B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6597/2014

Urteil vom 28. Mai 2015 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Heiner Schärrer, Advokat, Beschwerdeführerin,

Gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenaufhebung, Verfügung vom 17. Oktober 2014.

C-6597/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene, heute in ihrer Heimat Spanien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 1989 bis zuletzt 1998 in der Schweiz mit krankheitsbedingten Unterbrü- chen als Küchenhilfe in einem Spital erwerbstätig und leistete dabei Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; IV-act. 44). B. Am 22. Juni 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein schweres Fibromyalgie-Syndrom bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftli- chen Verhältnisse ab und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutach- ten vom 6. Juli 2001 des Instituts C._______ ein (IV-act. 27). Gestützt da- rauf ermittelte sie ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe von 100 % und in einer leichten, leidensangepassten Verweisungstätigkeit von 0 % sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % einen Invaliditäts- grad von 51 %. Dementsprechend sprach sie der Versicherten mit Verfü- gung vom 16. April 2003 rückwirkend ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zu (IV-act. 46). C. Infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien übermittelte die IV-Stelle das Rentendossier am 12. Mai 2003 der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IV- act. 54). D. Im September 2005 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (IVSTA- act. 14) und holte über den spanischen Versicherungsträger aktuelle ärzt- liche Berichte ein (IVSTA-act. 27). Nach Beurteilung durch den internen medizinischen Dienst (IVSTA-act. 26 und 30) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2006 anstelle der bisherigen halben Inva- lidenrente eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem In- validitätsgrad von 43 % zu (IVSTA-act. 32). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7387/2006 vom 14. November 2008 ab, wobei es zwar die materiell-rechtlichen Vorausset- zungen für eine Rentenrevision verneinte, aber eine Wiedererwägung der

C-6597/2014 Seite 3 ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der In- validitätsbemessung als zulässig und gerechtfertigt erachtete (IVSTA-act. 59). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid in Gutheissung einer Be- schwerde der Versicherten mit Urteil vom 17. August 2009 auf (IVSTA-act. 66) und bestätigte damit den bisherigen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente auch ab 1. Januar 2007. E. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 leitete die IVSTA erneut ein Revi- sionsverfahren ein (IVSTA-act. 77 und 78), wobei sie bei der Versicherten den Revisionsfragebogen (IVSTA-act. 82) und über den spanischen Versi- cherungsträger neue ärztliche Unterlagen einholte (IVSTA-act. 84-89). Ge- stützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai 2010 (IVSTA-act. 93) bestätigte sie mit Mitteilung vom 26. Mai 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (IVSTA-act. 94). F. Im Rahmen eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens holte die IVSTA im Hinblick auf die Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten ge- stützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. September 2012 ein (IVSTA-act. 97 und 98) und informierte die Versi- cherte mit Schreiben vom 21. November 2012 darüber, dass eine medizi- nische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (Rheumatologie/Psychiat- rie; IVSTA-act. 120). Mit Schreiben vom 4. April 2013 setzte die IVSTA die Versicherte darüber in Kenntnis, dass die medizinische Abklärung um die Disziplinen Neurologie und Allgemeine Innere Medizin erweitert werde (IV- STA-act. 142 und 143). Daraufhin gab sie am 3. Juni 2013 beim von der Vergabeplattform «SuisseMED@AP» zugewiesenen Institut C._______ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (IVSTA-act. 147 und 148). Das Gutachten wurde nach am 18. November 2013 durchgeführten Untersu- chungen der Versicherten am 4. Dezember 2013 erstattet (IVSTA- act. 153). Nach Einholen von Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 27. Dezember 2013 (IVSTA-act. 156), vom 17. Januar 2014 (IVSTA- act. 157) und vom 28. April 2014 (IVSTA-act. 158) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 159) hob die IVSTA die halbe Invaliden- rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 per 1. Dezember 2014 auf und stellte überdies fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Wiederein- gliederungsmassnahmen habe (IVSTA-act. 169).

C-6597/2014 Seite 4 G. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei unverändertem Gesundheitszustand eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass sie während zwei Jahren Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiedereingliederungsrente habe (BVGer-act. 1). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zog die Beschwerdeführerin am 24. November 2014 wieder zurück (BVGer-act. 4). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). I. Den mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 eingeforderten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 6) leistete die Be- schwerdeführerin am 21. Januar 2015 (BVGer-act. 9). J. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. Januar 2015 (BVGer-act. 8) und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015 (BVGer-act. 11) nochmals Stellung genommen und an ihren Anträgen fest- gehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Ver- fügung vom 17. Februar 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 12). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur

C-6597/2014 Seite 5 Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. November 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. September 1999 ausgerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdefüh- rerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfol- gend: SchlBest. IVG) aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dabei ist zu beachten, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen- stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit- gegenstand «Abänderung des Rentenanspruchs» (vgl. Urteil des BGer 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz erwerbstätig, ist spanische Staatsangehörige und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendba- ren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge- löst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand- lung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie

C-6597/2014 Seite 6 vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Be-stimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs al- leine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verord- nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C- 3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorlie- gend die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Oktober 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

C-6597/2014 Seite 7 gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogene- tisch unklare syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzu- mutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorlie- gen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von er- heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vor- handensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz er- füllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy- chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse- quent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedli- chem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnah- men bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto e- her sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9, BGE 137 V 64 E. 4.1, BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-

C-6597/2014 Seite 8 such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän- derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts- grades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter aus- gerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

C-6597/2014 Seite 9 4.6 Der Versicherungsträger kann zudem durch Wiedererwägung auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb- licher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei unterliegt die Wiederer- wägung keiner Befristung (vgl. Urteil des BGer 8C_424/2013 vom 21. No- vember 2014 E. 3). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestim- mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be- ruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des BGer 9C_466/2010 vom 23. Au- gust 2010 E. 3.2.2 und 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

C-6597/2014 Seite 10 4.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt und eine nicht von einer mass- gebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige Neu- beurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnah- mesituationen gegeben ist und ob die ursprüngliche Zusprechung der In- validenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. September 1999 eine Invaliden- rente (IV-act. 46). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di- agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach

C-6597/2014 Seite 11 BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung auch bei kombinierten Be- schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be- schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestim- mungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 5.3 Die mit Verfügung vom 16. April 2003 erfolgte ursprüngliche Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1999 beruht auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % als Küchenangestellte sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit (vgl. Verlaufsprotokoll vom 12. Mai 2003; IV-act. 58). Diese Feststellung entstammt dem auf in- ternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhenden Gutachten des Instituts C._______ vom 6. Juli 2001 (act. 27 S. 13), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit genannt wurden:

  1. Anamnestisch cervical und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) – MRI der HWS vom 14.9.1998: Paramedian linksseitige Diskusprotrusion HWK 5/6 ohne Hinweise auf eine Irritation der Nervenwurzel – MRI der LWS vom 4.3.1999: Beginnende Diskusdegeneration mit Chond- rose im Segment LWK 4/5 mit diskreter Diskusprotrusion ohne sichtbare Nervenwurzelaffektion (diskrete Diskusprotrusion LWK5/SWK1, linksbe- tont ohne erkennbare Wurzelaffektion)
  2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) – Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine aufgeführt. 5.4 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass kein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliege, weil die bisher laufende Rente nicht aufgrund eines unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugespro- chen worden sei. Sie bringt vor, dass aufgrund der medizinischen Feststel- lungen seinerzeit keine psychische Problematik vorgelegen habe. Es hät- ten ausschliesslich rheumatologische Befunde, die sowohl bildgebend, als

C-6597/2014 Seite 12 auch klinisch erklärbar gewesen seien, zur Berentung geführt. Der Um- stand, dass daneben noch eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt worden sei, die als leicht und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einge- stuft worden sei, spiele keine Rolle. Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der Berentung bei der Beschwerdeführerin Schmerzstörungen ohne ei- gentliche Pathogenese bzw. einer klaren Ätiologie festgestellt worden seien. Die radiologisch feststellbaren Diskopathien hätten lediglich leichte degenerative Veränderungen aufgezeigt. Eine depressive Störung habe nicht nachgewiesen werden können. Somit seien die persistierenden und chronischen Schmerzsyndrome als arbeitseinschränkend im Vordergrund gestanden. Auch das Vorhandensein weiterer Diagnosen neben einem pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild schliesse die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht ohne weiteres aus. 5.5 Im vorliegenden Fall beruhte die Rentenfestsetzung auf einer Arbeits- unfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit wurde dagegen auf 100 % festgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde von den C.-Gutachtern im Jahr 2001 ausschliesslich mit den Folgen eines aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten zervikal und lumbal be- tonten panvertebralen Schmerzsyndrom begründet. Dieses liess sich ge- mäss dem C.-Gutachten objektivieren durch im MRI festgestellte Diskusprotrusionen HWK5/6 sowie beginnender Diskusdegeneration mit Chondrose im Segment LWK 4/5 mit diskreter Diskusprotrusion. Dem C._______-Gutachten aus dem Jahr 2001 (S. 12) ist diesbezüglich zu ent- nehmen, dass bei der Beschwerdeführerin gewisse degenerative Verände- rungen bildgebend festgehalten werden könnten. Auch sei eine Fehlhal- tung und vor allem eine muskuläre Dekonditionierung feststellbar. Die Un- tersuchung der Wirbelsäule gestalte sich wegen starker Gegeninnervation schwierig, es zeige sich jedoch ein paravertebraler Hartspann sowie Myo- gelosen beidseits des Trapezius. Alle Waddell-Zeichen seien positiv und es zeige sich im Rahmen der Untersuchungen eine Aggravationssymptoma- tik. Die Fibromyalgie könne nicht bestätigt werden, da sämtliche Kontroll- punkte auch bei minimalstem Druck positiv gewesen seien. Es resultiere daraus, vor allem auch aufgrund der allgemeinen muskulären Dekonditio- nierung, dass der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht keine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mehr zumutbar

C-6597/2014 Seite 13 seien. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das vom Rheumato- logen des Instituts C._______ diagnostizierte, organisch erklärte zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom nicht als pathogene- tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweis- bare organische Grundlage interpretiert werden kann. Die Arbeitsunfähig- keit wurde rein somatisch begründet, und gemäss fachärztlicher Einschät- zung lag mit einem panvertebralen Schmerzsyndrom eine organisch ob- jektivierbare («erklärbare») Gesundheitschädigung vor, welche zur Vermin- derung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm- ten Tätigkeit führte. 5.6 Soweit die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ge- stützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes davon ausgeht, dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar wurde im C.-Gutachten aus dem Jahr 2001 als weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgehalten. Diese Diag- nose, die zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG zählt (vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2), entstammt dem psychiatrischen Teilgutachten des Instituts C.. Darin wurde indes ausdrücklich festgehalten, dass die leichte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. In diesem Sinn haben sich die C.-Gutachter im Rahmen der Gesamt- beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit denn auch nicht auf diese Diagnose gestützt (siehe E. 5.5). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die C.-Gut- achter aus, dass laut der fachärztlichen Einschätzung bei der Beschwer- deführerin zwar ein somatisches Korrelat für die angegebenen, vor allem lumbal und zervikal betonten Rückenschmerzen vorliege, das Ausmass der Beschwerden jedoch bei der ausgeprägten Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung nicht aus rheumatologischer Sicht nachvollzogen wer- den könne. So gesehen sei ihr aus rheumatologischer Sicht eine leichte Arbeit unter Vermeidung der Einhaltung einer fixierten Körperfunktion über längere Zeit, von repetitiven Bewegungsmuster sowie von Tragen und He- ben von Lasten über 5 kg vollzeitig zumutbar. Die Tätigkeit sollte wenn möglich mit häufigen Positionswechseln unter Vermeidung von langem Ge- hen und Stehen durchgeführt werden. Soweit die von der Beschwerdefüh- rerin beklagten Schmerzen nicht mit dem im Rahmen der rheumatologisch

C-6597/2014 Seite 14 festgestellten somatischem Korrelat erklärbar sind, besteht laut der psychi- atrisch fachärztlichen Einschätzung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese sei als leicht einzustufen und begründe entspre- chend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich an- gepasste Tätigkeiten. Der fachärztlich festgestellte, nicht objektiv erklär- bare Teil der geklagten Schmerzen fand damit ausdrücklich keinen Einfluss in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ein syn- dromales Beschwerdebild kann zwar auch bei teilweiser organischer Ursa- che gegeben sein, was aber nichts daran ändert, dass ein einschlägiger Gesundheitsschaden für die Rentenzusprechung massgebend gewesen sein muss (BGE 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3 in fine), was hier aber gerade nicht der Fall war. 5.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass die ursprüngliche Rentenzuspre- chung ausschliesslich auf einem laut dem C._______-Gutachten aus dem Jahr 2001 organisch erklärbaren rheumatologischen Beschwerdekomplex erfolgt ist. Die syndromale Gesundheitsschädigung hat danach die an- spruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht und nicht zur Be- gründung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin beigetragen. Es ist daher auch nicht von einem sogenannten Mischsachverhalt im Sinne von BGE 140 V 197 auszugehen, der die Anwendung der Schlussbestim- mungen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen könnte. Für die Frage nach der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen ist hier nicht ent- scheidend, ob die pathologischen Befunde mit der damals festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit korrelier- ten, da die Schmerzstörung damals nicht bloss von den körperlichen Be- funden her, sondern auch psychiatrisch abgeklärt und unter Berücksichti- gung der festgestellten Aggravationssymptomatik umschrieben wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Auch wenn es aus Sicht des medizinischen Dienstes der Vorinstanz heute fraglich erscheint, ob die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen (vollständig) mit dem diagnostizierten objektivierbaren Gesundheitsschaden korreliert, än- dert das nichts am Bestehen der Schäden und führt zu keiner Mutation zu einem unklaren Beschwerdebild. Solche Fälle fallen nicht unter die Schl- Best. zur 6. IV-Revision (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. No- vember 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien, Urteil des BGer 9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.3). Folglich hat die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente zu Unrecht in Anwendung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben.

C-6597/2014 Seite 15 6. Ist es nicht zulässig, unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf den Rentenanspruch zurückzukommen, so stellt sich die Frage, ob die an- gefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwä- gung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2004 vom 1. Dezember 2014 E. 2.1). Die Praxis zur substituierten Begründung kommt auch bei einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). 6.1 Die rentenzusprechende Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf dem polydisziplinären Gutachten des Instituts C._______ vom 6. Juli 2001. Der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin wurde dabei interdisziplinär gutachtlich abgeklärt und ihre Arbeits- unfähigkeit wurde fachärztlich eingeschätzt. Im Zeitpunkt der leistungszu- sprechenden Verfügungen lagen die Ergebnisse umfassender rheumato- logischer und psychiatrischer Abklärungen vor, welche in ihrer Gesamtheit eine Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er- laubten. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die damalige Beurteilung sei geradezu unvertretbar gewesen. Die ursprüngliche Renten- verfügung kann somit hinsichtlich der medizinischen Grundlage nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden. Ob die seinerzeitige Zusprechung einer halben Invalidenrente einer freien Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen standhielte, ist hier nicht zu ent- scheiden. 6.2 Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2009 (8C_1012/2008) überdies bereits verbindlich festgestellt hat, ist die ur- sprüngliche Rentenverfügung hinsichtlich der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung (insbesondere der Gewährung des maximalen Leidensabzugs von 25 %) nicht zweifellos unrichtig (IVSTA-act. 66). 7. Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Aufhebung der Rente der Beschwerde- führerin gestützt auf einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG recht- fertigen liesse. 7.1 Das im Rahmen des im aktuellen Revisionsverfahrens eingeholte po- lydisziplinäre Gutachten des Instituts C._______ datiert vom 4. Dezember 2013. Die Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte für Allge- meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und

C-6597/2014 Seite 16 Psychotherapie fanden am 18. November 2013 statt. Die Gutachter nann- ten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) – Radiomorphologisch MRT HWS und LWS vom 16.10.2013: HWS: normales Alignement der dargestellten zervikalen Halswirbelsäule, insgesamt mässige degenerative Veränderungen der Bandscheiben C5/6 sowie C6/7 ohne relevante Erniedrigung der Bandscheibenhöhen, kein umliegendes Knochenmarksödem, keine Protrusion und keine Kompres- sion von neuralen Strukturen LWS: Dehydration der Bandscheiben L3/4 und L4/5, normal erhaltene Bandscheibenhöhe, normales Alignement, Diskusprotrusion in den Seg- menten L3/4 mehr als L4/5 rechts betont, weniger L5/S1, Riss im Anulus fibrosus L4/5, normal weiter Spinalkanal, keine Kompression von neuralen Strukturen, keine relevante Facettengelenksarthrose – Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zerviko- radikuläre oder lumboradikuläre Ausfälle – Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rücken- stabilisierenden Muskelgruppen – Diskrete Wirbelsäulenfehlform mit leicht betonter Kyphosierung im zervi- kothorakalen Übergang – Myogelosen im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interska- pulären Muskelgruppen beidseits links betont sowie lumbal paravertebral im Rahmen der muskulären Dysbalance – Pseudoradikuläre Irritationen links betont beidseits (ICD-10 R52.2) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: – Dysthymie (ICD-10 F34.1) – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) – Multilokuläres, unspezifisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) – Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) – Hypothyreose unklarer Ätiologie (ICD-10 E03.9) – unter Substitutionstherapie euthyreoter Schilddrüsenstoffwechsel – Anamnestisch Colon irritabile (ICD-10 K58.0)

C-6597/2014 Seite 17 – bedarfsorientierte medikamentöse Behandlung – Anamnestisch chronische Gastritis (ICD-10 K29.5) – Dauerbehandlung mit einem PPI – Anamnestisch intermittierende Herpes simplex Infektion der Mundschleim- haut (ICD-10 B00.9) – Intermittierende Behandlung mit Valtrex 7.2 Die Gutachter kamen im Rahmen des interdisziplinären Konsensus zum Schluss, dass im Vergleich zur früheren Beurteilung im Jahr 2001 im Wesentlichen nach wie vor ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom mit jedoch einer deut- lichen Schmerzausweitung und Schmerzchronifizierung vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne festgestellt werden, dass der Beschwerde- führerin analog zum Gutachten von 2001 die letzte Tätigkeit als Küchen- angestellte im Spital, welche sicherlich als regelmässig mittel bis intermit- tierend schwer belastend beurteilt werden könne, bleibend nicht mehr möglich sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte berufliche Tätigkeit at- testierten die Gutachter wie im Jahr 2001 eine normale, ganztägig verwert- bare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass der Gesund- heitsschaden, welcher der Rentenzusprache zugrunde lag, weder hinsicht- lich der Diagnose, des Schweregrades noch der funktionellen Einschrän- kungen verändert hat. Auch sind keine Anzeichen ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. 7.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten des Instituts C._______ vom 4. Dezember 2013 basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinander- setzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde erhoben, nachvollziehbare Di- agnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zu- sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Ausei- nandersetzung mit anderen ärztlichen Beurteilungen stattgefunden hat. Die Gutachter haben den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich re- levanten Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgezeigt und den Grad der Arbeitsunfähigkeit auf- grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbe- urteilung bestimmt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

C-6597/2014 Seite 18 I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Sie äussern sich auch zum revisions- spezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung ei- nes vergangenen und des aktuellen Zustandes; vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Das Gutachten des Instituts C._______ entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund- lage. 7.4 Dr. med. D., Facharzt für allgemeine Innere Medizin, vom me- dizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2013 im Wesentlichen fest, dass sich aus dem Gutachten des Instituts C. von 2013 keine Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit aus internistischen, neurologischen oder psychiatrischen Gründen er- gebe. Der im Gutachten des Instituts C._______ festgestellte Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht habe sich nicht verändert. Dr. med. D._______ äusserte jedoch Zweifel, ob die erho- benen Befunde mit der vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit korreliere (IVSTA-act. 156). Auf seine Emp- fehlung hin nahm Dr. med. E., Facharzt für Rheumatologie, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 17. Januar 2014 Stellung (IVSTA- act. 157). Er bestätigte die Einschätzung von Dr. med. D. und at- testierte in Abweichung vom Gutachten des Instituts C._______ eine voll- ständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 4. Dezember 2013. Er begründete dies damit, dass die Rentenzusprache damals erfolgt sei, obwohl die klinischen Befunde eigentlich normal und die radiologisch festgestellten Schädigungen leicht gewesen seien. Die aktuellen klinischen Befunde der Beschwerdeführerin seien altersentsprechend, ebenso seien die radiologisch festgestellten Veränderungen auf einen natürlichen Ent- wicklungsverlauf seit Anfang der 2000er Jahre zurückzuführen. Er hält wei- ter fest, dass der rheumatologische C.-Gutachter die Arbeitsunfä- higkeit mit psychosozialen Faktoren (lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und Unmöglichkeit der Nutzung der Fähigkeiten zur Integration in die frühere Berufstätigkeit) begründet habe. Schliesslich wurden die medizini- schen Akten noch Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom medizinischen Dienst unterbreitet. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 fest, dass das C._______-Gutachten aus dem Jahr 2013 die Absenz einer psychischen Komorbidiät bestätige und damit nicht von einer invalidisierenden Wirkung der somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Im Ergebnis bestehe aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 158).

C-6597/2014 Seite 19 7.5 Aus den Aktenbeurteilungen des medizinischen Dienstes ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine anspruchsrelevante Änderung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin. Soweit Dr. med. E._______ von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des C.-Gutachtens abweicht, be- ruht seine Einschätzung nicht auf einer ärztlich festgestellten Änderung der rheumatologischen Befunde, sondern ist als abweichende Beurteilung des überwiegend gleichen medizinischen Sachverhaltes zu betrachten. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern psychosoziale Faktoren in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter des Instituts C. eingeflossen sind. Dieser bezog sich zwar unter dem Titel «Massnahmen aus rheumatologischer Sicht» auf die schlechte Prognose in Bezug auf eine Reintegration in den Arbeitsprozess aufgrund langer Abs- tinenz vom Arbeitsmarkt. Das hinderte ihn jedoch nicht daran, der Be- schwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte, leidensan- gepasste Tätigkeiten zu attestieren. Aus den Stellungnahmen des medizi- nischen Dienstes ergeben sich damit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der C._______-Expertise aus dem Jahr 2013. Eine an- spruchsrelevante Sachverhaltsveränderung ist aus diesem Grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Damit fehlt es an ei- nem Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG, womit eine Aufhe- bung der Rente auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt, was im Üb- rigen von der Vorinstanz auch gar nicht geltend gemacht wird. 8. Zusammenfassend steht fest, dass gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht auf die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdeführerin zurückgekommen werden kann. Da überdies weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund vorliegt, fehlt es der umstrittenen Rentenaufhe- bung an einer rechtlichen Grundlage. Folglich ist die Beschwerde gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerde- führerin hat damit auch nach 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerdefüh- rerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des

C-6597/2014 Seite 20 vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin über den 1. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro- chen.

C-6597/2014 Seite 21 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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