B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6601/2010

U r t e i l v o m 5. A p r i l 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

Parteien

Z._______, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung des Destinatärkreises, Verfügung vom 27. Juli 2010.

C-6601/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Z._______ mit Sitz in A._______ (nachfolgend: Stiftung oder Be- schwerdeführerin) ist eine mit öffentlicher Urkunde vom 9. März 1926 (Vorakten act. 3) errichtete Stiftung gemäss Art. 80ff. des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). B. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (Beschwerdebeila- ge B, nicht bei den Vorakten) fest, dass die unmittelbaren Destinatäre der Z._______ alle Professoren der Universität Zürich und ihre Hinterbliebe- nen seien, und zwar unabhängig davon, ob diese bei der B._______ (...), bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) oder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert seien. C. Am 14. September 2010 (act. 1) liess die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü- gung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich der Destinatärkreis der Beschwerde- führerin auf die B._______ beschränke. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 (act. 3) beantragte die Vorin- stanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfügung vom 27. Juli 2010 sei zu bestätigen. E. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 16. November 2010 (act. 12) den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-. F. Replicando liess die Beschwerdeführerin am 4. März 2011 (act. 14) an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. G. Mit Duplik vom 25. März 2011 (act. 16) hielt die Vorinstanz an ihren An- trägen fest.

C-6601/2010 Seite 3 H. Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 31. März 2011 (act. 17) den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). 1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die BVS, als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), über Einrichtun- gen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 62 Abs. 1 BVG), ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG können die Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2.1 Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass zum Destinatärkreis der Beschwerdeführerin nicht nur die B._______, sondern auch die BVK gehöre, letztere jedoch nur in Bezug auf die bei ihr versi- cherten Professoren der Universität Zürich und ihren Hinterbliebenen. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin am 21. Oktober 2009 die Vorin- stanz, die Frage des Destinatärkreises in einer anfechtbaren Verfügung festzuhalten, bevor weitere Aspekte wie der Umfang der Vergabungen

C-6601/2010 Seite 4 und allfällige Nachzahlungspflicht vertieft und weitere Schritte eingeleitet würden. Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung besteht (KÖLZ/HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 200ff.). Eine Feststellungsverfügung ist subsidiär zur Ges- taltungsverfügung. Mit der angefochtenen Feststellungsverfügung befin- det die Vorinstanz über Bestand, Nichtbestand bzw. Umfang von Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin, weshalb es sich um eine anfecht- bare Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 44 VwVG handelt. 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte- resse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.21]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver- langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

C-6601/2010 Seite 5 27. Juli 2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ZGB, die der beruflichen Vorsorge dient. Stiftungen unterstanden bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 ff. ZGB. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2000 (BBl 2000 2669/2670 Ziff. 2.7.3.3) zur 1. BVG-Revision bezüglich der Ausweitung der Aufsichtskompetenz fest, er erachte es als zweckmässig, die Aufsicht über sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obli- gatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge beteiligt sei- en, sowie über diejenigen Einrichtungen, welche die Erhaltung der Vor- sorge sicherstellten, die Vorsorgevermögen verwalteten oder einen ähnli- chen Zweck verfolgten, der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen. Weiter solle der Anwendungsbereich von Art. 61 BVG (in der damals gül- tigen Fassung), also der Inhalt der Aufsichtskompetenz, auf diese Vorsor- geeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Regelung gelte nur für Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die be- rufliche Vorsorge im Falle des Todes oder der Invalidität bestimmt seien

C-6601/2010 Seite 6 und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung kämen. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeein- richtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vor- sorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesonde- re die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Be- stimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vor- schriften prüft (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BVG). Die Vorinstanz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrich- tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsor- ge dienen und ihren Sitz im Kanton Zürich oder im Kanton Schaffhausen haben. Weiter beaufsichtigt sie klassische Stiftungen, die nach ihrer Be- stimmung dem Kanton Zürich angehören (Art. 84 Abs. 2 ZGB; § 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht [BVSG; LS 833.1]). 3.3 Die Aufsicht ist umfassend und beinhaltet die Überprüfung der Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens, von Organisationsfragen so- wie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit. Die Aufsichtsbehörde hat in genereller Weise darüber zu wachen, dass die Stiftungsorgane keine Ver- fügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement wider- sprechen oder gesetzlich zwingenden Normen zuwiderlaufen. Zudem hat sie darauf zu achten, dass die Stiftungsorgane ihren Ermessenspielraum nicht missbrauchen, sondern nach Treu und Glauben und nach Massga- be des Rechtsgleichheitsgebots handeln (BGE 110 II 436 E. 5). Eingriffe in den eigentlichen Autonomiebereich der Stiftungsorgane stellen eine Verletzung von Bundesrecht dar. In reinen Ermessensfragen hat sich die Behörde zurückzuhalten und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorga- ne bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, der Entscheid also auf sachfrem- den Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (THO-

C-6601/2010 Seite 7 MAS AEBERSOLD in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Art. 84 N 8 und 9; HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Auflage [hiernach: Basler Kommentar ZGB I], Art. 84 Rz. 9 und 10; BGE 110 II 436 E. 5). Das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist öffentli- cher-rechtlicher und somit zwingender Natur (BGE 120 II 374 E. 4a). Die Aufsichtsbehörde handelt nötigenfalls von Amtes wegen, und sie hat das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (DR. BERNHARD MADÖRIN, Ver- eine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 119). Die Auf- sichtsbehörde hat u.a. bei Zweckgefährdung oder Zweckentfremdung einzuschreiten (vgl. Art. 84a ZGB). Der Aufsichtsbehörde stehen sowohl repressive als auch präventive Massnahmen zur Verfügung. Die Auf- sichtsbehörde darf jedoch keine Ermessenskontrolle ausüben (vgl. DR. BERNHARD MADÖRIN, Vereine und Stiftungen, Stämpfli Verlag AG Bern 2008, S. 121). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die unmittelbaren Destinatäre der Be- schwerdeführerin entsprechend der angefochtenen Verfügung alle Pro- fessoren der Universität Zürich und ihre Hinterbliebenen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese bei der B., bei der BVK oder bei ei- ner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, oder ob sich der Desti- natärkreis, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auf die B. beschränkt. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, vom Wort- laut von Art. III der Stiftungsurkunde ausgehend müsse die Beschwerde- führerin unmittelbar "Ruhegehälter" an alle Professoren der Universität Zürich sowie Renten an deren Hinterbliebene erbringen. Aus einer gram- matikalischen Auslegung dieser Bestimmung ergebe sich keine weitere Einschränkung des Destinatärkreises. Tatsächlich werde das Stiftungs- vermögen der Z._______ nicht direkt an die Professoren der Universität Zürich und an ihre Hinterbliebenen, sondern an die B._______ vergabt. Die B._______ sei jedoch keine Destinatärin der Beschwerdeführerin. In- sofern werde die Meinung des BVS gemäss Schreiben vom 12. Juni 2009 relativiert. Die Zahlungen an die B._______ seien daher zu unterlassen. Andernfalls werde das Stiftungsvermögen nicht seinen Zwecken gemäss verwendet. Im Weiteren werde in Art. IV der Statuten festgehalten, dass

C-6601/2010 Seite 8 der Vorstand der B._______ das Organ der Stiftung sei. Als die Stiftung im Jahr 1926 errichtet worden sei, hätten sich die Professoren der Uni- versität Zürich nur bei der B._______ versichern können, weshalb es da- mals auch Sinn gemacht habe, den Vorstand der B._______ als Organ der Stiftung zu bezeichnen. Aus der rein organisatorischen Bestimmung von Art. IV der Stiftungsurkunde könne ferner nicht geschlossen werden, dass nur diejenigen Professoren der Universität Zürich und deren Hinter- bliebene begünstigt werden sollten, die vor dem 16. April 1989 Professo- ren der Universität Zürich gewesen seien. Art. V Ziff. 5 der Stiftungsur- kunde sehe sogar vor, dass bei Auflösung der B._______ die Stiftung weiterbestehen solle zum Zwecke der Ausrichtung von Ruhegehältern an vom Lehramt zurückgetretene Professoren der Universität Zürich. 4.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, die Vorinstanz versuche, mit ihren Verfügungen die um die B._______ herum zu deren Stützung errichteten Stiftungen an das neue Vorsorgesystem der BVK zu adaptieren. Die Vorinstanz missachte dabei klare Urkundenbestimmungen und nehme in Kauf, dass sie ein in sich geschlossenes und in sich abgestimmtes Konstrukt aufbreche und desta- bilisiere. Sie nehme ohne Rücksicht auf die historischen Elemente eine eigene Festlegung des Destinatärkreises vor. Darüber hinaus wende sie geltendes Recht unzulässigerweise rückwirkend an, und der Verfügung lägen sachfremde Kriterien und Überlegungen zu Grunde. Die Beschwerdeführerin machte zudem detaillierte Ausführungen bezüg- lich der Hintergründe der B._______ als genossenschaftlich organisierte Selbsthilfeorganisation und der zu deren Stützung errichteten Stiftungen, namentlich der Beschwerdeführerin, der Z., der C. (...), der D._______ und der E.. Da die Professoren der Universität Zürich in der Zwischenzeit in die BVK aufgenommen worden seien, sei die Ruhegehaltsregelung und das darauf abgestimmte Vorsorgesystem der B. ein Auslaufmodell geworden. Die Beschwerdeführerin ge- höre zu einer historisch gewachsenen Vorsorgestruktur für Professoren der Universität Zürich; diese Struktur sei in einem Zeitraum aufgebaut worden, als die Professoren noch nicht zum Staatspersonal gezählt wor- den seien und daher auch nicht in die bereits 1926 gegründete BVK auf- genommen worden seien (Rz. 10). Dies sei erst seit verhältnismässig kurzer Zeit der Fall. Das Obligatorium habe ein Vorsorgesystem einge- führt, das mit den Ruhegehaltsordnungen nur noch sehr beschränkt ver- einbar sei. Dennoch sei das System des Ruhegehalts noch für be- schränkte Zeit weiter geführt worden, was zu folgenden zwei parallelen

C-6601/2010 Seite 9 Vorsorgesystemen geführt habe: Professoren, die bis zum Wintersemes- ter 1988/1989 berufen worden seien, erhielten nach ihrer Emeritierung ein Ruhegehalt und an ihre Hinterbliebenen richte die B._______ Hinter- lassenenleistungen aus. Professoren, die ab 1989 (auf das Sommerse- mester hin) berufen worden seien, und ihre Angehörigen erhielten bei Eintritt eines Vorsorgefalls Leistungen der BVK (Rz. 29). Damit seien zwei sich nach objektiven und sachgerechten Kriterien unterscheidende Pro- fessorenkategorien geschaffen worden (Rz. 32-34). Die Vorinstanz hin- gegen stelle für die Auslegung der Stiftungsurkunde die aktuellen Gege- benheiten ins Zentrum und nicht den seinerzeitigen Stifterwillen. Sie überdehne ferner den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie davon ausgehe, dass das Kompensationsniveau (insbesondere der isoliert be- trachtete Anteil der Vorsorge) für alle Professoren – ungeachtet des Zeit- punkts ihrer Berufung – gleich sein müsse. Der Entscheid des Regie- rungsrates und des Universitätsrates betreffend den Systemwechsel von der Ruhegehaltsregelung zur Integration der Professoren in die BVK wer- de dadurch ausgehebelt (Rz. 68). Aus Art. I der Stiftungsurkunde sei erkennbar, dass der Vorstand der B._______ mit der Errichtung der Beschwerdeführerin dafür gesorgt ha- be, dass die bisher von der B._______ verwaltete, rechtlich nicht mehr anerkannte unselbständige Stiftung die Rechtspersönlichkeit erhalten ha- be. Die B._______ sei als Stifterin aufgetreten und habe Vermögen ge- widmet, das sie vormals in ihrer Rechnung als Aktiven ausgewiesen habe (Rz. 51). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, nach dem klaren Wortlaut der Stiftungsurkunde sei die B._______ ihre einzige direk- te Destinatärin. Art. III müsse diesbezüglich zusammen mit Art. V (insbe- sondere Ziffern 2 und 3) der Stiftungsurkunde betrachtet werden, welcher als einzige Begünstigte die B._______ nenne. Gemäss Art. V Ziff. 2 Abs. 2 der Statuten dürften die Leistungen der Beschwerdeführerin ferner nicht zu einer Verminderung staatlicher Leistungen führen. Darin komme das mit der B._______ verwirklichte Konzept der Selbsthilfe zum Aus- druck (Rz. 73-77). 4.4 Die Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde definiert die Aufgabe und das Ziel der Stiftung und beinhaltet die wichtigste Verhaltensmaxime für die Stiftungsorgane. Sie umschreibt ferner den Kreis der Destinatäre oder Begünstigten der Stiftungen, welche die eigentlichen Adressaten der Zweckverwirklichung sind (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 80 Rz. 12 m.w.H.). Der Zweck sollte so weit gefasst werden, dass möglichen späteren Veränderungen Rechnung getragen wird. Weite

C-6601/2010 Seite 10 Umschreibungen des Zwecks erlauben eine flexible Umsetzung durch die Stiftungsorgane, so dass auch Anpassungen an veränderte Verhältnisse möglich sind. Dagegen besteht die Gefahr, dass sich die Stiftung zuneh- mend von den ursprünglichen Absichten des Stifters entfernt. Umgekehrt geben enge Zweckbestimmungen dem unmittelbaren Willen des Stifters zwar mehr Gewicht, können sich aber eines Tages als zu enge Fesseln erweisen, die sich nur schwer abschütteln lassen. 4.5 Der Stiftungsrat ist ein ausführendes oder dienendes Organ, das pri- mär den im Zweck und in den sonstigen Bestimmungen des Stiftungssta- tuts zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen umsetzt. Ihm stehen primär Verwaltungsbefugnisse zu. Der Stiftungsrat hat die Verwaltung des Ver- mögens im Rahmen des Stifterwillens und der Zweckverfolgung sicher- zustellen (HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 83 Rz. 10). 4.6 In der Doktrin werden gemeinhin drei Prinzipien der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willensäusserungen unterschieden: Erklärungsprin- zip, Willensprinzip und Vertrauensprinzip. Beim Erklärungsprinzip wird al- lein auf die geäusserten Worte abgestellt, ohne Rücksicht auf Willen oder Motive des Erklärenden oder – bei mehreren Beteiligten – auf die beson- deren Beziehungen zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger; beim Willensprinzip ist massgebend der wirkliche, subjektive Wille des Erklärenden oder – bei Rechtsgeschäften mit mehr als einem Beteilig- ten – der gemeinsame wirkliche Wille der Beteiligten; das Vertrauensprin- zip beinhaltet demgegenüber eine Korrektur des Willensprinzips: Ist der subjektive Wille eines rechtsgeschäftlich Handelnden zweifelhaft, lücken- haft oder nicht mit demjenigen des allfälligen Partners des betreffenden Rechtsgeschäftes übereinstimmend, so ist die Willensäusserung – zum Schutze des berechtigten Vertrauens ihrer Empfänger in sie – so zu ver- stehen, wie sie deren Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste; der Massstab ist mithin, wie bei der Gesetzesauslegung, ein ob- jektiver (HANS MICHAEL RIEMER in: Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Bern 1981, 3. Teilband, Systematischer Teil, N. 73 und 74). 4.7 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willensprinzip, demnach nach dem Willen des Urhebers auszulegen. Soweit die Urkunde diesen Willen ein- deutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zu- lassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch

C-6601/2010 Seite 11 andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers herangezogen werden. Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft, gelten für die Auslegung der Stiftungsurkunde die Regeln für die Auslegung von Verträgen nicht. Insbesondere ist die sogenannte Vertrauenstheorie nicht anwendbar (vgl. BGE 93 II 439 E. 2, BGE 108 II 393 E. 6c; THOMAS AE- BERSOLD in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Art. 80 N 3; DOMINIQUE JAKOB in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, 1. Auflage 2012, Art. 80 Rz. 2). Die Stiftungsorgane müssen den subjektiven, historischen Stifterwillen beachten (RIEMER, a.a.O. N 86). Bei der Auslegung der von Dritten ver- fassten Stiftungsreglemente ist stiftungsintern ebenfalls das Willensprin- zip anwendbar (RIEMER, a.a.O. N 87). Auch Reglementsbestimmungen dürfen nicht durch "Auslegung" abgeändert werden, sondern sind in dem jeweils dafür statutarisch vorgesehenen Verfahren förmlich abzuändern (RIEMER, a.a.O. N 93). 5. 5.1 Die massgebenden Bestimmungen der Stiftungsurkunde der Be- schwerdeführerin lauten wie folgt: "Das Stiftungsgut beträgt per 31. Dezember 1925 Franken 280 498.45 cs. Es ist zur Ausrichtung von Renten an die Hinterbliebenen von Professoren der Universität Zürich, sowie zur Ausrichtung von Ruhegehältern an die Profes- soren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen über die Verwaltung zu verwenden" (Art. III). "Organ der Stiftung ist der jeweilige Vorstand der B._______" (Art. IV

  1. Satz). "Mit dem Momente, in welchem die B._______ mit Hilfe des hienach festge- setzten stiftungsgemässen Zuschusses in die Lage versetzt ist, in gleicher Weise, wie sie bereits jetzt an die Hinterlassenen ihrer Mitglieder bestimmte Leistungen auf sich genommen hat, auch an ihre vom Lehramt zurücktreten- den Mitglieder selbst bestimmte, statutarisch normierte und versicherungs- technisch fundierte Pensionen auszurichten, die so hoch sind, dass sie mit dem staatlichen Ruhegehalt zusammen mindestens dem fixen Minimalgehalt eines ordentlichen respektive ausserordentlichen Professors gleichkommen, – sollen zunächst vier Fünfteile des Zinsertrages des ursprünglichen Kapital- betrages der Stiftung der besagten B._______ als regelmässige, jedoch aus- schliesslich für die versicherungstechnische Fundierung ihrer Pensionsleis- tungen zur Verwendung gelangende Einnahmen zufallen. Das letzte Fünftel des Zinsertrages des ursprünglichen Kapitalbetrages der Stiftung, sowie der

C-6601/2010 Seite 12 gesamte Zinsertrag aller späteren Kapitalerhöhungen sind so lange dem Stif- tungskapital zuzuschlagen, bis das letztere auf eine halbe Million Franken angewachsen sein wird. Von diesem letzteren Zeitpunkte an fällt der ganze Zinsertrag der Stiftung als regelmässige Einnahme – jedoch ausschliesslich für die versicherungstechnische Fundierung der B._______ – an diese Kas- se. Infolge dieser Erhöhung des Einkommens der Kasse dürfen indessen et- waige staatliche Beiträge an dieselbe, sowie die staatlich ausgerichteten Ru- hegehalte keine Verminderung erfahren" (Art. V Ziff. 2). "Bis zu dem Momente, in welchem auch die B._______ auf versicherungs- technischer Basis gemäss Ziff. 2 hiervor zu funktionieren in der Lage ist, ist grundsätzlich der gesamte Zinsertrag der Stiftung zum Kapital zu schlagen. Doch ist auch schon während dieser hoffentlich nur kurzen Zeit der Vorstand der B._______ befugt, bis zu drei Vierteilen des jährlichen Zinsertrages des jeweiligen Stiftungskapitals zur Ausrichtung von Ruhegehalten an solche der genannten Kasse angehörende Professoren der Universität Zürich zu ver- wenden, welche aus Alters- oder Gesundheitsrücksichten vom Lehramte zu- rückzutreten veranlasst worden sind und deren Vermögens- und Familien- verhältnisse die Gewährung einer solchen Unterstützung rechtfertigen" (Art. V Ziff. 3). "Sollte die B._______ je zu bestehen aufhören, so soll die Verwaltung und Stellvertretung der Stiftung auf den Rektor und die Dekane der Fakultäten der Universität Zürich übergehen, welche zusammen durch jeweiligen Mehr- heitsbeschluss über die Stiftungserträge zum Zwecke der Ausrichtung von Ruhegehalten an vom Lehramte zurückgetretenen Professoren der Universi- tät Zürich zu verfügen, das Stiftungsvermögen zu verwalten und die Stiftung zu vertreten befugt sein sollen" (Art. V Ziff. 5). 5.2 Die B._______ bezweckt gemäss Art. 2 der Statuten vom 20. Februar 1942 (Vorakten act. 4), den Witwen und Waisen ihrer Mitglieder Renten, sowie den mit statutarischem Pensionsanspruch von ihren Lehrstellen zu- rückgetretenen Mitgliedern Pensionen auszurichten (Abs. 1). Die Leistun- gen der Genossenschaft sind vollständig unabhängig von denjenigen des Staates oder staatlicher Institutionen, welche ähnliche Zwecke verfolgen, und werden von Seiten des Staates in keiner Weise in Anrechnung ge- bracht (Abs. 2). Jedes Mitglied hat bei Eintritt in die Genossenschaft eine Einkaufssumme zu entrichten und in der Folge eine Jahresprämie zu be- zahlen (§ 15, 16). Nach dem Tode eines Mitglieds werden seiner Witwe eine Witwenrente und seinen ehelichen oder legitimierten Kindern Wai- senrenten ausgerichtet (Art. 21). Jedem Mitglied, das infolge Invalidität oder nach § 70 der Universitätsordnung vom 1. März 1920 von seiner Lehrstelle zurücktritt, entrichtet die Kasse eine jährliche Pension (Art. 25).

C-6601/2010 Seite 13 Art. 3 der Statuten der B._______ in der Ausgabe vom 1. Januar 2005 (Vorakten act. 6) hält fest, dass seit dem 16. April 1989 keine Mitglieder mehr in die Genossenschaft aufgenommen werden. 5.3 Nach § 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staats- personal vom 6. Juni 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1994, ZH-Lex 177.201) führt der Staat nach versicherungstechnischen Grundsätzen eine Versi- cherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal so- wie für die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson (Abs. 1). Durch Vertrag mit zürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen oder gemischtwirtschaft- lichen Körperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih- ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denen der Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in die Versiche- rungskasse aufgenommen werden (Abs. 2). Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge ein- getragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 2). Sie bezweckt, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (§ 3). 5.3.1 Nach § 9 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatsperso- nal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000 [Statuten vom 27. Januar 1988 werden aufgehoben], Änderung vom 1. Januar 2002, ZH-Lex 177.21) können die versicherten Personen ab vollendetem 60. Al- tersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen (inkl. Kinderrente § 18). Gemäss § 19 haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid ge- worden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente (inkl. Kinderrente § 26). Leistungen an Hinterbliebene werden in Form von Ehegatten- und Wai- senrenten ausgerichtet (§ 30-35). Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kas- se ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (§ 42ff.). Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG vorgeschrie- ben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet (§ 51). 5.3.2 Bis zum Inkrafttreten der Personalverordnung der Universität Zürich war die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren der Universität Zürich vom 21. Juni 1948 (Professorenverordnung, in Kraft vom 1. Januar 1948 bzw. 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1999;

C-6601/2010 Seite 14 ZH-Lex 415.21) gültig. Nach § 12 richtet sich der Zeitpunkt des Alters- rücktritts der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professo- ren nach deren Statuten. Ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit, der wegen Alters, Krankheit oder Invalidität in den Ruhestand tritt, hat An- spruch auf ein lebenslängliches staatliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: a) Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. (...); b) Als anrechenbare Besol- dung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt jedoch auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie gemäss § 2 Abs. 1 (§ 15 b). Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anre- chenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Be- soldung (§ 16). Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermin- dert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr (§ 16 Abs. 2). Bei un- verschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung haben die Professoren Anspruch auf ein Ruhegehalt von in der Regel längstens drei Jahren (§ 17). 5.3.3 Der Personalverordnung der Universität Zürich (vom Universitätsrat am 5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex 415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlich recht- lichen Arbeitsverhältnis (§ 1). Soweit die Universitätsordnung und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar (§ 2). Das Personal der Universität ist in der Regel bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal zu versichern. In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professo- rin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorge- einrichtung befreien (§ 68). Der Universitätsrat beschliesst die Ruhege- haltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die in der B._______ (...) versichert sind. Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 70). 5.3.4 Gemäss § 1 der Verordnung über das Ruhegehalt der Professorin- nen und Professoren der Universität Zürich (vom Universitätsrat am 5. November 1999 beschlossen und vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt, in Kraft seit 1. Januar 2000, ZH-Lex 415.22) unterstehen dieser Verordnung die Professorinnen und Professo- ren, die bei der B._______ versichert sind. Der Höchstbetrag des Ruhe- gehalts wird gemäss § 3 mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht und beträgt 60% der massgebenden Besoldung. Bei weniger als 24 anre-

C-6601/2010 Seite 15 chenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0.75% je Dienstjahr. 6. 6.1 Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal wurden mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 1988 (genehmigt durch den Kantonsrat am 19. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989) un- ter anderem wie folgt geändert: "Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, ein- schliesslich der Professoren der Universität, soweit es eine Besoldung be- zieht, welche die maximale einfache Altersrente der AHV übersteigt" (§ 4 Abs. 1 Satz 1). "Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vor- behalten" (§ 14 Abs. 4 betreffend anrechenbare Zulagen). "Der Staat kann durch Beschluss des Regierungsrates einen Teil des Ein- trittsgeldes (...) der Professoren der Universität übernehmen" (§ 27 Abs. 3 Satz 1). "Ordentliche und ausserordentliche Professoren der Universität, die ihr Amt vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen hinsichtlich der beruf- lichen Vorsorge weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss § 14 ff. der Pro- fessorenverordnung. Sie bleiben weiterhin bei der B._______ versichert" (§ 92a). Seit dem 16. April 1989 bestehen demnach zwei unterschiedliche Syste- me der beruflichen Vorsorge: – Professoren und Professorinnen, die ihr Amt seit dem 16. April 1989 angetreten haben, sind grundsätzlich bei der BVK versichert. – Professoren und Professorinnen, die ihr Amt vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen der Ruhegehaltsordnung gemäss § 14 ff. Professorenverordnung und bleiben bei der B._______ versi- chert. 6.2 Die ursprünglich im Jahr 1908 gegründete Z._______ war nach dem Gesetz nicht mehr als Rechtsperson anerkannt, weshalb der zuständige Vorstand der B._______ im Jahr 1926 eine neue Stiftung mit dem glei- chen Namen gründete, um die finanziellen Schwierigkeiten der B._______ zu mildern. Eine obligatorische berufliche Vorsorge, wie sie

C-6601/2010 Seite 16 mit dem BVG vom 25. Juni 1982 auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, bestand zu jener Zeit noch nicht. Die B., die in Art. IV der Stif- tungsurkunde als Organ der Stiftung und in Art. V Ziff. 2 und 3 explizit als Destinatärin zumindest eines Teils des Zinsertrages genannt wird, hat die Ruhegehaltsansprüche der vor dem 16. April 1989 eingetretenen Profes- soren und Professorinnen sowie deren Hinterlassenen zu gewährleisten, kann aber keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen. Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung ist der Wortlaut der Stif- tungsurkunde. Nach deren Art. III ist das Stiftungsgut zur Ausrichtung von Renten an die Hinterbliebenen von Professoren der Universität Zürich sowie zur Ausrichtung von Ruhegehältern an die Professoren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen über die Verwaltung zu verwenden. Als nachfolgende Bestimmung über die Verwaltung ist insbesondere Art. V der Stiftungsurkunde massgebend. Art. V Ziff. 2 und 3 legen in ei- ner detaillierten Regelung fest, dass als Endziel der gesamte Zinsertrag der Beschwerdeführerin als Einnahme an die B. auszurichten ist, wobei die B._______ diese Einnahme ausschliesslich für die versiche- rungstechnische Fundierung der Pensionsleitungen der B._______ zu verwenden hat. Für eine Übergangszeit sind lediglich vier Fünftel des Zinsertrags des ursprünglichen Kapitalbetrags an die B._______ auszu- zahlen. Das letzte Fünftel des Zinsertrags des ursprünglichen Kapitalbe- trags sowie der gesamte Zinsertrag aller späteren Kapitalerhöhungen sind so lange dem Stiftungskapital zuzuschlagen, bis dieses Fr. 500'000.- erreicht hat. Der gesamte Zinsertrag der Stiftung ist jedoch bis zu demje- nigen Zeitpunkt zum Kapital zu schlagen, in dem die B._______ in die Lage versetzt ist, in gleicher Weise, wie sie bereits an die Hinterlassenen ihrer Mitglieder bestimmte Leistungen auf sich genommen hat, auch an ihre vom Lehramt zurückgetretenen Mitglieder Pensionen auszurichten, die so hoch sind, dass sie mit dem staatlichen Ruhegehalt zusammen mindestens dem fixen Minimalgehalt eines ordentlichen bzw. ausseror- dentlichen Professors entsprechen. Auch während dieser Zeit ist der Vor- stand der B._______ befugt, bis zu drei Vierteln des jährlichen Zinser- trags des Stiftungskapitals zur Ausrichtung von Ruhegehalten zu verwen- den an Mitglieder der B., die vom Lehramt zurücktreten und de- ren Vermögens- und Familienverhältnisse eine Unterstützung erfordern. 6.3 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Beschwerdeführerin so- wie die Entwicklung der Vorsorgesysteme der B. einerseits und der BVK andererseits kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Qualifikation aller Professoren der Universität Zürich

C-6601/2010 Seite 17 und deren Hinterbliebene als Destinatäre nicht mit dem Willen der Stifter der Beschwerdeführerin zu vereinbaren ist. Vielmehr ist mit der Be- schwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ihren Zweck nach wie vor erfüllen kann und muss, ihre Zinserträge an die B._______ bzw. an deren Mitglieder nach Massgabe der Stiftungsurkunde auszurichten. Sowohl die Finanzierung der BVK wie auch deren Leistungen folgen anderen Grundsätzen als diejenigen der B., und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stifter das fragliche Stiftungsvermögen geäufnet hätten, um auch die der BVK angeschlossenen Professoren und deren Hinterlassene nach dem heute geltenden System zu unterstützen (vgl. auch C-6590/2010 E. 6.3.3). 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag durchdringt und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass sich der Destinatärkreis der Beschwerdeführerin auf die B. bzw. auf deren Mitglieder nach Massgabe der Stiftungsurkunde beschränkt. Nicht zum Destinatärkreis der Beschwerdeführerin gehören hingegen die BVK sowie diejenigen Professoren der Universität Zürich und deren Hin- terbliebene, die Mitglieder der BVK sind. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist ihr zurückzuerstatten. Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG werden Vorinstanzen und Be- schwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfah- renskosten auferlegt. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie

C-6601/2010 Seite 18 allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädi- gung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin- nen beträgt mindestens 200 und höchstens 400 Franken. In diesen Stun- denansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Für den vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätigten Aufwand eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Destinatärkreis der Beschwerdeführerin auf die B._______ bzw. auf deren Mitglieder nach Massgabe der Stif- tungsurkunde beschränkt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird ihr zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfügung (...); Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6601/2010 Seite 19 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.04.2013
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