B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6527/2016

Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Marion Binder, Rechtsanwältin, Kanzlei im Rittergarten, Neuhauser Strasse 47, DE-78532 Tuttlingen, Beschwerdeführer,

Gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Verfügung vom 20. September 2016.

C-6527/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), verheiratet mit B., wohnt in C. (Deutschland) und ist Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten bzw. Sammelbeilagen der Vor- instanz [nachfolgend: act.] 3). A.b Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies die Gemeinsame Einrich- tung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch des Versicherten um Be- freiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ab. Eine von diesem dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 18. April 2016 ab mit der Begründung, das Gesuch um Befrei- ung von der Versicherungspflicht sei einerseits verspätet; andererseits sei eine Befreiung nicht möglich, weil er nicht über eine Versicherung in Deutschland verfüge. Dementsprechend habe er die Pflicht, sich in der Schweiz für das Risiko Krankheit obligatorisch nach KVG zu versichern (act. 2). B. B.a Mit Eingabe vom 7. April 2016 (Posteingang: 11. April 2016) stellte der Versicherte ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und reichte der Vorinstanz im Hinblick auf den Nachweis der geltend gemach- ten bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechende Unterlagen ein. Die Vorinstanz nahm ihrerseits weitere Abklärungen vor (act. 3). Mit Schreiben vom 4. August 2016 forderte sie den Versicherten auf, ihr bis zum 25. August 2016 die Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonten mit Kontostand und Zinsangabe per 31. Dezember 2015 einzureichen (act. 4). Mit E-Mail vom 2. September 2016 liess der Versicherte der Vor- instanz einen Kontoauszug der Kreissparkasse Tuttlingen vom 30. August 2016 zukommen (act. 5). B.b Mit Verfügung 20. September 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicher- ten mit, dass sie ihm für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 eine Prämienverbilligung von Fr. 5’290.80 gewähren könne. Bezüglich der Be- rechnungsdetails verwies sie auf ein der Verfügung beigelegtes Berech- nungsblatt, in welchem ein kaufkraftbereinigtes Einkommen von Fr. 44'625.50 respektive eine maximale Prämienbelastung von Fr. 2’677.55

C-6527/2016 Seite 3 (= 6 % von Fr. 44'625.50) festgehalten wurde; die gewährte Prämienverbil- ligung ergab sich aus der Differenz zwischen der massgebenden Durch- schnittsprämie für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland (2016) von Fr. 7'968.- und der maximalen Prämienbelastung von Fr. 2’677.55 (act. 6). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Binder, mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Post- eingang: 24. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Gewährung der Prämienverbilligung in der Höhe der gesamten, für ihn und seine Ehefrau erhobenen effektiven Jahresprämie von Fr. 14’265.60. Ferner stellte er ein Begehren um Kostenbefreiung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Oktober 2016 übermit- telte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Be- weismittel im Hinblick auf den Nachweis der geltend gemachten Mittello- sigkeit (BVGer act. 4 samt Beilagen). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Be- rechnung sei im Einklang mit den massgeblichen Bestimmungen von Art. 3 und 7 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), erfolgt. Massgeblich seien die publizierten jähr- lichen Durchschnittsprämien des Departments des Inneren; die geltend ge- machte Berücksichtigung der von der Krankenkasse tatsächlich erhobenen Prämien sei mit den massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht vereinbar (BVGer act. 5). C.d Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men (act. 6). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-6527/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prä- mienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hin- gegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85 bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG). 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie- gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3,). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämien- verbilligung im Jahr 2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom

  1. Januar 2016 und die VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 mas- sgebend.

3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilli- gung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt wird. 3.2 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG) und richtet sich zudem nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.

C-6527/2016 Seite 5 3.3 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun- gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami- lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgeben- den Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rent- ner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermö- gen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken be- ziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prä- mienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das entsprechende Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienver- billigungen massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das an- rechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussicht- lich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht wer- den (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). 3.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die fol- genden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Er- werbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfin- dung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (...) Die Ka- pitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögens- form vorhanden ist (Abs. 2). 3.5 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anre- chenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschie- des zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt

C-6527/2016 Seite 6 jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Ge- meinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechen- den Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2). 3.6 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligun- gen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mit- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG). 3.7 In Art. 2 der Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2016 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 24. November 2015 (nachfolgend: EDI-Verordnung, SR.832.112.51, AS 2015 5133) wer- den die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massge- benden Prämien pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt. Für Deutschland beläuft sich die massgebende Durchschnittsprämie für 2016 auf Fr. 332.-. 4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehe- frau für das zur Diskussion stehende Jahr 2016 Anspruch auf eine Prämi- enverbilligung haben. Unbestritten geblieben ist ferner, dass der Be- schwerdeführer nicht über Vermögenswerte verfügt und das massgebende Jahreseinkommen (2016) Fr. 29’452.85 beträgt, womit unter Berücksichti- gung der Kaufkraftbereinigung gemäss Art. 1 der EDI-Verordnung für Deutschland (100 : 66) ein Einkommen von Fr. 44‘625.50 und (gestützt auf Art 3 Abs. 2 VPVKEG) eine maximale Prämienbelastung von Fr. 2‘677.55 (= 6 % von Fr. 44‘625.50) resultieren. Nicht umstritten ist ferner, dass sich die effektiven Prämien bei der EGK-Gesundheitskasse auf Fr. 1‘188.80 pro Monat (vgl. act. 7) respektive Fr. 14‘265.60 pro Jahr belaufen. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob bei der Ermittlung der zu gewährenden Prämienverbilligung auf die tatsächlich anfallenden Prämien oder auf die vom Departement ermittelten Durchschnittsprämien abzustellen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt durch seine Rechtsvertreterin vorbringen, es sei ihm eine Prämienverbilligung in der Höhe der tatsächlich von der EGK-Gesundheitskasse geforderten Prämien von Fr. 14‘265.60 (= 12 x Fr. 594.40 x 2 [Anzahl Monate x tatsächliche Prämie x 2 Anspruchsberech-

C-6527/2016 Seite 7 tigte]) zu gewähren. Zur Begründung führt er sinngemäss an, aufgrund sei- nes bescheidenen Einkommens und der fehlenden Einkünfte seiner Ehe- frau könne er die tatsächlich anfallenden Prämien nicht finanzieren. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz insbesondere ein, massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung seien die vom Departe- ment jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten wür- den. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sämtliche Faktoren gemäss seinem Antrag sehr wohl gewürdigt und in Anwendung der massgebenden Verordnung berücksichtigt worden seien. Aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Prämienabrechnungsformularen des Grundversicherers vom 15. Oktober 2016 gehe hervor, dass eine korrekte Anrechnung der Prämienverbilligung erfolgt sei. Die ermittelte Prämienverbilligung basiere auf der Anwendung von Art. 3 und 7 VPVKEG. Die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung sämtlicher effektiven Prämien respektive die Ausserachtlassung der vom EDI jährlich publizierten Durchschnittsprämien sei nicht mit der geltenden Rechtslage vereinbar (BVGer act. 5). 4.3 Wie vorstehend dargelegt, hat der Bundesrat gestützt auf die gesetzli- che Delegationsnorm in Art. 66a KVG in den Art. 3 ff. VPVKEG den An- spruch und die Höhe der Prämienverbilligungen geregelt. Als Prämienver- billigungen wird dabei laut Art. 3 Abs. 2 VPVKEG der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massge- benden Einkommens im Sinne von Art. 6 VPVKEG übersteigen, höchstens aber der Betrag der Durchschnittsprämien. Gestützt auf Art. 7 VPVKEG legt das Departement jährlich die Höhe der Durchschnittsprämien fest. In Art. 2 der EDI-Verordnung hat das Departement die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Durchschnittsprämien (2016) für Deutschland auf Fr. 332.- festgesetzt. Nach dem unmissver- ständlichen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 VPVKEG sind für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen nicht die tatsächlich dem Kranken- versicherer zu leistenden Prämien, sondern vielmehr die vom Departement festgesetzten Durchschnittsprämien massgebend. Soweit der Beschwer- deführer die Berücksichtigung seiner tatsächlich zu leistenden Prämien for- dert, kann ihm nicht gefolgt werden, da seine Argumentation im Wider- spruch zu Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VPVKEG und Art. 2 der EDI-Verordnung steht.

C-6527/2016 Seite 8 Gründe, welche ein Abweichen vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut gebieten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdefüh- rer auch nicht geltend gemacht. Im Zusammenhang mit der Einführung der Prämienverbilligung an Versi- cherte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weitgehenden Ermessensspiel- raum eingeräumt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates betreffend die Än- derung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 31. Mai 2000; BBl 2000 483, S. 4099), so dass sich die dargelegte Verordnungsre- gelung im Rahmen der gesetzlichen Delegation hält. Auch mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, welcher auf eine wirtschaftliche Entlas- tung von Versicherten (ohne aktuellen Anknüpfungspunkt in der Schweiz) in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen abzielt, erweist sich eine auf die durchschnittlichen Kosten abstellende Lösung als sachgerecht. 4.4 Aus dem Gesagten folgt zusammengefasst, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung zu Recht auf die in der EDI-Verordnung ermittelten Durchschnittsprämien abgestellt hat. Die – auf der Basis der massgeblichen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 VPVKEG und Art. 2 der EDI-Verordnung ermittelte – maximale Prämien- verbilligung für ein in der Schweiz nach KVG versichertes Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland beläuft sich demnach für das Jahr 2016 auf Fr. 7‘968.- (= 2 x Fr. 332.- x 12). Unter Berücksichtigung der unbestrittenen maximalen Prämienbelastung für den Beschwerdeführer von Fr. 2‘677.55 (= 6 % von Fr. 44‘625.50) resultiert mithin als Differenz ein Anspruch auf Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 5‘290.45 (= Fr. 7‘968.- ./. Fr. 2‘677.55). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als recht- mässig. 5. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet, weshalb nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Vorprüfung auf Abweisung zu erken- nen und die angefochtene Verfügung vom 20. September 2016 zu bestäti- gen ist (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG). 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das vom Be- schwerdeführer gestellte Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten ist damit hinfällig.

C-6527/2016 Seite 9 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5.3 Sofern und soweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Kostenbefreiung auch die unentgeltliche Vertretung im Beschwerdeverfah- ren beantragt, ist dieses Begehren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 281 ff.). Darüber hinaus hat eine im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tä- tige Rechtsanwältin, welche nicht im einem kantonalen Anwaltsregister der Schweiz eingetragen ist, im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulassung im vorliegenden Beschwer- deverfahren (Teilurteil des BVGer C-4032/2014 vom 3. November 2016 E. 3.5 – 3.8).

(Dispositiv auf nächster Seite)

C-6527/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.01.2017
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25.03.2026