B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6561/2015, C-6471/2015

Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

Air Zermatt AG, vertreten durch lic. iur. Lukas D. Frese, Rechtsanwalt, Nobel & Hug Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin im Verfahren C-6561/2015 und Beschwerdegegnerin im Verfahren C-6471/2015,

gegen

  1. CSS Kranken-Versicherung AG,

  2. Aquilana Versicherungen,

  3. Moove Sympany AG,

  4. SUPRA 1846 SA,

  5. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln,

  6. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,

  7. Sumiswalder Krankenkasse,

  8. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,

  9. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver- sicherung AG,

  10. Atupri Krankenkasse,

  11. Avenir Krankenversicherung AG,

  12. Krankenkasse Luzerner Hinterland,

  13. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,

  14. Vivao Sympany AG,

  15. KVF Krankenversicherung AG,

  16. Easy Sana Krankenversicherung AG,

  17. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,

  18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,

  19. KLuG Krankenversicherung,

  20. EGK Grundversicherungen,

  21. sanavals Gesundheitskasse,

  22. Krankenkasse SLKK,

  23. sodalis gesundheitsgruppe,

  24. vita surselva,

  25. Krankenkasse Zeneggen,

  26. Krankenkasse Visperterminen,

  27. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative,

  28. Krankenkasse Institut Ingenbohl,

  29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,

  30. Krankenkasse Birchmeier,

  31. kmu-Krankenversicherung,

  32. Krankenkasse Stoffel Mels,

  33. Krankenkasse Simplon,

  34. SWICA Krankenversicherung AG,

  35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,

  36. rhenusana,

  37. Mutuel Assurance Maladie SA,

  38. Fondation AMB,

  39. INTRAS Krankenversicherung AG,

  40. Assura-Basis SA,

  41. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,

  42. Visana AG,

  43. Agrisano Krankenkasse AG,

  44. sana24 AG,

  45. Arcosana AG,

  46. vivacare AG,

  47. Sanagate AG, 2-38, 40-44 und 46 vertreten durch tarifsuisse ag, diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, 1, 39, 45 und 47 vertreten durch CSS Kranken- Versicherung AG, Recht & Compliance, lic. iur. Ivo Bühler, Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C-6561/2015 und Beschwerdeführerinnen im Verfahren C-6471/2015,

Staatsrat des Kantons Wallis Staatskanzlei, handelnd durch Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK), Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Festsetzung der Tarife für helikopter- gestützte Rettungseinsätze im Kanton Wallis ab 1. Januar 2014, Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 4 Sachverhalt: A. Die Air Zermatt AG (nachfolgend: Air Zermatt) bezweckt laut Auszug aus dem Handelsregister und Art. 2 ihrer Statuten im Wesentlichen die Durch- führung von Rettungs-, Such- und Transportflügen aller Art, von Hilfsaktio- nen bei Katastrophen, von Transporten von Erkrankten und Verunfallten in der Luft und am Boden, von Personen- und Materialtransporten, von Ver- kehrsüberwachungen, von Feuerbekämpfungen, von Foto- und Filmflügen sowie die künstliche Auslösung von Lawinen aus Luftfahrzeugen unter Wahrung der allgemeinen und speziell der touristischen Interessen (Akten im Hauptdossier C-6561/2015 [nachfolgend: act.] 1, Beilage 3; siehe auch www.zefix.ch). B. Laut Tarifvertrag vom 23. Januar 2006 zwischen den Walliser Rettungsun- ternehmen, vertreten durch den Verein Kantonale Walliser Rettungsorga- nisation (KWRO), und santésuisse galten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend auch: OKP) ab 1. Januar 2006 für helikoptergestützte Rettungseinsätze folgende Tarife (Akten im Haupt- dossier C-6561/2015 [nachfolgend: act.] 1, Beilage 9): – Zweimotoriger Helikopter Fr. 87.20 pro Flugminute – Einmotoriger Helikopter Fr. 77.- pro Flugminute – Nachtzuschlag (20h bis 8h) Fr. 13.65 pro Flugminute – Materialkosten Fr. 150.- pro Fall / Patient Dieser Tarifvertrag wurde laut übereinstimmender Darstellung der Be- schwerdebeteiligten vom KWRO per 31. Dezember 2011 gekündigt. In der Folge einigten sich die Tarifpartner dahingehend, dass die bisherigen Tarife auch für das Jahr 2012 gelten, was vom Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend: Staatsrat oder Vorinstanz) genehmigt wurde. Danach hat der Staatsrat den Vertrag für ein weiteres Jahr verlängert, so dass diese Tarife auch für das Jahr 2013 zur Anwendung kamen. C. C.a Nach erfolglosen Verhandlungen bezüglich der Tarife ab 2014 reichte der KWRO im Namen der beiden Leistungserbringer für helikopterge- stützte Rettungseinsätze im Kanton Wallis, der Air Glaciers SA (nachfol- gend: Air Glaciers) und der Air Zermatt, am 15. Januar 2014 beim Staatsrat

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 5 ein Gesuch um Festsetzung der Tarife für helikoptergestützte Rettungsein- sätze für das Jahr 2014 ein (act. 1, Beilage 21). C.b Der Staatsrat setzte daraufhin die Tarife für helikoptergestützte Ret- tungseinsätze der Walliser Rettungsunternehmungen mittels einer vor- sorglichen Massnahme vom 30. April 2014 unter anderem für die durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer (nachfolgend: tarifsuisse) rückwirkend ab 1. Januar 2014 für die Dauer des Festsetzungsverfahrens provisorisch wie folgt fest (act. 1, Beilage 6): – Zweimotoriger Helikopter Fr. 87.20 pro Flugminute – Einmotoriger Helikopter Fr. 77.- pro Flugminute – Nachtzuschlag (20h bis 8h) Fr. 13.65 pro Flugminute – Materialkosten Fr. 150.- pro Fall / Patient C.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bzw. vom 16. April 2015 reichte die Air Zermatt eine Aufstellung der Kosten von zwei Rettungshelikoptern aus den letzten fünf Jahren ein (act. 1, Beilagen 22a und 22b). C.d Der Staatsrat unterbreitete den Beteiligten am 26. Juni 2015 folgenden Tarifvorschlag (act. 1, Beilage 23): – Zweimotoriger Helikopter Fr. 108.05 pro Flugminute – Einmotoriger Helikopter Fr. 83.25 pro Flugminute – Nachtzuschlag (20h bis 8h) Fr. 14.45 pro Flugminute – Materialkosten Fr. 159.- pro Fall / Patient Auf Anfrage der zuständigen Staatsrätin reichte die Schweizerische Ret- tungsflugwacht (REGA) dazu am 29. Juli 2015 eine Stellungnahme ein (act. 29, Beilage 6). Zum Tarifvorschlag nahmen die Air Zermatt am 10. und am 31. August 2015 (act. 1, Beilagen 24a und 24b), die KWRO am 14. Au- gust 2015 (act. 1, Beilage 12) sowie tarifsuisse am 31. August 2015 (act. 1, Beilage 14) Stellung. C.e Die Preisüberwachung nahm am 14. August 2015 auf Einladung des Staatsrats ebenfalls Stellung und empfahl die Festsetzung folgender Tarife (act. 29, Beilage 4): – Zweimotoriger Helikopter Fr. 92.75 pro Flugminute

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 6 – Einmotoriger Helikopter Fr. 81.60 pro Flugminute – Nachtzuschlag (20h bis 8h) Fr. 14.45 pro Flugminute – Materialkosten Fr. 159.- pro Fall / Patient C.f Mit Beschluss vom 9. September 2015 setzte der Staatsrat die Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze der Walliser Rettungsunterneh- mungen Air Zermatt und Air Glaciers gegenüber tarifsuisse mit Wirkung ab

  1. Januar 2014 definitiv wie folgt fest (act. 29, Beilage 1): – Zweimotoriger Helikopter Fr. 108.05 pro Flugminute – Einmotoriger Helikopter Fr. 83.25 pro Flugminute – Nachtzuschlag (20h bis 8h) Fr. 14.45 pro Flugminute – Materialkosten Fr. 159.- pro Fall / Patient Der Staatsrat ordnete zudem an, dass einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wird. D. Gegen diesen Beschluss erhoben 47 Krankenversicherer, vertreten durch tarifsuisse, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und stellten folgende Rechtsbegehren (Akten im Subdossier C- 6471/2015 [nachfolgend: Subdossier-act.] 1):
  2. Der angefochtene Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. Sep- tember 2015 betreffend die Tarife für Helikopter-Rettungstransporte ab 1.1.2014 sei aufzuheben.
  3. Die Rechtssache sei der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen; eventualiter sei der Tarif für Helikopter-Rettungstransporte im Kanton Wallis ab 1.1.2014 nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
  4. Die durch die Vorinstanz vorliegender Beschwerde aberkannte aufschie- bende Wirkung sei – schon vorweg mittels Präsidialentscheid – wiederherzu- stellen. E. Die Air Zermatt, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Frese, erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ebenfalls Beschwerde gegen den Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 und stellte folgende Rechts- begehren (Geschäftsnummer C-6561/2015; act. 1):

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 7

  1. Die Verfügung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015 sei aufzuheben und für die Beschwerdeführerin sei ein für Rettungseinsätze mit Helikoptern geltender KVG-Tarif ab dem 1. Januar 2014 mindestens wie folgt festzulegen: a) Hauptantrag – Helikopter (einmotorig): Fr. 120.25 / Flugminute – Helikopter (doppelmotorig): Fr. 136.18 / Flugminute – Nachtzuschlag (20h-8h): Fr. 21.32 / Flugminute b) eventualiter – Helikopter (einmotorig): Fr. 114.43 / Flugminute – Helikopter (doppelmotorig): Fr. 128.58 / Flugminute – Nachtzuschlag (20h-8h): Fr. 20.51 / Flugminute
  2. Eventualiter sei die Verfügung des Staatsrates des Kantons Wallis vom
  3. September 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung eines Tarifs, welche die nachgewiesenen Kosten (vollständig) deckt, an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
  4. In prozessualer Hinsicht sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwer- deführerin explizit auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichte und beantrage, dass die Tarife wie vom Staatsrat in seiner Verfügung vom 9. Sep- tember 2015 festgesetzt vorerst für die Dauer dieses Verfahrens Bestand hät- ten. F. Am 12. Oktober 2015 erhob auch die Air Glaciers Beschwerde gegen den Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015. Dieses Beschwerdeverfah- ren wurde unter der Geschäftsnummer C-6521/2015 geführt. G. Mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober 2015 hat die Instruktionsrich- terin das Beschwerdeverfahren der tarifsuisse aufgeteilt und soweit es sich gegen die Air Zermatt richtet unter der Geschäftsnummer C-6471/2015 weitergeführt (act. 2). Sodann wurden die Beschwerdeverfahren unter den Geschäftsnummern C-6471/2015 und C-6561/2015 mit Zwischenverfü- gung vom gleichen Tag vereinigt (act. 3).

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 8 H. Die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 von den beschwerde- führenden Krankenversicherern und der Air Zermatt eingeforderten Kos- tenvorschüsse in der Höhe von Fr. 2‘000.– bzw. Fr. 5‘000.– gingen am 9. November 2015 und am 12. November 2015 bei der Gerichtskasse ein (Subdossier-act. 4; act. 3 und 12). I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch der tarifsuisse um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut. Die Anträge der Air Zermatt um Anordnung vorsorglicher Massnahmen während der Verfahrensdauer wies sie ab. Ebenfalls wies sie den am 23. November 2015 gestellten Antrag der Air Zermatt (act. 14) auf Vereinigung der drei Verfahren der tarifsuisse gegen die Air Zermatt, die Air Glaciers und die KWRO ab (act. 17). J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Air Zermatt vom 30. November 2015 (act. 15) um Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens ab (act. 23). K. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerden (act. 29). L. Tarifsuisse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016, dass das Rechtsbegehren der Air Zermatt gemäss Ziffer 1 der Beschwerde vom 12. Oktober 2015 im Verfahren C-6561/2015 abzuweisen sei. Gleich- zeitig sei das Eventualbegehren in Ziffer 2 insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt würden. Abzuweisen sei aber der diesbezügliche Un- terantrag auf Festsetzung eines Tarifes durch die Vorinstanz, «welcher die nachgewiesenen Kosten vollständig decke» (act. 28). M. Die Air Zermatt hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 im Verfahren C-6471/2015 an den in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2015 im Verfahren C-6561/2015 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest, mit Ausnahme des zwischenzeitlich obsolet gewordenen prozessualen Be- gehrens unter Ziffer 3 (act. 30).

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 9 N. Mit Eingabe vom 8. April 2016 nahm die Air Zermatt unaufgefordert zur Beschwerdeantwort der tarifsuisse Stellung (act. 36). O. Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte die CSS-Krankenversicherung AG mit, dass sie sowie die INTRAS Kranken-Versicherung AG, die Arcosana AG und die Sanagate AG seit 1. Januar 2016 nicht mehr durch tarifsuisse vertreten würden. An den bisherigen Ausführungen werde festgehalten. Die genannten Krankenversicherer würden neu durch die CSS Kranken- Versicherung AG vertreten (act. 38). P. Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 29. März 2016; act. 31) reichte die Preisüberwachung am 25. April 2016 ihre Stellung- nahme ein und hielt an ihrer Empfehlung vom 14. August 2015, die sie im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben hatte, fest (act. 39). Q. Die Air Zermatt nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unaufgefordert zur Empfehlung der Preisüberwachung Stellung (act. 41). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2016 aus den Akten gewiesen (act. 42). R. Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 28. April 2016; act. 40) nahm am 26. Mai 2016 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Fachbehörde Stellung (act. 43). Das BAG vertrat die Ansicht, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. S. Mit Datum vom 22. Juni 2016, vom 23. Juni 2016 sowie vom 1. Juli 2016 reichten die Vorinstanz (act. 50), die tarifsuisse (act. 49) und die Air Zermatt (act. 51) ihre Schlussstellungnahmen ein. Die Air Zermatt wies dabei da- rauf hin, dass ihr beim Rechtsbegehren ein Tippfehler unterlaufen sei. Im Eventualbegehren des Hauptbegehrens müsse es für den doppelmotori- gen Helikopter Fr. 129.58 pro Flugminute (anstatt Fr. 128.58) heissen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 verzichteten die von der CSS Kranken-Versi- cherung AG vertretenen Krankenversicherer unter Verweis auf ihre bishe- rigen Ausführungen und Anträge auf weitere Bemerkungen (act. 52).

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 10 T. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2016 wurde der Schriftenwechsel ab- geschlossen (act. 53). U. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Der angefochtene Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs- gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführenden in den Verfahren C- 6561/2015 und C-6471/2015 haben am vorinstanzlichen Tariffestsetzungs- verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Staatsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Auf- hebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist, nachdem auch die Kos- tenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 betreffend Festsetzung der Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze im Kanton Wallis ab 1. Ja- nuar 2014 zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ge- genüber der im Zeitpunkt des Beschlusses von der tarifsuisse vertretenen

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 11 Krankenversicherern. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und im Folgen- den vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der OKP-Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze der Air Zermatt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestsetzungsbe- schlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24 E. 5.1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht- liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54). 4.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In- stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen- dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch- stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 12 wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4). 4.4 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es zu beachten, dass die Kan- tonsregierung vorher die Preisüberwachung anhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]) und zudem begründen muss, wenn sie deren Empfeh- lung nicht folgt (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nach der Rechtsprechung des Bun- desrates kam den Empfehlungen der Preisüberwachung ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnahme bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setze (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisge- mäss dann eine Zurückhaltung, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der Preisüberwachung übereinstimmt (BVGE 2012/18 E. 5.4; 2010/25 E. 2.4.2). Weicht die Kantonsregierung hingegen von den Empfehlungen der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der Preisüberwachung noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (BVGE 2010/62 nicht publizierte E. 2.4.2, vgl. auch STAFFELBACH/END- RASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestset- zungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, 2006 Rz. 231). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es – trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG – der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen (vgl. auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4; RUDOLF LANZ, Die wettbewerbspolitische Preisüberwa- chung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemei- nes Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2007, N 113). Das Gericht hat in diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abwei- chung in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnahmen – auch der weiteren Verfahrensbetei- ligten – der freien Beweiswürdigung bzw. Beurteilung durch das Bundes- verwaltungsgericht (BVGE 2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3). 5. 5.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die anerkannten Krankenversicherungen die Kosten für die Leistungen ge- mäss Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 13 Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen Untersuchungen, Be- handlungen und Pflegemassnahmen, die unter anderem von Ärzten am- bulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG); weiter umfassen diese Leistungen auch einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungs- kosten (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG). 5.2 In Art. 33 Bst. g KVV (SR 832.102) hat der Bundesrat das Departement beauftragt, nach Anhören der zuständigen Kommission den in Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungs- kosten zu bezeichnen, wobei die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes einen Teil der stationären Behandlung darstel- len. In der Folge hat das Departement in Art. 26 Abs. 1 KLV (SR 832.112.31) vorgesehen, dass die Versicherung 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patien- ten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen. Nach Art. 27 KLV übernimmt die Versicherung 50 Prozent der Kosten für Rettungen in der Schweiz; maxi- mal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen. 5.3 Rettung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG ist die Befreiung aus einer Gesundheit und Leben bedrohenden Lage oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides. Es geht darum, das Leben der versicherten Person zu retten, eine drohende Lebensgefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden Gesundheit abzuwenden oder einen ernsthaften Gesundheitsschaden zu verhindern. Der Begriff der Ret- tung setzt mithin eine Notfallsituation voraus (GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 550 Rz. 473; vgl. auch ALFRED MAU- RER, Transport- und Rettungskosten in der Krankenversicherung und an- deren Zweigen der Sozialversicherung, in: Mélanges en l’honneur de Jean- Louis Duc, 2001, S. 182).

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 14 5.4 Der Begriff der Rettungskosten umfasst neben dem medizinischen Not- falltransport auch alle weiteren Massnahmen, die zur Rettung einer be- troffenen Person notwendig sind (BGE 130 V 424 E. 3.3). Die Kosten der notwendigen ärztlichen Begleitung sind im Kostenbeitrag nach Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG nicht enthalten, sondern fallen unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG (BGE 130 V 424 E. 3.3; EUGSTER, a.a.O., S. 551 Rz. 476). 5.5 Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach den Art. 25-31 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 6. 6.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung die Leistungserbringer zugelassen, wel- che die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 KVG erfüllen. Solche Leistungserbringer sind nach Art. 35 Abs. 2 KVG unter anderem Transport- und Rettungsunternehmen (Bst. m; in Kraft seit dem 1. Januar 2001). Letz- tere dürfen zu Lasten eines Versicherers tätig sein, wenn sie nach kanto- nalem Recht zugelassen sind und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschlies- sen (Art. 56 KVV; vgl. BGE 130 V 424 E. 1.3). 6.2 Im Kanton Wallis sind die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilli- gung für die im Bereich des Rettungswesens tätigen Unternehmen im Ge- setz über die Organisation des Rettungswesens vom 27. März 1996 (SGS 810.8) und in der Verordnung über die Organisation des Rettungswesens vom 20. November 1996 (SGS 810.800) geregelt. Die Air Zermatt verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons Wallis (act. 1, Beilage 15) sowie über eine Anerkennung als Rettungsdienst des Interverbands für Rettungs- wesen (IVR; act. 1, Beilage 26). 7. 7.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 15 der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft- liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit- gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweck- mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Ge- nehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbe- hörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt- schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). 7.2 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt- schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An- passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifver- trag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an- zuwenden. 7.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver- trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons- regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu- stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7). 8. Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach Art. 47 Abs. 1 KVG waren vorliegend erfüllt, was unter den Parteien unbestritten ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die Preisüber- wachung anzuhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG), nachgekommen ist. Die Vo- rinstanz ist der Empfehlung der Preisüberwachung nicht in allen Punkten gefolgt, wobei sie ihre Abweichungen im angefochtenen Beschluss begrün- det hat (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 1.4.2).

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 16 9. 9.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass ihr im Rah- men des Tariffestsetzungsverfahrens die folgenden Daten eingereicht wor- den seien: – eine Berechnung der Air Zermatt der Kosten und Einnahmen bezüglich des Betriebs von zwei Rettungshelikoptern – eine normative Kostenkalkulation der Air Zermatt bezüglich Unterhalt und Be- trieb eines Rettungshelikopters – eine normative Kalkulation der Air Glaciers bezüglich Anschaffungskosten ei- nes einmotorigen und eines zweimotorigen Rettungshelikopters Die Vorinstanz führt aus, dass die Rettungsunternehmen keine Betriebs- kostenrechnungen eingereicht hätten, wozu sie gemäss VKL auch nicht verpflichtet seien. Die Tarife seien daher gestützt auf eine normative Kal- kulation festgelegt worden. Die Vorinstanz hat den Tarif pro Flugminute für einmotorige und zweimotorige Helikopter berechnet, indem sie die dem Ta- rifvertrag aus dem Jahr 2006 zugrunde liegenden Kostenpositionen «me- dizinische Betreuung», «Betrieb der Basis» und «Flugassistenz» der Ent- wicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) von 2003 bis 2014 (Index 1.06) angepasst hat. Die Unterhalts- und Betriebskosten eines Helikopters hat die Vorinstanz anhand einer normativen Kalkulation ausge- hend von Anschaffungskosten von Fr. 7‘000‘000.– (zweimotorige Helikop- ter) bzw. Fr. 3‘300‘000.– (einmotoriger Helikopter) ermittelt. Sie hat Kosten für Amortisation (5 %), kalkulatorische Zinskosten (3.7 %), Versicherungs- kosten (5 %), jährliche Kosten für die Revision der Rettungswinde von Fr. 75‘000.– sowie weitere Kosten (Hangar, Logistik, etc.) von Fr. 210‘000.– (zweimotorige Helikopter) bzw. Fr. 150‘000.– (einmotorige Helikopter) be- rücksichtigt. Auf diese Weise hat sie auf der Basis von 400 Flugstunden pro Jahr einen Tarif pro Minute von Fr. 108.05 (zweimotorige Helikopter) bzw. Fr. 83.25 (einmotorige Helikopter) ermittelt. Dazu kommt ein pauscha- ler Zuschlag für das Material, der ebenfalls an die Entwicklung des LIK an- gepasst wurde. Nicht miteinbezogen werde die Pauschale pro Einsatz für die Finanzierung der Notrufzentrale 144. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass ein Vergleich mit dem Tarif der Alpine Air Ambulance AG nicht möglich sei, da diese einen anderen Leistungskatalog aufweise und auch Rettun- gen in nicht alpinem Gebiet durchführe. Wie sie in ihrer Vernehmlassung anführte, sei aus diesem Grund auch ein Tarifvergleich mit der REGA nicht geeignet.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 17 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei nicht möglich ge- wesen, die Kosten pro Fall im Sinne des KVG zu ermitteln. Es könne ihr keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, da die nö- tigen Unterlagen von den Rettungsgesellschaften eingereicht worden seien. Die Berechnung sei auf der Annahme von 400 Flugstunden pro He- likopter und pro Jahr erfolgt, was realistisch sei. Die Tarife im Kanton Wallis hätten auf denjenigen der REGA aus dem Jahr 2003 basiert. Diese seien seit 2003 unverändert geblieben. Daher sei die Teuerung seit 2003 zu be- rücksichtigen. Zum Benchmarking hielt die Vorinstanz fest, dass das Heli- kopter-Rettungswesen in der Schweiz geografisch auf vier Unternehmen aufgeteilt sei. Bei einem Notfall sei die freie Wahl des Leistungserbringers eingeschränkt. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit mittels Benchmarking sei daher nicht aussagekräftig. Der Betrieb der Notrufzentrale sei keine ge- meinwirtschaftliche Leistung, welche vom Kanton finanziert werden müsste. Diese Kosten müssten daher im Tarif berücksichtigt werden. In ih- rer Schlussstellungnahme wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie weitge- hend der Empfehlung der Preisüberwachung gefolgt sei. 9.2 Die Beschwerde führende tarifsuisse macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Tarif die Tarifgestaltungsvorgaben von Art. 59c KVV nicht berücksichtige und daher bundesrechtswidrig sei. Es sei unklar, ob sich die Vorinstanz für die Festsetzung des umstrittenen Tarifs ab 1. Januar 2014 auf die massgebenden Kosten- und Leistungsdaten aus dem Jahr 2012 abstütze. Die Indexaufrechnung bis 2014 und die Berücksichtigung geltend gemachter Aufwendungen, die offenbar erst ab 2015 anfallen wür- den, seien jedenfalls unzulässig. Tarifsuisse kritisiert insbesondere, dass die Vorinstanz eine normative Tarifberechnung vorgenommen und keine effektiven Leistungskosten berücksichtigt habe. Auch wenn für die Air Zer- matt die Vorgaben an eine Kostenrechnung gemäss VKL nicht gelten wür- den, müsse sie die effektiven Kosten transparent ausweisen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Air Zermatt eine Kostenrechnung führe, wie das in der Privatwirtschaft die Regel sei. Die Vorinstanz hätte dies ab- klären müssen. Auch hätte sie detaillierte Jahresrechnungen der Helikop- terunternehmen zur Edition verlangen können, um gestützt darauf die ef- fektiven Flugkosten der Rettungshelikopter zu eruieren. Das Fehlen eines Berechnungsmodells für die Ermittlung von Kosten von Flugrettungen be- deute gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil C-2380/2012) nicht, dass nicht die tatsächlichen und ausgewiesenen Kos- ten zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Edi- tion von Urkunden, welche die effektiven Kosten belegen, verzichtet und

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 18 damit den rechtswesentlichen Sachverhalt unrichtig und auch unvollstän- dig abgeklärt. Weiter beanstandet tarifsuisse, dass der Tarif auf der Basis von nur 400 Flugstunden pro Jahr, aber unter Berücksichtigung der vollen Personalkosten von Franken 1.9 Mio. pro Jahr berechnet worden sei. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Air Zermatt ein Mischunternehmen sei, das sich neben der Rettungsfliegerei auch mit der kommerziellen Fliegerei beschäftige. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Air Zermatt über eine Mitfinanzierung via Gönnerinnen und Gön- ner verfüge und eine Patenschaftslösung anbiete. Weiter beanstandet ta- rifsuisse, dass die Vorinstanz nicht definiert habe, welche Leistungen die Krankenversicherer im Bereich der Luftrettung überhaupt zu übernehmen hätten. Gemeinwirtschaftliche Leistungen dürften analog zur Regelung ge- mäss Art. 49 Abs. 3 KVG nicht zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Auch wenn die Krankenversicherer im Bereich Transport und Rettung nur Teilzahler seien, hätte die Vorinstanz die pflichtigen Leistungen von den nichtpflichtigen Leistungen abgrenzen und die Leistungen zu Lasten ande- rer Kostenträger (Unfallversicherer, Privatversicherer etc.) ausscheiden müssen. Weder die Vorhaltekosten noch die übrigen Leistungen im Inte- resse der Gemeinwirtschaft dürften den Versicherten oder den Versiche- rern überwälzt werden. Ohne eine solche Abgrenzung sei die Einhaltung des Tarifschutzes nicht verifizierbar. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich. Nur effektiv ausgewiesene Mehrkosten dürften berücksichtigt werden. Ein Teuerungsausgleich dürfte zudem frühestens ab 1. Januar 2013 erfolgen, zumal die Parteien noch für das Jahr 2012 die Tarife einvernehmlich vereinbart hätten. Weiter kritisiert tarifsuisse, dass der festgesetzte Tarif keinem Benchmarking unterzogen worden sei. Nehme man den von der Preisüberwachung im Jahr 2008 empfohlenen Helikopterpreis von Fr. 61.30 pro Minute als Benchmark, er- weise sich der angefochtene Tarif als nicht wirtschaftlich. Das Gleiche lasse sich auch im Vergleich mit dem vereinbarten Tarif der Alpine Air Ambulance AG ab 1.1.2014 folgern. Dieser betrage für das Fluggerät Fr. 60.– pro Mi- nute und für die Crew Fr. 12.– pro Minute. 9.3 Die ebenfalls Beschwerde führende Air Zermatt begründet ihren Antrag auf höhere Tarife zusammengefasst damit, dass die effektiven Kosten pro Flugminute viel höher seien, als die festgesetzten Tarife. Die Tarife müss- ten sich an den effektiven Kosten orientieren. Zudem sei die Teuerung be- reits ab 1996 zu berücksichtigen, nicht erst ab 2003. Dabei sei aber nicht auf den LIK, sondern auf die effektive Kostensteigerung im Bereich Kerosin und Helikopter abzustellen. Für den Fall, dass ein Index herangezogen werde, müsste es derjenige des Gesundheitswesens sein. Es sei zudem

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 19 zu beachten, dass ein Rettungsunternehmen auch im Bereich der OKP Gewinne erzielen dürfe. Die von ihr beantragten Tarife seien KVG konform. Sie deckten nur die transparent ausgewiesenen Kosten. Die aus der Jah- resrechnung stammenden Zahlen seien unbestritten geblieben. Nachdem die Krankenversicherer aber erkannt hätten, dass diese Kosten (massiv) höher als die Tarife seien, hätten diese jeden Konnex der Tarife mit den Kosten verneint. Die Kosten seien über die Jahre Schwankungen unter- worfen, die nicht von der Leistung und der Effizienz abhängen würden. Die Berechnung nach Normkosten gemäss dem Modell der Gesundheitsvor- sorge des Kantons Bern führe zu höheren Flugminutenkosten als eine Be- rechnung gemäss den effektiv bilanzmässig ausgewiesenen Kosten. Damit sei erstellt, dass ihre Leistungserbringung höchst effizient sei. Ebenso zeige die Tatsache, dass ein Transport mit der Ambulanz von Zermatt ins Spital Sion gemäss den aktuellen Tarifen mit einem sieben Millionen Fran- ken teuren Rettungshelikopter billiger sei, als mit einer (subventionierten) 200‘000 Franken teuren Ambulanz. Wie ausserordentlich effizient sie sei, belege schliesslich das Faktum, dass es ihr bisher gelungen sei, trotz der erheblichen Quersubventionierung des Rettungsdienstes zu überleben und keine Verluste ausweisen zu müssen. Die beantragten Tarife entsprä- chen auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit. Die Tarife der REGA könnten keine Rolle spielen, da diese die Rettungskosten mit über 88 Millionen Franken aus Gönnergeldern finanziere. Eine Kosten- stellenrechnung sei nicht erforderlich, zumal sich die Flugminutenkosten der Rettungshelikopter ohne Weiteres aus der vorgelegten Buchhaltung herausziehen und berechnen liessen. Die Tarife für Helikopterrettungen in der Schweiz würden seit jeher unter den effektiven Kosten liegen. Sie ba- sierten auf einem Benchmark der REGA-Tarife, wobei die REGA die Ret- tungseinsätze zu weit mehr als der Hälfte über ihre Gönnergelder subven- tioniere. Die Air Zermatt unterstütze die Rettungsflüge durch ihre kommer- zielle Tätigkeit und zu einem äusserst geringen Teil durch ihre Gönner. 9.4 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehörte Preisüberwa- chung führt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 aus, dass von der OKP mitfinanzierte Tarife grundsätzlich auf effektiven Kostendaten eines vergangenen Basisjahres basieren müssten. Bei der Berechnung der Vo- rinstanz scheine es indes keinen effektiven Kostenbezug zu geben. Im Sinne einer «second-best-Lösung» seien analog zum Nachtzuschlag und zu den Materialkosten auch für die Flugminutentarife der Helikopter die Teuerung für den Zeitraum vom 2003 bis 2014 aufzurechnen. Zur Abbil- dung dieser Teuerung sei der LIK verwendet worden. Die bisherigen Tarife der Air Zermatt (seit 2003) entsprächen den REGA-Tarifen, welche die

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 20 Preisüberwachung im Jahr 2008 vertieft analysiert habe. Diese seien zu- mindest für REGA-Verhältnisse etwa um 30 % zu hoch. Da sich die Ver- hältnisse der REGA insbesondere in Bezug auf die Gönnerbeiträge nur be- schränkt mit der Situation der Air Zermatt vergleichen lasse, könne von ei- ner Reduktion von 30 % abgesehen werden. Dennoch sei davon auszuge- hen, dass die ermittelten Flugminutentarife eher zu hoch seien, gebe es doch offenbar andere Helikopterunternehmen, mit denen die Krankenver- sicherer tiefere Tarife vereinbart hätten. Insofern sei dieses Vorgehen zur Beurteilung der vorliegenden Tarife als eher grosszügig zu verstehen. 9.5 Das BAG hält in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 im Wesentli- chen fest, dass für die Ermittlung eines Tarifs transparente Daten hinsicht- lich Kosten und Leistungen vorausgesetzt seien. Trotz fehlender Verpflich- tung zur Führung einer Kostenrechnung gemäss VKL müsse sich die Tarif- festsetzung an den effektiven Kosten orientieren. Die Leistungserbringer seien verpflichtet, die Informationen über die Kosten und Leistungen zu liefern, welche die Festsetzung des Tarifs erlaubten. Die Transparenz der Kosten und Leistungen sei hier umso mehr von Bedeutung, als die Air Zer- matt auch ausserhalb der Domäne des KVG tätig sei. Die Air Zermatt habe eine Kostenevaluation für den Betrieb eines Helikopters vorgelegt, wobei es sich allerdings nicht um effektive Kosten, sondern um auf der Basis ei- nes normativen Modells bestimmte Kosten handle. Die Aktenlage erlaube keine Bestimmung des Tarifs auf der Basis effektiver Kosten. Die Vorinstanz habe eine normative Berechnungsmethode herangezogen, wo- bei das verwendete Berechnungsmodell aus dem Jahr 1996 stamme und weder nachvollziehbar noch transparent sei. Das KVG sehe keine automa- tische Anpassung der Tarife an die Teuerung vor, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz gesetzwidrig sei. Das KVG sehe auch kein Recht auf voll- ständige Deckung sämtlicher Kosten vor, auch wenn diese transparent ausgewiesen wären. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass die festge- setzten Tarife einer effizienten Leistungserbringung entsprächen, ohne dies jedoch zu begründen. Der Umstand, dass der Tarif tiefer sei als die vorgelegten Kosten, erlaube nicht den Schluss, dass diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprächen. Unter dem Aspekt der Billig- keit sei zu beachten, dass eine Tariferhöhung, die auf einer Erhöhung des Konsumentenpreisindexes und einem lückenhaften Kostenausweis ba- siere sowie ohne Prüfung der Effizienz festgesetzt worden sei, eine präju- dizierende Wirkung auf andere Bereiche habe könnte, so dass die Kosten der OKP und damit auch die Prämien noch schneller steigen.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 21 10. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die vorinstanzliche Tariffestsetzung ohne Bezug zu den effektiven Kosten der Air Zermatt gegen Bundesrecht verstösst. 10.1 Nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV darf ein festgesetzter Tarif höchstens die «transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung» decken. Der Kos- tenbegriff nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV bezieht sich auf Kosten, die nach KVG und KVV bei der Tarifbemessung anrechenbar sind. Grundsätzlich darf dabei nicht auf hypothetische Kosten abgestellt werden. Zwar müssen sich die ausgewiesenen Kosten nicht in jedem Fall zwingend auf die indi- viduellen Kosten eines Leistungserbringers beziehen. Ist aber im ambulan- ten Bereich der Tarif eines bestimmten Leistungserbringers zu ermitteln, bildet die konkrete Kostensituation Ausgangspunkt der Tarifermittlung (EUGSTER, a.a.O., S. 704 Rz. 981 f.; vgl. auch Urteil des BVGer C- 4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3; zum Kostenbegriff in der stationären Akutsomatik siehe BVGE 2014/3 E. 2.6). Die Transparenz der Kosten und Leistungen gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV ist dabei ein zentrales Kriterium für eine wirtschaftliche Tarifgestaltung (Kommentar des BAG vom Juni 2007 zu den Änderungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV] per 1. August 2007 und 1. Januar 2008, S. 6; GROSS HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbü- cher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 1240 Rz. 34.97). 10.2 Die zuständige Behörde muss in Bezug auf die Tarifgestaltungsgrund- sätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV die notwendigen Untersu- chungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten Informationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermitt- lung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine entsprechende Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen. Die Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachver- haltsvermittlung und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Doku- mente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der Un- tersuchungspflicht nicht genüge getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Dokumente einzureichen, hat die zu- ständige Behörde sie unter Androhung angemessener Folgen zu mahnen.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 22 Diesbezüglich ist auch auf die grundsätzlich in sozialversicherungsrechtli- chen Verwaltungsverfahren geltende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig zu über- prüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurückgreifen (z.B. Statistiken oder Un- tersuchungen des Bundes). Die Weigerung einer Tarifpartei, entspre- chende Unterlagen einzureichen, ist im Endentscheid im Rahmen der ver- bleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungs- pflichten und betreffend die Beurteilung der Beweislage zu berücksichtigen (Urteile des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 3.1 und C-5543/2008 vom 1. April 2011 E. 7.3, je mit Hinweisen; vgl. auch GROSS HAWK, a.a.O., S. 1247 f. Rz. 34.115). 10.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den umstrittenen Tarif ohne Berücksichtigung effektiver und aktueller Leistungs- und Kostendaten der Air Zermatt festgesetzt. Sie hat vielmehr einzelne Positionen des früher geltenden, vertraglich vereinbarten Tarifs mittels Landesindex für Konsum- entenpreise (LIK) erhöht und für die Betriebskosten der Rettungshelikopter auf eine Normkostenrechnung abgestellt. Auch wenn ein einheitliches kos- tenbasiertes Berechnungsmodell für die Rettungskosten fehlt, auf welches man abstellen könnte, heisst das nicht, dass der Tarif nicht unter Berück- sichtigung der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach betriebswirt- schaftlichen Kriterien festzusetzen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3). Der Umstand, dass die Tariffest- setzung ohne Bezug zu den effektiven Kosten- und Leistungsdaten festge- setzt wurde, wird denn auch von den beiden beschwerdeführenden Par- teien wie auch vom BAG und der Preisüberwachung kritisiert. 10.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Air Zermatt auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 eine Aufstellung der Kosten von zwei Rettungshelikoptern der letzten fünf Jahre eingereicht hat (act. 1, Beilage 22a). Die Vorinstanz hat diese Kostenaufstellung in der angefochtenen Verfügung erwähnt, hat sich mit den eingereichten Zahlen jedoch nicht auseinandergesetzt und hat sich für die Tarifbestimmung nicht darauf abgestützt. Sie ist davon ausgegangen, dass mangels Verpflichtung zur Führung einer Betriebskostenrechnung gemäss VKL die Tarife gestützt auf eine normative Kalkulation festzulegen sind. Es ist zwar richtig, dass die Air Zermatt als Rettungsunternehmen im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG nicht verpflichtet ist, eine VKL-konforme Kostenrechnung zu führen

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 23 (vgl. Art. 1 und Art. 9 Abs. 1 VKL), weshalb ihr nicht vorgeworfen werden kann, dass sie Kosten und Leistungen nicht nach einer gewissen Methode erfasst hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Tarif auf effektiven und transparenten Kosten- und Leistungsdaten gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV festzusetzen ist, sofern solche Daten vorhanden sind bezie- hungsweise erhältlich gemacht werden können. Die Festsetzung eines Ta- rifs ohne Berücksichtigung konkreter Daten kann nur ausnahmsweise zu- lässig sein, und zwar dann wenn die vorhandenen Daten mangelhaft sind und es deshalb nicht möglich ist, auf diese abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3). Die Vo- rinstanz hat jedoch nicht geprüft, ob auf die eingereichten Daten für die Tariffestlegung abgestellt werden kann, oder ob diese mangelhaft sind. Im zweiten Fall hätte die Vorinstanz gemäss ihrer Untersuchungspflicht die Air Zermatt konkret zur Vorlage entsprechender Daten und Dokumente auffor- dern müssen. Es ist aber weder aktenkundig noch wird das von der Vo- rinstanz geltend gemacht, dass eine solche Aufforderung erfolgt ist. Die vorinstanzliche Tariffestsetzung beruht daher auf einem unvollständig fest- gestellten Sachverhalt und verletzt Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV. Erst wenn die Vorinstanz Vorkehrungen dafür getroffen hat, konkrete Daten und An- gaben zu erhalten, die angeforderten Daten schliesslich vorliegen und sich dann herausstellt, dass gestützt auf diese (ungenügenden) Daten keine KVG-konforme Tariffestsetzung möglich ist, kann eine Festsetzung auf- grund anderer, behelfsweise beigezogener, pragmatischer Kriterien geprüft werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solches Vorgehen ausdrücklich subsidiären Charakter hat und nur dann in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten kein Tarif ermitteln lässt (vgl. Ur- teil des BVGer C-4505/2013, C-4480/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3). 10.5 Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche, normative Tarifberech- nung nicht in allen Schritten transparent und nachvollziehbar, zumal nicht definiert ist, was in den einzelnen Berechnungspositionen (z.B. Soins médi- caux, Opération de Base) enthalten ist. Darauf hat auch die Air Zermatt im vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 zu Recht hingewiesen. Offenbar gehen diese Tarifkompo- nenten auf das Tarifmodell der MTK aus dem Jahr 1996 zurück, welches auch von der Preisüberwachung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Transparenz kritisiert wurde (vgl. Stellungnahme der Preisüberwachung zur Vergütung der Helikoptertransporte durch die REGA vom 12. Septem- ber 2008; act. 29, Beilage 7). Des Weiteren weisen tarifsuisse und das BAG zu Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Teue- rungsanpassung problematisch ist, da kein Anspruch auf automatischen

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 24 Ausgleich der Teuerung gemäss LIK besteht; zu berücksichtigen sind viel- mehr soweit als möglich die effektiv ausgewiesenen Mehrkosten (Urteil des BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 7.4.1 mit Hinweis). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die Empfehlung der Preisüberwachung vom 14. August 2015 abgestellt werden, die sich im Sinne einer «second- best-Lösung» auf eine Anpassung der bist Ende 2013 geltenden Flugmi- nutentarife (inkl. Nachtzuschlag und Materialkosten) an die Teuerung im Zeitraum von 2003 bis 2014 beschränkte. Da die vorinstanzliche Tariffest- setzung aufzuheben ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz die Abweichung von der Empfehlung der Preisüberwachung genügend be- gründet hat. 10.6 Was den von der Air Zermatt mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 eingereichten Kostenausweis anbelangt, so ist mit dem BAG davon auszu- gehe, dass gestützt darauf kein rechtskonformer Tarif festgelegt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Air Zermatt handelt es sich dabei um keinen transparenten Ausweis effektiver Kosten. So wurden in der ein- gereichten Aufstellung für einige Positionen keine effektiven Kosten, son- dern Normkosten, insbesondere im Bereich der Löhne, eingesetzt. Das wird auch von der Air Zermatt im Schreiben vom 15. Dezember 2014, das am 16. April 2015 modifiziert wurde, bestätigt. Diesbezüglich wurde ausge- führt, dass bei den Löhnen der Ärzte Normkosten verwendet worden seien. Weiter fällt auf, dass auch bei den Kosten der Versicherungen keine effek- tiven Auslagen ausgewiesen wurden, sondern ein Normwert von 5 % des Neuwerts eingesetzt wurde. Weiter ist aufgrund des Kostenausweises eine Abgrenzung des Rettungsbetriebs zum kommerziellen Flugbetrieb (siehe Art. 2 der Statuten der Air Zermatt; act. 1, Beilage 3) nicht möglich. Im Schreiben vom 15. Dezember 2014 bzw. vom 16. April 2015 wird hierzu festgehalten, dass es sich bei den eingesetzten Kosten der Infrastruktur um anteilmässige Kosten der beiden Basen (ohne Gampel) sowie der üb- rigen Infrastruktur inklusive ein Drittel der Apparate und Funkkosten han- delt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Anteil berechnet wurde. Es ist damit nicht nachvollziehbar, ob auch Kosten enthalten sind, die dem kommerziellen Betriebszweig zuzuordnen sind. Der eingereichte Leistungs- und Kostenausweis der Air Zermatt ist nicht transparent im Sinne des KVG, weil jegliche Abgrenzungen zum gewerblichen Betrieb und auch zu anderen Sozial- und Privatversicherungen fehlen. Diese Aktenlage erlaubt keine Bestimmung des Tarifs auf der Basis effektiver Kosten. 10.7 Schliesslich ist weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus der von der Air Zermatt eingereichten Kostenaufstellung ersichtlich, ob bei

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 25 den als tarifrelevant erachteten Kosten des Rettungsbetriebs die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden. Bezüglich der Frage, wel- che Leistungen des Rettungsbetriebs OKP-pflichtig sind, bestehen bei den Beschwerdeführenden insbesondere in Bezug auf die sogenannten Vor- haltekosten unterschiedliche Ansichten. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Rettung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um mehr als einen medizinischen Notfalltransport handelt. Der Begriff der Rettungskosten erschöpft sich da- her nicht in den Kosten für Rettungstransporte, sondern umfasst alle Massnahmen, die zur Rettung der betroffenen Person notwendig sind (BGE 130 V 424 E. 3.3). Dazu zählen etwa Flugkosten, Materialkosten und Personalaufwendungen. Soweit im Rahmen der Rettungen Leistungen er- bracht werden, welche unter einem anderen Titel durch die Krankenversi- cherung vergütet werden (insbesondere ärztliche Leistungen), sind diese durch die Übernahme der Rettungskosten nicht abgegolten (UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 130 V 424, in: AJP 2005 S. 629). Diese sind vom Krankenversicherer gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG separat zu vergüten und dürfen daher nicht zusätzlich in die Tarifkalkulation der Rettung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG einbezogen werden. Im Bereich der stationären Spitalbehandlung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kosten der stationären Notfallbehandlungen für die Tarifberechnung re- levant sind und nicht unter dem Titel der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgeschieden werden dürfen. Die Notfall-Vorhalteleistungen (erhöhte Fle- xibilität und Verfügbarkeit, dauernd freie Aufnahmekapazitäten, Pikett- dienst, zusätzlicher Personalaufwand) sind daher ebenfalls tarifrelevant (BVGE 2014/36 E. 21.3; Urteil des BVGer C-5849/2013 vom 31. August 2015 E. 2.1). Angesichts der zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht ist auch im Rettungswesen im Grundsatz davon auszugehen, dass Vorhalteleistungen OKP-pflichtig sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sämtliche transparent ausge- wiesenen Vorhaltekosten tarifrelevant sind. Kosten, welche zum Beispiel als Folge der Aufrechterhaltung einer zu kleinen oder einer schlecht aus- gelasteten Rettungsstation entstehen, wären auszuscheiden. Damit wird sich die Vorinstanz vertieft auseinandersetzen müssen. Wie allfällige Über- kapazitäten zu finanzieren wären (z.B. kantonale Beiträge, Gönnerbei- träge), muss hier nicht entschieden werden. 11. Eine abschliessende Prüfung der Rüge der tarifsuisse, wonach eine unge- nügende Effizienzprüfung durchgeführt wurde, erübrigt sich, da die ange- fochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist und die Vorinstanz den Tarif

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 26 (auf der Grundlage der effektiven Kosten) neu festzusetzen haben wird. Diesbezüglich ist aber auf Folgendes hinzuweisen: 11.1 Für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Tarifs dürfen von den transparent ausgewiesenen Kosten ausschliesslich diejenigen vergütet werden, die einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (Art. 59c Abs. 1 Bst. b KVV). Die effiziente Leistungserbringung ist aufgrund von As- pekten wie Auslastung sowie von Instrumenten oder Methoden wie Quer- vergleiche zu beurteilen (Kommentar des BAG vom Juni 2007 zu den Än- derungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche- rung [KVV] per 1. August 2007 und 1. Januar 2008, S. 6; vgl. auch GROSS HAWK, a.a.O., S. 1240 Rz. 34.97). 11.2 Im Rahmen der neuen Tariffestsetzung wird die Vorinstanz von den transparent ausgewiesenen, OKP-relevanten Kosten des Rettungsbe- triebs jene Kosten auszuscheiden haben, die nicht einer effizienten Leis- tungserbringung entsprechen. Im angefochtenen Beschluss hat die Vo- rinstanz die ermittelten (Norm-)Kosten keiner Effizienzprüfung unterzogen und hat sich mit dieser Frage nur sehr rudimentär auseinandergesetzt, was nicht mit den Vorgaben des KVG in Einklang steht. Der Umstand, dass keine einheitliche Methode der Kosten- und Leistungserfassung für Ret- tungsunternehmen besteht, erschwert zwar ein Kosten-Benchmarking mit anderen Leistungserbringern; die Vorinstanz wird sich aber dennoch mit der Frage der Effizienz auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich ist der Vorinstanz ein weites Ermessen einzuräumen, weshalb das Bundesver- waltungsgericht darauf verzichtet, eine bestimmte Methode vorzugeben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es gerade bei zwei Rettungsunter- nehmen im Kanton Wallis, die wohl vergleichbare Leistungen erbringen, zumindest deren Kosten und Leistungen einem Vergleich zu unterziehen sein werden. Zudem wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Auslastung des Rettungsbetriebs auseinandersetzen müssen, zumal – auch saisonal bedingte – Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind. Hierzu scheint auch eine Betrachtung der anderen Leistungserbringer, die heli- koptergestützte Rettungen durchführen, angezeigt. Soweit schliesslich die Air Zermatt davon ausgeht, ihre geltend gemachten Flugminutenpreise entsprächen einer effizienten Leistungserbringung, weil sie tiefer seien als die Flugminutenpreise, die sich aus dem Rechenmodell gemäss Gesund- heitsplanung des Kantons Bern für die Jahre 2011-2014 ergäben (Subdos- sier-act. 1, Beilage 8), kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein Normkos- tenmodell eines anderen Kantons für den Ambulanzbereich kann vorlie- gend nicht unbesehen massgebend sein.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 27 12. Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bun- desrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Die Vo- rinstanz hat den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Auf die von der Vorinstanz vorgenommene Tarifberechnung gestützt auf Norm- kosten und teuerungsbedingt indexierten Kosten ohne Berücksichtigung der effektiven Kosten der Air Zermatt kann nicht abgestellt werden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erweist sich zudem als nicht rechtskonform. Der Hauptantrag der tarifsuisse auf Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und Rückweisung zum neuen Entscheid an die Vorinstanz ist daher gutzuheissen. Der Hauptantrag der Air Zermatt auf Festsetzung eines Ta- rifs durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für einen reformatorischen Entscheid fehlen. Zudem sind bei der Tariffest- setzung verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im Rahmen des einge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es auch nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Air Zermatt im Detail zu prüfen und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermitteln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). Was das Rechtsbegehren Nr. 2 der Air Zermatt auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit der Anweisung einen Tarif festzusetzen, welcher die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt, anbelangt, so ist dieses teilweise gutzuheissen. In Gutheissung der Be- schwerde von tarifsuisse und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Air Zermatt ist die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung ent- scheidwesentlicher Daten und zur anschliessenden Festlegung eines neuen Tarifs im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 13. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus- mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be- urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 28 Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256 Rz. 4.43). 13.2 Die Verfahrenskosten im Verfahren C-6561/2015 werden auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Die Beschwerde führende Air Zermatt ist in Bezug auf die Verfahrensanträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, Ver- einigung der Verfahren und Sistierung des Verfahrens als unterliegend und in Bezug auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz als teilweise obsiegend zu betrachten. Ihr sind daher Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 3‘000.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Den im Verfahren C- 6561/2015 vollständig obsiegenden Krankenversicherern sowie der Vo- rinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen Verfah- renskosten von Fr. 2‘000.– sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 13.3 Die Verfahrenskosten im Verfahren C-6471/2015 werden auf Fr. 2‘000.– festgelegt. Im Vergleich zum Verfahren C-6561/2015 sind hier reduzierte Verfahrenskosten festzulegen, weil die Beschwerde von tarifsuisse auf drei Verfahren (Geschäftsnummern C-6471/2015, C- 6711/2015 und C-6712/2015) aufgeteilt wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015; Subdossier-act. 2), in denen tarifsuisse jeweils ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– geleistet hat. Den vollständig obsie- genden Krankenversicherern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– ist der tarifsuisse zurück- zuerstatten. Die Air Zermatt ist im Verfahren C-6471/2015 als teilweise un- terliegend zu betrachten, soweit ihr Verfahrensantrag auf Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde und ihrem mit einer Anweisung verknüpftem Rückweisungsantrag nur teilweise entsprochen wird. Der Air Zermatt sind daher Verfahrenskos- ten von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem im Verfahren C- 6561/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbe- trag von Fr. 1‘000.– ist der Air Zermatt zurückzuerstatten. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 13.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 29 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 13.5 Der Air Zermatt ist eine nach Massgabe ihres teilweisen Obsiegens in den Verfahren C-6561/2015 und C-6471/2015 reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine reduzierte Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) an- gemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen. 13.6 Dem Ausgang der Verfahren C-6561/2015 und C-6471/2015 entspre- chend hat die tarifsuisse Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Da die tarifsuisse ebenfalls keine Kostennote eingereicht hat, ist die volle Ent- schädigung unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien und des Umstands, dass die Beschwerde der tarifsuisse auf drei Verfahren aufge- teilt wurde (siehe E. 13.3) auf Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) festzusetzen. Diese ist zur einen Hälfte in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 VwVG der Air Zermatt und zur anderen Hälfte der Vorinstanz aufzuerlegen. 13.7 Den ebenfalls obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Krankenver- sicherern (CSS-Krankenversicherung AG, INTRAS Kranken-Versicherung AG, Arcosana AG und die Sanagate AG) sind keine verhältnismässig ho- hen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung haben (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 14. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde C-6471/2015 der tarifsuisse ag und der durch die CSS- Krankenversicherung AG vertretenen Krankenversicherer wird gutgeheis- sen. 2. Die Beschwerde C-6561/2015 der Air Zermatt wird im Sinn der Erwägun- gen teilweise gutgeheissen. 3. Der angefochtene Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Festsetzung eines Tarifs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Der Air Zermatt AG werden Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– im Beschwer- deverfahren C-6561/2015 und von Fr. 1‘000.– im Beschwerdeverfahren C- 6471/2015 auferlegt. Die insgesamt von der Air Zermatt AG zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.– werden dem im Verfahren C-6561/2015 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.– wird der Air Zermatt AG zurückerstattet. 5. Den Beschwerde führenden Krankenversicherern werden keine Verfah- renskosten auferlegt. Der tarifsuisse ag wird der im Verfahren C-6471/2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– zurückerstattet. 6. Der Air Zermatt AG wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 3‘000.– zugesprochen. 7. Der tarifsuisse ag wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zugespro- chen. Diese wird im Umfang von Fr. 1‘500.– der Air Zermatt AG und im Umfang von Fr. 1‘500.– der Vorinstanz auferlegt.

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 31 8. Dieses Urteil geht an: – die Air Zermatt AG (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die durch die CSS Kranken-Versicherung AG vertretenen Krankenversicherer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2015.03432; Gerichtsurkunde) – die Preisüberwachung (Einschreiben) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

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18.07.2017
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25.03.2026