C-6589/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6589/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 25. Juli 2023.

C-6589/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Verfahren C-4449/2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine von A._______ (nachfolgend Versicherter) eingereichte Beschwerde ge- gen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfol- gend Ausgleichskasse) vom 28. August 2020 in Sachen Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV mangels sachlicher, funktioneller und örtlicher Zustän- digkeit nicht ein (vgl. Urteil des BVGer C-4449/2020 vom 16. September 2020). A.b In der Folge erhob der Versicherte einerseits eine Beschwerde gegen das Urteil C-4449/2020 beim Bundesgericht, auf welche das Bundes- gericht mit Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020 jedoch nicht eintrat. Andererseits reichte der Versicherte am 6. Oktober 2020 ein Revisionsgesuch und am 16. November 2020 eine Dienstaufsichtsbe- schwerde sowie ein sinngemässes Revisionsgesuch beim Bundesver- waltungsgericht in den Verfahren C-5814/2020 und C-5758/2020 ein. Am 30. November 2020 beantragte der Versicherte zudem in einer Spontaneingabe den Erlass superprovisorischer Massnahmen in der EL- Angelegenheit. Mit Urteil C-5814/2020, C-5758/2020 vom 2. Dezember 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionsgesuche sowie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein und überwies die Eingabe vom 30. November 2020 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend Verwaltungs- gericht). B. B.a Im (vierten) Verfahren C-5611/2022 erhob der Versicherte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2022 in Sa- chen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das Bundesgericht auf entsprechende Nachfrage des Bundes- verwaltungsgerichts nach vorgängiger Überweisungsanfrage hin mit Schreiben vom 20. März 2023 die Eröffnung eines Verfahrens und damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 3. November 2022 bestätigt hatte, schrieb das Bundesverwaltungsge- richt das Verfahren C-5611/2022 am 23. März 2023 von der Geschäftskon- trolle ab. Das Bundesgericht war seinerseits bereits am 26. Januar 2023 mit Urteil 9C_582/2022 auf die Beschwerde des Versicherten mangels Min- destanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht

C-6589/2023 Seite 3 eingetreten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1654/2023 vom 24. Mai 2023 Bst. A.a). B.b Mit Eingabe vom 24. März 2023 erhob der Versicherte (wiederum) eine Dienstaufsichtsbeschwerde und stellte ein sinngemässes Revisionsge- such (gegen das Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2022). Mit Urteil C-1654/2023 vom 24. Mai 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann mangels Zuständigkeit nicht auf das Revisionsgesuch des Versicherten ein und überwies die Eingabe vom 24. März 2023 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht (vgl. Urteil C-1654/2023). C. C.a Am 25. Juli 2023 verneinte die Ausgleichskasse mittels Verfügung den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2023 (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 2), wo- gegen der Versicherte mit Schreiben vom 31. Juli 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse erhob (BVGer-act. 1 Beilage 4). C.b Am 3. Oktober 2023 wandte sich der Versicherte offenbar mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ (nachfolgend Verwaltungsgericht), woraufhin er vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 aufgefordert wurde, bis zum 20. Oktober 2023 zu erläutern, gegen welchen Verfahrensakt sich seine Eingabe richte bezie- hungsweise ob sie ein bereits hängiges EL-Verfahren betreffe. Sofern sich die Eingabe auf ein neues Verfahren beziehe, sei der angefochtene Ver- waltungsakt einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werden könne (BVGer-act. 1 Beilage 1). C.c In der Folge wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 8. Novem- ber 2023 betreffend seine Einsprache vom 31. Juli 2023 erneut an die Aus- gleichskasse und machte insbesondere geltend, sie befinde sich in Verzug oder würde versuchen, erneut das Verfahren zu verschleppen (BVGer- act. 1 Beilage 3). D. Mit Eingabe vom 24. November 2023 reichte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) im (sechsten) Verfahren C-6589/2023 beim Bundes- verwaltungsgericht eine «Aufsichtsbeschwerde» gegen die Ausgleichs- kasse wegen «Prozessverschleppung, unberechtigtem Entzug der EL, Verstösse gg das SHG, die Bundesverfassung und der Herbeiführung

C-6589/2023 Seite 4 einer Notlage etc.» ein. Er stellte dabei die folgenden Anträge (BVGer- act. 1):

  1. Die Beklagte sei anzuweisen ihre Verfügung vom 25.7.2023 zurückzunehmen und die fortlaufende EL sei wiederherzustellen ab August 2023.
  2. Die Beklagte sei wegen Prozessverschleppung zu verfolgen.
  3. Die Beklagte sei zur Nachzahlung der Kürzungen ab 2020 zu verurteilen. Eine Behauptung, dass ein Verfahren von 2020 bis 2022 rechtskräftig erledigt sei, begründet einen Prozessbetrug, da das Gericht einen unverschämten und un- zulässigen Vorschuss verlangte, den ich nicht leisten konnte, [...].
  4. Die Beklagte sei wegen Betruges seit 2020 zu verurteilen.
  5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge an die Beklagte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen.

Nachfolgend sind zunächst der Begriff der Zuständigkeit sowie die vorlie- gend massgeblichen gesetzlichen Grundlagen darzustellen. 1.1 Die Zuständigkeitsordnung gibt Auskunft darüber, wer zum Erlass einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides zuständig ist. Diese Ord- nung der Zuständigkeiten wird vom Gesetz nach sachlichen, örtlichen und funktionellen Kriterien festgelegt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 391). Die sachliche Zuständigkeit beantwortet die Frage, ob die Behörde für die zur Diskussion stehende Rechtsmaterie zuständig ist, während die örtliche Zuständigkeit die räumliche Beziehung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Behörde betrifft (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 490). Bei der funktionellen Zuständig- keit schliesslich geht es um die Abfolge der Instanzen im Rechtsmittelver- fahren. Sie ist insbesondere zu klären, wenn nacheinander mehrere In- stanzen – im Sinne eines Instanzenzuges – zum Entscheid in der gleichen Sache zuständig sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 394; vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1340). Die Zuständigkeitsordnung im

C-6589/2023 Seite 5 öffentlichen Verfahrensrecht ist sodann zwingender Natur (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 496). 1.2 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bun- desgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht vorsieht. Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELG, SR 831.30]). 1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Be- gehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache- entscheid erlässt (Art. 56 ATSG). Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versiche- rungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG). 1.5 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest

C-6589/2023 Seite 6 und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (vgl. Art. 30 ATSG). 2. Angefochten ist vorliegend einerseits eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2023. Andererseits macht der Beschwer- deführer eine «Prozessverschleppung» durch die Ausgleichskasse gel- tend, verlangt die Nachzahlung der Kürzungen seines Ergänzungsleis- tungsanspruchs seit 2020 und eine Verurteilung der Ausgleichskasse we- gen Betruges. 2.1 Zur vom Beschwerdeführer verlangten Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2023 hinsichtlich seines Ergänzungsleistungsanspruchs ist Folgen- des festzuhalten: 2.1.1 Im Hinblick auf die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit (vgl. oben E. 1.1) des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus den im vorlie- genden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 Einsprache bei der kantonalen Ausgleichskasse erhoben hat, womit die Angelegenheit bereits bei der zuständigen Behörde (vgl. dazu oben E. 1.4) rechtshängig gemacht wurde. Soweit aus den vorliegen- den Akten ersichtlich ist, war das Einspracheverfahren zumindest am 8. November 2023 noch bei der Ausgleichskasse pendent. Vor diesem Hin- tergrund ist der Ausgleichskasse ein Doppel der vorliegenden Eingabe mit Beilagen zur allfälligen Berücksichtigung im Einspracheverfahren zu über- mitteln (vgl. dazu auch oben E. 1.5). 2.1.2 Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auch örtlich für die hier in Frage stehende Sache gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG unzuständig (vgl. oben E. 1). Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz, im Kanton B., weshalb gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG die entsprechende kan- tonale gerichtliche Behörde für das weitere (Beschwerde-)Verfahren zu- ständig ist – vorliegend das Verwaltungsgericht des Kantons B., Sozialversicherungsrechtliche Abteilung – nach vorangehender Ausschöp- fung des Instanzenzugs (vgl. oben E. 1.4 und 2.1.1). 2.2 Was sodann das Vorbringen der «Prozessverschleppung» betrifft, wel- ches als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ge- mäss Art. 56 ATSG (vgl. oben E. 1.4) interpretiert werden könnte, fehlt – wie bereits in Erwägung 2.1.1 dargelegt – die örtliche Zuständigkeit des

C-6589/2023 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend ist die Eingabe des Beschwer- deführers auch diesbezüglich zur weiteren Veranlassung an das Verwal- tungsgericht zu übermitteln (vgl. oben E. 1.5). 2.3 Hinsichtlich der weiter verlangten Nachzahlung der Kürzungen des Er- gänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers seit 2020 bleibt un- klar, ob die entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen sind, worauf zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. oben Bst. D) hindeuten könnten. Der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023 ist hingegen zu entnehmen, dass derzeit noch EL-Ver- fahren am Verwaltungsgericht hängig sind (vgl. oben Bst. C.b). Fest steht in diesem Zusammenhang, dass wiederum, aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton B., zumindest die örtliche Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt. 2.4 Zur verlangten Verurteilung wegen Betruges – geregelt im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) – ist letztlich festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 VGG das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes ist und damit für den geäusserten Betrugsvorwurf weder sachlich, funktionell noch örtlich zuständig ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde in sachlicher, funktioneller und örtlicher Hinsicht nicht zuständig ist. Damit ist sie offensichtlich unzulässig, weshalb im ein- zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf die Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG wird die Eingabe im Original beziehungsweise im Doppel (inkl. Beilagen) an das Verwaltungsgericht des Kantons B. und die Ausgleichs- kasse des Kantons B._______ überwiesen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschä- digungen. 4.1 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).

C-6589/2023 Seite 8 4.2 Der Ausgleichskasse wird gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei- entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 24. November 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Doppel der Eingabe vom 24. November 2023 (samt Kopien der Beila- gen) geht zur allfälligen Berücksichtigung im Einspracheverfahren an die Ausgleichskasse des Kantons B.. 3. Die Eingabe vom 24. November 2023 (im Original samt Beilagen) wird zu- ständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung an das Verwaltungsgericht des Kantons B. überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ver- waltungsgericht des Kantons B._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-6589/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026