B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6592/2014
Urteil vom 1. September 2015 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung der AHV-Beiträge, Revision; Einspracheentscheid der SAK vom 10. September 2014.
C-6592/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist ko- sovarischer Staatsangehöriger und im Kosovo wohnhaft (SAK-act. 8). Er war in den Jahren 1973 und 1978 in der Schweiz arbeitstätig und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV; SAK-act. 8, 14, 21, 28). B. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (SAK-act. 5/1) gelangte der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Unia (nachfolgend: Unia), an die Schwei- zerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 19. Juli 2007) und beantragte anstelle einer AHV-Rente eine "Kapitalbarauszahlung". Gleich- zeitig reichte er diverse Unterlagen hinsichtlich der von ihm in der Schweiz geleisteten Arbeit ein (SAK-act. 1-4). C. Die SAK teilte der Unia mit Brief vom 6. August 2007 (SAK-act. 7/1) mit, dass der Versicherte laut ihrer Berechnung eine Versicherungszeit von le- diglich 8 Monaten aufweise und deshalb in der Schweiz mangels Erfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragspflicht von 12 Monaten keinen Rentenan- spruch geltend machen könne. Die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten sodann nicht zurückerstattet werden. Weiter wies die SAK im genannten Brief darauf hin, der Versicherte müsse für den Fall, dass er eine ableh- nungsfähige Verfügung wünsche, einen offiziellen Rentenantrag über den Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes stellen. D. Mit Formular vom 7. April 2014 stellte der Versicherte bei der SAK (Ein- gang: 16. April 2014) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAK-act. 8). E. Mit Verfügung vom 22. April 2014 (SAK-act. 11) wies die SAK den Antrag ab mit der Begründung, der Versicherte weise eine Versicherungszeit von 8 Monaten auf und erfülle damit die Bedingung der einjährigen Mindestbei- tragsdauer nicht. F. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (SAK- act. 14/4) Einsprache und brachte vor, die SAK habe nicht angegeben,
C-6592/2014 Seite 3 wann und wo in der Schweiz er gearbeitet habe. Er machte geltend, in der Schweiz während zwei Saisons gearbeitet zu haben, und legte entspre- chende Kopien seiner Aufenthaltsbewilligungen bei (SAK-act. 13/1). G. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2014 (SAK-act. 22) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte weise gemäss den von ihr bei den zuständigen Ausgleichskassen getätig- ten Recherchen zwar eine Beitragsdauer von insgesamt 14 Monaten auf. Da der Versicherte aber am (...) 2006 das 65. Altersjahr erreicht habe, sei sein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge bei Einreichen des entsprechenden Antrags vom 7. April 2014 bereits verjährt gewesen. H. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8. Oktober (Postaufgabe) Beschwerde, welche die SAK (nachfolgend: Vorinstanz; Eingang: 15. Oktober 2014) mit Brief vom 7. No- vember 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht über- mittelte (BVGer-act. 1; Eingang: 12. November 2014). Der Beschwerdefüh- rer machte sinngemäss geltend, der angefochtene vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben, und verlangte die Überweisung seiner "Guthaben von AHV-Beiträgen". I. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12. Februar 2015 aufforde- rungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer-act. 2, 5- 7). J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefoch- tenen Einspracheentscheides. Sie wiederholte die dort gemachten Ausfüh- rungen. K. Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 10, 11). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
C-6592/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde unbestrittenermassen fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 2 und 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2014, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 22. April 2014 – der Antrag des Be- schwerdeführers um Rückvergütung der geleisteten Beiträge abgewiesen wurde. Streitig und zunächst zu prüfen ist deshalb, ob die Abweisung des Rückvergütungsantrags zu Recht erfolgt ist. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche- rung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige an- zuwenden (BGE 139 V 263). Für die Beurteilung eines Antrags auf Rück- vergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Antrags massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
C-6592/2014 Seite 5 Der Beschwerdeführer hat in seinem Rückvergütungsantrag vom 7. April 2014 auf die Frage nach der Staatsangehörigkeit ausschliesslich Kosovo angegeben (SAK-act. 8/1). Eine Doppelbürgerschaft wird weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Abgesehen davon hat das Bundesgericht einen Automatismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, verneint (BGE 139 V 263 E. 12.2). Dementsprechend gilt der kosovarische Beschwerdeführer als Angehöri- ger eines Nichtvertragsstaates und sein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen beurteilt sich daher allein nach schweizerischem Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. September 2014) eingetre- tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Rückvergütungsantrags sind – wie erwähnt (E. 2.1) – die im Zeitpunkt des Antrags massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Vorliegend kommen somit die im April 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un- angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
C-6592/2014 Seite 6 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän- dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei- träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be- gründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefor- dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe- frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Per- son insgesamt länger als 11 Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o- der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.3 Nach Art. 7 RV-AHV verjährt der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls. Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt wer- den (vgl. BGE 113 V 66 E. 1c). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist er- lischt der Anspruch und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation. Der Eintritt einer Verwir- kung ist – anders als derjenige einer Verjährung – grundsätzlich von Amtes
C-6592/2014 Seite 7 wegen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 24 N. 12 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Vorliegend sind bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge nicht erfüllt: Der Beschwer- deführer ist zwar Angehöriger eines Nichtvertragsstaates, lebt mit seiner Familie im Kosovo und ist daher aus der AHV ausgeschieden. Er hat aber erwiesener- und unbestrittenermassen während mehr als 11 Monaten Bei- träge geleistet (SAK-act. 4, 17, 21, 22), welche ihn – wie in E. 4 aufgezeigt wird – zu einer Altersrente berechtigen. Hinzu kommt, dass selbst falls kein Rentenanspruch bestehen würde, der Versicherungsfall vorliegend mit Er- reichen des 65. Altersjahres am (...) 2006 eingetreten ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit gehabt hätte, ab diesem Zeitpunkt während fünf Jahren fristgerecht einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Rückvergütungsantrag aber erst am 7. April 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 16. April 2014) und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verwir- kungsfrist bzw. verspätet gestellt. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge hat. 4. 4.1 In der Begründung des Einspracheentscheides führte die Vorinstanz aus, ihre im Einspracheverfahren getätigten Recherchen hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Beitragsdauer 14 Monate be- trage (SAK-act. 22/1). In ihrer Verfügung vom 22. April 2014 ging die Vor- instanz indessen noch von einer Beitragszeit von 8 Monaten aus (SAK-act. 11/1). Aus diesem Grund verneinte die Vorinstanz im Brief vom 6. August 2007 (SAK-act. 7/1) die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (SAK-act. 5/1) bei der Vorinstanz anstelle einer Altersrente geltend gemachte "Kapitalbarauszahlung" aus der AHV. Trotz der neuen Erkennt- nisse kam die Vorinstanz bislang auf ihren abschlägigen Brief vom 6. Au- gust 2007 aber nicht zurück. Der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, macht in der vorliegenden Be- schwerde jedoch geltend, dass er seit dem Jahre 2007 die ihm zustehen- den "Guthaben von AHV-Beiträgen" beanspruche, womit sinngemäss auch die von ihm im Jahre 2007 verlangte Abfindung (anstelle einer Altersrente) gemeint ist.
C-6592/2014 Seite 8 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob hinsichtlich des von der Vor- instanz verneinten Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ein Revisi- onsverfahren einzuleiten ist. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügun- gen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver- sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebli- che neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war. Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeter- weise unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 108 V 167 E. 2b). Die Revision kann sich auch auf Entscheide beziehen, die im form- losen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällt wurden, soweit solche Ent- scheide eine mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei formellen Entschei- den vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 110). Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuches. Es liegt mithin nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Revision vornehmen soll oder nicht. Zu- ständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum allfälli- gen neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltenen Fristen sind zu beachten (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 21 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 4 Rz. 4.280 ff., je mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Vorliegend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Brief vom 6. August 2007 formlos mit, dass die gesetzliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei, weshalb er in der Schweiz keinen Rentenan- spruch geltend machen könne. Dieses formlose Schreiben blieb vom Be- schwerdeführer gemäss Aktenlage unbeanstandet. Erst im Rahmen seiner gegen die Verfügung vom 22. April 2014 erhobenen Einsprache rügte der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz berücksichtigte Beitragszeit von lediglich 8 Monaten. Der von der Vorinstanz erlassene Entscheid vom 6. August 2007 erwuchs daher in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdefüh- rer nicht innerhalb eines Jahres dagegen interveniert hatte (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 14 ff., 19; BGE 134 V 145 E. 5). Daraus folgt, dass der besagte vorinstanzliche Entscheid Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sein kann.
C-6592/2014 Seite 9 4.3.2 Für die Vornahme einer Revision ist allerdings das Vorliegen eines Revisionsgrundes erforderlich: Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 13. Mai 2014 gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Rückvergütungsantrags geltend, er habe während zwei Saisons in der Schweiz gearbeitet, und reichte gleichzeitig auch eine Kopie seiner Aufent- haltsbewilligung für das Jahr 1973 mit Angabe des Arbeitgebers ein. Die Vorinstanz nahm in der Folge bei den zuständigen Ausgleichskassen Ab- klärungen vor, welche sich auf eine allfällige Beitragszeit des Beschwerde- führers im Jahre 1973 bezogen. Es stellte sich dabei heraus, dass der Be- schwerdeführer von Mai bis Oktober 1973 in der Schweiz erwerbstätig war und auch entsprechende AHV-Beiträge entrichtet wurden. Die massgebli- chen Unterlagen gingen bei der Vorinstanz am 27. August 2014 ein (SAK- act. 20, 21). In diesem Zeitpunkt entdeckte die Vorinstanz somit eine neue Tatsache, nämlich die vom Beschwerdeführer absolvierte Beitragszeit von 6 Monaten im Jahr 1973. Dieses Sachverhaltselement lag im Zeitpunkt der Entscheidfällung im Jahre 2007 zwar bereits vor, doch war es der Vo- rinstanz nicht bekannt, da im vom Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung (SAK- 5/1) eingereichten IK-Auszug nur Beitragszeiten für das Jahr 1978 enthalten waren (SAK-act. 4/1) und er in seiner Anmeldung keine weiteren Ausführungen zu den Beitragszeiten machte. Zwar lag auch eine Wohn- sitzbestätigung für das Jahr 1973 bei (SAK-act. 2/1), doch war damit die Tatsache einer im Jahre 1973 absolvierten Beitragszeit noch nicht erwie- sen bzw. bekannt. Die im Jahre 2014 entdeckte neue Tatsache war erheb- lich, weil dem Beschwerdeführer zusammen mit der im Jahre 1978 absol- vierten Beitragszeit von 8 Monaten ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, was Voraussetzung für den Anspruch auf eine Altersrente ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 50 AHVV; vgl. E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer erreichte am (...) 2006 das ordentliche Renten- alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem das besagte Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo noch anwendbar war (vgl. E. 2.1; Art. 18 Abs. 2 bis AHVG und BGE 139 V 335 E. 6). Demnach verfügt er über einen Anspruch auf Altersrente oder gegebenenfalls auf eine Abfindung (Art. 1-4, 7 Bst. a des Sozialversi- cherungsabkommens). Dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht bei der zuständigen Landesanstalt im ehemaligen Jugoslawien (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh- rung des Sozialversicherungsabkommens [SR 0.831.109.818.12]), son- dern direkt und formlos bei der Vorinstanz eingereicht hat, ändert daran nichts (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG; Art. 20 des Sozialversicherungsabkom- mens). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die mangelhafte Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge materiell behandelt und nicht an die
C-6592/2014 Seite 10 zuständige Landesanstalt weitergeleitet hat (Art. 20 des Sozialversiche- rungsabkommens i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG). 4.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine Altersrente bzw. eine allfällige Abfindung hat. Hin- sichtlich des vorinstanzlichen Entscheides vom 6. August 2007 liegt ein Revisionsgrund vor, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich ein Revisions- verfahren hätte einleiten müssen. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach Kenntnisnahme des Revisionsgrundes ein solches Revisionsverfahren nicht eingeleitet hat, liegt eine bundesrechtswidrige Unterlassung vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Rückerstattung der entrichteten AHV-Beiträge hat, so dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Betreffend den vom Beschwerde- führer geltend gemachten Anspruch auf eine Altersrente bzw. Abfindung ist die Beschwerde indessen gutzuheissen und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihren Ent- scheid vom 6. August 2007 in Revision ziehe, durch Gewährung des recht- lichen Gehörs prüfe, ob eine Rente oder eine einmalige Abfindung verlangt wird, und im Sinne der Erwägung 4 neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Ent- scheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Dem obsiegenden und nicht anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführer ist jedoch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnis- mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6592/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese ihren Entscheid vom 6. August 2007 in Revision ziehe und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. Abfindung im Sinne der Erwägung 4 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
C-6592/2014 Seite 12 angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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