). Allerdings substantiiert die Beschwerdeführerin diesen
C-6605/2018 Seite 16 umfassenden Aufhebungsantrag in Bezug auf die verfügten Preissenkun- gen nicht. Insbesondere begründet sie nicht, weshalb die zehn Preise falsch berechnet worden und so nicht festzusetzen seien. Vielmehr akzep- tiert die Beschwerdeführerin explizit die Wirtschaftlichkeitsprüfung (basie- rend auf einem TQV, ohne APV), auf welcher diese Preise beruhen. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf weitere Urteile festgehalten, dass, komme eine beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungs- pflicht (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) in Bezug auf einen einzelnen Antrag nicht nach, darüber nicht materiell entschieden, sondern auf die Beschwerde (im entsprechenden Umfang) nicht eingetreten werde (E. 1.3). 4.2.3 Soweit der Aufhebungsantrag sich ohne jede Begründung auf die zehn Preissenkungen bezieht, ist mangels ausreichender Substantiierung des Antrags insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu prüfen blei- ben die Preissenkungen, Umteilungen und Limitierungen für B.b.a._______ und B.b.b._______ und B.b.c._______ zu (Packungsgrös- sen) (vgl. E. 6 f.). 5. 5.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krank- heit oder ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um- fassen unter anderem die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimm- ten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verord- neten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Leistungen nach Art. 25 KVG müssen laut Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sein (Satz 1; WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wis- senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Nach Art. 32 Abs. 2 KVG werden die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaft- lichkeit der Leistungen periodisch überprüft. 5.2 Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach Tarifen oder Preisen. Diese werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Be- hörde festgesetzt, welche darauf achtet, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 1, 4 und 6 KVG).
C-6605/2018 Seite 17 5.3 5.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG erstellt das Bundesamt nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Art. 32 Abs. 1 KVG und Art. 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten. Die Aufnahme ei- nes Arzneimittels in diese abschliessende und verbindliche Liste ist grund- sätzlich Voraussetzung für die Übernahme der Medikamentenkosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. BGE 145 V 289 E. 2.1). 5.3.2 Gestützt auf Art. 96 KVG hat der Bundesrat in den Art. 64 ff. KVV (formelle und materielle) Ausführungsbestimmungen zur Spezialitätenliste erlassen. Weitere diesbezügliche Vorschriften finden sich in Art. 30 ff. KLV, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 75 KVV erlassen hat (vgl. BGE 145 V 289 E. 2.2). 5.3.3 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1 KVV). Der Höchstpreis be- steht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil (Art. 67 Abs. 1 bis
KVV). 5.4 Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist und eine gültige Zu- lassung des Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt (Art. 65 Abs. 1 und 3 KVV und Art. 30 Abs. 1 KLV). 5.4.1 Die Beurteilung der Wirksamkeit von allopathischen Arzneimitteln muss sich auf klinisch kontrollierte Studien abstützen (Art. 65a KVV). 5.4.2 Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galeni- schen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt (Art. 33 Abs. 1 KLV). Entschei- dend ist der diagnostische oder therapeutische Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemes- sen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie an der Miss- brauchsgefahr. Nach der Verwaltungspraxis erfolgt die Beurteilung der Zweckmässigkeit aufgrund des Verhältnisses von Erfolg und Misserfolg
C-6605/2018 Seite 18 (Fehlschlägen) einer Anwendung sowie der Häufigkeit von Komplikationen. Zweckmässigkeit der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Leistung setzt deren Wirksamkeit voraus (BGE 145 V 116 E. 3.2.2; BGE 137 V 295 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 4.3). Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmäs- sigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen (Art. 33 Abs. 2 KLV). Weiter hat das Bundesamt die Meinungsäusserungen und Empfeh- lungen der beratenden Kommissionen, insbesondere der EAK, zu berück- sichtigen (BGE 137 V 295 E. 6.2 in fine). 5.4.3 Ein Arzneimittel gilt nach Art. 65b Abs. 1 KVV als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet. Die Wirtschaftlichkeit wird gemäss Art. 65b Abs. 2 KVV auf- grund eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreis- vergleich; Bst. a) und einem Vergleich mit anderen Arzneimitteln (therapeu- tischer Quervergleich; Bst. b) beurteilt. 5.5 5.5.1 Das BAG kann die Aufnahme in die Spezialitätenliste mit Bedingun- gen und Auflagen verbinden (Art. 65 Abs. 5 KVV). Die Aufnahme kann un- ter der Bedingung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich ins- besondere auf die Menge oder die medizinische Indikation beziehen (Art. 73 KVV; s. auch: Urteil des BGer 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 25. März 2014 über die Aufnahme und Prüfung von Medikamenten in der Spe- zialitätenliste [BBl 2014 7775, Ziff. 3.4]). Solche Limitationen sind Instru- mente der Wirtschaftlichkeitskontrolle, nicht Formen der Leistungsrationie- rung. Sie haben ausserdem den Zweck, eine missbräuchliche Verwendung von Medikamenten, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, auszu- schliessen oder zu minimieren (vgl. BGE 130 V 532 E. 3.1 m.H.) Zweck- mässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern allenfalls die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL mit einer auf die Menge bezogenen Limitierung (vgl. BGE 137 V 295 E. 6.3.4.1 m.H., GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 622 Rz. 702 m.H.). 5.5.2 Eine besondere Kategorie von Limitationen im Sinne von Art. 73 KVV stellen die sogenannten Gesamtlimitationen mit maximal zugelassener Punktzahl dar (sog. Punktelimitation). Auch die Punktelimitation dient als
C-6605/2018 Seite 19 Instrument der Wirtschaftlichkeitskontrolle sowie dem Zweck, eine miss- bräuchliche Verwendung von in die SL aufgenommenen Medikamenten auszuschliessen oder zu minimieren (Urteil des BVGer C-6250/2014 vom 17. Januar 2017 E. 8.7 m.H.). Die Punktelimitationen sind in der vorliegend einschlägigen Spezialitäten- liste 2018 (https://www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mi- mes_bbl/8C/8CDCD4590EE41ED88BB4908D2215742F.pdf; abgerufen am 26.07.2021) in den Allgemeinen Bestimmungen unter "V. Weisungen des BAG" (S. 18 f.) geregelt (nachfolgend SL-Weisungen). Ziffer 4 der SL-Weisungen 2018 lautet wie folgt: Wenn in der nachfolgenden Liste bei bestimmten Präparaten (Hormon-, Vita- minpräparaten usw.) die Verordnung durch einen entsprechenden Vermerk (L) limitiert ist, so hat die Ärztin oder der Arzt die versicherte Person ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wenn eine Gesamtlimitation mit maximal zugelassener Punktzahl für die ganze therapeutische Gruppe (z.B. 01.04.10., Einfache Se- dativa) oder eine maximal zugelassene Anzahl Packungen vorgesehen ist, so darf innert dreier Monate – auch wenn mehrere Arzneimittel derselben Gruppe verschrieben werden – die gesamthaft zugelassene Menge nur ein Mal zulas- ten der Krankenversicherer in Rechnung gestellt werden. Die Ärztin bzw. der Arzt sowie die Apothekerin bzw. der Apotheker haben die versicherte Person ausdrücklich darüber zu informieren. Jeder Packung eines nach Punkten limi- tierten Präparates wird eine Punktzahl zugeteilt, die dem Preis entsprechend folgender Tabelle zu entnehmen ist: Gesamtlimitation mit maximal zugelassener Punktzahl (inkl. 2,5% MWST) 10 Pkt. bis Fr. 6.45 20 Pkt. von Fr. 6.50 bis Fr. 12.95 30 Pkt. von Fr. 13.00 bis Fr. 19.35 40 Pkt. von Fr. 19.40 bis Fr. 25.85 50 Pkt. von Fr. 25.90 bis Fr. 38.75 60 Pkt. von Fr. 38.80 bis Fr. 51.55 80 Pkt. von Fr. 51.60 bis Fr. 77.45 100 Pkt. von Fr. 77.50 bis Fr. 103.25 120 Pkt. von Fr. 103.30 bis Fr. 129.05 140 Pkt. von Fr. 129.10 bis Fr. 154.90 160 Pkt. von Fr. 154.95 bis Fr. 193.60 180 Pkt. von Fr. 193.65 bis Fr. 232.30 200 Pkt. von Fr. 232.35 bis Fr. 271.05
5.5.3 Die Gesamtlimitation ist damit für eine gesamte IT-Gruppe möglich, wobei sie sich systembedingt auf die IT-Gruppeneinteilung der Spezialitä- tenliste und nicht diejenige von Swissmedic stützt. Bei einer Bindung an die Einteilung von Swissmedic könnte die KVG-spezifische Festsetzung ei- ner Limitation oder der Verzicht auf eine solche nicht im Ermessen des
C-6605/2018 Seite 20 BAG liegen, was unter Beachtung von Art. 73 KVV eine unzulässige Er- messensunterschreitung des BAG zur Folge hätte (s. auch E. 6.3.3). 5.6 5.6.1 Änderungen der SL betreffend Limitierungen, Mengen oder Indikationen beruhen jeweils auf einer Verfügung, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, Art. 52 Rz. 38; THOMAS GÄCHTER / ARLETTE MEIENBERGER, Rechtsgutachten vom 8. Februar 2013, in: Evaluation der Zulassung und Überprüfung von Medikamenten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – Materialien zum Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäfts- prüfungskommission des Ständerates vom 13. Juni 2013 [nachfolgend GÄCHTER/MEIENBERGER], Rz. 12). 5.6.2 Das BAG kann nach der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezi- alitätenliste jederzeit prüfen, ob die Aufnahmebedingungen noch erfüllt sind (Art. 66a KVV). Überprüfungen, ob ein Originalpräparat die SL-Auf- nahmebedingungen (weiterhin) erfüllt, erfolgen ferner im Rahmen der drei- jährlichen Überprüfung (Art. 65d Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34d ff. KLV), bei Ablauf des Patentschutzes (Art. 65e Abs. 1 KVV), bei Indikations- erweiterung oder wenn die Zulassungsinhaberin um Änderung oder Aufhe- bung einer Limitierung ersucht (Art. 65f Abs. 1 KVV) sowie bei einem Preis- erhöhungsgesuch (Art. 67 Abs. 2 KVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 KLV). Ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel wird gemäss Art. 68 Abs. 1 KVV unter anderem gestrichen, (Bst. a) wenn es nicht mehr alle Aufnah- mebedingungen erfüllt oder (Bst. c) wenn die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat die gemäss Art. 65 Abs. 5 KVV verfügten Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des BGer 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2). 5.6.3 Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich der Grundsatz, dass ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel die SL-Aufnahmebedingungen zu jedem Zeitpunkt erfüllen muss, ansonsten es aus der Spezialitätenliste zu entfernen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 26 E. 5.2.3).
C-6605/2018 Seite 21 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die B.b.-Präparate wirksam sind und für sie gültige Zulassungen des Schweizerischen Heilmittelinsti- tuts Swissmedic vorliegen (vgl. auch die Liste der zugelassenen Präparate auf < https://www.swissmedicinfo.ch >). Auch die Wirtschaftlichkeit auf der Basis der verfügten Preissenkungen ist unbestritten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die mittels Verfügung für die B.b.-Präparate erfolgte Umteilung und die eingeführte Punktelimitation unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit rechtskonform sind und der TQV unter dieser Prämisse mit vergleichbaren Arzneimitteln durchgeführt wurde. 6.2 Einleitend stellt sich die Frage, ob die Umteilung von der IT-Gruppe 10.04 in die IT-Gruppe 10.10 als solche angefochten werden kann. 6.2.1 In seinem Urteil C-618/2016 vom 17. April 2019 (E. 3.4.1) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einteilung von Arzneimit- teln in therapeutische Gruppen, der Zusammenschluss mehrerer solcher IT-Gruppen zu drei nahezu gleich grossen Einheiten und die Zulosung die- ser Einheiten zu den Überprüfungsjahren einen organisatorischen Vorgang darstelle und keinen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Zulas- sungsinhaberin des Arzneimittels habe. Durch die Zuteilung begründe das BAG keine Rechte oder Pflichten der Zulassungsinhaberinnen. Es handle sich bei einer solchen Einteilung somit nicht um eine anfechtbare Verfü- gung. Wie das BVGer weiter ausführte, hätte erst eine allfällige Preissen- kungsverfügung einen (direkten) Eingriff in die Rechtsstellung der Zulas- sungsinhaberin des entsprechenden Arzneimittels zur Folge. Eine solche Verfügung könnte dann angefochten werden, womit gewährleistet sei, dass die Zulassungsinhaberin sich zur Einteilung in eine IT-Gruppe der SL spä- ter noch äussern und allfällige Rügen vorbringen könnte. 6.2.2 Vorliegend wurde mit der angefochtenen Verfügung keine Einteilung, jedoch eine Umteilung der B.b.-Präparate von der IT-Gruppe 10.04 in die IT-Gruppe 10.10 verfügt. Aufgrund dieser Umteilung erfolgte gleichzeitig eine Punktelimitierung für die B.b.-Präparate, in (vom BAG geltend gemachter) Wahrung der rechtsgleichen Behandlung aller in die IT-Gruppe 10.10 eingeteilten Arzneimittel und – zur Wahrung der Zweckmässigkeit des Arzneimittels – zur Beschränkung eines übermässi- gen Gebrauchs von B._______ zulasten der OKP. Festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung damit nicht bloss einer organisatorischen
C-6605/2018 Seite 22 Massnahme gleichkommt, sondern unbestrittenermassen direkte wirt- schaftliche Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat und einen (direk- ten) Eingriff in die Rechtsstellung der Zulassungsinhaberin darstellt. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb mit der Preissenkung zulässigerweise auch die Umteilung von B._______ in die IT-Gruppe 10.10 (inkl. Limitie- rung) zum Gegenstand ihrer Beschwerde erheben. 6.3 Das BAG macht sinngemäss geltend, dass die IT-Gruppenzuteilung durch Swissmedic die IT-Gruppenzuteilung auf der SL präjudiziere. 6.3.1 Von Swissmedic (bzw. ehemals der IKS) zugelassene Arzneimittel werden von dieser jeweils in verschiedene therapeutische Gruppen einge- teilt (sogenannter Index Therapeuticus [IT]; für die entsprechende Gliede- rung vgl. Swissmedic: Zugelassene Packungen Humanarzneimittel, < https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/services/lis- ten_neu.html#-257211596 >, abgerufen am 26.07.2021). Diese Einteilung in verschiedene IT-Gruppen verwendet auch das BAG für die Spezialitä- tenliste (BAG: IT-Register, < http://www.spezialitätenliste.ch/ShowIt- Codes.aspx#itcode-10. >, abgerufen am 26.07.2021). Das BAG (bzw. das zuvor zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) hat die ein- zelnen Arzneimittel nicht durchgehend in die gleichen IT-Gruppen eingeteilt wie Swissmedic (vgl. die genannten Internetseiten; Urteil des BVGer C-6250/2014 E. 8.6). Es gibt denn auch keine Gesetzes- oder Verord- nungsbestimmungen, die vorsehen würden, dass die IT-Gruppenzuteilung durch Swissmedic auch für die IT-Gruppenzuteilung auf der SL gilt oder das BAG dazu verpflichtet wäre, die SL-Gruppenzuteilung von der IT-Grup- peneinteilung der Swissmedic zu übernehmen. Vielmehr setzen verschie- dene Verordnungsbestimmungen voraus, dass das BAG in der SL eine au- tonome IT-Gruppenzuteilung vornimmt (vgl. namentlich Art. 65d Abs. 1 KVV: "aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe der Spezialitätenliste" und Art. 34d Abs. 1 KLV: "Arzneimittel, die sich in der gleichen therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) der Spezialitätenliste befin- den"). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Arznei- mittel nur in eine IT-Gruppe eingeteilt wird, obwohl es mehrere Indikationen aufweisen kann, für die eine heilmittelrechtliche Zulassung beantragt und erteilt wurde (vgl. Urteil C-6250/2014 E. 8.6). 6.3.2 Entgegen den Ausführungen des BAG ist auch keine feste Praxis er- sichtlich, wonach das BAG die von der Swissmedic vorgesehene IT-Grup- peneinteilung für die Einteilung in der SL unbesehen übernimmt. Exempla-
C-6605/2018 Seite 23 risch wird dies betreffend die B.b.-Präparate ersichtlich: Denn ei- nerseits haben zunächst die IKS und dann Swissmedic sämtliche B.b.-Präparate und -Packungen in die IT-Gruppe 10.10 aufge- nommen und seither unverändert dort belassen. Andererseits wurden die einzelnen B.b.-Präparate bzw. -Packungen vom BSV bzw. BAG auf der SL zunächst in der IT-Gruppe 10.10 geführt und dann – in Abwei- chung zur IT-Gruppeneinteilung von Swissmedic – in die IT-Gruppe 10.04 umgeteilt bzw. von Anfang an in die IT-Gruppe 10.04 aufgenommen (s. oben Sachverhalt Bst. B und C; vgl. auch Beschwerde S. 8; Beschwerde- Beilage 11 S. 5). Ausserdem enthalten die SL-Weisungen den Hinweis, dass die Gruppierung der Präparate sowie die Angaben über deren Zu- sammensetzung den Charakter nützlicher Hinweise hätten; eine Gewähr für Vollständigkeit bestehe aber nicht (Ziff. 9, 3. Absatz). 6.3.3 Damit präjudiziert die Zuteilung eines Arzneimittels durch Swissme- dic in eine bestimmte IT-Gruppe die Zuteilung in der SL nicht (vgl. dazu auch E. 5.5.3) und kann diesbezüglich dem BAG in seiner Argumentation nicht gefolgt werden. 6.4 Die Parteien äussern sich zur Zweckmässigkeit weiter wie folgt: 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung (inkl. Beilage "Begründung der Zweckmässigkeit") begründete das BAG die für B.b.a. und B.b.b._______ eingeführten Punktelimitationen damit, dass die beiden Arz- neimittel von Swissmedic mit Einteilung in die IT-Gruppe 10.10 zugelassen worden seien und die Arzneimittel deshalb auch auf der SL in die IT-Gruppe 10.10 umzuteilen seien. Da die IT-Gruppe 10.10 – um einem missbräuch- lichen Mehrverbrauch auf Kosten der OKP vorzubeugen – einer Gesamtli- mitation unterstehe, erfordere die Umteilung der B.b.-Präparate in die IT-Gruppe 10.10 die Einführung von Punktelimitationen für diese Prä- parate. Zudem sei aufgrund der dem BAG vorliegenden und bekannten Daten das Kriterium der Zweckmässigkeit für die B.b.-Präparate in der IT-Gruppe 10.04 nicht mehr erfüllt. Nur mit einer Umteilung in die IT-Gruppe 10.10 und der Einführung der Punktelimitation sei die Zweck- mässigkeit noch gegeben. Das BAG habe anhand dem ab 1. Dezember 2018 geltenden Publikumspreis die Anzahl Punkte für B.b.a._______ und B.b.b._______ bestimmt. 6.4.2 In ihrer Beschwerde (B-act. 1) weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass B.b.a._______ und B.b.b._______ aufgrund ihres Wirkstoffes
C-6605/2018 Seite 24 (E.) in der SL seit 1994 unlimitiert in der IT-Gruppe 10.04 figurier- ten, obschon Swissmedic sie in die IT-Gruppe 10.10 aufgenommen habe. Noch am (...) 2011 habe das BAG B.b.c. unlimitiert in die IT- Gruppe 10.04 der SL aufgenommen. Im Jahr 2012 habe das BAG zudem – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Umteilung – die Präparate unlimitiert in der IT-Gruppe 10.04 belassen. Seit 1994 habe sich nichts an B.b.a._______ und B.b.b._______ geändert. Beide Präparate enthielten weiterhin den Wirkstoff E.. Es habe sich auch an deren Zweckmässigkeit nichts geändert. Eine Änderung habe das BAG nicht begründet. Vielmehr erfüllten die B.b.-Präparate mit Bezug auf die klinisch-pharmakologischen Erwägungen (vgl. Art. 33 KLV) auch aus wissenschaftlicher Sicht das Zweckmässigkeitskriterium weiterhin (vgl. Beschwerde Rz. 38). Eine Limitation würde bedeuten, dass Patienten mit einer (...), die mehr B.b.a._______ oder B.b.b._______ be- nötigten als die maximal vergütete Menge, zwangsläufig mehr der teureren und unlimitierten Präparate verwenden würden. Angesichts des therapeu- tischen Nutzens, der tiefen Kosten und der geringen Risiken von B.b.a._______ und B.b.b._______ sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Limi- tierung derselben zweckmässig sein solle, wenn eine Limitierung (faktisch) zu höheren Gesamtkosten der Behandlung (...) führe (vgl. Beschwerde Rz. 38, 43-45). Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Zweckmässigkeit bei den B.b.-Präparaten anders zu beurteilen wäre, als bei ande- ren Präparaten der IT-Gruppe 10.04 mit dem Wirkstoff E.. Betref- fend X._______ gehe das BAG offensichtlich davon aus, dass dieses mit B._______ vergleichbar sei, führe es doch den TQV unter anderem mit diesem Präparat durch. Wenn die Zweckmässigkeit der IT-Gruppe 10.10 in der SL – wie das BAG ausführe – bereits seit längerem umstritten sei und deshalb ein Ausschluss der gesamten IT-Gruppe 10.10 aus dem Geltungsbereich der SL immer wieder thematisiert werde, spreche auch dies gegen eine aktuelle Ände- rung der Zweckmässigkeitsbeurteilung. 6.4.3 In seiner Vernehmlassung (B-act. 9) führte das BAG in Ergänzung zur angefochtenen Verfügung aus, die Annahme der Beschwerdeführerin, dass das BAG die Zweckmässigkeit von Arzneimitteln mit dem gleichen Wirkstoff E._______ unterschiedlich beurteile und deshalb solche Arznei- mittel ungleich behandle, sei unzutreffend. Vielmehr beachte das BAG stets das Gleichbehandlungsgebot, weshalb auch das Arzneimittel X._______ umgeteilt worden sei und jetzt in der IT-Gruppe 10.10 figuriere.
C-6605/2018 Seite 25 6.4.4 In ihrer Replik (B-act. 15) macht die Beschwerdeführerin geltend, das BAG verkenne, dass aus der Zulassung durch die Swissmedic mit Bezug auf das krankenversicherungsrechtliche Kriterium der Zweckmässigkeit nichts bzw. nur bezogen auf gewisse Teilelemente etwas abgeleitet werden könne. Zudem hätte diese simple Argumentation schon 1994 gelten müs- sen oder zuletzt 2011, bei der jüngsten SL-Aufnahme eines B.- Präparates. Das BAG widerspreche sich damit selbst bzw. konzediere au- tomatisch, dass die Swissmedic-Einteilung nicht das Mass aller Dinge in Bezug auf die IT-Gruppeneinteilung im Rahmen der SL sei. Das BAG habe zudem weder dargelegt, inwiefern die Dokumentation der Swissmedic be- treffend B. Informationen zur Frage enthalte, ob B._______ sei- nem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden könne, noch erklärt, inwiefern aus der Zulassung der Swissmedic Schlüsse mit Bezug auf die einzelfallbezogene Zweckmässigkeit von B._______ gezogen wer- den könnten. Das BAG verweise pauschal auf die IT-Gruppe, in welche B._______ durch die Swissmedic eingeteilt worden sei. Weshalb diese Ein- teilung ausnahmsweise für die krankenversicherungsrechtliche Beurtei- lung der Zweckmässigkeit von B._______ relevant sei, erläutere das BAG mit keinem Wort. Im Weiteren gehe es vorliegend nicht um topische (zur äusserlichen An- wendung eingesetzte) Arzneimittel, die (...), sondern um (...) bei (...), für welche B._______ in seiner aktuell rechtsgültigen Einteilung vorgesehen sei. Wer unter (...) leide, habe nicht das geringste Interesse, nicht indizierte "Übermengen" zu applizieren, weil dies (...) kontraproduktiv sei. Bei der Verwendung topischer Arzneimittel zum (...) sei zwar eine Applikation von Übermengen auch nicht vorteilhaft. Da der Krankheitswert geringer sei, könne es eher zu einer Übermengenapplikation kommen. In Bezug auf das Arzneimittel "X." unterschlage das BAG Ent- scheidendes: "X." gebe es nicht. Das Arzneimittel heisse "X.b.". Damit sei bereits deklaratorisch durch die Zulassungsinha- berin eine Einteilung in die Arzneimittel zur Behandlung empfindlicher Haut intendiert. Wenn „X.b. " ein vergütungspflichtiges Arzneimittel dar- stelle, dann fraglos nur unter dem IT-Code 10.10 der SL „Mittel für emp- findliche Haut". Die Umteilung von „X.b." sei daher korrekt erfolgt. Demgegenüber hätten Patienten mit chronischem Ekzem (IT-Code 10.04) nach wie vor Bedarf an geeigneter Basistherapie in Form von B., ohne Punktelimitation, weil je nach (...) die notwendige Menge an B._______ variiere. Einen Missbrauch könne der Krankenversicherer ein- fach erkennen. Er könne sein System so programmieren – wie er das für
C-6605/2018 Seite 26 viele Arzneimittel tue - dass unüblich hohe Mengen herausgefiltert würden. Blieben daraufhin klärende Erläuterungen des behandelnden Arztes aus, könne der Krankenversicherer die Zweckmässigkeit im Einzelfall korrigie- ren. 6.4.5 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 (BVGer-act. 26) führte das BAG ergänzend aus, dass B.b.b._______ im Rahmen des TQV mit Y.b., X.c. und Z.b._______ verglichen worden sei. Die beiden Vergleichsarzneimittel X.c._______ und Y.b._______ seien wie B.b.a._______ und B.b.b._______ und B.b.c._______ von Swissmedic in der therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) 10.10 zugelassen worden, jedoch zwischenzeitlich beide – im Gegensatz zu B.b.b._______ – in der Spezia- litätenliste in der korrekten IT-Gruppe 10.10 eingeteilt und somit limitiert worden. Für die Mehrheit der Vergleichspräparate seien daher die maxi- malen Kosten, die zu Lasten der OKP generiert werden könnten, be- schränkt. Pro Quartal (3 Monate) könnten pro versicherte Person maximal (...) Packungen Y.b._______ abgerechnet werden und maximal (...) Pa- ckungen X.c.. B.b.b. sei im Vergleich mit den drei erstge- nannten Arzneimitteln als wirtschaftlich erachtet worden. Da zwei der drei Vergleichsarzneimittel bezüglich der maximal abrechenbaren Kosten limi- tiert seien, könne auch B.b.b._______ nur als wirtschaftlich erachtet wer- den, wenn es ebenfalls limitiert werde und pro Quartal maximal (...) Pa- ckungen zu Lasten der OKP abgerechnet werden könnten, was maximale Kosten auf Basis des Publikumspreises von Fr. (...) generiere. 6.4.6 In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2021 (BVGer-act. 27) führte die Beschwerdeführerin aus, dass das BAG in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt sei, dass der FAP von B._______ gestützt auf den durchgeführten TQV bei einer Preissenkung von (...)% als wirtschaftlich zu erachten sei. Eine Einschränkung der Anwendung von B.b.a._______ und B.b.b._______ mittels Limitierung zum Zwecke der Senkung der Gesund- heitskosten käme somit nur in Frage im Falle einer Gefahr missbräuchli- cher Verwendung (Art. 33 KLV i.V.m. Art. 73 KVV). Diesen Umstand hätte das BAG darlegen und entsprechend belegen müssen. Das BAG habe auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, inwiefern sich eine allfällige Gefahr der missbräuchlichen Verwendung im Vergleich zu den letzten 24 Jahren geändert haben sollte. Selbst wenn vorliegend von einer Gefahr missbräuchlicher Verwendung auszugehen wäre, was bestritten werde, wären vielmehr die Verschreibungen zu kontrollieren. Ein Krankenversi- cherer sehe genau, wie viel B._______ ein Patient pro Jahr beziehe. Bei
C-6605/2018 Seite 27 einer vermuteten missbräuchlichen Verwendung müssten die Krankenver- sicherer entsprechend direkt auf die betreffenden Patienten bzw. Ärzte zu- gehen, um zu prüfen, ob die Verwendung tatsächlich missbräuchlich sei (vgl. Art. 57 Abs. 4 und 6 KVG). Eine Limitierung für sämtliche Patienten sei hingegen weder sachgerecht noch verhältnismässig. Eine Spezifizierung der Anwendung mittels Limitierung möge bei gewissen Arzneimitteln zur Durchsetzung der WZW-Kriterien erforderlich sein, weil bspw. eine indizierte Dosierungsangabe gemäss Fachinformation in der SL zu deren Durchsetzung verdeutlicht werde. Bei der Behandlung von (...) hingegen, die mit (...) assoziiert seien (wie [...] etc.), müsse eine solche Limitierung allerdings geradezu als Schikane bezeichnet werden. Die not- wendigen Mengen variierten aufgrund des Krankheitsbildes und der gros- sen Unterschiede an Körperoberflächen enorm (kleine schlanke oder grosse schwere Person), sodass die beabsichtigte Limitierung schlicht un- geeignet sei, WZW-Kriterien ohne Verletzung der Patientenrechte durch- zusetzen. Eine Limitierung von B., das als (...) eingesetzt werde, würde dazu führen, dass Patienten innert drei Monaten maximal (...) Packungen ver- gütet erhielten, d.h. eine (...) Packung pro Monat, obwohl B. ge- mäss Fachinformation (...) Mal pro Tag anzuwenden sei. Bei den darge- stellten (...) verstehe sich von selbst, dass dies in den meisten Fällen nicht genüge. Eine adäquate Therapie – bspw. mit dem kostengünstigen B._______ – trage nachweislich zur positiven Beeinflussung der Symp- tome und damit auch zum Erfolg der Langzeitbehandlung einer solchen (...) bei. Dabei könnten z.B. die symptom- bzw. erscheinungsfreien Phasen bei (...) deutlich verlängert werden. Das wirke sich auf die Behandlungs- kosten direkt kostensenkend aus. Präparate mit dem Wirkstoff E._______ verbesserten sodann die Penetration von W._______ und anderen topi- schen Wirkstoffen, was sich ebenfalls kostenreduzierend auswirke. Durch eine verbesserte Penetration könnten W._______ und andere topische Wirkstoffe eingespart und dadurch Nebenwirkungen reduziert werden. 6.4.7 In seiner Stellungnahme vom 21. April 2021 (BVGer-act. 29) erläu- terte das BAG, dass die verfügte Limitierung einer missbräuchlichen Mehr- verwendung entgegenwirken solle und eine solche bei einer ungerechtfer- tigten Mehrverwendung vorliegen könne. Schliesslich sei B._______ zuge- lassen und speziell geeignet für (...) und nicht nur für (...), worauf die Be- schwerdeführerin fokussiere. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen wer- den, dass bei fehlender Limitierung B._______ missbräuchlich auch als
C-6605/2018 Seite 28 Lotion zur Pflege des ganzen Körpers und nicht nur erkrankter Stellen ein- gesetzt und von der OKP vergütet werde. Sollte eine versicherte Person aufgrund einer grossflächig zu behandelnden Stelle oder mehrerer Körper- stellen mehr B._______ benötigen, habe der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin (gemäss den Allgemeinen Bestimmungen zur Spezia- litätenliste, Ziffer V: Weisungen des BAG) die Möglichkeit, eine Kostengut- sprache zu beantragen. Schliesslich verkenne die Beschwerdeführerin, dass bei (...) Erkrankungen ohnehin W._______ oder andere Therapeutika benötigt würden und die Limitierung von B._______ deshalb nicht zwangs- läufig zu einem Mehrverbrauch der anderen Arzneimittel oder einem Aus- weichen der Patientinnen oder Patienten auf (mehr) teurere Präparate führe. 6.4.8 In ihren Schlussbemerkungen vom 22. April 2021 (BVGer-act. 30) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zwar naheliege, ein limitiertes Arzneimittel im Rahmen des TQV stets nur mit ebenfalls limitierten Arznei- mitteln zu vergleichen. Daraus folge aber nicht zwingend die Notwendig- keit, dass alle diese Arzneimittel gleichermassen limitiert bzw. nicht limitiert sein müssten. Es komme durchaus vor, dass eine Limitierung eines Arz- neimittels ein direktes Resultat seines Preises sei. In diesem Fall werde die Therapie mit dem entsprechenden Arzneimittel typischerweise erst dann von der OKP übernommen, wenn andere (günstigere) Arzneimittelthera- pien keine Wirkung gezeitigt hätten (Erstlinientherapie und Zweitlinienthe- rapie). Vorliegend könne jedoch nicht von einem solchermassen teureren Arzneimittel die Rede sein. Die Vorinstanz ziehe zudem einen unrichtigen Umkehrschluss: Sie gehe davon aus, dass jedes mit einem anderen Arz- neimittel verglichene Arzneimittel zwingend die Limitierung des anderen Arzneimittels aufweisen müsse. Richtig sei hingegen, dass bei einem nicht limitierten Arzneimittel wie B._______ mangels genügender Vergleichsarz- neimittel (ebenfalls ohne Limitatio) darüber hinaus nach weiteren aussage- kräftigen Vergleichsarzneimitteln (mit Limitatio) gesucht werden könne. Der Preis von B._______ werde durch die Preise mehrerer pharmakologisch ähnlicher Arzneimittel in wirtschaftlicher Hinsicht besser überprüfbar, als hätte man nur ein Arzneimittel für den wirtschaftlichen Vergleich herange- zogen. Die Limitatio reguliere im vorliegenden Fall den WZW-konformen Einsatz pharmakologisch vergleichbarer, d.h. preislich vergleichbarer Arz- neimittel bei unterschiedlichen Patientengruppen. Rechtserheblich sei die von der Vorinstanz unbestrittene Tatsache, dass die gleiche Limitatio un- gleiche Patientengruppen mit unterschiedlichen Bedürfnissen gleicher- massen betreffen würde.
C-6605/2018 Seite 29 6.5 6.5.1 Wirtschaftlichkeitsvergleichen sind die Fachinformationen des jewei- ligen Arzneimittels zugrunde zu legen (Urteile des BVGer C-7112/2017 E. 7.3; C-6250/2014 E. 8.1). Nichts anderes gilt für den Zweckmässigkeits- vergleich, zumal Art. 33 Abs. 2 KLV auf die für die Zulassung durch Swiss- medic massgebenden Unterlagen Bezug nimmt (vgl. implizit auch Urteil C-471/2019 E. 6.8.2 und E. 7.4). Ist ein Arzneimittel gemäss Art. 13 Abs. 3 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV, SR 812.212.22; in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) von der Arzneimittel-Fachinformationspflicht befreit, ist für den TQV auf seine Arz- neimittel-Patienteninformation gemäss Art. 14 AMZV abzustellen. Immer- hin werden auch die Arzneimittel-Patienteninformationen von Swissmedic eingehend geprüft. Alleine daraus, dass für ein bestimmtes Arzneimittel eine Arzneimittel-Fachinformation existiert, für ein anderes hingegen "nur" eine Arzneimittel-Patienteninformation, kann keine Partei per se etwas zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Urteil des BVGer C-6250/2014 vom 17. Ja- nuar 2017 E. 8.9). 6.5.2 Vorliegend existieren für alle drei B.b.-Präparate keine Fachinformationen, weshalb die Prüfung der Zweckmässigkeit auf der Ba- sis der von Swissmedic genehmigten Patienteninformation zu erfolgen hat. 6.6 6.6.1 Der Patienteninformation zu den B.b.-Präparaten lässt sich hauptsächlich Folgendes entnehmen: Alle drei B.b.-Präparate enthalten den Wirkstoff E.. Als Konservierungsmittel werden L._______ (B.b.a.) oder M., N._______ (B.b.b.) und als weitere Stoffe O., weitere Aromastoffe und Hilfsstoffe (B.b.a.) oder Aromastoffe sowie weitere Hilfsstoffe (B.b.b.) genannt. Die B.b.-Präparate verbessern und nor- malisieren den Hautzustand, indem sie den natürlichen Schutzfilm mit Lipiden und einem Feuchthalter ergänzen. Dadurch glätten sie die raue Oberfläche und machen die Haut elastisch und widerstandsfähig. B.b.a. ist (...) vom Öl-in-Wasser-Typ mit dem Wirkstoff E._______ (E.; [Wirkstoffkonzentration]). (...) B.b.b. enthält den Wirkstoff E._______ in höherer Konzentration (Wirkstoffkonzentration) und in einer stärker fettenden Wasser-in-Öl-Emulsion. (...) Beide Produkte sind speziell geeignet für die grossflächige Anwendung (...). B.b.a._______ zur Anwendung beim (...), B.b.b._______ bei (...). Beide Präparate eignen
C-6605/2018 Seite 30 sich für (...). B.b.a._______ wird (...) täglich auf die erkrankten oder emp- findlichen Hautstellen aufgetragen. Bei Anwendung von B.b._______ (...). 6.6.2 Die umstrittenen B.b.-Präparate zeichnen sich somit insbe- sondere dadurch aus, dass sie als Wirkstoff E./E._______ enthal- ten, der diuretische (entwässernde), keratolytische (hornlösende), wasser- bindende und bakterizide Eigenschaften aufweist. Medizinisch eingesetzt wird E._______ als Q., bei trockener Haut, auf Wunden und zur Penetrationsförderung von Arzneimitteln (Pschyrembel, E. [Arz- neimittel]; abgerufen am 7.10.2021). Namentlich sind B.b.-Präpa- rate auch für (...) und zur (...) indiziert. Eine besondere Betonung erfährt (...). Ausserdem (...). Unter diesen Umständen kann den Präparaten (ohne Limitation) nicht per se die Zweckmässigkeit abgesprochen werden. 6.7 Die IT-Gruppe 10.04 ("Mittel gegen chronisches Ekzem und Sebor- rhoe") der Spezialitätenliste, die keiner Gesamtlimitation untersteht, um- fasste zum hier relevanten Zeitpunkt bis zur angefochtenen Verfügung ne- ben den oben genannten drei B.b.-Präparaten weitere vier Mo- nopräparate mit dem Wirkstoff E.: X.c. (Packung), (wel- ches von den Parteien einvernehmlich als Vergleichsarzneimittel in den TQV einbezogen wurde), X.a., (Packung), Z.a. (Pa- ckung), (welches von den Parteien einvernehmlich als Vergleichsarznei- mittel in den TQV einbezogen wurde) und Z.b., (Packung). Aus- serdem befindet sich in der IT-Gruppe 10.04 namentlich J.a., das kein E._______ enthält. 6.7.1 X.c._______ und X.a._______ unterstanden gemeinsam exklusiv ei- ner gesamthaften Punktelimitation von 50 Punkten (X.c.: 30 Punkte, X.a.: 20 Punkte). Der von Swissmedic genehmigten Fachinformation für X.c., lässt sich namentlich Folgendes entnehmen: (Wirkstoffkonzentration) E.. Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten von X.c._______ sind: (...) sowie (...). Die Anwendung (...). Die Dauer der Anwendung ist individuell festzulegen und nicht zeitlich begrenzt, da die Krankheitsbilder, bei denen X.c._______ angewandt wird, z.B. (...) in der Regel einer Dau- ertherapie bedürfen. Unter Interaktionen wird angeführt, dass (...). Dies sei insbesondere von W._______ [...] bekannt. Nicht gefolgt werden kann aufgrund der Fachinformation der Aussage der Beschwerdeführerin, es sei offensichtlich, dass X._______ aufgrund seiner
C-6605/2018 Seite 31 Bezeichnung "X.b."" primär für die Behandlung empfindlicher Haut intendiert sei. 6.7.2 Für Z.a. und Z.b._______ (die keiner Limitation unterstan- den) besteht eine gemeinsame von Swissmedic genehmigte Fachinforma- tion. Dieser lässt sich namentlich Folgendes entnehmen: Sowohl Z.a._______ als auch Z.b._______ enthalten (Wirkstoffkonzentration) E.. Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten sind: (...). Die Dauer der Anwendung ist individuell festzulegen und nicht zeitlich be- grenzt, da die Krankheitsbilder, bei denen Z. angewandt wird (z.B. [...]), in der Regel einer Dauertherapie bedürfen. Z._______ könne auch (...). Unter Interaktionen wird ausgeführt, dass (...). 6.8 Der TQV mit Y.b._______ veranlasst das Gericht zu folgender Ergän- zung: 6.8.1 Das Vergleichsarzneimittel Y.b._______ ist in der IT-Gruppe 10.07 der Spezialitätenliste erfasst. Die IT-Gruppe 10.07 ("Keratolytica" [Arznei- mittel zur Auflösung der oberen Hautschichten {Hornhaut}]) unterstand im massgebenden Zeitpunkt keiner Gesamtpunktelimitation. Sie enthielt zwei Monopräparate mit dem Wirkstoff E.: Y.b. (welches von den Parteien einvernehmlich als Vergleichsarzneimittel in den TQV einbe- zogen wurde) und Y.a.. 6.9 Der von Swissmedic genehmigten Fachinformation für Y.b. ist das Folgende zu entnehmen: Y.b._______ enthält vom Wirkstoff E._______ (Wirkstoffkonzentration). Indikationen und Anwendungsmög- lichkeiten sind: (...). Die Y.b._______ werde je nach Bedarf (...) aufgetra- gen und leicht einmassiert. (...) 6.10 6.10.1 J.a._______ wurde von der Vorinstanz im TQV nicht berücksichtigt, jedoch rügte die Beschwerdeführerin, dass J.a._______, als "wirk- stofffreies Vehikel" und damit nicht zweckmässiges Arzneimittel rechtsun- gleich in der IT-Gruppe 10.04 geführt werde (Bst. C.d). 6.10.2 Da der angefochtenen Verfügung nicht nur eine Wirtschaftlichkeits- prüfung (über den TQV) zugrunde lag, und damit ein Kostenvergleich mit (vergleichbaren) Arzneimitteln zur Behandlung einer bestimmten Erkran- kung (Urteil des BGer 9C_710/2020 vom 10. August 2021 E. 4.2.1 m.H.),
C-6605/2018 Seite 32 sondern auch und insbesondere eine Prüfung der (von der Vorinstanz ver- neinten) Zweckmässigkeit von B.b._______ als Arzneimittel "mit Wirkstoff" bzw. als "Mittel gegen chronisches Ekzem und Seborrhoe" in der IT-Gruppe 10.04, ist der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Vergleich mit einem anderen Arzneimittel, das per 19. Oktober 2018 in der IT-Gruppe 10.04 ohne Limitation geführt und somit als zweckmässig erachtet wurde, zuzulassen. 6.10.3 Der von Swissmedic genehmigten Fachinformation für J.a., lässt sich namentlich Folgendes entnehmen: Wirkstoffe der Salbe sind R. (Anteil), T._______ (Anteil), S._______ (Anteil). Es handelt sich um eine lipophile Salbe enthaltend R., S. und T., wobei das S. (Anteil) den Hauptbestandteil der Salbengrundlage bildet. Unter Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten werden aufge- führt: (...) Bei Erwachsenen wird das Präparat erfahrungsgemäss und tra- ditionell bei (...) eingesetzt. (...). 7. 7.1 In Bezug auf den Vergleich zwischen den B.b.-Präparaten ei- nerseits und andererseits X.c., ergibt sich aus dem in E. 6 Ausge- führten namentlich das Folgende: 7.1.1 Beide Präparatgruppen enthalten den Wirkstoff E._______ mit den vorgenannten Eigenschaften. Die B.b.-Präparate sind speziell ge- eignet für (...). Allerdings eignen sich die B.b.-Präparate auch für (...). Eine Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Packung mit (...) wird in Berücksichtigung der Ausführungen des BAG zur Grosspackung nicht ohne weiteres ersichtlich. 7.1.2 Demgegenüber dient das X.-Präparat in erster Linie der Be- handlung (...). Ausserdem ist X. im Gegensatz zu B.b._______ in Bezug auf (...) eingeschränkt, da (...). Auch ist X._______ nicht zur (...) indiziert. 7.1.3 Insgesamt unterliegt X._______ in der Beurteilung der Zweckmässig- keit Einschränkungen im Vergleich zu B.b.. 7.2 7.2.1 In Bezug auf den Vergleich mit Z.b. ist Folgendes festzuhal- ten: Auch Z.b._______ enthält den Wirkstoff E._______. Indikationen und
C-6605/2018 Seite 33 Anwendungsmöglichkeiten sind in erster Linie (...). Z.b._______ wird auch zur (...) angewandt. 7.2.2 Anders als bei B.b._______ wird für Z.b._______ weder angegeben, dass (..), noch (...). Dies indiziert, dass Z.b._______ in Bezug auf (...) Ab- weichungen zu B._______ aufweist. Z.b._______ kann (...). Diesbezüglich bietet B.b._______ ein geringeres Risikoprofil als Z.b.. Ausserdem ist Z.b. gemäss den Fachinformationen – im Gegensatz zu B.b._______ – nicht zur (...) indiziert. 7.2.3 Insgesamt liegt Z.b._______ in der Beurteilung der Zweckmässigkeit – trotz gleichem Wirkstoff – (vordergründig) hinter B.b.. 7.3 7.3.1 In Bezug auf einen Vergleich der B.b.-Präparate mit Y.b._______ ist das Folgende festzuhalten: Y.b._______ ist – entgegen B.b._______ – in der IT-Gruppe 10.07 ("Keratolytica") aufgenommen wor- den, enthält – wie B.b._______ – den Wirkstoff E.. Indikationen und Anwendungsmöglichkeiten sind: (..) 7.3.2 Die Anwendungsgebiete von B.b. und Y.b._______ über- schneiden sich somit nur teilweise. Insbesondere ist Y.b._______ nicht zur (...) indiziert, und auch nicht zur (...). Vielmehr dürfe Y.b._______ – im Hin- blick auf mögliche Interaktionen – nicht (...). 7.3.3 Im Vergleich zu Y.b._______ ist B.b._______ somit für (...) indiziert und umfasst auch in Hinsicht auf die Einschränkungen (...) betreffend die damit (im Wesentlichen) gefahrlos behandelbaren Personengruppen einen etwas weiteren Kreis. Unter diesen Umständen ist B.b._______ in diesem Vergleich als zweckmässiger zu beurteilen. 7.4 7.4.1 In Bezug auf einen Vergleich der B.b.-Präparate mit J.a., ist das Folgende festzuhalten: J.a._______ enthält den Wirk- stoff E._______ nicht. Auch die Indikationen und Anwendungsmöglichkei- ten unterscheiden sich von denjenigen von B.b.. Insbesondere aber ist J.a. nicht für (...) anwendbar. In diesem Punkt ist J.a._______ aufgrund der von Swissmedic genehmigten Fachinformation nicht als wirksam und damit als nicht zweckmässig zu erachten und ein direkter Vergleich mit B.b._______ würde bereits daran scheitern. (...)
C-6605/2018 Seite 34 7.4.2 Selbst wenn ein auch andere Indikationen umfassender Vergleich mit B.b._______ zielführend wäre und durchgeführt würde, könnte J.a._______ im direkten Vergleich jedenfalls nicht als zweckmässiger be- wertet werden als B.b.. Unter diesen Umständen kann offenblei- ben, inwiefern die in der Fachinformation enthaltene Aussage, wofür J.a. "erfahrungsgemäss und traditionell" eingesetzt oder verwen- det, eine Relativierung der attestierten Wirksamkeit und Zweckmässigkeit indiziert. 7.5 Die B.b.-Präparate erweisen sich somit gegenüber den zum Vergleich beigezogenen Arzneimittel vordergründig als zweckmässiger bzw. als nicht weniger zweckmässig im Vergleich zu den in der IT-Gruppe 10.04 geführten Vergleichsarzneimitteln des TQV sowie von J.a.. 7.6 Da die B.b.-Präparate sich sowohl per se als auch im Ver- gleich zu anderen Präparaten, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung in der IT-Gruppe 10.04 geführt und im TQV berücksichtigt wurden, als zweckmässig erweisen, ist die Umteilung in die IT-Gruppe 10.10 und die damit verbundene Einführung einer Limitation unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit nicht nachvollziehbar. 7.7 Einvernehmlich wurde für den TQV keines der Arzneimittel der IT- Gruppe 10.10 ("Mittel für empfindliche Haut") der Spezialitätenliste, welche einer Gesamtpunktelimitation von 60 Punkten unterstand, als Vergleichs- arzneimittel verwendet, obwohl das BAG die drei umstrittenen Präparate in diese IT-Gruppen verschieben möchte. Dieser Umstand spricht (ebenfalls) gegen eine vorliegend sämtliche Aspekte der Zweckmässigkeit umfas- sende WZW-Prüfung. 7.8 7.8.1 Zu ergänzen bleibt, dass die Ausführungen der Vorinstanz im rechtli- chen Gehör zur beabsichtigten Umteilung vom 14. September 2011 in sich eine stimmige Abgrenzung für die IT-Gruppen 10.04 und 10.10 und für den Umgang mit Grosspackungen enthalten und überzeugend erscheinen (vgl. Bst. C.b). Dies kann aber nicht für die ab 11. Juli 2017 ins Feld geführten Argumente der Vorinstanz (vgl. Bst. D) gesagt werden: So hat die Vor- instanz auch auf Nachinstruktion hin für das Gericht nicht nachvollziehbar erläutert, welche aktuellen Elemente für oder gegen die Zweckmässigkeit der in der IT-Gruppe 10.04 gelisteten Arzneimittel sprechen. Auch mit Ur- teilsdatum wird auf der SL in der IT-Gruppe 10.04 mit Z.b. ein (von
C-6605/2018 Seite 35 derselben Zulassungsinhaberin vertriebenes) Arzneimittel mit dem Wirk- stoff E._______ geführt, das nicht namentlich als unzweckmässig beurteilt und im Gegenteil aufgrund der Berücksichtigung im TQV von der Vorinstanz als vergleichbar erachtet wurde. Des Weiteren lassen weder die SL-Liste per 1. Oktober 2018 noch die aktuelle SL-Liste prima facie erken- nen, welche Elemente für die Zweckmässigkeit der darin geführten Arznei- mittel sprechen: Per 1.10.2018 enthielt die Liste noch J.a., dessen Vergleichbarkeit wie oben erwähnt zu verneinen ist (E. 7.4). Die damalige und die heute geltende Liste enthalten in der IT-Gruppe 10.04 neben den Arzneimitteln mit E. (B._______ und Z.b.) weitere Arznei- mittel mit verschiedensten Wirkstoffen, ohne dass letzteren eine höherwer- tige Zweckmässigkeit aus der vorinstanzlichen Begründung entnommen werden kann. Im Gegenzug enthält die Liste der aktuell in der IT-Gruppe 10.10 geführten Arzneimittel auch solche mit E., deren (kleinere) Packungsgrösse kaum die eingetragene Limitierung bewirkt haben kann: Y.b._______ (neu), (Packung); U., (Packung); X.a., (Pa- ckung); V._______ (neu) (Packung); dies obwohl die Vorinstanz bezüglich einer Limitierung mit der Packungsgrösse und der Gefahr eines miss- bräuchlichen Mehrverbrauchs argumentiert hat. Aufgrund dieser Begrün- dungsmängel kann auch die mit der Umteilung verbundene Limitierung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Die SL-Liste vom 1.10.2018 enthält in der IT-Gruppe 10.04 zudem weitere Arzneimittel mit Limitierung, ohne dass vordergründig ein Zusammenhang mit der Packungsgrösse er- sichtlich würde. 7.8.2 Anzumerken bleibt, dass vorliegend nur die B.-Präparate mit (Packungsgrösse) streitgegenständlich waren. Deshalb muss die Argu- mentation, dass Grosspackungen aus den angeführten Gründen in der IT- Gruppe 10.04 als unzweckmässig zu erachten seien, vorliegend unberück- sichtigt bleiben. 7.9 Somit kann der vorinstanzliche Entscheid, die B.b.-Präparate in die IT-Gruppe 10.10 umzuteilen und mit einer Limitation zu belegen, auf- grund der heutigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden. 8. Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde daher insoweit gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer erneuten WZW-Prüfung betreffend die B.b._______-Präparate (Packungsgrösse) im Sinne der Erwägungen und
C-6605/2018 Seite 36 zu neuem Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Preisüberprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Argumentationen der Parteien zur Zweckmässigkeit nicht weiter einzugehen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Da die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz durch Durchführung einer erneuten WZW-Prüfung im Rahmen der dreijährlichen Preisüberprüfung und zu neuem Entscheid zurückzuwei- sen ist, liegt – trotz teilweisen Nichteintretens auf die Rechtsbegehren (un- begründete Aufhebung der Verfügung betreffend B.a.a._______ [...], B.a.b._______ [...], B.a.c._______ [...], B.a.d._______ [...]) und trotz Ab- weisung des Begehrens um Feststellung einer Nichtigkeit – praxisgemäss ein Obsiegen der Beschwerdeführerin vor (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.). Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der zu prüfenden Rügen, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beur- teilenden Fragen, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine als angemessen zu erachtende Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6605/2018 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist, soweit auf sie einzutreten ist, insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 teilweise aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz durch Durchführung einer erneuten WZW-Prüfung betreffend die B.b._______-Präparate (Packungsgrösse) im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid im Rahmen der dreijähr- lichen Preisüberprüfung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückerstat- tet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 4'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 21.04.2021 [inkl. Beilage], Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.04.2021) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-6605/2018 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: