B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6553/2020

Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (USA) Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020).

C-6553/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am 5. September 1956 geborene, amerikanische Staatsangehö- rige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. September 2020 auf dem amtlichen Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 3). Sie gab an, von November 1980 bis Dezember 1981 in B._______ gewohnt und bei Dr. med. dent. C._______ (nachfolgend: ehemaliger Arbeitgeber) in D._______ als Den- talhygienikerin gearbeitet zu haben. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies die SAK das Rentengesuch ab, weil die Gesuchstellerin die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfülle. Ihr könnten nicht für ein volles Jahr Ein- kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, sondern nur für insgesamt 11 Monate im Jahr 1981 (act. 7; IK-Auszug vom 7. Oktober 2020 [act. 6]). A.b Am 26. Oktober 2020 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 Einsprache. Sie machte geltend, sie habe von No- vember 1980 bis Dezember 1981 insgesamt während 14 Monaten Beiträge an die AHV geleistet (act. 11). Nachdem Abklärungen bei der Ausgleichs- kasse Medisuisse ergeben hatten, dass der ehemalige Arbeitgeber nur elf Monate im Jahr 1981 für die Gesuchstellerin bei der AHV abgerechnet hatte (act. 16), wies die SAK die Einsprache mit Entscheid vom 4. Dezem- ber 2020 ab. Sie wies darauf hin, dass es mangels Vorliegen von Lohnaus- weisen oder Lohnquittungen nicht möglich sei, die zusätzlich beantragte Versicherungszeit im individuellen Konto (IK) einzutragen und diese Peri- ode als Versicherungszeit anzurechnen (act. 18). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Beilage eines Arbeitsvertrags vom 17. August 1980, einer Lohnquittung für den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 1980, ihrer US-Steuererklärung für das Jahr 1980 sowie Mietzinsbelegen sinnge- mäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zu- sprache einer Altersrente der schweizerischen AHV (BVGer-act. 1).

C-6553/2020 Seite 3 C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, weil aufgrund der vorgelegten Belege die Erwerbstätigkeit von November 1980 bis November 1981 erstellt sei und gestützt darauf eine Rente berechnet werden könne (BVGer-act- 4). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020, mit dem die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV mangels Erfüllens der einjährigen Mindestbeitrags- dauer abgewiesen hat. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung das Erfüllen der Mindestbeitragszeit nun anerkannt, hat den angefochte- nen Einspracheentscheid aber nicht in Wiedererwägung gezogen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über die Streitsache zu entscheiden, wobei zu beachten ist, dass übereinstimmende Anträge der Verfahrensbe- teiligten vorliegen. 3. Die Beschwerdeführerin ist amerikanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, weshalb das Abkommen über So- ziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von

C-6553/2020 Seite 4 Amerika vom 3. Dezember 2012 (nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.336.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 3 Bst. a des Abkommens sind schweizerische Staatsangehö- rige und Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung einander gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Abkommens insbe- sondere hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer erfüllt, be- stimmt sich mangels anderslautender Bestimmungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. 4.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an- derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.2 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Per- son insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf- weist (vgl. BGE 111 V 307 E. 2b). Mit mehr als elf Monaten ist gemeint, dass eine Beitragsdauer von elf Monaten und zusätzlich mindestens ein Bruchteil eines weiteren Monats vorliegen muss (FELIX FREY, Kommentar zum AHVG/IVG, 2018, Rz. 1 zu Art. 29 ter AHVG). Die Mindestbeitragsdauer muss nicht zusammenhängen; einzelne Beitragsperioden werden zusam- mengerechnet. Angebrochene Kalendermonate werden als volle Monate angerechnet (MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der Sozialen Si- cherheit, 2014, S. 854 Rz. 24.26 mit Hinweisen). 4.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Ar- beitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die

C-6553/2020 Seite 5 gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeit- nehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. auch Art. 138 Abs. 1 AHVV). 4.4 Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtig- keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un- vollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 5. 5.1 Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2020 sind elf Beitragsmonate für das Jahr 1981 (01-11) eingetragen (act. 6). Die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen bei der Ausgleichskasse Medi- suisse haben ergeben, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerde- führerin für sie im Jahr 1980 keine AHV-Beiträge abgerechnet hat (act. 16). 5.2 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 17. August 1980 vereinbarte sie mit ih- rem ehemaligen Arbeitgeber einen Bruttolohn von monatlich Fr. 2'200.– und einen Arbeitsantritt am 3. oder 17. November 1980. Der ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten handschriftlichen Lohnquittung ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bereits für den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 1980 der vertraglich vereinbarte Lohn von netto Fr. 2'682.15 (Bruttolohn für einein- halb Monate von Fr. 3'300.–) ausgerichtet wurde. Gemäss der Lohnquit- tung hat der ehemalige Arbeitgeber ihr dabei die Sozialversicherungsbei- träge sowie die (Quellen-)Steuern vom Lohn abgezogen (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Den Lohn für den Zeitraum vom 15. November bis 31. De- zember 1980 hat die Beschwerdeführerin in ihrer amerikanischen Steuer- erklärung für das Jahr 1980 angegeben (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). 5.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten den erforderli- chen vollen Beweis dafür erbracht hat, dass sie bereits in den Monaten

C-6553/2020 Seite 6 November und Dezember des Jahres 1980 in der Schweiz einer Erwerbs- tätigkeit nachging (und damit obligatorisch bei der AHV versichert war) und ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr die AHV-Beiträge vom Lohn November/De- zember 1980 abgezogen hat. Auch wenn der ehemalige Arbeitgeber die Beiträge für diese beiden Monate offenbar nicht bei der zuständigen Aus- gleichskasse abgerechnet hat, hat gestützt auf Art. 30 ter Abs. 2 AHVG eine Eintragung im IK zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Die Monate November und Dezember 1980 sind der Beschwerdeführerin als Beitragszeiten zusätzlich anzurechnen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL; gültig ab 20. November 2019] Rz. 5010), womit sie ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV aufweist. Ihr Anspruch auf eine Altersrente der AHV wurde daher zu Unrecht mangels Erfüllens der Mindestbeitragsdauer abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid verletzt damit Bundesrecht und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Berech- nung der Altersrente und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über AHV-Leistungen ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh- rerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage keine not- wendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6553/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 4. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Be- rechnung der Altersrente und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 29. Januar 2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-6553/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.02.2021
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25.03.2026