Abt ei l un g II I C-65 0 6 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-65 0 6 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1977) stammt aus Kamerun. Während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz im Frühling 1996 lernte sie ihren künftigen Ehemann, den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1945) kennen. Einige Tage nachdem die Beschwerdeführerin zu die- sem Zweck in die Schweiz gereist war, erfolgte am 11. März 1998 die Trauung. Gestützt darauf erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführe- rin am 5. November 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 9. September 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli- chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 30. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert ein- gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürger- rechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde U._______ (SG). C. Auf gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten vom 30. April 2004 sprach das Kreisgericht St. Gallen am 4. August 2004 die Schei- dung der Ehe aus. Das Urteil erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft. Nach schwerer Krankheit verschied der geschiedene Ehemann am 16. Januar 2006. D. Bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleich- Se ite 2

C-65 0 6 /20 0 7 terten Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2005 und 16. Februar 2006 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Scheidungsakten des Kreisgerichts St. Gallen bei und veranlasste die rogatorische Einvernahme des ge- schiedenen Ehemannes, welche am 7. September 2005 durch die Kantonspolizei St. Gallen durchgeführt wurde. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton St. Gallen am 17. Au- gust 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 28. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 11. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Se ite 3

C-65 0 6 /20 0 7 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittel- ebene beantragt (Einvernahme der Kinder des geschiedenen Eheman- nes aus einer ersten Ehe und dessen damaliger Ehefrau), kann in anti- zipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger Se ite 4

C-65 0 6 /20 0 7 lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfü- gung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegat- ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermögli- chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsa- me Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinwei- sen). 4.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täus- chenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürge- rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vor- liegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Se ite 5

C-65 0 6 /20 0 7 und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge- suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Danach obliegt es der Behörde, von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täu- schung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann. Zu den letzteren gehört namentlich der Bestand eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens. Die Gefahr des beweislosen Zu- stands liegt entsprechend der Beweislastverteilung auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung bei der Behörde. Allerdings geht es im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung regelmässig um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän- glich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von be- kannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfol- ge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürli- che Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2Die sich auf bekannte Tatsachen und die Lebenserfahrung stüt- zende tatsächliche Vermutung betrifft weder den Untersuchungsgrund- satz noch die Beweislastverteilung. Sie gehört zur Beweiswürdigung, indem sie eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung im Sinne einer Beweiserleichterung unter- stützt. Dementsprechend hat sie auch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die tatsächlich Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betrof- fene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es ge- nügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lassen, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis Se ite 6

C-65 0 6 /20 0 7 sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unter- zeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Solche Elemente aufzu- zeigen, liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, die nicht nur der Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1 VwVG untersteht, sondern angesichts der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die tatsächliche Vermutung zu er- schüttern (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; vgl. ferner Urteil des Bundes- gerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). 6. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimat- kantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Nachdem sie im Frühling 1996 als Besuchsaufenthalterin in der Schweiz geweilt und bei dieser Gelegenheit ihren späteren Ehemann, einen 32 Jahre älte- ren Schweizer Bürger, kennen gelernt hatte, reiste die Beschwerdefüh- rerin am 26. Februar 1998 erneut in die Schweiz, wo am 11. März 1998 die Trauung durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 20 ½ Jahre alt. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, auf die sie als Staatsange- hörige Kameruns ohne besondere berufliche Qualifikationen ansons- ten keine reellen Aussichten gehabt hätte. Am 5. November 2002 und somit einige Monate vor der Erfüllung der zeitlichen Mindestvorausset- zungen an den Aufenthalt in der Schweiz ersuchte die Beschwerdefüh- rerin um erleichterten Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungs- verfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 9. September 2003 eine gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe, worauf am 30. Septem- ber 2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt wurde. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt sich, dass sich die Ehegatten sieben Monate später über die Scheidungsfolgen einig waren (Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2004) und dem Kreis- gericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterbreite- Se ite 7

C-65 0 6 /20 0 7 ten (Antrag vom 30. April 2004, eingereicht am 6. Mai 2004). Zu die- sem Zeitpunkt lebten sie bereits an verschiedenen Adressen. Weitere drei Monate später, am 4. August 2004, erfolgte die Scheidung der kin- derlos gebliebenen Ehe. 7.2Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse, beginnend mit der Un- terzeichnung der gemeinsamen Erklärung (9. September 2003) und der Einbürgerung (30. September 2003), sich fortsetzend mit der Un- terzeichnung der Scheidungskonvention (27. April 2004) sowie der Un- terzeichnung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegeh- rens (30. April 2004 bzw. 6. Mai 2004), bis hin zu der sofort in Rechts- kraft erwachsenen Scheidung (4. August 2004), begründen ohne wei- teres die tatsächliche Vermutung, dass zum Zeitpunkt der gemeinsa- men Erklärung und der erleichterten Einbürgerung eine intakte eheli- che Beziehung nicht bestand. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung nicht mehr an derselben Adresse lebten. Ob die Ehegatten das Getrenntle- ben bereits am 1. November 2003 aufnahmen, wie sie es in der Schei- dungsvereinbarung vom 27. April 2004 festhalten und im vorinstanzli- chen Verfahren auf wenig überzeugende Weise in Frage zu stellen ver- suchen, kann angesichts der auch ohne dieses Sachverhaltselement tragfähigen Vermutungsbasis offen gelassen werden. Neben den oben erwähnten Punkten erkennt die Vorinstanz eine Rei- he von Sachverhaltselementen, die ihrer Auffassung nach darauf hin- deuten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zumindest teilweise von ehefremden Motiven bestimmt war. In diesem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz die kurze Dauer der Bekanntschaft vor dem Ehe- schluss, den sehr grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, der insbesondere angesichts des Kinderwunsches der Beschwerde- führerin ins Gewicht falle, die fehlenden Aussichten der Beschwerde- führerin, als kamerunische Staatsangehörige ohne besondere berufli- che Qualifikationen auf ordentlichem Weg zu einer Aufenthaltsbewilli- gung in der Schweiz zu gelangen, sowie das verfrühte Einreichen des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Die Beschwerdeführerin be- teuert, dass sie ihren Ehemann ausschliesslich aus Liebe geheiratet habe, und verweist ihrerseits auf eine Reihe von Umständen, die ihrer Auffassung nach diese Eigenwertung stützen. Unter anderem macht sie geltend, sie habe ihren Ehemann über die Scheidung hinaus be- treut und gepflegt, bis dieser am 16. Januar 2006 wegen seiner schwe- ren Erkrankung verstorben sei. Se ite 8

C-65 0 6 /20 0 7 Es mag zutreffen, dass ausländerrechtliche Motive beim Eheschluss der Beschwerdeführerin keine Rolle spielten und die Ehegatten über die Ehescheidung hinaus eine sehr enge Beziehung unterhielten, die erst am 16. Januar 2006 durch den Tod des Ehemannes beendet wur- de. Dadurch wird jedoch die sich aus der Chronologie der Ereignisse ergebende, tatsächliche Vermutung einer nicht intakten ehelichen Be- ziehung nicht erschüttert. Einerseits ist der Schluss vom Fehlen aus- länderrechtlicher Motive auf den Zustand einer Ehe zum Einbürge- rungszeitpunkt nicht möglich. Andererseits setzt die erleichterte Ein- bürgerung den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten vor- aus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiter- zuführen. 7.3Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen gegenüber der natürlichen Vermutung alternativen Ge- schehensablauf plausibel zu machen, d.h. ob sie Gründe oder Sach- umstände aufzeigen kann, die es als nachvollziehbar erscheinen las- sen, dass eine angeblich intakte und stabile eheliche Gemeinschaft in- nerhalb weniger Monate dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam. 7.3.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten eine Liebesheirat geschlossen in der Absicht, eine Familie zu gründen. Vor allem bei ihr sei der Kinderwunsch stark ausgeprägt ge- wesen, weswegen sie seit dem Eheschluss regelmässig eine Frauen- ärztin konsultiert habe. Indessen sei ihr Ehemann im Juli 2003 an Pro- statakrebs erkrankt und zeugungsunfähig geworden. Als er ihr diesen Befund nach längerem Zögern im April 2004 mitgeteilt habe, sei für sie wegen des mit einem Schlag unerfüllbar gewordenen Kinderwunsches eine Welt zusammengebrochen. Nach langen Gesprächen hätten sie sich zur einvernehmlichen Scheidung entschlossen. Sie seien zu der Erkenntnis gelangt, dass ihr dies die Möglichkeit eröffne, ihren Famili- en- und Kinderwunsch mit einem anderen Partner zu erfüllen. Dem Ehemann sei bewusst gewesen, dass ihm nicht mehr viel Zeit übrig bleibe, und er habe sich nicht in der Lage gefühlt, ihr gegenüber die nötige Zuwendung und Geborgenheit aufzubringen. Er habe sie geliebt und nur das Beste für sie gewollt. Als seiner grossen Liebe habe er ihr nicht die Zukunft verbauen wollen und sich für sie gewünscht, dass sie auch nach seinem Tod ein glückliches Leben führen könne. Deshalb habe er sich schweren Herzens entschlossen, sie freizugeben. Noch im April 2004 hätten sie sich getrennt und sich alsdann scheiden Se ite 9

C-65 0 6 /20 0 7 lassen. Die Scheidung sei jedoch zu einer blossen Formsache gewor- den. In Tat und Wahrheit habe sie ihren Ehemann weiterhin liebevoll betreut und sich sehr fürsorglich um in gekümmert, sodass die faktische Beziehung erst durch seinen Tod aufgelöst worden sei. 7.3.2Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch die Aus- sagen ihres geschiedenen Ehemannes gestützt, die dieser vier Mona- te vor seinem Tod anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 7. September 2005 zu Protokoll gab. Bei jener Gelegenheit bestätigte er, dass die Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Liebesheirat gewe- sen sei. Der Anstoss dazu sei von ihm ausgegangen. Die Frage eines Aufenthaltsrechts habe dabei absolut keine Rolle gespielt (Antworten auf die Fragen 1.3 und 1.4). In der Folge sei die Ehe permanent gut verlaufen. Noch heute pflege er ein gutes Verhältnis zur Beschwerde- führerin. Schwierigkeiten seien in ihrer Ehe nie aufgetreten, und von daher erübrige sich die Antwort auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt es zu solchen gekommen sei (Antworten auf die Fragen 2.1 bis 2.3). Dementsprechend habe die gemeinsame Erklärung vom 9. September 2003 selbstverständlich den Tatsachen entsprochen (Antworten auf die Fragen 4.1 und 4.2), und es habe sich zwischen der erleichterter Ein- bürgerung und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegeh- rens auch nichts Unvorhersehbares ereignet, das geeignet wäre, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören (Antwort auf Fra- ge 5). Im gleichen Atemzug allerdings bestätige der geschiedene Ehe- mann die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass für sie eine Welt zusammengebrochen sei, als er ihr im April 2004 mitgeteilt habe, dass er wegen seines Prostatakrebs-Leidens zeugungsunfähig geworden sei (Antwort auf Frage 6.1). Allerdings sei erst ab diesem Datum von Trennung und Scheidung die Rede gewesen (Antwort auf Frage 2.12). Auf die Frage, weshalb seine Zeugungsfähigkeit zwingende Vorausset- zung für die Weiterführung der Ehe gewesen sei, meinte der geschie- dene Ehemann, die Beschwerdeführerin habe Kinder haben wollen (Antwort auf Frage 6.5). Sie hätten gemeinsame Kinder geplant (Ant- wort auf Frage 6.6). 7.3.3Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres geschiede- nen Ehemannes überzeugen nicht. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch destabilisiert wer- den. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen dem Zeit- punkt, als die Beschwerdeführerin von der Zeugungsunfähigkeit ihres Se it e 10

C-65 0 6 /20 0 7 Ehemannes erfuhr, und dem Scheidungsentschluss einige wenige Tage. Hinzu tritt, dass es nicht um blosse Zeugungsunfähigkeit eines Ehegatten ging. Der Ehemann der Beschwerdeführerin litt insbesonde- re und vor allem an einer lebensbedrohenden Krankheit, an der er dann 21 Monate später verschied. Erscheint es schon als unwahr- scheinlich, dass eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft wegen der Zeugungsunfähigkeit des einen Ehegatten innerhalb derart kurzer Zeit scheitert, so ist dieselbe Entwicklung völlig unplausibel, wenn sich die Zeugungsunfähigkeit als Folge einer lebensbedrohlichen Erkran- kung präsentiert. Wie die Vorinstanz mit Recht betont, ist in einer sol- chen Konstellation zu erwarten, dass der eheliche Beistand völlig in den Vordergrund tritt. So, wie er von der Beschwerdeführerin begrün- det wird, macht der rasche Scheidungsentschluss und dessen umge- hende Umsetzung ohnehin keinen Sinn. Sie selbst macht ja geltend, die Scheidung sei eine reine Formsache gewesen, die an ihrer Bezie- hung zum Ehemann materiell nichts geändert habe. Zudem war die Beschwerdeführerin im April 2004 gerade 26 ½ Jahre alt. Von einer ablaufenden "biologischen Uhr", die einen dringenden Handlungsbe- darf angezeigt hätte, konnte damit keine Rede sei. Zudem wusste der Ehemann offenbar sehr wohl, dass ihm nur noch eine kurze Lebens- spanne verblieb. Inwieweit unter diesen Umständen der Familien- und Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gefährdet und ihre Zukunft ver- baut worden wäre, hätten die Ehegatten an der Ehe festgehalten, kann nicht nachvollzogen werden. Als geradezu absurd schliesslich er- scheint der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sei habe dem Scheidungsvorschlag des Ehemannes zugestimmt, um sich später nicht den Vorwurf der Erbschleicherei auszusetzen. Dies gilt freilich nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann tat- sächlich, wie behauptet, eine stabile, von Liebe geprägte eheliche Be- ziehung verband. War die Ehe jedoch zu einer einvernehmlich auf- rechterhaltenen Zweckbeziehung geworden, so machte die an den Tag gelegte Hast vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Ehe- mannes durchaus Sinn. Sie verhinderte, dass die Beschwerdeführerin beim Erbfall in Konkurrenz zu den beiden Kindern des Ehemannes aus erster Ehe trat. 8. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann im Se it e 11

C-65 0 6 /20 0 7 Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 9. September 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 30. Sep- tember 2003 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es ist daher davon einzugehen, dass eine solche eheliche Gemein- schaft in Wahrheit nicht bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die er- leichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschli- chen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. 9. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtiger- klärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordent- lichen Umständen abzuweichen ist. Solche Umständen erblickt sie we- der in einer ansonsten drohenden Staatenlosigkeit noch in einer mögli- che Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 in der Schweiz lebt und nach eigener Darstellung sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, ist daher nicht geeignet, im Rahmen der Er- messenausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtferti- gen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bür- gerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1). 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Se it e 12

C-65 0 6 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (...) -die Vorinstanz (...) -das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer Se it e 13

C-65 0 6 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, C-6506/2007
Entscheidungsdatum
08.03.2010
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25.03.2026