BGE 136 I 297, BGE 132 V 46, BGE 130 V 51, 8C_126/2017, + 1 weiteres
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6538/2019
Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Hilfsmittel, Einspracheentscheid der SAK vom 3. Dezember 2019.
C-6538/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in B._______/DE und bezieht seit dem 1. Januar 2017 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Schweizerischen Ausgleichs- kasse gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 10. Januar 2020 [act.] 183 und 186, S. 3). B. B.a Mit Formular vom 14. August 2019 reichte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) erstmals ein Gesuch um einen Kostenbeitrag an die Hörgeräteversorgung ein (act. 206, S. 2 - 5). B.b Mit Verfügung vom 19. September 2019 bestätigte die SAK dem Ver- sicherten den Erhalt seiner Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV. Zudem teilte sie ihm mit, dass ihm kein Kostenbeitrag gewährt werden könne, da er seinen Wohnsitz im Ausland habe (act. 207). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Poststempel: 25. Oktober 2019) Einsprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von der AHV ein Kostenbeitrag für die spezialärztlich indizierte Hörgerätever- sorgung zu leisten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er ar- beite in der Schweiz, bezahle in der Schweiz Steuern und leiste zudem auch Beiträge an die AHV sowie Prämien an die schweizerische Kranken- kasse. Aufgrund seiner schweren Hörbehinderung sei er auf die Hörgerä- teversorgung angewiesen. Er möchte zwar gerne in der Schweiz leben, könne sich dies allerdings mit seiner bescheidenen AHV-Rente nicht leis- ten (act. 210). B.d Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 wies die SAK die Ein- sprache des Versicherten ab, im Wesentlichen mit der Begründung, laut den massgeblichen Bestimmungen sei klar, dass nur in der Schweiz wohn- hafte Bezüger von Altersrenten einen Anspruch auf Hilfsmittel hätten. Ein solcher Anspruch sei auch nicht in Anwendung des Freizügigkeitsabkom- mens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union exportierbar. Das Freizügigkeitsabkommen sehe zwar vor, dass Geldleistungen der
C-6538/2019 Seite 3 schweizerischen Sozialversicherung an Staatsangehörige eines der Mit- gliedstaaten des Abkommens ausgerichtet werden könnten, soweit sie den Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten hätten. Beim Anspruch auf Hilfsmit- tel handle es sich jedoch nicht um eine Geld-, sondern vielmehr um eine Sachleistung. Nach gefestigter Rechtsprechung sei diese nicht exportfähig (act. 212). C. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Posteingang: 10. Dezember 2019) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ein Kosten- beitrag an die medizinisch notwendige Hörgeräteversorgung zu leisten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act. 1]). D. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 3. Dezember 2019 (BVGer act. 5). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter den Par- teien mit, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen – am 10. Februar 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 6). F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Februar 2020 hielt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen und seiner Begründung fest und nahm erneut zur Angelegenheit Stellung (BVGer act. 7). G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 11. Februar 2020 samt Beilagen (BVGer act. 8). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer, zu den ihm in dieser Verfügung unter- breiten Fragen bis zum 24. Februar 2021 Stellung zu beziehen und gleich- zeitig sämtliche für den Nachweis seiner Ausführungen geeigneten Be- weismittel einzureichen (BVGer act. 10).
C-6538/2019 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und nahm gleichzeitig zu den vom Bundesverwaltungsge- richt aufgeworfenen Fragen Stellung (BVGer act. 12 samt Beilagen). J. Mit Schreiben vom 9. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 14). K. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 übermittelte der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vor- instanz vom 9. März 2021 und teilte den Parteien mit, dass der Schrift- wechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 22. März 2021 abgeschlossen werde (BVGer act. 15). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom vom 6. Dezember 2019 (Posteingang. 10. Dezember 2019) ist daher ein- zutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Vorliegend ist der An- spruch auf einen Kostenbeitrag für Hilfsmittel der AHV in einem ersten Schritt aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere
C-6538/2019 Seite 5 nach dem AHVG sowie nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1; Urteil des BVGer C-6556/2014 vom 27. April 2016 E. 3.3) zu prüfen (vgl. dazu nachstehende E. 4). 2.2 Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sind zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11) zu beach- ten (vgl. Urteil des BVGer C-780/2013 vom 27. Juni 2014 E. 3; vgl. dazu auch den Verweis die genannten Koordinierungsverordnungen in Art. 153a AHVG). Soweit weder das FZA noch die gestützt darauf anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des An- spruchs auf Leistungen der AHV alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozial- rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages na- mentlich vor, er wohne zwar in Deutschland, arbeite aber wie alle Schwei- zer in der Schweiz und bezahle hier auch Steuern, AHV und Prämien an die Krankenkasse. Er möchte zwar gerne in der Schweiz wohnen, könne sich dies aber mit seiner bescheidenen AHV-Rente nicht leisten. Er sei aus medizinischen Gründen zwingend auf eine Hörgeräteversorgung angewie- sen, zumal er auch nach seiner Pensionierung als Grenzgänger weiterhin in der Schweiz arbeite. Das Wohnsitzerfordernis sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar und die Verweigerung der Leistungen gestützt auf das Wohnsitzer- fordernis in der Schweiz verletze die Menschenrechte. Dank des von ihm gewählten Wohnsitzes in Deutschland belaste er zudem trotz seines be- scheidenen AHV-Renteneinkommens die Schweizer Sozialhilfe nicht. Es könne daher nicht angehen, dass er für diese Wohnsitzwahl, welche die
C-6538/2019 Seite 6 Schweizer Sozialhilfe schone, noch bestraft werde. Überdies sei er nicht darüber informiert gewesen, dass er mit dem Verlassen der Schweiz sei- nen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der Hörgeräteversorgung ver- lieren würde (BVGer act. 1 und 7). 3.2 Dagegen wendet die SAK in ihrer Beschwerdevernehmlassung ein, aufgrund der klaren Bestimmungen in Gesetz (Art. 43 quater AHVG) und Ver- ordnung (Art. 2 Abs. 1 HVA) scheide eine Kostenbeteiligung mangels Wohnsitzes in der Schweiz aus. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln handle es sich aus eurointernationaler Sicht um eine Leistung bei Krankheit und Mut- terschaft, welche auch materiell gesehen in den sachlichen Anwendungs- bereich der Koordinierungsverordnungen des FZA falle. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruchs auf eine solche Leistung beurteilten sich jedoch ausschliesslich nach Massgabe der Schweizer Rechtsordnung. Nach der konstanten Rechtsprechung handle es sich beim Anspruch auf Hilfsmittel um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung. Demnach scheide auch unter Berücksichtigung des FZA und der hierzu ergangenen Koordinierungsvorschriften ein Anspruch auf eine Kostenbe- teiligung für ein Hilfsmittel aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Wohnsitz in der Schweiz bestehe. Ein Export von Sachleistungen sei auch unter dem Geltungsbereich des FZA ausgeschlossen (BVGer act. 5). 4. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Anwendung der schweizerischen Bestimmungen einen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der Hörgeräteversorgung hat. 4.1 Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine Altersrente. Nach Art. 43 quater
Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fort- bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. 4.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Ab- gabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66 ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der Hilfsmittelverordnung (HVA, SR 831.135.1) Folgendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich,
C-6538/2019 Seite 7 für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA; vgl. dazu auch MICHEL VALTERIO, Droit de l’assurance- vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invaldité, 2011, NN. 1161 ff.). Hilfsmittel müssen überdies einfach und zweckmässig sein (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 43 quater N. 3 m.H.). Hörgeräte gehören grundsätzlich zu den Hilfsmitteln, auf die ein AHV-Ren- tenbezüger Anspruch hat, wenn er hochgradig schwerhörig ist, sein Hör- vermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und er sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit seiner Umwelt verständigen kann. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Ziff. 5.57 des Anhangs zur HVA). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der Invalidenversi- cherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI, SR 831.232.51); sie beläuft sich somit Fr. 630.- für monaurale und auf Fr. 1'237.50 für eine binaurale Ver- sorgung. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Rz. 2011 1/19 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver- sicherung [KSHA], gültig ab 1. Januar 2019). Das Bundesamt für Sozial- versicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderun- gen der Versicherung entsprechen. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerich- tet (vgl. dazu auch Rz. 2008 1/19 ff.). 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz in Deutschland hat (vgl. dazu auch Mitteilung der Ausgleichskasse Zü- rich an die SAK vom 13. Juli 2018 betreffend den Kassenwechsel infolge Wegzugs nach B._______/DE; act. 194, S. 1). Die Voraussetzungen für die beantragte Beteiligung an den Kosten für die Hörgeräteversorgung sind daher nach den schweizerischen Bestimmungen in Art. 43 quater Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 HVA aufgrund des Wohnsitzes im Ausland nicht erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2).
C-6538/2019 Seite 8 5. In einem zweiten Schritt gilt es nachfolgend zu prüfen, ob gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen und dessen Koordinierungsverordnungen ein Anspruch ein Hilfsmittel besteht. 5.1 Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen werden nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im So- zialversicherungsrecht, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 112, Sozialversicherungsrecht: seine Ver- knüpfung mit dem ZGB, 2016, S. 41 Ziff. 4.1 m.H.a. BGE 136 I 297 E. 5). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistun- gen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für soge- nannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. BOLLINGER, a.a.O., S. 42 Ziff. 4.2). Hilfsmittel gelten als Sachleistungen (vgl. Urteil des BGer 8C_126/2017 vom 5. September 2017 E. 1.1; vgl. dazu auch BETTINA KA- HIL-WOLFF, Droit social européen, Union européenne et pays associés, 2017, N. 646). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher in ständiger Praxis auch im Anwendungsbereich des FZA einen Anspruch von AHV-Rentnern auf den Export von Hilfsmitteln ins (europäische) Ausland verneint (vgl. dazu Ur- teile des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.2; C-7058/2013 vom 18. Januar 2016 E. 3.4.3; C-780/2013 vom 27. Juni 2014 E. 6 und 7). 5.3 Es fragt sich, ob die vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalts- konstellation eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt. 5.3.1 Die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfah- rens getroffenen ergänzenden Abklärungen haben ergeben, dass der Be- schwerdeführer als AHV-Rentenbezüger und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin in der Schweiz erwerbstätig ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er seit Juli 2017 bei der Physiotherapie C._______ AG (BVGer act. 12). Gemäss Lohnausweis vom 6. Januar 2021 hat er bei der genannten Arbeitgeberin im Jahr 2020 im Rahmen einer Teil- zeitbeschäftigung einen Bruttolohn von Fr. 17'580.- erzielt (BVGer act. 12 samt Beilage).
C-6538/2019 Seite 9 5.3.2 Vorliegend steht fest, dass das FZA und die Koordinierungsverord- nungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Als Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Deutschland fällt der Beschwerdeführer überdies auch unter den persönlichen Geltungsbereich der Koordinie- rungsvorschriften (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04). Ungeachtet des Bezugs einer AHV-Altersrente gilt er als weiterhin in der Schweiz Erwerbstätiger mit Wohnsitz in Deutschland (E. 5.3.1 hiervor) als Grenzgänger im Sinne von Art. 1 Bst. f VO 883/04. Die Abgabe von Hilfsmitteln stellt eine Leistung bei Krankheit und Mutterschaft und fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnungen des FZA (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VO 883/04), weshalb diese auch in materieller Hinsicht anwendbar sind (HARDY LANDOLT, § 25 AHV-Leistungen: Hilfsmittel, Hilflosenentschädi- gung, Assistenzbeitrag, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Ba- sel 2014, S. 895 Rz. 25.2; vgl. dazu auch KAHIL-WOLFF, a.a.O., N. 689; vgl. dazu auch BETTINA KAHIL-WOLFF, La coordination européenne des sys- tèmes nationaux de sécurité sociale, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 224 f., insbesondere Rz. 74). 5.3.3 Gemäss Art. 31 VO 883/04 finden die Art. 23 bis 30 keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Be- schäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leis- tungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Art. 17 - 21. Bei Art. 31 VO 883/04 handelt es sich um eine Kollisionsnorm für den Fall, dass ein Rentner oder seine Familienangehörigen gleichzeitig auch in einem Mitgliedstaat als abhängig Beschäftigte oder Selbständiger- werbende versichert und leistungsberechtigt sind. Danach gilt der Vorrang der Versicherungspflicht und Leistungsberechtigung aus der Beschäfti- gung und im Beschäftigungsstaat gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner. Auf diese Personen finden folglich nur die Koordinierungsvor- schriften für abhängig Beschäftigte oder Selbständige gemäss Art. 17 - 21 VO Nr. 883/04 Anwendung (KARL-JÜRGEN BIEBACK, in: Fuchs, Europäi- sches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018 [zit. Europäisches Sozialrecht], Art. 31 N. 1). 5.3.4 Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem ande- ren als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmit- gliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Vorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären
C-6538/2019 Seite 10 (Art. 17 VO 883/04). Als Sachleistungen im Sinne der genannten Bestim- mung gelten die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergän- zenden Produkte und Dienstleistungen, wozu auch Hilfsmittel gehören (Be- BETTINA KAHIL-WOLFF, Europäisches Sozialrecht, Art. 1 N. 37). Zu den Leistungen bei Krankheit können auch Leistungen gehören, die auf natio- naler Ebene nicht der Krankenversicherung, sondern der Rentenversiche- rung zugeordnet sind (MAXIMILIAN FUCHS, Europäisches Sozialrecht, Art. 3 N. 10). Insbesondere kann auch eine innerstaatlich im Alters- oder Invali- denversicherungsrecht geregelte oder von den Trägern dieser Versiche- rungszweige auszuzahlende Leistung gemeinschaftsrechtlich als Leistung bei Krankheit gelten (BGE 132 V 46 E. 3.2.3 m.H.; vgl. dazu auch KIESER, a.a.O., Art. 43 quater N. 6 m.H.). Das international koordinierende Sozialrecht der EU hebt das im Kranken- versicherungsrecht geltende Territorialitätsprinzip auf und gibt auch dann Ansprüche auf Leistungen, wenn man sich ausserhalb des Staates befin- det, in dem man versichert ist. Leistungspflichtig bleibt der „zuständige Trä- ger“. Dies ist gemäss Art. 1 lit. q derjenige Träger, bei dem die Versicherung besteht respektive demgegenüber die betreffende Person den Leistungs- anspruch hätte, wenn sie in dem Staat, in dem der Träger seinen Sitz hat, wohnen würde (BIEBACK, a.a.O., Art. 17 N. 1). Für die Prüfung der Voraus- setzungen der Mitgliedschaft und des Bestehens eines Anspruchs ist das Recht des zuständigen Trägers massgeblich, das heisst desjenigen Staa- tes, in dem die Versicherung begründet worden ist. Dies ist in der Regel der Beschäftigungsstaat (BIEBACK, a.a.O., Art. 17 N. 14). Zum „Status- und Grundverhältnis“, das sich nach dem Recht des zuständigen Trägers des Versicherungsstaates richtet, zählen auch spezielle Anforderungen an Leistungsansprüche, die im Versicherungsverhältnis selbst liegen, wie die Dauer der Versicherung und das Entrichten besonderer Beiträge. Aller- dings verdrängt das Koordinationsrecht die Wohnsitz- und Aufenthaltser- fordernisse des nationalen Rechts, welche dem Versicherten nur dann ei- nen Leistungsanspruch gewähren, wenn er im Land des zuständigen Trä- gers seinen Wohnsitz hat oder Leistungen nur im Land des zuständigen Trägers erbracht werden können. Solche Beschränkungen nach nationa- lem Recht sind unwirksam (BIEBACK, a.a.O., Art. 17 N. 17 m.w.H. sowie Art. 31 N. 4). 5.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer auch im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. De- zember 2019 weiterhin als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und
C-6538/2019 Seite 11 folglich auch nach wie vor der schweizerischen AHV unterstellt war. Im Üb- rigen war er zum massgeblichen Zeitpunkt auch weiterhin bei der schwei- zerischen Krankenversicherung versichert. Als in der Schweiz erwerbstäti- ger Grenzgänger hat er gegenüber der schweizerischen AHV als zuständi- ger Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Leistun- gen bei Krankheit, zu welchen nach dem Gesagten auch die (als Sachleis- tung zu qualifizierenden) Hilfsmittel gemäss AHVG und HVA gehören. Da- raus folgt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kostenerstat- tung der Hörgeräteversorgung respektive auf einen entsprechenden Kos- tenbeitrag hat, sofern und soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang erfüllt sind, was von der Vorinstanz im Einzelnen noch zu prüfen ist. 6. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines Wohnsitzes in Deutschland zwar die Voraussetzungen schweizerischen Bestimmungen (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 HVA) nicht erfüllt. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen weiteren Abklärungen haben in- des ergeben, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt weiterhin als Grenz- gänger in der Schweiz erwerbstätig und damit auch der schweizerischen AHV unterstellt war, weshalb er Anspruch auf eine Kostenvergütung für die Hörgeräteversorgung hat, sofern und soweit er die weiteren Anspruchsvo- raussetzungen gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang erfüllt. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und die Streitsache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für einen Kostenbeitrag an die Hör- geräteversorgung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor- instanz zurückzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
C-6538/2019 Seite 12 (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bei diesem Ausgang des Ver- fahrens praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich ver- treten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6538/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvorausset- zungen für einen Kostenbeitrag an die Hörgeräteversorgung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6538/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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