B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_216/2021)
Abteilung III C-651/2019
Urteil vom 16. November 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A., (Thailand), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. August 2018.
C-651/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am 19. November 1940 geborene A._______ (nachfolgend: Versi- cherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger (Vorak- ten 32/4) und bezieht seit dem 1. Dezember 2005 eine ordentliche Alters- rente (Vorakten 9). Er wanderte im September 2007 (Vorakten 10, 13) nach Thailand aus. Im Oktober 2017 (Vorakten 33/2) stellte er bei der SVA F._______ per E-Mail sinngemäss einen Antrag auf Kinderrente zu seiner Altersrente und gab an, er sei seit dem 16. August 2016 mit C._______ verheiratet, welche einen minderjährigen Sohn (D.) in die Ehe ge- bracht habe, sodass er Anspruch auf eine Kinderrente habe. Das E-Mail des Beschwerdeführers wurde von der SVA F. am 9. November 2017 (Vorakten 33/1) an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfol- gend: SAK oder Vorinstanz) weitergeleitet. Auf Ersuchen der SAK (Vorak- ten 35) sandte der Beschwerdeführer dieser am 23. November 2017 (Vorakten 36) das Formular «Zusatzfragebogen zur Prüfung des An- spruchs auf eine Pflegekinderrente» zu, worin der Beschwerdeführer fest- hielt, sein Stiefsohn lebe seit dem Jahr 2008 mit ihm im selben Haushalt, die Kindsmutter habe er jedoch erst im August 2016 geheiratet. A.b Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (Vorakten 45) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aus den erhaltenen Unterlagen gehe hervor, dass D._______, geboren am 18. März 2002, nicht in derselben Hausge- meinschaft wohne. Selbst falls die Hausgemeinschaft bestehen würde, be- stünde nur ein Rentenanspruch, falls ein Gerichtsurteil vorläge, wonach der biologische Vater des Kindes nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, welche mindestens einen Viertel der tatsächlichen Unter- haltskosten decken würden. Der Antrag auf Kinderrente werde daher ab- gewiesen (Vorakten 50/1, S. 1). A.c Der Beschwerdeführer reichte gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018 am 17. Februar 2018 (Postaufgabe; Vorakten 47) Einsprache ein, und teilte mit, er habe festgestellt, dass der Wohnungswechsel seines Stiefsoh- nes bisher nicht gemeldet worden sei, was sie nun nachgeholt hätten. Aus den Dokumenten sei ersichtlich, dass sein Stiefsohn mit ihm zusammen- wohne. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben einen Auszug aus dem Zivilregister (Vorakten 47/2; Übersetzung Vorakten 47/3), einen Aus- zug aus dem Hausbuch (Vorakten 47/5; Übersetzung Vorakten 47/4) und eine Kopie der Identitätskarte seines Stiefsohnes (Vorakten 47/6) bei.
C-651/2019 Seite 3 A.d Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (Vorakten 50) informierte die SAK den Beschwerdeführer sinngemäss darüber, dass aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass sein Stiefsohn, D., am 8. Februar 2018, jedoch nicht bereits im Februar 2008, zu ihm gezogen sei. Die SAK ersuchte den Beschwerdeführer um Einreichung einer Kopie der Heirats- urkunde (Heirat im 2016) sowie um Belege aus welchen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt seines Stiefsohnes auf- komme. Weiter sei das Scheidungsurteil einzureichen oder ein anderweiti- ges Dokument, welches belege, dass der leibliche Vater nicht zu Unter- haltszahlungen verpflichtet werden könne. A.e Mit Brief vom 6. Juni 2018 (Vorakten 51) orientierte der Beschwerde- führer die SAK darüber, dass er das Scheidungsurteil nicht einreichen könne. Am 5. Juli 2018 (Vorakten 53/1) übermittelte der Beschwerdeführer der SAK einen Auszug aus dem Zivilstandsregister (Vorakten 53/2ff.), eine Kopie des Scheidungszertifikats (Vorakten 53/5f.), eine Quittungskopie vom 23. Mai 2018 (Vorakten 53/7), wonach «Mrs. D.» die Schul- gebühren bezahlt hat und eine Kopie des Versetzungsbescheids betref- fend den leiblichen Vater vom 13. August 2016 (Vorakten 53/8f.). Der Be- schwerdeführer führte aus, sein Stiefsohn lebe ausschliesslich bei ihm, seit dessen leiblicher Vater im August 2016 in eine andere Provinz versetzt wor- den sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, das Scheidungsurteil könne er nicht einreichen, da der leibliche Vater seines Stiefsohnes dieses nicht aushändigen wolle. Seine Ehefrau sei lediglich im Besitze eines Scheidungszertifikats. A.f Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 15. August 2018 (Vorakten 55) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, es seien keine Heiratsurkunde eingereicht und keine tauglichen Urkunden vorgelegt worden, welche belegen würden, dass D._______ bereits ab Februar 2008 an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft gewesen sei. Zudem sei kein Scheidungsur- teil mit dem Hinweis auf Alimentenzahlungen vorgebracht worden. Schliesslich seien auch keine Belege mit dem Vermerk der einzahlenden Person eingereicht worden, welche nachweisen würden, dass der Be- schwerdeführer für den Lebensunterhalt seines Stiefsohnes aufkomme. A.g Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2018 opponierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. August 2018 (Vorakten 59/1). Er machte geltend, dass er alle verlangten Unterlagen eingereicht habe und
C-651/2019 Seite 4 ersuchte um Überprüfung der Angelegenheit. Weiter fragte er, ob der An- trag von unterschiedlichen Instanzen bearbeitet werde, sodass Ungereimt- heiten entstehen würden. Mit Brief vom 27. September 2018 (Vorakten 60) brachte er erneut vor, dass er die verlangten Dokumente eingereicht habe und erkundigte sich nach dem Verlauf seines Antrags. Mit E-Mail vom 2. November 2018 (Vorakten 61) monierte er erneut, dass er die verlangten Dokumente eingereicht habe. Zudem beklagte er sich, dass seine Schrei- ben nicht beantwortet würden. Im Brief vom 15. November 2018 (Vorakten 66/1) wiederholte der Beschwerdeführer seine Anliegen. A.h Die SAK teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. November 2018 (Vorakten 63/2) mit, der Einspracheentscheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs. Eine Ausnahme bestehe le- diglich für den Tatbestand der Revision, das heisse für jene Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Erlass der Verfügung entdeckt würden und de- ren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die Akten seien über- prüft worden und die verlangten Urkunden würden weiterhin nicht vorlie- gen, sodass kein Revisionsgrund gegeben sei. Es sei daher nicht möglich, auf den Einspracheentscheid zurückzukommen. A.i Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Brief vom 30. November 2018 (Postaufgabe; Vorakten 67/1) an die Direktion der SAK gewandt hatte, wur- den die Akten am 31. Januar 2019 (Vorakten 70; BVGer act. 2) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Gleichentags wurde der Be- schwerdeführer von der Vorinstanz über diese Weiterleitung informiert (Vorakten 73). B. Der Beschwerdeführer teilte am 18. Februar 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 7) dem Bundesverwaltungsgericht mit, die von der SAK geforderten Unterlagen habe er dieser bereits zugesandt. Er frage sich, wie man eine Einsprache wegen fehlender Dokumente ablehnen können, obwohl man gleichzeitig bestätige, diese Dokumente erhalten zu haben. C. Mit Brief vom 19. Februar 2019 (BVGer act. 6) bestätigte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerdeein- gabe vom 27. August 2018 mit Ergänzungen vom 27. September 2018, 2. November 2018 und 19. November 2018, und ersuchte um Mitteilung
C-651/2019 Seite 5 einer Korrespondenzadresse in der Schweiz. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. März 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 9) nach. D. Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 3. Mai 2019 (BVGer act. 12), die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Ein- spracheentscheid zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie vor, eine Kin- derrente zur Altersrente für sein Stiefkind stehe dem Beschwerdeführer un- ter anderem nur zu, wenn das Pflegeverhältnis unentgeltlich sei. Unent- geltlich sei das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der tat- sächlichen Unterhaltskosten decken würden. Auch nach thailändischem Recht sei der Kindesunterhalt zu regeln. Aus diesem Grund sei die Vorlage des Scheidungsurteils erforderlich, und das vom Beschwerdeführer vorge- legte Scheidungszertifikat genüge nicht. Sei der Kindsvater laut Schei- dungsurteil zu Unterhalt verpflichtet, so sei er vorderhand für den Unterhalt zu belangen. Weiter müsste es auch in Thailand mindestens teilweise mög- lich sein, Ausgaben zu belegen. E. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (Postauf- gabe; BVGer act. 14) sinngemäss seine bisherigen Anträge sowie deren Begründung und brachte ergänzend vor, sein Stiefsohn lebe ausschliess- lich bei ihm, seit dessen leiblicher Vater im August 2016 in eine andere Provinz versetzt worden sei. Sein Stiefsohn habe kein Bankkonto, also gebe es auch keine Belege für allfällige Banküberweisungen. Zudem wür- den sie in der tiefsten Provinz wohnen, wo selten bis nie mit Kreditkarte bezahlt werde. Ausserdem würden sie Kleider, Schuhe und Essen auf dem Dorfmarkt kaufen, wo keine Quittungen ausgestellt würden. Was er jedoch mittels einer Quittung der Schule G._______ belegen könne, sei die Be- zahlung der Semesterkosten der Schule. Schliesslich hielt der Beschwer- deführer fest, es sei ihm nicht möglich, das Scheidungsurteil beizubringen, da sich der leibliche Vater seines Stiefsohnes weigere, dieses Dokument herauszugeben. F. Duplikando bestätigte die Vorinstanz am 12. Juli 2019 (BVGer act. 16) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung.
C-651/2019 Seite 6 G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Juli 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 18) brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nie verlangt, dass die Quittungen der Schule auf den Namen des Beschwerdeführers lauten müssten. Die Quittungen seien auf seine Ehefrau ausgestellt wor- den, da sie sich um «solche Angelegenheiten» kümmere. H. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (BVGer act. 24) ersuchte das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die thailändische Heiratsur- kunde und das Scheidungsurteil einzureichen. Weiter stellte das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass die aktenkundigen Quittungen der Schule auf den Stiefsohn bzw. die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt wur- den. Der Beschwerdeführer solle daher mittels Unterlagen belegen, dass er seinem Stiefsohn, D., bzw. seiner Ehefrau, C., das Geld für die Bezahlung der Schulgebühren gegeben habe. I. Am 11. November 2019 (BVGer act. 25) reichte der Beschwerdeführer die folgenden Belege ein: thailändische Heiratsurkunde der Eheleute A._______ (BVGer act. 25/1), bereits aktenkundige Zahlungsbeleg der Schule lautend auf den Stiefsohn (BVGer act. 25/2, Übersetzung BVGer act. 25/3), Zahlungsbelegung der Schule lautend auf die Ehefrau des Be- schwerdeführers (BVGer act. 25/4, Übersetzung BVGer act. 25/5) sowie eine Quittung von True Money Kiosk (Geldautomat) betreffend Bezahlung von Fernsehrechnungen (BVGer act. 25/8) und Stromrechnungen lautend auf die Ehefrau des Beschwerdeführers (BVGer act. 25/9). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla- gen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]).
C-651/2019 Seite 7 1.2 1.2.1 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (Vorakten 45) und Einspracheentscheid vom 15. August 2018 (Vorakten 55) das Kin- derrentengesuch des Beschwerdeführers ab. Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. August 2018 (Vorakten 59/1). Er brachte vor, alle geforderten Unterlagen, ausser das Scheidungsurteil, ein- gereicht zu haben und bat um Überprüfung des Entscheides (vgl. Bst. A.g hiervor). Mit Eingaben vom 27. September 2018 (Vorakten 60), 2. Novem- ber 2018 (Vorakten 61) und 15. November 2018 (Vorakten 66/1) machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass er die verlangten Dokumente bereits eingereicht habe (vgl. Bst. A.g hiervor). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. November 2018 (Vorakten 63) mit, dass der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, kein An- spruch auf materielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs be- stehe und kein Revisionsgrund gegeben sei (vgl. Bst. A.h hiervor). 1.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) kann der Versicherungsträ- ger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zu- rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versiche- rungsträgers (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.3). Revisionsgründe betreffen eine mögliche ursprüngliche Feh- lerhaftigkeit der Verfügung, namentlich wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tat- sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). 1.2.3 Der Beschwerdeführer brachte im E-Mail vom 27. August 2018 (Vorakten 59) weder erhebliche neue Tatsachen vor, noch reichte er Be- weismittel ein, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre, viel- mehr machte er geltend, die von der SAK einverlangten Dokumente bereits eingereicht zu haben. Folglich kann sein E-Mail vom 27. August 2018 nicht als Revisionsgesuch betrachtet werden. Dies erkannte denn auch die Vorinstanz in ihrem Brief vom 31. Januar 2019 (Vorakten 73) an den Beschwerdeführer, indem sie diesem schrieb, «Ihrer Korrespondenz zu schliessen verstehen wir heute, dass Sie mit unserem Einspracheentscheid nicht einverstanden waren. Sie hätten alsdann, wie auf der Rechtsmittelbelehrung auf dem Einspracheentscheid angegeben,
C-651/2019 Seite 8 schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben müssen. Um Ihre Rechte zu wahren, leiten wir die massgebende Korrespondenz an das Bundesverwaltungsgericht weiter, zwecks Prüfung, ob Ihre Eingaben nach Erlass des Einspracheentscheids als Beschwerde entgegengenom- men werden können». Aus diesem Passus im Brief an den Beschwerde- führer geht hervor, dass auch die Vorinstanz nicht mehr davon ausgeht, dass ein Revisionsgesuch vorlag. Weiterungen hierzu erübrigen sich da- mit. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) hat die Beschwerde- schrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Ände- rung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffe- nen Rechtslage anzustreben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211). Bei von Laien verfassten Beschwerdeschriften dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, der sich – unter Zuhilfenahme der Begründung – aus dem Zusam- menhang ergibt, ist ausreichend (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 2.211). Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde die- sen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwer- deführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, verbunden mit der An- drohung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entschei- den (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 1.3.2 Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingaben vom 27. August 2018 (Vorakten 59/1), 27. September 2018 (Vorakten 60/1), 2. November 2018 (Vorakten 61) und 15. November 2018 (Vorakten 66/1) die Überprüfung des Entscheides der SAK (vgl. Bst. A.g hiervor) und gelangte schliesslich mit Brief vom 30. November 2018 (Postaufgabe; Vorakten 67/1) an die Di- rektion der SAK. Der Beschwerdeführer wollte somit zweifellos die Über- prüfung des Einspracheentscheides vom 15. August 2018 erwirken. Die Frage im E-Mail vom 27. August 2018 (Vorakten 59), ob mehrere Instanzen seinen Antrag bearbeiten würden, zeigt, dass ihm der Instanzenzug nicht bekannt war. Er hatte offenbar auch die Rechtsmittelbelehrung nicht ver- standen, so wandte er sich statt an das Bundesverwaltungsgericht an die Direktion der SAK. Als die Unterlagen von der SAK später an das Bundes-
C-651/2019 Seite 9 verwaltungsgericht weitergeleitet und der Beschwerdeführer hierüber infor- miert worden war, teilte er umgehend mit Brief vom 18. Februar 2019 (Post- aufgabe; BVGer act. 7) dem Bundesverwaltungsgericht mit, die von der SAK verlangten Dokumente habe er dieser eingereicht, daher sei die Be- gründung im Einspracheentscheid nicht nachvollziehbar. Da der Be- schwerdeführer auf einer Überprüfung des Entscheides beharrte und dies auch nochmals gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht manifestierte, ist der Beschwerdewille aus den Akten zweifellos ersichtlich. Somit stellt das E-Mail vom 27. August 2018 eine Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 15. August 2018 dar. 1.3.3 Das E-Mail vom 27. August 2018 erfüllt die Formerfordernisse ge- mäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, jedoch wandte sich der Beschwerdeführer auch noch mit Brief vom 27. September 2018 (Vorakten 60/1) an die Vor- instanz und holte damit die eigenhändige Unterschrift nach. Die Be- schwerde vom 27. August 2018 erfüllt damit zusammen mit der Beschwer- deverbesserung vom 27. September 2018 die Formerfordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG. 1.3.4 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass das E-Mail vom 27. August 2018 als Beschwerde und der Brief vom 27. September 2018 als Be- schwerdeverbesserung zu qualifizieren sind. 1.4 Die Eingabe vom 27. August 2018 an die SAK erfolgte innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Be- schwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK ist laut Art. 85 bis
AHVG an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, jedoch schadet die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde nicht, denn die Frist gilt als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG) und die unzuständige Behörde hat die Ein- gabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 30 ATSG). Der Beschwerdeführer hat somit rechtzeitig Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 15. August 2018 erhoben. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die fristgerecht (vgl. E. 1.4 hiervor) und, nach erfolgter Beschwerdeverbesse- rung, formgerecht (vgl. E. 1.3 hiervor) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
C-651/2019 Seite 10 1.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 m.H.). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je m.H.). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. August 2018 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abge- schlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
C-651/2019 Seite 11 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. August 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 4. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente in Pflege genommen werden, besteht kein An- spruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). Dies trifft vorliegend zu, denn beim Stiefsohn D._______, für welchen der Beschwerdeführer eine Kinderrente beantragt, handelt es sich um das leib- liche Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers. 4.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst- ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenen- schutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 4.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant- wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
C-651/2019 Seite 12 4.4 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 22 ter , Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b). 4.5 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003; Stand: 1.1.2018] Rz. 3310; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; sowie KIESER, a.a.O., Art. 22 ter , Rz. 4). 5. Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist anhand von drei Kri- terien zu prüfen (Urteil des BVGer C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4): – Bestehen einer Hausgemeinschaft (vgl. E. 5.1 hiernach); – Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. E. 5.2 hiernach); – Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbring- lichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters (vgl. E. 5.3 hier- nach). Diese drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen, das heisst, wird ein einzi- ges Kriterium nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer gab im Formular «Zusatzfragebogen zur Prü- fung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente» sinngemäss an, dass sein Stiefsohn seit 2008 mit ihm im selben Haushalt wohne, er die leibliche Mut- ter jedoch erst im August 2016 geheiratet habe (vgl. Bst. A.a hiervor). In Anwendung von Art. 22 ter AHVG konnte demnach der Anspruch auf eine Kinderrente erst nach der Heirat entstehen, sodass die Verhältnisse im Jahr 2008 nicht ausschlaggebend sind, was der Beschwerdeführer zu Recht replikweise vorbrachte (BVGer act. 14).
C-651/2019 Seite 13 5.1.2 Um das Bestehen einer Hausgemeinschaft zu belegen, reichte der Beschwerdeführer den Versetzungsbescheid vom 13. August 2016 (Vorak- ten 53/8f.) bei, wonach der leibliche Vater des Stiefsohnes des Beschwer- deführers per 1. September 2016 von der Provinz H._______ in die Provinz I._______ versetzt wurde. Im Schreiben vom 5. Juli 2018 (Vorakten 53) und in der unaufgeforderten Eingabe vom 29. Juli 2019 (BVGer act. 18) führte der Beschwerdeführer aus, seit der Versetzung des leiblichen Vaters in eine andere Provinz habe sein Stiefsohn ausschliesslich mit ihm und dessen leiblichen Mutter im selben Haushalt gewohnt. Sein Stiefsohn habe gar nicht woanders wohnen können, als bei ihnen. 5.1.3 5.1.3.1 Auf der Identitätskarte des Stiefsohnes D._______ wurde am 23. März 2017 (Vorakten 44/3) als Adresse Hausnummer 190 angegeben. Dem Auszug aus dem Einwohnerregister vom 23. November 2017 (Vorak- ten 44/7) ist zu entnehmen, dass der Stiefsohn des Beschwerdeführers am 13. Juni 2013 in die Wohnung Hausnummer 190 eingezogen war. Der Um- zug in die Wohnung Hausnummer 321 wurde am 8. Februar 2018 gemel- det (Vorakten 47/2ff). Am 12. Februar 2018 lautete auch die Adresse auf der Identitätskarte von D._______ Hausnummer 321 (Vorakten 47/6). 5.1.3.2 Der Beschwerdeführer gab im Brief vom 23. Juni 2008 (Vorakten 18) als seine Adresse 321 [...] (Adresse) an. Diese Adresse wurde in den nachfolgenden Lebensbescheinigungen bestätigt (Vorakten 22, 24, 25, 26, 27, 28. 30, 38, 68). 5.1.3.3 Aus der Identitätskarte der leiblichen Mutter von D._______ ist er- sichtlich (Vorakten 44/4), dass sie am 16. August 2016 in der Wohnung Hausnummer 321 wohnhaft war. Zudem lautet das «Hausregister» auf ih- ren ledigen Namen «E.» (Vorakten 47/4) und es ist ersichtlich, dass die Hausnummer 321 am 6. März 2008 erstellt worden war. 5.1.3.4 Der Beschwerdeführer selber hielt am 23. November 2017 (Vorak- ten 36/2) im Formular «Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente» als Adresse seiner Ehefrau 321 [...] (Adresse) und als Adresse des leiblichen Vaters seines Stiefsohnes 190 [...] (Adresse) fest. Die Adressangabe des Beschwerdeführers in Bezug auf den leibli- chen Vater des Stiefsohnes datiert nach dessen Versetzung in eine andere Provinz im August 2016. Somit ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.2. hiervor), dass der leibliche Vater von D. im November 2017 unter der Hausnummer 190 gemeldet war. Im November 2017 war auch
C-651/2019 Seite 14 D._______ unter derselben Hausnummer 190 wie sein leiblicher Vater ge- meldet (Vorakten 44/7). Die Adresse von D._______ wurde erst per 8. Feb- ruar 2018 zu Hausnummer 321 geändert (vgl. E. 5.1.3.1 hiervor). D._______ war damit erst ab Februar 2018 unter derselben Hausnummer wie seine leibliche Mutter und sein Stiefvater gemeldet. 5.1.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass aufgrund der Akten nicht zu bean- standen ist, dass die Vorinstanz ab Februar 2018 eine Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn annahm. Das Kri- terium des Bestehens einer Hausgemeinschaft war damit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. August 2018 erfüllt. 5.2 5.2.1 In Bezug auf die Bestreitung des Lebensunterhalts brachte der Be- schwerdeführer sinngemäss vor, dass er für den Unterhalt seines Stiefsoh- nes aufkomme (BVGer act. 1, 7, 14). Hierzu reichte er jedoch weder ge- genüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Belege ein, die dies nachweisen könnten. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht machten den Beschwerdeführer auf diesen Umstand ausdrücklich aufmerksam. Wie nachfolgend zu zeigen ist, reichte der Beschwerdeführer zwar Unterlagen ein, jedoch nicht die von der Vor- instanz und vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Belege. 5.2.2 Die Vorinstanz verlangte vom Beschwerdeführer die Einreichung von Belegen, welche beweisen, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt seines Stiefsohnes aufkommt (Vorakten 50/2). Der Beschwerdeführer reichte jedoch im vorinstanzlichen Verfahren Quittungen ein, welche bele- gen, dass der Stiefsohn (Vorakten 53/7) die Rechnungen der Schule be- zahlt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers verlangte die Vorinstanz nicht Quittungen lautend auf die «Familie A.» (BVGer act. 25), sondern explizit solche die auf den Beschwerdeführer selber lau- ten. Dies geht auch aus dem von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 12. Juni 2018 (Vorakten 50/1) hervor, worin die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilte, «wollen Sie uns bitte Unterla- gen einreichen, die geeignet sind zu belegen, dass Sie den Lebensunter- halt des Stiefkindes D. bestreiten (z.B. Rechnungen von Schul- und/oder Studiengebühren, welche von Ihnen übernommen worden sind)». Aus diesem an den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Schreiben geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer belegen soll, dass er selber und nicht seine Ehefrau oder sein Stiefsohn die Rechnungen bezahlt hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er gegenüber der
C-651/2019 Seite 15 SAK belegen müsse, dass die «Familie A.» die Rechnungen be- zahlt habe, ist folglich aktenwidrig. 5.2.3 Da die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Quittungen der Schule auf den Steifsohn (BVGer act. 2/10, act. 2/16, act. 14/7) bzw. die leibliche Mutter (BVGer act. 14/8) lauten, gab das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit (BVGer act. 24), zu belegen, dass er der leiblichen Mutter das Geld für die Begleichung der Rechnungen der Schule gegeben hat und verlangte die Einreichung von Bankauszügen oder anderweitigen Belegen. Der Beschwerdeführer reichte bis dato we- der, Quittungen die auf seinen Namen lauten ein, noch Belege dafür, dass er der Kindsmutter oder seinem Stiefsohn Geld gegeben hat. Der Be- schwerdeführer reichte auch keine Bankauszüge ein, obwohl er nachweis- lich über ein Bankkonto verfügt, denn die AHV-Altersrente wird auf sein Bankkonto bei der Credit Suisse (Vorakten 13) überwiesen. Mit Schreiben vom 11. November 2019 (BVGer act. 25) reichte der Beschwerdeführer die bereits aktenkundigen Dokumente (Scheidungszertifikat und Quittungen lautend auf seinen Stiefsohn und seine Ehefrau; BVGer act. 25/1-25/5), eine Bestätigung eines vom Beschwerdeführer beigezogenen Rechtsan- walts, wonach weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in Thai- land Steuern bezahlen würden (BVGer act. 25/6; act. 25/7) sowie Quittun- gen betreffend Bezahlung TV-Rechnung und Stromrechnungen ein (BVGer act. 25/8f.). Bei der Quittung betreffend Bezahlung der TV-Rechnung ist nicht ersichtlich, wer diese bezahlt hat. Die Stromrechnungen lauten auf den ledigen Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers «E.». Aus der Quittung über 3'496.- Baht ist nicht ersichtlich, dass jemand ande- res als die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen Betrag bezahlt hätte. Hinzukommt, dass Hausnummer 321 unter dem ledigen Namen der Ehe- frau des Beschwerdeführers «E._______» geführt wird (Vorakten 47/4), sodass auch kein Beleg vorliegt, wonach der Beschwerdeführer für die Lo- giskosten seines Stiefsohnes aufkommen würde. 5.2.4 Mit Replik vom 31. Mai 2019 (Postaufgabe; BVGer act. 14) brachte der Beschwerdeführer vor, sein Stiefsohn habe kein Bankkonto, daher gebe es auch keine Belege für allfällige Banküberweisungen. Zudem wür- den sie in der tiefsten Provinz wohnen, wo selten bis nie mit Kreditkarte bezahlt werde. Kleider, Schuhe und Essen würden sie auf dem Dorfmarkt kaufen, wo niemand Quittungen ausstellen würde.
C-651/2019 Seite 16 5.2.5 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.4.1 erkannte, sind für Ausgaben für Schule, Versi- cherungen, Arztrechnungen, Haushaltskosten und Unterhaltskosten auch in Thailand zumindest teilweise Belege erhältlich. Dies zeigt sich auch da- ran, dass die Schule eine Quittung ausstellte, nur lautet diese nicht auf den Beschwerdeführer, so dass dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. 5.2.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass keine Quittungen oder anderwei- tige Belege lautend auf den Beschwerdeführer vorliegen, sodass nicht er- sichtlich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für den Lebensunterhalt von D._______ aufkommt. Eine abschliessende Beurteilung der Frage des Unterhalts erübrigt sich vorliegend jedoch, da, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5.3 hiernach), bereits mangels Einreichung des Scheidungsur- teils und damit mangels Beleg für die Unentgeltlichkeit, kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. 5.3 5.3.1 In Bezug auf die Unentgeltlichkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass die leiblichen Eltern seines Stiefsohnes sich «gütig getrennt» hätten und beide das Sorgerecht haben würden (Replik; BVGer act. 14). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich die leiblichen El- tern über die Kinderbelange geeignet haben. Es ist überwiegend wahr- scheinlich, dass diese Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen schriftlich erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer selber von der Existenz eines Scheidungsurteils berichtete. Er brachte jedoch vor, dieses nicht ein- reichen zu können, da der leibliche Vater das Scheidungsurteil nicht aus- händigen wolle, wohl aus Furcht für Unterhaltszahlungen belangt zu wer- den. Aus den Hinweisen des Beschwerdeführers muss geschlossen wer- den, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Scheidungsurteil auch die finanziellen Kinderbelange geregelt wurden. 5.3.2 Trotz Nachfragen seitens der Vorinstanz und des Bundesverwal- tungsgerichts reichte der Beschwerdeführer statt des Scheidungsurteils einzig ein Scheidungszertifikat ein, aus welchem jedoch keine Hinweise zu den Kinderbelangen zu entnehmen sind. Aus dem Umstand, dass der leib- liche Vater das Scheidungsurteil offenbar nicht (mehr) herausgeben möchte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist vorliegend nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer als er das
C-651/2019 Seite 17 Scheidungsurteil gemäss eigenen Angaben in den Händen hatte, keine Ko- pien erstellt hat. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer folglich zu- recht vor, dass er die notwendigen Belege nicht eingereicht hat. 5.3.3 Hinzukommt, dass der leibliche Vater des Stiefsohnes des Beschwer- deführers sich offenbar um D._______ kümmerte, denn gemäss Aktenlage (vgl. E. 5.1 hiervor) war er bis Februar 2018 an derselben Adresse wie D._______ wohnhaft, womit überwiegend wahrscheinlich ist, dass der leib- liche Vater bis Februar 2018 mit D._______ in einer Hausgemeinschaft lebte. Solange nicht feststeht, ob der leibliche Vater seine Elternrechte auf- geben hat und in welchem Umfang er sich auch noch nach Februar 2018 am Unterhalt von D._______ beteiligte, ist nicht von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn auszugehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Zah- lungsbelege eingereicht hat, jedoch lauten diese nicht auf ihn selber, so- dass daraus nicht ersichtlich ist, dass er selber und nicht seine Ehefrau oder Dritte für den Unterhalt seines Stiefsohnes aufkommen. Auch auf Nachfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 24) wur- den keine einschlägigen beweistauglichen Unterlagen zugestellt. Ebenfalls wurde das Scheidungsurteil, trotz Aufforderung seitens des Bundesverwal- tungsgerichts (BVGer act. 24), bis dato nicht eingereicht. Damit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich für den Unterhalt seines Stiefsohnes aufkommt, sodass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2018 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefoch- tene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und
C-651/2019 Seite 18 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
C-651/2019 Seite 19 Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: