B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
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Das BGer ist mit Entscheid vom 16.06.2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_401/2016)
Abteilung III C-6556/2014
Urteil vom 27. April 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Hilfsmittel, Einspracheentscheid vom 18. September 2014.
C-6556/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1934 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Israel, seit (...) mit B.________ verheiratet, arbeitete von 1953 bis 2004 in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nach- folgend: act.] 2, S. 5 - 7; act. 4, S. 1 - 3; act. 8, S. 6 – 10 [IK-Auszug]). B. B.a Nachdem der Versicherte das ordentliche schweizerische Rentenalter erreicht hatte, sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nach- folgend: Vorinstanz oder SAK) mit Verfügung vom 12. März 1999 ab 1. April 1999 eine ordentliche AHV-Altersrente, eine Zusatzrente für Ehegatten so- wie drei Kinderrenten für die Kinder C., D._______ und E._______ zu (act. 7, S. 4 f.). B.b Infolge Schwerhörigkeit erhielt der Versicherte in der Folge von der IV- Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) im Rahmen der Besitzstands- garantie Kostengutsprachen für die Versorgung mit Hörgeräten (vgl. act. 20, S. 2 - 51). B.c Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 übermittelte die Ausgleichskasse Ba- sel-Stadt der Vorinstanz die Rentenakten, mit dem Hinweis, dass der Ver- sicherte bereits seit längerer Zeit im Ausland lebe (act. 1, S. 1 - 4). B.d Am 27. August 2013 liess auch die IV-Stelle die ihr vorliegenden Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur weiteren Bearbeitung zukommen (act. 20, S. 1). B.e Auf entsprechende Anfragen des Versicherten hin (act. 23, S. 1 f.; act. 24, S. 2 f. und S. 5 f.; act. 25) teilte die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 mit, dass sie aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auch für die Angelegenheit seiner Ehefrau zuständig sei. Fer- ner habe er aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes keinen Anspruch mehr auf Hilfsmittel (act. 26, S. 1 f.). B.f Mit E-Mail vom 17. Februar 2014 machte der Versicherte geltend, dass er nicht freiwillig versichert sei und dass bei ihm eine IV-Verfügung zur Dis- kussion stehe, welche auch im Pensionierungsalter fortbestehe; durch
C-6556/2014 Seite 3 Schwächung der zwischenmenschlichen Kontakte bei reduziertem Gehör würde die Lebensqualität erheblich erschwert (act. 28, S. 2). B.g Mit Verfügungen vom 1. und 8. April 2014 wies die Vorinstanz das Be- gehren um einen Kostenbeitrag für die Hörgeräteversorgung ab mit der Begründung, die massgebliche Verordnung sehe die Abgabe von Hilfsmit- tel durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausschliesslich für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV vor. Nach- dem der Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft sei, könne kein Kosten- beitrag geleistet werden (act. 29 und 31). B.h Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Posteingang SAK: 18. Juli 2014) erhob der Versicherte dagegen Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm die ge- setzlichen AHV-Leistungen (Pauschalbeträge für Hörhilfen und Kosten- übernahme für Batterieersatz) zu erbringen. Ferner sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er insbesondere aus, während seiner Erwerbsphase habe ihm die IV-Stelle im Hinblick auf seine Berufsausübung zwei Hörhilfen samt Batterien zugesprochen. Für diese Hilfsmittel gelte auch nach der Pensionierung die gesetzliche Besitz- standsgarantie. Die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland vermöge an diesem Anspruch nichts zu ändern. Nur durch die Gewährung der Hilfsmit- tel könne seine Lebensqualität erhalten bleiben (act. 36, S. 1 f.). B.i Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 18. September 2014 die Einsprache ab und begründete ihren Standpunkt dahingehend, dass nach der gesetzlichen Regelung nur in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV einen Leistungsanspruch auf Hilfsmittel hätten. Nachdem er seinen Wohnsitz in Israel habe, seien die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Kosten nicht gegeben (act. 39). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Posteingang: 11. November 2014) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin Kostenbeiträge für die Hör- geräteversorgung zu leisten. Ferner sei die Vorinstanz, insbesondere de- ren Rechtsdienst, angesichts der von ihr laufend geübten Willkür zu rügen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, nach der gesetzlichen Regelung im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
C-6556/2014 Seite 4 rung (AHVG; SR 831.10) würden selbst vermögenden Rentnern unentgelt- lich Hörgeräte abgegeben. In der Verordnung über die Invalidenversiche- rung sei überdies eine Besitzstandsgarantie festgehalten; danach würden Hilfsmittel, welche der versicherten Person im Arbeitsprozess von der In- validenversicherung gewährt worden seien, auch nach der Pensionierung weiterhin gewährt. Im Hinblick auf die Unterstützung durch seine im Aus- land lebenden Kinder habe er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Es be- stehe kein Grund, ihm allein aus diesem Grund Kostenbeiträge für die Ge- währung von Hilfsmitteln zu verweigern, zumal dies zu einer Diskriminie- rung von Rentnern respektive von Auslandschweizern gegenüber den in der Schweiz wohnhaften Versicherten wie auch zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips führen würde. Schliesslich habe die Vorinstanz das Verfahren auch übermässig lange verschleppt (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Beschwerde- verfahren nach Art. 85 bis Abs. 1 AHVG im Regelfall kostenlos seien. Bei dieser Sachlage werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos betrachtet (BVGer act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 28. November 2014 stellte die SAK den An- trag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Standpunktes hob sie ergänzend hervor, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 25. August 1999 eine ordentliche AHV-Rente ab 1. April 1999 zugespro- chen worden. Nach seinem Wegzug ins Ausland sei seine Altersrente noch bis Juni 2010 von der Ausgleichskasse Basel-Stadt ausgerichtet worden; die Rentenakten seien alsdann der SAK übermittelt worden. Vor seinem Anspruch auf die Altersrente habe er keine Invalidenrente bezogen. Im Zu- sammenhang mit der Hörgeräteversorgung habe die IV-Stelle Basel-Stadt bis zur Aktenübertragung an die IVSTA vom 27. August 2013 die Kosten für das Hilfsmittel vergütet. Nach der gesetzlichen Konzeption hätten nur in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV einen Leis- tungsanspruch auf Hilfsmittel (BVGer act. 4). C.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Israel dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2014 und vom 15. Januar 2015. Darin erneuerte der Beschwerdeführer seine bishe- rigen Anträge, insbesondere auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, und die entsprechende Begründung. Ferner stellte er sinngemäss
C-6556/2014 Seite 5 ein Gesuch um Fristerstreckung (BVGer act. 5 und BVGer act. 7, samt Bei- lagen). C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab (BVGer act. 8). C.f Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 räumte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 20. Februar 2015 ein und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er bezüglich seine Ge- suchs um Kostenbefreiung auf Ziff. 3 der Verfügung vom 13. November 2015 verwiesen werde. Soweit er ein Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung gestellt habe, sei hierüber mit Zwischenverfügung vom 2. Feb- ruar 2015 entschieden worden. Ferner werde es im pflichtgemässen Er- messen der Vorinstanz liegen, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen eines noch anzusetzenden weiteren Schriftenwechsels (Duplik) eine Stel- lungnahme abgeben möchte (BVGer act. 9). C.g Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 nahm und gab der Instruk- tionsrichter den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, dass der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist keine Replik eingereicht habe. Dementspre- chend schloss er den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktions- massnamen, ab (BVGer act. 12). C.h Mit Urteil vom 2. April 2015 (9C_214/2015) trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2015 (Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung) und 3. Feb- ruar 2015 (Gewährung einer Fristerstreckung) erhobenen Beschwerden nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeeingaben den Mindest- anforderungen an eine Begründung nicht genügten und die Voraussetzun- gen für den Weiterzug von Vor- oder Zwischenentscheiden nicht gegeben seien (BVGer act. 13). C.i Auch auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 31. März 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 (9C_163/2015) – wiederum mangels hinreichender Begrün- dung sowie zufolge fehlender Voraussetzungen für den Weiterzug eines Zwischenentscheids – nicht ein (BVGer act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
C-6556/2014 Seite 6 – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver- fügungen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2014 dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2014 zugestellt (act. 40); die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 ging am Dienstag, 4. No- vember 2014, das heisst am letzten Tag der 30tägigen Beschwerdefrist, bei der Schweizerischen Botschaft in Israel ein und wurde dem Bundes- verwaltungsgericht mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Israel vom 5. November 2014 weitergeleitet (BVGer act. 1 samt Beilagen). Nach- dem die rechtzeitige Übergabe an eine schweizerische diplomatische Ver- tretung als fristwahrend gilt (Art. 39 Abs. 1 ATSG), ist auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst. b ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. September 2014, mit dem die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf ein Hilfsmit- tel in Form einer weiteren Hörgeräteversorgung abgelehnt hat. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Jerusalem hat (act. 10, S. 1; act. 14, S. 1). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine übermässige Verschleppung des vorinstanzlichen Verfahrens rügt, genügt die Beschwerde den für die An- nahme einer Rechtsverweigerungsbeschwerde notwendigen Mindestan-
C-6556/2014 Seite 7 forderungen an eine hinreichende Begründung nicht, zumal der Beschwer- deführer nicht substanziiert darlegt, welche konkreten Amtshandlungen verspätet erfolgt sein sollen (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123). Auf die entsprechende Rüge kann deshalb hier nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Angelegenheit zielstrebig vorangetrieben hat (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. B.c – B.h hievor) und keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverzöge- rung ersichtlich sind. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine angeblich willkür- liche Amtsführung durch die Vorinstanz respektive deren Rechtsdienst zu rügen, kann auch darauf nicht eingetreten werden. Zum einen fehlt es auch diesbezüglich an einer hinreichend substanziierten Begründung. Zum an- deren wäre für eine Aufsichtsbeschwerde (im Sinne von Art. 71 VwVG) das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zuständig (vgl. dazu Art. 72 Abs. 1 AHVG); allerdings sind – mit Blick auf die pauschale Rüge des Be- schwerdeführers und die vorliegenden Akten – keinerlei Hinweise für eine begründete Beanstandung erkennbar (vgl. zu dem Voraussetzungen im Einzelnen OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 71 NN. 12 ff.). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an- gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses (hier: 18. September 2014) gegeben war. Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal- fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungs-
C-6556/2014 Seite 8 gehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleis- tungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Israel. Vor- liegend bestimmt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz seines Wohnsitzes im Ausland nach wie vor einen Anspruch auf Hilfsmittel res- pektive auf weitere Hörgeräteversorgung hat, allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften, namentlich nach dem AHVG sowie nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1). Das am 1. Oktober 1985 in Kraft getretene Abkommen vom 23. März 1984 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Staat Israel andererseits über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkom- men, SR 0.831.109.449.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung zur Durch- führung des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 18. September 1985, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (Verwal- tungsvereinbarung, SR 0.831.109.449.11) sehen in Bezug auf den An- spruch auf Hilfsmittelversorgung für in Israel wohnhafte AHV-Rentner mit Schweizer Bürgerrecht nichts vor, sodass sich der geltend gemachte An- spruch vorliegend allein nach Massgabe des schweizerischen Rechts be- urteilt. 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenvergütung für Hilfsmittel abgelehnt hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 4.1 Gemäss Art. 43 quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter wel- chen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistun- gen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, An- spruch auf Hilfsmittel haben.
C-6556/2014 Seite 9 4.2 4.2.1 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Ab- gabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66 ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA) Fol- gendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 4.2.2 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleis- tungen nach den Art. 21 oder 21 bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massge- benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie; Art. 4 Satz 1 HVA). Der Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie besteht darin, dass über das Erreichen der AHV-Rentenalters hinaus der frühere leistungsmäs- sige Status zugesichert werden soll (HARDY LANDOLT, § 25 AHV-Leistun- gen: Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 897 Rz. 25.12). 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz in Israel hat (vgl. dazu auch act. 10, S. 1). Die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Kosten der Hörgeräteversorgung sind daher nach diesen klaren gesetzlichen Bestimmungen seit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2), zumal im genannten Abkommen auch keine staatsvertragliche Grundlage für den Export von Hilfsmittelvergütungen nach Israel besteht. 4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass das Bundesverwal- tungsgericht in konstanter Praxis auch im Anwendungsbereich des Freizü- gigkeitsabkommens einen Anspruch von AHV-Rentnern auf Export von Sachleistungen ins (europäische) Ausland verneint (vgl. Urteile des BVGer C-780/2013 vom 27. Juni 2014 und C-5234/2011 vom 14. Januar 2014).
C-6556/2014 Seite 10 4.5 4.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandsgarantie be- ruft, ist ihm entgegen zu halten, dass diese ausschliesslich unter den in Art. 4 Abs. 1 HVA postulierten Voraussetzungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-7058/2013 vom 18. Januar 2016 E. 3.2 und E. 3.3). Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut der genannten Verord- nungsbestimmung scheitert die Berufung auf den Besitzesstand vorliegend am ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers. 4.5.2 Auch aus dem Hinweis auf Rz. 1003 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; in der seit
Aus dem Gesagten folgt, dass die SAK das Leistungsbegehren – mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVA) – zu Recht abgewiesen und die Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung zu Recht verweigert hat. Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2014 als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
C-6556/2014 Seite 11 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so- dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdefüh- rer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-6556/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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