B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6549/2014

Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. September 2014.

C-6549/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1958 (nachfolgend: Versicherter) ist deut- scher Staatsangehöriger und verheiratet. Der Versicherte lebte seit April 2006 in der Schweiz und arbeitete (mit Unterbrüchen) als Pflegefachmann Anästhesie, zuletzt seit Juni 2008 im Spital Z., und wohnte im Kan- ton Y.________, bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland per 31. Dezem- ber 2013 (vgl. Vorakten der kantonalen IV-Stelle [IV] 3, 14, 41.1-8, 137).

Am 19. September 2008 erlitt er auf dem Arbeitsweg einen Motorradunfall. Er war in der Folge noch teilweise arbeitsfähig, seit 12. November 2008 im vollen Umfang arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2009 aufgelöst (IV 5.4, 5.11, 5.29, 6, 12.2 ff.). B. B.a Am 16. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Y._______ (nachfolgend: IV X.) zum Leistungsbezug an und machte Ein- schränkungen als Folgen des Unfalls geltend (IV 3). B.b Die IV X.________ holte bei der Unfallversicherung, beim behandeln- den Arzt und bei der ehemaligen Arbeitgeberin Akten ein (IV 5, 11, 12, 16). Am 4. August 2009 nahm der regionalärztliche Dienst der IV Stellung (IV 18). Dem Versicherten wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt, welche die beteiligten Versicherungen im Case Management ko- ordinierten (IV 17, 24 ff., 31 – 39). Nachdem mit der Eingliederungsmass- nahme nicht der erhoffte Erfolg erreicht wurde (IV 42 f.), holte die Unfall- versicherung in Koordination mit der Haftpflichtversicherung und der IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS B., X., ein (Gutachten vom 17. Februar 2011; IV 49.3 ff., 55). Der re- gionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) stellte am 9. März 2011 invali- denversicherungsspezifische Ergänzungsfragen (IV 51, 56). B.c B.c.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 übermittelte die IV-Stelle Y.________ die Akten im laufenden Verfahren an die IV-Stelle W._______ (IV W.) zur Weiterbearbeitung nach Absprache, da der Versicherte der Ehe- mann einer neuen Mitarbeiterin der IV-Stelle Y.________ sei (IV 57 f., 61). Am 19. August 2011 reichte die MEDAS B.________ die Antworten auf die Ergänzungsfragen des RAD vom 9. März 2011 ein (IV 66).

C-6549/2014 Seite 3 B.c.b Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Som- mer 2012 verschlechtert hatte (IV 97), holte die IV W.________ ein weite- res polydisziplinäres Gutachten ein (IV 118.3 und 146.36). Die Begutach- tung bei der MEDAS C._______, V., fand am 24. und 25. Juni 2013 statt (Gutachten vom 20. August 2013; IV 108). Der RAD nahm dazu am 3. September 2013 nochmals Stellung (IV 118.4). B.c.c Mit Vorbescheid vom 8. November 2013 stellte die IV W. dem Versicherten die Zusprache einer Dreiviertels-Invalidenrente ab

  1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 62 % in Aussicht. Für den Zeitraum ab Oktober 2009 verneinte sie – gestützt auf die Berechnung eines IV-Grades von 38 % – einen Rentenanspruch (IV 119 f.). Der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. – wendete gegen diesen Bescheid im Wesentlichen ein, es sei bei der Berechnung des IV- Grads ein zu tiefer Validenlohn ermittelt worden. Der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Tabellenlohn unterscheide sich um rund Fr. 9'000.– pro Jahr vom vor dem Unfall bestehenden Einkommen. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb der Versicherte seine damalige Karriere als diplomierte Pflegefachperson mit Spezialkenntnissen nicht weitergeführt hätte, wes- halb der tatsächliche Lohn im Unfallzeitpunkt das massgebliche Validen- einkommen darstelle. Zudem müsse gestützt auf das MEDAS-Gutachten C._______ zwingend ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Vorliegend sei ein maximaler Abzug von 25 % angemessen (IV 123). B.c.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sprach die IV-Stelle W.________ dem Versicherten eine Dreiviertels-Invalidenrente von Fr. 293.– seit 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 66 % zu und legte die Berechnungsgrundla- gen dar. Für den Zeitraum vom Oktober 2009 – Mai 2013 ergab sich bei einem errechneten IV-Grad von 38 % kein Rentenanspruch (IV 138, 146.12-17). Da der Beschwerdeführer sich per 31. Dezember 2013 nach Deutschland abgemeldet hatte, übermittelte die IV W.________ das Versi- chertendossier gleichentags an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz; IV 139; IVSTA 1). Am 6. März über- mittelte die IV W._________ weitere eingegangene Akten an die IVSTA (IV 145). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob – wiederum vertreten durch Rechtsan- walt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt – gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons

C-6549/2014 Seite 4 W.. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zuspra- che einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, alles unter Ent- schädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle W._______ (IV 146.3 ff.). C.b Mit Urteil vom 23. Mai 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass es die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 zufolge Unzuständigkeit der verfügenden IV-Stelle aufhob und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (IV 151). C.c Am 30. Juli 2014 übermittelte die IV W. die IV-Akten an die IVSTA mit dem Hinweis, der Versicherte wohne in Deutschland. Es sei keine Revision mehr vorgesehen (IV 156). D. Mit Verfügung vom 23. September 2014 sprach die IVSTA dem Beschwer- deführer eine ordentliche Invalidenrente (Dreiviertelsrente) von Fr. 293.– ab 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 66 % zu. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seine Adresse in Deutschland er- öffnet (IV 152; IVSTA 3). E. E.a Mit Eingabe vom 6. November 2014 erhob der Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab

  1. Juni 2013. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. September 2014 auf- zuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorins- tanz zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor- instanz. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Verbeiständung sowie einen Antrag, es sei – da die angefochtene Verfügung zu Unrecht nur an den Beschwerdeführer und nicht an seinen Rechtsvertreter eröffnet worden sei und deshalb die Beschwerde verzögert eingereicht werde – ein Eintretensentscheid zu fäl- len (Beschwerdeakte [B-act.] 1; IV 166).

Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen ein (B-act. 3).

C-6549/2014 Seite 5 E.b In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 beantragte die IVSTA – mit Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der IV W.________ vom 11. Dezember 2014 – die Abweisung der Beschwerde und die Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 4). E.c Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 400.– bis am 12. Februar 2015 zu Gunsten der Ge- richtskasse zu überweisen. Gleichzeitig übermittelte es die Vernehmlas- sung der Vorinstanz inklusive der Stellungnahme der IV W._______ zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 5).

Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 29. Januar 2015 bei der Gerichts- kasse ein (B-act. 7). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er hat Rechtsan-

C-6549/2014 Seite 6 walt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt mit Vollmacht vom 29. März 2009 zur Ver- tretung in Sachen Unfall-/Haftpflichtangelegenheit ermächtigt (B-act. 1 Bei- lage I.). Die am 6. November 2014 von Rechtsanwalt Prof. Landolt unter- zeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und am 6. November 2014 der Post übergeben (Poststempel, B-act. 1).

Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 23. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben (ohne Rückschein) an seine Adresse in U., Deutschland, mit Kopie an die Rentenversi- cherung D., die E.________-Versicherung und die IV-Stelle W._______, nicht aber an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu- gestellt (vgl. IV 152, IVSTA 3). Aus den dem Bundesverwaltungsgericht ein- gereichten IV-Akten geht weder hervor, wann die Verfügung verschickt, noch wann sie dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, auch wenn unbe- stritten ist, dass sie beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Die Vorins- tanz macht auch nicht geltend, die Beschwerde sei zu spät erhoben wor- den (vgl. IVSTA 4). Da demnach der Beginn des Fristenlaufs von 30 Tagen (vgl. Art. 60 ATSG) nicht ermittelt werden kann, ist zu Gunsten des Be- schwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Da- rauf, dass die Verfügung in Missachtung des Vertretungsverhältnisses an den Beschwerdeführer selbst und nicht an seinen Rechtsvertreter eröffnet wurde, ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen (siehe aber hinten E. 6.2). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeits- gebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2 bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Verlegt eine versi- cherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Ver- fahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die

C-6549/2014 Seite 7 IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2 quater IVV). Die ein- mal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Ab- sätze 2 bis – 2 quater im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 2.3 2.3.1 Im laufenden IV-Verfahren hat die IV W._______ dem Beschwerde- führer den Vorbescheid vom 8. November 2013 zugestellt, wogegen der Versicherte am 14. November 2013 seinen Einwand einreichte (IV 119 f., 123). Im Nachgang dazu prüfte die IV W.________ die Vorbringen, berei- tete den Beschluss vom 17. Dezember 2013 und den Verfügungsteil 2 (Be- gründung der IV-Rentenberechnung [Datierung gemäss Aktenverzeichnis am 17.12.2013]) vor und leitete den Beschluss an die zuständige Aus- gleichskasse zur Berechnung der Geldleistung und zum Versand der Ver- fügung weiter (IV 127, 129, 131, 134). Mit gleichem Datum übermittelte die IV W.________ der Schweizerischen Ausgleichskasse das Formular E 213 betreffend das eingeleitete EU-Verfahren und informierte sie, dass das For- mular E 204 der zuständigen Ausgleichskasse zur Weiterbearbeitung zu- gestellt worden sei (IV 132 f.). Am 5. Februar 2014 verfügte die IV W.________ über den Rentenanspruch des Versicherten (siehe oben Bst. B.b; IV 138). 2.3.2 Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 nach Deutschland abgemeldet, was die IV W.________ gemäss Te- lefon vom 4. Februar 2014 erfuhr (IV 137). Da der Beschwerdeführer dem- nach unbestritten seinen Wohnsitz vor Verfügungserlass durch die IV- Stelle W.________ nach Deutschland verlegt hatte, wurde die IVSTA ge- mäss Art. 40 Abs. 2 quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV per 1. Januar 2014 für das laufende Verfahren zuständig, weshalb die IVSTA die in Frage ste- hende Verfügung hätte erlassen müssen, wie das Sozialversicherungsge- richt des Kantons W.________ zu Recht festgestellt und deshalb die er- gangene Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgehoben hat (IV 151 S. 3). 2.3.3 Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kan- tons W.________ vom 23. Mai 2014 (Versand: 27. Mai 2014; IV 151) war die IVSTA zuständig und hat demnach zu Recht am 23. September 2014 über den Anspruch des Versicherten verfügt (IV 152; IVSTA 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

C-6549/2014 Seite 8 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.

Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be- stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un- ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek- tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize- rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord- nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der

C-6549/2014 Seite 9 Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversiche- rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 23. Sep- tember 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas- sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma- teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei- liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe- senen Fassung zitiert. 4. 4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange- fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum

C-6549/2014 Seite 10 Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we- der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver- engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei- ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk- tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. Juni 2013. Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. September 2014 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2013 entschie- den, indem sie ihm ab diesem Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zugespro- chen hat (vgl. IVSTA 3, sowie B-act. 1 Beilage II). Gestützt auf die Akten ist indes festzustellen, dass das vorliegende Verfahren, in welchem der Be- schwerdeführer am 16. März 2009 einen Antrag auf IV-Leistungen gestellt hatte (vgl. IV 3), allfällige Leistungsansprüche ab dem 1. Oktober 2009 be- trifft. Der Verfügungsteil 2, den die IV-Stelle W.________ als Teil der Ver- fügung vom 5. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eröffnet hatte (und welchen das Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________ mit Ur- teil vom 23. Mai 2014 mit der ganzen Verfügung zufolge Unzuständigkeit der IV-Stelle wieder aufgehoben hatte; oben Bst. C.b), enthielt denn auch je eine IV-Grad-Berechnung für den Zeitraum ab Oktober 2009 und ab Juni 2013 (IV 146.14-17). Da die IV-Stelle W.________ für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Mai 2013 keinen rentenberechtigenden IV-Grad ermittelt hatte (IV-Grad: 38 %), ergab sich erst ab 1. Juni 2013 ein Rentenanspruch. 4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 23. Sep- tember 2014 – gestützt auf die Erhebungen der IV W.________ (vgl. IV 165) – nur über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 verfügt und sich nicht über den Zeitraum von Oktober 2009 – Mai 2013 geäussert. Das Verfahren betraf jedoch wie oben erwähnt auch den Zeitraum ab einem allfälligen Rentenanspruch (ab Oktober 2009). Das Anfechtungsobjekt betrifft dem- nach vorliegend den allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009, über den die Vorinstanz grundsätzlich vollständig hätte verfügen müssen.

C-6549/2014 Seite 11 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht (nur) die Zusprache einer ganzen Rente (statt einer Dreiviertelrente) ab 1. Juni 2013 beantragt. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des IV-Grads von einem zu tiefen Validenlohn ausgegangen sei und gestützt auf die gutachterlich festgestellten Einschränkungen ab Juni 2013 einen zu tiefen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (B-act. 1 Rz. 8-22). Er stellt weder einen Antrag betreffend einen allfälligen Rentenanspruch vor Juni 2013 noch äussert er sich ansatzweise dazu. Vielmehr ist der Be- schwerde zu entnehmen, dass er nicht mehr in der Lage sei, „seine ange- stammte Berufstätigkeit als Anästhesiepfleger auszuführen und auch mit Bezug auf allfällige Verweisungsberufe nachhaltig beziehungsweise im Umfang von 50 % beeinträchtigt sei. Insoweit verweise der Beschwerde- führer auf die tatsächlichen Feststellungen im Medas C._______-Gutach- ten vom 20. August 2013. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber mit der Invaliditätsbemessung, wie sie im angefochtenen Entscheid von der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden sei, in mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden.“

Ebensowenig wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz die Ren- tenzusprache, die sie auf einen IV-Grad von 66 % stützte, nicht begründet habe, da sie den „Verfügungsteil 2“ nicht zustellte (siehe hinten E. 6.2). Im Vergleich zur Beschwerde vom 28. Februar 2014 an das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons W._______, die auf derselben Verfügungsgrund- lage beruhte, indes dem Beschwerdeführer mit dem „Verfügungsteil 2“ er- öffnet worden war, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der vollständigen Verfügung ebenfalls (nur) die Zusprache einer ganzen Rente ab Juni 2013 mit im Wesentlichen gleicher Argumentation wie vor Bundesverwaltungsgericht beantragt hatte (vgl. IV 146.4-10). So- mit betrifft der vorliegend zu beurteilende Streitgegenstand in Beachtung des Rügeprinzips nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2013, welcher nachfolgend zu prüfen ist (E. 7). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-6549/2014 Seite 12 5.2 5.2.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par- teien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei- sen). 5.2.2 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (siehe hiernach E. 5.2.3). Die Behörde ist verpflichtet, ein voll- ständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). Der verfassungsmässige An- spruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem ATSG unterstellten Ver- sicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert: danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Un- terlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systema- tisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Unabhängig von dieser ge- setzlichen Konkretisierung ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenfüh- rung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil BVGer C-1412/2014 vom 28. April 2015 E. 8.3 mit Hinweis auf Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 12 VwVG sowie Urteil BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.1 f.). 5.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per- son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest

C-6549/2014 Seite 13 zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt des- sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des BVGer 263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3 m.H.). 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit

C-6549/2014 Seite 14 eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er- werbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, 102 V 165). Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es so- mit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Be- hinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funk- tionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) geleistet haben. Ist in der Schweiz eine Beitragsdauer

C-6549/2014 Seite 15 von mindestens einem Jahr erfüllt, jedoch nicht die dreijährige Beitrags- dauer, so sind allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat anzurechnen (vgl. Rz. 2023.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010 [KSVI, Fassung gültig ab

  1. Januar 2014]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Ren- ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar- stellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnah- me von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 5.7 5.7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Per- sonen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs- bezie- hungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bezie- hungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V 273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-

C-6549/2014 Seite 16 mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Be- ginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungser- lass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches ein Versicherter ohne Invali- dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im frag- lichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.H. sowie zum Ganzen zuletzt Urteil BGer 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.7 [zur Publikation vorgesehen] m.w.H. sowie MEYER/REICHMUTH, IVG, 3. Aufl. Nr. 48 f., 52, 55 und 89 zu Art. 28a). 5.7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom- men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versi- cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumin- dest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöh- nen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten kön- nen, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde- rungsniveau 4 des Arbeitsplatzes gemäss LSE) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Ar- beitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich

C-6549/2014 Seite 17 (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten be- hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellen- löhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und berufli- chen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 6. Vorab ist auf Form und Inhalt der angefochtenen Verfügung einzugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer hatte – sowohl im Vorbescheidverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons W.________ – gerügt, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zu tief angesetzt und es sei ein Leidensabzug von 25 % vom Invalidenlohn vorzunehmen. In der Begründung der durch die IV W._______ erlassenen Verfügung vom 5. Februar 2014 findet sich eine Kurzbegründung, weshalb am ermittelten Valideneinkommen gemäss LSE festgehalten und ein Lei- densabzug von 10 % bei der Rentenberechnung ab 1. Juni 2013 vorge- nommen werde (IV 145.15). 6.2 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 23. September 2014 be- steht aus insgesamt fünf Seiten. Sie legt die Berechnung der Dreiviertels- rente von Fr. 293.– bei 66 % IV-Grad ab 1. Juni 2013 anhand der geleiste- ten Beitragszeit und der Höhe des versicherten Verdienstes dar. Die Ver- fügung enthält ausserdem Erläuterungen zur Rentenskala, dem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen, den Rentenüberweisungen, der Tatsache, dass die Schweizerische Ausgleichskasse jeweils einmal jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung der rentenberechtigten Person einhole, dass diese Verfügung im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Urteil getroffen werde (gemeint ist wohl das Urteil des SVGer W._______ vom 23. Mai 2014) sowie eine Rechtsmittelbelehrung und Aus- führungen zur Meldepflicht. Sie enthält jedoch weder eine Begründung

C-6549/2014 Seite 18 dazu, wie der festgestellte IV-Grad von 66 % ab 1. Juni 2013 ermittelt wurde, noch gibt sie ansatzweise Auskunft über einen allfällig (nicht) be- stehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009 (IVSTA 3; siehe auch oben E. 4.3 f.). Sie ist deshalb als unvollständig und unbegründet zu betrachten, was einen Verfahrensfehler darstellt. Zu er- gänzen bleibt, dass die Vorinstanz den eröffneten Teil der Verfügung unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses dem Beschwerdeführer selbst statt seinem Rechtsvertreter eröffnet hat (siehe oben E. 1.4) und sich die Aktenlage durch die Führung des IV-Dossiers durch drei IV-Stellen als sehr unübersichtlich erweist (vgl. hierzu bspw. B-act. 9, 10, 13). Es ist deshalb fraglich, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen wegen for- mellen Mängeln und der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (oben E. 5.2.2 f.). Vor- liegend ist aber – aus prozessökonomischen Gründen – ausnahmsweise auf die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verzichten und sind die Rechtsmängel zu heilen, da ohne Weiteres reformatorisch über den vom Beschwerdeführer beantragten Rentenanspruch ab Juni 2013 (oben E. 4.5) entschieden werden kann. Zudem war der Beschwer- deführer – aufgrund der vollständig eröffneten Verfügung vom 5. Februar 2014, welche im Ergebnis identisch mit der vorliegend in Frage stehenden Verfügung war (vgl. IV 165) – genügend dokumentiert und konnte sich so- wohl im Vorbescheidverfahren als auch im Beschwerdeverfahren sachge- recht äussern. Zudem hat er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs be- schwerdeweise nicht beanstandet. 7. 7.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Versicherungszeit von über 36 Monaten in der Schweiz aufweist (vgl. IV 5.5-7, 14, 137) und im Übrigen von August 1973 bis März 2006 in Deutschland versichert war (IV 5.72-75), womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG ohne Weiteres erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob sein Rentenanspruch ab Juni 2013 korrekt berechnet wurde. 7.2 Gestützt auf die Beurteilung der MEDAS vom 20. August 2013 (IV 108, 118.4) ist der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Verweistätigkeit, welche keine hohe, länger andauernde Konzentration erfordert, zu 50 % arbeits- und leistungs- fähig. Ausserdem ist eine Staub-, Hitze- und Kälteexposition nicht geeig- net. In der angestammten Tätigkeit als Anästhesiepfleger, wie auch für schwere Tätigkeiten, besteht eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (IV 108 S. 23 f.).

C-6549/2014 Seite 19 7.3 7.3.1 Die IV-Stelle begründet ihre Festlegung des Valideneinkommens von Fr. 82‘186.19 ab Juni 2013 auf der Grundlage des Tabellenlohns von Fr. 6‘230.–, Vollzeitäquivalent, basierend auf LSE 2008 TA 1 Ziff. 85, Män- ner, Lohnniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; unter Be- rücksichtigung einer durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Gesundheits- wesen von 41.5 Stunden [vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen {NOGA 2008}, in Stunden pro Woche; http://www.bfs.ad- min.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html, besucht am 3. Mai 2016] und aufindexiert ins Jahr 2013; vgl. IV 117) damit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers im Spital Z.________ zum Zeit- punkt des Unfalls am 19. September 2008 erst seit kurzer Zeit bestanden habe. Es könne deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Stelle ohne gesundheitliche Beeinträch- tigung behalten hätte, dies auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die vorhergehenden Tätigkeiten jeweils nur von relativ kurzer Dauer gewesen seien (IV 146.14 f.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der IV-Stelle entge- gen, es sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den tatsäch- lichen Verdienst am angestammten Arbeitsplatz abzustellen. Im Nachgang zu einem Temporäreinsatz im Spital Z.________ vom 1. Januar – 8. Feb- ruar 2008 sei er, als eine Stelle frei geworden sei, vom Spital kontaktiert und per 1. Juni 2008 fest angestellt worden. Er führt weiter aus, er sei ge- mäss Arbeitsvertrag zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 6‘532.25 x 13, zu- züglich einer Marktzulage von Fr. 250.– pro Monat angestellt worden. Die- ser Anfangslohn sei tiefer gewesen als der Lohn, den er als Temporärar- beitnehmer bei der früheren Arbeitgeberin erhalten habe. Er habe aber den tieferen Lohn und den längeren Arbeitsweg in Kauf genommen, weil ihm die Tätigkeit in der Anästhesieabteilung des Kantonsspitals Z.________ gefallen und er die Möglichkeit gehabt habe, dauerhaft in der Schweiz er- werbstätig zu sein. Er führt weiter aus, er habe die berufliche Qualifikation als Anästhesiepfleger gemäss dem Anforderungsniveau des schweizeri- schen Berufsbildes Anästhesieschwester/-pfleger erreicht und sei im Spital Z.________ auch als Anästhesiepfleger eingesetzt und entlöhnt worden. Entsprechend sei – falls nicht auf den tatsächlichen Verdienst am ange- stammten Arbeitsplatz abgestellt werde – auf den durchschnittlichen Brut- tolohn der Anästhesiefachpfleger abzustellen oder – wenn das Validenein- kommen auf den Tabellenlohn abgestellt werden müsste – dieser nach Massgabe des Anforderungsprofils 2 (Verrichtung selbständiger und quali-

C-6549/2014 Seite 20 fizierter Arbeiten) festzulegen, da das von der Vorinstanz zu Grunde ge- legte Anforderungsprofil 3 die zweijährige Zusatzausbildung des Be- schwerdeführers zum Anästhesiepfleger nicht berücksichtige (B-act. 1 Rz. 8-12). 7.4 7.4.1 Gestützt auf die Akten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Schweiz steht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 1997 in Deutschland und während seiner Tätigkeit in der Schweiz ab April 2006 immer als Krankenpfleger Anästhesie, ab Dezember 1999 mit Fähigkeitsausweis, tätig war (vgl. IV 41.3, 41.6-8, 41.9-14, 41.22- 27). Daraus folgt, dass sich die Einreihung des Beschwerdeführers als qua- lifizierter Krankenpfleger mit zweijähriger Zusatzausbildung in Anspruchs- niveau 3 nach LSE 2008 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als nicht korrekt erweist, wie er zu Recht darlegt. Mit der zu tiefen Einreihung in die LSE (Listenlohn Ziff. 85 Männer [Gesundheits- und Sozialwesen] 2008: Fr. 6‘230.– bei 40 Std./Wo. bzw. Fr. 77‘563.50 Jahreslohn bei einer Durchschnitts-Wochenarbeitszeit von 41.5 im Jahr 2008) lassen sich auch die Differenzen zwischen dem von der IV-Stelle ermittelten Listenlohn und den jeweils bezogenen Löhnen erklären (vgl. IV 2.5-12, 16.4, 146.28). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die IV-Stelle Y.________ vor Übergabe des Verfahrens an die IV-Stelle W._________ am 12. August 2009 (recte: wohl 2011, siehe Datierung der Akte am 18.05.2011) von einem Valideneinkom- men von Fr. 89‘440.–, das ebenfalls deutlich über dem von der IV W.________ festgelegten Valideneinkommen liegt, ausgegangen ist, dessen Festlegung indessen aber nicht begründet hat (IV 57.2).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, die Probezeit abgelaufen (vgl. IV 146.28 f.) und er bei seinem letzten Arbeitgeber am Spital Z._______ bereits zuvor in einem Temporäreinsatz als Anästhesiepfleger tätig gewesen war (vom 1. Januar – 8. Februar 2008, IV 146.22), ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – praxisgemäss (oben E. 5.7.1) auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, zumal das hypothetische Erwerbseinkommen möglichst genau zu ermitteln ist. Es erweist sich hier als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Nachgang zu seinem Unfall in dieser Stelle tätig geblieben wäre und wei- terhin die entsprechenden Löhne erzielt hätte. Dafür spricht auch der gel- tend gemachte Erwerb eines Eigenheims im Kanton Y._______.

C-6549/2014 Seite 21 7.4.2 Das an die Teuerung und an die reale Einkommensentwicklung an- gepasste Valideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich dem- nach wie folgt: Gemäss Vertrag vom 15. April 2008 hatte der Beschwerde- führer einen Bruttolohn von Fr. 6‘532.25 p./Monat bei 100 % zuzüglich einem 13. Monatslohn pro rata temporis sowie eine Marktzulage von Fr. 250.– pro Monat x 12 bei einer 5-Tagewoche bei durchschnittlich 42 Arbeitsstunden und 5 Wochen Ferien pro Jahr. Integrierender Bestandteil des Vertrags war das Personalreglement. Gestützt auf den Vertrag ergibt sich demnach ein Jahresausgangslohn von Fr. 87‘919.25 ([13 x 6‘532.25]

  • [12 x 250.–]) beziehungsweise ein auf 12 Monate gerechneter Monats- lohn von Fr. 7‘326.60. In Berücksichtigung dessen, dass in den Monaten Juni – August 2008 die effektiven Löhne etwas höher waren (allfällige Sonntags- und/oder Nachtzuschläge [nicht aktenkundig]; Juni – August 2008 = Fr. 22‘185.31 [Fr. 6‘782.25 + 6‘850.25 + 6‘919.75 = 20‘552.25]; vgl. IV 16.4 und 146.28), kann vorliegend von einem gerundeten Jahreslohn im Jahr 2008 von Fr. 88‘000.– ausgegangen werden, zumal anhand der in den Monaten Juni – August erzielten Löhne feststeht, dass der Beschwerde- führer einen etwas höheren Jahreslohn erzielt hätte, wäre er nicht verun- fallt. Aufindexiert ins Jahr 2013 ergibt sich demnach, gestützt auf den Aus- gangswert von Fr. 88‘000.–, ein Valideneinkommen von Fr. 92‘711.28 (In- dex Männer [Basis 1939 = 100] 2008: 2092, 2013: 2204, Fr. 88‘000.– / 2092 x 2204 = 92‘711.28 [vgl. BFS T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 – 2015; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data- /02.html, besucht am 3. Mai 2016]). 7.4.3 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens im Jahr 2013 hat die Vorinstanz zu Recht als Ausgangswert den Zentralwert der LSE 2010, TA1, Anforderungsprofil 4, Männer, von Fr. 4‘901.– zugrunde gelegt. In Berück- sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Wo- chenstunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, oben E. 7.3.1], aufindexiert ins Jahr 2013 ergibt sich ein Jahreslohn für einen Hilfsarbeiter von Fr. 62‘822.21 (Fr. 4901.– / 40 x 41.7 x 12 / 2151 [Index 2010] x 2204 [Index 2013] = Fr. 62‘822.21). Das davon für den Be- schwerdeführer zumutbare Pensum von 50 % ergibt noch einen Lohn von Fr. 31‘411.10. Die Vorinstanz hat weiter berücksichtigt, dass teilzeitbe- schäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden und hat deshalb einen Leidensab- zug von 10 % gewährt (vgl. IV 146).

C-6549/2014 Seite 22 7.4.4 Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu bemängeln, zumal die Gut- achter in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig begründet eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht und damit einhergehend eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht von früher 80 % auf aktuell 50 % feststellten, die in der neurologischen Untersuchung fest- gehaltene leichte kognitive Störung mit Blick auf die in psychischer Hinsicht berücksichtigte Arbeitsfähigkeitseinschränkung als nicht (weiter) relevant erachteten, die orthopädischen und internistischen Einschränkungen als nur eine körperlich schwere Tätigkeit, nicht jedoch leichte bis intermittie- rend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten tangierend beurteilten und in „interdisziplinärem Konsensus“ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keine hohe und länger andauernde Konzentration erfordert, ermit- telten (IV 108 S. 22-24). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die SVA W.________ in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 nicht weiter (ausser mit dem Hinweis, diese gutachterliche Einschätzung sei nicht nachvollziehbar) begründet, weshalb der gutachterlichen Einschätzung ei- ner Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht gefolgt werden könne, sich die IVSTA hierzu nicht hat vernehmen lassen und das Gericht keinen Anlass sieht, dieser Beurteilung, die vom RAD bestätigt worden ist (Stellungnahme vom 3. September 2013 [IV 118 S. 4]), nicht zu folgen. 7.4.5 Beim Leidensabzug ist der Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesge- richts (BGE 137 V 71) ein grosses Ermessen einzuräumen. Zutreffend hat die Vorinstanz eine Einschränkung von 10 % wegen Lohneinschränkungen bei Teilzeitarbeit von Männern berücksichtigt (vgl. Urteil BGer 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1). Das Alter des Beschwerde- führers wurde bereits bei der interdisziplinären Ermittlung des Arbeitsfähig- keitsgrades berücksichtigt und ist daher nicht noch einmal beim Leidensab- zug zu berücksichtigen (8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 4.3). Hinzu kommt, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich ab dem 40. Altersjahr gar lohnerhöhend auswirken können (Urteil BGer 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.3). Der Beschwerdeführer hat den Lei- densabzug in der Beschwerde insofern gerügt, als dass der Bedarf von Wechselbelastungen, die Limitierung des Hebens und Tragens bis 10 kg, ausnahmsweise 15 kg, und seine starke Einschränkung in der Konzentra- tionsfähigkeit bei der Ermittlung des Leidensabzugs nicht berücksichtigt worden seien; diese zusätzlichen Erschwernisse seien mit einem maxima- len Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. Darin kann ihm nicht ge- folgt werden, da die funktionellen Einschränkungen (Wechselbelastung,

C-6549/2014 Seite 23 Gewichtseinschränkungen) und die Einschränkungen in der Konzentrati- onsfähigkeit bei der interdisziplinären Würdigung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind (Wechselbelastung und Gewichtseinschränkungen: s. Würdigung aus orthopädischer Sicht; Kon- zentrationsfähigkeit: s. Würdigung aus psychiatrischer und neurologischer Sicht) und damit nicht erneut beim Leidensabzug berücksichtigt werden können. Nicht weiter begründet hat der Beschwerdeführer, weshalb ein zu- sätzlicher Leidensabzug darin begründet liege, dass er sich als Ausländer weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Aufgrund seiner breiten Berufsausbildung (Lehre als Isolierklempner, Luftfahrzeugmecha- niker-Meister, Rettungssanitäter, Krankenpfleger, Anästhesie-Pflegefach- mann) und seiner einschränkungslosen Einstellung im Jahre 2008 als Pfle- gefachmann Anästhesie im Spital Z.________ ist nicht davon auszugehen, dass er in Verweistätigkeiten eine zusätzliche Lohneinbusse als Ausländer zu gewärtigen hätte; zumindest ist in der Würdigung der Vorinstanz keine Willkür oder Ermessensüberschreitung erkennbar. 7.4.6 Damit resultiert, in Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %, bei einem Invalidenlohn von Fr. 28‘269.99 (31‘411.10 – 10 % = 28‘269.99) eine ganze Rente; dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 70 % ([92‘711.28 – 28‘269.99] x 100 / 92‘711.28 = 69.51 %). Dieser Invali- ditätsgrad erweist sich auch dadurch als gerechtfertigt, als der Validenlohn, berechnet gemäss dem Lohn nach Vertrag, mit leichter Korrektur anhand der tatsächlich bezahlten Löhne für die Monate Juni – August 2008, wie dargelegt eher etwas zu tief festgelegt wurde (s. oben E. 7.4.2). 7.4.7 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die sinngemässe Forderung des Beschwerdeführers einzugehen, es sei bei der Ermittlung des Validen- einkommens auf den individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Sta- tistik („Salarium“) abzustellen (vgl. zur differenzierenden Berücksichtigung des Lohnrechners des BfS in der Invalidenversicherung: KASPAR GERBER, Lohnstatistische Daten in der Invaliditätsbemessung des Einkommensver- gleichs, in: SZS Nr. 60/2016 S. 237 ff.). Ebenso kann offen gelassen wer- den, ob die Vorinstanz beim Tabellenlohn das Anforderungsprofil 2 statt des verwendeten Anforderungsprofils 3 hätte berücksichtigen müssen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seit

  1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Beschwerde ist dem- nach gutzuheissen und die Sache zur Berechnung und Auszahlung der ausstehenden Rentenbetreffnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nachzuzahlenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen

C-6549/2014 Seite 24 (vgl. Urteile BVGer C-4897/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 4.6 und C-6480/2008 vom 16. Mai 2011 E. 5.9). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem obsie- genden Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Der am 12. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugeben- des Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Da sein Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht (trotz zweimaliger Aufforderung) keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. B-act. 13, 15), ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seines Aufwands anhand der Akten im vorliegenden Verfahren und dessen, dass er mit im Wesentlichen identischer Formulierung die Beschwerde vor dem Sozial- versicherungsgericht des Kantons W._______ erhoben hatte und dafür mit Fr. 1‘000.– entschädigt worden war (vgl. IV 151), eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.–, inklusive Auslagen, zu Lasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 23. September 2014 wird in dem Sinne abgeändert, als dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2013 eine unbefristete ganze Inva- lidenrente auszurichten ist. Die Akten werden zur Rentenberechnung, Aus- zahlung und Verzinsung der nachzuzahlenden Renten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

C-6549/2014 Seite 25 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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22.06.2016
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