Abt ei l un g II I C-65 4 0 /20 0 7 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
C-65 4 0 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Wohlfahrtsfonds der Firma S.AG in Z. (nach- folgend Stiftung oder Beschwerdegegner) ist eine Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 331 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Der Zweck der Stiftung besteht gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde (Vorakten/53) im Wesentlichen in der Er- bringung von Vorsorgeleistungen an die Mitarbeiter (inklusive Kader) der Stifterfirma, die während des Anstellungsverhältnisses Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, sowie an Angehörige und Hinterbliebene dieser Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi- tät und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. Das Stiftungsvermögen kann dazu verwendet werden, die Arbeitgeberbeiträge für die paritätische Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma zu finanzieren sowie allfällige Zusatzleistungen zu er- bringen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz; Vorakten/1). B. Am 1. März 2006 beschloss der Stiftungsrat, eine Teilliquidation per 31. Dezember 2004 (Stichtag) durchzuführen. Weiter erstellte er den darauf basierenden Verteilungsplan, datiert vom 14. Februar 2006. Dies mit der Begründung, der Bestand der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Stifterfirma habe seit dem 31. Dezember 1991 deutlich abgenommen, und zwar von 27 Mitarbeitenden auf deren 14 per Ende 1996 und schliesslich auf deren 4 auf Ende 2004. Per 31. Dezember 1996 sei eine erste Teilliquidation durchgeführt worden. Dabei habe es sich nicht um eine abschliessende Teilliquidation gehandelt, indem die ausgetretenen Mitarbeitenden weiterhin Destinatäre der Stiftung ge- blieben seien. Im Herbst 2004 hätten vier ehemalige Mitarbeitende der Stifterfirma eine zweite Teilliquidation verlangt, welche hiermit erfolge (Vorakten/30). Im Verlauf des nachfolgenden Orientierungsverfahrens änderte der Stiftungsrat aufgrund verschiedener Einsprachen den Verteilungsplan am 1. März 2007 sowie ein weiteres Mal am 27. Juni 2007. Die letzte Fassung datiert vom 27. Februar 2007 und wurde, zusammen mit den hängigen Einsprachen – worunter sich auch jene Se ite 2
C-65 4 0 /20 0 7 von S._______ und H._______ befanden –, am 28. Juni 2007 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt (Vorakten/12). C. Mit Verfügung vom 22. August 2007 (act. 1/1) stellte die Vorinstanz fest, dass infolge Personalabbaus bei der S.AG, Z., die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds der S.AG per 31. Dezember 2004 erfüllt seien (Dispositivziffer 1), genehmigte den vom Stiftungsrat am 1. März 2007 beschlossenen Verteilplan in der Fassung vom 27. Februar 2007 und die Durch- führung der Teilliquidation per 31. Dezember 2004 (Dispositivziffer 2). Weiter wies die Vorinstanz die Stiftung an, die Destinatäre über die Teilliquidation sowie den Inhalt der vorliegenden Verfügung zu orientieren (Dispositivziffer 3), den Vollzug erst nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vorzunehmen und den ordnungsgemässen Vollzug durch die Kontrollstelle bestätigen zu lassen (Dispositivziffer 4). D. Gegen diese Verfügung erhoben S. (Beschwerdeführer 1) und H._______ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 28. September 2007 (Datum Postaufgabe; act. 1) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Verteilplan sei aufzuheben und der Beschwerde- gegner sei anzuweisen, einen neuen Verteilplan zu erstellen; der Be- schwerdegegner habe die für die Beurteilung der Teilliquidation not- wendigen Unterlagen einzureichen und den Beschwerdeführern zur Einsicht zuzustellen; schliesslich sei bis zum rechtsgültigen Erlass des neuen Verteilplanes die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Destinatäre seien von der Stiftung nur unvollständig über die Teilliquidation informiert worden und hätten auch keine umfassende Einsicht in die Verteilungspläne gehabt. Bei der Festlegung des Kreises der Destinatäre habe der Beschwerdegegner solche berücksichtigt, welche im Jahr 1992 ausgetreten seien, obwohl noch keine personelle Restrukturierung der Stifterfirma stattgefunden habe, handle es sich doch bei diesen Destinatären um freiwillige Abgänge. Diese Destinatäre würden daher im vorliegenden Verteilungsplan übermässig profitieren. Bei der Festlegung der Verteilungskriterien habe der Be- schwerdegegner gegenüber der ersten Teilliquidation vom 31. Dezember 1996 andere Kriterien festgelegt, obwohl sich die Sach- und Se ite 3
C-65 4 0 /20 0 7 Rechtslage nicht geändert hätte, da insbesondere dem Beschwerde- gegner immer noch dieselben Destinatäre angehört hätten wie bei der ersten Teilliquidation. Die Vorinstanz habe diese Vorgänge bei ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung zu wenig beachtet und den Sachverhalt daher unvollständig erhoben. Schliesslich habe der Beschwerde- gegner beim Erstellen des Status zur Teilliquidation das Fortbestands- interesse gegenüber dem Abgangsinteresse im Verhältnis der be- troffenen Destinatäre übermässig gewichtet. Von diesem im Übermass vorhandenen Vermögen könne der Fortbestand im Falle einer Total- liquidation des Beschwerdegegners nochmals profitieren. Dieser Ge- fahr sei durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde zu begegnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 (act. 12) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 28. September 2007 gegen die angefochtene Verfügung der Vor- instanz vom 22. August 2007 nicht ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 (act. 15) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Umstrukturierung der Stifterfirma habe im Jahr 1992 durch den Umzug von Z._______ nach D._______ und der zeitgleichen Einführung eines neuen EDV-Systems stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stifterfirma wirtschaftlich angeschlagen gewesen sei. Dabei sei es auch zu verschiedenen Dienstaustritten gekommen. Die Voraussetzungen einer Teilliquidation seien daher ge- geben. Eine wesentliche Änderung der Ausgangslage bei der zweiten Teilliquidation habe darin bestanden, dass diese, im Gegensatz zur ersten, nun abschliessend sein sollte, indem die ausgetretenen Mit- arbeitenden nach Vollzug der Teilliquidation nicht mehr weiterhin zum Destinatärkreis gehörten, wie er im Stiftungszweck umschrieben sei. Daher habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht missbraucht, wenn er die Kriterien für die Verteilung der freien Mittel gegenüber der ersten Teilliquidation anders gewichtet habe. Im Weiteren könne auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer über die Teilliquidation nicht genügend informiert gewesen seien. Vielmehr habe sich das Verfahren über mehrere Jahre hinweg gezogen. Dabei seien die be- troffenen Destinatäre mehrmals informiert worden, so am 31. März Se ite 4
C-65 4 0 /20 0 7 2006, 6. September 2006 und 27. Juni 2007. Im Besonderen hätten auch mit den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Einsprachen Ver- handlungen mit dem Beschwerdegegner und der damaligen Auf- sichtsbehörde des Kantons Zug stattgefunden, wo an einer ge- meinsamen Besprechung vom 6. Dezember 2005 die Teilliquidation und der Verteilungsplan eingehend erörtert worden seien. Den Be- schwerdeführern sei bei dieser Gelegenheit auch, soweit dies aus Datenschutzgründen möglich gewesen sei, Einsicht in den Ver- teilungsplan gewährt worden. Nach Abschluss dieser intensiven Ver- handlungen seien sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vor- instanz gutgläubig von der Zustimmung der Beschwerdeführer zum Verteilplan ausgegangen. Da die Aufsichtsbehörde in diesen Ver- handlungen mit einbezogen gewesen sei, habe sie auch das Verfahren der Teilliquidation und die Erstellung des Verteilplans intensiv prüfen können. Schliesslich seien auch nicht die Interessen des Fortbestands bei der Verteilung der freien Mittel übermässig berücksichtigt worden. Zugunsten des Fortbestandes habe vielmehr die frühere Aufsichts- behörde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, in der Jahresrechnung 2004 die im Rahmen des geänderten Stiftungszwecks erforderlichen Arbeitgeberbeitragsreserven auszuscheiden. G. Mit Stellungnahme vom 7. März 2008 (act. 16) beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Dies im Wesent- lichen mit der Begründung, bedingt durch die sich verschlechternde Wirtschaftslage habe die Stifterfirma im Jahre 1992 betriebliche Massnahmen ergriffen, wie ganze Aufgabenbereiche neu zu ordnen und einzelne Geschäftsbereiche auszulagern. Aufgrund dieser Rationalisierungsmassnahmen sei der Personalbestand kontinuierlich bis 2005 abgebaut worden. Daher sei es bereits im Jahr 1992 zu Aus- tritten gekommen. Die Beschwerdeführer hätten neben anderen Mit- arbeitern bereits im 1995 die Teilliquidation des Beschwerdegegners verlangt. Der damalige Stiftungsrat habe indes die Voraussetzungen dazu noch nicht als gegeben erachtet und habe nach Vergleichsver- handlungen schliesslich eine Verteilung eines Teils von freien Mitteln per 31. Dezember 1996 unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde be- schlossen; diese sei allerdings unter der Bedingung erfolgt, dass die Betroffenen weiterhin Destinatäre der Stiftung verblieben und ihnen die zugeteilten Mittel bei einer späteren Teilliquidation angerechnet würden. Bei dieser Mittelverteilung habe es sich aber nicht um eine eigentliche Teilliquidation gehandelt, da keine Austritte von Se ite 5
C-65 4 0 /20 0 7 Destinatären erfolgt seien. Aufgrund des weiteren schleichenden Personalabbaus, welcher durch die weiteren Restrukturierungen der Stifterfirma wegen der sich verschlechternden Wirtschaftslage bedingt gewesen sei, habe der Stiftungsrat auf Anordnung der Aufsichts- behörde hin erstmals per 31. Dezember 2004 eine eigentliche Teil- liquidation beschlossen. Bei der Festlegung des Destinatärkreises hätten folgerichtig auch die im Jahr 1992 ausgetretenen Destinatäre mit einbezogen werden müssen, weil es sich nicht um freiwillige Ab- gänge gehandelt habe. Die Verteilkriterien habe der Stiftungsrat gegenüber der ersten Verteilung leicht anders gewichtet, was aber in Anbetracht der sich geänderten Sach- und Rechtslage und der Tat- sache, dass damals noch keine eigentliche Teilliquidation statt- gefunden habe, rechtens sei und nicht gegen den Gleich- behandlungsgrundsatz verstosse. Bei der Gewichtung des Fort- bestandsinteresses habe berücksichtigt werden müssen, dass ge- nügend Arbeitgeberbeitragsreserven ausgeschieden würden, welche allerdings bei einer Teilliquidation nicht aufzuteilen seien. Im Weiteren könne auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegner nicht oder ungenügend informiert worden wären. Vielmehr seien diese im Rahmen der über Jahre dauernden intensiven Vergleichsver- handlungen ständig mit einbezogen worden, und sie hätten auch Ein- blick in die Unterlagen – wie namentlich die verschiedenen Fassungen der Verteilpläne – gehabt, soweit dies aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen möglich gewesen sei. Unbegründet sei schliess- lich die Gefahr, der Beschwerdegegner in absehbarer Zeit total liquidiert würde, wofür es keine Hinweise gebe. H. In ihrer Replik vom 14. Juli 2008 (act. 25) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 28. September 2007 weitgehend fest. Der beschwerdeweise ge- stellte Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Beschwerdegegners wurde allerdings zurückgezogen, weil ihr Begehren im Verlauf des vorliegenden Verfahrens durch die vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Akteneinsicht (Verfügung vom 8. Mai 2008) mittlerweile er- füllt sei. Bei der Begründung zu den übrigen Anträgen hoben die Be- schwerdeführer hervor, es habe sich bei der ersten Mittelverteilung per 31. Dezember 1996 um eine eigentliche Teilliquidation gehandelt, weshalb in der vorliegenden zweiten Teilliquidation die Verteilkriterien nicht abweichend festgelegt werden könnten, zumal sich die Verhält- nisse nicht in relevanter Weise geändert hätten. Da im Jahre 1992 Se ite 6
C-65 4 0 /20 0 7 noch keine Restrukturierung stattgefunden habe, seien die Abgänge auch nicht zum Destinatärkreis der zweiten Teilliquidation aufzu- nehmen. Vielmehr sei erst vom Jahr 1993 hinweg eine für die Teil- liquidation relevante Reduktion des Mitarbeiterbestandes erfolgt. Zudem entspreche die Auswahl und Gewichtung der Verteilkriterien nicht dem Stiftungszweck, in dem Destinatäre mit höchsten Ein- kommen besonders begünstigt würden. Was den Verteilplan an- belange, weise dieser verschiedene Fehler auf, so namentlich in der Berechnung der Dienstjahre und den bezogenen Leistungen von Destinatären, was anhand einiger Beispiele aufgezeigt wird. Schliesslich seien die Interessen des Fortbestandes, welcher aus 4 Destinatären bestehe, mit einem Anteil von 31,4 % der gesamten, vor der ersten Teilliquidation geäufneten Mittel zu hoch bemessen. Insbesondere handle es sich bei den ausgeschiedenen Reserven nicht um Beitragsreserven des Arbeitgebers, sondern um eine Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen, was mit dem Stiftungszweck nicht verein- bar sei. I. In ihrer Duplik vom 12. September 2008 (act. 28) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehm- lassung vom 5. März 2008 fest. J. Auch der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 9. Oktober 2008 (act. 30) an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Stellungnahme vom 7. März 2008 fest. K. Den mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- haben die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 (act. 6) bezahlt. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Se ite 7
C-65 4 0 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor- sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Beim Wohlfahrts- fonds der S._______AG (Beschwerdegegner) handelt es sich aufgrund des Stiftungszwecks um eine nicht registrierte Personalfürsorge- stiftung gemäss Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, welche auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig ist, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB i.V.m. Art. 62 und 74 Abs. 1 BVG gegeben ist. 2. 2.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt der Vorinstanz vom 22. August 2007, welcher eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 2.2Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Die Beschwerdeführer waren Destinatäre des Beschwerdegegners und von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vor- instanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar betroffen und von dieser daher besonders berührt. Zudem haben sie im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durch- Se ite 8
C-65 4 0 /20 0 7 geführten Einspracheverfahrens teilgenommen. Die Beschwerdeführer sind daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 2.3Den Beschwerdeführern wurde die angefochtene Verfügung mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht Be- schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 3. 3.1Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessens- überschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen das fehlende Akteneinsichtsrecht bezüg- lich der Teilliquidation und damit eine Verletzung der Informations- pflicht des Beschwerdegegners. Sie machen geltend, ihnen sei nur unvollständige Einsicht in die verschiedenen Verteilungspläne gewährt worden, wodurch es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihren Stand- punkt eingehender zu begründen und ihre Rechte genügend zu wahren. 4.2Diesem Antrag wurde letztlich im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens insoweit entsprochen, als ihnen das Bundesverwaltungs- Se ite 9
C-65 4 0 /20 0 7 gericht mit Verfügung vom 8. Mai 2008 in Gutheissung ihres Gesuchs um Einsicht in die Akten vom 30. April 2008 die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat (act. 19). In ihrer Replik er- klärten die Beschwerdeführer denn auch, ihre in der Beschwerde ge- stellten Begehren um Akteneinsicht seien damit erfüllt worden, und änderten ihre Anträge dahingehend, als auf den Antrag 3 gemäss ihrer Beschwerde verzichtet wurde. Damit gehört diese Rüge der Be- schwerdeführer nicht mehr zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichts- behörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetz- lichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stiftungs- vermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie ins- besondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be- stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 5.2Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan. 5.2.1Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge- treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu- ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. 5.2.2Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs- Se it e 10
C-65 4 0 /20 0 7 recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkraft- tretens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrens- ordnung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die Beurteilung von Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich während der Geltungszeit des alten Rechts begründet worden sind, bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervor- geht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im öffentlichen Interesse liegende sofortige Durchsetzung des neuen materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4). 5.2.3Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 22. August 2007 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation auf altes Recht und hinsichtlich der Einhaltung der Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf neues Recht (Art. 53d Abs. 5 BVG) gestützt (vgl. angefochtene Verfügung E. 1 und 4), was von keiner Seite bestritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für eine Teilliquidation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen wurde – worauf in den nachfolgenden Er- wägungen im Einzelnen eingegangen wird –, sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG- Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die sofortige Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte (Art. 53b BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie be- schlossen auf den 31. Dezember 2004 durchgeführt werden und müsste von der Beschwerdegegnerin daher neu beschlossen werden. Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren Se it e 11
C-65 4 0 /20 0 7 noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31. Dezember 2004 in Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren für die Teilliquidation zu vereinfachen, ohne den Schutz der Versicherten zu schmälern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S. 2673). Vereinzelt wurde bisher denn auch postuliert, es sei auf unter altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision noch nicht in Rechtskraft erwachsene Teilliquidationen das bisherige Recht anzuwenden (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auf- lage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teil- liquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen, September 2004, Ziff. 6). Auch sind vorliegend keine speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw. 4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig machen würden. Vielmehr sind vorliegend sind die Voraussetzungen für die Teilliquidation, die erhebliche Verminderung der Belegschaft in- folge Restrukturierung der Stifterfirma, noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingetreten, wie dies von der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. E. 2 und Dispositivziffer 1) festgestellt und ebenfalls von keiner Seite bestritten wird. Daher wäre der Erlass eines Teilliquidationsreglements im Nachhinein rückwirkend nicht möglich (THOMAS GEISER, Teilliquidation bei Pensionskassen, in Der Schweizer Treuhänder 1-2/2007, S. 86). Unter der gegebenen Rechtslage hat die Vorinstanz daher zu Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2004 durchzuführende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte des alten Rechts geprüft. 6. 6.1Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Ver- minderung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung re- strukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1 BVG übernommen. Diese Bestimmungen finden bei Wohlfahrtsfonds Anwendung (bezüglich aArt 23 FZG vgl. Urteil des Bundesgerichts B 68/01 vom 30. November 2001, E. 3A; bezüglich Art. 53b BVG vgl. Art. 89 bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird von der Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Ver- minderung der Belegschaft, welche auf eine Restrukturierung der Unternehmung zurückzuführen ist, bei der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG Se it e 12
C-65 4 0 /20 0 7 bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG eingetreten ist, wobei als Stich- tag der 31. Dezember 2004 festgelegt und die freien Mittel aufgrund der Teilliquidationsbilanz vom 2. Dezember 2005 (Vorakten/32) be- rechnet wurden. Diese Teilliquidation erfolgte im Zusammenhang mit der zu einem früheren Zeitpunkt per 31. Dezember 1996 vor- genommenen Verteilungen von freien Stiftungsmitteln, worauf in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. vorne E. 8.2) näher eingegangen wird. Letztere Mittelverteilung bildet vorliegend jedoch nicht Streit- gegenstand und ist auch nicht zu beurteilen. 6.2Bei der Teilliquidation einer Stiftung erstellt der Stiftungsrat einen Verteilungsplan, welcher dem Gebot der rechtsgleichen und zweck- gemässen Verteilung der freien Mittel zu genügen hat. Darin sind ins- besondere der Umfang der zu verteilenden Mittel, der Kreis der be- günstigten Personen und die Verteilungskriterien zu regeln. Dem Stiftungsrat steht hierbei ein weites Ermessen zu. Dem Stiftungsrat sind lediglich (aber immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungs- zweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleich- behandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungs- interesse der verbleibenden Destinatäre wie den Interessen der aus- getretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4; KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungs- leistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120; RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Aus- wirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; JACQUES- ANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.). Dies wird auch durch den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- grundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss. Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhalt- bar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE 128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, BGE 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle aus- gestaltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangel- hafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine). Se it e 13
C-65 4 0 /20 0 7 7. 7.1Ausgangspunkt für die Teilliquidation und die Berechnung der freien Mitteln bildet eine durch den Stiftungsrat zu erstellende kauf- männische und technische Bilanz mit Erläuterungen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage hervorgeht (aArt. 9 der Freizügigkeits- verordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV, SR 831.425] bzw. unter neuem Recht Art. 27g Abs. 1 bis der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Auf dieser Grundlage ist der Verteilungsplan auszu- arbeiten und die Teilliquidation durchzuführen. Dabei ist der Vorsorge- einrichtung ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zuzubilligen. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rück- stellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungs- technischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risiko- schwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserve für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen). 7.2Im vorliegenden Fall sieht die Teilliquidationsbilanz des Be- schwerdegegners per 31. Dezember 2004 Rückstellungen für den Fortbestand im Umfang von Fr. 1'364'493.- vor, welche sich aus Rückstellungen für zukünftige und aktuelle Mitarbeiter von Fr. 643'037.-, Kosten der Teilliquidation von Fr. 50'000.-, Rück- stellungen für die Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die paritätische Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma für 5 Jahre im Umfang von Fr. 500'000.- sowie Vermögensschwankungsreserven von Fr. 171'456.- zusammensetzen (vgl. Bericht des Pensionsver- sicherungsexperten F., Büro D., vom 2. Dezember 2005, S. 3, act. 15/7). Die Beschwerdeführer bemängeln, die Fort- bestandsinteressen seien im Umfang von 31,4 % der vor der Teil- liquidation geäufneten Mittel im Verhältnis zum Fortbestand von 4 Arbeitnehmern mit einem geschätzten Pensum von 300 Stellenpro- zenten unangemessen hoch festgelegt worden. So sei vorab zweifel- haft, ob – wie hier – Arbeitgeberbeitragsreserven erstmals im Rahmen der Teilliquidation aus freien Mitteln überhaupt ausgeschieden werden dürften. Bejahendenfalls müsste diese Reserve nach ihren Be- Se it e 14
C-65 4 0 /20 0 7 rechnungen höchstens mit Fr. 150'000.- bewertet werden. Die Be- schwerdeführer weisen allerdings selber darauf hin, dass es sich bei ihren Berechnungen um Schätzungen handle, da ihnen die genauen Daten nicht vorliegen würden. Demgegenüber erachtet der Be- schwerdegegner den festgelegten Umfang der Fortbestandsinteressen unter Berücksichtigung des künftigen Personalwachstums als an- gemessen. Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Aus- scheidung der Arbeitgeberbeitragsreserve sei nicht erstmalig erfolgt, sondern auf eine Bereinigung zurückzuführen, welche die früheren Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich und zuletzt des Kantons Zug verlangt hätten. So habe der Beschwerdegegner seit Jahren nach- weislich aus dem patronal geäufneten Stiftungsvermögen sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerbeiträge an die BVG-Versicherung der Stifterfirma bezahlt, ohne dabei eine entsprechende Ausscheidung in der Jahresrechnung vorzunehmen. Diese sei im Hinblick auf den geänderten Stiftungszweck notwendig gewesen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Reserve habe man sich konkret auf die Jahres- rechnung 2004 gestützt, wo ein Beitragsaufwand von Fr. 121'408.- ausgewiesen worden sei, und die Praxis der Steuerbehörden befolgt, wonach die Arbeitgeberbeitragsreserve maximal 5 Jahresbeiträge be- tragen dürfe. 7.3Die Darlegungen der Vorinstanz ergeben sich auch aus den Akten, so namentlich der Jahresrechnung 2004 (vgl. Betriebsrechnung, Posten "Versicherungsaufwand" sowie Erläuterungen Ziff. 6.6, act. 15/ Beilagen/8) sowie der Verfügung der früheren Aufsichtsbehörde, des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug, vom 23. Dezember 2004 (act. 15/4), welche rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten wird. Daraus folgt, dass es sich bei den fraglichen Beitragsreserven nicht um eine erstmalige Ausscheidung zulasten der freien Mittel handelt, wie von den Be- schwerdeführern behauptet. Vielmehr wurden diese Mittel bereits vor der Teilliquidation zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma im Rahmen des Stiftungs- zwecks verwendet. Somit handelt es sich um gebundene Stiftungs- mittel. Bei dieser Rückstellung handelt es sich um eine eigentliche Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Art. 331 Abs. 3 des Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), welche nach Recht- sprechung und Lehre im Rahmen der Teilliquidation nicht aufzuteilen ist und somit beim Fortbestand verbleibt (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 6.4.2; THOMAS GEISER, Teilliquidationen bei Pensionskassen, in: Se it e 15
C-65 4 0 /20 0 7 Der Schweizer Treuhänder 1-2 / 2007, S. 91; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, Zürich 2009, N. 24 zu Art. 53d BVG, S. 175). Zu Unrecht verlangen daher die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 14. Juli 2008 (act. 25 S. 13 Ziff. 6.3), diese Reserve wieder in die freien Mittel zu geben. 7.4Der Umfang dieser Reserve von 5 Jahresbeiträgen zu je Fr. 100'000.- ist, wie von den Beschwerdeführern weiter behauptet wird, auch nicht unangemessen, entspricht doch die besagte Grundlage in der Jahresrechnung 2004 einem Aktivenbestand von 4 Personen. Zudem ergibt sich, wie vom Beschwerdegegner aufgrund der ins Recht gelegten Kontokorrentauszüge der Sammelstiftung Vita der Zürich Schweiz, Lebensversicherung (act. 30/17), dargetan, dass die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 27. Juli 2008 belasteten Jahresbei- träge zwischen Fr. 82'643.15 und Fr. 104'209.75 betrugen und die fragliche Reserve damit durchaus in dieser Grössenordnung liegt. Auch die Rückstellung für Leistungen an die aktuellen und zukünftigen Destinatäre entspricht der Fortführung des Stiftungszwecks und lässt sich nicht beanstanden, ebensowenig die Ausscheidung der Rück- stellung für die Kosten der Teilliquidation. Dass diese Reserven und Rückstellungen nach der besagten bundesgerichtlichen Recht- sprechung für die Weiterführung der Interessen der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Umfang dienen, ist aufgrund der Akten ebenfalls nicht zu bezweifeln. Gegenteilige Hinweise, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden, wie etwa, dass die Stiftung in absehbarer Zeit total liquidiert würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Insgesamt ergeben sich somit keine An- haltspunkte, die Angaben des Experten bezüglich der Festlegung der Reserven für den Fortbestand in Zweifel zu ziehen, und damit auch kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz. 8. 8.1Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, der Be- schwerdegegner habe bei der Festlegung des Kreises der Destinatäre, welche für die Verteilung der freien Mittel zu berücksichtigen seien, Arbeitnehmer einbezogen, welche die Stifterfirma bereits im Jahr 1992 freiwillig verlassen hätten, obwohl dannzumal noch keine Um- strukturierung stattgefunden habe und damit die Voraussetzungen für eine Teilliquidation noch nicht erfüllt gewesen seien. Diese Arbeit- nehmer würden vorliegend zu Unrecht von der Verteilung der freien Se it e 16
C-65 4 0 /20 0 7 Mittel profitieren. Demgegenüber seien die fraglichen Abgänge im Jahr 1992 nach Ansicht des Beschwerdegegners durchaus auf Re- strukturierungsmassnahmen der Stifterfirma zurückzuführen, selbst wenn den insgesamt 7 Austritten 5 Neueinstellungen gefolgt seien. So seien erste Rationalisierungsmassnahmen, mit denen die Kosten ge- senkt werden sollten, bereits im Jahr 1992 umgesetzt worden, so die Einführung eines neuen EDV-Systems und die Sitzverlegung nach dem kostengünstigeren Domizil in D._______. Damit verbunden ge- wesen sei auch ein Abbau des Personalbestandes. Die Vorinstanz macht geltend, der Stiftungsrat habe in der Gesamtbetrachtung des schleichenden Stellenabbaus bei der Stifterfirma, der sich über längere Zeit hingezogen habe, sein Ermessen nicht verletzt, wenn der Destinatärkreis auf die im Jahr 1992 Ausgetretenen erweitert habe. Dies sei auch deshalb korrekt, weil sich die Freiwilligkeit bzw. Un- freiwilligkeit der seinerzeitigen Dienstaustritte offenbar nicht mit letzter Sicherheit habe eruieren lassen und der Stiftungsrat dem Gleich- behandlungsprinzip bestmöglich habe nachkommen wollen. 8.2Wie erwähnt (vgl. vorne E. 6.1) ist vorliegend der Tatbestand der Teilliquidation infolge erheblicher Verminderung der Belegschaft sowie Restrukturierung der Stifterfirma (aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG bzw. Art. 53b Abs. 1 Bst. a und b BVG) eingetreten, dies zumindest in der Zeitspanne von 1993 – 2004. Bestritten ist hingegen, ob der Tat- bestand bereits im Jahr 1992 eingetreten ist, was zur Folge hat, dass auch die davon betroffenen Destinatäre in den Kreis der begünstigten Personen für die Verteilung der freien Mittel einzubeziehen sind. 8.2.1Bei den Begriffen „erhebliche Verminderung der Belegschaft“ und „Restrukturierung einer Unternehmung“ handelt es sich um unbe- stimmte Rechtsbegriffe. Zum quantitativen Element der Verminderung der Belegschaft haben sich Lehre und Rechtsprechung bislang dahingehend geäussert, dass von einer erheblichen Verminderung generell dann gesprochen werden kann, wenn der Personalbestand um 10% reduziert wird (Urteile des Bundesgerichts 2A.699/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3.2 und 2A.576/2002 vom 4. November 2003 E. 2.2, mit Hinweisen). Allerdings ist keine schematische Anwendung vorzu- nehmen, massgeblich ist auch die Grösse des Betriebes (JACQUES- ANDRÉ SCHNEIDER, in: SZS 2001, S. 456f. mit Hinweisen auf die Urteile der Eidg. Beschwerdekommission BVG BKBVG 460/97 und 508/97 [SVR 2001 BVG Nr. 9]). Andernfalls müsste in einem kleinen Betrieb eine Teilliquidation bereits nach einigen wenigen Austritten durch- Se it e 17
C-65 4 0 /20 0 7 geführt werden, nicht aber in einem Grosskonzern, welcher das Arbeitsverhältnis von 1000 Mitarbeitenden kündigt, deren Anzahl aber 10% knapp nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.576/2002 vom 4. November 2003 mit weiteren Hinweisen; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: René Schaff- hauser/Hans-Ulrich Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 160f.). In den letzten Jahren hat das Bundesgericht eine erhebliche Verminderung bejaht bei einer Personalreduktion von 30% innert drei Jahren (Urteil 2A.189/2002 vom 10. Oktober 2002) und 80% innert zwei Jahren (Urteil 2A.456/2001 vom 24. Januar 2002), hingegen verneint bei einer Verminderung von 10%, allerdings vorwiegend wegen freiwilligen Abgängen und auch darum, weil sich die Verminderung über mehrere Jahre hingezogen hatte (Urteil 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.1, SVR 2003 BVG Nr. 26). Die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG bejahte eine erhebliche Verminderung der Belegschaft bei einer Personalreduktion von 37% innert 5 Jahren respektive 17% innert zwei Jahren (BKBVG vom 20. November 1998 [508/97], in: SVR 2001/BVG Nr. 9) sowie von 11% innert anderthalb Jahren (BKBVG vom 26. Juni 1998 [460/97]). Das Gesetz nennt im Übrigen den Zeitraum nicht, welcher der Beurteilung über den erheblichen Stellenabbau zu Grunde liegen soll. In der Praxis wird auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr ab- gestellt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, Rz. 1149). 8.2.2Im vorliegenden Fall beschäftigte die Stifterfirma gemäss den Angaben des Beschwerdegegners über den Personalbestand der Stifterfirma von 1991 bis 2007 (act. 16/10) folgende Anzahl Arbeit- nehmer jeweils per Ende des Jahres: 27 (1991), 25 (1992), 21 (1993), 16 (1994), 17 (1995), 14 (1996), 14 (1997), 13 (1998), 10 (1999), 8 (2000), 8 (2001), 7 (2002), 8 (2003), 4 (2004), 4 (2005), 4 (2006) und 5 (2007). Daraus ist ersichtlich, dass seit Ende 1991 bis Ende 2004 (Stichtag der Teilliquidation) ein kontinuierlicher Abbau des Personalbestandes von insgesamt 85 % stattfand. Dieser Abbau kann als erhebliche Verminderung der Belegschaft im Sinne der genannten Gesetzesbe- stimmungen bezeichnet werden. Allein im bestrittenen Jahr 1992 erfolgte ein Abbau im Umfang von 7.4 %, was knapp unter der Grenze von 10 % liegt. Die Beschwerdeführer erblicken darin (Replik vom 14. Juli 2008, act. 25, S. 8) eine gewöhnliche Schwankung im Streubereich Se it e 18
C-65 4 0 /20 0 7 ohne ersichtliche Tendenz. Aufgrund einer rückblickenden Gesamt- betrachtung über die gesamte Zeitspanne, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgeht, ergibt sich indes ein anderes Bild: So zeigt sich, dass ein Abbau in der ähnlichen Grössenordnung wie 1992 auch in den Jahren 1998 und 2002 erfolgte, in den Jahren 1995, 1997, 2001 und 2003 der Personalbestand stabil war, während in den Jahren 1993, 1994, 1996, 1999 und 2004 grössere Personalreduktionen zu verzeichnen waren. Damit wird deutlich, dass ein teilliquidations- relevanter Abbau bereits im Jahr 1992 stattgefunden hat. Dies wird auch vom Pensionsversicherungsexperten F._______ in seinem Be- richt zur Teilliquidation bestätigt (vgl. Vorakten/32 bzw. act. 15/7, S. 1). Diese Ansicht vertraten selbst die Beschwerdeführer und weitere Destinatäre im Rahmen ihrer Eingabe vom 13. Juni 1996 an die Auf- sichtsbehörde, mit welcher sie die Durchführung einer Teilliquidation verlangten (vgl. act. 16/12). 8.2.3 Was die qualitativen Aspekte der genannten Teilliquidationstat- bestände anbelangt, gilt es zweierlei zu berücksichtigen: Einerseits sind freiwillige Austritte in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht relevant. Nur wenn Mitarbeitende nicht aus freien Stücken aus- scheiden, also wenn ihnen gekündigt wird oder wenn sie sich wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgeber- betriebes aus berechtigter Angst um ihren Arbeitsplatz frühzeitig um eine neue Stelle bemühen, oder mit anderen Worten wenn allgemein ihr Ausscheiden auf Ereignisse auf Betriebs- oder Unternehmens- ebene zurückzuführen ist und sie nicht aus individuellen Gründen kündigen, kann dies Anlass für eine Teilliquidation sein. Andernfalls hätte der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorge- stiftung Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit und die reglementarischen Bestimmungen über die statutarischen Austritts- leistungen ihren Sinn verlieren würden (Urteil des Bundesgerichts 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.2 und 2.3; BGE 128 II 394 E. 5.5 und 5.6; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, 2006, S. 275; HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O., Rz. 1147). Andererseits sind nur Kündigungen zu berücksichtigen, welche auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurückzuführen sind. Erfolgt nämlich – wie im vorliegenden Fall geschehen – über eine längere Periode ein schleichender Abbau, kann zwar auf einen längeren Zeitraum ab- Se it e 19
C-65 4 0 /20 0 7 gestellt werden, aber nur dann, wenn die verschiedenen Personal- reduktionen als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden können, die miteinander in Zusammenhang stehen. Übliche Personalfluktuationen fallen nicht darunter (Urteil des Bundesgerichts 2A. 48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.1; HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O., Rz. 1149; ARMIN STRUB, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, AJP 1994 S. 1519ff.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen aufgrund der erwähnten Gesamtbetrachtung über den fraglichen Zeit- raum erfüllt. Zwar erfolgten – wie die Beschwerdeführer geltend machen – im Jahr 1992 7 Austritte, wovon 5 Stellen durch Neueintritte wieder besetzt wurden. Ähnliche Fluktuationen ergaben sich aber auch in den nachfolgenden Jahren trotz fortschreitenden Personalabbaus. Daher handelte es sich nicht um übliche Personalfluktuationen, auch im bestrittenen Jahr 1992 nicht. Welche Austritte im Jahre 1992, ins- besondere wie von den Beschwerdeführern bestritten, von der Stifter- firma veranlasst wurden und welche freiwillig erfolgten bzw. wer die Kündigung ausgesprochen hat, lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht mehr genau eruieren. Darauf kommt es aber auch nicht an, nachdem fest steht, dass die Personalabgänge in der frag- lichen Zeitspanne im Zusammenhang mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Vorgang in der Stifterfirma standen und insbesondere auf Veränderungen der Stifterfirma zurückzuführen sind, wobei ohne Belang bleibt, um welche Veränderungen (in casu die Einführung eines neuen EDV-Systems, der Umzug, die Rationalisierungsmassnahmen) es sich dabei handelte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2002 [2A.456/2001] E. 2c; ebenso THOMAS GEISER, a.a.O., S. 89). Unter diesem Blickwinkel betrachtet und angesichts der damaligen Sachlage der Stifterfirma, so wie sie vom Beschwerdegegner in seiner Be- schwerdeantwort vom 7. März 2008 eingehend dargelegt wird, er- scheint der Beschluss des Stiftungsrates nicht willkürlich, sämtliche ausgetretenen Mitarbeiter ab dem 1. Januar 1992 in den Destinatär- kreis einzubeziehen, nachdem er festgestellt habe, dass der Personalabbau bei der Stifterfirma bereits ab 1992 begonnen habe und sich dabei eine genaue Unterscheidung zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Abgängen als schwierig und problematisch erwiesen habe (vgl. Stellungnahme des Stiftungsrates vom 6. September 2006 zur Einsprache des Beschwerdeführers 2, act. 1/7, S. 2). 9. 9.1Die Beschwerdeführer bemängeln, im Verteilungsplan der freien Mittel habe der Beschwerdegegner andere Kriterien als bei der ersten Se it e 20
C-65 4 0 /20 0 7 Teilliquidation vom 31. Dezember 1996 festgelegt, obwohl sich die Verhältnisse seither nicht in relevantem Mass geändert hätten. Dabei ist unter den Parteien strittig, ob es sich bei der ersten Mittelverteilung überhaupt um eine Teilliquidation gehandelt habe. Dies wird vom Be- schwerdegegner verneint und von den Beschwerdeführern sowie der Vorinstanz bejaht. 9.1.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Gleichbehandlungsgebot der Destinatäre grundsätzlich auch auf längere Sicht gewährleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere Teil- liquidationen oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung der- selben Prinzipien und Berechnungsformen möglich bleiben. Denn die betriebstreuen Mitarbeiter sollen gegenüber den wegziehenden weder bevorteilt noch benachteiligt werden. Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-) Liquidation jeweils dieselbe ist und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln sind. Bei einer weiteren Teilliquidation wegen Ausscheidens weiterer Mitarbeiter sollten demnach zweckmässigerweise wiederum dieselben oder jedenfalls ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung gelangen. Allerdings relativiert dies das Bundesgericht, indem es festhält, dass es keinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsatz gebe, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen aufeinander folgenden Teil- liquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 394 E. 5.4 mit Hinweisen). 9.1.2In vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat im Verteilungsplan folgende Kriterien festgelegt (Vorakten/13): "- Bei der Berechnung der Leistungen werden alle Mitarbeiter der Stifterfirma berücksichtigt, die nach dem 31.12.1991 bis zum 31.12.2004 aus der Stifter- firma ausgetreten sind sowie die Mitarbeiter der Stifterfirma per 31.12.2004 (Stichtag).
C-65 4 0 /20 0 7 Dabei hat der Stiftungsrat im Wesentlichen die Absicht verfolgt, neben den am Stichtag bei der Stifterfirma verbleibenden Mitarbeitern auch alle jene zu berücksichtigen, welche infolge der seit dem 31. Dezember 1991 durchgeführten Umstrukturierung aus der Stifterfirma ausgetreten sind, auch wenn diese bereits bei der ersten Mittelver- teilung per 31. Dezember 1996 berücksichtigt worden seien (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 1. März 2006, Vorakten/13). Letztere Mittelverteilung sei nämlich nicht abschliessend erfolgt, indem die ausgetretenen Mitarbeiter weiterhin zu den Destinatären des Wohlfahrtsfonds gehörten (Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 1. März 2006, Vorakten/13). Der Stiftungsrat ist denn auch bei seinem Beschluss vom 29. November 1999 über die Mittelverteilung (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 29. November 1999, act. 16/14) davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine unprä- judizielle Verteilung eines Teils des Vermögens des Wohlfahrtsfonds gehandelt habe, auch wenn die Voraussetzungen einer Teilliquidation nicht gegeben seien. Der Kreis der begünstigten Destinatäre wurde wie folgt festgelegt : "- Bei der Berechnung der Leistungen werden alle Mitarbeiter der F._______AG, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1996 von der F._______AG entlassen oder pensioniert wurden, sowie die Mitarbeiter, die per 31. Dezember 1996 für die F._______AG tätig waren, berücksichtigt. Als Stichtag wird somit der 31. Dezember 1996 gewählt und seitherige Entwicklungen werden nicht berücksichtigt.
C-65 4 0 /20 0 7 liquidation. Gegen eine „selbständige“ Teilliquidation im Sinne von aArt. 23 FZG spricht auch, dass die ausgerichteten Mittel an die vor- liegend im Streit stehende Teilliquidation angerechnet werden. Dies führte dazu, dass die damaligen Destinatäre in gleicher Weise Zugang zur vorliegenden Teilliquidation hatten, wie jene, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Mittelverteilung in die Stifterfirma eingetreten waren, sofern beide Gruppen am Stichtag noch bei der Stifterfirma angestellt waren. Insofern lassen sich die Verhältnisse der vor- liegenden Teilliquidation nicht mit jenen der ersten Mittelverteilung vergleichen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgeht. Ausserdem ist nicht massgebend, ob ein Destinatär im Zeitpunkt der Verteilung gemäss Reglement noch versichert ist oder nicht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sind nicht nur die in jenem Moment bei der Stifter- firma beschäftigten Arbeitnehmer in den Verteilungsplan miteinzu- beziehen, sondern grundsätzlich auch jene, die bei umfassender Be- trachtungsweise aufgrund derselben Veränderung, die zur Liquidation führen, schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren oder verlassen haben (ROLF WIDMER, Die Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Teil- liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. HANS SCHMID, Bern 2000, S. 55 f.). Im vorliegenden Fall werden im Kreis der Destinatäre auch die bereits früher aus der Stifterfirma ausgetretenen Mitarbeiter berücksichtigt, und zwar auf einen ungewöhnlich langen Zeitpunkt (bis zum 1. Januar 1992 hin) zurück und damit sogar auf einen Zeitpunkt, der vor dem Stichtag der ersten Mittelverteilung lag. Da für alle ge- nannten Destinatärgruppen dieselben Kriterien gemäss Verteilungs- plan gelten, kommt es, entgegen den Beschwerdeführern, weder zu einer Bevorteilung noch zu einer Benachteiligung der betriebstreuen Mitarbeiter gegenüber den im massgebenden Zeitraum weg- gezogenen. Unbegründet erweist sich auch der weitere Einwand der Beschwerdeführer, jene Destinatäre, welche an der ersten Mittelver- teilung nicht teilgenommen hätten, sei es, weil sie nicht die erforder- lichen Dienstjahre verfügten oder erst nach dem Stichtag in die Stifterfirma eingetreten seien, würden gegenüber denjenigen Destinatären ungleich behandelt, welche an der ersten Mittelverteilung teilgenommen hätten und nun nochmals Mittel erhalten, werden doch – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – bei letzteren die er- haltenen Mittel angerechnet, was zur Folge haben kann, dass sie keine freien Mittel mehr zugute haben, wie dies aus dem Verteilungs- plan ersichtlich ist. Se it e 23
C-65 4 0 /20 0 7 9.1.4Der Stiftungsrat hat somit sein Ermessen nicht missbraucht, wenn er im vorliegenden Verteilungsplan nicht dieselben Verteil- kriterien wie bei der ersten Mittelverteilung beschlossen hat. 10. 10.1Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren sinngemäss, bei den Verteilkriterien würden – im Gegensatz zur ersten Mittelverteilung – weder die Dienstzeit noch der Lohn gewichtet. Dadurch würden firmentreue Destinatäre benachteiligt und solche mit den höchsten Einkommen übermässig begünstigt, was zu einer Ungleichbehandlung der Destinatäre führe. Dem wäre Abhilfe zu schaffen, indem, analog der ersten Mittelverteilung, die zu berücksichtigenden Dienstjahre gewichtet und und nach oben mit deren 22 begrenzt sowie der zu be- rücksichtigende Lohn ebenfalls nach oben begrenzt würden. 10.2Es liegt durchaus im Ermessen des Stiftungsrates, bei der Be- stimmung der Verteilkriterien die Dauer der Unternehmenszugehörig- keit zu berücksichtigen und damit eine gewisse Betriebstreue zu honorieren, zumal die Stiftungsurkunde keine konkreten Hinweise auf Kriterien eines Verteilungsplans gibt (vgl. dazu SVR 1999, BVG Nr. 14 E. 5; SVR 2001, BVG Nr. 14 E. 4a). Auch die Berücksichtigung des Lohnes liegt im Ermessen des Stiftungsrates. Denn das Dienstalter und der Lohn stellen durchaus geeignete und von der Rechtsprechung und Praxis anerkannte Verteilungskriterien dar (BGE 128 II 394 E. 4.3 und E. 4.4 mit Hinweisen auf die Lehre). Wie aus dem Verteilungsplan hervorgeht, werden diese Kriterien auf sämtliche Destinatäre in gleicher rechtsgleicher Weise angewendet, sodass dies, entgegen den Beschwerdeführern, zu keiner Bevorzugung von Destinatären mit einer langen Dienstzeit und hohem Lohn führt, auch wenn diese aufgrund der konkreten Verhältnisse in der Stifterfirma eine Minderheit dar- stellen. Daher drängt sich die von den Beschwerdeführern verlangte Einschränkung von Dienstalter und Lohn, um Spitzen bei der Ver- teilung der freien Mittel zu vermeiden, jedenfalls aus dem Gesichts- winkel der Gleichbehandlung nicht auf. Angesichts der Offenheit der Stiftungsurkunde und dem Fehlen eines Rechtsanspruches der Arbeitnehmer auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds, kann daher nicht gesagt werden, der Stiftungsrat habe hinsichtlich der gewählten Ver- teilungskriterien das ihm zustehende Ermessen, welches ohnehin faktisch und rechtlich grösser als bei einer Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischem Plan ist (HERMANN WALSER, Gesamt- und Teil- liquidation patronaler Stiftungen, in: HANS SCHMID [Hrsg.], Teil- Se it e 24
C-65 4 0 /20 0 7 liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 108), überschritten oder missbraucht. Daher bestand auch kein Anlass für die Aufsichtsbehörde, diesbezüglich korrigierend einzuschreiten. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer mit dem in ihrer Replik (S. 9 Ziff. 4.1) angebrachten Hinweis auf die zitierte interne Aktennotiz der früheren Aufsichtsbehörde ableiten, wonach bei beim neu zu berechnenden Verteilplan auf eine vernünftige Verteilung geachtet werden solle, damit keine übermässigen Spitzen entstünden (vgl. auch Vorakten/38), handelt es sich hierbei, wie bereits aus dieser Aktennotiz hervorgeht, um eine blosse Empfehlung der Aufsichts- behörde und nicht um eine aufsichtsrechtliche Weisung. 10.3Die Beschwerdeführer rügen im Zusammenhang mit dem Ver- teilungsplan im Weiteren verschiedene Fehler bei der korrekten Er- mittlung der Dienstjahre einzelner Destinatäre sowie Rechnungsfehler bei der Ermittlung der einzelnen Anteile an freien Mitteln. Die Um- setzung respektive die Konkretisierung der im Verteilungsplan fest- gelegten Kriterien bildet jedoch nicht Gegenstand der Genehmigung durch die Vorinstanz. Die konkrete Auswirkung auf ihren Anteil können die Beschwerdeführer nur im Klageverfahren vor dem zuständigen kantonalen Gericht rügen, was sich auch aus den folgenden Über- legungen ergibt: der grundsätzliche Anspruch der austretenden Destinatäre auf freie Mittel im Rahmen einer Teil- oder Gesamt- liquidation stellt vorerst bloss eine Anwartschaft dar, deren Konkretisierung von verschiedenen Unwägbarkeiten abhängt. Zunächst müssen am massgeblichen Stichtag freie Mittel vorhanden sein; schon deren Feststellung enthält einen gewissen Ermessens- spielraum (Urteil 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.1). Auch soweit freie Mittel vorhanden sind, besteht kein unbedingter Anspruch auf einen im Voraus feststehenden Anteil, sondern es ist ein Verteilungs- plan zu erstellen, wobei den Stiftungsorganen innerhalb bestimmter Schranken ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt – jedenfalls seit der 1. BVG-Revision – insbesondere auch bei patronalen Stiftungen (Urteil 2A.402/2005 vom 15. Februar 2006 E. 3.2 und 4). Zwar ist die Vorsorgeeinrichtung an das Rechtsgleichheits- gebot gebunden, doch lässt dessen Konkretisierung einen Spielraum zu in der Frage, wie die einzelnen betroffenen Versichertengruppen zu behandeln sind (vgl. dazu BGE 131 II 533 E. 5 S. 536 ff.; SVR 2009 BVG Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2008 E. 6.1). Erst mit der nötigen rechtskräftigen Genehmigung durch die Aufsichts- behörde wandelt sich die bisherige Anwartschaft auf freie Mittel in Se it e 25
C-65 4 0 /20 0 7 individualisierbare Rechtsansprüche um (SVR 2006, BVG Nr. 33 S. 127; B 86/05 E. 2; 2005 BVG Nr. 19, S. 63; B 41/03 E. 6.3; Urteil B 68/01 vom 30. November 2001 E. 3a; SZS 1995 S. 373, B 41/94 E. 3a). Vorher kann weder der einzelne Versicherte noch die neue Pensions- kasse einen einklagbaren Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-98/2009, E. 4.3), und nachher können sie es nur vor dem kantonalen Gericht, ent- sprechend Art. 73 BVG. Insoweit also die Beschwerdeführer den Voll- zug des Verteilungsplans und die konkrete Berechnung der Anteile rügen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten und müssen sie auf den Rechtsweg gemäss Art. 73 BVG verwiesen werden. 11. Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich, die Vorinstanz habe bei ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung hinsichtlich der im Jahr 1992 aus der Stifterfirma ausgetretenen Arbeitnehmer sowie der Bestimmung der Fortbestandsinteressen den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilliquidation nicht bzw. zu wenig eingehend geprüft. Auch diese Rügen sind un- begründet: Bereits aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den von den Beschwerdeführern geltend ge- machten Fragen befasst und diese unter Hinweis auf die Ver- handlungen mit den kantonalen Aufsichtsbehörden im Vorverfahren (Sachverhalt Ziff. 5) aufsichtsrechtlich gewürdigt hat (vgl. Erwägungen Ziff. 3). Letzteres ist auch aus den vorinstanzlichen Akten (act. 15 Vorakten) ersichtlich, so etwa aus der Korrespondenz der früheren Aufsichtsbehörde mit dem Beschwerdegegner (Vorakten/35 – 39, 42 und 46) im Zusammenhang mit der Vorprüfung der Teilliquidation. 12. Nach dem Gesagten lässt sich die vorliegende Teilliquidation und der vom Stiftungsrat des Beschwerdegegners erstellten Verteilungsplan, welchen die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht genehmigt hat, nicht beanstanden. Demgegenüber erweisen sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen, soweit darauf ein- zutreten ist, als unbegründet, was zur Abweisung ihrer Beschwerde vom 28. September 2007 führt. 13. 13.1Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Be- schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Ver- Se it e 26
C-65 4 0 /20 0 7 fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 5'000.-- festgelegt und mit dem am 24. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 13.2Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für den Beschwer- degegner; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dem obsiegenden Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) Se it e 27
C-65 4 0 /20 0 7 -den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 28