B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6533/2012
Urteil vom 31. März 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A.________, vertreten durch Kirsten Barth, Paralegal-Services, Bertastrasse 3, Postfach 271, 8047 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012.
C-6533/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 7. April 2010 sprach die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem in der Republik Ko- sovo wohnhaft gewesenen kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. am [...]) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 270.- zu (Akten der SAK [nachfolgend: act.] 1, S. 2). A.b Am 2. Oktober 2010 liess B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Kirsten Barth, memos, der SAK unter Beilage eines Totenscheines mitteilen, dass ihr Ehemann, B._______, am (...) verstorben sei, weshalb sie die SAK ersuche, die Umwandlung der Alters- in eine Witwenrente in die Wege zu leiten (act. 2, S. 1 + 3). A.c Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente habe. Aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass sie die Staatsangehö- rigkeit von Kosovo besitze und den Wohnsitz im Ausland habe. Aufgrund der Unabhängigkeit des Kosovo werde das bisherige Sozialversicherungs- abkommen mit dem früheren Jugoslawien nicht mehr weitergeführt, und Staatsangehörige des Kosovo würden ab 1. April 2010 als Nichtvertrags- ausländer gelten (act. 3). Am 1. Februar 2011 meldete sich die Versicherte beim ausländischen Versicherungsträger (Eingang SAK: 21. Februar 2011) zum Bezug der Hinterlassenenleistungen an (act. 5). A.d Mit Verfügung vom 9. März 2011 wies die SAK den Rentenantrag ab mit der Begründung, aus den ihr zur Verfügung stehenden Akten gehe her- vor, dass sie die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe (act. 10). A.e Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2011 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Witwen- rente auszurichten (act. 12, S. 2; act. 12, S. 3 [französische Übersetzung]). Das Einspracheverfahren wurde in der Folge – mit Blick auf eine beim Bun- desgericht hängige Beschwerde mit vergleichbarer Sach- und Rechtslage – sistiert (act. 13).
C-6533/2012 Seite 3 A.f Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Ausländer seien – vorbe- hältlich eines abweichenden Staatsvertrages – nur rentenberechtigt, so- lange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hät- ten. Der Ehemann der Versicherten sei als Kosovare Staatsbürger eines Nichtvertragsstaates und die Versicherte habe ihren Wohnsitz im Kosovo (act. 44). B. B.a Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 15. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine monatliche Witwenrente von Fr. 384.- ab dem 1. Oktober 2010 beziehungsweise von Fr. 391.- ab dem 1. Januar 2012 zu gewähren, wobei die Auszahlung an die Wohnadresse zu erfolgen habe. Zur Begrün- dung machte sie geltend, sie sei Bürgerin des Kosovo und von Serbien, und ihr Gesuch stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011, wonach das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So- zialversicherung weiterhin anwendbar sei. Darin sei die Auszahlung der AHV-Altersrente in den anderen Staat vorgesehen; auch im konkreten Fall müsse deshalb die Auszahlung ins Ausland erfolgen (Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, das Leistungsbegehren sei aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsit- zes der Beschwerdeführerin beziehungsweise mangels zwischenstaatli- cher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Sie sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden. Diese habe die SAK angewiesen, die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und - bürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundes- gerichts abzuweisen (BVGer act. 3). B.c Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2013 auf eine Replik verzichtet hatte (BVGer act. 5), schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen, ab (BVGer act. 6).
C-6533/2012 Seite 4 B.d Im Hinblick auf die eingehende Prüfung des Erfordernisses eines gül- tigen biometrischen Passes für den Nachweis der serbischen Staatsange- hörigkeit unterbreitete der Instruktionsrichter der schweizerischen Bot- schaft in Belgrad mehrere Fragen (BVGer act. 7). B.e Mit Eingabe vom 4. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Kirsten Barth, unaufgefordert Stellung, indem sie insbesondere geltend machte, dass die in der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 (nachfolgend: Mitteilung Nr. 326) gestellten Anforderungen an den Nachweis der serbischen Staatsan- gehörigkeit keinen rechtsgenüglichen Beweis darstellten und zudem nicht umsetzbar seien (BVGer act. 8). B.f Mit Eingabe vom 4. September 2014 und Berichtigung vom 4. Septem- ber 2014 (per E-Mail vom 10. September 2014 zugestellt) nahm die schweizerische Botschaft zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung (BVGer act. 9 und 10 samt Beilage). B.g Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 gab der Instruktions- richter den Beteiligten Gelegenheit, zum neuen Beweismittel bis zum 23. Oktober 2014 Stellung zu nehmen (BVGer act. 11). B.h Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und führte ergänzend aus, an- dere als die in der Mitteilung Nr. 326 geforderten Nachweise könnten nicht akzeptiert werden. Insbesondere würden alte abgelaufene Pässe, jugosla- wische Pässe sowie serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von serbischen Gemeinden oder anderen serbischen Behör- den, nicht für den Nachweis einer aktuellen serbischen Staatsangehörig- keit genügen. Ebenfalls nicht massgeblich sei eine allenfalls früher einge- tragene Nationalität "Serbien" oder "Serbien/Montenegro" im Personen- standsregister Infostar. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Bun- desgericht im massgebenden Grundsatzentscheid ausdrücklich auf die ge- nannte Mitteilung Bezug genommen habe (BVGer act. 12). B.i Mit Eingabe ihres Vertreters vom 22. Oktober 2014 nahm auch die Be- schwerdeführerin Stellung, indem sie insbesondere auf ihre Ausführungen in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 4. September 2014 verwies (BVGer act. 13).
C-6533/2012 Seite 5 B.j Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 stellte das Bundesver- waltungsgericht die Stellungnahmen den Beteiligten zu und schloss den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 14). B.k Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 unterbreitete der Instruktions- richter der Botschaft in Belgrad zusätzliche Fragen (BVGer act. 15). B.l Mit Schreiben vom 3. März 2015 stellte der Schweizerische Botschafter dem Bundesverwaltungsgericht Ausführungen des serbischen Aussenmi- nisteriums vom 19. Februar 2015 samt entsprechender Übersetzung zu (BVGer act. 20 samt Beilagen). B.m Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte der Instruktionsrichter der Schweizerischen Botschaft in Belgrad mit, dass das Gericht auf eine prä- zise Beantwortung der unterbreiteten Fragen angewiesen sei, weshalb er für den Eingang der ergänzenden Abklärungen eine neue Frist (9. April 2015) vorgemerkt habe (BVGer act. 21). B.n Mit Eingabe vom 4. September 2014 (recte wohl: 4. Mai 2015) liess der Schweizerische Botschafter der Republik Serbien dem Bundesverwal- tungsgericht die Antworten des serbischen Aussenministeriums vom 22. April 2015 zukommen (BVGer act. 23). B.o Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, bis zum 22. Juni 2015 eine ab- schliessende Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 24). B.p Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 führte die SAK aus, sie schliesse aus dem Antwortschreiben des Aussenministeriums der Republik Serbien vom 17. April 2015, dass die Republik Serbien den Kosovo als autonome Pro- vinz (Serbiens), nicht aber als unabhängigen Staat betrachte und allen Per- sonen, welche ihren Wohnsitz nicht in der Republik Serbien, sondern im Kosovo hätten, eine (serbische) Staatsbürgerschaftsbescheinigung sowie einen (serbischen) Reisepass mit dem Vermerk "Koordinationa Uprava" (recte: "Koordinaciona Uprava") ausstelle. Mit Blick auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts (9C_662/2012) sei aber nicht entscheidend, welche Personen die Republik Serbien als ihre Staatsbürger betrachte (BVGer act. 25).
C-6533/2012 Seite 6 B.q Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe ihres Vertreters vom 22. Juni 2015 dahingehend Stellung, dass laut Schreiben des Aussenmi- nisteriums die massgeblichen Bestimmungen die Möglichkeit einer doppel- ten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit vorsehen würden. Der rechts- genügliche Nachweis einer serbischen Staatsangehörigkeit sei nicht aus- schliesslich durch einen biometrischen Pass ohne Vermerk zu erbringen, zumal mit der Aufrechterhaltung dieses Erfordernisses ein Nachweis zum Vornherein unmöglich wäre; dies bestätige im Ergebnis auch die schwei- zerische Botschaft. Vielmehr müsse die Vorlage einer Staatsbürgerschafts- bescheinigung im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsange- hörigkeit ausreichen (BVGer act. 26). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für Sozialversicherungssachen grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), soweit das AHVG (SR 831.10) nicht ausdrücklich eine Abweichung hiervon vorsieht (vgl. dazu Art. 3 Bst. d bis VwVG, Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. De- zember 2012 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 und 61 Bst. b ATSG).
C-6533/2012 Seite 7 2. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des ange- fochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül- tigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 3. 3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs- gutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am (...) 2010 (act. 2, S. 1 und act. 5, S. 1). Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind, C._______ (act. 41, S. 1). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente. Dies hat auch die Vorinstanz anerkannt, in- dem sie der Beschwerdeführerin – auf deren ausdrückliches Begehren hin – die korrigierten, theoretischen Witwenrenten von monatlich Fr. 384.- (ab
C-6533/2012 Seite 8 4.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Rechts- stellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwi- schenstaatliche Vereinbarungen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 AHVG). Bei Perso- nen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Ren- tenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2 bis AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 4745; BBl 2011 543). 4.2 Die im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie erfüllt mangels Wohnsitzes und ge- wöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. 4.3 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne der ge- nannten gesetzlichen Bestimmung berufen kann. 4.3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föde- rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungs- vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkom- mens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosova- rische Staatsangehörige anzuwenden. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 4.3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 2, S. 3 und act. 5, S. 1). Nach konstanter Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; BGE 127 V 466 E. 1 S. 467). Deshalb bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen (BGE 139 V 263) weiterhin
C-6533/2012 Seite 9 zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungs- punkt (BGE 139 V 335 E. 6.2). Hinsichtlich des Anspruchs auf Witwenrente tritt der Versicherungsfall rechtsprechungsgemäss am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats ein (BGE 100 V 208 E. 1). Im vor- liegenden Fall ist das versicherte Ereignis am 1. Tag des dem Tod des Ehe- mannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG), das heisst am 1. Okto- ber 2013, eingetreten. Gemäss dem vorstehend zitierten BGE 139 V 263 ist das Abkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und -bürger der Republik Kosovo anwendbar. Bezüglich des geltend ge- machten Anspruchs auf die Witwenrente ist der Versicherungsfall somit nach dem genannten Stichtag eingetreten (vgl. dazu auch BGE 139 V 335 E. 6.2). Demnach hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung einer Vertragsausländerin inne; sie gilt vielmehr seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländerin. Ein Export von Rentenleistungen in die Republik Kosovo ist mit Blick auf das dargelegte höchstrichterliche Urteil demnach nicht (mehr) möglich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei so- wohl Bürgerin von Kosovo und Serbien, was (angeblich) unbestritten sei (BVGer act. 1, S. 2). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass die Be- schwerdeführerin als Staatsangehörige des Kosovo nicht mehr die Rechts- stellung einer Vertragsausländerin innehabe (BVGer act. 3, S. 2 f.). Nachfolgend ist deshalb die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin neben der kosovarischen auch eine serbische Staatsbürgerschaft nachzu- weisen vermag, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2). 5.2 Im genannten Urteil hat das Bundesgericht einen Automatismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, ausdrücklich verworfen. Aus der Tatsache, dass die Republik Kosovo die multiple Staatsbürger- schaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staats- angehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Ein Automatismus oder der Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörig-
C-6533/2012 Seite 10 keit besässen, sei zu verneinen. Dennoch könne das Vorliegen einer koso- varisch-serbischen Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen wer- den. Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, son- dern rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2). 5.3 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Dop- pelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bun- desgerichtsentscheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV vom 20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den Beweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schen- genraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be- hörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit, wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbi- sche Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zu den beweis- rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten serbischen Staatsangehörigkeit in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. dazu Urteile des BVGer C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-5531/2014 vom 20. Mai 2015; C-2139/2014 vom 16. Oktober 2014). 5.4 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass mit dem Erforder- nis eines biometrischen Passes generell das Erschleichen und das Ver- wenden eines gestohlenen oder verlorenen Passes erheblich erschwert wird, weil Foto und Fingerabdrücke elektronisch gelesen und mit denjeni- gen der Person verglichen werden können, die den Pass vorweist. Die in diesem Pass elektronisch gespeicherten Daten sind vor Fälschungen (be- züglich der Identität der Person mit den im Dokument ausgewiesenen Da- ten) und unberechtigtem Lesen geschützt. Der biometrische Pass vermag demnach die Missbrauchsgefahr wie insbesondere durch Fälschungen, Diebstahl eines Ausweises, Gebrauch der Identität einer anderen, ähnlich aussehenden Person sowie bei der Überprüfung wirksam zu bekämpfen (vgl. dazu Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Ge- nehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EG] Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisdokumente [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes] vom 8. Juni 2007, BBl 2007 5159, 5167).
C-6533/2012 Seite 11 5.5 Im vorliegenden Fall erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren noch eine ausschliessliche kosovarische Staatsangehörigkeit (mit Wohnsitz im Ko- sovo) angegeben hat (act. 5, S. 1). Die nunmehr erstmals im Beschwerde- verfahren behauptete serbische Staatsangehörigkeit muss unter diesen Umständen als nachgeschoben betrachtet werden. Ein Nachweis für die behauptete serbische Staatsangehörigkeit liegt nicht vor. 5.6 Die Beschwerdeführerin macht keine Gründe geltend, welche ein Ab- weichen von der genannten Praxis zu rechtfertigen vermöchten. Nicht stichhaltig ist insbesondere der Einwand, den regelmässig älteren respek- tive bedürftigen Rentnern sei eine Reise nach Belgrad – welche für den Erhalt eines biometrischen Passes erforderlich sei – nicht zumutbar. Ange- sichts der im Zusammenhang mit Rentenleistungen regelmässig auf dem Spiel stehenden grossen wirtschaftlichen Interessen kommt der Beweissi- cherheit ein sehr hoher Stellenwert zu; diese überwiegen gegenüber den geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten zur Beschaffung des bio- metrischen Passes klar. 5.7 Schliesslich haben auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorge- nommenen ergänzenden Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad keine neuen verlässlichen Erkenntnisse hervorgebracht, welche ein Abweichen von der bisherigen Praxis zu rechtfertigen vermöchten. 5.7.1 Laut Auskunft der schweizerischen Botschaft in Belgrad müssen die Gesuchsteller für den Erhalt eines biometrischen Passes der Republik Ser- bien die folgenden Dokumente vorlegen: 1. eine gültige Identitätskarte, 2. einen Auszug aus dem Geburtsregister, 3. eine Staatsangehörigkeitsbe- stätigung (nicht älter als 6 Monate, falls der Pass zum ersten Mal beantragt wird), 4. einen alten Pass sowie 5. eine Bestätigung über entrichtete Ge- bühren für das Formular zur Passausstellung (BVGer act. 9; BVGer act. 10, samt Beilage). Diese Ausführungen bestätigen im Ergebnis die vorstehend (E. 5.4 hievor) gezogene Schlussfolgerung, wonach der biometrische Pass eine höhere Beweissicherheit aufweist als eine blosse Staatsangehörigkeitsbestäti- gung oder eine Identitätskarte. 5.7.2 Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters führte das Aussenministerium der Republik Serbien aus, bei Personen mit Wohnsitz
C-6533/2012 Seite 12 in der Autonomieprovinz Kosovo und Metohija, welchen die Staatsbürger- schaftsbescheinigung von den zuständigen Behörden der Republik Ser- bien für das Gebiet der Autonomieprovinz Kosovo und Metohija ausgestellt worden sei, regle die massgebliche Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung von vorgeschriebenen Bedingungen für die Aus- stellung von Reisepässen an Personen aus dem Gebiet der Autonomiege- biet Kosovo und Metohija (nachfolgend: Verordnung; "Amtsblatt der RS" Nr. 76/9) die an die Ausstellung von Reisepässen geknüpften Bedingun- gen. Die Personen aus diesem Autonomiegebiet hätten ihren Antrag auf Ausstellung bei der Koordinierungsverwaltung in Belgrad zu stellen. Der Reisepass werde erteilt, falls die Antragsteller die durch das Gesetz über die Reisedokumente und die Verordnung vorgesehenen Bedingungen er- füllten (Beilage zu BVGer act. 23). Die Fragen, ob die aus dem Kosovo stammenden Personen, welche im Kosovo ansässig seien (Frage 1c, BVGer act. 15) respektive in Serbien wohnten (Frage 2, BVGer act. 15), den Vermerk "Koordinaciona Uprava" im Pass erhielten, wurde vom Innen- ministerium indes nicht beantwortet (Beilage zu BVGer act. 23). 5.7.3 Daraus folgt, dass die ergänzenden Abklärungen bei der Botschaft in Belgrad keine verlässlichen Erkenntnisse hervorgebracht haben, welche ein Abweichen von der bisherigen Praxis zu rechtfertigen vermöchten. 6. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis hinsichtlich der – im vorliegenden Beschwerdefahren erstmals geltend gemachten – serbi- schen Staatsangehörigkeit nicht zu erbringen vermag, sodass eine Weiter- anwendung des Abkommens ausser Betracht fällt. Sie gilt daher als Ange- hörige eines Nichtvertragsstaates, welche mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht rentenberechtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AHVG). Demnach hat die Vorinstanz den Anspruch auf eine Witwenrente zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf die Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) aufmerksam zu machen. Es steht ihr offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Ge- such um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergü- tung einzureichen.
C-6533/2012 Seite 13 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfah- rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
C-6533/2012 Seite 14 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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