B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6572/2019
Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Bosnien-Herzegowina) Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 24. Oktober 2019).
C-6572/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1964 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, verhei- ratet, Mutter von vier Kindern (geb. 1983, 1984, 1985 und Juli 2001) und wohnt seit April 1999 in ihrem Heimatland (vgl. Schreiben der Schweizeri- schen Ausgleichskasse vom 16. Juni 2017, Akten der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [nachfolgend: act.] 9; und Angabe der Versicherten vom 12. Oktober 2018 im "Fragebogen für Versicherte", act. 22, S. 4 Ziff. 7; ge- mäss IV-Anmeldung vom 25. November 2016 besteht seit 2001 Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, act. 1 S. 9). Die Versicherte besuchte gemäss eigenen Angaben in Ex-Jugoslawien die Grundschule und kam "ca. 1984" in die Schweiz, wo sie im Hotel B._______ in (...) eine Anlehre zur Köchin absolviert habe und bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig gewesen sei ("Hotel B., Hotel C. und Café D._______", act. 1, S. 2; act. 22, S. 2 f.). Gemäss der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend IVSTA oder Vorinstanz) war die Versicherte im Zeitraum von 1984 bis 1999 während 150 Monaten bei der schweizerischen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. internes Fest- stellungsblatt zum Leistungsanspruch vom 7. März 2019, act. 52). Seit 2001 ist die Versicherte gemäss eigenen Angaben nichterwerbstätig bzw. Hausfrau (act. 1, S. 6 Ziff. 5.5). B. B.a Am 25. November 2016 reichte die Versicherte bei der IVSTA das An- meldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein und gab als Gesundheitsbeeinträchtigung eine seit April 2015 vorliegende "Herzerkrankung" an (act. 1). B.b Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 orientierte die IVSTA die Versi- cherte darüber, dass diese ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger, welcher auch die vorgeschriebenen Formulare ab- gebe, einzureichen habe und der Anmeldung auch sämtliche ärztliche Un- terlagen beizulegen seien. Das vollständig ausgefüllte und unterschrie- bene Anmeldeformular sollte durch die Verbindungsstellte innert 90 Tagen bestätigt werden, ansonsten das Schreiben vom 25. November 2016 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könne (act. 7).
C-6572/2019 Seite 3 B.c Am 29. September 2017 teilte die bosnisch-herzegowinische Bundes- anstalt für Renten- und Invalidenversicherung der IVSTA unter Bezug- nahme auf den "am 13. Januar 2017 eingereichten Antrag" mit, dass die Versicherte keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit bzw. keine Versicherungs- zeiten auf dem Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina aufweise, womit die Voraussetzungen für den Bezug irgendwelcher Leistungen aus der Renten- und Invalidenversicherung nicht gegeben seien (act. 10, 13). Ge- mäss beigelegter Bestätigung des Fonds für Renten- und Invalidenversi- cherung der Republik Srpska, Filiale Banja Luka, vom 14. September 2017 bezog die Versicherte von dieser Anstalt keine Rentenzahlungen (act. 11, 14). Mit Schreiben vom 1. November 2017, welches in Kopie zur Kenntnis auch an die Versicherte ging, hielt die IVSTA gegenüber der bosnisch-her- zegowinischen Bundesanstalt für Renten- und Invalidenversicherung fest, dass sie (die IVSTA) am 13. Januar 2017 keinen Antrag eingereicht habe und ihr bis heute auch kein Antrag der Versicherten auf Abklärung für eine Invalidenrente vorliege (act. 15). B.d Am 11. Juli 2018 reichte der Fonds für Renten- und Invalidenversiche- rung der Republik Srpska, Filiale Banja Luka, der IVSTA das von der Ver- sicherten ausgefüllte und am 11. Juli 2018 unterzeichnete Anmeldeformu- lar zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen ein (act. 18-20). Am 2. August 2018 bestätigte die IVSTA den Erhalt der Anmeldung (act. 16). B.e Auf Aufforderung der IVSTA vom 10. September 2018 hin (act. 21) reichte die Versicherte den ausgefüllten und unterzeichneten "Fragebogen für die Versicherte", datiert vom 12. Oktober 2018 (act. 22), ein. Am 17. De- zember 2018 ergänzte die Versicherte auf entsprechende Nachfragen der IVSTA (act. 23, 25) die Angaben im Fragebogen betreffend die von ihr vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Haushaltstätigkeiten (act. 26). B.f In einem internen Feststellungsblatt zum Leistungsanspruch der Versi- cherten vom 7. März 2019 hielt die IVSTA fest, die Versicherte sei zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, womit die spezifische Methode zur Bemes- sung der Invalidität anzuwenden sei (act. 52). B.g Die IVSTA legte eine gewichtete Aufstellung der Haushaltstätigkeiten der Versicherten (act. 51) sowie die von der Versicherten eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina mit deutscher Überset- zung (act. 27-50) dem Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend:
C-6572/2019 Seite 4 RAD) zur Beurteilung vor. RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin In- nere Medizin FMH, kam in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 zum Schluss, die Versicherte sei nach dem Infarkt am 27. April 2015 und nach der Bypass-Operation am 26. Januar 2016 jeweils vorübergehend 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit könne je- doch nicht abgeleitet werden. In den einzelnen Haushalttätigkeiten attes- tierte Dr. E. jeweils eine Einschränkung von 0 % (act. 53). B.h Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2019 stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 54). Dagegen er- hob die Versicherte am 10. Juni 2019 Einwand und beantragte die Zuspra- che einer Rente. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie könne keine Tä- tigkeiten mehr ausüben, und ersuchte um erneute Prüfung ihrer medizini- schen Unterlagen (act. 55). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte die IVSTA der Versicherten mit, es sei nicht geprüft worden, ob die seit 1999 nichter- werbstätige Versicherte in einer beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Versicherte vor dem Eintritt des Ge- sundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit gesucht oder Schritte für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben unternommen habe. Deshalb sei die spe- zifische Methode angewendet worden. Gemäss RAD bestehe im Aufga- benbereich Haushalt seit 27. März 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Weiter wies die IVSTA die Versicherte darauf hin, dass auf eine Einsprache nur unter Beifügung neuer Beweismittel eingetreten werde (act. 56). Mit Ergänzung des Einwands vom 10. August 2019 reichte die Versicherte ak- tuelle ärztliche Berichte ein und machte geltend, sie sei vollständig arbeits- unfähig und könne ohne die Hilfe ihrer Familie (Ehemann und Tochter) fast keine Tätigkeiten im Haushalt machen. Sie beantragte sinngemäss eine ärztliche Untersuchung/Begutachtung in der Schweiz sowie die Zusprache einer Rente (act. 57). B.i Die IVSTA liess die neu eingereichten ärztlichen Berichte auf Deutsch übersetzen (act. 59-63) und unterbreitete sie dem RAD zur Beurteilung. RAD-Ärztin Dr. E._______ kam am 11. Oktober 2019 zum Schluss, dass sich aus den Unterlagen keine neuen Aspekte mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ergäben (act. 65). B.j Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die IVSTA das Leistungsbe- gehren der Versicherten ab im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (act. 66).
C-6572/2019 Seite 5 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. November 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der IVSTA, welche die Eingabe am 9. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine medizinische Begutachtung in der Schweiz. C.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 bezeichnete die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer-act. 4). C.c Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2020 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (BVGer-act. 8) wurde nach Einholung und Prüfung weiterer Unterlagen (BVGer-act. 11- 16) mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 gutgeheissen (BVGer- act. 17). C.d Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung (BVGer-act. 18). C.e Mit Replik vom 24. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin insbe- sondere eine Bescheinigung der Öffentlichen Einrichtung Arbeitsvermitt- lungszentrum der Republika Srpska vom 14. August 2020 ein. Darin wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin, "von Beruf Hilfsarbeiterin, vom 10. Februar 2004 bis 1. Januar 2020 in der Erfassung betreffend die Aus- übung anderer Recht geführt wird" (BVGer-act. 20 mit Beilagen, für deut- sche Übersetzung der Replikbeilagen vgl. BVGer-act. 22). C.f Mit Duplik vom 29. September 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie führte aus, die von der Beschwerdeführe- rin eingereichte Bescheinigung stelle die verwendete spezifische Methode nicht in Frage, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemel- det gewesen sei, kein Arbeitslosengeld erhalten habe und sich selbst seit ihrer Rückkehr in die Heimat im Jahr 1999 als Hausfrau bezeichne. Jedoch würde auch die Anwendung einer anderen Methode zum gleichen Ergebnis
C-6572/2019 Seite 6 führen. Der Gesundheitsschaden habe nicht länger als ein Jahr angedau- ert, womit das Recht auf eine Rente nicht eröffnet sei (BVGer-act. 24). C.g Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2021 die am 8. Januar 2020 bezeichnete schweizerische Korrespondenz- adresse für nicht mehr gültig erklärt hatte (vgl. BVGer-act. 26), wurde sie mit Schreiben vom 8. September 2021 aufgefordert eine neue Zustell- adresse in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 27). Nachdem darauf- hin seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion erfolgt war, wurde sie mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 auf konsularischem/diplomatischem Weg zur Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse in der Schweiz innert 10 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert (BVGer-act. 28, 29). Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Oktober 2021 bezeichnete die Be- schwerdeführerin eine gültige Zustelladresse in der Schweiz (BVGer- act. 30). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2019, mit der die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Umstritten und
C-6572/2019 Seite 7 vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzego- wina und hat dort ihren Wohnsitz. Es kommt daher das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis zum 31. August 2021 gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Ex-Ju- goslawien) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkom- mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche- rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsicht- lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invali- denrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozial- versicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung
C-6572/2019 Seite 8 vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Dem- nach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin des Beschwer- deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozial- versicherungsabkommens). Das am 1. September 2021 und damit erst nach Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1), welches im Verhältnis zu Bos- nien-Herzegowina das Sozialversicherungsabkommen mit Ex-Jugosla- wien ablöst (vgl. Art. 42 des Abkommens), ist vorliegend in zeitlicher Hin- sicht nicht anwendbar. Selbst wenn es anwendbar wäre, könnte die Be- schwerdeführerin daraus keine Ansprüche ableiten, da das Abkommen keine Leistungsansprüche für die Zeiten vor seinem Inkrafttreten begrün- det (vgl. Art. 41 Abs. 4 des Abkommens). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
C-6572/2019 Seite 9 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Gemäss internem Feststellungsblatt der Vorinstanz vom 7. März 2019 leis- tete die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 1984 und 1999 wäh- rend 150 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV (act. 52), sodass gestützt auf diese Angabe die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist die Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130; BGE 105 V 156 E. 2). Für die Eröffnung der einjährigen Warte- zeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, AHI 1998 S. 124 E. 3c). Wie die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres verläuft, spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist al- lein, dass während eines Jahres durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 N. 26). Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindes- tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter
IVV). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfä- higkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit – unter Vorbe- halt des (hier nicht anwendbaren) Art. 29 bis IVV – neu zu laufen, ohne An- rechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Pe- rioden von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 2014 des Kreisschreibens über In- validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab
C-6572/2019 Seite 10 Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_800/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, vgl. auch Rz. 2009 KSIH). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nachdem der Leistungsanspruch beim zuständigen Versicherungsträ- ger formgerecht angemeldet wurde (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.4.1 Die Anmeldung ist trotz Leistungsberechtigung ex lege Vorausset- zung für den Leistungsbezug (BGE 101 V 261 E. 2). Die Verwaltungsver- einbarung betreffend Durchführung des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft ge- treten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12) regelt unter anderem die Einreichung der Gesuche. Nach Art. 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ha- ben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An- spruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesan- stalt einzureichen (vgl. Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schwei- zerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (vgl. Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt ver- merkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (vgl. Abs. 3). Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesu- che an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (vgl. Abs. 4). 4.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Leistungsgesuch vom 25. No- vember 2016 zunächst fälschlicherweise bei der IVSTA eingereicht hatte, setzte diese ihr zur Wahrung des Anmeldedatums vom 25. November 2016 eine Frist von 90 Tagen für die Einreichung der Anmeldung beim zuständi- gen heimatlichen Versicherungsträger mit dem entsprechend vorgeschrie- benen Formular (vgl. Rz. 1001-1005 des Kreisschreibens über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Stand
C-6572/2019 Seite 11 4.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver- einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Gemäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens mit Ex-Jugoslawien wird den jugosla- wischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Nach der Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt diese Rege- lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Im vorliegenden Fall wohnt die Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzego- wina, weshalb ihr eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann. 4.6 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
C-6572/2019 Seite 12 4.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 IVG). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechts- erheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin- reichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Be- züge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi- cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m. w. H.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben je- doch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Er- kenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 m. w. H.). 5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt entsprechend der ihr gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht rechtsgenüglich abgeklärt hat bzw. ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszu- stands und der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. 5.1 Den vorliegenden Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 5.1.1 Im Bericht des Universitätskrankenhauses F._______, Klinik für kar- diovaskuläre Krankheiten, betreffend den stationären Aufenthalt der Be-
C-6572/2019 Seite 13 schwerdeführerin vom 27. April bis 4. Mai 2015 wurde anamnestisch fest- gehalten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren Schmerzen in der Brust habe, welche sich in die Arme erstreckten. Vor eineinhalb Jahren sei sie in dieser Klinik wegen den Diagnosen Angina pectoris stabilis (I20.0), Hypertensio arterialis (I10) und Hyperlipidemia (E78) behandelt worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin unter dem klinischen Bild NSTEMI der Vorderwand (s. nachfolgend) stationär aufgenommen worden. Echokardi- ographisch wurde festgestellt, dass die Relaxation der Wände der linken Kammer verlangsamt ist, die linke Kammer eine normale Grösse hat, die Auswurffraktion bei erhalten gebliebener globaler systolischer Funktion 55% beträgt und eine Hypokinese der basalen Segmente des unteren und basalen Segments des linksventrikulären Septums vorliegt. Bei der am 27. April 2015 durchgeführten Koronarangiographie zeigte sich, dass es sich um eine signifikante koronare Dreigefässerkrankung handelt. Es wurde empfohlen, den Fall dem kardiologisch-herzchirurgischen Konsilium zur chirurgischen Revaskularisation des Myokards zu präsentieren. Unter (rein) medikamentöser Behandlung kam es zu einer Besserung des Zu- stands. Bei der Entlassung wurden folgende Diagnosen angegeben: Infar- ctus myocardii subacutus parties anterioris NSTEMI (I21), Morbus coronarius gravis (I15.9), Hypertensio arterialis essentialis (primaria; I10) und Hyperlipidemia (E78); ein operativer Eingriff wird geplant und die Indi- kation für eine kardiovaskuläre Rehabilitation gestellt (act. 38). 5.1.2 Gemäss einem späteren Bericht wurde die Beschwerdeführerin an das Institut G._______ in Belgrad überwiesen (vgl. act. 34), wo sie vom 20. Januar bis 2. Februar 2016 stationär in Behandlung war (vgl. act. 30). Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, dass der von der Be- schwerdeführerin im April 2015 erlittene Myokardinfarkt der Vorderwand die erste Manifestation einer koronaren Erkrankung gewesen sei. Funktio- nal gehöre die Beschwerdeführerin zur II. Gruppe der NYHA-Klassifikation. Als Risikofaktoren für eine koronare Erkrankung bestünden Hypertonie, Hyperlipidämie und Heredität. Gestützt auf das herzchirurgische Konsilium vom 20. Januar 2016 betreffend den Befund der Koronarangiographie vom 27. April 2015 sowie unter Berücksichtigung der am 20. Januar 2016 durchgeführten Echokardiografie des Herzens (zeigte u.a. EF [Ejektions- fraktion] des linken Ventrikels von 55 %) wurde die Indikation für eine chi- rurgische Revaskularisation des Myokards (Bypass LAD, LCx, RCA) ge- stellt. Die Operation wurde am 26. Januar 2016 durchgeführt. Es wurde festgehalten, dass die Operation und der postoperative Verlauf normal ge-
C-6572/2019 Seite 14 wesen seien und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand ent- lassen worden sei. Das Echokardiogramm bei der Entlassung zeigte eine EF des linken Ventrikels von 55 % (act. 30). 5.1.3 Im Bericht des Universitätskrankenhauses F., Klinik für kar- diovaskuläre Krankheiten, betreffend den stationären Aufenthalt der Be- schwerdeführerin vom 2. bis 4. März 2016 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 wegen einer Infektion der Operati- onswunde stationär aufgenommen worden sei. Zur weiteren Behandlung wurde die Beschwerdeführerin an das Institut G. in Belgrad über- wiesen (act. 42, 44). Gemäss dessen Bericht betreffend den stationären Aufenthalt vom 4. März bis 13. April 2016 wurde die Infektion durch tägli- ches chirurgisches Verbinden und antibiotische Therapie erfolgreich be- handelt und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand entlassen (act. 31). 5.1.4 Rund zwei Monate nach Behandlung der Wundinfektion im Institut G._______ in Belgrad erfolgte eine Verlaufskontrolle im Universitätskran- kenhaus F., Klinik für kardiovaskuläre Krankheiten. Dr. med. H., Internist und Kardiologe, gab im entsprechenden Bericht vom 7. Juni 2016 an, dass die Beschwerdeführerin sich jetzt gut fühle und Be- schwerden verneine. Er gab folgende Diagnosen an: Status post bypass aortocoronarius triplex (26.1.2016; Z95.2), Infectio vulneris post operatio- nem, Infarctus myocardii subacutus parties anterioris NSTEMI (I21), Car- diomyopathia ischaemica (I25.5), Hypertensio arterialis essentialis (prima- ria; I10) und Hyperlipidemia (E78). Dr. H._______ empfahl die Überwei- sung der Beschwerdeführerin zur Bäder- und Rehabilitationsbehandlung in I._______ (act. 46). In einem weiteren Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2016 hielt Dr. H._______ unter Angabe der gleichen Diagnosen wie im Be- richt vom 7. Juni 2016 fest, dass eine weitere Kontrolle in 3-6 Monaten, bei Bedarf früher vorgesehen sei, und die Patientin unter Berücksichtigung der genannten Diagnosen unbedingt zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überweisen sei. Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden und des komplizierten postoperativen Verlaufs nicht arbeits- fähig (act. 48). 5.1.5 Gemäss Bericht der Gesundheitseinrichtung I._______ vom 13. April 2017 war die Beschwerdeführerin dort vom 3. bis 17. April 2017 in Rehabi- litationsbehandlung, bestehend aus einem individuellen Rehabilitations- programm mit Intervalltraining auf dem Fahrrad, Atem- und Relaxations-
C-6572/2019 Seite 15 übungen sowie dosierten Wanderungskuren im Gelände und Balneothera- pie. Für nach der Entlassung wurde insbesondere die Fortsetzung der me- dikamentösen Therapie und der erlernten Übungen empfohlen (act. 32). 5.1.6 Gemäss Bericht von Dr. med. J., Facharzt für Radiologie, vom 10. Mai 2018 ergab sich folgender Röntgenbefund des Herzens und der Lunge: "In den sichtbaren Teilen der Lunge gibt es keine Infiltrations- anzeichen. Die Hili sind dominant vaskulär, haben eine normale Breite. Beidseitig kalzifizierte mediastinale Lymphknoten. Sinus phrenicocostalis sind scharf. Herzschatten ist vergrössert mit aortaler Form. Zustand nach Revaskularisation des Myokards." (act. 36). 5.1.7 Am 28. Juni 2018 bescheinigte Dr. med. K., Facharzt für Fa- milienmedizin, Öffentliche Gesundheitseinrichtung L., zuhanden des Rentenfonds, dass die Beschwerdeführerin wegen der "Schwere der Erkrankung" nicht arbeitsfähig sei (act. 37). 5.1.8 In Würdigung der medizinischen Unterlagen gab RAD-Ärztin Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 als Hauptdiag- nose eine koronare 3-Gefässerkrankung (I21) an bei Status nach Korona- rangiografie 27.4.2015, Echo 20.1.2016 EF 55% (normal), Status nach NonSTEMI 27.4.2015, Status nach Bypass-Operation 26.1.2016 und Sta- tus nach Wundinfekt. Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei nach längerer Zeit mit einer stabilen Angina pectoris eine koronare Herzerkran- kung am 27. April 2015 mit einem nicht transmuralen Infarkt manifest ge- worden. Es sei am 26. Januar 2016 eine Bypass-Operation durchgeführt worden, welche passager durch einen Wundinfekt kompliziert gewesen sei. Die Pumpfunktion sei erhalten. Eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit könne nicht abgeleitet werden. Während drei Monaten könne von einer Re- konvaleszenz ausgegangen werden. Für die bisherige Tätigkeit und für an- gepasste Tätigkeiten attestierte Dr. E._______ der Beschwerdeführerin je- weils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. April 2015 bis ca. und höchstens 27. Juli 2015 infolge des Infarkts und der Rekonvaleszenz mit Rehabilitation sowie vom 26. Januar 2016 bis maximal 26. April 2016 in- folge der Bypass-Operation. Für Arbeiten im Haushalt sei die Beschwerde- führerin vom 27. April bis 27. Mai 2015 und vom 26. Januar bis 26. März 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei jeweils ein Aufbau der Arbeits- fähigkeit nach Rückkehr (aus dem Krankenhaus) möglich gewesen sei (act. 53, S. 1 ff.). Bei den von der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegten und gewichteten Haushaltstätigkeiten gab Dr. E._______ jeweils eine Ein- schränkung von 0 % an (act. 53, S. 7).
C-6572/2019 Seite 16 5.2 Mit ihrer Einwandergänzung vom 10. August 2019 (act. 57) reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinischen Unterlagen ein: 5.2.1 Gemäss Bericht von Dr. med. M., Facharzt für Radiologie, Öffentliche Gesundheitseinrichtung L., vom 22. Juli 2019 zeigte die Röntgenaufnahme der LS-Wirbelsäule folgende Befunde: "Abgeflachte physiologische Lordose. Sinistrokonvexe Skoliose der LS-Wirbelsäule. An- gemessene Mineralisierung der dargestellten Wirbelkörper. Wirbelkörper mit erhaltenem Höhendurchmesser. Ausgeprägte, degenerative Verände- rungen im Sinne einer Verengung des intervertebralen Raums L4/L5 und L5/S1 mit subchondraler Sklerosierung und Anzeichen eines Vakuum-Phä- nomens. Antero- und lateromarginale Osteophyten der Wirbelkörper L3, L4 und L5. Bogenabgangsovale mit nicht unterbrochener Kontinuität. Es gibt röntgenologische Anzeichen von osteolytischen und osteosklerotischen Veränderungen der dargestellten Knochenstrukturen. Marginal kalzifizierte Wand des dargestellten Teils der abdominellen Aorta." (act. 61). 5.2.2 Am 6. August 2019 stellte Dr. med. N., Fachärztin für Fami- lienmedizin, unter Angabe der Diagnose Dorsalgia (M54) einen Überwei- sungsschein aus für das Zentrum für physikalische Rehabilitation in der Gemeinschaft, L., zur Untersuchung und Begutachtung der Be- schwerdeführerin (act. 60). 5.2.3 Dr. med. O., Fachärztin für Familienmedizin, bestätigte am 6. August 2019 zwecks "Regelung der Rente", dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig beim Familienarzt erscheine und medikamentös behandelt werde (act. 63). 5.2.4 In einem Bericht vom 10. August 2019 gab Dr. med. P., In- ternist und Kardiologe, folgende Diagnosen an: Status post op. Bypass aortocoronaris triplex, Angina pectoris, Hypertensio art. (unter Therapie), Hyperlipidemia und Sy. Vericosum cruris bil. (Krampfadern an den Beinen). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der Brust, die in den linken Arm und die Schulter ausstrahlten. An den Unterschenkeln zeigten sich ausgeprägte weite Venen und kleinere Schwellungen. Körper- liche Anstrengung sei zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei nicht fä- hig für körperliche Arbeiten. In einem Monat sei eine Kontrolle mit komplet- ten Laborbefunden durchzuführen (act. 62).
C-6572/2019 Seite 17 5.2.5 RAD-Ärztin Dr. E._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Ok- tober 2019 nach Würdigung der einwandweise eingereichten medizini- schen Unterlagen zusätzlich noch folgende Nebendiagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf: Rückenschmer- zen (M54) und konventionell radiologisch degenerative Veränderungen. Sie hielt fest, in den vorgelegten Unterlagen seien neu lediglich noch ein- malig Rückenschmerzen angegeben worden bei degenerativen Verände- rungen der LWS, was aber durchaus altersentsprechend sei und nicht zwingend mit Beschwerden einhergehe. Es ergäben sich keine neuen As- pekte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Einschätzung werde beibehalten (act. 65). 5.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. E._______ vom 16. April und 11. Oktober 2019. Gestützt auf diese Be- urteilungen begründete die Vorinstanz die Abweisung des Rentenan- spruchs im Wesentlichen damit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. E. 4.3 hiervor) vorgelegen habe. 5.3.1 Die Stellungnahmen des RAD, welche – wie vorliegend – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweis- kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Auf das Ergebnis versiche- rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3.2 RAD-Ärztin Dr. E._______ ist zum Schluss gekommen, es habe bei der Beschwerdeführerin keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung bestanden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich vo- rübergehend 100 % arbeitsunfähig gewesen, und zwar vom 27. April bis
C-6572/2019 Seite 18 27. Juli 2015 bzw. für Arbeiten im Haushalt bis 27. Mai 2015 infolge des Infarkts sowie vom 26. Januar bis 26. April 2016 bzw. für Arbeiten im Haus- halt bis 26. März 2016 infolge der Bypass-Operation. Im Weiteren hätten die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf de- ren Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 53, 65). Diese Beurteilung vermag mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht ohne Weiteres zu überzeu- gen. Insbesondere lässt sich den Akten kein lückenloser Verlauf der Herz- erkrankung der Beschwerdeführerin entnehmen. Am 27. April 2015 wurde eine koronare Dreigefässerkrankung festgestellt, welche sich als Myokar- dinfarkt der Vorderwand erstmals manifestiert hatte (vgl. act. 38, 30). Wie sich der Gesundheitszustand nach Entlassung aus dem stationären Auf- enthalt am 4. Mai 2015 (die Überweisungsdiagnose lautete: subakuter My- okardinfarkt, vgl. act. 38 resp. oben E. 5.1.1) im Verlauf entwickelt hat (der RAD geht davon aus, dass eine kardiovaskuläre Rehabilitation erfolgt ist, vgl. act. 53 S. 1, ein entsprechender Bericht fehlt jedoch in den Akten), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die nächsten vorliegenden medizinischen Berichte betreffen die am 26. Januar 2016 durchgeführte dreifache By- pass-Operation (vgl. act. 28, 30) sowie die in der Folge anfangs März 2016 erlittene postoperative Wundinfektion, aufgrund derer die Beschwerdefüh- rerin bis am 13. April 2016 in stationärer Behandlung war (vgl. act. 42, 44). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. Juni 2016 beim Kardiologen Dr. H._______ verneinte die Beschwerdeführerin Beschwerden (vgl. act. 46). Im Rahmen einer weiteren Verlaufskontrolle am 18. Oktober 2016 er- achtete Dr. H._______ die Beschwerdeführerin "aufgrund der Beschwer- den sowie des komplizierten postoperativen Verlaufs" als nicht arbeitsfähig (act. 48), wobei sich aus dem Bericht nicht ergibt, was für Beschwerden bei dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt wurden. Der nächste Be- richt in den Akten stammt erst vom 13. April 2017 und betrifft die vom 3. bis 17. April 2017 durchgeführte Rehabilitationsbehandlung. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme über leichtere Ermüdung bei grösseren körperlichen Belastungen sowie zeit- weise Krämpfe in den Unterschenkelmuskeln geklagt habe (act. 32). Wie sich der Gesundheitszustand nach Durchführung der Rehabilitationsbe- handlung präsentierte, lässt sich dem Bericht allerdings nicht entnehmen. Auch der weitere Verlauf des Gesundheitszustands bleibt mangels weiterer medizinischer Berichte völlig offen. Der nächste Bericht vom 10. Mai 2018 enthält einen Röntgenbefund des Herzens und der Lunge, allerdings ohne Beurteilung (act. 36). Der Facharzt für Familienmedizin Dr. K._______ er- achtete die Beschwerdeführerin gemäss seinem Bericht vom 28. Juni 2018 "aufgrund der Schwere der Erkrankung" als nicht arbeitsfähig (act. 37), wo- bei diese Beurteilung fachfremd ist und es auch an einer nachvollziehbaren
C-6572/2019 Seite 19 Begründung fehlt. Der nächste und letzte fachärztlich-kardiologische Be- richt in den vorliegenden Akten stammt von Dr. P._______ vom 10. August 2019. Er erachtete die Beschwerdeführerin unter Angabe der Diagnosen Status nach dreifacher, Bypass-Operation, Angina pectoris, Bluthochdruck (unter Therapie), Hyperlipidämie und Krampfadern an den Beinen als nicht fähig für körperliche Arbeiten (act. 62). Womit sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konkret begründet und für welchen Zeitraum sie gilt, geht aus dem Bericht nicht hervor. Im Weiteren findet sich über die von Dr. P._______ angeordnete Verlaufskontrolle nach einem Monat nichts in den Akten. Betreffend die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin liegen sodann le- diglich zwei Berichte in den Akten. Zum einen ein Röntgenbefund der LS- Wirbelsäule vom 22. Juli 2019 ohne Beurteilung (vgl. act. 61), zum anderen ein Überweisungsschein vom 6. August 2019 für eine fachärztliche Unter- suchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin wegen Rücken- schmerzen im Zentrum für physikalische Rehabilitation, L._______ (vgl. act. 60). Über diese allenfalls durchgeführte fachärztliche Untersuchung findet sich allerdings kein Bericht in den Akten. 5.3.3 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der medizinische Sachverhalt sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht erhebliche Lücken auf- weist. Betreffend die Herzerkrankung der Beschwerdeführerin liegen über lange Zeiträume keine ärztlichen Berichte bzw. Beurteilungen vor. Soweit in den Berichten fachärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen enthalten sind, erweisen sich diese als nicht ausreichend begründet. Der Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bleibt vor diesem Hintergrund unklar und die erfolgte RAD-Beurteilung lässt sich entsprechend auch nicht nachvollziehen. Somit kann nicht auf die Be- urteilung von RAD-Ärztin Dr. E._______ abgestellt werden, wonach die Be- schwerdeführerin abgesehen von jeweils nur vorübergehenden kurzfristi- gen Arbeitsunfähigkeiten nach dem Infarkt und der Bypass-Operation zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch nach der Bypass-Operation noch Beschwerden wie Angina pectoris beklagt und gemäss Einschätzung des Kardiologen Dr. P._______ vom 10. August 2019 zu körperlichen Arbeiten nicht fähig sei. Zu dieser fachärztli- chen Einschätzung hat sich Dr. E._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 denn auch gar nicht geäussert. Im Weiteren ist vorlie- gend angesichts einer fehlenden fachärztlichen Untersuchung und Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die Rückenprobleme der
C-6572/2019 Seite 20 Beschwerdeführerin keine abschliessende Beurteilung möglich. Diesbe- zügliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können entgegen der An- sicht von Dr. E._______ nicht ohne Weiteres verneint werden, zumal die Beschwerdeführerin, Rückenschmerzen geklagt und der Röntgenbefund u.a. ausgeprägte degenerative Veränderungen gezeigt hat. Hinzu kommt, dass es Dr. E._______ als Fachärztin für Innere Medizin auch an der für die abschliessende Beurteilung von Rückenbeschwerden erforderlichen Facharztqualifikation fehlt. 5.3.4 Zusammengefasst lassen die vorliegenden Akten keine nachvollzieh- baren und verlässlichen Schlüsse in Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung sowie die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der in casu massgeblichen Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 zu. Eine reine Aktenbe- urteilung durch den RAD, wie sie vorliegend erfolgt ist, war unter diesen Umständen somit unzulässig und es hätten zwingend weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. Ausgehend davon, dass ein allfälliger Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab 1. Januar 2019 entste- hen konnte (vgl. E. 4.4 hiervor), ist im Wesentlichen der Zeitraum ab der frühestmöglichen Eröffnung eines allenfalls rentenbegründenden Warte- jahres, d. h. vorliegend frühestens ab 1. Januar 2018, von Interesse. Man- gels einer rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz lässt sich jedoch weder beurteilen, ob die Beschwer- deführerin per 1. Januar 2019 das Wartejahr erfüllt hat, noch ob nach Ab- lauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, aus der sich eine rentenanspruchsbegründende Invalidität von vorliegend 50 % erge- ben hat. Es sind folglich ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt (vgl. E. 7.2 nachfolgend). 6. Da sich der medizinische Sachverhalt als abklärungsbedürftig erwiesen hat und eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit somit nicht ausgeschlos- sen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob sich im Hinblick auf den invali- denversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin Fragen erge- ben, die weiterer Klärung bedürfen. 6.1 Die Einordnung einer versicherten Person als im hypothetischen Ge- sundheitsfall ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerb- stätig, bestimmt die Methode der Invaliditätsbemessung. Für die Bemes- sung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an-
C-6572/2019 Seite 21 wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Inva- liditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs). Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tä- tig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil er- werbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemes- sen (gemischte Methode; Art. 27 bis IVV [SR 831.201]; zum Anwendungs- bereich vgl. BGE 143 I 60; 143 I 50; 143 V 77; SVR 7/2017 IV Nr. 52 [9C_525/2016] E. 4). Für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit von im Aufgaben- bereich Haushalt tätigen Versicherten bedarf es grundsätzlich einer Haus- haltsabklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV), welche den Vorgaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (Rz. 3079 ff. KSIH) zu ent- sprechen hat (BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Dabei ist – im Unterschied zur Be- stimmung der Arbeitsfähigkeit – die Schadenminderungspflicht von erheb- licher Bedeutung (BGE 130 V 97 E. 3.3.1; 134 V 9 E. 7.2; vgl. zur Scha- denminderungspflicht auch BGE 130 V 97 E. 3.3.3; 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei im Ausland wohnenden Versicherten kann auf eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mit- wirkung eines Arztes zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detail- liert zu den von der versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1). Nach der einheitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versicherten im Ausland die erforderli- chen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch den Regionalen Ärztlichen
C-6572/2019 Seite 22 Dienst bzw. internen medizinischen Dienst an. Diese Praxis wird vom Bun- desverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie (unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruf- lichen und sozialen Situation) hypothetisch erwerbstätig wäre. Massge- bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs- verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh- rung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien er- schlossen werden (Urteile des BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). Insbesondere hat auch die vor Eintritt der Invalidität ausgebübte Tätigkeit nur Indiziencharakter und wirkt im Hinblick auf die Statusfrage nicht präjudizierend (MEYER/REICHMUTH, a.aO. Art. 5 N. 9, 24). Bei der Beurteilung der Statusfrage hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls zu erfolgen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 N. 25 mit Hinweis auf BGE 117 V 194). 6.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Folglich hat sie den Invaliditätsgrad anhand der spezifischen Me- thode mittels eines Betätigungsvergleichs ermittelt. 6.4 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit ih- rer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im April 1999 (oder 2001) nie er- werbstätig war (vgl. Schreiben der bosnisch-herzegowinischen Bundesan- stalt für Renten- und Invalidenversicherung vom 29. September 2017, wo- nach die Beschwerdeführerin keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit bzw.
C-6572/2019 Seite 23 keine Versicherungszeiten auf dem Staatsgebiet von Bosnien-Herzego- wina aufweist, vgl. act. 10 [Original], 13 [deutsche Übersetzung]; und ei- gene Angabe der Beschwerdeführerin in der Einwandsergänzung vom 10. August 2018, wonach sie "seit 1999 kein Einkommen mehr habe", act. 57). Die Beschwerdeführerin selbst gab im Anmeldeformular vom 25. November 2016 an, sie sei "seit 2001 und weiterhin" Hausfrau (act. 1, S. 6 Ziff. 5.5). Dafür spricht, dass im Juli 2001 die jüngste Tochter der Be- schwerdeführerin geboren wurde, welche gemäss den von der Beschwer- deführerin im Rahmen der Prüfung ihres URP-Gesuchs eingereichten Un- terlagen gesundheitliche Probleme hat und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Entscheide der Öffentlichen Einrichtung Zentrum für Sozialarbeit Banja Luka vom 27. März 2019 und 3. Februar 2020, Beilagen zu BVGer- act. 16). Zudem hat die Beschwerdeführerin drei weitere Kinder (geb. 1983, 1984 und 1985, vgl. act. 1, S. 3), die sie nebst der gesundheitlich beein- trächtigen Tochter betreuen musste. Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit der Replik eine Bestätigung der Öffentlichen Einrichtung Arbeitsvermitt- lungszentrum der Republika Srpska vom 14. August 2020 eingereicht, wo- mit bescheinigt wurde, dass die Beschwerdeführerin, "von Beruf Hilfsarbei- terin, vom 10. Februar 2004 bis 1. Januar 2020 in der Erfassung betreffend die Ausübung anderer Recht geführt wird" (BVGer-act. 22). Was mit dieser Formulierung gemeint ist, bleibt unklar, jedoch könnte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet war, ein Indiz dafür sein, dass sie sich ab dem Jahr 2004 um Arbeit bemühte. Für eine Erwerbstätigkeit spricht im Weiteren, dass die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 bereits volljährig waren, womit der Betreuungsaufwand abgenommen haben dürfte. Zudem ergibt sich aus den im Rahmen der Prüfung des URP-Gesuchs eingereichten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, welcher gesundheitsbedingt nicht arbeitstätig ist (vgl. "Befund und Gutachten" vom 18. September 2018, Beilage zu BVGer-act. 16), und die jüngste Tochter (Schülerin) – je- denfalls seit dem Jahr 2018 – in finanziell äusserst angespannten Verhält- nissen in gemeinsamem Haushalt leben (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 16, vgl. auch act. 22 S. 8 ff.). Die Antworten der Beschwerdeführerin im "Fra- gebogen für Versicherte" vom 12. Oktober 2018, insbesondere auf die Frage, ob sie bei guter Gesundheit heute eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, beziehen sich offenbar – wohl auch wegen mangelndem Sprach- verständnis – auf ihre tatsächliche Situation nach Eintritt der Gesundheits- beeinträchtigung (vgl. act. 22, S. 5 Ziff. 9 und 10). Zur Situation vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. im hypothetischen Gesundheitsfall hat sich die Beschwerdeführerin demgegenüber gar nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne
C-6572/2019 Seite 24 Weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keine Arbeit gesucht und wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig. 6.5 Nach dem Gesagten besteht betreffend die Statusfrage noch Abklä- rungsbedarf. Konkret hat die Vorinstanz abzuklären (z.B. durch Rückfragen bei der Beschwerdeführerin und/oder bei der Öffentlichen Einrichtung Ar- beitsvermittlungszentrum der Republika Srpska), weshalb die Beschwer- deführerin von Februar 2004 bis Januar 2020 beim Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet war, ob sie sich in diesem Zeitraum ernsthaft um Ar- beit bemüht hat und, falls ja, in welchem Pensum. Anschliessend hat die Vorinstanz die Statusfrage unter einlässlicher Würdigung der gesamten Verhältnisse zu entscheiden. 7. 7.1 Da die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 gestützt auf eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Statusfrage ergangen ist, ist diese Verfügung aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen und hernach neuen Verfü- gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz durch ergänzende Abklärungen (vgl. E. 6.5 hiervor) die Statusfrage zu klären, da der Status einer versicherten Person auch die Art der Abklärungen betreffend die Auswirkungen des Gesund- heitsschadens auf die Leistungsfähigkeit beeinflusst. Anschliessend hat sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (vgl. oben E. 4.8) den medizinischen Sachverhalt mittels ergänzender Abklärungen zu vervollständigen. Mit wel- chen Mitteln der (medizinische) Sachverhalt abzuklären ist und ob im Ein- zelfall ein einfacher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung an- zuordnen oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist, liegt im (pflichtge- mässen) Ermessen des Rechtsanwenders (BGE 122 V 157 E. 1 b). Auf- grund der bestehenden Lücken wird die Vorinstanz vorliegend betreffend die Herzerkrankung der Beschwerdeführerin zunächst (IV-Formular-)Arzt- berichte bei den behandelnden kardiologischen Fachärzten einzuholen ha- ben (vgl. Rz. 1056 KSIH), welche sich insbesondere zum Status und Ver- lauf des Gesundheitszustands sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Beginn der Erkrankung bis zum aktuellen Zeitpunkt einlässlich äussern. In Bezug auf die Rückenbeschwerden hat die Vorinstanz für den Fall, dass die geplante fachärztliche Untersuchung
C-6572/2019 Seite 25 der Beschwerdeführerin im Zentrum für physikalische Rehabilitation, L._______ stattgefunden hat (vgl. act. 60), einen entsprechenden Fach- arztbericht einzuholen. Sollte noch keine fachärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein, so hat sie zu veranlassen, dass die Beschwer- deführerin in Bosnien-Herzegowina fachärztlich (rheumatologisch) unter- sucht und ein entsprechender fachärztlicher Bericht einschliesslich einer Einschätzung zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erstattet wird. Die einge- holten medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz RAD-Ärzten mit ent- sprechender Facharztqualifikation zu unterbreiten. Der RAD hat im Rah- men seiner Beurteilung zu prüfen, ob die Unterlagen ohne weitere Abklä- rungen und Untersuchungen eine verlässliche medizinische Beurteilung über die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren funktionelle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sowie die Arbeitsfähigkeit, auch im Verlauf, im Haushalt und in (angepasster) Erwerbstätigkeit zulassen, d.h. ob sie den rechtsprechungsmässigen Anforderungen für eine reine Ak- tenbeurteilung genügen (vgl. oben E. 5.3.1). Die medizinischen Unterlagen müssen der Vorinstanz im Ergebnis mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit eine rechtsgenügliche fundierte Beurteilung dar- über ermöglichen, ob die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 das War- tejahr erfüllt hat und ob nach Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähig- keit vorgelegen hat, aus der sich eine rentenanspruchsbegründende Inva- lidität von vorliegend mindestens 50 % ergeben hat. In zeitlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den gesamten massgeblichen Zeitraum bis zum Zeit- punkt des Erlasses der neuen Verfügung in ihre Beurteilung miteinzubezie- hen. Sollte nach Durchführung der ergänzenden insbesondere medizini- schen Abklärungen (einschliesslich Haushaltsabklärung) keine rechts- genügliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. dazu insb. Ur- teil C-1211/2019 vom 4. August 2021 E. 6.3.3 Abs. 2 und 10.3.3) und in einer Erwerbstätigkeit möglich sein, wäre in einem nächsten Schritt, vor Erlass einer neuen Verfügung, eine interdisziplinäre Begutachtung (insb. in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Kardiologie und Rheumatologie) in der Schweiz durchzuführen (zu den bei einer Begutachtung einzuhalten- den Verfahrensgrundsätzen vgl. insb. BGE 139 V 349 E. 3.2 [Erstbegut- achtung ist in der Regel polydisziplinär anzulegen] und E. 5.2.1 [zufallsba- sierte Zuteilung] sowie Art. 72 bis Abs. 2 IVV [Zuweisung mittels Zuweisungs- system "SuisseMED@P"]; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 [Mitwirkungsrechte der Versicherten]). Vor diesem Hintergrund ist der im Beschwerdeverfah- ren gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, wonach bereits jetzt eine Be- gutachtung in der Schweiz zu erfolgen habe, mithin abzuweisen, zumal auf die Durchführung einer Begutachtung auch kein Anspruch besteht (Urteile
C-6572/2019 Seite 26 des BGer 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4; 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3). 7.3 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Untersuchungs- pflicht der Vorinstanz nicht uneingeschränkt gilt und die Beschwerdeführe- rin im Rahmen der von der Vorinstanz durchzuführenden Abklärungen Mit- wirkungspflichten treffen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten beim Voll- zug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG un- entgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weiter hat sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintre- ten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Ver- fügung vom 24. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der erfor- derlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung neu verfüge. 9. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollstän- diges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Bei diesem Verfahrensaus- gang kommt vorliegend die mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 ge- währte teilweise unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Zug. 9.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-6572/2019 Seite 27 9.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6572/2019 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen vornehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-6572/2019 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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