B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6581/2013

Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Valentin Landmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-6581/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ wurde 1983 in der Schweiz geboren und in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Er geriet ab dem Jahr 2000 verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt (Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung, Nichtab- gabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis), wofür er jugend- rechtlich bestraft wurde. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A._______ am 29. September 2005 zu fünf Jahren Zuchthaus wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs, Irreführung der Rechts- pflege, Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, Überlassens eines Mo- torfahrzeugs an eine Person ohne entsprechenden Führerausweis sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums. A.b Das Migrationsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrations- amt) verfügte am 16. Februar 2006 die Ausweisung von A._______ auf un- bestimmte Dauer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 4. April 2006 abgewiesen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aar- gau (im Folgenden: Rekursgericht) hiess die gegen den Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2006 teilweise gut und wandelte die unbefristete Ausweisung in eine solche für die Dauer von drei Jahren um. Am 17. April 2007 wies das Bundesgericht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde von A._______ ab mit der Begründung, die An- nahme der Vorinstanzen, wonach beim fraglichen Ausländer eine erhebli- che Rückfallgefahr gegeben sei, sei nicht zu beanstanden, weshalb ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung von A._______ be- stünde. Zwar sei er – seit seinem Strafvollzug mit einer in der Schweiz nie- dergelassenen Landsfrau verlobt – in der Schweiz geboren und aufge- wachsen, wo auch seine gesamte engere Familie (Eltern, Grosseltern, Brü- der) lebe. Die Anwesenheit seiner Familie habe ihn jedoch auch nicht von der Verübung der schweren Delikte abhalten können. Seiner Verlobten sei es mit Blick auf ihre Abstammung, Staatsangehörigkeit und die Verhält- nisse in der Türkei grundsätzlich zumutbar, A._______ in die Heimat zu folgen. Die Ausweisung erweise sich demnach als verhältnismässig und verletze kein Bundesrecht (vgl. Urteil BGer 2A.662/2006 vom 17. April 2007). A.c A._______ wurde am 20. Juli 2007 vorzeitig aus dem Strafvollzug ent- lassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft. Am 11. August 2010

C-6581/2013 Seite 3 heiratete er dort seine seit dem 21. September 2010 in der Schweiz einge- bürgerte Verlobte, worauf diese am 20. August 2010 darum ersuchte, ihrem Gatten sei der Familiennachzug zu gestatten, was das Migrationsamt so- wie das Rekursgericht indessen ablehnten. In ihrer Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten machte B._______ vor Bundesgericht geltend, ihr Ehegatte stelle keine Gefahr mehr dar, weshalb kein Grund für den beanstandeten Eingriff in das Recht auf Familienleben mehr bestehe. Am 19. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (vgl. Ur- teil 2C_817/2012). Bei der erforderlichen Interessenabwägung falle ins Ge- wicht, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bewusst und von langer Hand geplant, Leib und Leben eines Dritten in Gefahr gebrachte habe. Er habe ein schweres Gewaltdelikt begangen, welches seine Ausweisung ge- rechtfertigt habe, obwohl er in der Schweiz geboren sei und hier sein gan- zes bisheriges Leben verbracht habe. Wie seine Verurteilung wegen Rau- bes belege, habe er auch anderweitig nicht von der Anwendung von Ge- walt gegen Personen zurückgeschreckt. Zum Zeitpunkt des Familiennach- zugsgesuchs habe er sich erst seit dreieinhalb Jahren wieder in der Türkei befunden. Er habe sich nach eigenen Angaben dort nichts mehr zuschul- den kommen lassen, doch könne nach dem verbindlich feststellten Sach- verhalt des Rekursgerichts nicht gesagt werden, er habe sich inzwischen umfassend bewährt und seine Persönlichkeit sei derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko mehr bestehe. Der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehegatten wegen dessen Straf- fälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Hei- mat könne ihr indessen zugemutet werden, dorthin zu übersiedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde; andernfalls habe sie die entsprechende Be- ziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis ver- nünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich A._______ in der Schweiz nunmehr problemlos integrieren und nicht wie- der straffällig werden würde. Aus der zeitlichen Limitierung der altrechtli- chen Ausweisung könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr sei heute an die Regelung der Dauer der Einreisesperre in Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuknüpfen, welche die Ausweisung als Fern- haltemassnahme im Rahmen des Schengenrechts (RL 2008/115/EG) für Drittstaatsangehörige ersetzt habe. Danach werde ein Einreiseverbot grundsätzlich für höchstens fünf Jahre verhängt, doch sei eine längere

C-6581/2013 Seite 4 Dauer zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle bzw. dargestellt habe (Art. 67 Abs. 3 AuG), was bei A._______ zutreffe. Bei der neurechtlichen Beurteilung des Nachzugsgesuchs dürfe jedoch nicht gänzlich unberück- sichtigt bleiben, dass seine Ausweisung auf drei Jahre beschränkt gewe- sen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er in zwei bis drei Jahren, sofern er sich bewähre, ein neues (Familiennachzugs-)Ge- such stellen könne. B. Am 18. Juni 2013 beantragte A._______ (im Folgenden: Gesuchstel- ler/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Bot- schaft in Ankara ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Basel wohnhafte Ehe- frau (im Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen. Diese hatte glei- chentags ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Bot- schaft gerichtet. C. Mit Formularentscheid vom 19. Juni 2013 lehnte es die Schweizer Vertre- tung in Ankara ab, das gewünschte Visum auszustellen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch seine Ehegattin mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) Einsprache. D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprachen am 24. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die schweizerische Auslandsvertre- tung habe den Visumsantrag abgelehnt, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers nicht glaubhaft gewesen seien, dessen Rückreise ins Hei- matland somit als nicht genügend gesichert erschienen sei. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- druck festzustellen sei. Der Eingeladene gebe an, im Autohandel und als

C-6581/2013 Seite 5 Immobilienmakler tätig zu sein. Aufgrund des von ihm (in seiner Einspra- che) gewünschten dreimonatigen Auslandaufenthaltes sei davon auszuge- hen, dass er in der Türkei nicht über wirklich zwingende berufliche Ver- pflichtungen verfüge. Im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuch- stellers seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Nach seiner (vorzeitigen) Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Eingeladene in die Türkei ausgeschafft worden, wo er drei Jahre später seine in der Schweiz zurückgebliebene Verlobte geheiratet habe. Nachdem einem (ersten) Familiennachzugsgesuch nicht entsprochen wor- den sei, sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, erneut in der Schweiz "Fuss zu fassen". Vor diesem Hintergrund müsse das Risiko, dass er die Schweiz nach Ablauf eines allenfalls ge- währten Besuchsaufenthaltes nicht mehr oder nicht rechtzeitig verlassen würde, als hoch eingestuft werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2013 beantragt der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-instanzli- chen Verfügung und die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wird um vollständige Akteneinsicht mit an- schliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Be- gründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das Fa- miliennachzugsgesuch seiner Ehefrau sei zwar abgewiesen worden. Das Bundesgericht habe jedoch in seinem Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 darauf hingewiesen, die Beschränkung der vormals verfügten Einrei- sesperre (recte: Ausweisung) auf drei Jahre sei im Hinblick darauf gesche- hen, dass er seine Angehörigen in der Schweiz anschliessend wieder sollte besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise aktiv belegen können. Ausserdem habe das Bundesgericht im fraglichen Urteil darauf hingewiesen, dass er – sofern er sich bewähre – in zwei bis drei Jahren die Möglichkeit hätte, ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. In casu betreffe die Einreiseverweigerung die Kernfamilie, näm- lich seine Ehefrau sowie seine Eltern und Geschwister, die zum Teil das Schweizer Bürgerrecht besässen. Mit seiner heutigen Ehefrau und lang- jährigen Verlobten sei er seit 2002 liiert, weshalb sie sich nichts sehnlicher wünschten, als gemeinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Fami- lie zu gründen. Überdies habe er kein Interesse daran, nach Ablauf seines Visums in der Schweiz zu verbleiben, würde er doch dadurch seine durch das Bundesgericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren gefährden.

C-6581/2013 Seite 6 F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 hin gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2013 vollständige Einsicht in ihre Akten. G. In seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2014 weist der Beschwer- deführer darauf hin, sein Visumsantrag sei von der Schweizer Vertretung mit der Begründung verweigert worden, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, obwohl er als Hauptzweck der Reise den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid mit der ihrer Ansicht nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise begründet und damit eine Motivsubstitution vorgenommen, ohne ihm dazu das recht- liche Gehör gewährt zu haben. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014, welche dem Beschwerde- führer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe- cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

C-6581/2013 Seite 7 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs- bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli- chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Aus- führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise

C-6581/2013 Seite 8 und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen- gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de- ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei- nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan- gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti- tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver- fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol- gend: Visakodex]). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex ent- sprechen somit im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplan- ten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt.

C-6581/2013 Seite 9 Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorüber- gehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwür- dige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In die- sem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI ver- langt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Tou- ristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestell- ten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts- zwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I Schengener Grenzkodex aufgelistet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthalts- zwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3; vgl. auch EGLI/MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Insofern ist der in der Beschwerdeer- gänzung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vor- instanz mit dem Hinweis auf die nicht fristgerechte Wiederausreise von der ursprünglichen Begründung der Schweizer Botschaft in Ankara – Zweifel am Aufenthaltszweck – abgewichen sei und eine Motivsubstitution vorge- nommen habe, ohne ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt zu haben, unbehelflich. Die entsprechende Rüge zielt deshalb ins Leere. Abgesehen davon wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag des Be- schwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie- derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu

C-6581/2013 Seite 10 Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervor- gehoben werden, zumal die Schweizervertretung in Ankara bereits am 15. November 2010 ein erstes Einreisegesuch des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die fehlende Gewähr für eine fristgemässe Wiederaus- reise abgewiesen hatte. Auch auf dem Übermittlungsblatt zuhanden der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 wies dieselbe Vertretung darauf hin, dass die Rückreise ins Heimatland nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer selber bekräftigte denn auch anlässlich des aktuellen Visumsverfahrens gegen- über der kantonalen Migrationsbehörde, die Schweiz nach Ablauf seines Besuchsaufenthalts anstandslos und fristgerecht wieder verlassen zu wol- len (vgl. Schreiben vom 18. September 2013). Der Eingeladene hatte dem- nach allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschlies- senden negativen Entscheid denn auch einerseits auf die Abklärungen und Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara, andererseits auf die vom Beschwerdeführer und dessen Gastgeberin eingereichten Unter- lagen und Auskünfte ab, wobei der Vorinstanz alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen. 4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist demnach auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehö- rige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums frist- gerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt- staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidri- gen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom- men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün- den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö- rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er- füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer

C-6581/2013 Seite 11 drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat- tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit den persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers begründet. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei- sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. nach der gesicherten Wiederaus- reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemei- nen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers erge- ben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Re- gionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfer- tigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2). 5.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin- gungen betroffen. Das Wirtschaftswachstum in diesem Land hat sich 2014 deutlich abgeschwächt. Ursächlich hierfür war vor allem die gedämpfte Bin- nennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränken- den Massnahmen der Regierung. Das führte dazu, dass die Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für 2014 von 4% auf 3,3% revidierte. Der Rückgang der Importe dürfte auch auf die Abwertung der Türkischen Lira zurückzuführen sein (im Jahr 2014 um bis zu 10% gegenüber dem US- Dollar bzw. 6% gegenüber dem Euro). Zwar hat sich der Wechselkurs seit den Kommunalwahlen Ende März 2014 wieder stabilisiert, allerdings zei- gen die sich wiederholenden volatilen Ausschläge, wie anfällig der Kurs der Lira weiterhin auf politische Entwicklungen reagiert. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4% im vergangenen Jahr mittlerweile

C-6581/2013 Seite 12 knapp 9% erreicht und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank (5%) liegt. Nachdem das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2014 noch 10'482 USD betragen hatte, wird für Ende 2015 eine Senkung auf 9'680 USD erwartet. Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Prob- lem. Aus der überwiegend jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten der Türkei) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropo- len. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei 10% und ist im Vergleich zum Vorjahr (2012: 9,7%) leicht gestiegen. Her- ausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Der überwie- gende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher für das erste Halbjahr 2015 auf 1'201,50 Türkische Lira brutto (ca. Fr. 450.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsent- wicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de

Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: März 2015, Staatssekretariat für Wirtschaft seco, im Internet unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Türkei; Stand: 27. April 2015; beide Seiten besucht im Mai 2015). In Anbetracht der erwähnten, für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe- dingungen in der Türkei ist vor allem bei Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begüns- tigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht- liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-

C-6581/2013 Seite 13 len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um- stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi- sums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben ausgeführt, sämtliche Gesichts- punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge- suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be- rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp 32-jährigen und seit August 2010 verheirateten Mann, der seit seiner Ausschaffung in die Türkei im Juli 2007 (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts) gemäss eigenen Angaben allein in einem Bergdorf im südöstlichen Teil Anatoliens (Provinz Kahramanmaras) – im Haus seiner Grossmutter (die jedoch in der Schweiz wohnt) – lebt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im per- sönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rück- kehr ins Heimatland bieten könnten. Dies umso weniger, als sich mit seiner Ehefrau, den Eltern und Geschwistern sämtliche Familienangehörige in der Schweiz befinden. 6.2 Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen. Seinen An- gaben zufolge soll der Beschwerdeführer auf einem Bauernhof, auf dem Bau und als Kundenmaurer gearbeitet und mit diesen Gelegenheitsjobs jeweils im Sommer ein geringes Einkommen erzielt haben, bevor er sich ab Juni 2013 in Elbistan als Autohändler und -vermieter sowie Immobilien- makler selbständig gemacht hat (vgl. Einsprache vom 10. Juli 2013). Aus den eingereichten Visumsunterlagen – vornehmlich Handelsregister-, Steuerregister-, Personenstandsregister- sowie Bankauszüge – gehen die aus dem fraglichen Betrieb erzielten Einkünfte allerdings nicht hervor. Die Schweizerische Vertretung in Ankara hielt denn auch nach Prüfung der ent- sprechenden Unterlagen fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über "genügende Finanzen", die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten

C-6581/2013 Seite 14 vermöchten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes von bis zu drei Monaten kann fraglos nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung im Heimatland ausge- gangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibens des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeit- raum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlagge- bend bezeichnet werden. 6.3 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwe- cke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er in der Türkei – wie er- wähnt – über keine besonderen beruflichen und familiären Verpflichtungen, in der Schweiz hingegen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. So hatte denn auch die Gastgeberin nur wenige Tage nach erfolgter Ehe- schliessung in der Türkei am 20. August 2010 ein Familiennachzugsge- such zugunsten ihres frisch angetrauten Ehemannes gestellt, welches hin- gegen über alle Instanzen hinweg abgewiesen wurde (vgl. Bst. A.c des Sachverhalts). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr explizit betont, die Gastgeberin und ihr Ehemann wünschten sich nichts sehnlicher, als ge- meinsam in der Schweiz leben zu dürfen und eine Familie zu gründen; ein Wunsch, welcher bereits in der vorinstanzlichen Einsprache von der Ehe- frau vorgebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, kein Interesse daran zu haben, nach Ablauf sei- nes Visums in der Schweiz zu verbleiben und so seine durch das Bundes- gericht in Aussicht gestellte Rückkehr durch Familiennachzug in ein bis zwei Jahren zu gefährden, nicht zu überzeugen. Die von der Schweizer- vertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Auf- enthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erscheinen als durchaus begründet. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei- chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Gastgeberin die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck

C-6581/2013 Seite 15 gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver- halten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen- hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Gastgeberin in ihrer Einsprache, eine Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als un- behelflich. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Die Frage, ob allenfalls noch weitere Gründe – beispielsweise Si- cherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK (vgl. E. 4.3 hievor) aufgrund des in den fremdenpolizeilichen Ver- fahren beurteilten Rückfallrisikos des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Urteil BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3 ff.) – gegen die Ausstellung des beantragten Visums sprechen würden, kann demnach offen gelassen werden. Als Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG bzw. nach Art. 5 Abs. 1 SGK und Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex ein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise nicht erteilt werden darf. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen. 7.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na- tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor- derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visako- dex, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. E 4.6). Die Voraussetzun- gen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen sind nicht leichthin anzunehmen. Namentlich ist dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Geltung nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge

C-6581/2013 Seite 16 des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schen- gen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beein- trächtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 7.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das Völker- recht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf ausdrücklich und macht geltend, die angefochtene Einreisever- weigerung betreffe die Kernfamilie, nämlich seine Ehefrau, mit welcher er seit 2002 liiert und seit 2010 verheiratet sei, seine Eltern und Geschwister. Sein Recht auf Familienleben werde durch die Verweigerung der Visumser- teilung massiv eingeschränkt. 7.3.1 Art. 8 EMRK und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 BV dienen allgemein dem Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf die Teil- garantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Perso- nen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem An- wesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Die Konventionsga- rantie schützt allerdings nur das Familienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens güns- tigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Weiteres zuge- mutet werden kann, das Familienleben bzw. die familiären Kontakte aus- serhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interes- senabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV geboten, die sämt- lichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen; BVGE 2011/48 E. 6.3.1). 7.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft bezüglich der in der Schweiz lebenden Ehefrau, die seit geraumer Zeit (auch) über das Schwei- zerbürgerrecht verfügt, die Kernfamilie. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Per- sonen und die Qualität ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 257). A fortiori

C-6581/2013 Seite 17 ist der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Be- willigung der Einreise zu Besuchszwecken geht (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben der Betroffenen nicht intakt wäre oder innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkei- ten nicht gelebt würde, bestehen nicht. Im Rahmen des Familiennachzugs- verfahren gingen die fremdenpolizeilichen Behörden sowie letztendlich das Bundesgericht allerdings davon aus, aufgrund der türkischen Staatsbür- gerschaft und der kulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrer früheren Heimat könne der Ehefrau des Beschwerdeführers – auch aus Elbistan stammend – zugemutet werden, ebenfalls in die Türkei zu über- siedeln, falls sie sofort mit ihrem Ehegatten dauernd zusammenleben wolle, auch wenn ihr dies nicht leichtfallen würde. Andernfalls habe sie die entsprechende Beziehung über die Landesgrenzen hinweg besuchsweise zu pflegen, bis vernünftigerweise kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr problemlos in- tegrieren und nicht wieder straffällig werden würde. Eine Abweisung des Familiennachzugs tangiere daher das geschützte Familienleben nicht, zu- mal B._______ bei ihrer Heirat in der gemeinsamen Heimat am 11. August 2010 habe bewusst sein müssen, dass das Familienleben mit ihrem Ehe- gatten wegen dessen Straffälligkeit allenfalls nicht oder bestenfalls zeitlich verzögert in der Schweiz würde gelebt werden können. Dass die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Ehegattin sei es in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen nicht mehr möglich, ihren Ehemann in ihrer al- ten Heimat zu besuchen. Die Visumsverweigerung erscheint daher auch nicht als unverhältnismässig. Der (an sich verständliche) Wunsch des Be- schwerdeführers, Ehefrau und weitere Familienangehörige in der Schweiz zu besuchen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Betroffenen – allesamt zumindest im Besitze einer Niederlassungsbewilligung – ist es unbenommen, die familiären Kontakte weiterhin in der Türkei zu pflegen. 7.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der huma- nitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten.

C-6581/2013 Seite 18 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gül- tigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-6581/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 24. Januar 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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Entscheidungsdatum
19.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026