B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6539/2010
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel J. Senn, Museumstrasse 47, Postfach, 9004 St.Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6539/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelang- te am 17. August 1998 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Wäh- rend des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 7. April 1999 im Kan- ton Thurgau die Schweizer Bürgerin kosovarischer Herkunft B._______ (geb. 1977). Vom Kanton Bern erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewil- ligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Später zog das Ehepaar in den Kan- ton Thurgau. B. Am 14. August 2003, kurz vor Erreichen der gesetzlichen Wohnsitzvor- aussetzungen, ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür- gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Eheleute unterzeichneten am 22. Juli 2005 zu Handen des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- men lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 25. August 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Stadt C._______ (ZH). C. Mit Schreiben vom 15. August 2006 erhielt das BFM vom Einwohneramt D._______ (TG) davon Kenntnis, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 8. August 2006 rechtskräftig geschieden worden war. Am 12. Januar 2007 orientierte die Wohngemeinde die Vorinstanz sodann darüber, dass die eingebürgerte Person am 29. Dezember 2006 im Herkunftsland eine um elf Jahre jüngere Landsfrau geheiratet habe und demnächst ein Fami- liennachzugsgesuch stellen werde.
C-6539/2010 Seite 3 D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das Bundesamt am 22. Januar 2007 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Zugleich wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sich zur Angelegenheit zu äussern und seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Betroffene am 5. Februar 2007, unter Zusendung der Zu- stimmungserklärung und von Kopien aus den Scheidungsakten, ein ers- tes Mal Gebrauch. Ferner bat er darum, später gegebenenfalls ausführli- cher Stellung nehmen zu dürfen. Am 29. August 2007 gelangte der Parteivertreter an die Vorinstanz und ersuchte unter Hinweis auf ein von seinem Mandanten am 22. März 2007 im Kanton Zürich eingeleitetes Familiennachzugsverfahren um möglichst umgehenden Erlass einer Abschlussverfügung bzw. Einstellung des Nich- tigkeitsverfahrens. E. Das BFM liess hierzu am 31. August 2007 verlauten, weder einen ra- schen Abschluss des Verfahrens noch eine beschleunigte Behandlung zusichern zu können. Ausserdem wurde moniert, die Stellungnahmen vom 5. Februar 2007 und 29. August 2007 enthielten keinerlei Ausführun- gen zu den Scheidungsgründen sowie zur raschen Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer anderen Landsfrau. Nachdem die zuständige kantonale Migrationsbehörde vom vorinstanzli- chen Antwortschreiben vom 31. August 2007 Kenntnis erhalten hatte, er- teilte sie am 18. September 2007 die Ermächtigung zur Visumerteilung an die zweite Ehegattin zwecks Familiennachzugs. Die Vorinstanz ihrerseits verlangte am 16. Oktober 2007 Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts E._______. F. Am 4. Mai 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Rekapitu- lation der Eckdaten (rasche zeitliche Abfolge von erleichterter Einbürge- rung, Scheidung, Wiederverheiratung und Nachzug der zweiten Ehegat- tin) zur abschliessenden Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 stellte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Akteneinsicht. Nach der am 12. Mai 2009 erfolgten Zustellung der ent- sprechenden Akten gemäss Aktenverzeichnis machte er am 11. Juni 2009
C-6539/2010 Seite 4 abschliessende Bemerkungen mit dem Antrag, von einer Nichtigerklärung sei abzusehen. Die fragliche Stellungnahme ergänzte er mit den Beweis- anträgen, die Ex-Ehefrau seines Mandanten und dessen Schwager seien als Zeugin bzw. Zeugen zu befragen. G. Am 24. September 2009 unterbreitete die Vorinstanz der früheren Gattin schriftlich Fragen zum Verlauf der Ehe, zu den Umständen der Eheschei- dung und der vom Beschwerdeführer in der abschliessenden Stellung- nahme vom 11. Juni 2009 erwähnten, während der Ehe angeblich von der damaligen Partnerin gewünschten und durchgeführten Abtreibung. Die geschiedene Ehefrau beantwortete die Fragen am 7. Oktober 2009. Bezogen auf den Schwangerschaftsabbruch erklärte sie, es habe sich um eine Fehlgeburt gehandelt. Allfällige Beweise könnten direkt beim Kan- tonsspital E._______ eingeholt werden. H. Wegen der Kontroversen um die Fehlgeburt sowie der vom Beschwerde- führer darüber hinaus behaupteten ausserehelichen Kontakte der Ex- Ehefrau zu ihrem heutigen Ehemann stellte das BFM Letzterer am 9. März 2010 zusätzliche Fragen und forderte von ihr die Befreiung vom Arztgeheimnis. Dieser Aufforderung kam die Ex-Gattin mit Eingabe vom 11. März 2010 nach, unter gleichzeitiger Vorlage der Entbindungserklärung und der Ko- pie eines Austrittsberichts des Kantonsspitals E._______ vom 27. De- zember 2001. I. Mit Blick auf die ungeklärten medizinischen Fragen gelangte das Bun- desamt am 25. März 2010 an die im Austrittsbericht des Kantonspitals E._______ aufgeführte Frauenärztin. Deren Nachfolgerin erteilte am 22. April 2010 in der Folge die gewünschten Auskünfte. Demnach handel- te es sich beim diesbezüglichen Ereignis eindeutig nicht um eine gewollte oder provozierte Fehlgeburt. Von den seitens der Vorinstanz nach Eingang der abschliessenden Stel- lungnahme vom 11. Juni 2009 in die Wege geleiteten Vorkehren erhielt der Beschwerdeführer vorerst keine Kenntnis.
C-6539/2010 Seite 5 J. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Zürich am 22. Juli 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 12. August 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichter- te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zugleich ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. L. Aufgrund der Begründung dieser Verfügung verlangte der Parteivertreter am 13. August 2010 vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Das BFM gab dem Gesuch am 17. August 2010 in Anwendung von Art. 26 und 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) statt. In Bezug auf diejenigen Abklärungen, die nach Eingang der abschliessenden Stellungnahme vom 11. Juni 2009 bis zum Ersuchen an den Kanton Zürich vom 20. Juli 2010 um Erteilung der Zustimmung zur Nichtigerklärung getroffen worden waren, erstellte das Bundesamt in Form einer Aktennotiz (vom 17. August 2010) eine Zu- sammenfassung der Beweisergebnisse. Die jene Periode betreffenden Originalakten als solche wurden dem Anwalt nicht zur Einsicht zugestellt. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2010 beantragt der Partei- vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer am 27. Februar 2013 nachträglich zur Kenntnis gebracht. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
C-6539/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim- mung des Heimatkantons Zürich innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt. 4. Der Rechtsvertreter vertritt vorab die Auffassung, die vorinstanzliche Ver- fügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustan- de gekommen. So sei er weder über die beiden schriftlichen Befragungen der Ex-Gattin seines Mandanten noch das Einholen von Erkundigungen
C-6539/2010 Seite 7 bei deren heutigen Ärztin informiert worden, geschweige denn habe man ihm in irgendeiner Form Gelegenheit gegeben, sich vor Verfügungserlass zu den entsprechenden Ergebnissen zu äussern. Nach Eröffnung der an- gefochtenen Verfügung habe der Parteivertreter am 13. August 2010 zwar nochmals vollständige Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, die- se seien jedoch unvollständig gewesen. Vorenthalten habe man ihm ins- besondere die von der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers und der Frauenärztin erteilten schriftlichen Auskünfte. Stattdessen habe es das BFM mit einer am 17. August 2010 nachträglich erstellten Aktennotiz be- wenden lassen. Diese bestehe lediglich aus einer knappen Wiedergabe der Beweisergebnisse und enthalte mit Blick auf die Art und Durchführung der Beweisvorkehren sodann etwelche Unklarheiten. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien die Aussagen der betreffenden Auskunftspersonen aber wesentlich gewesen, weshalb man den Be- schwerdeführer damit hätte konfrontieren müssen. Es liege somit eine of- fensichtliche und schwerwiegende, im Rechtsmittelverfahren nicht heilba- re Gehörsverletzung vor. Die Vorinstanz lässt in der Vernehmlassung derweil verlauten, dass das rechtliche Gehör durch die versehentliche Nichtzustellung der letzten und neusten Aktenstücke verletzt worden sei, möge zwar zutreffen. Aus der "Stellvertreterakte" vom 17. August 2010 gehe jedoch hervor, welche Person was gesagt habe und was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Dieser habe somit Gelegenheit gehabt, im Rechtsmittelverfahren darauf zu reagieren. Im Übrigen hätten besagte Aktenstücke den vor- instanzlichen Entscheid nicht beeinflusst. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre- chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga- rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs- mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER / GIORGIO MA- LINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro- cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
C-6539/2010 Seite 8 Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund ste- hend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 je mit Hinweisen). 4.2 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Rechtsvertreter nach vorgängiger Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten am 11. Ju- ni 2009 eine abschliessende Stellungnahme abgegeben (siehe Bst. F vorstehend). Nicht zuletzt aufgrund besagter Eingabe sah sich die Vorin- stanz danach zu weiteren Abklärungen veranlasst. So gelangte sie am 24. September 2009 und 9. März 2010 mit einem Fragenkatalog zum Ver- lauf der Ehe, den Scheidungsgründen sowie einer angeblichen Abtrei- bung an die Ex-Ehefrau. Zudem holte sie bei deren jetzigen Frauenärztin am 25. März 2010 medizinische Erkundigungen ein (Sachverhalt Bst. H und I). Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG setzt selbstverständlich die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit Hinweisen). Un- bestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die entsprechenden schrift- lichen Auskünfte vom 7. Oktober 2009 und 11. März 2010 (geschiedene Gattin) bzw. 22. April 2010 (Dr. med. F._______) vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung in der Folge weder zur Kenntnis erhalten noch wurde ihm dazu folgerichtig eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt. Dies gilt gemäss Aktenverzeichnis vom 17. August 2010 überhaupt für alle Akten- stücke, welche das BFM in der Zeitspanne zwischen der abschliessenden Stellungnahme vom 11. Juni 2009 und der Anfrage an den Kanton vom 20. Juli 2010 angelegt hat. Somit liegt offensichtlich eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer- de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsa- che in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die Behörde da-
C-6539/2010 Seite 9 durch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine Rol- le (vgl. PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16 zu Art. 29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lau- sanne/Zürich/Bern 2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BVGE 2007/30 E. 5.5.1). 4.4 Die Gehörsverletzung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökono- mie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfah- rens führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Diese Hei- lungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwer- wiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Eine Heilung des An- spruchs auf rechtliches Gehör soll – vor allem bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung – jedoch weiterhin die Ausnahme bilden (vgl. BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f., BGE 137 I 195 E. 2.6 und 2.7 S. 198 f. oder Urteil des Bundesgerichts 5A_535/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2.3 und 3 mit Hinweisen). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung al- ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung wäre folglich gegeben. 4.5.1 Das BFM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die vorenthaltenen Aktenstücke seinen Entscheid nicht beeinflusst hätten. Dass der Anspruch auf vorgängige Äusserung an sich nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 in fine), steht ausser Frage. Dies erfordert aber auch, dass die betroffene Person in dieser Phase zu allen bestrittenen Tatsa- chen anzuhören und mit entsprechenden Aussagen von Dritten zu kon- frontieren ist, damit allfällige Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden können (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
C-6539/2010 Seite 10 [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N. 18). Die Behör- de darf im Rahmen der Gehörsgewährung allerdings nicht allein aus ihrer Optik beurteilen, welche Sachverhaltselemente sie als relevant erachtet. Gegen die Auffassung der Vorinstanz spricht vorweg, dass sie sich im fraglichen Entscheid vom 12. August 2010 sowohl mit den Antworten der geschiedenen Ehefrau als auch der Ärztin – zum Teil ziemlich eingehend – auseinandergesetzt hat. In Nichtigkeitsverfahren ist es losgelöst vom zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse durchaus üblich und die Regel, vom Ex-Partner der betroffenen Person Erkundigungen einzuholen, um eine verlässliche Prüfung der Vorbringen vornehmen zu können, eine Pflicht, welche schon aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst. So erstaunt nicht, dass auch der Rechtsvertreter in der abschliessenden Stellung- nahme vom 11. Juni 2009 bereits die Einvernahme der geschiedenen Gattin seines Mandanten als Zeugin angeregt hat. Was die Form der ein- zelnen Beweisvorkehren anbelangt, so steht der Behörde freilich ein Er- messensspielraum zu (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f.). Mit der Kontak- tierung der Ärztin hat das BFM darüber hinaus noch weitere Behauptun- gen des Beschwerdeführers in der vorgenannten Eingabe (Abtreibung bzw. Schwangerschaftsabbruch) verifiziert. Dass diese nachträglichen Erhebungen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben sollen, erscheint im dargelegten Kontext sowie der Begründung der ange- fochtenen Verfügung schlichtweg ausgeschlossen. Die drei Aktenstücke (Antworten der Ex-Gattin vom 7. Oktober 2009 und 11. März 2010 sowie Auskunft der Ärztin vom 22. April 2010) betreffen zweifelsohne rechtliche relevante Sachverhaltselemente. Selbst wenn sich die Vorinstanz nur er- gänzend darauf berufen würde (was hier nicht der Fall war), hätte sie dies nicht von der Gehörsgewährung entbunden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_1093/2012 vom 26. April 2013 E. 2.3). Mit ihrem Vorgehen hat sie dem Beschwerdeführer mithin einen wesentlichen Bestandteil des Gehörsrechts vorenthalten. Die Bemerkung in der Vernehmlassung, die letzten und neusten Aktenstücke seien dem Anwalt versehentlich nicht weitergeleitet worden, vermag an der Schwere der Verletzung nichts zu ändern. Unter den dargelegten Begebenheiten ist von einer besonders schwerwiegenden, einer Heilung nicht mehr zugänglichen Gehörsverlet- zung auszugehen. 4.5.2 Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht ferner, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung noch mehr Parteirechte verletzt worden sind. So hat das BFM dem Parteivertreter am 17. August 2010 auf des- sen zweites Akteinsichtsgesuch vom 13. August 2010 hin, wie an anderer
C-6539/2010 Seite 11 Stelle erwähnt (siehe Sachverhalt Bst. L weiter vorne), nämlich nicht sämtliche Akten im Original zugesandt, sondern ihm für alle Vorgänge, die in die Zeitspanne vom 11. Juni 2009 (abschliessende Stellungnahme) bis 22. April 2010 (Auskunft der Ärztin) fallen, stattdessen eine Aktennotiz mit einer kurzen Zusammenfassung zukommen lassen (als act. 18 im Ak- tenverzeichnis aufgeführt). Das Akteneinsichtsrecht begründet für die Be- hörden die Pflicht, Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine überwiegen- den Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 N. 2). Das Vorenthalten der Ori- ginalakten wird von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt, es sei denn, man betrachte den blossen Verweis auf Art. 26 und 27 VwVG im Begleit- schreiben vom 17. August 2010 als Begründung. In den Akten finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunftspersonen hier überhaupt je eine vertrauliche Behandlung gewünscht hätten. Auch sons- tige Geheimhaltungsinteressen sind keine erkennbar. Das vorinstanzliche Vorgehen ist umso erstaunlicher, als zumindest die Antworten der Aus- kunftspersonen in der angefochtenen Verfügung zwar nicht vollständig, aber ansonsten recht detailliert wiedergegeben werden. Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in alle Akten Einsicht nehmen konnte, ist die sog. Stellvertreterakte zu knapp ausgefallen. Ins- besondere geht daraus nicht hervor, was für Fragen der geschiedenen Gattin gestellt worden sind und in welcher Form (schriftlich, mündlich oder formell als Zeugin?) dies geschah. Letztlich bleibt die konkrete Aus- gestaltung der Zusammenfassung unbeachtlich, zumal das Recht der Partei, sich zum wesentlichen Inhalt von Dokumenten zu äussern, im Rahmen von Art. 28 VwVG ebenso besteht (vgl. BRUNNER, Kommentar VwVG, Rz. 7 zu Art. 28). Die angefochtene Verfügung ist somit wegen mehrerer grober Verletzungen der Parteirechte aufzuheben. 4.6 Bei dieser Sachlage ist über die Beweisofferten (Parteibefragung, Einvernahme des Schwagers des Beschwerdeführers als Zeugen) sowie über die materiellen Rügen nicht zu befinden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario sowie Abs. 2
C-6539/2010 Seite 12 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. Oktober 2010 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich (in Kopie) – das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thur- gau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-6539/2010 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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