B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6561/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 16. November 2012.
C-6561/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 4. September 1951 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete als Grenzgänger in der Schweiz. Vom 9. April 2001 bis zum 30. September 2005 war er als Ma- schinenschlosser bei der Firma B._______ in Basel (Formular E 207 Ziff. 7, IV-act. 3 S. 3) angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Dezem- ber 2004 [Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 2007, IV-act. 19 S. 2]). Am 13. Oktober 2004 erlitt er auf einer Baustelle in C._______ eine Prellung der Wirbelsäule (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2004 [IV-act. 9.1 S. 12], vgl. auch Arztzeugnis UVG vom 8. November 2004 [IV-act. 9.1 S. 9]). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetz- lichen Leistungen. B. Am 14. Juli 2006 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 3 und Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene [IV-act. 8]). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf er- werbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 19. September 2007 sprach die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2007 befristete ganze Rente zu (Invaliditätsgrad ab Dezember 2005 100 % und ab April 2007 5 % [IV-act. 27 S. 2 - 8]). C. Nach Erhalt von Gesuchen vom 15. Juli 2009 und 13. August 2009 (IV- act. 31, 36), mit denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, klärte die IV-Stelle Basel-Stadt die aktuellen Ver- hältnisse ab. Insbesondere forderte sie die Akten der SUVA an. Daraufhin wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Okto- ber 2010 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Inva- liditätsgrad: 33 % [IV-act. 54, 55]). D. Am 23. September 2011 bzw. am 1. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 57 S. 3, IV-act. 60). Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte wiederum die aktuellen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Physi-
C-6561/2012 Seite 3 kalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. April 2012 (IV-act. 67). Ge- stützt darauf wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV- act. 69, 76) und nach Einholung einer (weiteren) Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. September 2012 (IV-act. 78) sowie einer Stellungnahme des Rechts- dienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Oktober 2012 (IV-act. 79) der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2012 erneut abgewiesen (IV-act. 80, 81). E. Dagegen liess der wiederum durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Basel, vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. April 2010 mindestens eine Viertelsrente basie- rend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei von Seiten des Gerichts ein polydisziplinäres medizini- sches Gutachten bei einer neutralen Stelle einzuholen, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz be- antragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Am 4. März 2013 ging der einverlangte Kos- tenvorschuss im Betrag von Fr. 400.– beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 6). Replicando und duplicando sowie mit Stellungnahme vom 21. Juni 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 7, 9 und 11). F. Mit Schreiben vom 10. November 2014 wurde das Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) um Auskunft darüber ersucht, wann die Änderun- gen des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vom 1. März 2012, Ziffern 2074 - 2089, publiziert worden seien. Zudem wurde das BSV um Mitteilung gebeten, wann eine entsprechende Information der IV-Stelle Basel-Stadt zugestellt worden sei. Am 21. November 2014 nahm das BSV Stellung (BVGer-act. 17). Eine Kopie der Stellungnahme des BSV ging an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 18). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-6561/2012 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. Dezember 2012 gegen die Ver- fügung vom 16. November 2012, mit welcher die Vorinstanz den Renten- anspruch des Beschwerdeführers erneut abgewiesen hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens- regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver- waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil- genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor- schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-6561/2012 Seite 5 1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli- chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge- sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so- fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver- lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver- schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], Rz. 4008). Diese Kompetenzregelung ist auf eine Neu- anmeldung sinngemäss anwendbar. Da vorliegend der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht gewechselt hat, war die IV-Stelle Basel-Stadt für die Prüfung des erneuten Leistungsbe- gehrens zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde zu Recht von der IVSTA erlassen. 1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver- bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un- tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
C-6561/2012 Seite 6 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Ver- ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so- wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor- sehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so- wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Demnach bestimmt sich die Frage, ob erneut Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung ei- nes Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strei-
C-6561/2012 Seite 7 tigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Vorliegend macht der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch ab dem
C-6561/2012 Seite 8 3.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi- cherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid- genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri- ge von EU-Staaten, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben, sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-6561/2012 Seite 9 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent- scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5. War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 6. 6.1 Nachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Oktober 2010 (IV-act. 55) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 23. September 2011 bzw.
C-6561/2012 Seite 10 7. 7.1 In BGE 137 V 210 (vom 28. Juni 2011) hat das Bundesgericht zu der namentlich von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich ("Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungs- stellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010) erhobenen Kri- tik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung ge- nommen. Es ist zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizini- scher Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und kon- ventionskonform sind (E. 2.1-2.3 S. 229 ff.). Andererseits sah es die Ver- fahrensgarantien auf Grund des Ertragspotentials der Tätigkeit der ME- DAS zuhanden der Invalidenversicherung sowie der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4 S. 237 ff.) und bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen daher inskünftig eine Vergabe der MEDAS- Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1 S. 242 ff.), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2 S. 244 f.), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und ver- einheitlicht (E. 3.3 S. 245 f.) sowie die Partizipationsrechte gestärkt wer- den (E. 3.4 S. 246 ff.). Bei Uneinigkeit ist die Expertise - so das Bundes- gericht im Weiteren - durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzu- ordnen (E. 3.4.2.6 S. 256; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwir- kungsrechte zu (E. 3.4.2.9 S. 258). Betreffend vorgängige Mitwirkungsrechte hat das Bundesgericht - in Än- derung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 - im Grundsatzurteil BGE 137 V 210 erkannt, dass die versicherte Person befugt sei, vorgän- gig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Er- gänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies bedeutet, dass die IV-Stelle der versicherten Person zusammen mit der Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zu un- terbreiten hat.
C-6561/2012 Seite 11 In BGE 139 V 349 vom 3. Juli 2013 bezeichnete das Bundesgericht die in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrie- benen Mitwirkungsrechte für mono- und bidisziplinäre Gutachten sinnge- mäss anwendbar. 7.2 Bereits zuvor hatte das BSV im per 1. März 2012 revidierten KSVI, Rz. 2080 f., verlangt, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutach- tungen der versicherten Person der vorgesehene Katalog der Experten- fragen zu unterbreiten sei. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbe- hörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interes- se der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäus- serung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungs- weisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Ge- richtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Ent- scheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver- einbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des BSV vom 21. November 2014 (BVGer-act. 17) wurde die deutsche Fas- sung des KSVI vom 1. März 2012 mit E-Mail vom 29. Februar 2012 allen IV-Stellen zugestellt. Laut BSV sei das KSVI am 6. März 2012 endgültig formatiert (vgl. BVGer-act. 17 Beilage) und auf Deutsch und Französisch auf der Plattform des BSV und im Internet elektronisch aufgeschaltet worden. Dem BSV sei es heute nicht mehr möglich, das genaue Datum der Publikation festzulegen. Seit 2007 würden die Kreisschreiben des BSV nicht mehr in Papierform publiziert. 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt fest, sie anerkenne die Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 ff. inzwischen auch für mono- und bidisziplinä- re Gutachten (BVGer-act. 9). Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber über die vorgesehene Begutachtung bei Dr. D._______ informiert worden und es sei ihm für Einwendungen eine Frist von 10 Tagen angesetzt wor-
C-6561/2012 Seite 12 den. Dabei sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass verspä- tete Einwendungen nicht berücksichtigt würden. Wenn der Beschwerde- führer diese Frist nicht genutzt habe, so könne er sich nun nicht darauf berufen, dass seine Mitwirkungsrechte nicht gewahrt worden seien (BVGer-act. 9). 8.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2012 (IV-act. 66) über die vorgesehene Begutachtung bei Dr. D._______ informiert. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog für die Begutachtung nicht zugestellt. Das Vorgehen der Vorinstanz stimmt in Bezug auf den Fragenkatalog nicht mit den geänderten Vorgaben bzw. nicht mit dem per 1. März 2012 überarbeiteten KSVI, Rz. 2080 (3/12), überein. Somit wurde das Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers (teil- weise) verletzt. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegende Verletzung des Mitwirkungsrechts bzw. des Rechts auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers aus- nahmsweise als geheilt gelten kann (vgl. auch das Vorbringen der Vorins- tanz in E. 8.1 hievor). Diesbezüglich wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 bei einem nicht zugestellten Fra- genkatalog bei einem MEDAS-Gutachten eine Heilung für zulässig be- trachtet, da dem Versicherten dort wenigstens das Recht eingeräumt worden war, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. Vorliegend kann die Unterlassung der Vorinstanz, die Gutachterfragen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, aber nicht als geheilt gel- ten. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör gewährt (Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Juni 2012 [IV-act. 69] und Einwand von Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 19. September 2012 [IV-act. 76]), je- doch wurde ihm keine Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu formulieren und einzureichen. Dies obwohl der mandatierte Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jan Hermann, die Neutralität des Gutachters und die Qualität des Gutachtens kritisiert hat. Demnach ist die Sache zwecks Einholung eines neuen Gutachtens nach den Vorgaben des (revidierten) KSVI bzw. nach Massgabe des BGE 139 V 349 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014).
C-6561/2012 Seite 13 9. 9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorin- stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 9.3 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdefüh- rer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun- digen Aufwandes des anwaltlichen Vertreters wird die Parteientschädi- gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 10 VGKE). Für Leistungen, die von in der Schweiz ansässigen Anwälten für im Aus- land wohnende Personen erbracht werden, ist keine Mehrwertsteuerge- schuldet (Art. 5 Bst. b i.V.m Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], weshalb diese gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE nicht entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I 30/03] E. 6; SVR 2003 IV Nr. 32).
C-6561/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland vom 16. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie ein neues Gutachten nach den Vorgaben des (revidierten) Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bzw. nach Massgabe des BGE 139 V 349 einhole und danach über den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei- entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu- gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-6561/2012 Seite 15
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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