B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6601/2018
Urteil vom 17. November 2021 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A.a._______, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand
SL, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen (B._______ [...]); Verfügung des BAG vom 19. Oktober 2018.
C-6601/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.a._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Zulassungsinhabe- rin des Arzneimittels B._______ (kleine und grosse Packung), das den Wirkstoff C._______ enthält. B._______ wird angewendet anstelle von Seife, bei (...). Auf Verschreibung der Arztperson oder nach Rücksprache mit der Arztperson oder dem/der Apotheker/in kann B._______ zur reini- genden und desinfizierenden Begleitbehandlung von verschiedenen Hau- terkrankungen verwendet werden, z.B. bei (...), bei Akne und bei (...). B._______ erhielt am (...) 1986 die heilmittelrechtliche Zulassung, wobei es in die Gruppe 10.10 des Index Therapeuticus (IT) aufgenommen wurde (vgl. Beschwerde Rz. 21, 31). Am (...) 1988 wurden die beiden Packungen in die Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arz- neimittel mit Preisen (nachfolgend Spezialitätenliste oder SL) aufgenom- men und der IT-Gruppe 10.02 ("Mittel gegen Akne") zugeteilt (BAG-Dossier [...]; vgl. Beschwerde Rz. 7, 21; Spezialitätenliste [http://www.spezialitäten- liste.ch, abgerufen am 08.04.2021]). B. B.a Am 8. März 2012 informierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die D._______ als damalige Zulassungsinhaberin über seine Absicht, das Arz- neimittel B._______ (kleine und grosse Packung) in die therapeutische Gruppe (IT-Gruppe) 10.10 ("Mittel für empfindliche Haut") umzuteilen und entsprechend den vergleichbaren Arzneimitteln dieser Gruppe zu limitie- ren. Ohne Gegenbericht werde per 1. Juni 2012 so verfügt (Beschwerde- Beilage 8). B.b Mit Schreiben vom 4. April 2012 (Beschw.-Beilage 9) teilte die D._______ dem BAG mit, dass sie mit einer solchen Umteilung von B._______ aus der therapeutischen Gruppe 10.02 in die therapeutische Gruppe 10.10 und einer Limitierung von B._______ nicht einverstanden sei. B.c Das BAG verzichtete in der Folge auf eine Umteilung in die IT-Gruppe 10.10 (vgl. SL vom 14.12.2012 und 11.12.2013; Beschwerde Rz. 24).
C-6601/2018 Seite 3 C. C.a Am 11. Juli 2017 informierte das BAG die A.b._______ dahingehend, dass es beabsichtige, im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung 2018 die Frage der Umteilung von B._______ (BAG-Nr.) in die IT-Gruppe 10.10 und der Limitierung entsprechend den vergleichbaren Arzneimitteln dieser Gruppe wiederaufzunehmen (vgl. Beschwerde-Beilage 1 S. 1, 3; Be- schwerde-Beilage 4). C.b Mit Rundschreiben vom 13. Dezember 2017 informierte das BAG die betroffenen Pharmafirmen über die Umsetzung der Überprüfung der Auf- nahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2018 (BAG: Rundschreiben vom 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Überprüfung der Aufnahme- bedingungen alle 3 Jahre im Jahr 2018, < https://www.bag.ad- min.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversi- cherung-leistungen-tarife/Arzneimittel/Ueberpruefung-der-Aufnahmebe- dingungen-alle-drei-Jahre.html >, abgerufen am 26.03.2021; vgl. BAG-act. 1 S. 4; Beschwerde Rz. 8). C.c In der Folge kommunizierten das BAG und die jeweilige Zulassungsin- haberin (A.b._______ bzw. A.a.) bis zum 21. September 2018 mehrfach in Hinblick auf die vom BAG im Rahmen der dreijährlichen Über- prüfung im Jahr 2018 in Aussicht gestellten Anpassungen der Spezialitä- tenliste betreffend B. (vgl. Beschwerdebeilagen 1, 4-7). C.d Zu jenem Zeitpunkt wurden die Arzneimittelpackungen von B._______ namentlich mit folgenden Informationen auf der Spezialitätenliste geführt (vgl. BAG: Spezialitätenliste [SL], Archiv der Exceldateien nach Jahr, 2018, < http://www.spezialitätenliste.ch >, abgerufen am 08.04.2021): Arzneimittel PP Therapeutische Gruppe Limitations- Punkte B._______ (kleine Packung) (...) 10.02 - - - B._______ (grosse Packung) (...) 10.02 50 C.e Am 19. Oktober 2018 verfügte das BAG in Bezug auf (BAG-Nr.) B._______ das Folgende (Beschwerdebeilage 1 = B-act. 1):
C-6601/2018 Seite 4 Arzneimittel Punkte B._______ (kleine Packung) 30 B._______ (grosse Packung) 50 2. Für (BAG-Nr.) B._______ erfolgt eine Umteilung in die von Swissmedic ver- fügte therapeutische Gruppe 10.10, welche eine Gesamtlimitation vorsieht. Die Umteilung von (BAG-Nr.) B._______ (kleine Packung) erfordert deshalb die Einführung einer Punktelimitation. 3. Die unter Ziffer 1 genannten Preise werden im Bulletin des BAG veröffentlicht. Eine Preissenkung erachtete das BAG als nicht erforderlich (vgl. Verfügung S. 5). Die Umteilung von B._______ in die therapeutische Gruppe 10.10 und die Einführung einer Punktelimitation für B._______ (kleine Packung) begründete das BAG namentlich damit, dass es für B._______ das Krite- rium der Zweckmässigkeit in der therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) 10.04 (recte: 10.02) als nicht mehr erfüllt erachte und B._______ von Swissmedic bei der Zulassung in die IT-Gruppe 10.10 eingeteilt worden sei, welche eine Gesamtlimitation vorsehe. Für B., grosse Pa- ckung, bestehe bereits eine Punktelimitation (50 Punkte pro Packung). C.f Am 21. November 2018 erhob die A.a. Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2018 sei aufzuheben.
Die Punktelimitationen von B._______ seien per 1. Dezember 2018 wie folgt festzusetzen: Arzneimittel Punkte B._______ (kleine Packung) --- B._______ (grosse Packung) 50
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz. Streitgegenstand sei die Umteilung von B._______ in die therapeutische Gruppe 10.10 und die eingeführte Punktelimitation. Die Beschwerdeführe- rin machte diesbezüglich hauptsächlich geltend, die Vorinstanz stütze die Umteilung von B._______ von der IT-Gruppe 10.02 in die IT-Gruppe 10.10
C-6601/2018 Seite 5 ausschliesslich darauf ab, dass diese Präparate von der Swissmedic an- lässlich ihrer Zulassung in die IT-Gruppe 10.10 aufgenommen worden seien. Die Einteilung in die IT-Gruppe, welche Swissmedic vornehme, sei jedoch irrelevant für die Einteilung in die IT-Gruppe in der SL, welche das BAG vornehme. Auch habe sich an B._______ und dessen Zweckmässig- keit in den letzten 30 Jahren nichts geändert; eine Änderung habe die Vorinstanz auch nicht begründet. Zudem unterscheide sich die Beurteilung der Zweckmässigkeit bei den genannten Präparaten nicht von den anderen Präparaten mit dem Wirkstoff C._______ in der IT-Gruppe 10.02. Aus kli- nisch-pharmakologischer Sicht erfülle das Arzneimittel weiterhin das Zweckmässigkeitskriterium. Eine Limitierung führe faktisch zu höheren Ge- samtkosten der Behandlung einer Hautkrankheit. C.g Am 6. Dezember 2018 bezahlte die Beschwerdeführerin den mit Zwi- schenverfügung vom 27. November 2018 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- (vgl. BVGer-act. 3-5). C.h Nach erstreckter Frist beantragte das BAG mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulas- ten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 7-9). Diesen Antrag begründete es im Wesentlichen damit, dass B._______ für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung (OKP) nur mit einer Punktelimitation zweckmässig sei, da ohne diese medizinisch nicht indizierte Übermengen appliziert würden und damit der OKP nicht gerechtfertigte, zu hohe Kosten entstünden. Auch sei B._______ von Swissmedic seit jeher in der IT-Gruppe 10.10 eingeteilt gewesen und das BAG folge stets der Einteilung von Swissmedic. Ausser- dem beachte das BAG stets das Gleichbehandlungsgebot. C.i Am 5. März 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese Vernehm- lassung der Beschwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 10). C.j Mit unaufgeforderter Stellungnahme (Replik) vom 18. März 2019 zur Vernehmlassung des BAG (BVGer-act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Neu führte sie namentlich aus, dass es eine unbegründete Behauptung des BAG sei, dass ohne Punktelimitation medizinisch nicht indizierte Übermengen von B._______ eingesetzt würden. Überhaupt werde die aktuell – und seit 30 Jahren – rechtsgültige Punktelimitierung bei B._______ (grosse Packung) verbunden mit der aktuell rechtsgültigen Nicht-Punktelimitierung bei B._______ (kleine Packung) den Anforderungen des KVG gerecht.
C-6601/2018 Seite 6 C.k Am 20. März 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin dem BAG zur Kenntnisnahme zu (BVGer-act. 12). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdefüh- rerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung des BAG vom 19. Oktober 2018, mit welcher im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung B._______ in die therapeutische Gruppe 10.10 umgeteilt und für das Prä- parat (kleine Packung) eine Limitierung eingeführt wurde. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
C-6601/2018 Seite 7 ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2, BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3.4 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Sache – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind vorliegend grundsätzlich die im Zeitpunkt der Verfügung (19. Oktober 2018) geltenden materiellen Bestimmungen und Verwaltungsverordnun- gen. Dazu gehören namentlich das Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die Verordnung über die Kran- kenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) in der vom 1. Ja- nuar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung und die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) in der vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 gel- tenden Fassung und das SL-Handbuch 2017 (gültig seit 1. Mai 2017) . 4. 4.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krank- heit oder ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um-
C-6601/2018 Seite 8 fassen unter anderem die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimm- ten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verord- neten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Leistungen nach Art. 25 KVG müssen laut Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sein (Satz 1; WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wis- senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Nach Art. 32 Abs. 2 KVG werden die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirt- schaftlichkeit der Leistungen periodisch überprüft. 4.2 Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach Tarifen oder Preisen. Diese werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Be- hörde festgesetzt, welche darauf achtet, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 1, 4 und 6 KVG). 4.3 4.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG erstellt das Bundesamt nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Art. 32 Abs. 1 KVG und Art. 43 Abs. 6 KVG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten. Die Aufnahme ei- nes Arzneimittels in diese abschliessende und verbindliche Liste ist grund- sätzlich Voraussetzung für die Übernahme der Medikamentenkosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. BGE 145 V 289 E. 2.1). 4.3.2 Gestützt auf Art. 96 KVG hat der Bundesrat in den Art. 64 ff. KVV (for- melle und materielle) Ausführungsbestimmungen zur Spezialitätenliste er- lassen. Weitere diesbezügliche Vorschriften finden sich in Art. 30 ff. KLV, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 75 KVV erlassen hat (vgl. BGE 145 V 289 E. 2.2). 4.3.3 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1 KVV). Der Höchstpreis be- steht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil (Art. 67 Abs. 1 bis
KVV).
C-6601/2018 Seite 9 4.4 Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist und eine gültige Zu- lassung des Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt (Art. 65 Abs. 1 und 3 KVV und Art. 30 Abs. 1 KLV). 4.4.1 Die Beurteilung der Wirksamkeit von allopathischen Arzneimitteln muss sich auf klinisch kontrollierte Studien abstützen (Art. 65a KVV). 4.4.2 Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galeni- schen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt (Art. 33 Abs. 1 KLV). Entschei- dend ist der diagnostische oder therapeutische Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemes- sen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie an der Miss- brauchsgefahr. Nach der Verwaltungspraxis erfolgt die Beurteilung der Zweckmässigkeit aufgrund des Verhältnisses von Erfolg und Misserfolg (Fehlschlägen) einer Anwendung sowie der Häufigkeit von Komplikationen. Zweckmässigkeit der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Leistung setzt deren Wirksamkeit voraus (BGE 145 V 116 E. 3.2.2; BGE 137 V 295 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_170/2021 vom 14. Ap- ril 2021 E. 4.3). Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässig- keit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic mass- gebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen (Art. 33 Abs. 2 KLV). Weiter hat das Bundesamt die Meinungsäusserungen und Empfehlungen der beratenden Kommissionen, insbesondere der Eidgenössischen Arz- neimittelkommission (EAK) zu berücksichtigen (BGE 137 V 295 E. 6.2 in fine). 4.4.3 Ein Arzneimittel gilt nach Art. 65b Abs. 1 KVV als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet. Die Wirtschaftlichkeit wird gemäss Art. 65b Abs. 2 KVV auf- grund eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreis- vergleich; Bst. a) und einem Vergleich mit anderen Arzneimitteln (therapeu- tischer Quervergleich; Bst. b) beurteilt.
C-6601/2018 Seite 10 4.5 4.5.1 Das BAG kann die Aufnahme in die Spezialitätenliste mit Bedingun- gen und Auflagen verbinden (Art. 65 Abs. 5 KVV). Die Aufnahme kann un- ter der Bedingung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich ins- besondere auf die Menge oder die medizinische Indikation beziehen (Art. 73 KVV; s. auch: Urteil des BGer 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 25. März 2014 über die Aufnahme und Prüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste [BBl 2014 7775, Ziff. 3.4]). Solche Limitationen sind In- strumente der Wirtschaftlichkeitskontrolle, nicht Formen der Leistungsrati- onierung. Sie haben ausserdem den Zweck, eine missbräuchliche Verwen- dung von Medikamenten, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, aus- zuschliessen oder zu minimieren (vgl. BGE 130 V 532 E. 3.1 m.H.) Zweck- mässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern allenfalls die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL mit einer auf die Menge bezogenen Limitierung (vgl. BGE 137 V 295 E. 6.3.4.1 m.H., GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 622 Rz. 702 m.H.). 4.5.2 Eine besondere Kategorie von Limitationen im Sinne von Art. 73 KVV stellen die sogenannten Gesamtlimitationen mit maximal zugelassener Punktzahl dar (sog. Punktelimitation). Auch die Punktelimitation dient als Instrument der Wirtschaftlichkeitskontrolle sowie dem Zweck, eine miss- bräuchliche Verwendung von in die SL aufgenommenen Medikamenten auszuschliessen oder zu minimieren (Urteil des BVGer C-6250/2014 vom 17. Januar 2017 E. 8.7 m.H.). Die Punktelimitationen sind in der vorliegend einschlägigen Spezialitäten- liste 2018 (https://www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mi- mes_bbl/8C/8CDCD4590EE41ED88BB4908D2215742F.pdf; abgerufen am 26.07.2021) in den Allgemeinen Bestimmungen unter "V. Weisungen des BAG" (S. 18 f.) geregelt (nachfolgend SL-Weisungen). Ziffer 4 der SL-Weisungen 2018 lautet wie folgt: Wenn in der nachfolgenden Liste bei bestimmten Präparaten (Hormon-, Vita- minpräparaten usw.) die Verordnung durch einen entsprechenden Vermerk (L) limitiert ist, so hat die Ärztin oder der Arzt die versicherte Person ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wenn eine Gesamtlimitation mit maximal zugelassener Punktzahl für die ganze therapeutische Gruppe (z.B. 01.04.10., Einfache Se- dativa) oder eine maximal zugelassene Anzahl Packungen vorgesehen ist, so darf innert dreier Monate – auch wenn mehrere Arzneimittel derselben Gruppe
C-6601/2018 Seite 11 verschrieben werden – die gesamthaft zugelassene Menge nur ein Mal zulas- ten der Krankenversicherer in Rechnung gestellt werden. Die Ärztin bzw. der Arzt sowie die Apothekerin bzw. der Apotheker haben die versicherte Person ausdrücklich darüber zu informieren. Jeder Packung eines nach Punkten limi- tierten Präparates wird eine Punktzahl zugeteilt, die dem Preis entsprechend folgender Tabelle zu entnehmen ist: Gesamtlimitation mit maximal zugelassener Punktzahl (inkl. 2,5% MWST) 10 Pkt. bis Fr. 6.45 20 Pkt. von Fr. 6.50 bis Fr. 12.95 30 Pkt. von Fr. 13.00 bis Fr. 19.35 40 Pkt. von Fr. 19.40 bis Fr. 25.85 50 Pkt. von Fr. 25.90 bis Fr. 38.75 60 Pkt. von Fr. 38.80 bis Fr. 51.55 80 Pkt. von Fr. 51.60 bis Fr. 77.45 100 Pkt. von Fr. 77.50 bis Fr. 103.25 120 Pkt. von Fr. 103.30 bis Fr. 129.05 140 Pkt. von Fr. 129.10 bis Fr. 154.90 160 Pkt. von Fr. 154.95 bis Fr. 193.60 180 Pkt. von Fr. 193.65 bis Fr. 232.30 200 Pkt. von Fr. 232.35 bis Fr. 271.05
4.5.3 Die Gesamtlimitation ist damit für eine gesamte IT-Gruppe möglich, wobei sie sich systembedingt auf die IT-Gruppeneinteilung der Spezialitä- tenliste und nicht diejenige von Swissmedic stützt. Bei einer Bindung an die Einteilung von Swissmedic könnte die KVG-spezifische Festsetzung ei- ner Limitation oder der Verzicht auf eine solche nicht im Ermessen des BAG liegen, was unter Beachtung von Art. 73 KVV eine unzulässige Er- messensunterschreitung des BAG zur Folge hätte (s. auch E. 5.4). 4.6 4.6.1 Änderungen der SL betreffend Limitierungen, Mengen oder Indikationen beruhen jeweils auf einer Verfügung, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.3; GEBHARD EUGSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, Art. 52 Rz. 38; THOMAS GÄCHTER / ARLETTE MEIENBERGER, Rechtsgutachten vom 8. Februar 2013, in: Evaluation der Zulassung und Überprüfung von Medikamenten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – Materialien zum Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäfts- prüfungskommission des Ständerates vom 13. Juni 2013 [nachfolgend GÄCHTER/MEIENBERGER], Rz. 12).
C-6601/2018 Seite 12 4.6.2 Das BAG kann nach der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezi- alitätenliste jederzeit prüfen, ob die Aufnahmebedingungen noch erfüllt sind (Art. 66a KVV). Überprüfungen, ob ein Originalpräparat die SL-Auf- nahmebedingungen (weiterhin) erfüllt, erfolgen ferner im Rahmen der drei- jährlichen Überprüfung (Art. 65d Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34d ff. KLV), bei Ablauf des Patentschutzes (Art. 65e Abs. 1 KVV), bei Indikations- erweiterung oder wenn die Zulassungsinhaberin um Änderung oder Aufhe- bung einer Limitierung ersucht (Art. 65f Abs. 1 KVV) sowie bei einem Preis- erhöhungsgesuch (Art. 67 Abs. 2 KVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 KLV). Ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel wird gemäss Art. 68 Abs. 1 KVV unter anderem gestrichen, (Bst. a) wenn es nicht mehr alle Aufnah- mebedingungen erfüllt oder (Bst. c) wenn die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat die gemäss Art. 65 Abs. 5 KVV verfügten Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des BGer 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2). 4.6.3 Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich der Grundsatz, dass ein in der SL aufgeführtes Arzneimittel die SL-Aufnahmebedingungen zu jedem Zeitpunkt erfüllen muss, ansonsten es aus der Spezialitätenliste zu entfernen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 26 E. 5.2.3). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass B._______ wirksam ist (Beschwerde Ziff. 4.2.1) und für dieses Arzneimittel eine (unbegrenzt) gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic vorliegt (vgl. auch die Liste der zugelassenen Präparate auf < https://www.swissmedicinfo.ch >). Auch die Wirtschaftlichkeit ist unbestritten; B._______ wurde ohne Preis- senkung als wirtschaftlich beurteilt (BAG-act. 1 Ziff. 2.2.3; Beschwerde Ziff. 4.2.1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die mittels Verfügung für B._______ erfolgte Umteilung in die IT-Gruppe 10.10 und die eingeführte Punktelimitation für die kleine Packung unter dem Aspekt der Zweckmäs- sigkeit rechtskonform sind. 5.2 Einleitend stellt sich die Frage, ob die Umteilung von der IT-Gruppe 10.02 in die IT-Gruppe 10.10 als solche angefochten werden kann. 5.2.1 In seinem Urteil C-618/2016 vom 17. April 2019 (E. 3.4.1) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einteilung von Arzneimit- teln in therapeutische Gruppen, der Zusammenschluss mehrerer solcher
C-6601/2018 Seite 13 IT-Gruppen zu drei nahezu gleich grossen Einheiten und die Zulosung die- ser Einheiten zu den Überprüfungsjahren einen organisatorischen Vorgang darstelle und keinen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Zulas- sungsinhaberin des Arzneimittels habe. Durch die Zuteilung begründe das BAG keine Rechte oder Pflichten der Zulassungsinhaberinnen. Es handle sich bei einer solchen Einteilung somit nicht um eine anfechtbare Verfü- gung. Wie das BVGer weiter ausführte, hätte erst eine allfällige Preissen- kungsverfügung einen (direkten) Eingriff in die Rechtsstellung der Zulas- sungsinhaberin des entsprechenden Arzneimittels zur Folge. Eine solche Verfügung könnte dann angefochten werden, womit gewährleistet sei, dass die Zulassungsinhaberin sich zur Einteilung in eine IT-Gruppe der SL spä- ter noch äussern und allfällige Rügen vorbringen könnte. 5.2.2 Vorliegend hat das BAG mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 keine Einteilung, jedoch eine Umteilung von B._______ von der IT-Gruppe 10.02 in die IT-Gruppe 10.10 verfügt. Aufgrund dieser Umteilung erfolgte gleich- zeitig eine Punktelimitierung für die kleine Packung, in (vom BAG geltend gemachter) Wahrung der rechtsgleichen Behandlung aller in die IT-Gruppe 10.10 eingeteilten Arzneimittel und – zur Wahrung der Zweckmässigkeit des Arzneimittels – zur Beschränkung eines übermässigen Gebrauchs von B._______ zulasten der OKP. Festzuhalten ist, dass die angefochtene Ver- fügung damit nicht bloss einer organisatorischen Massnahme gleich- kommt, sondern unbestrittenermassen direkte wirtschaftliche Auswirkun- gen für die Beschwerdeführerin hat und einen (direkten) Eingriff in die Rechtsstellung der Zulassungsinhaberin darstellt. Dies gilt auch für die Um- teilung der Grosspackung (bereits limitiert mit 50 Punkten), da die IT-Gruppe 10.10 einer Gesamtlimitierung von 60 Punkten unterstellt ist und die zusätzliche Limitierung der kleinen Packung mit 30 Punkten (einschrän- kende) Auswirkungen auf eine kombinierte Anwendung der beiden Pa- ckungen im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Ein- gabe vom 18. März 2019 haben könnte (B-act. 11 Rz. 19 f.). Die Beschwer- deführerin durfte deshalb mit der Preissenkung zulässigerweise auch die Umteilung von B._______ in die IT-Gruppe 10.10 (inkl. Limitierung der klei- nen Packung und Bestätigung der Limitierung der grossen Packung) zum Gegenstand ihrer Beschwerde erheben. 5.3 Die Parteien führen zur Zweckmässigkeit Folgendes aus: 5.3.1 Das BAG erachte die Zweckmässigkeit von B._______ in der thera- peutischen Gruppe (IT-Gruppe) 10.04 (recte: 10.02) als nicht mehr erfüllt: B._______ sei im Jahre 2012 in der bisherigen IT-Gruppe verblieben nicht
C-6601/2018 Seite 14 als Folge der Stellungnahme der damaligen Zulassungsinhaberin, sondern weil das BAG keine die Umteilung anordnende Verfügung erlassen habe. Zwischenzeitlich habe das BAG angekündigt, dass es an der beabsichtig- ten Umteilung festhalte (Schreiben vom 11. Juli 2017). Die Umteilung stehe damit auch nicht im Zusammenhang mit den Änderungen der Abgabeka- tegorien bei einzelnen Arzneimitteln als Folge der Revision des HMG (per
C-6601/2018 Seite 15 Anwendung sei damit nicht auf die Pflege empfindlicher Haut oder Behand- lung der Akne eingeschränkt. Als Biozid weise B._______ zudem antibak- terielle und fungizide Wirkung auf. Die Einteilung in die IT-Gruppe, welche Swissmedic vornehme, sei irrelevant für die Einteilung in der SL. Dies zeige zum einen der Umstand, dass B._______ 30 Jahre lang in der IT-Gruppe 10.02 der SL eingeteilt gewesen sei, bei Swissmedic jedoch in der IT-Gruppe 10.10. Zudem gelte gemäss BAG generell, dass ein Arzneimittel durch Swissmedic in nur eine IT-Gruppe eingeteilt werde, obwohl es meh- rere Indikationen aufweisen könne; dies erkläre, weshalb gleich indizierte oder ähnlich wirkende Arzneimittel in unterschiedlichen IT-Gruppen einge- teilt sein könnten. Dies zeige, dass auch die Vorinstanz davon ausgehe, dass die IT-Gruppeneinteilung durch Swissmedic nicht massgebend sei. Im Zusammenhang mit der Limitierung sei im Weiteren unverständlich, weshalb das BAG nach 30 Jahren ohne Limitierung im Jahr 2018 plötzlich zur Auffassung gelange, B._______ sei ohne Limitierung nicht zweckmäs- sig. Massgebend sei hier der diagnostische oder therapeutische Nutzen: B._______ verkürze aufgrund seiner antibakteriellen und fungiziden Wir- kung die Therapiedauer, was sich kostensenkend auswirke. Eine Limitation des günstigen B._______ habe zur Folge, dass Patienten gezwungen seien, mehr der teureren (und unlimitierten) Präparate zu verwenden. Eine Nicht-Limitierung sei daher viel zweckmässiger und für den Patienten zu- dem mit weniger Nebenwirkungen verbunden. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 33 KLV verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (B-act. 1). 5.3.3 Das BAG führt in seiner Vernehmlassung präzisierend aus, dass der Grund für die Umteilung darin liege, dass Swissmedic B._______ seit jeher in der IT-Gruppe 10.10 eingeteilt habe, also noch vor der Aufnahme in die SL im Jahre 1988. Bisher habe die Beschwerdeführerin bei Swissmedic nie eine Umteilung (in die IT-Gruppe 10.02) beantragt. Für die OKP sei B._______ nur mit einer Punktelimitation zweckmässig, da ohne diese me- dizinisch nicht indizierte Übermengen appliziert würden und damit der OKP nicht gerechtfertigte, zu hohe Kosten entstünden. Eine Ungleichbehand- lung mit Arzneimitteln mit dem gleichen Wirkstoff liege nicht vor. Das von der Beschwerdeführerin als Beispiel ins Feld geführte E._______ figuriere seit dem 1. Dezember 2018 nicht mehr auf der SL, sei zuvor aber in der IT-Gruppe 10.02 eingeteilt gewesen, was auch der Einteilung von Swiss- medic entspreche. Für E._______ habe es also keinen Anlass für eine Um- teilung in der SL gegeben. Weder Art. 33 KLV noch das Gleichbehand- lungsgebot seien mit der Umteilung verletzt worden.
C-6601/2018 Seite 16 5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht replikweise geltend, das BAG ver- kenne mit dem alleinigen Abstellen auf die Einteilung von Swissmedic, dass aus der heilmittelrechtlichen Zulassung mit Bezug auf das kranken- versicherungsrechtliche Kriterium der Zweckmässigkeit nichts bzw. nur be- zogen auf gewisse Teilelemente etwas abgeleitet werden könne. Denn der Vergleich der Voraussetzungen für die Zulassung durch Swissmedic (Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels) mit jenen für die Auf- nahme in die SL (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) zeige, dass die Zulassungsprüfung durch die Swissmedic deutlich enger sei als jene des BAG. Die Zweckmässigkeit sei jeweils im einzelnen Be- handlungsfall zu klären. Zwar halte Art. 33 Abs. 2 KLV fest, dass sich das BAG für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen stütze, die für die Zulassung durch Swissmedic massgebend gewesen seien. So- fern die Dokumentation Informationen zur Frage enthalte, ob das Arznei- mittel seinem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden könne, so könne auch daraus etwas für das krankenversicherungsrechtliche Kri- terium der Zweckmässigkeit abgeleitet werden. Darüber hinaus könnten aus der Zulassung von Swissmedic jedoch keine unmittelbaren Schlüsse auf die einzelfallbezogene Zweckmässigkeit eines Arzneimittels gezogen werden. Zudem stelle das BAG, ohne den Gesamtkontext der WZW-Prü- fung anlässlich der Aufnahme in die SL zu berücksichtigen, alleine auf die Swissmedic-Einteilung ab. Diese sei im Übrigen nicht Gegenstand der Fachinformation d.h. des materiellen Verfügungsdispositivs der Marktzu- lassung, sondern eine rein administrative Anordnung, die hinsichtlich Wirk- samkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht aussagekräftig sei. Die IT-Einteilung entfalte keine Rechtswirkung auf gesundheitspolizeilicher Ebene, weshalb für die Beschwerdeführerin bisher auch kein Anlass für einen Antrag auf Umteilung bei Swissmedic bestanden habe. Betreffend E., das bis zu seiner Streichung am 1. Dezember 2018 in der IT-Gruppe 10.02 geführt worden sei, habe die Vorinstanz sinngemäss ein- gestanden, dieses Arzneimittel trotz gleichem Wirkstoff in der IT-Gruppe 10.02 zu belassen und mit keiner Limitierung zu belegen, ohne jedoch – mit Ausnahme der gleichlautenden Swissmedic-Einteilung – einen Grund dafür zu nennen. Das Gleichbehandlungsgebot werde damit gerade nicht beachtet. Das hinsichtlich Zweckmässigkeit u. a. zu beachtende Miss- brauchspotenzial (vom BAG genannter übermässiger Gebrauch zulasten der OKP) sei im Verhältnis zum tatsächlich korrekten Gebrauch zu werten: B. sei anerkanntermassen wirksame und nötige Begleitmedikation bei vielen – auch schweren – dermatologischen Krankheiten und sei zu Recht nicht mit einer Punktelimitation belegt (so auch die zusammen mit B._______ eingesetzten Dermatologika der IT-Gruppen 10.01, 10.02,
C-6601/2018 Seite 17 10.03, 10.04, 10.05, 10.08 und 10.09). Zwar sei auch die Limitierung der grossen Packung fraglich. Die heutige Konstellation/Anwendungspraxis mit B._______ (kleine Packung) ohne Limitierung erscheine aber bei nä- herer Betrachtung geeignet, da im Normalfall auch bei sehr grosser Kör- peroberfläche oder sehr pflegebedürftiger Hauterkrankung in der Praxis keine (Mengenangabe) benötigt würden, eine Ergänzung mit einer kleinen Packung ausreiche oder nach beginnender Therapierung mit einer Klein- packung eine Dauertherapie mit einer Grosspackung (...) anschliessen könne. Eine Limitierung der kleinen Packung verhindere diese zweckmäs- sige Verschreibung bzw. Anwendung. Es sei auch unverhältnismässig, wenn – als Folge der Limitierung – Patienten mit einer dermatologischen Erkrankung ihre vergleichsweise günstige Basistherapie mit B._______ nicht mehr vergütet erhielten. Die Kostengünstigkeit von B._______ spre- che nicht gegen dessen Vergütung durch die OKP, zumal die OKP nicht nur teure Arzneimittel vergüte. Zu bedenken sei auch, dass bei polymorbi- den Patienten kumuliert hohe Kosten entstünden, die eine grosse finanzi- elle Last bewirkten. 5.4 Zur vom BAG geltend gemachten Präjudiz-Wirkung der IT-Gruppenzu- teilung durch Swissmedic ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Von Swissmedic (bzw. ehemals der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel [IKS]) zugelassene Arzneimittel werden von dieser jeweils in ver- schiedene therapeutische Gruppen eingeteilt; für die entsprechende Glie- derung vgl. Swissmedic: Zugelassene Packungen Humanarzneimittel, < https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/services/lis- ten_neu.html#-257211596 >, abgerufen am 26.07.2021). Diese Einteilung in verschiedene IT-Gruppen verwendet auch das BAG für die Spezialitä- tenliste (BAG: IT-Register, < http://www.spezialitätenliste.ch/ShowIt- Codes.aspx#itcode-10. >, abgerufen am 26.07.2021). Das BAG (bzw. das zuvor zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]) hat die ein- zelnen Arzneimittel nicht durchgehend in die gleichen IT-Gruppen eingeteilt wie Swissmedic (vgl. die genannten Internetseiten; Urteil C-6250/2014 E. 8.6). Es gibt denn auch keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmun- gen, die vorsehen würden, dass die IT-Gruppenzuteilung durch Swissme- dic auch für die IT-Gruppenzuteilung auf der SL gilt oder das BAG dazu verpflichtet wäre, die SL-Gruppenzuteilung von der IT-Gruppeneinteilung der Swissmedic zu übernehmen. Vielmehr setzen verschiedene Verord- nungsbestimmungen voraus, dass das BAG in der SL eine autonome IT- Gruppenzuteilung vornimmt (vgl. namentlich Art. 65d Abs. 1 KVV: "auf-
C-6601/2018
Seite 18
grund ihrer Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe der Spezialitä-
tenliste" und Art. 34d Abs. 1 KLV: "Arzneimittel, die sich in der gleichen
therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) der Spezialitätenliste befinden"). In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Arzneimittel nur
in eine IT-Gruppe eingeteilt wird, obwohl es mehrere Indikationen aufwei-
sen kann, für die eine heilmittelrechtliche Zulassung beantragt und erteilt
wurde (vgl. Urteil C-6250/2014 E. 8.6).
5.4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist auch keine feste Pra-
xis ersichtlich, wonach das BAG die von der Swissmedic vorgesehene
IT-Gruppeneinteilung für die Einteilung in der SL unbesehen übernimmt.
Exemplarisch wird dies betreffend B._______ ersichtlich (und wurde be-
reits im Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 für
F._______ so festgehalten): Denn einerseits hat Swissmedic B._______ in
die IT-Gruppe 10.10 aufgenommen und seither unverändert dort belassen.
Andererseits wurde B._______ von Anfang an vom BSV bzw. BAG auf der
SL in der IT-Gruppe 10.02 aufgenommen (s. oben Sachverhalt Bst. A und
B; vgl. auch Beschwerde S. 8). Ausserdem enthalten die SL-Weisungen
den Hinweis, dass die Gruppierung der Präparate sowie die Angaben über
deren Zusammensetzung den Charakter nützlicher Hinweise hätten; eine
Gewähr für Vollständigkeit bestehe aber nicht (Ziff. 9, 3. Absatz).
5.4.3 Damit präjudiziert die Zuteilung eines Arzneimittels durch Swissme-
dic in eine bestimmte IT-Gruppe die Zuteilung in der SL nicht (s. auch
gefolgt werden.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Beschrän-
kung auf die Argumentation, B._______ sei auch in der Liste der zugelas-
senen Heilmittel von Swissmedic in der IT-Gruppe 10.10 gelistet und eine
Umteilung in der SL in die IT-Gruppe 10.10 erfordere eine Punktelimitie-
rung, wie sie für die IT-Gruppe 10.10 gelte, keine umfassende Zweckmäs-
sigkeitsprüfung vorgenommen, wie dies von Gesetzes wegen vorgesehen
sei und auch aus der Rechtsprechung hervorgehe (B-act. 11 Ziff. 2.2).
5.5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 26 (in Bestätigung des Grund-
satzurteils des BVGer C-5912/2013 vom 30. April 2015) festgehalten, dass
die periodische Überprüfung der in Art. 32 Abs. 1 KVG enthaltenen WZW-
C-6601/2018 Seite 19 Kriterien umfassend zu erfolgen habe (Regesten, E. 5.2.3). Die diesem Ur- teil nachfolgende und den Grundsatz bestätigende Rechtsprechung hat zwar bisher ausschliesslich auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit Bezug genommen. Den bundesgerichtlichen Ausführungen ist jedoch nicht zu ent- nehmen, dass den Kriterien Wirksamkeit und Zweckmässigkeit abwei- chende Überlegungen zugrunde zu legen wären. Dies gilt insbesondere, als nur eine umfassende Überprüfung es ermöglicht zu beurteilen, ob die jeweilige Anwendung – gemessen am angestrebten Erfolg und unter Be- rücksichtigung der Risiken – den besten diagnostischen oder therapeuti- schen Nutzen aufweist (vgl. oben E. 4.4.2), und sicherzustellen, dass die im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL gestellten Anforde- rungen während der gesamten Verweildauer auf der SL erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 368 E. 5.2.2; Urteil des BGer 9C_740/2015 vom 1. Juli 2016 E. 5). 5.5.3 Das BAG führt als Begründung für seine Umteilung von B._______ in die IT-Gruppe 10.10 und die Limitierung der kleinen Packung mit 30 Punkten hauptsächlich – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hin- weist – die heilmittelrechtliche IT-Gruppenzuteilung von Swissmedic ins Feld und führt dazu aus, dass damit bisher aufgetretene Abrechnungsprob- leme bei den Krankenkassen vermieden werden könnten. Eine solche Bin- dung an die von Swissmedic geführte Liste der "zugelassenen Arzneimit- tel" ist jedoch weder rechtlich vorgeschrieben noch genügt sie den gesetz- lichen Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG und Art. 65 Abs. 3 KVV (s. oben E. 4.5.3). Ergänzend erklärt die Vorinstanz, dass die Arzneimittel der IT-Gruppe 10.10 einer Limitierung unterlägen, weshalb auch B._______ neu zu limitieren sei. Mit einer Limitation von 30 Punkten für die kleine Packung (und derjenigen von 50 Punkten für die grosse Packung) werde verhindert, dass B._______ unsachgemäss in grösseren Mengen angewendet und zulasten der OKP abgerechnet werde. Damit führt die Vorinstanz jedoch einzig Überlegungen der Gleichbehandlung pro IT-Gruppe ins Feld, ohne eine umfassende und einzelfallspezifische Beur- teilung der Zweckmässigkeit von B._______ vorzunehmen, wie sie auch bei der dreijährlichen Preisüberprüfung zu verlangen ist, insbesondere wenn es sich – wie hier – um die zentrale Argumentation für die Umteilung und Limitierung handelt (vgl. zu einer einzelfallspezifischen Begründung der Zweckmässigkeit bspw. die Ausführungen BAG zur Aufnahme von [21204] Padmed Circosan N, in der SL aufgenommen per 01.04.2021 oder [21096] Fixaprost, in der SL aufgenommen per 01.01.2021; beide: < https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversi-
C-6601/2018 Seite 20 cherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Arzneimittel/Beurteilun- gen-BAG-von-Arzneimitteln-der-Spezialitaetenliste.html >, abgerufen am 18.10.2021). Damit hat die Vorinstanz keine umfassende Prüfung der Zweckmässigkeit, wie sie in der KVV und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung umschrieben worden ist, vorgenommen. 5.5.4 Die angefochtene Verfügung ist daher (bereits aus diesem Grund) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Prüfung der WZW-Kriterien, insbesondere zur umfassenden Prüfung der Zweckmässigkeit, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Ungleichbehandlung mit weiteren Arzneimitteln, die den Wirkstoff C._______ enthalten, geltend (B-act. 1 Rz. 29; B-act. 11 Rz. 15). 6.1 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich ei- ner entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getrof- fen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Urteil des BVGer C-3382/2018 vom 26. Januar 2020 E. 5.8.3 m.H.). 6.2 Der Wirkstoff C._______ ist ein topisches (äusserlich anzuwenden- des) Desinfektionsmittel, das durch (...) bakterizid, fungizid und viruzid (...) wirkt. C._______ wird eingesetzt als Konservierungsmittel in Kosmetika und topisch bei Akne und anderen leichten, bakteriellen, mykotischen und viralen Hauterkrankungen (als Kombipräparat mit W._______ oder X.) (Pschyrembel, < https://www.pschyrembel.de >; abgeru- fen am 15.10.2021). 6.3 Die zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung gültige Spezialitätenliste vom 4. Oktober 2018 enthielt folgende Arzneimittel mit dem Wirkstoff C.: das vorliegend streitgegenständliche B., grosse und kleine Packungen (IT-Gruppe 10.02, Limitierung der grossen Packung), G. (IT-Gruppe 10.10; mit Limitierung), E._______ (IT-Gruppe 10.02; ohne Limitierung), H._______ (IT-Gruppe 10.02; ohne Limitierung) sowie I._______, kleine und grosse Packungen
C-6601/2018 Seite 21 (IT-Gruppe 10.05.20; ohne Limitierung). Überlegungen zur Vergleichbar- keit der Zweckmässigkeit der gelisteten Arzneimittel (mit gleichem Wirk- stoff) und deren (Nicht-)Limitierung sind den Begründungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. 6.4 6.4.1 Wirtschaftlichkeitsvergleichen sind die Fachinformationen des jewei- ligen Arzneimittels zugrunde zu legen (Urteile des BVGer C-7112/2017 E. 7.3; C-6250/2014 E. 8.1). Nichts anderes gilt für den Zweckmässigkeits- vergleich, zumal Art. 33 Abs. 2 KLV auf die für die Zulassung durch Swiss- medic massgebenden Unterlagen Bezug nimmt (vgl. implizit auch Urteil des BVGer C-471/2019 E. 6.8.2 und E. 7.4). Ist ein Arzneimittel gemäss Art. 13 Abs. 3 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV, SR 812.212.22; in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fas- sung) von der Arzneimittel-Fachinformationspflicht befreit, ist für den the- rapeutischen Quervergleich auf seine Arzneimittel-Patienteninformation gemäss Art. 14 AMZV abzustellen. Immerhin werden auch die Arzneimittel- Patienteninformationen von Swissmedic eingehend geprüft. Alleine dar- aus, dass für ein bestimmtes Arzneimittel eine Arzneimittel-Fachinforma- tion existiert, für ein anderes hingegen "nur" eine Arzneimittel-Patientenin- formation, kann keine Partei per se etwas zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Urteil C-6250/2014 E. 8.9). 6.4.2 Vorliegend existiert für B._______ keine Fachinformation, weshalb die Prüfung der Zweckmässigkeit auf der Basis der von Swissmedic ge- nehmigten Patienteninformation zu erfolgen hat. Dieser lässt sich haupt- sächlich Folgendes entnehmen: B._______ enthält den Wirkstoff C._______ (Wirkstoffkonzentration), als Hilfsstoffe J._______ und K._______ sowie die Konservierungsmittel L.; M., N._______ und weitere Aromastoffe. B._______ ist ein seifenfreies Haut- waschmittel mit Wirkung gegen Bakterien sowie Faden- und Hefepilze, die zu Hautkrankheiten führen können. Ein Hautschutzfaktor verhindert das Auftreten von Reizungen und das Entfetten der Haut beim Waschen. Eine Austrocknung der Haut ist auch bei häufiger Anwendung nicht zu beobach- ten. B._______ ist schwach sauer und stabilisiert den natürlichen Säure- schutzmantel der Haut. B._______ wird anstelle von Seife empfohlen bei (...). Auf ärztliche Verschreibung oder nach Rücksprache mit dem Arzt oder Apotheker bzw. der Ärztin oder Apothekerin kann B._______ zur reinigen- den und desinfizierenden Begleitbehandlung von verschiedenen Hauter-
C-6601/2018 Seite 22 krankungen verwendet werden, z.B. bei (...), bei Akne und bei (...). Kont- raindiziert ist B._______ bei früher allergischer Reaktion auf das Arzneimit- tel, ebenso bei bekannter Überempfindlichkeit gegenüber einem Bestand- teil des Präparates. Zu dessen Anwendung enthält die Patienteninforma- tion folgende Angaben: B._______ wird wie flüssige Seife verwendet. Beim Waschen sind (...) auf die angefeuchtete Haut oder auf den angefeuchte- ten Waschlappen zu geben und auf der zu behandelnden Haut zu verteilen. Beim Vollbad wird (Mengenangabe) zugegeben, bei der Haarwäsche (...). 6.4.3 Zu G._______ sind der Patienteninformation folgende Hinweise zu entnehmen: G._______ enthält (Wirkstoffkonzentration) C., als Hilfsstoffe: Detergentien (waschaktive Substanzen), K., als Kon- servierungsmittel: O., P., als Farbstoff: Q., sowie weitere Hilfsstoffe. Das Arzneimittel hat rückfettende, reinigende und leicht desinfizierende Eigenschaften und eignet sich zur Körperreinigung bei tro- ckener, schuppender Haut. G. darf bei bekannter Überempfind- lichkeit gegenüber einem der Inhaltsstoffe nicht angewendet werden. Bei bestimmungsgemässer Anwendung ist kein Risiko für das Kind einer schwangeren oder stillenden Frau bekannt; systematische Untersuchun- gen wurden aber nie durchgeführt. G._______ wird für alle Altersgruppen wie folgt verwendet: Beim Duschen wird nach Bedarf etwas G._______ auf den Waschlappen oder Schwamm gegeben oder in die hohle Hand genom- men und der Körper damit gewaschen. Die in der Packungsbeilage ange- gebene oder vom Arzt oder Ärztin verschriebene Dosierung sei einzuhal- ten. Nebenwirkungen seien nicht bekannt, aber die Möglichkeit allergischer Hautreaktionen auf einen der Inhaltsstoffe könne nicht ausgeschlossen werden. 6.4.4 E._______ enthält gemäss seiner Fachinformation (ebenfalls) den Wirkstoff C._______ (Wirkstoffkonzentration) und ist zur Reinigung und Desinfektion der Haut bei allen Formen von Akne und Seborrhoe (erhöhte Talgproduktion) indiziert. Als Kontraindikation wird die Anwendung für Kin- der unter 12 Jahren genannt. Auf lädierter und entzündeter Haut solle das Präparat nicht angewendet werden. Auf Grund der bisherigen Erfahrung sei bei bestimmungsgemässer Anwendung kein Risiko für das Kind be- kannt. Systematische wissenschaftliche Untersuchungen seien aber nie durchgeführt worden. Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren reinigten die Haut morgens und abends gründlich mit E._______ und zwar so gründ- lich, bis der Wattebausch sauber bleibe.
C-6601/2018 Seite 23 6.4.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich den Fach-/Patientenin- formationen von B., G. und E._______ keine genügen- den Hinweise für eine Vergleichbarkeit der Zweckmässigkeit der genann- ten Arzneimittel (hinsichtlich Mengenapplikation, Anwendungsdauer, Ne- benwirkungen/Risiken, missbräuchliche Verwendung) entnehmen lassen: Keine der Fach- bzw. Patienteninformationen enthält Angaben zur Anwen- dungsdauer der Arzneimittel. Die Angaben zur Mengenapplikation sind zu- dem ungenau: Bei B._______ wird einzig für das Vollbad eine Menge von (...) genannt (Waschen: [...], Haarwäsche: [...]), im Übrigen wird B._______ als Seifenersatz eingesetzt. Bei G._______ enthält die Patien- teninformation den Hinweis "nach Bedarf" (beim Duschen) oder gemäss Packungsbeilage oder wie vom Arzt oder Ärztin verschrieben. Das unlimi- tierte E., das einen Fünftel des Anteils an C. (Wirkstoff- konzentration) im Vergleich zu B._______ (Wirkstoffkonzentration) enthält, wird morgens und abends "gründlich" mit einem Wattebausch auf die be- troffene Haut appliziert bzw. diese solange gereinigt, "bis der Wattebausch sauber bleibt". Das heisst, dass E._______ nicht auf die Hände oder die ganze Körperfläche appliziert wird, sondern nur auf von Akne oder Sebor- rhoe betroffene Hautpartien (bei Akne: im Gesicht- und im oberen Stamm- bereich; bei Seborrhoe: in talgdrüsenreichen, seborrhoischen Arealen wie Ohren, Nase, Kinn, am Stamm [vordere und hintere Schweissrinne], am behaarten Kopf, bei Männern gelegentlich auch genital [vgl. dazu Pschy- rembel, "Acne vulgaris", < https://www.pschyrembel.de/Acne%20vulga- ris/K01LF > und "Seborrhoisches Ekzem des Erwachsenen", < https://www.pschyrembel.de/Seborrhoisches%20Ekzem%20des%20Er- wachsenen/K06MQ >, beide abgerufen am 21.10.2021]). Des Weiteren kann B._______ als einziges der drei Arzneimittel auf ärztliche Verschrei- bung oder nach Rücksprache mit der Ärztin oder Apothekerin (neben der Hautreinigung) zur reinigenden und desinfizierenden Begleitbehandlung von verschiedenen Hauterkrankungen wie bspw. (...) Akne und (...) einge- setzt werden (E.: zur Reinigung und Desinfektion der Haut bei al- len Formen von Akne und Seborrhoe). Eine Vergleichbarkeit der einzelnen Arzneimittel hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit in der Anwendung ist damit nicht gegeben. 6.4.6 Weiter sind – den Wirkstoff C. enthaltend – folgende Arznei- mittel in der SL vom 4. Oktober 2018 gelistet (s. oben E. 6.3): H.. Dieses Arzneimittel ist in der IT-Gruppe 10.02, ohne Limitierung, eingeteilt. Es enthält die Wirkstoffe R. (Wirkstoffanteil), S._______ (Wirk- stoffanteil), C._______ (Wirkstoffanteil) und T._______ (Wirkstoffanteil) und ist ausschliesslich für die Behandlung der Acne vulgaris indiziert
C-6601/2018 Seite 24 (< https://compendium.ch >, abgerufen am 15.10.2021). Aufgrund der Kombination mehrerer Wirkstoffe und seiner eingeschränkten Indikation ist es mit B._______ nicht direkt vergleichbar. I._______ (kleine und grosse Packungen) wiederum ist ein Y._______ und enthält neben C._______ (Wirkstoffanteil) den Wirkstoff U._______ (Wirkstoffanteil), ein (...) stark wirksames W._______ zur topischen Anwendung in Kombinationspräpara- ten (Pschyrembel, < https://www.pschyrembel.de > abgerufen am 15.10.2021). I._______ ist in der IT-Gruppe 10.05.20 ("kombinierte Corti- costeroide") eingeteilt und unterliegt keiner Punktelimitiation. Auch hier ist aufgrund der Wirkstoffkombination und seines abweichenden Anwen- dungsbereiches ein direkter Vergleich mit B._______ nicht möglich. 6.5 Damit lässt auch ein Vergleich der mit gleichem Wirkstoff in der SL ge- führten Arzneimittel keine rechtsgleiche Behandlung erkennen und sind ab- schliessende Rückschlüsse auf die Zweckmässigkeit von B._______ (aus- schliesslich) bei einer Umteilung in die IT-Gruppe 10.10 und einer gleich- zeitigen Beschränkung mit einer Punktelimitation nicht möglich, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist. 6.6 Anzufügen für die Streitparteien bleibt Folgendes: 6.6.1 Mit der beabsichtigten Umteilung von B._______ erfolgte eine Ver- schiebung des Arzneimittels von der IT-Gruppe mit Mitteln gegen Akne (10.02) in die IT-Gruppe mit Mitteln für empfindliche Haut (10.10). Unbe- achtet seitens der Beschwerdeführerin geblieben ist, dass B._______ auf- grund seiner (von Swissmedic genehmigten) Patienteninformation für ein grösseres Indikationsgebiet als die Behandlung einer Akne zugelassen worden ist. Seine bakterizide, fungizide und viruzide Wirkung und nament- lich die auf ärztliche Verschreibung oder Rücksprache mit Arzt und Apothe- ker hin erfolgende reinigende und desinfizierende Begleitbehandlung von verschiedenen Hauterkrankungen wie (...), Akne und ([...]; s. oben E. 6.4.2) sprechen prima facie nicht gegen eine Umteilung von einer thera- peutischen Gruppe mit Arzneimitteln zur Behandlung der Akne in eine the- rapeutische Gruppe mit Arzneimitteln zur Behandlung empfindlicher Haut. 6.6.2 Der Umstand, dass B._______ seit seiner Zulassung in der SL am (...) 1988 in der therapeutischen Gruppe 10.02 gelistet war, ergibt an sich keinen Anspruch auf Verbleib in derselben IT-Gruppe. Wie das Bundesge- richt festgehalten hat, haben allfällige Veränderungen in der SL (neue, eventuell erheblich wirksamere Arzneimittel, neue Erkenntnisse über Ne-
C-6601/2018 Seite 25 benwirkungen und Interaktionen) in eine periodische und umfassende Be- urteilung der WZW-Kriterien einzufliessen (Urteil des BGer 9C_707/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5 m.H. auf BGE 142 V 26). Ein in der SL aufge- führtes Arzneimittel hat die SL-Aufnahmebedingungen zu jedem Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. oben E. 4.6.3). Zudem könnte aus einer bisher uneinheitli- chen Praxis des BAG nicht – bei späterer Präzisierung – auf eine Praxis- änderung geschlossen werden. Es besteht auch kein wesentliches über- wiegendes Interesse der Zulassungsinhaberin an der Beibehaltung einer allfällig unklaren Praxis im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einem kongruenten, nach gleichen Prinzipien beurteilenden Vorgehen des BAG (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BGer 9C_710/2020 vom 10. August 2021 E. 6.2.2). 6.6.3 Die Zweckmässigkeitsprüfung umfasst auch die Frage nach uner- wünschten Wirkungen bei der Anwendung eines Arzneimittels (vgl. oben E. 4.4.2). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom (...) 2015 auf eine Interpellation von Ständerat V._______ (Geschäftsnummer) hin be- treffend Risiken beim Einsatz von C._______ ausgeführt, es handle sich um einen chemischen Stoff mit antibakterieller Wirkung, der je nach Ver- wendungszweck (als Biozid oder in Kosmetika) unterschiedlichen Regulie- rungen unterstehe [...]. Die mit der Anwendung von C._______ einherge- henden Risiken würden gestützt auf die neuesten wissenschaftlichen Er- kenntnisse von den auf nationaler und europäischer Ebene zuständigen Behörden regelmässig bewertet. Vertreterinnen und Vertreter der Behör- den arbeiteten aktiv in verschiedenen internationalen Expertengruppen mit, die mit der eingehenden Prüfung dieses Stoffes beauftragt seien. Auf- grund dieser Risikobewertungen rechtfertige der technische Wissensstand für C., wegen seiner potenziellen Toxizität für die Umwelt (poten- ziell persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und für die Gesundheit (po- tenziell störende Wirkung auf das Hormonsystem), ab bestimmten Kon- zentrationen gewisse Restriktionen. [...]. Zurzeit werde die Verwendung von C. als Desinfektionsmittel für die menschliche Hygiene hin- sichtlich Human- und Umwelttoxizität bewertet. Nach dem jetzigen Stand der Bewertung könne C._______ nur zur Verwendung in desinfizierenden Seifen für medizinische Fachpersonen in einer Konzentration von höchs- tens [...] und mit Spülung nach der Desinfektion definitiv zugelassen wer- den [...]. Das schweizerische Recht solle aufgrund der Erkenntnisse zu C._______ in einer der neuen europäischen Regelung entsprechenden Weise anpasst werden. Damit werde die Verwendung von C._______ ins- besondere in den Desinfektionsmitteln stark reduziert und damit auch die Exposition der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Umwelt [...].
C-6601/2018 Seite 26 Als Konservierungsmittel in Kosmetika sei C._______ in der Schweiz in einer Konzentration von höchstens [...] zugelassen. Diese Höchstkonzent- ration gewährleiste eine grosse Sicherheitsmarge [...]. Gestützt auf die ak- tuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei der Bundesrat der Ansicht, dass ein totales Verbot von C._______ als Biozid sowie als Konservie- rungsmittel in Kosmetika nicht gerechtfertigt ist. Er sei der Meinung, dass mit den geplanten Verwendungsbeschränkungen von C._______ in Biozid- produkten und kosmetischen Mitteln seine Anwendung genügend einge- schränkt und somit ein hoher Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sei. Aufgrund der obigen Ausführungen des Bundesrates und weiteren Hinwei- sen (bspw. Artikel der deutschen Verbraucherzentrale vom [...] 2021: "C._______ noch immer in [...] erlaubt", < https://www.verbraucherzent- rale.de >; abgerufen am 21.10.2021) ist davon auszugehen, dass die nach- zuholende umfassende Zweckmässigkeitsbeurteilung auch obgenannte Hinweise auf unerwünschte Wirkungen von C._______ zu beachten haben wird, zumal die Patienteninformation von B._______ weder Empfehlungen zur Dauer seiner Anwendung noch Hinweise auf allfällige Folgen einer Langzeitanwendung enthält. 7. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer erneuten WZW-Prüfung betreffend B._______ im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Preisüberprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Argumentationen der Parteien zur Zweckmässigkeit nicht einzugehen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang liegt praxisgemäss ein Obsiegen der Beschwerdeführerin vor (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.). Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 6. Dezember 2018 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6601/2018 Seite 27 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der zu prü- fenden Rügen, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands bei einfa- chem Schriftenwechsel, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit der vorliegend zu beurteilenden Fragen, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine als angemessen zu erachtende Parteientschä- digung von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6601/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten WZW-Prüfung betreffend (BAG-Nr.) B._______ im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid im Rahmen der dreijährlichen Preisüberprüfung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-6601/2018 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: