B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6596/2020, C-253/2021
Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien
Personalvorsorgestiftung A._______ in Liquidation, vertreten durch Dr. Christoph Zimmerli, Rechtsanwalt, und lic. iur. Philip Laternser, Rechtsanwalt, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin 1,
Einwohnergemeinde C._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Frey, Rechtsanwalt, Pfulg Giesser Frey Advokatur, Speichergasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin 2,
gegen
– Einwohnergemeinde D._______, – vertreten durch Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, – Rechtsanwältin, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, – Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich – Beigeladene,
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Aufsichtsmittel (Überprüfungsantrag); Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) vom 1. Dezember 2020.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Personalvorsorgestiftung A._______ in Liquidation (nachfolgend A.) ist eine im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Vorsorgeeinrichtung. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Einwohnergemeinden C. (nachfolgend EG C.), E. (nachfolgend EG E.) und D. (nachfolgend EG D.) und anderer Arbeitgeber sowie für deren Hin- terlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die BVG-Mindestleistungen hinausgehen und Unterstützun- gen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit erbringen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge ab- schliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versi- cherungsnehmerin und Begünstigte ist (vgl. [...], besucht am 14. April 2025). A.b Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der A., namentlich einer bedeutenden Unterdeckung, lösten die Arbeitgeber ab 2015 ihre An- schlussverträge mit der A._______ auf, was zu Teilliquidationen am 31. Dezember 2015, am 31. Dezember 2016 und am 31. Dezember 2017 führte. Die Einwohnergemeinden E._______ und C._______ lösten ihre Anschlussverträge mit der Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2016 auf und schlossen sich der Personalvorsorgekasse B._______ (nachfolgend B.) an. Auf diesen Stichtag hin erfolgte eine (zweite) Teilliquidation in der A.. Da die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der EG D._______ einen Kredit für die Sanierung der beruflichen Vorsorge des Gemeindepersonals bei der A._______ am 27. November 2016 ablehnten und am 24. September 2017 einem Anschluss an die B._______ zustimm- ten, erfolgte der Austritt der EG D._______ aus der A._______ per 31. De- zember 2017. Auf dieses Datum hin erfolgte eine weitere (dritte) Teilliqui- dation der A.. Die A. wurde schliesslich mit Verfügung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend BBSA, Vo- rinstanz oder Aufsichtsbehörde) vom 14. Januar 2019 aufgehoben und in Gesamtliquidation gesetzt (Akten der Vorinstanz im Verfahren C- 6596/2020 nachfolgend [BBSA-act. A] 4, BBSA-act. A17 Rz. 7, Akten der Vorinstanz im Verfahren C-253/2021 [nachfolgend BBSA-act. B] 109, Ak- ten im Beschwerdeverfahren C-6596/2020 [nachfolgend BVGer-act. A] 1
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 4 S. 5, BVGer-act. A19 Beilage 27 S. 2; Akten im Beschwerdeverfahren C-253/2021 [nachfolgend BVGer-act. B] 4 Beilage 8.2). A.c Vor der förmlichen Aufhebung der A._______ schlossen die A., die B. und die EG D._______ am 19./21./26. Juni 2018 einen Vermögensübertragungsvertrag. Gestützt auf die von der Re- visionsstelle der A._______ geprüfte Bilanz per 31. Dezember 2017 hielt der Vertrag u. a. fest, dass sich die A._______ (Deckungsgrad: 79.2%) in die B._______ (Deckungsgrad: 96.4 %) mit einer Summe von CHF 78'735'414.10 einkaufen müsse, per 18. Dezember 2017 bereits eine Summe von CHF 25 Mio. überwiesen habe und eine Restsumme von CHF 53'735'414.10 per 1. Januar 2018 verbleibe. In diesem Betrag sei eine vor- gezogene Gutschrift der Abfederungsmassnahme bei der A._______ von CHF 1'201'391.40 enthalten. Eine verbleibende Gutschrift für Abfede- rungsmassnahmen von CHF 2'698'609.09 werde den Anspruchsberechtig- ten bei deren Pensionierung auf dem Alterssparkonto gemäss Verordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung ([...]) der EG D._______ gutge- schrieben und dieser in Rechnung gestellt. Es stehe der EG D._______ frei, die Restsumme auf ihr Arbeitgeberbeitragsreservekonto bei der B._______ zu überweisen und die(se) Gutschriften bei deren Fälligkeit ab dem Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu finanzieren (Ziff. 3). Die EG D._______ übernehme die Differenz zwischen den von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung übertragenen Vermögenswerten und dem Totalbetrag der Verpflichtungen gegenüber der B._______ gemäss Ziffer 3 des Vermö- gensübertragungsvertrags (BBSA-act. B88, BVGer-act. A1 Beilage 5 Ziff. 3 f.). A.d Die übernehmende Kasse (B.) hielt mit Schreiben an die A. vom 15. Februar 2019 «Abrechnung Eintritt der Gemeinde D._______ in die B.» fest, dass die Bezahlung des Einkaufsbe- trags von CHF 78'445'885.50 mit einer Übertragung von Vermögenswerten von insgesamt CHF 79'610'000.– vollständig erfüllt worden sei. Es bleibe ein Saldo von CHF 1'164'114.50 zugunsten der EG D., der zur Finanzierung der Abfederungsmassnahmen für alle Anspruchsberechtig- ten der Gemeinde D._______ eingesetzt werde. Die B._______ bat die A._______ um Prüfung, ob die A._______ die noch offene Finanzierung der Abfederungsmassnahmen (CHF 968'249.67) und eine Pauschalent- schädigung für die Aktenarchivierung (zusätzliche CHF 20'000) aus den der EG D._______ zustehenden Mittel aus der A._______ begleichen könne. Falls dies nicht möglich sei, müsse die B._______ der EG D._______ Rechnung stellen und anschliessend nach Eingang des Anteils
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 5 des Liquidationserlöses für D._______ aus der A._______ wieder eine Rückzahlung an die EG D._______ vornehmen (BVGer-act. A1 Beilage 6). A.e Am 26. Februar 2019 beschloss der Stiftungsrat der A._______ einen Verteilplan, den die BBSA am 3. Mai 2019 guthiess. Am 15. Juli 2019 infor- mierte die A._______ die Einwohnergemeinden E., C. und D._______ über den Verteilplan. Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte die Bb. im Namen der EG D._______ um Einsicht in die Akten. Am 20. August 2019 erhob die EG C._______ bei der A._______ Einspra- che gegen den Verteilplan (BVGer-act. A1 Beilagen 8, 9, 11, 12). A.f Am 19. November 2019 stellte die EG D._______ bei der BBSA ein Begehren um Überprüfung der Gesamtliquidation der BVS. Am 25. Novem- ber 2019 wiederum erhob die EG C._______ bei der Vorinstanz Be- schwerde gegen das Verfahren in der Gesamtliquidation und den Verteil- plan gemäss Schreiben der A._______ vom 15. Juli 2019. Am 19. Juni 2020 trat die Vorinstanz auf das Überprüfungsbegehren der EG D._______ mangels Legitimation der Einwohnergemeinde nicht ein (BVGer-act. A19 Beilage 27). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hiess sie die Be- schwerde der EG C._______ teilweise gut und verpflichtete die A., den Betrag von CHF 2'709'395.75 an die B. zu überweisen (BVGer-act. A1 Beilagen 1, 14; BVGer-act. A19 Beilagen 4, 26). B. Verfahren C-6596/2020 B.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhob die A._______ gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2020 Beschwerde vor Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung insoweit, als sie zur Überweisung von CHF 2'709'395.75 an die B._______ verpflichtet werde, unter entsprechender Anpassung des Ver- teilplans vom 26. Februar 2019 und Gutheissung des Überprüfungsantrags der EG C._______ (Aufhebung Ziff. 1 der Verfügung). Eventualiter er- suchte sie um Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Entscheidung i.S. der Erwägungen an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht erfasste die Be- schwerde unter der Verfahrensnummer C-6596/2020 (BVGer-act. A1). B.b Am 6. Januar 2021 leistete die A._______ den einverlangten Kosten- vorschuss von CHF 6'000.– (BVGer-act. A4).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 6 B.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 hielt der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 komme aufschiebende Wirkung zu, schlug die Kosten des Gesuchs zur Hauptsache, lud die BBSA und die EG C._______ zu einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort ein, zog die EG D._______ ins Verfahren bei und lud diese zur Einreichung einer Stellungnahme ein (BVGer-act. A6). B.d Am 4. März 2021 reichte die BBSA ihre Vernehmlassung zu den Akten. Sie halte weiterhin an ihrem Standpunkt fest, wonach die A._______ den fraglichen Betrag an die B._______ zu überweisen habe, damit der Vermö- gensübertragungsvertrag vom 19./21./26. Juni 2018 eingehalten sei (BVGer-act. A12). Am selben Tag, dem 4. März 2021, reichte auch die EG C._______ ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde der A._______ sei abzuweisen und Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (recte: 2020) sei zu bestätigen. Es sei jedoch den in der Beschwerde der EG C._______ vom 18. Januar 2019 (recte: 2021) im Verfahren C- 253/2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 zu entsprechen. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz bzw. die Liquida- toren zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Verfahrensvereinigung (BVGer-act. A13). Am 1. April 2021 stellte die EG D._______ dem Gericht ihre Stellungnahme zu. Sie bestreite die Be- hauptungen der A._______ in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2020, soweit diese nicht mit ihren Ausführungen übereinstimmten oder von ihr nachfolgend ausdrücklich anerkannt würden (BVGer-act. A17). B.e Mit Replik vom 12. Mai 2021 hielt die A._______ an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest (BVGer-act. A19). Auch die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. Juni 2021 an ihren Anträgen fest und verwies auf die bis- herigen Eingaben (BVGer-act. A21). B.f Mit Duplik vom 17. Juni 2021 beantragte die EG C._______ neu, die Beschwerde der A._______ sei insoweit teilweise gutzuheissen, als der von der A._______ gegenüber der B._______ geschuldete Betrag auf CHF 2'114'705.50 zu reduzieren sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuwei- sen und Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Dezember 2021 (recte: 2020) zu bestätigen (Antrag 1). Weiter beantragte die EG C._______, es sei ihren in der Beschwerde vom 18. Januar 2019 (recte: 2021) im Verfahren C- 253/2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 zu entsprechen (Antrag 2). Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz bzw. die Liquidatoren zurückzuweisen (BVGer-act. A22).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 7 B.g Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2021 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur Einreichung von Schlussbemerkungen ein (BVGer-act. A23). Mit Schlussbemerkungen vom 20. August 2021 hielt die A._______ an ihren Anträgen fest (BVGer-act. A25). Mit Schlussbemerkungen vom 23. August 2021 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen (BVGer-act. A26). Mit Eingabe vom 23. August 2021 verzichtete die EG C._______ auf Schlussbemerkun- gen (BVGer-act. 27). Innert erstreckter Frist nahm die EG D._______ am 13. September 2021 zur Replik Stellung, hielt an ihren Ausführungen ge- mäss erster Stellungnahme vom 1. April 2021 fest und ergänzte diese (BVGer-act. A29). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2021 brachte der In- struktionsrichter den Parteien die Eingaben der jeweils anderen Verfahren- spartei zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. A30). B.i Mit Eingaben vom 8. Juli 2022, 18. Dezember 2023 und 2. September 2025 ersuchte die EG C._______ um Auskunft zum Stand des Verfahrens (BVGer-act. A31, A33 und A35). C. Verfahren C-253/2021 C.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die EG C._______ Beschwerde gegen die Verfügung der BBSA vom
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 8 C.b Am 2. Februar 2021 ging der Kostenvorschuss der EG C._______ in Höhe von CHF 5'000.– in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. B4). C.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 lud der Instruktionsrichter die A., die Vorinstanz und die EG D. zu einer Vernehmlas- sung bzw. Stellungnahme ein (BVGer-act. B5). C.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 zeigte Dr. I. Vetter-Schreiber ihre Mandatierung durch die EG D._______ an und ersuchte um Akteneinsicht (BVGer-act. B6). Der Instruktionsrichter wies sie mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hin, dass die Vorakten dem Gericht noch nicht vorlä- gen und bat um Einforderung der Akten direkt bei der Vorinstanz (BVGer- act. B7). Mit weiterem Schreiben vom 10. März 2021 stellte er ihr die Be- schwerdebeilagen aus den Verfahren C-6596/2020 und C-253/2021 zu (BVGer-act. B9). C.e Am 4. März 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine detaillierte Stel- lungnahme und verwies auf die angefochtene Verfügung (BVGer-act. B8). C.f Nach erstreckter Frist reichte die A._______ am 11. März 2021 ihre Be- schwerdeantwort ein und beantragte das Nichteintreten auf die Be- schwerde der EG C._______ vom 18. Januar 2021, eventualiter deren voll- umfängliche Abweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Einwohnergemeinde E., des F. (vormals G.), der H., des I., der J., des K., des L., des M., des N., des O., der P., der Q., der R., des S., der T., des U._______ und des V._______ (BVGer- act. B12). C.g Mit Stellungnahme vom 28. April 2021 bestritt die EG D._______ die Behauptungen der EG C._______ in der Beschwerdeschrift vom 18. Ja- nuar 2021, soweit nicht mit ihren Ausführungen übereinstimmend oder von ihr ausdrücklich anerkannt, und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Aus- führungen bei der gerichtlichen Entscheidfindung (BVGer-act. B16). C.h Mit Replik vom 17. Juni 2021 bekräftigte die EG C._______ ihre An- träge gemäss Beschwerde (BVGer-act. B18). C.i Am 23. August 2021 verzichtete die BBSA auf weitere Ausführungen im Rahmen einer Duplik, verwies auf ihre bisherigen Eingaben und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest (BVGer-act. B20).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 9 C.j Die A._______ wiederholte mit Eingabe vom 30. August 2021 ihre Rechtsbegehren und nahm zur Replik Stellung (BVGer-act. B21). C.k Mit Verfügung vom 2. September 2021 brachte der Instruktionsrichter der EG D._______ eine Kopie der Replik vom 17. Juni 2021 sowie den Parteien je ein Doppel der Dupliken zur Kenntnis und schloss den Schrif- tenwechsel im Verfahren C-253/2021 ab (BVGer-act. B23). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vor- sorge. Da die BBSA vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der beiden Beschwerden, datierend vom 30. Dezember 2020 (A.) und 18. Ja- nuar 2021 (EG C.), zuständig. 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 ist sowohl von der A._______ als auch der EG C._______ vor Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Grundsätzlich sind die Rechtsmittel gegen dieselbe Verfügung einzeln zu behandeln. Es ist aber gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Ver- fahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachver- halte in einem engen oder identischen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Verfah- rensvereinigung steht im Ermessen des Gerichts. Aus prozessökonomi- schen Gründen soll ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmäs- sig erledigt werden (BGE 131 V 222 E. 1; 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer C-5855/2019 vom 18. November 2021 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/ KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Vorliegend stehen die Sachverhalte der Beschwerdever- fahren C-6596/2020 und C-253/2021 in einem identischen sachlichen Zu- sammenhang, es ist in beiden Verfahren die Verfügung vom 1. Dezember
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 10 2020 der BBSA angefochten worden und sind eng miteinander zusammen- hängende Sach- und Rechtsfragen zu klären. Aus den genannten Gründen werden die beiden Verfahren C-6596/2020 und C-253/2021 vereinigt und im Folgenden gemeinsam beurteilt. 1.3 1.3.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu be- jahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann (Urteil des BVGer C-4071/2019 vom 26. Mai 2021 E. 1.4; MARANTELLI/HUBER, in: Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N 10). 1.3.2 Gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Art. 53d BVG ist gleichermassen im Falle einer Teilliquidation und einer Gesamtliquidation anwendbar, auch wenn die Auf- sichtsbehörde im Falle einer Gesamtliquidation gemäss Art. 53c BVG – im Unterschied zur Teilliquidation – von Amtes wegen zu entscheiden hat (Ur- teil C-5855/2019 E. 1.4.2 m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des BGer ist auch einem Arbeitgeber in einer Teilliquidation das Recht einzu- räumen, die Interessen der bei ihm versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrzunehmen und eine aufsichtsrechtliche Verfügung zu erwirken (Urteil des BVGer C-5912/2019 vom 18. Februar 2025 E. 1.3 m.w.H.). 1.3.3 Vorliegend wurde die A._______ (Beschwerdeführerin 1) mit vo- rinstanzlicher Verfügung vom 1. Dezember 2020 verpflichtet, der überneh- menden B._______ einen Betrag von CHF 2'709'395.75 zu überweisen. Die A._______ ist durch diese Anordnung direkt berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die EG C._______ (Beschwerdeführerin 2) wiederum ist Arbeitgeberin und vertritt im vorliegenden Verfahren die Interessen der bis 31. Dezember 2016 bei der A._______ angeschlossenen Destinatäre. Mit Beschwerde vom 18. Ja- nuar 2021 verlangt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 11 Erstellung eines neuen Verteilplanes, u.a. unter Einbezug der mit Teilliqui- dation vom 31. Dezember 2017 aufgelösten Rückstellung für pendente In- validitätsfälle in Höhe von CHF 3'225'200.- und deren anteilsmässige Ver- teilung auf alle ehemals angeschlossenen Arbeitgeber bzw. anteilsmässige Verteilung auf die bei ihr angeschlossenen Arbeitnehmenden. Die beiden Beschwerdeführerinnen sind damit legitimiert, vorliegend Beschwerde zu führen. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist, nachdem auch die Kostenvor- schüsse fristgerecht geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2020, mit welcher die Vorinstanz den von der EG C._______ «wegen Mängelhaftigkeit des Verteilplans» gestellten Über- prüfungsantrag teilweise gutgeheissen und die A._______ angewiesen hat, der B._______ den Betrag von CHF 2'709'395.75 zu überweisen und den Verteilplan vom 26. Februar 2019 entsprechend anzupassen (BBSA- act. A12). 3. 3.1 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungs- befugnis der Aufsichtsbehörde auf eine reine Rechtskontrolle (Urteil des BVGer A-95/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.8; VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, BVG und FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5), mit Einschluss des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessens- überschreitung (Urteil des BGer 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 m.w.H.). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwal- tungsgericht auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eige- nes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (BGE 141 V 589 E. 3.1; BGE 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3 sowie A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1 je m.w.H.).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 12 3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 1.54). 3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 296 f.). In materiell-rechtli- cher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.). Vor- liegend sind die Rechtsfolgen der am 14. Januar 2019 angeordneten Ge- samtliquidation und des am 26. Februar 2019 erstellten Verteilplans zu be- urteilen, weshalb nachfolgend auf das BVG in seiner Fassung gültig ab
4.1 Gemäss Art. 53c BVG entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne einer Gesamtliquidation die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind. Mit «Verfahren» sind die Verfahrensbestimmungen im konkreten Fall gemeint. Die Aufsichtsbe- hörde hat zu klären, ob die Unerreichbarkeit des Zwecks feststeht (Urteil des BVGer A-6693/2018 E. 2.3.1; KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Rz. 13 ff. zu Art. 53c BVG). Zudem genehmigt sie den Verteilplan (Art. 53c BVG), und wenn eine Vermögensübertragung nach FusG vorgesehen ist, den Vermögensübertragungsvertrag (Art. 98 Abs. 3 FusG). 4.2 Damit die Aufsichtsbehörde eine Gesamtliquidation einer Vorsorgeein- richtung anordnen kann, bedarf es eines mit einer Begründung versehenen
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 13 Antrages des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung, diese Einrich- tung in Liquidation zu setzen bzw. aufzuheben. Die Liquidation kann da- raufhin von der Aufsichtsbehörde verfügt werden, wenn neben dem er- wähnten Antrag auch die Begründung für die geplante Aufhebung genannt wird. Ein typischer Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich an eine andere Vorsorgeeinrichtung an- schliesst, unter Aufgabe der bisher eigenständigen Vorsorgeeinrichtung (Urteil des BVGer A-6693/2018 vom 28. April 2020 E. 2.3.2). Je nach Kons- tellation ist nach ergangener Liquidationsverfügung eine Vermögensvertei- lung und/oder eine Vermögensübertragung vorzunehmen (Urteil A- 6693/2018 E. 2.3.2; RUGGLI, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in der Praxis, in: GEWOS AG [Hrsg.], Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 49). 4.3 Das Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation ist in Art. 53d BVG ge- regelt. Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- grundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden; der Bundesrat wird beauftragt, diese Grundsätze zu bezeichnen. Nach Art. 53d Abs. 4 BVG legt das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilen- den Anteil, den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie den Verteilplan fest. Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben – wie er- wähnt – das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren sowie den Verteil- plan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG). 4.4 Nach Art. 27g BVV 2 besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation bei einem individuellen Austritt ein individueller und bei einem kollektiven Aus- tritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwan- kungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht (Abs. 1 bis ). Bei wesentlichen Änderungen der Ak- tiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragen- den freien Mittel entsprechend anzupassen (Abs. 2). Die versicherungs- technischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 14 Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits über- wiesen, muss die versicherte Person den zu viel überwiesenen Betrag zu- rückerstatten (Abs. 3). 4.5 Nach Art. 27h BVV 2 besteht bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung (kollektiver Austritt), zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver an- teilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreser- ven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rück- stellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven ent- spricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital (Abs. 1). Das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorge- einrichtung entscheidet über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellun- gen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt (Abs. 2). Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in je- dem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Abs. 3). Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Über- tragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwan- kungsreserven entsprechend anzupassen (Abs. 4). Der kollektive An- spruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde (Abs. 5). 4.6 Im Hinblick auf eine Teil- oder Gesamtliquidation ist zunächst die Ver- mögenssituation, und namentlich die Höhe der freien Mittel, der Rückstel- lungen und der Wertschwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmännische und eine technische Liquidationsbilanz mit Erläuterungen zu erstellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich hervorgeht (vgl. E. 4.4; Art. 27g Abs. 1 bis BVV 2). Das Vermögen ist dabei zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). Nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglementarisch gebundenen Mittel gegenüberzustellen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen und allenfalls erforder- liche Rückstellungen zu bilden. Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2; Urteil
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 15 des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.2 m.H.; siehe auch STOCKER, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, 2012, S. 126 f.). 5. Unumstritten ist vorliegend, dass die A._______ aufgrund des Austritts sämtlicher Anschlüsse von der Vorinstanz am 14. Januar 2019 in Gesamt- liquidation gesetzt worden ist. Bestritten ist jedoch der Verteilplan vom 26. Februar 2019, den die Liquidatoren im Anschluss an die Anordnung der Liquidation beschlossen haben und der auf der Jahresrechnung 2018 fusst. Nachfolgend ist – im Sinne einer chronologischen Einreihung der verschiedenen Beschwerderügen – zu prüfen, ob im Rahmen der hier strei- tigen Gesamtliquidation der A._______ auf die Inhalte der Teilliquidationen per 31. Dezember 2016 und per 31. Dezember 2017 zurückzukommen ist (E. 6), ob diesbezüglich sich die EG C._______ auf den Vertrauensgrund- satz berufen kann (E. 7), ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Restbetrag, den die A._______ an die B._______ zu übertragen hat, korrekt ermittelt hat (E. 8) und ob die EG D._______ diesbezüglich nach- träglich in die Schuld der A._______ eingetreten ist (E. 9). 6. 6.1 Die EG C._______ verlangt beschwerdeweise die Erstellung eines neuen Verteilplanes, unter Einbezug der mit Teilliquidation vom 31. Dezem- ber 2017 aufgelösten Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle in Höhe von CHF 3'225'200.– und anteilsmässige Verteilung auf alle ehemals an- geschlossenen Arbeitgeber bzw. anteilsmässige Verteilung auf die ihr an- geschlossenen Arbeitnehmenden. Dies begründet sie wie folgt: In der Jah- resrechnung 2016 seien per 31. Dezember 2016 die Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle nicht aufgelöst worden; vielmehr sei mit nochma- ligen Rückstellungen von CHF 1'340'000.– ein Total von CHF 3'665'000.– gebildet worden. Die Experten hätten dies im Jahresbericht 2016 (S. 15) damit begründet, dass diese Rückstellung für mehrere pendente IV-Fälle gebildet werde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen bereits bekannten Anspruch begründen würden. In der Jahresrechnung 2017 sei die techni- sche Rückstellung per 31. Dezember 2017 aufgelöst worden. Im Jahres- bericht 2017 (S. 13) hätten die Experten zur Begründung der Auflösung der Rückstellung in Höhe von CHF 3'225'200.– angegeben, per Ende Februar 2018 seien keine Ansprüche bekannt geworden. Bedingt durch die Teilli- quidationen mit den Vermögensübertragungsverträgen, die sicherstellen würden, dass zukünftige Schadenfälle durch den Arbeitgeber abgedeckt würden, und dem Vorliegen eines Rückversicherungsvertrags bis 31.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 16 Dezember 2017 könne diese Rückstellung aufgelöst werden. In der Folge sei die 2015 und 2016 zulasten fast aller Anschlüsse gebildete Rückstel- lung wieder aufgelöst worden. Davon profitiere nun einzig und allein der noch verbleibende Anschluss der EG D., welcher entsprechend ein höheres Kapital überwiesen worden sei (BVGer-act. B1). 6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2021 im Ver- fahren C-253/2021 dazu aus, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens könne nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewe- sen sei oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand sei, bestimme sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (unter Verweis auf Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfechtungsobjekt bilde den Rah- men, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer dürfe im Laufe des Beschwerdeverfah- rens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). Die EG C. missachte mit ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2021 diese Grundsätze (BVGer-act. B8). 6.3 Die EG D._______ wies mit Stellungnahme vom 1. April 2021 im Ver- fahren C-6596/2020 (BVGer-act. A17, Rz. 5) und mit Stellungnahme vom 28. April 2021 im Verfahren C-253/2021 (BVGer-act. B16 Rz. 9 ff.) darauf hin, dass alle Teilliquidationen (2015, 2016 und 2017) rechtskräftig erledigt seien. Die rechtskräftigen und vollzogenen Verteilpläne der Teilliquidatio- nen per Ende 2016 bzw. per Ende 2017 könnten nicht mehr Gegenstand eines weiteren Rechtsverfahrens bilden und namentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dessen Streitgegenstand durch die auf- sichtsbehördliche Verfügung vom 1. Dezember 2020 bestimmt werde. Dies treffe jedenfalls nicht zu für die Verteilpläne und im Besonderen die Teilli- quidationsbilanzen per 31. Dezember 2016 bzw. per 31. Dezember 2017. Es liege in der Natur der Sache, dass ein ausgetretener Versichertenbe- stand (so die EG C._______ per Ende 2016) in einem allfälligen späteren Teilliquidationsverfahren der A._______ keine Mitspracherechte mehr habe und keine Möglichkeit bestehe, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Auflösung des Anschlussvertrages berge Chancen und Risiken; mit der Beendigung des Anschlussverhältnisses durch die EG C._______ mit der A._______ per Ende 2016 habe erstgenannte namentlich weiteren Sanie- rungspflichten gegenüber der A._______ entgehen können. Gleichzeitig habe sie aber auch in Kauf genommen, dass sich die finanzielle Situation
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 17 der A._______ künftig ändern könne (so namentlich auch in Bezug auf Be- stand und Umfang versicherungstechnisch notwendiger Rückstellungen), mit der Folge, dass im Falle der Wahl eines späteren Zeitpunktes der Auf- lösung der Anschlussvereinbarung höhere finanzielle Ansprüche aus der Teilliquidation hätten resultieren können. Im Weiteren gelte zu berücksich- tigen, dass der EG C._______ sowie dem ihr zugeordneten austretenden Bestand im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2016 der Rechts- mittelweg offen gestanden habe. Sie habe hiervon offensichtlich keinen Gebrauch gemacht und den fraglichen Verteilplan in Rechtskraft erwach- sen lassen. Mit der Teilliquidation per 31. Dezember 2016 seien auch die Rückstellungen betreffend Bedarf und Bestand zu überprüfen gewesen. Die Teilliquidationsbilanz sei stichtagsbezogen erfolgt und habe die dama- lige tatsächliche finanzielle Lage der A._______ darzustellen gehabt. Die Behauptungen, die anderen Anschlüsse hätten ebenfalls zur Bildung der Rückstellungen beigetragen [...] und die Rückstellungen seien auch für pendente IV-Fälle in ihren Beständen gebildet worden, seien daher nicht stichhaltig. Inwiefern die EG C._______ Anspruch auf Mittel der A._______ (einschliesslich Rückstellungen) gehabt habe, sei im Rahmen der Teilliqui- dation 2016 stichtagsbezogen entschieden worden; dieses Verfahren sei wie erwähnt rechtskräftig abgeschlossen. 6.4 6.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.1 und 2.6). 6.4.2 Zutreffend weisen die Vorinstanz und die EG D._______ darauf hin, dass die angefochtene Verfügung die Rückstellung für pendente Invalidi- tätsfälle nicht zum Gegenstand hat, sondern in der angefochtenen Verfü- gung die «Vorschriftenkonformität des Verteilplans» und die dem Verteil- plan vom 26. Februar 2019 zugrunde liegende Jahresrechnung 2018 zu überprüfen war. Die «Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle» wurde mit rechtskräftiger Teilliquidation vom 31. Dezember 2017 bereits aufgelöst
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 18 und ist vorliegend nicht (mehr) zu überprüfen (s. dazu auch E. 6.5). Auf diese Rüge ist bereits daher nicht einzutreten. 6.5 6.5.1 Das Gesetz sieht für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbe- gründenden Genehmigung eines Teilliquidationsreglements, welches Ver- fahren zwingend und in sich abgeschlossen ist, keine Rolle vor. Erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation wird ihnen Par- teistellung zuerkannt, indem sie das Recht haben, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbe- hörde überprüfen zu lassen (BGE 140 V 22 E. 5.4.1 m.w.H.). Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde, den diese in die Form einer anfechtbaren Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu kleiden hat, steht die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 74 Abs. 1 BVG). Der Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, ausser der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter erteile die aufschiebende Wirkung. Die Nichter- teilung der aufschiebenden Wirkung wirkt nur zu Gunsten oder zu Lasten der beschwerdeführenden Partei (Art. 53d Abs. 6 BVG); die Verfügung der Aufsichtsbehörde erwächst gegenüber den übrigen Versicherten, die nicht Beschwerde geführt haben, in Rechtskraft, mithin handelt es sich um eine Teilrechtskraft der Aufsichtsverfügung (vgl. dazu HÜRZELER: Berufliche Vor- sorge, 2020, § 6 Rz. 26). 6.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die EG C._______ per 31. Dezem- ber 2016 aus der A._______ ausgetreten ist und im Rahmen der Teilliqui- dation per diesen Stichtag Leistungen zugunsten der Destinatäre der Ein- wohnergemeinde ausbezahlt worden sind. Die A._______ hat mit der Teilli- quidation 2016 über die weitere Verwendung der Rückstellung für pen- dente Invaliditätsfälle befunden und die Rückstellung mit der Teilliquidation per 31. Dezember 2017 schliesslich aufgelöst; beide Teilliquidationen sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Dies wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten. War die EG C._______ mit der Nichtauflösung der Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle nicht einverstanden, hätte sie die damals erstellten Verteilpläne anfechten müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2019 vom 5. November 2019 E. 5.5); eine Anfechtung der Teilliqui- dationen 2016 und 2017 ist nicht aktenkundig. Die Rechtskraft dieser Teilli- quidationen steht daher – worauf die BBSA und die EG D._______ zurecht hinweisen – einer erneuten Überprüfung der entsprechenden Mittelvertei- lung entgegen. Auch aus diesem Grund ist auf den Antrag der EG
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 19 C._______ auf Erstellen eines neuen Verteilplanes, unter Einbezug der mit Teilliquidation vom 31. Dezember 2017 aufgelösten Rückstellung für pen- dente Invaliditätsfälle, nicht einzutreten. 6.6 6.6.1 Soweit die EG C._______ beschwerdeweise eine erneute Prüfung verlangt, könnte dieses Anliegen nur auf dem Wege der Wiederwägung eingebracht werden. Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird oder nicht, liegt bei Feh- len von Revisionsgründen im alleinigen Ermessen der Verwaltung; es be- steht gemäss gefestigter Rechtsprechung kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil des BGer 8C_511/2022 vom 8. Feb- ruar 2023 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies hat auch für den Bereich der beruflichen Vorsorge zu gelten, der – mit Ausnahme der Art. 32 Abs. 3 und Art. 75a - 75c BVG (vgl. Art. 89e BVG) – dem ATSG nicht unterliegt: Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwal- tung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand ma- terieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 26/01 vom 29. November 2002 E. 2.2 m.H.). 6.6.2 Dass eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, macht die EG C._______ nicht substantiiert geltend. Dies geht auch aus den eingereichten Akten im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren nicht hervor: Dem Bericht des Ex- perten für die berufliche Vorsorge zur Jahresrechnung 2016 ist zu entneh- men, dass die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle für mehrere pen- dente IV-Fälle gebildet werde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen be- reits bekannten Anspruch begründeten (BBSA-act. A4 Beilage 5 S. 15/27). In ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 an die EG C._______ führten die Liquidatoren der A._______ dazu aus, CHF 439'810 seien im Rahmen der Abwicklung der Teilliquidation vom 31. Dezember 2016 einem abge- gangenen Anschluss übertragen worden (pendenter IV-Fall). Die übrigen (Anmerkung Gericht: per 31. Dezember 2017) aufgelösten Rückstellungen für pendente IV-Fälle würden alles Personen betreffen, die dem Anschluss D._______ zugehört hätten (BVGer-act. A1 Beilage 16 S. 8). In ihrer Stel- lungnahme vom 11. März 2021 im Verfahren C-253/2021 (BVGer-act. B12) führte die A._______ dazu aus, gemäss Ziffer 3.6 des Rückstellungsregle- ments (BVGer-act B12 Beilage 5) umfasse die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle die Differenz zwischen dem Barwert der Invalidenleistung
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 20 und der im Invaliditätsfall verwendeten verwendbaren Freizügigkeitsleis- tungen für alle pendenten Invaliditätsfälle per Bilanzstichtag. Dabei ent- spreche es der Praxis, dass die Rückstellungen für pendente Invaliditäts- fälle «pro Anschluss und pro Kopf» gebildet würden. Vor diesem Hinter- grund sei der zuständige Pensionsversicherungsexperte W._______ nach Art. 47 Abs. 2 BVV 2 verpflichtet (gewesen), die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle stichtagsbezogen per 31. Dezember 2017 zu beurteilen. Wie der E-Mail von X._______ der Y._______ vom 19. Februar 2021 (BVGer-act. B12 Beilage 6) sowie dem E-Mail-Verkehr zwischen Z._______ und W._______ vom 9. April 2019 (BVGer-act. B12 Beilage 7) zu entnehmen sei, seien zu diesem Zeitpunkt Rückstellungen für sieben Personen zu beurteilen gewesen, für welche in den Vorjahren Rückstel- lungsbeträge zwischen CHF 225'388.– und CHF 1'482'544.– pro Kopf, ins- gesamt CHF 3'655'000.– (Stichtag 31. Dezember 2016) gebildet worden seien. Die Rückstellung in der Höhe von CHF 439'800.– (Position Nr. 2 in der E-Mail von X._______ von der Y._______ vom 19. Februar 2021) habe einen pendenten IV-Fall bei der H._______ betroffen. Da die H._______ per 31. Dezember 2016 aus der A._______ ausgetreten sei, sei der Betrag in der Höhe von CHF 439'800.– im Rahmen der Teilliquidation auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen worden (vgl. Vertrag zur Vermögensüber- tragung mit der H.; BVGer-act. B12 Beilage 8). Wie dem E-Mail- Verkehr zwischen Z. und W._______ vom 9. April 2019 (BVGer- act. B12 Beilage 7) weiter entnommen werden könne, hätten die verblei- benden Rückstellungen für pendente IV-Fälle in der Höhe von insgesamt CHF 3'225'000 fünf Personen der Gemeinde D._______ sowie eine Per- son der R._______ betroffen. Gemäss Jahresbericht 2017 des Pensions- versicherungsexperten (BVGer-act. B12 Beilage 6, Anhang zur Jahres- rechnung, S. 13) habe die Gemeinde D._______ per 31. Dezember 2017 keine der bisherigen IV-Fälle als pendent gemeldet, weil die betroffenen Personen wieder arbeitsfähig gewesen oder aus der Personalvorsorge- kasse ausgetreten seien. Dem Vertrag zur Vermögensübertragung mit der R._______ vom 23. Januar 2017 (BVGer-act. B12 Beilage 9) könne ent- nommen werden, dass der IV-Fall «Z» der R._______ wieder als aktiv ver- sicherte Person aufgeführt werde; d.h. die Person habe ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Zusätzlich habe die B._______ in Ziffer 11 des Vermögensübertragungsvertrags zwischen der A., der B. und der Gemeinde D._______ vom 26. Juni 2018 (BVGer-act. B12 Beilage 10) bestätigt, dass die B._______ «alle Leistungsfälle über- nimmt, welche auf einer Arbeitsunfähigkeit beruhen, die während der Zu- gehörigkeit der anspruchsberechtigten Versicherten zur übertragenden Vorsorgeeinrichtung entstanden sind. Die Kosten für Leistungsfälle, deren
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 21 Krankheitsbeginn vor dem 1. Januar 2018 liegt, werden durch den Kollek- tiv-Lebensversicherungsvertrag zwischen der übertragenden Vorsorgeein- richtung und der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (...) vom 1. März 2017 getragen (...). Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung stellt die Reserven für rückwirkende Leistungsfälle sicher, deren Krankheitsbeginn vor den 1. Januar 2017 (Vertragsbeginn des Kollektiv-Lebensversiche- rungsvertrags) fällt». Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung der gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen habe der Pensions- versicherungsexperte bzw. die A._______ die Rückstellungen für pendente IV-Fälle im Betrag von CHF 3'225'000.– per 31. Dezember 2017 auflösen können bzw. müssen. Der Zeitpunkt der Auflösung der Rückstellungen in der Höhe von CHF 3'225'000.– sei entgegen der Auffassung der EG C._______ in Ziffer 5.5 der Beschwerde nicht «eigenartig». Vielmehr ent- spreche die stichtagsbezogene Prüfung, Bildung bzw. Auflösung von Rück- stellungen Art. 47 Abs. 2 BVV 2 und dem geltenden Rückstellungsregle- ment der A.. Die Aussage des Pensionsversicherungsexperten auf S. 13 des Jahresberichts 2017 sei nur insofern zu korrigieren, als zu- künftige Schadensfälle nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die neue Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers abgedeckt würden. Im Ergeb- nis habe der Pensionsversicherungsexperte die bisherigen Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle im Betrag von CHF 3'655'000.– stichtagsbe- zogen per 31. Dezember 2017 zu beurteilen gehabt (BVGer-act. B12 Rz. 24-33). 6.7 In diesen Erklärungen zur Auflösung der Rückstellung für pendente In- validitätsfälle per 31. Dezember 2017 liegt keine zweifellose Unrichtigkeit begründet. Daran vermag auch der Hinweis der EG C. auf die ab
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Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen darauf verzichtet werden zu prüfen,
zum einen, inwieweit die EG C._______ als Arbeitgeberin legitimiert war,
beschwerdeweise die anteilsmässige Verteilung der Rückstellung auf alle
ehemals angeschlossenen Arbeitgeber zu beantragen, und zum andern –
wie von der A._______ mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 bean-
tragt –, ob auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil die Beurteilung
rechtswirksam abgeschlossener Teilliquidationen bzw. die Überprüfung der
zugrundeliegenden Jahresrechnungen nicht in den Prüfungsumfang der
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 53d Abs. 6 BVG falle (BVGer-act. B12 Rz.
10).
7.
Die EG C._______ macht im Zusammenhang mit der Verteilung der Rück-
stellung für invaliditätsbedingte Versicherte eine Verletzung des Grundsat-
zes von Treu und Glauben geltend.
7.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben
kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, un-
ter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür
ist, dass
heit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war
oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erken-
nen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma-
chende Dispositionen getroffen hat, welchem Tatbestand Unterlassun-
gen gleichgestellt sind,
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das-
jenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Ver- fügung voraus; der Vertrauensgrundsatz lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen be- gründendem Verhalten der Behörden herleiten. Diese Grundsätze sind sinngemäss auch im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (vgl.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 23 zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die EG C._______ rügt in der Beschwerde, sie sei nicht ins Teilliqui- dationsverfahren per 31. Dezember 2017 einbezogen worden. Die A._______ habe ihr anlässlich der Besprechung vom 7. November 2017 zugesichert, im Rahmen der Gesamtliquidation noch einmal ins Verfahren einbezogen zu werden. Mit Schreiben an die A._______ vom 17. Novem- ber 2017 habe diese ihr zugesichert, sie werde im Rahmen der Gesamtli- quidation erneut ins Verfahren beigezogen (BBSA-act. A4 Beilage 3). 7.2.2 Die A._______ führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2021 aus, dass die Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle in der Höhe von CHF 3'225'200.– anlässlich des Gesprächs vom 7. November 2017 nicht thematisiert worden seien. Vielmehr seien sich die Parteien am Gespräch einig gewesen, dass der «Restbetrag», also allfällige nicht verwendete Mit- tel aus der Rückstellung zur Durchführung der Gesamtliquidation, unter al- len ehemaligen Anschlüssen verteilt werde. Entsprechendes gehe aus dem Schreiben der A._______ vom 15. Juli 2019, Seite 2, hervor. Im Ver- teilplan gemäss Beschluss vom 26. Februar 2019 sei die A._______ dieser Zusage alsdann vollumfänglich nachgekommen. So werde der «Restbe- trag (inkl. Gewinn Immobilien)» von CHF 4'457'598.– gemäss Verteilplan unter allen bisherigen Anschlüssen verteilt, womit von einer Treuwidrigkeit keine Rede sein könne (BVGer-act. B12 Rz. 12 f.). 7.2.3 Die EG D._______ hält mit Stellungnahme vom 28. April 2021 dafür, dass die EG C._______ aus der Zusage anlässlich der Besprechung vom 7. November 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Sie bzw. der ihr zuzuordnende Versichertenbestand sei in den Begünstigtenkreis des Ver- teilplanes bezüglich der Gesamtliquidation einbezogen worden. Weitere Zusagen seien seitens der A._______ offensichtlich nicht erfolgt. Dies gelte insbesondere auch für die Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle. Das Schreiben vom 17. November 2017 dokumentiere einzig die korrekte Aussage der A., wonach die EG C. in das Verfahren der Gesamtliquidation einbezogen werde. Insofern sei kein treuwidriges Ver- halten zu erkennen (BVGer-act. B16 Rz. 13). 7.3
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 24 7.3.1 Mit dem Austritt der EG C._______ aus der A._______ per 31. De- zember 2016 bestand kein Anlass mehr, sie ins Teilliquidationsverfahren mit Stichtag vom 31. Dezember 2017 einzubeziehen; an der Gewinnung der 2017 erzielten Mittel war sie nicht mehr beteiligt, weshalb sie auch nicht in die Teilliquidation mit Stichtag vom 31. Dezember 2017 einzubeziehen war. Die EG C._______ macht auch nicht geltend, es habe eine Situation nach Art. 27g Abs. 2 bzw. Art. 27h Abs. 4 BVV 2 sowie Ziff. 2.3 und/oder Ziff. 5.3 des Teilliquidationsreglements vom 9. März 2016 (massgebliche Veränderung der Aktiven und/oder Passiven zwischen Bilanzstichtag und Übertragung der freien Mittel, Schwankungsreserven und Rückstellungen) vorgelegen, die zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Mittelverteilung oder eine Anpassung derselben erforderlich gemacht habe (BBSA-act. B136A). 7.3.2 Auch weder in der Besprechung vom 7. November 2017 noch im Schreiben vom 17. November 2017 ist eine Vertrauensgrundlage im gel- tend gemachten Sinne zu erkennen: Zum einen ist den Akten kein (Wort- ) Protokoll der Besprechung vom 7. November 2017 zu entnehmen, das Aufschluss über eine allfällige Zusicherung im Sinne der Rüge der EG C._______ geben würde. Zum andern ist dem Schreiben vom 17. Novem- ber 2017 zwar zu entnehmen, dass «die Gemeinde C._______ auch bei der bevorstehenden Gesamtliquidation im Sinne des Gleichbehandlungs- grundsatzes nochmals in das Verfahren miteinbezogen werden wird» (BBSA-act. A4 Beilage Nr. 3). Jedoch enthält das Schreiben auch den Hin- weis, dass sämtliche Einsprachepunkte des betroffenen Destinatärs hätten bereinigt werden können. Eine explizite Zusicherung der nochmaligen spä- teren Prüfung der Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle im Rahmen der Gesamtliquidation ist dem besagten Schreiben nicht zu entnehmen. Das Informationsschreiben an die EG C._______ vom 15. Juli 2019, wo- rauf die A._______ im entgegnenden Sinne verweist, enthält Ausführungen zu einer «Rückstellung von 1.5 Mio. CHF zur Sicherstellung aller mit der Gesamtliquidation anfallender Aufwendungen und noch nicht feststehen- der Ansprüche», zur Rückstellung «Rückbehalt für illiquide Anlagen» (Be- trag von CHF 704'324) und zur Rückstellung «Risikoschwankungsfonds» (Betrag von CHF 1'121'000) (BBSA-act. A4 Beilage 8.2). Die Rückstellung zur Durchführung der Gesamtliquidation solle allen ehemaligen Anschlüs- sen, welche von den Teilliquidationen 2015 - 2017 betroffen gewesen seien, zugutekommen. Als Schlüssel zur Verteilung des Restbetrages werde das Vorsorgekapital (aktive Versicherte und Rentenbezüger) ver- wendet; für D._______ werde das Vorsorgekapital per 31. Dezember 2016 in den Verteilschlüssel einbezogen, für die übrigen ehemaligen Anschlüsse
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 25 das Vorsorgekapital (aktive Versicherte und Rentenbezüger) per entspre- chendes Teilliquidationsdatum (31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016). Der diesem Informationsschreiben beigelegte Entwurf eines «Nach- trags zum Vermögensübertragungsvertrag» wiederum enthält in Ziff. 3 den (blossen) Hinweis, dass der Nachtrag die Übertragung der Beträge regle, welche der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung aus der Verteilung im Rahmen der Gesamtliquidation der übertragenden Vorsorgeeinrichtung zu- ständen. In Ziff. 6 werden die oben genannten drei Rückstellungen aufge- listet. Ein Hinweis auf die «Rückstellungen für pendente Invaliditätsfälle» ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine Vertrauensgrundlage für die Rügen der EG C._______ ist darin nicht zu erkennen. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist in den Anordnungen der BBSA vom 1. De- zember 2020 keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erkennen. Auf die Mittelverteilung in der Teilliquidation 2017 ist (auch) aus diesem Grund nicht zurückzukommen. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die freien Mittel im Rahmen der Gesamtliqui- dation korrekt ermittelt wurden. 8.1 Die EG C._______ rügte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 im Verfahren C-6596/2020 den Verteilplan vom 26. Februar 2019 und äus- serte in ihrer Begründung Kritik an der diesem Verteilplan zugrundeliegen- den Jahresrechnung 2018. In der Jahresrechnung sei die Höhe des Stif- tungskapitals von CHF 6'282'922 falsch bestimmt worden. Dieser Betrag sei durch einen Ertragsüberschuss von CHF 24.34 Mio. entstanden. Dieser setze sich zusammen zum einen aus dem betrieblichen Ergebnis und zum anderen aus dem Nettoergebnis aus dem Versicherungsteil: Das «betrieb- liche Ergebnis» sei in der Jahresrechnung nicht offen ausgewiesen wor- den. Zudem sei bei der Auflösung der «Rückstellungen für illiquide Anlagen von 1'008'000 Franken» sowie der «Erhöhung Rückstellung für den Ver- waltungsaufwand der Liquidation» um den gleichen Betrag das Bruttoprin- zip missachtet worden, da diese Buchungen nicht über die Betriebsrech- nung erfolgt seien. Beim Nettoergebnis aus dem Versicherungsteil werde ein «Ertrag aus Auflösung Vorsorgekapital aus Teilliquidation» von CHF 8.7 Mio. ausgewiesen, der nicht nachvollziehbar sei, weil kein entsprechendes Vorsorgekapital in der Bilanz 2017 ausgewiesen werde. Nach Korrektur der Bilanz d.h. Berücksichtigung der an die B._______ ausbezahlten Austritts- leistungen (entsprechend 79.2 % des Vorsorgekapitals und der techni- schen Rückstellungen der A._______) betrage dieser Wert noch CHF
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 26 2'698'785. Bei der Position «Auflösung Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen» seien in der Bilanz 2017 kein entsprechendes Vorsorge- kapital und keine entsprechenden technischen Rückstellungen ersichtlich. Diese Mittel könnten der Antragsgegnerin (A.) erst im Jahr 2018 zugeflossen sein, ohne dass dies in der Betriebsrechnung ersichtlich sei. Die diesbezügliche Erklärung der A. sei nicht nachvollziehbar, da die Zusammensetzung des Betrags von CHF 2.7 Mio. nicht erklärt worden sei. Aufgrund des Vertrags zur Vermögensübertragung vom 21. Juni 2018 müsse es sich um die Summe handeln, welche die EG D._______ zur Ab- federung der Rentenkürzungen infolge des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat aufwenden müsse; diese Summe sei aber nicht an die B., sondern an die A. geflossen. Da die B._______ diese Mittel nicht benötige, seien sie dem Stiftungskapital 2018 zuzurechnen und mit dem vorgeschlagenen Verteilungsplan an alle Anschlüsse zu verteilen. Ferner sei gemäss der berechtigten Kritik im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2018 ein Betrag von CHF 1.0 Mio. der «Rückstellung für Verwaltungskosten bei der Liquidation» von CHF 1.5 Mio. aufzulösen. Zudem seien die Einmaleinlagen für Abfederungsmassnahmen für die Rentenkürzungen von CHF 1'201'391 in die Arbeitgeberbeitragsreserve zu verbuchen. 8.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (BVGer-act. B12) geht die A._______ von freien Mitteln bzw. einem «Restbetrag (inkl. Gewinn Im- mobilien)» von CHF 4'457'598 aus, der gemäss Verteilplan unter allen bis- herigen Anschlüssen zu verteilen sei (Rz. 13). Die per 31. Dezember 2016 gebildeten «Rückstellungen für illiquide Anlagen» von CHF 1'006'662, die in der Jahresrechnung 2017 als «Rückbehalt illiquide Anlagen» in Höhe von CHF 1'008'000 geführt seien, hätten 2018 nur in Höhe von CHF 303'676 zur Verlustdeckung herangezogen werden müssen, da die B._______ die illiquiden Anlagen (Anmerkung Gericht: Immobilien der A.) zu 75% ihres Nominalwerts übernommen habe. Die A. habe der EG C._______ bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2019 mitgeteilt, dass der Restbetrag von CHF 704'324 (CHF 1'008'000 - CHF 303’676) den drei Einwohnergemeinden zugute komme. Der Verteil- schlüssel für diesen Betrag entspreche notabene dem Verteilschlüssel, der durch die Y._______ per 31. Dezember 2016 berechnet worden sei (d.h. Summe je aus «Vorsorgekapital der aktiven Versicherten», «Vorsorgekapi- tal der Rentenbezüger» und «anteilsmässige technische Rückstellungen»: CHF 7'865'690 [EG D.], CHF 578'430 [EG C.], CHF 1'359'230 [EG E._______]); die verlangte Berücksichtigung einer
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 27 technischen Rückstellung von CHF 1'926'000 per 31. Dezember 2017 würde eine Ungleichbehandlung der EG D._______ darstellen (Rz. 36-44). 8.3 Die im Falle einer Liquidation zu verteilenden freien Mittel ergeben sich aus der Liquidationsbilanz (vgl. zur Teilliquidation BGE 131 II 514 E. 6.1), was auch bei einer Gesamtliquidation mit Vermögensübertragung zutrifft. Die Feststellung der freien Mittel erfolgt anhand einer kaufmännischen und technischen Bilanz. Die kaufmännische Bilanz ist gemäss Art. 48 BVV 2 nach Swiss GAAP FER 26 zu erstellen (vgl. KIESER a.a.O., Rz. 48 zu Art. 53d BVG). 8.4 8.4.1 Der Jahresrechnung 2018 (BVGer-act. A1 Beilage 7) ist per 31. De- zember 2018 der von der EG C._______ genannte «Ertragsüberschuss vor Bildung / Auflösung Wertschwankungsreserve» von CHF 24'341'816 und ein Minus an «freien Mitteln» (übernommen vom Bestand per 31. De- zember 2017; Herleitung: s. nächster Abschnitt) von CHF -18'058'894 zu entnehmen. Hieraus resultieren ein Einnahmenüberschuss bzw. freie Mittel per 31. Dezember 2018 von CHF 6'282'922. Dieser Betrag widerspiegelt sich in der Liquidationsbilanz in Aktiven von CHF 7'951'215 (Flüssige Mit- tel: CHF 7'940'057 + Forderungen: CHF 11'158 [s. auch Anhang zur Jah- resrechnung 2018, Ziff. 6.4]) und Passiven in gleicher Höhe (Verbindlich- keiten: CHF 7'226, passive Rechnungsabgrenzung: CHF 161'067, nicht- technische Rückstellungen [«Verwaltungsaufwand Teilliquidation/Liquida- tion»]: CHF 1'500'000, freie Mittel: CHF 6'282'922, Total: CHF 7'951'215). Im Anhang zur Jahresrechnung 2018 führte der Experte für die berufliche Vorsorge der Y._______ aus, dass per 31. Dezember 2018 alle 198 aktiv Versicherten und alle 115 Rentenbezüger der EG D._______ aus der A._______ ausgetreten seien (Ziffn. 1.6 und 2). Vor deren Auflösung hätten die Sparguthaben im Beitragsprimat CHF 28'902'447 betragen, das Vor- sorgekapital für Rentner CHF 54'681'240 (Ziff. 5.3). Der (oben genannte) Betrag von CHF -18'058'894 entspreche der mit versicherungstechni- schem Gutachten vom 16. Juli 2018 ermittelten aktuellen Unterdeckung der A._______ bei einem Deckungsgrad von 79.2% (Ziff. 5.6; Berechnung s. Ziff. 5.10). Die bestehenden Reserven würden per 31. Dezember 2018 aufgelöst, darunter die technischen Rückstellungen «Grundlagenwechsel aktive Versicherte» (CHF 1'012'000), «Pensionierungsverluste» (CHF 754'000), «Risikoschwankungsfonds» (CHF 1'121'000), «pendente IV- Fälle (CHF 0), «Rentner ohne aktive Arbeitnehmer» (CHF 111'000) und
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 28 «Sonderereignisse» (CHF 49'000). Die Rückstellung «Grundlagenwech- sel» (Anmerkung Gericht: Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragspri- mat) sei im Jahre 2018 im Rahmen der Teilliquidation aufgelöst worden. Die Rückstellung «Pensionierungsverluste» decke den zusätzlichen Finan- zierungsbedarf, der durch nicht versicherungstechnisch festgelegte, regle- mentarische Umwandlungssätze entstehe. Die Rückstellung werde für die- jenigen aktiven Versicherten gebildet, welche innerhalb der nächsten sie- ben Jahre das Schlussalter erreichten, und sei 2018 im Rahmen der Teilli- quidation aufgelöst worden. Die Rückstellung «für Schwankungen im Risi- koverlauf der aktiv Versicherten» decke in den zwei Folgejahren seit Be- stehen des Rückdeckungsvertrags per 1. Januar 2016 bereits eingetre- tene, aber noch nicht gemeldete Schadensfälle. Da sichergestellt sei, dass die B._______ noch nicht gemeldete Risikofälle übernehme, sei die Rück- stellung 2018 im Hinblick auf die anstehende Gesamtliquidation aufgelöst worden. Da bis Ende Februar 2018 keine Ansprüche aus der «Rückstel- lung für pendente Invaliditätsfälle» bekannt geworden seien, sei diese Rückstellung 2018 im Rahmen der Teilliquidation (ebenfalls) aufgelöst wor- den (Ziff. 5.7). Die Bildung einer Wertschwankungsreserve sei infolge Li- quidation der Stiftung nicht mehr notwendig (Ziff. 6.3). Die Liegenschaften hätten einen Bilanzwert von CHF 37'810'000; der Erfolg aus «Immobilien Schweiz» betrage für 2018 CHF 3'555'211 (Ziff. 6.8). Der Wert der Vermö- gensanlagen betrage 2018 CHF 7'951'215, die Vermögensverwaltungs- kosten würden sich auf CHF 8'016 belaufen; hinzu komme ein Betrag von CHF 2'983'919 (Netto-Ergebnis aus Vermögensanlage). Die Forderungen gegenüber den Arbeitgebern lägen per 31. Dezember 2018 bei CHF 0; Bei- tragsausstände habe es 2018 infolge Austritts aller Arbeitgeber bis 31. De- zember 2017 keine gegeben (Ziff. 6.9 ff.). Eine Forderung in Höhe von CHF 1'870'526 sei mittels Zession (Vertrag vom 22. Januar 2018) an die B._______ abgetreten worden (Ziff. 6.11; s. auch BBSA-act. A4 Beilage 6 Ziff. 6.11). Als nicht-technische Rückstellung wird für den «Verwaltungsauf- wand Teilliquidation/Liquidation» per 31. Dezember 2018 ein Betrag von CHF 1'500'000 aufgeführt (Ziff. 7.5). Der Aufwand für die Durchführung der Gesamtliquidation sei schwierig abzuschätzen, könne aber unter Umstän- den sehr hoch ausfallen [...]. Deshalb sei im Berichtsjahr eine entspre- chende nicht-technische Rückstellung in der Höhe von CHF 1'500'000 ge- bildet worden (Ziff. 4.3). In Ziff. 9 des Anhangs («Weitere Informationen mit Bezug auf die finanzielle Lage») wies der Experte schliesslich auf den Ver- mögensübertragungsvertrag zwischen A., B. und EG D._______ hin, der im Rahmen der Teilliquidation (Stichtag: 31. Dezember 2017; Abwicklung «im Laufe des Jahres 2018») geschlossen worden sei.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 29 8.4.2 Die Revisionsstelle beurteilte die Jahresrechnung 2018 (mit Liquida- tionsbilanz, Betriebsrechnung und Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge) am 26. Februar 2019 – mit Ausnahme der als zu hoch ausge- wiesenen Rückstellung für die zu erwartenden Kosten für die Teil- und Ge- samtliquidation – als konform mit Gesetz, Stiftungsurkunde und den Stif- tungsreglementen (BBSA-act. 4 Beilage 7); darauf ist vorliegend abzustel- len. 8.5 8.5.1 Die EG C._______ rügt in ihrer Beschwerde («ad Ziffer 3 des Rechts- begehrens»), es dürfe im Verteilschlüssel an technischen Rückstellungen nur der effektive Wert der D._______ zuzuordnenden technischen Rück- stellungen von CHF 1'926'000 (statt den berücksichtigten CHF 7'865'690 [CHF 10'373'546 aus gesamten Rückstellungen im Jahre 2016 - CHF 1'093'546 aus Teilliquidation 2015 - CHF 2'413'877 aus Teilliquidation 2016]) angerechnet werden (BVGer-act. B1 Rz. 5.10). 8.5.2 Zur Bildung der technischen Rückstellung von CHF 704'324, die im Verteilplan der A._______ explizit ausgewiesen und zur Verteilung auf die Anschlüsse D., C. und E._______ vorgesehen ist, ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Per 31. Dezember 2016 hat die A._______ zusätzliche Rückstellungen für illiquide Anlagen von CHF 1'006'662 gebildet; per 31. Dezember 2017 betrug diese Rückstellung CHF 1’008'000 (Stellungnahme der A._______ vom 11. März 2021 im Verfahren C-253/2021 [BVGer-act. B12 Rz. 36]). Dem Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge zur Jahresrechnung 2017 ist zur Begründung Folgen- des zu entnehmen: «Im Berichtsjahr wurde erstmals ein Rückbehalt für il- liquide Anlagen erfasst, da der Verkauf der illiquiden Anlagen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe des Veräusserungswertes nicht absehbar war. Es wurde eine bestmögliche Schätzung Anfang des Berichtsjahres vorgenom- men und in den Teilliquidationsabrechnungen mit den betroffenen drei Ein- wohnergemeinden entsprechend berücksichtigt. Die Differenzen zum Rückbehalt werden im Laufe des Jahres 2018 mit den betroffenen Einwoh- nergemeinden abgerechnet» (BBSA-act. A4 Beilage 6 Ziff. 4.3). Art. 10 des Vermögensübertragungsvertrags vom 19./21./26. Juni 2018 ist weiter zu entnehmen, dass die illiquiden Anlagen Hypotheka (in [...] und in [...]) von der B._______ mit einem Abschlag von 25 Prozent auf dem Nominalwert übernommen werden (BVGer-act. A1 Beilage 5). Der Stellungnahme der A._______ ist zu entnehmen, dass zur Verlustdeckung effektiv CHF 303'676 (von CHF 1'008'000) verwendet worden seien, die sich aus
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 30 dem Mindererlös der illiquiden Anlagen ergeben hätten (BVGer-act. B12 Rz. 37). Der verbleibende Betrag von CHF 704'324, der im Verteilplan vom 26. Februar 2019 als «Restbetrag Rückstellung Illiquide Anlagen» in dieser Höhe vermerkt ist (BVGer-act. A1 Beilage 8), solle den drei ehemaligen Anschlüssen gemäss ausgewiesenem Verteilschlüssel zugutekommen. Der zu verteilende Betrag aus dieser technischen Rückstellung ist schlüs- sig hergeleitet und entspricht dem Total des im Verteilplan vom 26. Februar 2019 festgehaltenen «Restbetrag Rückerstattung Illiquide Anlagen» von CHF 704'324, der unter den Anschlüssen EG D., EG C. und EG E._______ verteilt werden soll (BVGer-act. 1 Beilage 8). Zum Schlüssel der Verteilung sieht der Verteilplan eine Aufteilung entspre- chend dem Total Vorsorgekapital Aktive, Vorsorgekapital Rentner und tech- nische Rückstellungen je Einwohnergemeinde vor (Anmerkung Gericht: vgl. Total «Vorsorgekapital» für den jeweiligen Anschluss). Anteilsmässig erfolgt die Verteilung der CHF 704'324 auf die drei Anschlüsse C., E., D., per Stichtag vom 31. Dezember 2016 (BVGer- act. 1 Beilagen 8, 10 [S. 2]). Die A. ergänzte in ihrer Stellung- nahme vom 11. März 2021, dass dieser Verteilschlüssel nur für die techni- schen Rückstellungen zur Anwendung gelange. Im Gegensatz dazu wür- den bei der Verteilung «Risikoschwankungsfonds» nur das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und bei der Verteilung «Restbetrag (inkl. Gewinn Immobilien)» nur das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und das Vorsorgekapital der Rentenbezüger zur Festlegung des Verteilschlüssels miteinbezogen (BVGer-act. B12 Rz. 44). Dies sei der EG C._______ be- reits mit Schreiben vom 15. Juli 2019 mitgeteilt worden. 8.5.3 Diese Vorgehensweise erscheint in zweierlei Hinsicht schlüssig und dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend: Gemäss der Aktenlage wurde diese Rückstellung – in ihrer Höhe berechnet durch den Experten für die berufliche Vorsorge der A._______ und im Einzelnen vorgesehen für die Posten «Abschreibung Hypotheka», «Abschreibung Renaissance» und «Rückbehalt offene Anteile Renaissance» – per 31. Dezember 2016 ausschliesslich zulasten der Anschlüsse D., E. und C._______ gebildet (BBSA-act. B77 Traktandum 5; BVGer-act. B12 Rz. 36; BVGer-act. B12 Beilage 13). Dementsprechend wurde der Restbetrag von CHF 704'324 den drei ehemaligen Anschlüssen zugewiesen. Zudem wurden die zum Zeitpunkt des Austritts der EG C._______ und E._______ (31. Dezember 2016) bestehenden technischen Rückstellungen in ihrer Höhe prozentual zur Verteilung unter den drei Anschlüssen berücksichtigt.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 31 8.6 Zu «ad Ziffer 4 des Rechtsbegehrens» (Erhöhung der Rückstellung für Deckung der Verwaltungs- und Liquidationskosten 2018 von CHF 400'000 auf CHF 1'500'000) in der Beschwerde der EG C.: Zuzustimmen ist den Liquidatoren, wonach die Auflösung des Rückbehalts illiquide Anla- gen von CHF 1'008'000 in der Jahresrechnung 2018 (vgl. E. 8.5) und die Erhöhung des Verwaltungsaufwandes Teilliquidation/Liquidation von CHF 400'000 auf CHF 1'500'000 getrennt zu betrachten und getrennt zu verbu- chen sind (BVGer-act. 1 Beilage 16 S. 5): Erstere Rückstellung bezieht sich auf erwartete Verluste beim Verkauf der Liegenschaften der A. (Anhang zur Jahresrechnung 2017 Rz. 10 [BVGer-act. B1 Beilage 6]) und die zweite Rückstellung betrifft die geschätzten Kosten für die Gesamtliqui- dation (Anhang zur Jahresrechnung 2018 Rz. 10 [BVGer-act. B1 Beilage 7]). Damit handelt es sich inhaltlich um unterschiedliche Rückstellungen; somit fand auch keine «Umbuchung» statt. Der Antrag der EG C., wonach die A. anzuweisen sei, allfällig verbleibende Mittel aus der Rückstellung für die Deckung der Verwaltungs- und Liquidationskosten im Rahmen der Gesamtliquidation oder nach erfolgter Gesamtliquidation an die Stiftergemeinden zu übertragen (Rechtsbegehren Nr. 4 der Be- schwerde; BVGer-act. B1), ist damit abzuweisen. 8.7 8.7.1 Die EG C._______ rügt in ihren Stellungnahmen vom 4. März 2021 und 17. Juni 2021 im Verfahren C-6596/2020, dass die B._______ im Ver- gleich zwischen Vermögensübertragungsvertrag und der Berechnung in ih- rem Schreiben vom 7. Oktober 2020 für die Einkaufssumme einen Diffe- renzbetrag von CHF 377'062 vorsehe (Abrechnung B.: CHF 78'445'885.50; Vermögensübertragungsvertrag: CHF 78'068'823.75). Dies sei jedoch nicht zulässig: Entsprechend dem «Drehtürprinzip» müsse bei jedem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital für die Über- nahme und Weitergabe von Beständen nach den gleichen Kriterien zum gleichen Zeitpunkt bestimmt werden. Das Prinzip gelte mithin bei jeder Übertragung von Vorsorgekapital. Die Bemessungsgrundsätze für die Teil- und Gesamtliquidation müssten deshalb die gleichen sein (BVGer-act. 13 und 22). 8.7.2 Die A. entgegnet hierzu, dass sie davon ausgehe, dass die Differenz von CHF 377'062 auf nachträgliche Korrekturen bei den Vorsor- gekapitalien der Invaliditätsfälle basiere (die aufgrund der zeitlichen Diffe- renz zwischen Berechnung und Übertragung der Vorsorgekapitalien erfor- derlich geworden sei). Solche Berichtigungen seien üblich und bei
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 32 veränderten Verhältnissen (aufgrund von IV-Entscheiden, Leistungsüber- prüfungen etc.) notwendig. Von einer Verletzung des Drehtürprinzips könne keine Rede sein, zumal das Drehtürprinzip für den Übertrag der Vor- sorgekapitalien von der A._______ zur B._______ nicht einschlägig sei. Denn dem Drehtürprinzip gemäss Art. 53e Abs. 1 BVG und Art. 16a Abs. 1 BVV 2 unterständen nur die in der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensver- sicherer. Dementsprechend richte sich die FINMA in ihrem Rundschreiben 2008/12 «Drehtürprinzip berufliche Vorsorge» (Beilage 24) an die Lebens- versicherer. Autonome und teilautonome Sammelstiftungen – wie z.B. die Teilnehmer der Interessengemeinschaft «inter-pension» (vgl. Beilage 25) – unterstellten die Übernahme von Invaliditätsfällen freiwillig dem Drehtür- prinzip. Die A._______ habe sich dem Drehtürprinzip nicht unterstellt, wo- mit im Verhältnis A._______ – B._______ insbesondere das Rückstel- lungsreglement der A._______ sowie die einschlägigen Fachrichtlinien für die Bewertung der Vorsorgekapitalien zur Anwendung kommen würden. Das Drehtürprinzip gelte nur für die in der beruflichen Vorsorge tätigen Le- bensversicherer. 8.7.3 Das Drehtürprinzip gelangt gemäss Wortlaut von Art. 53e Abs. 1 BVG nur bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, zur Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_135/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 6.2). Vorliegend sind Vermögenswerte streitig, die von der A._______ auf die B._______ übertragen wurden. Beide Einrichtungen sind Vorsorgeeinrich- tungen, die die berufliche Vorsorge nach BVG durchführen (A.: vgl. Bst. A.a; B.: vgl. Handelsregisterauszug < https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1124781 >, abgerufen am 12. November 2025), weshalb die EG C._______ mit ihrer Rüge nicht durch- dringt. 8.8 8.8.1 Die EG C._______ rügt weiter, dass die ehemaligen Anschlüsse an die A._______ zwar an den Mehreinnahmen der Grundstückverkäufe par- tizipieren sollten, jedoch nicht doppelt, wie dies hier geschehen sei: Der Verkaufsgewinn dürfe in der Betriebsrechnung 2018 nicht sowohl als «Er- folg aus Immobilien» geführt und im Anhang unter Ziff. 6.8.1 explizit aus- gewiesen sein als auch im Netto-Ergebnis aus dem Versicherungsteil im Betrag von CHF 2'190'000 versteckt sein. Damit werde die Rechnungsle- gung nach Swiss GAAP FER 26 massiv verletzt. Dies stelle die Rechtmäs- sigkeit der Jahresrechnung 2018 und der darauf basierenden
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 33 Liquidationsrechnung in Frage, weshalb die Sache zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (BVGer-act. A22). 8.8.2 Die A._______ hält in ihren Schlussbemerkungen im Verfahren C- 6596/2020 (BVGer-act. A25) dazu fest, dass der Betrag von CHF 2'190'000 in der Betriebsrechnung 2018 transparent und korrekt als «Gewinn a. Ver- kauf + Höherbewertung Liegensch.» verbucht worden sei. Aus den Konto- auszügen (Beilagen 30-34 zu den Schlussbemerkungen) gehe hervor, dass der «Verkaufsgewinn Liegenschaft» – entgegen den Behauptungen der EG C._______ – nicht im «Netto-Ergebnis aus dem Versicherungsteil» enthalten sei. Auch aus S. 3 und 4 des Berichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2018 (Beilage 35 zu den Schlussbemerkungen) gehe her- vor, dass sich das «Netto-Ergebnis aus dem Versicherungsteil» (aus- schliesslich) aus den Positionen «Auflösung/Bildung Vorsorgekapitalien», technische Rückstellungen und Beitragsreserven» zusammensetze. Der Betrag von CHF 2'190'000 sei in der Position «Erfolg aus Immobilien: CHF 3'555’211» auf S. 4 des Berichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2018 (Beilage 35) enthalten. Entsprechendes gehe aus der «Erläuterung Erfolg Immobilien Schweiz direkt» in Ziff. 6.8.1 auf S. 20 des Berichts des Experten für die berufliche Vorsorge zur Jahresrechnung 2018 (Beilage 35) hervor. Und auch der Management Letter zur Schlussrevision 2018 an den Stiftungsrat der A._______ (Beilage 36) enthalte keinen Hinweis auf ver- meintliche Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Erfolg aus Immobilien. 8.8.3 Festzuhalten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der A._______ in ihrer Replik und der EG D._______ in ihrer Triplik, dass der Gewinn aus Verkauf und Höherbewertung der Liegenschaften, deren Ver- kehrswert im Vermögensübertragungsvertrag (Ziff. 4) auf CHF 37'810'000 festgelegt wurde, in der Betriebsrechnung 2018 (Buchungs-Nr. 71600000) als «Gewinn a. Verkauf + Höherbewertung Liegenschaften» mit dem Be- trag von CHF 2'190'000 geführt und im Rechnungsposten «Total + Erfolg Immobilien» im Saldo von CHF 3'555'210.72 enthalten ist («Erfolgsrech- nung 1.1.2018-31.12.2018»; BVGer-act. A25 Beilage 29 S. 2 f.). In der dem Bericht der Revisionsstelle vom 26. Februar 2019 beiliegenden Betriebs- rechnung werden die Mehreinnahmen aus Grundstückverkäufen im Ab- schnitt «Netto-Ergebnis aus Vermögensanlage» als «Erfolg aus Immobi- lien» mit CHF 3'555'211 ausgewiesen (BVGer-act. A25 Beilage 35). Ge- mäss Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge (BVGer-act. A25 Beilage 35, Anhang, Ziff. 6.8.1 f.) setzt sich der Erfolg aus Immobilien wie folgt zusammen:
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 34 Erläuterung Erfolg Immobilien Schweiz direkt 2018 2017 Mietzinseinnahmen 833’082 1'684’039 Baurechtzinsen 21’250 42’500 Unterhalt und Nebenkosten -278’967 -273’278 Realisierter Gewinn aus Verkauf 2'190’000 0 Grundstückgewinnsteuer 789’846 0 Realisierte Kursgewinne 0 37’540 Nicht-realisierte Kursgewinne 0 0 Ausschüttungen 0 74’340 Indirekter Erfolg 0 4’645 Total 3'555’211 1'569’787
Eine doppelte Buchung des Gewinns aus Liegenschaftsverkauf ist in der Jahresrechnung 2018 nicht ersichtlich und wird von der EG C._______ auch nicht substantiiert begründet. Die Revisionsstelle beurteilte – mit Vor- behalt der aus ihrer Sicht überbewerteten «nicht-technischen Rückstellung für die zu erwartenden Kosten für die Teil- und Gesamtliquidation» – die Jahresrechnung 2018 als konform mit Gesetz, Stiftungsurkunde und den Reglementen (BVGer-act. A25 Beilage 35). Schliesslich enthält auch der «Management Letter zur Schlussrevision 2018» (BVGer-act. 25 Beilage 36) diesbezüglich keine kritischen Hinweise, worauf die A._______ zurecht hinweist. 8.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Jahresrechnung 2018 betreffend die Verbuchung des Gewinns aus Verkauf der Liegenschaften keine ersichtlichen und von der Revisionsstelle hervorgehobenen fehler- haften Buchungen enthält, weshalb die diesbezügliche Rüge der EG C._______ nicht verfängt. 8.9 Es bleibt der im Verfahren C-6596/2020 in der Duplik neu gestellte An- trag der EG C._______ auf Reduktion des durch die A._______ geschul- deten Betrags an die B._______ von CHF 2'709'395.75 (vgl. angefochtene Verfügung Dispositivziffer 2) auf CHF 2'114'705.50 (Differenz: CHF 594'690.25; BVGer-act. A22) zu prüfen. 8.9.1 Die EG C._______ begründete ihren Antrag wie folgt: Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine zusätzliche Forderung der B._______ von CHF 594'690.25 bestehe, welche – bei verspäteter Schuldüberwei- sung der A._______ an die B._______ – im hierzu im
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 35 Vermögensübertragungsvertrag in Ziff. 4 vereinbarten Zins von 3.25% gründe und gemäss Vertrag von der EG D._______ geschuldet sei. Ge- mäss Abrechnung der B._______ sei dieser Zins nicht von der EG D., sondern von der A. beglichen worden. Die zu vertei- lenden freien Mittel seien durch diesen – dem Vermögensübernahmever- trag zuwiderlaufenden – Vorgang unrechtmässigerweise reduziert worden und deshalb bei der Restforderung in Abzug zu bringen. Daraus resultiere eine Restforderung der B._______ gegenüber der A._______ von CHF 2'114'705.50 (B-act. A22 Ziff. 4.3 ff.). 8.9.2 Mit Schlussbemerkungen vom 20. August 2021 im Verfahren C- 6596/2020 bestreitet die A._______ diese Beurteilung (BVGer-act. A25). Gemäss Buchungsbeleg (BVGer-act. A25 Beilage 37) sei der Betrag von CHF 594'690.25 mit Valuta vom 24. August 2018 von der A._______ an die B._______ überwiesen worden, nachdem die B._______ diesen Betrag am 6. Juli 2018 in Rechnung gestellt habe. Gemäss Ziffer 4 des Vermö- gensübertragungsvertrags würden die ausstehenden Vermögenswerte wie folgt verzinst: CHF 37'810'000.–, zu 3.25% ab 1. Januar 2018; CHF 16'925'414.10, zu 3.25% ab 31. März 2018. Vorliegend habe die B._______ den Zins wie folgt berechnet: 1. - 28. März 2018 (88 Zinstage) auf CHF 37'810'000.–, ergebend einen Zins von CHF 300'379.45, sowie 29. März - 30. Juni 2018 (92 Zinstage) auf CHF 35'435'414.–, ergebend einen Zins von CHF 294'310.80, Total CHF 594'690.25. Entgegen der Auf- fassung der EG C._______ entspreche es der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, dass die abgebende Vorsorgeeinrichtung die aufgelaufenen Zinsen bezahle, wenn sie die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht leisten könne. Nach der Rechtsprechung würden reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche nämlich als Forderungen mit einem be- stimmten Verfalltag gelten, weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf die- ses Tages grundsätzlich in Verzug gerate, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 115 V 37 E. 8c m.H.). Dies habe gemäss Gericht auch bei der Kündigung eines Anschlussvertrages für das zu über- weisende Deckungskapital zu gelten (BGE 127 V 377 E. 5e S. 389 f.). Im Übrigen stehe Ziff. 4 des Vermögensübertragungsvertrags den Zinszahlun- gen der A._______ nicht entgegen, so dass diesbezüglich ebenfalls keine Unregelmässigkeit vorliegen könne. 8.9.3 Dem Vermögensübertragungsvertrag vom 19./21./26. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Einkauf bzw. die Vermögensübertragung von der A._______ auf die B._______ – basierend auf deren technischen Grund- lagen, technischen Rückstellungen und dem Deckungsgrad per 31.
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 36 Dezember 2017 – per 1. Januar 2018 erfolgte (Ziff. 2). Für die Zinsberech- nung enthält der Vermögensübertragungsvertrag folgende Regelung: «Für die noch ausstehenden Vermögenswerte verrechnet die übernehmende Vorsorgeeinrichtung einen Zins unabhängig davon, ob die ausstehende Summe von der Firma (Anmerkung Gericht: die EG D.) oder von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung an die B. überwiesen oder in Form von Sacheinlagen übertragen werden: CHF 37'810'000.–, 3.25% ab 1. Januar 2018 (gemäss Angebot B._______ zur Übernahme der Im- mobilien); CHF 15'925'414.10, 3.25% ab 31. März 2018. Um die Zinsbe- lastung zu mindern, kann die Firma der übernehmenden Vorsorgeeinrich- tung jederzeit eine Anzahlung überweisen. Stellt sich nach der Liquidation der übergebenden Vorsorgeeinrichtung heraus, dass die Firma für den Ein- kauf in den Deckungsgrad und die vorhandenen Reserven der überneh- menden Vorsorgeeinrichtung einen zu hohen Betrag bezahlt hat, erstattet die übernehmende Vorsorgeeinrichtung der Firma den zu viel bezahlten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Überweisung der über- tragenden Vorsorgeeinrichtung zurück» (Ziff. 4). Festzuhalten ist, dass Ziff. 4 des Vermögensübertragungsvertrags keine verbindliche Regelung enthält, welche Vertragspartei, die EG D._______ oder die A., den Verzugszins leistet. Hieraus kann die EG C. nichts ableiten, was ihren Antrag stützen würde. Den Schluss- bemerkungen der A._______ vom 20. August 2021 ist zu entnehmen, dass diese sich als Schuldnerin der Verspätungszinsen erachtet (s. oben E. 8.9.2). Die EG D._______ wiederum bestreitet in ihren Schlussbemerkun- gen vom 13. September 2021 eine ihr obliegende Zinspflicht. Dies begrün- det sie damit, dass die Verspätung daraus resultiert sei, dass die A._______ mit dem Verkauf der Liegenschaften zugewartet habe, um ei- nen höheren als den vereinbarten Betrag erzielen zu können. Dies sei ge- lungen, weshalb mit Nachtrag Nr. 1 (BVGer-act. A29 Beilage 4) die Über- nahme der Liegenschaften per 1. Juli 2018 erfolgt sei, zu einem höheren als dem ursprünglich eingesetzten Wert von CHF 37'810'000 (nämlich zu CHF 40'000'000), und dieser Betrag mit der Forderung der B._______ ge- genüber der A._______ infolge Übernahme des Versichertenbestandes verrechnet worden sei (Differenzbetrag von CHF 2'190'000). Den Ver- spätungszins auf der Summe von CHF 37'810'000 habe die A._______ verursacht. Zudem habe sie bis zum Übergang von Nutzen und Gefahr von den entsprechenden Erträgen profitiert (vgl. Ziff. III/1 des Übertragungs- bzw. Übernahmevertrags vom 19. Juni 2018 zwischen der A._______ und der B.; BVGer-act. A29 Beilage 3), weshalb die A. folge- richtig die Verzugszinsen trage. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie,
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 37 die EG D., nicht Partei des Nachtrags zum Vermögensübertra- gungsvertrag gewesen sei, weshalb sie auf den Zeitpunkt der Vermögens- übertragung und damit auf den Zinsenlauf keinen Einfluss habe nehmen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die EG D. am 29. März 2018 (Anmerkung Gericht: d.h. vor Beginn des Zinsenlaufes für die zweite Vermögenstranche) den Betrag von CHF 18'300'000, welcher über dem geschuldeten Betrag von CHF 15'925'414.10 ab 31. März 2018 liege, an die B._______ geleistet habe. Auch hieraus ergebe sich keine Pflicht zur Zinsleistung für die EG D._______ (BVGer-act. A29 Rz. 8-14). 8.9.4 Diesen Ausführungen der A._______ und der EG D._______ zur Schuldnerschaft der Zinsen in Höhe von CHF 594'690.25 ist ohne Ein- schränkungen zu folgen. Die entsprechenden Ausführungen stimmen mit der Aktenlage überein und die Verzögerung in der Vermögensübertragung ist auf die Handlungen der A._______ zurückzuführen (auf welche die EG D._______ notabene keinen Einfluss hatte), weshalb diese folgerichtig die entsprechenden Schuldzinsen zu tragen hat, zumal schliesslich dem Ver- mögensübertragungsvertrag und seinen Nachträgen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Hieraus folgt, dass der Betrag von CHF 2'709'395.75 korrekt ermittelt worden ist, weshalb der Eventualantrag um Reduktion des durch die A._______ (an die B.) geschuldeten Be- trags auf CHF 2'114'705.50 und die Ausscheidung von CHF 594'690.25 als freie Mittel abzuweisen ist. 8.10 Zusammenfassend erweisen sich die Jahresrechnung 2018 und der darauf abstützende Verteilplan im Rahmen der durch Vorinstanz und Ge- richt vorzunehmenden Rechtskontrolle (vgl. E. 3.1) als mit den gesetzli- chen und reglementarischen Vorgaben übereinstimmend, weshalb die Kri- tik an den Rechnungsgrundlagen für die Gesamtliquidation der A. nicht durchdringt. 9. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob zwischen der A._______ und der EG D._______ ein Schuldübernahmevertrag zustande gekommen bzw. durch die EG D._______ eine (konkludente) Schuldübernahme erfolgt ist und die BBSA deshalb zu Unrecht die A._______ angewiesen hat, den Restbetrag von CHF 2'709'395.75 an die B._______ zu überweisen. 9.1
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 38 9.1.1 Die A._______ macht in ihrer Beschwerde geltend, die BBSA habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Gemeinde D._______ habe die Schuldpflicht für den Betrag von CHF 2’709’395.75 übernommen und den Betrag auch bezahlt. Aus dem Verfahren und den darin erstellten Abrechnungen ergebe sich, dass zwischen der A._______ und der EG D._______ ein externer Schuldübernahmevertrag zustande gekommen sei, mit dem sich letztere verpflichtet habe, die Restforderung der B._______ aus dem Übernahmevertrag in Höhe von CHF 2’709’395.75 zu übernehmen. Aus der Abrechnung gehe hervor, dass sich die Parteien des Vermögensübertragungsvertrags dahingehend geeinigt hätten, dass die Differenz zwischen den Leistungen der A._______ und dem Einkaufs- betrag vollumfänglich von der Gemeinde D._______ getragen werde. Die EG D._______ habe der B.-Abrechnung nicht widersprochen. Ge- mäss Stellungnahme der B. vom 7. Oktober 2020 habe die EG D._______ die Differenz bereits bezahlt. Die EG D._______ habe bezeich- nenderweise weder Einsprache gegen den Verteilplan erhoben, noch habe sie einen Überprüfungsantrag bei der BBSA gestellt, noch den Differenz- betrag von der B._______ herausverlangt. Zudem habe sie den Verteilplan fachlich überprüfen lassen. Damit sei ein externer Schuldübernahmever- trag nach Art. 176 Abs. 1 OR abgeschlossen worden (BVGer-act. A1 Rz. 33-42). 9.1.2 Die EG D._______ bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 im Verfahren C-6596/2020 diese Ausführungen. Unbestritten sei, dass die vorliegend angefochtenen CHF 2’709’395.75 von der A._______ noch nicht an die B._______ überwiesen worden seien. Konsequenter- weise seien die CHF 2’709’395.75 anteilsmässig primär vom «Restbetrag Rückstellung illiquide Anlagen» sowie «Risikoschwankungsfonds» (An- merkung Gericht: Orange und Blau eingefärbte Spalten im Verteilplan vom 26. Februar 2019; BVGer-act. A1 Beilage 8) in Abzug zu bringen. Im Ver- mögensübertragungsvertrag sei nur auf die Gesamtsumme von CHF 78’735’414.10 Bezug genommen worden, nicht auf die noch durchzufüh- rende Teilliquidation und die damit noch nicht rechtskräftig feststehenden Bilanzwerte von CHF 67’723.671.75. Ansprüche auf Rückstellungen (Wert- schwankungsreserven und freie Mittel) könnten bekanntlich erst aufgrund eines rechtskräftigen Verteilplanes überhaupt entstehen. Ebenso würden auch die Ansprüche auf Austrittsleistungen im Falle einer Unterdeckung erst mit rechtskräftigem Verteilplan fällig, sodass auch deren Höhe im Ver- mögensübertragungsvertrag unter dem Vorbehalt des rechtskräftigen Ab- schlusses des Teilliquidationsverfahrens gestanden habe. Im rechtskräftig erledigten Teilliquidationsverfahren sei die Summe der von der A._______
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 39 zu übertragenden Bilanzwerte gemäss Ziffer 2 des Vermögensübertra- gungsvertrages bestätigt worden. Mit Abrechnung der B._______ vom 15. Februar 2019 sei schliesslich festgehalten worden, dass die A._______ und die EG D._______ unter Berücksichtigung der insgesamt eingebrach- ten Mittel von CHF 79’610’000 den vertraglichen Verpflichtungen vollum- fänglich nachgekommen seien. Damit sei die geschuldete Einkaufssumme getilgt und der B._______ ständen keine weiteren Ansprüche aus dem Ver- mögensübertragungsvertrag zu. Damit sei aber nicht festgehalten worden, dass sich die A._______ nicht im Umfang von CHF 67’723’671.75 am Ein- kaufsbetrag beteiligen solle. Es werde auch nicht begründet, weshalb die EG D._______ freiwillig eine Verpflichtung der A._______ hätte übernehmen sollen. Auch nach Treu und Glauben sei das Zustandekommen eines solchen Schuldübernahmever- trags zu verneinen: Es habe keine Veranlassung bestanden, gegen das Schreiben vom 15. Februar 2019 Widerspruch zu erheben, da die EG D._______ nicht Adressat gewesen sei. Es habe auch keine übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung zwischen der EG D._______ und der A._______ vorgelegen. Zudem sei die EG D._______ finanziell bereits genügend belastet mit den Sanierungsmassnahmen und fehle eine recht- liche Grundlage zur freiwilligen Übernahme der Forderung. Es sei richtig, dass die EG D._______ kein Überprüfungsbegehren gegen den Verteilplan vom 26. Februar 2019 gestellt habe. Jedoch habe sich die Zahlungsver- pflichtung der A._______ bereits aus der Teilliquidation vom 31. Dezember 2017 sowie dem Vermögensübertragungsvertrag vom 19./21./26. Juni 2018 ergeben. Aus Sicht der EG D._______ habe deshalb kein Handlungs- bedarf bestanden. Zudem habe nicht der Stiftungsrat der A._______ ab- schliessend über den Verteilplan entscheiden können, sondern die BBSA, die ihrerseits festgehalten habe, dass die A._______ den Restbetrag noch zu leisten habe. Was den Beizug einer Spezialistin betreffe, habe die EG D._______ die Bb._______ im internen Einspracheverfahren beigezogen, nicht aber im Verfahren der Teilliquidation, das die vorliegend strittige For- derung bereits rechtskräftig festgelegt gehabt habe. Aufgrund der Komple- xität und des zeitlichen Rahmens habe zudem nur eine Plausibilisierung erfolgen können. Die Bb._______ sei auch nicht vollständig dokumentiert gewesen. Aus dem Schreiben der B._______ an die EG D._______ vom 7. Oktober 2020 sei schliesslich nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auch die B._______ sei davon ausgegangen, dass die A._______ die Aktiven gemäss Ziff. 2 des Vermögensübertragungsvertrags zu erbringen habe («Dass die A._______ bisher noch nicht das gesamte vorhandene Vermö- gen liquidiert und überwiesen hat, ist für die B._______ nachvollziehbar».
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 40 «Die B._______ erwartet, dass die A._______ den Anteil aus der Gesamt- liquidation zu Gunsten des Kollektivs der Gemeinde D._______ erst dann an die B._______ überweisen wird, wenn [...] die Liquidation abgeschlos- sen ist»); die Endabrechnung stehe noch aus. Die Anzahlungen der EG D._______ aus dem Vermögensübertragungsvertrag dienten nicht der Schuldübernahme, sondern der Verhinderung von Zinsverpflichtungen (BVGer-act. A17). 9.1.3 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Schuldübernahme in ihren Stel- lungnahmen nicht geäussert (BVGer-act. A12, A21 und A26). 9.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Übertragung von Vermögenswer- ten zwischen den beteiligten Parteien (hier der A., der B. und der EG D.) der schriftlichen Form bedarf (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 f. FusG), worauf die EG C. in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2021 zurecht hinweist (BVGer-act. A13 S. 6 f.). Entsprechend haben die A., die B. und die EG D._______ am 19./21./26. Juni 2018 den eingereichten Vermögensüber- tragungsvertrag schriftlich abgeschlossen und durch die jeweilig zeich- nungsberechtigten Personen unterzeichnen lassen (BVGer-act. A1 Bei- lage 5). Aktenkundig ist weiter der «Übertragungs- und Übernahmever- trag» vom 19. Juni 2018. Dieser wurde nur zwischen der A._______ und der B._______ geschlossen und regelt die Übertragung aller Liegenschaf- ten der Personalvorsorgestiftung der Einwohnergemeinden C., lttigen und D. an die B., nicht jedoch eine Übertragung des hier umstrittenen Vermögensbetrags von CHF 2'709'395.75 (BVGer- act. A29 Beilage 3). Gleiches gilt für den «Nachtrag Nr. 1 zum Übertra- gungs- bzw. Übernahmevertrag» vom 6. Juli 2018: Dieser wurde ebenfalls zwischen der A. und der B._______ abgeschlossen, betrifft aus- schliesslich das Liegenschafts-Portfolio der A._______ bzw. die Abände- rung / Erhöhung des Übernahmepreises der von der A._______ übernom- menen Grundstücke und enthält keine Regelung betreffend eine Vermö- gensübertragung von CHF 2'709'395.75 (BVGer-act. A29 Beilage 4). Eine Änderung des Vermögensübertragungsvertrags in Höhe des genannten Betrags ist damit nicht aktenkundig. 9.3 Bei einer privaten Schuldübernahme nach Art. 176 OR (SR 220; in sei- ner Fassung gültig ab 1. April 2020) erfolgt der Eintritt eines Schuldüber- nehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisheri- gen Schuldners durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger (Abs. 1). Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er,
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 41 oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht (Abs. 2). Die Annahmeerklä- rung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt (Abs. 3). Ein Schuldübernahmevertrag ist gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3 OR formlos möglich durch blosse Mitteilung der Schuldübernahme durch die Übernehmerin an den Gläubiger und des- sen ausdrückliche oder konkludente Annahme. Sie führt zu einem eigentli- chen Schuldnerwechsel, indem die Übernehmerin unter Befreiung der Schuldnerin in deren Schuld gegenüber der Gläubigerin eingetreten wäre (BGE 118 V 229 E. 6b). 9.4 Vorliegend ist nicht erstellt und nicht aktenkundig, dass ein schriftlicher Schuldübernahmevertrag zwischen der EG D._______ als Schuldüberneh- merin und der A._______ als ursprüngliche Schuldnerin formgültig zu- stande gekommen wäre. Eine Schuldübernahme liegt auch nicht durch konkludentes Handeln vor, wovon die A._______ ausgeht (BVGer-act. A1 Rz. 34 ff.) und worauf nachfolgend einzugehen ist. 9.4.1 Die A._______ führt in ihrer Beschwerde hinsichtlich einer konklu- denten Übernahme der Schuldpflicht aus, der Abrechnung der B._______ vom 15. Februar 2019 könne entnommen werden, dass die Parteien des Vermögensübertragungsvertrags bereits zu diesem Zeitpunkt übereinge- kommen seien, dass sich die A._______ entgegen Ziffer 2 des Vermögens- übertragungsvertrags nicht im Umfang von CHF 67'723'671.75 am Ein- kaufsbetrag beteiligen solle. Vielmehr hätten sich die Parteien darauf geei- nigt, dass eine allfällige Differenz zwischen den vorgenannten Leistungen der A._______ und dem Betrag von CHF 67'723'671.75 ebenfalls durch die Einlage der Gemeinde D._______ in der Höhe von CHF 18'300'000.– ge- deckt werde. Der Abrechnung sei weder seitens der A._______ noch der EG D._______ widersprochen worden (BVGer-act. 1 Rz. 15). 9.4.2 Die EG D._______ bestreitet diese Ausführungen: Im Vermögens- übertragungsvertrag sei nur auf die Gesamtsumme des Einkaufs Bezug genommen worden; allfällige Ansprüche auf Rückstellungen könnten erst aufgrund eines rechtskräftigen Verteilplans entstehen. Ebenso stehe die Höhe der Austrittsleistungen im Falle der Unterdeckung unter dem Vorbe- halt des rechtskräftigen Abschlusses des Teilliquidationsverfahrens. Im rechtskräftig abgeschlossenen Teilliquidationsverfahren seien jedoch die Vermögenswerte gemäss Bilanzwerten im Vermögensübertragungsvertrag
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 42 bestätigt worden. Mit Abrechnung der B._______ vom 15. Februar 2019 sei festgehalten worden, dass die A._______ und die EG D._______ unter Berücksichtigung der insgesamt eingebrachten Mittel über CHF 79'610'000.– den vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachge- kommen seien. Damit sei die geschuldete Einkaufssumme getilgt und der B._______ ständen keine weiteren Ansprüche aus dem Vermögensüber- tragungsvertrag zu. Damit sei nicht festgehalten worden, dass sich die A._______ nicht im Umfang von CHF 67'723'671.75 am Einkaufsbetrag beteiligen solle (BVGer-act. A17 Rz. 13, 17 ff.). Es habe auch kein Anlass bestanden, gegen das Schreiben vom 15. Februar 2019 Widerspruch ein- zulegen, da die EG D._______ weder (Mit-) Verfasserin noch Adressatin gewesen sei und diese Abrechnung auch nicht namens der EG D._______ erstellt worden sei. 9.4.3 Die EG D._______ weist zutreffend darauf hin, dass das Schreiben vom 15. Februar 2019 nicht an sie gerichtet war. Eine Konkretisierung des Schicksals der CHF 2'709'395.75 ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält es den Hinweis, dass die A._______ gebeten werde zu prüfen, ob die offene Finanzierung der Abfederungsmassnahmen und die Pauschalentschädigung für die Aktenarchivierung im Gesamttotal von CHF 988'249.67 in den nächsten Wochen aus den der Gemeinde D._______ zustehenden Mitteln der A._______ beglichen werden könnten (BVGer- act. A1 Beilage 6). Aus dem Schreiben kann daher nicht auf eine konklu- dente Schuldübernahme geschlossen werden. 9.4.4 Zur Untermauerung des Vorliegens einer Schuldübernahme durch die EG D._______ führt die A._______ weiter aus, die B._______ habe sich mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 an die BBSA (vgl. BVGer-act. A1 Beilage 23) erneut dahingehend erklärt, dass sie keine weiteren Zahlungen von der A._______ benötige. Erläuternd halte die B._______ fest, dass sie von der A._______ in der Zwischenzeit insgesamt CHF 65'014'276.– er- halten habe. Die Summe für den Einkauf in die B._______ belaufe sich auf CHF 78'445'885.50. Weiter erwähne die B._______ die Vereinbarung zwi- schen den Parteien des Vermögensübertragungsvertrags, wonach die Dif- ferenz zwischen den Leistungen der A._______ von (mittlerweile) CHF 65'014'276.– und dem Einkaufsbetrag von CHF 78'445'885.50 von der Ge- meinde D._______ getragen werde: «Die Differenz schloss die Gemeinde D._______ im März 2018 mit einer Anzahlung gemäss Ziffer 4 des Vertrags zur Vermögensübertragung zwischen der A._______ B-I-0, der B._______ und der Gemeinde D._______ vom 19. Juni 2018 in der Höhe von CHF 18,3 Mio.» (BVGer-act. 1 Rz. 29 S. 11).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 43 9.4.5 Dem besagten Schreiben vom 7. Oktober 2020 ist jedoch die – von der A._______ nicht erwähnte – Präzisierung zu entnehmen, dass hinsicht- lich der Teilliquidation 1. Januar 2018 keine weiteren Zahlungen der A._______ mehr benötigt würden. Die A._______ habe infolge Teilliquida- tion per 1. Januar 2018 (bzw. 31. Dezember 2017) noch nicht das gesamte Vermögen liquidiert und überwiesen. Durch die (spätere) Veräusserung von Vermögenswerten könnten Gewinne oder Verluste entstehen, die al- lenfalls auch mit früher ausgetretenen Arbeitgeberinnen noch abgerechnet werden müssten. Zudem entstünden für die komplizierte Abwicklung einer Liquidation Kosten für die weitere Verwaltung und die Liquidation. Deshalb sei in Ziffer 4 des Vermögensübertragungsvertrags vom 19./21./26. Juni 2018 eine Bestimmung aufgenommen worden, dass die Gemeinde D._______ «zur Verhinderung von Verzugszinsen eine Anzahlung an den von ihr zu tragenden Fehlbetrag leisten» könne. Von einer Schuldüber- nahme in umstrittener Höhe ist ebenfalls nicht die Rede. 9.4.6 Zur Formulierung in Ziff. 3 des Schreibens («Künftige Abfederungs- massnahmen: Die B._______ kann bestätigen, dass die künftigen Abfede- rungsmassnahmen [ab 1. Januar 2018 von CHF 2'698'609.09] für das Per- sonal der Gemeinde D._______ aus dem Primatwechsel bei der A._______ vollständig durch die Gemeinde D._______ finanziert werden») führt die EG D._______ in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 (BVGer- act. A17) aus, dass der strittige Betrag von CHF 2'709'395.75 «netto ziem- lich genau» dem Differenzbetrag zwischen dem gemäss Verteilplan zu ver- teilenden Betrag von CHF 6'282'922 und dem von der A._______ zu erzie- lenden Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften in Höhe von ursprüng- lich geschätzten CHF 4'457'598 entspreche (Rz. 9). Die A._______ habe sich gemäss Ziff. 2 des Vermögensübertragungsvertrags verpflichtet, der B._______ zugunsten der EG D._______ Aktiven von insgesamt CHF 67'723'671.75 zu übertragen. Die EG D._______ habe sich ihrerseits mit Anschlussvereinbarung vom 10. April 2018 (Art. 10) verpflichtet, ihren an- schlussvertraglichen Regelungen nachzukommen, d.h. allfällige fehlende Mittel bis zu einem Deckungsgrad von 96.4 % bzw. CHF 78'068'823.75 (abzüglich der am 18. Dezember 2017 bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 25 Mio.) einzubringen (Rz. 12). Mit der Formulierung in Ziff. 4 Abs. 1 des Vermögensübertragungsvertrags, wonach die EG D._______ «die Differenz zwischen den von der übertragenden Vorsorgeeinrichtung über- tragenen Vermögenswerten und dem Totalbetrag der Verpflichtungen ge- genüber der B._______ gemäss Ziffer 3» übernehme, übernehme sie den Fehlbetrag zwischen den von der A._______ geschuldeten Bilanzwerten (gemäss Ziffer 2 des Vermögensübertragungsvertrages) sowie dem
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 44 gegenüber der B._______ geschuldeten Einkauf (gemäss Ziffer 3 des Ver- mögensübertragungsvertrages). Dem damals feststehenden Einkaufsbe- trag von CHF 78'735'414.10 (S. 3 des Vermögensübertragungsvertrags) ständen noch nicht verwirklichte und unter dem Vorbehalt eines rechtskräf- tigen Verteilplans stehende Ansprüche auf Rückstellungen (Wertschwan- kungsreserven und freie Mittel) gegenüber. Dies gelte auch für die Ansprü- che aus Austrittsleistungen im Falle einer Unterdeckung (Rz. 13). Auch eine Auslegung nach Treu und Glauben könne nicht zum propagierten Ver- tragsverständnis führen. Dies gelte namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die von der A._______ zu übertragenden Vermögenswerte im Teilli- quidationsverfahren per 31. Dezember 2017 rechtskräftig festgelegt wor- den seien (Rz. 16). Es liege auch keine gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung zwischen den Parteien vor. Es habe keine Veranlassung dazu bestanden, da die EG D._______ bereits in der Vergangenheit sehr stark mit Sanierungsmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin be- lastet gewesen sei, sie zudem den Fehlbetrag gemäss Ziffer 4 des Vermö- gensübertragungsvertrages zu finanzieren habe und ein solches Vergehen zulasten der Steuerzahler in keiner Art und Weise zu verantworten gewe- sen wäre (Rz. 17). 9.4.7 Dieser Würdigung durch die EG D._______ ist zu folgen: Insbeson- dere wird aus den Darstellungen der Parteien im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, welche schützenswerten Gründe die EG D._______ ge- habt habe, die Verpflichtung der A._______ zur Leistung von CHF 2'709'395.75 freiwillig zu übernehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass deren Stimmbürger im November 2016 einen ersten Sanierungskredit noch ablehnten. Auch erscheinen die Ausführungen der EG D._______ zur Nichtreaktion auf die Schreiben vom 15. Februar 2019 und 7. Oktober 2020 insofern nachvollziehbar, als beide Schreiben weder den obgenannten Be- trag explizit erwähnen noch sonstige Hinweise auf eine Schuldübernahme enthalten. Dem Schreiben vom 7. Oktober 2020 ist nach Ausführungen zur bisher geleisteten Einkaufssumme zudem der Hinweis «Die Endabrech- nung mit der Gemeinde D._______ wird die B._______ erstellen, sobald die Restzahlung aus der Gesamtliquidation der A._______ eingegangen ist» zu entnehmen, der nahelegt, dass es sich nicht um eine abschlies- sende Würdigung durch die B._______ handelte. Es bestand für die EG D._______ daher auch kein Anlass, den «Differenzbetrag von der B._______ noch herauszuverlangen» (vgl. E. 9.1.1). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass eine Schuldverpflichtung nicht ohne entsprechenden Be- schluss der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von D._______ hätte er- folgen können: Gemäss Weisung Finanzkompetenzen der Gemeinde
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 45 D._______ (in ihrer Fassung gültig seit 10. Dezember 2019; unter zusätz- licher Bezugnahme auf Art. 32 der Gemeindeordnung) beschliesst über neue einmalige Ausgaben über CHF 2'500'000 das Stimmvolk ([Link], ab- gerufen am 3. November 2025). Ein solcher Beschluss ist weder aktenkun- dig noch sonstwie dargetan. Es kann daher auch nicht auf eine durch kon- kludentes Handeln erfolgte Schuldübernahme geschlossen werden; diese hätte jederzeit unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Stimmbürgerin- nen und Stimmbürger gestanden, was die A._______ hätte erkennen kön- nen und müssen (vgl. BBSA-act. B109). 9.5 Damit hat die A._______ als Schuldnerin die in der angefochtenen Ver- fügung genannte Summe von CHF 2'709’395.75 an die B._______ zu überweisen. Wo dieser Betrag buchhalterisch in Abzug zu bringen ist (vgl. Stellungnahme der EG D._______ vom 1. April 2021; BVGer-act. A17 Rz. 9 S. 5) ist nicht durch das Gericht zu entscheiden. Die Beschwerde der A._______ ist entsprechend abzuweisen. 10. 10.1 Im Beschwerdeverfahren C-253/2021 beantragt die A._______ in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht die Beiladung namentlich genannter früherer Anschlüsse bzw. deren Arbeitgeber (s. Sachverhalt Bst. C.f.). Sie begrün- det diesen Antrag damit, dass sie im Falle eines Unterliegens ihre Verpflich- tungen nicht aus den vorhandenen Mitteln bestreiten könne und dement- sprechend Mittel zurückfordern müsste, die bereits an die bisherigen An- schlüsse ausbezahlt worden seien. In einem solchen Falle sei die Notwen- digkeit gegeben, dass alle bisherigen Anschlüsse gemäss der Auflistung in das vorliegende Verfahren miteinbezogen würden, damit die Rechtskraft des Entscheids auf sämtliche bisherigen Anschlüsse ausgedehnt werde (BVGer-act. B12 Rz. 53 f.). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu diesem Verfahrensantrag geäussert. 10.2 Festzuhalten ist, dass alle der obgenannten Anschlüsse die A._______ am 31. Dezember 2015, 31. Dezember 2016 oder 31. Dezem- ber 2017 verlassen haben (vgl. Beilage zum Bericht der Revisionsstelle zum Jahresbericht 2016 [BVGer-act. B1 Beilage 5] und zum Jahresbericht 2017 [BBSA-act. 4 Beilage 6]). Die Teilliquidationen zu diesen Kündigun- gen der Anschlussverträge sind rechtskräftig und die damals vorhandenen Mittel verteilt; darauf ist nicht mehr zurückzukommen (s. dazu E. 6). Es ist des Weiteren auch nicht ersichtlich, weshalb die A._______ nicht mehr über diese Mittel verfügen sollte: Die Restschuld von CHF 2'709'395.75
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 46 wurde im Rahmen der Gesamtliquidation 2019 ermittelt. Die A._______ ist seit 2019 in Liquidation, die Gesamtliquidation wurde jedoch noch nicht rechtskräftig vollzogen. Damit verfügt sie weiterhin über diese Mittel bzw. schuldet diese weiterhin im Rahmen der Vermögensübertragung an die B., entsprechend dem Vertrag vom 19./21./26. Juni 2018. Be- zeichnenderweise hat die A. ihren Verfahrensantrag in der Be- schwerde damit begründet, es bestehe «keinerlei Dringlichkeit, dass die CHF 2'709'395.75 umgehend an die B._______ überwiesen werden, weil die B._______ diesen Betrag gemäss eigenen Angaben nicht benötigt und nicht will. Die Liquidation sei daher während der Dauer des Beschwerde- verfahrens nicht weiterzuführen» (BVGer-act. A1 Rz. 45). Dass ihr die ge- nannten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, kann dieser Begründung nicht entnommen werden. Die Verteilung des streitigen Betrags ist – wie gesagt – Gegenstand des Verteilplans 2019 im Rahmen der Gesamtliqui- dation der A._______ und generiert für die A._______ keine darüber hin- ausgehenden Verpflichtungen. Daran vermag eine Beiladung der genann- ten Anschlüsse nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). 11. Damit ist die Beschwerde der A._______ vom 30. Dezember 2020 vollum- fänglich und die Beschwerde der EG C._______ vom 18. Januar 2021, so- weit auf letztere eingetreten werden kann, abzuweisen. Die in der Jahres- rechnung 2018 festgehaltenen Mittel und Verpflichtungen der A._______ und die darauf basierende Mittelverteilung gemäss Verteilplan vom 26. Februar 2019 erweisen sich als übereinstimmend mit den gesetzlichen Vor- gaben, den reglementarischen Bestimmungen sowie den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, weshalb der Eventualantrag der EG C._______ auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. die Liquidatoren der A._______ sowie auf Vor- nahme einer Expertise in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die A._______ hat der B._______ freie Mittel in Höhe von CHF 2'709’395.75, entsprechend der Anordnung der BBSA vom 1. Dezember 2020, zu überweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob auf die Beschwerde der EG C._______ nicht einzutreten ge- wesen wäre, weil diese nur appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung enthalte und nicht darlege, worin die Verletzung von Bundes- recht oder die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung be- stehe (BVGer-act. B12 Rz. 6).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 47 12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 12.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der A._______ und der EG C._______ aufzuerlegen, die mit ihren Anträgen vollständig unterliegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf je CHF 5'000.– festzusetzen. Der jeweils einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Restanz von CHF 1'000.– ist der A._______ an eine von ihr zu bezeichnende Zahla- dresse zurückzuerstatten. 12.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende BBSA hat als Behörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. Urteile des BVGer C-3826/2019 vom 4. Juni 2024 E. 7.2 und C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4).
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 48 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden Verfahren C-6596/2020 und C-253/2021 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Personalvorsorgestiftung A._______ in Liquidation wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde C._______ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 10'000.– werden der Personalvorsorgestif- tung A._______ in Liquidation und der Einwohnergemeinde C._______ zu je CHF 5'000.– auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Die Restanz von CHF 1'000.– wird der A._______ an eine von ihr zu bezeichnende Zahladresse zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Personalvorsorgestiftung A._______ in Liquida- tion, die Einwohnergemeinde C., die Einwohnergemeinde D., die BBSA, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
C-6596/2020, C-253/2021 Seite 49 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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