B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6504/2011
U r t e i l v o m 3. D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
Spital A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, vertreten durch lic. iur. Michael Bührer, Rechtsanwalt, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, neu vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
Entscheid vom 22. September 2011 zur Planung der hoch- spezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Neugebore- nen-Intensivpflege.
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Sachverhalt: A. Am 22. September 2011 traf das Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (nachfolgend HSM- Beschlussorgan oder Vorinstanz) gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch- spezialisierte Medizin vom 1. Januar 2009 (IVHSM [vgl. < www.gdk-cds.ch > Themen > Hochspezialisierte Medizin [besucht am 5. August 2013]) den Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Me- dizin (HSM) im Bereich der Neugeborenen-Intensivpflege (nachfolgend HSM-Entscheid; BBl 2011 8099; Akten des HSM-Beschlussorgans [im Folgenden: HSM-act.] 3.01). Gemäss Ziff. 1 des HSM-Entscheides wurde die Neugeborenen- Intensivpflege den folgenden neun Perinatalzentren zugeteilt: – Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) – Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) – Inselspital Bern – Universitäts-Kinderspital beider Basel – Universitätsspital Zürich (USZ) (in Zusammenarbeit mit dem Kinderspital Zürich) – Ostschweizer Kinderspital (in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital St. Gallen) – Luzerner Kantonsspital (LUKS) – Kantonsspital Aarau (KSA) – Kantonsspital Graubünden (KSGR). In Abs. 2 von Ziff. 1 des HSM-Entscheids wurde der zugeteilte HSM- Bereich umschrieben (im Folgenden: Zuweisungskriterien). Demnach um- fasst die zu koordinierende Neugeborenen-Intensivpflege die hochspezia- lisierte intensivmedizinische Versorgung von:
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a. extremen Frühgeborenen mit einem Gestationsalter (im Folgenden: GA) von <28 Schwangerschaftswochen (im Folgenden: SSW) und einem Geburtsgewicht von <1000 g, b. Frühgeborenen mit einem GA von >28 SSW und <32 SSW und/oder einem Geburts- gewicht von <1500g, die eine hochspezialisierte intensivmedizinische Betreuung benö- tigen, c. schwer kranke, reifere Früh- und Termingeborene, die aufgrund einer Erkrankung (kardiologische und pneumologische Fälle, aber auch Infektionen, perinatale Ayphyxie usw.) eine hochspezialisierte, neonatologische intensivmedizinische Betreuung benö- tigen. Die Überweisungskriterien für die unter b und c aufgelisteten Fälle richten sich nach der gängigen Praxis der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (im Folgenden: SGN). Ziff. 2 des HSM-Entscheides sieht eine Ausnahmeregelung vor. Vom Grundsatz, wonach Kinder, die einer Neugeborenen-Intensivpflege bedür- fen, den Perinatalzentren zu überweisen sind, kann abgewichen werden, wenn ein Perinatalzentrum im Einzelfall sein Einverständnis erklärt hat. In Ziff. 3 des HSM-Entscheides wurden die Auflagen, welche die Perina- talzentren zu erfüllen haben, aufgeführt. Der Zuteilungsentscheid wurde bis zum 31. Dezember 2015 befristet (Ziff. 4 HSM-Entscheid). Der Entscheid wurde in Ziff. 5 wie folgt begründet: «In Anwendung der Artikel 39 KVG, Artikel 58a ff. KVV und Artikel 4 und 7 IVHSM liegen der Zuteilungsempfehlung des HSM Fachorgans folgende Erwägungen zugrunde: a. Die Konzentration der Neugeborenen-Intensivpflege auf 9 Zentren stellt eine adäquate geographische Verteilung dar und stellt einen optimalen Zugang in allen Landesteilen si- cher. b. Nur diese (bisherigen) 9 Perinatalzentren sind von der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN) als «Level III», d.h. die höchste Stufe der spezialisierten Versor- gung dieser Kinder, anerkannt. Die 9 von der SGN anerkannten Perinatalzentren verfügen somit über die notwendige Erfahrung, Expertise und Voraussetzungen hinsichtlich Perso-
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nal und Infrastruktur, um diese hochspezialisierte Behandlung durchzuführen. Eine Aus- weitung auf weitere Zentren ist nicht angezeigt. c. Die klinischen Resultate (outcome data) dieser Kinder hängen in der Schweiz, nach Studien der Gesellschaft für Neonatologie, weniger von den behandelten Fallzahlen pro Einheit ab, als von anderen Elementen, wie z.B. der Organisationsstruktur (staffing), der lokalen «Kultur» im Umgang mit Frühgeborenen an der Grenze der Lebensfähigkeit (22– 26 vollendete SSW), oder unterschiedlichen Behandlungsprotokollen. d. Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 verwiesen.» Der Beschluss einschliesslich Begründung wurde den Universitätsspitä- lern Bern, Basel, Lausanne, Genf, und Zürich, sowie dem Kinderspital Zü- rich und dem Ostschweizer Kinderspital, sowie den Kantonsspitälern Lu- zern, Aarau und Chur, den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Land, Zü- rich, Waadt, Genf, St. Gallen, Luzern, Aargau, Graubünden sowie santé- suisse mit eingeschriebenem Brief eröffnet und weiteren Zentrums- und Kinderspitälern mit gewöhnlicher Post bekanntgegeben. Am
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Gründen der Verfügbarkeit eines Spezialisten neue Angebote entste- hen würden; – Erläuternder Bericht des HSM-Fachorgans vom 20. Juni 2011 zur hochspezialisierten Pädiatrie und Kinderchirurgie für die Anhörung (HSM-act. 3.03), nach welchem die Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko (Frühgeborene mit einem GA von weniger als 32 vollendeten SSW oder einem Geburtsgewicht unter 1500 g) dem Bereich der HSM zugeordnet werden soll; in drei Optio- nen wurde die Konzentration der Behandlungen in neun, sieben oder fünf Zentren erwogen; eine Ausweitung auf weitere Zentren sei nicht angezeigt; die Leistung der Perinatalzentren habe den Anforderungen der höchsten Versorgungsstufe gemäss den von der SGN erarbeite- ten Richtlinien für ein Perinatalzentrum vom 22. August 2010 (Stand- ards for levels of Neonatal Care in Switzerland – Level III Subspeciality Neonatal Care; Anhang A2) zu genügen; – Stellungnahmen verschiedener Akteure des Gesundheitswesens (HSM-act. 1.06 bis 1.74); mit Schreiben des Präsidenten des HSM- Fachorgans vom 21. Juni 2011 (HSM-act. 1.01) wurde der Bericht vom 20. Juni 2011 den Kantonen, Leistungserbringern, Versicherern und weiteren interessierten Kreisen gemäss Adressatenliste (HSM- act. 1.04) zugestellt; die Anhörung wurde im Bundesblatt vom 21. Juni 2011 (BBL 2011 4670) angekündigt und die Parteien wurden zur Stellungnahme eingeladen; – Bericht des HSM-Fachorgans vom 29. August 2011 zur hochspeziali- sierten Pädiatrie und Kinderchirurgie über die Resultate der Anhörung (HSM-act. 3.02), in welchem festgehalten wurde, dass die Mehrheit der Parteien aus Kapazitätsgründen und im Sinne der Versorgungssi- cherheit die Konzentration auf neun Zentren vorziehen würde; der Kanton Zürich halte eine Anpassung der Definition der Frühgebore- nen-Intensivpflege für notwendig; das Spital A._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) habe geltend gemacht, das Kriterium der Seltenheit sei in diesem Bereich nicht erfüllt, und der Bereich falle nicht in die Planungshoheit der IVHSM; verschiedene Anhörungsteil-
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nehmer (darunter die Beschwerdeführerin) hätten geltend gemacht, die vom Fachorgan gewählte Definition zur Abgrenzung der Neugebo- renen-Intensivpflege sei zu weit und solle auf Frühgeborene mit GA < 28 vollendete SSW eingegrenzt werden; nach Rücksprache mit der SGN schlug das HSM-Fachorgan die in Ziff. 1 Abs. 2 des HSM- Entscheides aufgenommene Regelung der Zuweisungskriterien vor (vgl. oben Bst. A); mit dieser restriktiven Definition seien die Kriterien der IVHSM erfüllt; die geografisch adäquate Verteilung der Standorte sei sehr wichtig, damit ein rascher und gerechter Zugang in allen Landesteilen gewährleistet werden könne; im Fazit führte das HSM- Fachorgan aus, es befürworte die Konsolidierung der Neugeborenen- Intensivpflege auf neun Zentren unter Anwendung der neu definierten restriktiveren Zuweisungskriterien; – Bericht des HSM-Fachorgans vom 5. September 2011 (HSM-act. 3.05), mit welchem das HSM-Fachorgan die Konzentration der Neu- geborenen-Intensivpflege auf neun Perinatalzentren, welche bezüg- lich Personal und Infrastruktur die Anforderungen der höchsten Ver- sorgungsstufe gemäss den Richtlinien der SGN vom 28. Januar 2011 erfüllen sollen, empfahl; das Fachorgan schlug die Definition der Zu- weisungskriterien gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des HSM-Entscheides und zusätzlich die Ausnahmeregelung nach Ziff. 2 des HSM-Entscheides vor; eine Ausweitung auf weitere Zentren sei nicht angezeigt; – Beschlussvorschlag des HSM-Fachorgans vom 9. September 2011 (HSM-act. 3.06); – Grundlagenbericht des HSM-Fachorgans, Stand vom 10. Oktober 2011, für die Zuteilungsentscheide vom 22. September 2011 (HSM-act. 3.04), welcher bezüglich der Neuge- borenen-Intensivpflege keine Änderungen gegenüber dem Bericht vom 5. September 2011 enthält. C. Das Spital A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer, liess am 30. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
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richt erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.]. 1) und beantragen:
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Das Entscheidungsgremium sei demokratisch ungenügend legitimiert. Aufgrund der vagen Umschreibung der HSM und der Regelung von Art. 3 Abs. 3 IVHSM könne das HSM-Beschlussorgan selbst definie- ren, welche Bereiche der HSM zuzuordnen seien, und damit seine Kompetenzen - unter Derogation der kantonalen Kompetenz - selbst festlegen, was das Legalitätsprinzip verletze. Der Entscheid der unzu- ständigen Behörde sei nichtig. – Die Berichte des HSM-Fachorgans vom 20. Juni 2011 und vom 10. Oktober 2011 seien unter Mitwirkung der Chefärzte der fünf uni- versitären Kinderspitäler sowie der Kinderspitäler St. Gallen, Aarau und Luzern erarbeitet worden. Damit seien die Grundlagen und Pla- nungsoptionen schon vor der Vernehmlassung durch die Chefärzte von acht der neun am Ende berücksichtigten Spitäler ausgearbeitet worden. Die Vertreter der übrigen Leistungserbringer hätten erst da- nach Gelegenheit erhalten, zu den bereits eingeschränkten Pla- nungsoptionen Stellung zu nehmen. Damit sei der verfassungsmässi- ge Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzt worden. – Das HSM-Fachorgan habe – entgegen der Vorschrift von Art. 4 Abs. 3 IVHSM – seine Empfehlung an das HSM-Beschlussorgan weder auf eigene Abklärungen gestützt noch selbst wissenschaftlich begründet. Im Wesentlichen habe es auf die Fachmeinung der SNG und der Chefärzte von acht Kinderkliniken abgestellt. Durch diese Delegation ohne gesetzliche Grundlage sei das Legalitätsprinzip verletzt worden. – Die in die Entscheidvorbereitung einbezogenen Personen hätten ein Interesse in der Sache gehabt. Zum einen seien dies die Chefärzte der berücksichtigten Kinderkliniken und zum andern die SGN. Deren Direktorium setze sich auch aus Vertretern von Spitälern, welche im Entscheid berücksichtigt worden seien, zusammen. Das Gremium, welches faktisch den Entscheid in der Hand gehabt habe, habe nicht aus unabhängigen Experten, sondern aus Interessenvertretern be- standen. Diese seien nicht unparteiisch gewesen und hätten als Sachverständige in den Ausstand treten müssen. Der Beizug der Ex- perten hätte im Rahmen eines Gutachterauftrages erfolgen müssen,
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verbunden mit der Gelegenheit der betroffenen Parteien zur Stellung- nahme zur Person der Gutachter und zur Auswahl der Fragen. – Auch das vom HSM-Beschlussorgan gewählte HSM-Fachorgan sei nicht geeignet, unabhängig zu entscheiden. Aufgrund der Zusammen- setzung dieses Organs (Vertreter der Kantone mit Universitätsspitä- lern oder grossen Zentrumsspitälern), seien kleinere Spitäler oder Nichtuniversitätsspitäler aus Kantonen mit einem Universitätsspital benachteiligt. – Im vorinstanzlichen Verfahren sei der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt worden. Eine Bewerbung eines Spitals um Aufnahme in die HSM-Liste anhand de- finierter Kriterien sei in diesem Verfahren nicht möglich gewesen. Eine Anhörung interessierter Leistungserbringer sei erst erfolgt, nachdem bereits eine Vorauswahl der HSM-Bereiche und der Planungsoptionen erfolgt sei. – Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Fragenkataloges mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2011 und einem Schreiben vom 2. September 2011 an den Präsidenten des Fachor- gans vernehmen lassen. Mit den von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Argumenten habe sich die Vorinstanz nicht auseinanderge- setzt. Gründe für die nicht erfolgte Zuteilung eines Leistungsauftrages an die Beschwerdeführerin seien im angefochtenen Entscheid nicht erwogen worden. Die Kriterien der Auswahl der HSM-Bereiche seien aus dessen Begründung nicht ersichtlich. Der angefochtene Ent- scheid sei daher ungenügend begründet und verletze auch unter die- sem Aspekt den Gehörsanspruch. – Die Neugeborenen-Intensivpflege weise keinen höheren Komplexi- tätsgrad als die Intensivmedizin für erwachsene Personen auf. Sie sei der spezialisierten, nicht aber der hochspezialisierten Medizin zuzu- ordnen. Die gesamtschweizerische Planung in einem Bereich, wel- cher nicht zur HSM gehöre, verletze Bundesrecht. Eine Einschrän-
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kung des Wettbewerbs in einem Bereich ausserhalb der HSM bein- halte die Gefahr eines Qualitätsverlusts und von Kostensteigerungen. – Die in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a des HSM-Entscheides erfolgte Zuordnung aller extrem Frühgeborenen zum HSM-Bereich sei unzutreffend. Ge- burten nach der 26. SSW seien nicht selten und nicht der HSM zuzu- ordnen. Bei den in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b und c des HSM-Entscheides aufgeführten Fallkategorien sei für die Zuordnung zur HSM eine hochspezialisierte intensivmedizinische Betreuung, respektive eine hochspezialisierte, neonatologische intensivmedizinische Betreuung vorausgesetzt. Durch die Wahl dieser unbestimmten Begriffe lege der angefochtene Entscheid nicht ausreichend fest, welche Bereiche zur hochspezialisierten Neugeborenen-Intensivpflege gehören sollen. Im Bereich der Neugeborenen-Intensivmedizin bestünden diverse Berei- che, welche trotz gegebener Kriterien der Seltenheit und Komplexität nicht der HSM zugeordnet worden seien. Die Begründung für die De- finition der Zuweisungskriterien sei nicht nachvollziehbar und die mit den Zuweisungskriterien getroffene Auswahl der Fälle sei im Resultat willkürlich. – Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren in den Bereich der Peri- und Neonatologie investiert, erfülle die Kriterien, welche die SGN für die Anerkennung als Versorgungszentrum der höchsten Stufe III verlange und habe einen Antrag auf Anerkennung gestellt. In der Aufbauphase seien die minimalen Fallzahlen noch nicht erreicht worden. Das Ver- sorgungsgebiet sei aber ausreichend und umfasse 5'000 Geburten pro Jahr. Die nicht erfolgte Berücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Zuteilung der Leistungsaufträge verstosse gegen die Rechts- gleichheit, da die Beschwerdeführerin die von der SGN aufgestellten Kriterien gleich wie die berücksichtigten Spitäler erfülle. – Die Vorinstanz habe ihren Beschluss nicht auf medizinisch-fachliche Gründe abgestützt. Die tatsächlichen Beweggründe seien gewesen, durch den Konzentrations- und Zuteilungsentscheid zugunsten der grossen Zentrumsspitäler den Status quo zu sichern und deren Marktstellung zu stärken.
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D. Der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 (BVGer-act. 2) einge- forderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.- ging am 20. Januar 2011 beim Gericht ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 (BVGer-act. 6) liess die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: – Das KVG und die IVHSM würden eine ausreichende gesetzliche Grundlage bilden für eine Spitalplanung durch die Vorinstanz. Die Planung im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung entspreche der Zielsetzung des KVG und der verfassungsmässigen Ordnung. Die Delegation der kantonalen Befugnis zum Erlass der Spitalliste in die- sem Bereich an das HSM-Beschlussorgan sei durch die Beitrittsbe- schlüsse der Kantone demokratisch legitimiert. Die Zuständigkeit des HSM-Beschlussorgans zum Erlass des angefochtenen Entscheides sei gegeben. – Die Kriterien der Leistungen, welche der HSM zugeordnet werden können, seien in Art. 1 IVHSM aufgeführt. Die Kompetenzen des HSM-Beschlussorgans seien in der IVHSM klar definiert. Das Be- schlussorgan habe somit nicht die Kompetenz, die eigene Kompetenz zu definieren. – Bei seiner Planungsarbeit habe das HSM-Fachorgan die grössten pä- diatrischen Zentren miteinbezogen. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Phase nicht einbezogen worden, da sich deren Abteilung für Neonatologie noch im Aufbau befinde. – Das HSM-Fachorgan habe seine Empfehlung zuhanden des HSM- Beschlussorgans selbst erarbeitet, dazu jedoch Fachmeinungen und Erfahrungswerte bei der Fachgesellschaft und den grössten Zentren eingeholt. Eine faktische Delegation der Entscheidkompetenz auf die- se Berater sei nicht erfolgt.
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– Die Einholung von Fachmeinungen bei der Fachgesellschaft und den betroffenen Spitälern hätten nicht in der Form und nach den Regeln eines Gutacherauftrages erfolgen müssen. – Die Zusammensetzung des HSM-Beschlussorgans und des HSM- Fachorgans habe eine gesetzliche Grundlage in Art. 3 der IVHSM. Ei- ne Ausstandpflicht bei Beschlüssen, welche ein eigenes Spital beträ- fen, bestehe für die betreffenden Gesundheitsdirektoren nicht. – Das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin gewährt worden, und diese habe eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Die HSM-Organe hätten sich explizit mit diesen Ausführungen auseinan- dergesetzt. Aufgrund der Anhörungsergebnisse und des Hinweises der SGN sei die Definition der Zuweisungskriterien einschränkend angepasst worden. Der Entscheid der Zuteilung der Leistungsaufträge an die neun als «Level III-Zentren» anerkannten Spitäler sei im Grundlagenbericht vom 10. Oktober 2011 ausreichend begründet worden. – In ca. 800 Fällen pro Jahr würden Neugeborene eine intensivmedizi- nische Versorgung benötigen. Die Fälle mit GA von weniger als 28 SSW und einem Geburtsgewicht unter 1000 g umfassten ca. 230 jähr- liche Fälle. Im Vergleich mit der Gesamtzahl der Geburten seien diese Fälle selten. Die Behandlung dieser Fälle erfordere spezielle Kompe- tenz und Kooperationen. Die Neugeborenen-Intensivpflege sei damit eine Leistung der HSM im Sinne von Art. 1 IVHSM. – Bei Frühgeborenen mit einem GA unter 28 SSW und einem Geburts- gewicht unter 1000 g, welche in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a des HSM- Entscheides der HSM zugeordnet worden seien, sei eine hochspezia- lisierte Behandlung unabhängig vom Gesundheitszustand stets ange- zeigt. Reifere Neugeborene, welche aufgrund besonderer Indikatio- nen einer intensivmedizinischen Versorgung bedürften, seien nach Ziff. 1 Abs. 2 Bst. c des HSM-Entscheides der HSM zugewiesen.
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– Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 und 2010 die von der SNG empfohlenen minimalen Fallzahlen von 5'000 Geburten im perinatalen Netzwerk und 50 Neugeborenen mit Geburt vor der 32. SSW nicht ausgewiesen. Die von der SNG zur Anerkennung als Ver- sorgungszentrum Stufe III geforderte Besetzung mit Spezialärzten der Neonatologie sei im Spital der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. F. Das mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2012 (BVGer-act. 7) zur Stel- lungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) nahm mit Fachbericht vom 2. April 2012 (BVGer-act. 8) wie folgt Stellung: – Aufgrund der Verpflichtung der Kantone zur gemeinsamen Spitalpla- nung im Bereich der HSM und der verfassungsrechtlichen Befugnis der Kantone, gemeinsame Organisationen und Einrichtungen zu schaffen, sei die Delegation der kantonalen Entscheidungskompetenz an das HSM-Beschlussorgan zulässig und die Zuständigkeit dieses Gremiums gegeben. – Die Beschwerdeführerin habe am vorinstanzlichen Verfahren teilneh- men können, ohne dass ihre Parteirechte verletzt worden seien. – Seitens des Bundesrechts bestehe bei der kantonalen und interkan- tonalen Spitalplanung kein Zwang zur Anwendung der Bundesge- setzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei der Zuteilung von Leistungsaufträgen seien nach der Rechtsprechung des Bundesrates aber auch in den Spitalplanungsverfahren einzuhalten. – Auch gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans sei die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. – Bei der Vorbereitung der Zuteilungsentscheide habe das HSM- Fachorgan das Kriterium der Verfügbarkeit von hochqualifiziertem Personal und der Teambildung zu berücksichtigen. Die Beschwerde- führerin habe weniger qualifiziertes Personal zur Verfügung als die
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berücksichtigten Leistungserbringer, womit die Nichtberücksichtigung begründet sei. – Die Voraussetzung von Minimalfallzahlen sei ein taugliches Mittel, um die für die Konzentration notwendigen Abgrenzungen vorzunehmen. Es müsse jedoch nicht zwingend darauf abgestellt werden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2012 (BVGer-act. 9) erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Fachbericht des BAG einzureichen. H. In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2012 (BVGer-act. 11) liess die Vorinstanz mitteilen, sie verzichte auf Bemerkungen zur Eingabe des BAG. Mit Schreiben vom 14. April 2012 (Beilage 5 zu BVGer-act.11) habe die Be- schwerdeführerin das Fachorgan ersucht, den HSM-Entscheid zu ergän- zen und die Beschwerdeführerin unter gewissen Auflagen zur Leistungs- erbringung im Bereich der Neugeborenen-Intensivpflege zuzulassen. Das Fachorgan habe der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass dem Gesuch nicht entsprochen werde (Beilage 6 zu BVGer-act. 11). Die Beschwerdeführerin sei von der SGN nicht als Versorgungszentrum Le- vel III akkreditiert worden. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (BVGer-act. 12) nahm die Beschwerdefüh- rerin zum Fachbericht des BAG und zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Recht zur Replik zu neuen Vorbringen der Vorinstanz wurde mit Hin- weis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) begründet. In ihrer Eingabe wiederholte und verdeutlichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgetragene Argumentation. – Die Rechtsprechung, wonach Spitallistenentscheide auch politisch motiviert sein dürften, sei durch die Revision des KVG überholt wor-
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den. Ziel der Revision sei gewesen, für die Spitalplanung statt politi- schen rein rechtliche Kriterien einzuführen. – Die in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung, wonach die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend Personal verfüge, sei in der Begründung des HSM-Entscheides nicht aufgeführt worden. Da- mit sei die Begründungspflicht verletzt worden. – Das von der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort eingebrachte Krite- rium der Anzahl der Spezialärzte tauge nicht als Begründung für den negativen Zulassungsentscheid. Relevant sei, dass ein Spezialarzt innert 15 bis 20 Minuten im Haus sein könne. – Mit der unklaren Formulierung der Zuweisungskriterien in Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a und b und der in Ziff. 2 des HSM-Entscheides vorgesehenen Ausnahmeregelung stelle der HSM-Beschluss die Zuweisung von Neugeborenen an ein anderes Spital und die Formulierung entspre- chender Überweisungskriterien ins Ermessen der Perinatalzentren und der SNG, was zu einer Rechtsunsicherheit führe. – Gewisse Fälle aus dem Bereich der Neugeborenen-Intensivpflege seien so selten, dass sie auf weniger als neun Zentren konzentriert werden sollten. – Das Versorgungszentrum der Beschwerdeführerin befinde sich im Aufbau. Im Jahr 2010 seien 4'019 Geburten betreut worden. Dazu kämen noch Geburten aus drei anderen Spitälern. Insgesamt erreiche die Beschwerdeführerin die erforderliche Fallzahl von 5'000 Geburten. J. Mit Verfügung vom 18. Mai 2012 (BVGer-act. 12) schloss die Instruktions- richterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass- nahmen. K. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 16. Mai 2012 (BVGer-act.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des HSM-Beschlussorgans zur Planung der hochspezialisierten Medizin, mit welchem einerseits die Neugeborenen-Intensivpflege dem Bereich der HSM zugeordnet, andererseits neun ausgewählten Perinatalzentren zu- geteilt wurde. Die Zuordnung zur Neugeborenen-Intensivpflege erfolgte im angefochtenen Entscheid unter Umschreibung der Zuweisungskrite- rien. Bei der Zuteilung an die Perinatalzentren handelt es sich um einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 2 bis KVG und Art. 3 Abs. 3 und 4 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medi- zin vom 14. März 2008 (IVHSM). 1.1 Für die Bestimmung des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes ist zunächst die Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses zu klären. 1.1.1 Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Spitalzulas- sung der Kantone enthält ein Spitallistenbeschluss sowohl Elemente ei- nes Rechtssatzes als auch Elemente einer Verfügung und wird als Rechtsinstitut sui generis zu bezeichnet. Für die einzelnen Heilanstalten geht es im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG – je nachdem, ob die Heil- anstalten in dem von ihnen gewünschten Umfang auf die Spitalliste auf- genommen worden sind oder nicht – entweder um die Begründung, Än- derung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (Bst. a), um die Fest- stellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder um die Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Die Spitalliste ist daher in erster Linie als Bündel von Individualverfügungen zu qualifizieren. Zu- dem enthalten Spitallisten nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG eine allgemein gültige Regelung, indem sie für alle Versicherten anzeigen, in welchen Spitälern sie sich zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung be- handeln lassen können. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfah- ren betreffend Spitallisten ist grundsätzlich nur die Verfügung, welche das
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die Beschwerde führende Klinik betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9 E. 3). 1.1.2 Spitallistenentscheide des HSM-Beschlussorgans unterscheiden sich von Spitallistenentscheiden kantonaler Behörden. Soweit das HSM- Beschlussorgan einzelnen Spitälern Leistungsaufträge zuteilt und spezifi- ziert (Zuteilungsentscheid), entspricht der Beschluss der unter E. 1.1.1 beschriebenen Rechtsnatur. Es handelt sich um Individualverfügungen. Zusätzlich obliegt dem HSM-Beschlussorgan gemäss Art. 3 Abs. 3 IVHSM die Bestimmung der Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen (Zuordnungsentscheid). Diese zusätzliche Aufgabe ist in der IVHSM verschiedentlich differenzie- rend aufgeführt (vgl. z. B. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 4 Ziff. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 IVHSM). Art. 4 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 IVHSM enthalten je verschiedene Regelungen für die Zuteilung und die Zuordnung. Eine dif- ferenzierende Darstellung von Zuordnungs- und Zuteilungsentscheid fin- det sich auch im erläuternden Bericht zur Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin, welcher am 14. März 2008 von der Ple- narversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) zuhanden der Kantone verabschiedet wurde (im Folgenden: Erläuternder Bericht zur IVHSM). Demnach definiert das HSM-Beschlussorgan in einem ersten Schritt die Leistungen und Bereiche der HSM, die einer Konzentration bedürfen und teilt diese Leistungen in einem zweiten Schritt bestimmten Standorten zu (Erläuternder Bericht zur IVHSM S. 8). Der Zuordnungsentscheid unter- scheidet sich funktionell und hinsichtlich seiner Rechtsnatur vom Zutei- lungsentscheid. Mit dem Zuordnungsentscheid wird nicht individuell- konkret über Leistungsaufträge entschieden, sondern in generell- abstrakter Weise definiert, welche Bereiche zur HSM gehören. Der Zu- ordnungsentscheid bildet die Voraussetzung und die Ausgangslage für die Zuteilung der Leistungsaufträge. 1.2 Im Verfahren, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat, diffe- renzierte die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zwischen Zuordnung zur HSM und Zuteilung der Leistungsaufträge an bestimmte Spitäler. Der Entscheid über die Zuordnung der Neugeborenen-
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Intensivpflege und über deren Definition wurde erstmals im angefochte- nen Spitallistenbeschluss getroffen. Aufgrund der Kombination der Ver- fahren kann vorliegend hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands nicht strikte zwischen Zuordnung und Zuteilung differenziert werden, so dass beide Aspekte des Entscheids als Gegenstand der Anfechtung zu be- trachten sind. 1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den Anfechtungsgegenstand eingegrenzt und in diesem Rahmen durch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden bestimmt. 1.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit beantragt, richtet sich die Beschwerde gegen den gesam- ten Regierungsratsbeschluss. 1.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren ihre Aufnah- me auf die HSM-Liste der Perinatalzentren beantragt, ist Streitgegens- tand die Verfügung über die nicht erfolgte Zuteilung eines Leistungsauf- trages (Zuteilungsentscheid). 1.3.3 Einer besonderen Prüfung bedarf das Subeventualbegehren. Damit beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung zur Neubeurteilung, verbunden mit spezifizierten Weisungen für die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erar- beitung der «Zuteilungsempfehlung». Der Wortlaut und die Einordnung als Subeventualbegehren zu einem Eventualbegehren, mit welchem aus- schliesslich der Zuteilungsentscheid angefochten ist, liessen den Schluss zu, dass damit ausschliesslich der Beschluss über die nicht erfolgte Zutei- lung und nicht auch die Zuordnung angefochten ist. In ihrer Beschwerde- begründung bemängelt die Beschwerdeführerin jedoch ausführlich die Definition der Zuweisungskriterien und damit die Zuordnung. Aufgrund der erfolgten Kombination der Zuordnung zum HSM-Bereich einerseits und der Zuteilung an bestimmte Spitäler andererseits in einem einzigen Verwaltungsverfahren und einem einzigen Entscheid kann im vorliegen- den Fall auch hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht strikte zwischen Zuordnung und Zuteilung differenziert werden. Da die Zuteilung der Leis-
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tungsaufträge im Rahmen des durch die Zuweisungskriterien abgegrenz- ten HSM-Bereichs erfolgte, ist von der Beschwerde auch der Umfang der Zuteilung betroffen. Als Streitgegenstand des Subeventualbegehrens ha- ben somit beide Aspekte des Beschlusses zu gelten. 2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann- ten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VVG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. 2.1 Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE 2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröffentlichte E. 1.1). Art. 12 IVHSM sieht vor, dass gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden kann. 2.2 In BVGE 2012/9 E. 1 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einge- hend mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 bis KVG) befasst und festgestellt, dass diese Beschlüsse beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden können, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Beschlüsse von Kantonsregierungen nennt (vgl. ferner auch VPB 64.13 E. 1.4; Botschaft Bundesrechtspflege, S. 4391). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVHSM kann gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt wer-
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den. Sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 von Art. 3 IVHSM haben jeweils Zu- teilung und Zuordnung zum Gegenstand. Indem Art. 12 Abs. 1 IVHSM ausdrücklich «Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste» erwähnt, deutet er darauf hin, dass ausschliesslich die Zutei- lung der Leistungsaufträge (Spitallistenentscheide) Gegenstand der Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht sein können. Diese Auslegung wird durch den erläuternden Bericht zur IVHSM gestützt. Auf Seite 8 die- ses Berichtes ist festgehalten: «Als politisches Organ erhält das Be- schlussorgan abschliessende Entscheidkompetenzen. Dazu gehören vor allem die Definition der Leistungen und Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die auf dem Gebiet der Schweiz einer Konzentration bedürfen.» Auf Seite 14 desselben Berichtes wird ausgeführt: «Art. 12 Abs. 1 er- wähnt ausdrücklich die gegen die Zuteilungsentscheide nach Art. 53 KVG mögliche Beschwerde.» Diese Formulierungen liessen die Interpretation zu, dass die Vertragspartner der IVHSM die Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht einzig gegen Zuteilungsentscheide zulassen wollten. Da in casu die HSM-Spitalliste angefochten ist, wofür die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zweifellos gegeben ist, kann diese Frage offengelassen werden. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG). In Beschwerdeverfahren gegen Spitallistenbeschlüsse ist Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG zu beachten, wonach – in Abweichung von Art. 49 VwVG – die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
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gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berech- tigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög- lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie wurde im Rahmen des Anhörungsver- fahrens zur Stellungnahme zu den Planungsoptionen im Bereich der hochspezialisierten Pädiatrie und Kinderchirurgie eingeladen (HSM-act. 1.01 und 1.04), reichte schriftliche Stellungnahmen ein (HSM-act. 1.41, 1.42 und Beschwerdebeilage 6; BVGer-act. 1) und beantragte sinnge- mäss eine engere Definition der Zuweisungskriterien oder die Zuteilung der Leistungsaufträge an zehn Zentren, inklusive die Beschwerdeführerin. Damit sind die Voraussetzungen der formellen und materiellen Beschwer erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin die nicht erfolgte Zuteilung eines Leistungsauftrages an ihr Spital rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation ge- geben. Soweit sie beschwerdeweise die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Mai 2011 (und damit die Nichterteilung des Leistungsauftrags an die berücksichtigten Spitäler) beantragt, ist sie dazu nicht beschwerdele- gitimiert. Eine Anfechtung, welche nicht darauf begrenzt wird, die eigene Aufnahme auf die Liste zu fordern, kommt einer Konkurrentenbeschwer- de gleich und begründet kein besonders schützenswertes Interesse an einer Anfechtung (BVGE 2012/9 E. 4). Auf die Beschwerde ist daher, so- weit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses als solchen
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und die Rückweisung der Sache zur Erarbeitung einer neuen Liste ver- langt, nicht einzutreten. 4.2 Im Übrigen erfolgte die am 30. November 2011 (BVGer-act. 1) einge- reichte Beschwerde form- und fristgerecht, so dass darauf einzutreten ist. 5. Im Folgenden werden die für die Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 5.1 Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG, BVGE 2009/48 E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit
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für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschluss- organ übertragen. 5.3 Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, in welcher Form sie über die gemeinsame gesamtschweizerische Planung Beschluss zu fassen haben. Dass sie dafür ein durch interkantonale Vereinbarung (Konkordat) geschaffenes interkantonales Organ, das mit entsprechen- den Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist, vorgesehen haben, ist zulässig (BVGE 2012/9 E. 1.2.3.4; vgl. Art. 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Diese Bestimmungen schliessen eine Delegation nicht aus. 5.4 Wie bei den übrigen Spitalplanungen entscheidet auch über die HSM- Listen ein politisches Organ: Das HSM-Beschlussorgan setzt sich aus Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen, wobei den fünf Kantonen mit Universitätsspital je ein Sitz (mit Stimmrecht) zusteht und die weiteren fünf Sitze (mit Stimmrecht) auf die übrigen Kantone verteilt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 IVHSM). Das HSM-Beschlussorgan hat die ge- setzlichen Bestimmungen (einschliesslich die Planungskriterien gemäss Art. 58a ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversiche- rung [KVV, SR 832.102]) und die IVHSM zu beachten; im Übrigen steht ihm jedoch – wie den zum Erlass der kantonalen Spitallisten zuständigen Organen – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 5.5 Der Begriff der HSM wird weder im KVG noch in der KVV definiert. Erst die IVHSM enthält in der Zweckbestimmung eine Definition. Dem- nach umfasst die HSM diejenigen medizinischen Bereiche und Leistun- gen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuord- nung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss (Art. 1 Abs. 1 IVHSM). 5.6 Art. 4 Abs. 4 IVHSM definiert die Kriterien, welche das HSM- Beschlussorgan bei der Zuordnung zum Bereich der HSM und bei der Zu-
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teilung der Leistungsaufträge zu berücksichtigen hat. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche sind die Wirksamkeit, der Nutzen, die techno- logisch-ökonomische Lebensdauer und die Kosten der Leistung zu be- rücksichtigen. Kriterien für den Zuteilungsentscheid sind Qualität, Verfüg- barkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung und die Verfügbar- keit der unterstützenden Disziplinen. Für die Zuordnung und die Zuteilung sind Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre und die internationa- le Konkurrenzfähigkeit zu berücksichtigen. 5.7 Die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung setzt den Leistungsauftrag aufgrund einer kantonalen oder interkan- tonalen Spitalliste voraus (Art. 35 i.V. mit Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e und Abs. 2 bis KVG). Ab dem Zeitpunkt der Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung an HSM-Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 IVHSM). 5.8 Die IVHSM enthält spezifische Planungsgrundsätze für die HSM. Demnach sollen die hochspezialisierten Leistungen zur Gewinnung von Synergien auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzent- riert werden (Art. 7 Abs. 1). Die Planung der HSM soll mit jener im Be- reich der Forschung abgestimmt werden, Forschungsanreize sollen ge- setzt und koordiniert werden (Art. 7 Abs. 2). Die Interdependenzen zwi- schen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 3). Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfi- nanziert werden (Art. 7 Abs. 4). Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 5). Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland, und Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland können genutzt werden (Art. 7 Abs. 6 und 7). Die Planung kann in Stufen erfolgen (Art. 7 Abs. 8). Gemäss Art. 8 IVHSM sind bei der Zuordnung der Kapazi- täten folgende Vorgaben zu beachten: Die gesamten in der Schweiz ver- fügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behand- lungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann (Bst. a). Die resultierende Anzahl der
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Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kriti- sche Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten (Bst. b). Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen wer- den (Bst. c). 5.9 Im Übrigen sind bei der Erstellung einer interkantonalen Spitalliste grundsätzlich dieselben Anforderungen gemäss den Vorschriften des KVG und seiner Ausführungsverordnungen wie bei der Erstellung einer kantonalen Spitalliste zu beachten. Die zugelassenen Spitäler haben so- mit die Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 KVG zu erfüllen, und das inter- kantonale Beschlussorgan hat die Planungskriterien nach Art. 58a ff. KVV zu beachten. Das Beschlussorgan ermittelt den Bedarf in nachvollziehba- ren Schritten und stützt sich auf statistisch ausgewiesene Daten und Ver- gleiche (Art. 58b Abs. 1 KVV). Es ermittelt das Angebot, das in Einrich- tungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihr erlassenen Liste aufge- führt sind (Abs. 2). Es bestimmt das Angebot, das durch die Aufführung der Spitäler auf der Spitalliste zu sichern ist, damit die Versorgung ge- währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbe- sondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages (Abs. 4). Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachtet das Beschlussorgan insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, den Nachweis der notwendigen Qualität, die Min- destfallzahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5). Die Planung er- folgt für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Be- handlung von akutsomatischen Krankheiten leistungsorientiert (Art. 58c Bst. a KVV). 5.10 Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen nach Art. 39 Abs. 2 KVG müssen die Kantone insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten, diese mit
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den betroffenen Kantonen austauschen (Art. 58d Bst. a KVV) und die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation be- troffenen Kantonen koordinieren (Bst. b). Während die Auswertung der nötigen Informationen über die Patientenströme auch bei der interkanto- nalen Planung der HSM von Bedeutung ist, dürften die übrigen in Bst. a und b genannten Anforderungen durch die Einsetzung des interkantona- len Beschlussorgans nach Art. 3 IVHSM abgedeckt sein. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vom 22. September 2011 rechtmässig erfolgt ist. 6.1 Die Vorinstanz war zum Erlass des angefochtenen Entscheides zu- ständig (vgl. E. 5.3). Die Art. 53 und 90a KVG, aus welchen die Be- schwerdeführerin eine ausschliessliche Kompetenz der Kantonsregierun- gen ableitet, regeln den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht und nicht die Zuständigkeit beim Erlass der Spitallistenentscheide. Die Rüge, der Beschluss sei zufolge Unzuständigkeit der Vorinstanz nichtig, trifft nicht zu, weshalb das Hauptbegehren der Beschwerde abzuweisen ist. 6.2 Nach Art. 12 Abs. 2 IVHSM finden auf Beschlüsse des HSM- Beschlussorgans sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfas- sungsmässige Gehörsanspruch und die Verfahrensbestimmungen des VwVG gebieten die Anhörung der Parteien vor Erlass einer Verfügung (Art. 30 VwVG). Das Recht auf Anhörung beinhaltet das Recht auf vor- gängige Orientierung, welches Voraussetzung für die weitere Mitwirkung im Verfahren ist. Durch die Orientierung ist sicherzustellen, dass die Par- tei sich in ausreichender Kenntnis des Sachverhalts äussern kann. Der Sachverhalt ist der Partei derart detailliert zu unterbreiten, dass sie hierzu konkret ihre Einwände vorbringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und Orientierung kann sich auch auf die rechtliche Würdigung erstrecken, und dient dem Ziel einer richtigen Wahrheits- und Rechtsfin- dung. Die Durchführung eines bundesrechtskonformen Verwaltungsver-
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fahrens auf Erlass einer Verfügung, und damit die Gewährung des recht- lichen Gehörs ist von Amtes wegen zu prüfen. 6.2.1 Auch hinsichtlich des Gehörsanspruchs ist vorliegend zu beachten, dass das HSM-Beschlussorgan im angefochtenen Beschluss zwei sys- tematisch zu unterscheidende Entscheide traf. Einerseits wurde be- stimmt, dass die Neugeborenen-Intensivpflege dem Bereich der hoch- spezialisierten Medizin, der einer schweizweiten Konzentration bedarf, zugeordnet wird und wie die Neugeborenen-Intensivpflege definiert wer- den soll. Andererseits wurden die Leistungsaufträge bestimmten Zentren zugeteilt. 6.2.1.1 Mit der Zuordnung wurde definiert, was zum Spektrum der hoch- spezialisierten Medizin gehört, und wie die interkantonale Planung von der durch die Kantone selbst vorzunehmende Planung abzugrenzen ist. Mit der Zuordnung zur HSM wurde der betreffende Bereich von der «Normalmedizin» abgegrenzt, der kantonalen Planungshoheit entzogen, und die nicht spezialisierten Kliniken wurden von der Leistungserbringung in diesem Bereich ausgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVHSM). Die Zuord- nung zur HSM betrifft eine unbestimmte Anzahl Spitäler in der ganzen Schweiz, welche potentiell Leistungen im Bereich der Neonatologie erbringen könnten, sowie die Kantone und weitere interessierte Kreise, was hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich ist. 6.2.1.2 Mit der Zuteilung wurden innerhalb des HSM-Bereichs die Spital- planung vorgenommen, Leistungsaufträge an die spezialisierten Kliniken erteilt, spezifiziert und Auflagen gemacht. Anspruch auf rechtliches Gehör besteht immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Diesbezüglich war ins- besondere das Recht auf Orientierung und Anhörung der spezialisierten Kliniken, welche für einen Leistungsauftrag in Frage kamen, zu beachten. 6.2.2 Zur Beurteilung der Gewährleistung des Gehörsanspruchs in vorlie- gender Sache wird im Folgenden die Abfolge im Verwaltungsverfahren geprüft:
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6.2.2.1 Mit Brief vom 21. Juni 2011 des Präsidenten des HSM- Fachorgans (HSM-act. 1.01) wurde im Rahmen der Planung das Anhö- rungsverfahren im Bereich "Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchi- rurgie" eröffnet, indem der erläuternde Bericht des HSM-Fachorgans vom 20. Juni 2011 zur hochspezialisierten Pädiatrie und Kinderchirurgie (HSM- act. 3.03) diversen Akteuren im Gesundheitswesen unterbreitet wurde (Liste der Anhörungsadressaten: HSM-act. 1.04). Im beigelegten Bericht erläuterte das HSM-Fachorgan die Zuordnung der Frühgeborenen- Intensivpflege zur HSM kurz, indem festgehalten wurde, dass Früh- und Neugeborene mit höchstem Risiko eine hochspezialisierte Versorgung benötigen würden, die in der Regel in einem Perinatalzentrum der höchs- ten Versorgungsstufe erfolge. Dabei handle es sich um Frühgeborene vor der 32. vollendeten SSW oder mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 g, sowie reifere und schwerere Neugeborene, welche aus anderen Grün- den auf den Intensivstationen betreut werden müssten (operative, kardio- logische und pneumologische Fälle, Infektionen, perinatale Asphyxie usw.). Ausführlicher äusserte sich der Bericht zur Zuteilung der Leis- tungsaufträge, indem Überlegungen zu den Anforderungen an die Leis- tungserbringer, zu Kapazitäten, zur geografischen Verteilung und zur Be- handlungsqualität erfolgten. Die Adressaten wurden eingeladen, mittels Fragebogen (HSM-act. 1.02) zu den vorgeschlagenen Planungsoptionen bzw. Zuteilungsvorschlägen Stellung zu nehmen. Bezüglich der Frühge- borenen-Intensivpflege sah der Fragebogen im Ankreuzverfahren eine Auswahl zwischen der Optionen A (Konzentration auf neun Zentren [Uni- versitätsspitäler Bern, Basel, Lausanne, Genf, Zürich, Kantonsspitäler St. Gallen, Luzern, Aarau, und Chur]), der Option B (Konzentration auf sie- ben Zentren [Universitätsspitäler Bern, Basel, Lausanne, Genf, Zürich, Kantonsspitäler St. Gallen, Luzern]) und der Option C (Konzentration auf fünf universitäre Zentren [Universitätsspitäler Bern, Basel, Lausanne, Genf, Zürich]) vor. Ausserdem konnten die Adressaten markieren, wenn sie keine der vorgeschlagenen Planungsoptionen unterstützten oder kei- ne Stellungnahme abgeben wollten. In einer offenen Spalte konnten An- merkungen und Kommentare abgegeben werden. Die Eröffnung des An- hörungsverfahrens wurde zudem am 21. Juni 2011 im Bundesblatt publi- ziert (BBl 2011 4670).
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6.2.2.2 Eine grosse Mehrheit der Befragten beschränkte sich darauf, eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Zuteilungsoptionen abzugeben (HSM-act. 1.07 bis 1.74). Die Kantone Zürich und Glarus sowie das Spital B._______ und die Beschwerdeführerin äusserten sich zur Zuordnung der Neugeborenen-Intensivpflege zur HSM und zur Abgrenzung des Be- reichs, indem in der offenen Spalte Bemerkungen zu den Zuweisungskri- terien gemacht wurden. 6.2.2.3 Die Beschwerdeführerin nahm im Anhörungsverfahren mit Frage- bogen (HSM-act. 1.41) und einer zusätzlichen Eingabe vom 25. Juli 2011 (HSM-act. 1.42) Stellung. In der ausführlichen Eingabe wurde im Wesent- lichen geltend gemacht, es könne keine der vorgesehenen Planungsopti- onen bevorzugt werden, da die vorgesehene Abgrenzung der hochspe- zialisierten Medizin zur spezialisierten Medizin nicht sachgerecht sei. Von den Zuweisungskriterien würden Fälle erfasst, welche nicht den Kriterien der HSM gemäss der IVHSM entsprächen. Die Betreuung von Frühgebo- renen zwischen der vollendeten 26. SSW und der vollendeten 31. SSW sei nicht der HSM zuzuordnen. Da in der Schweiz zu wenige Intensivpfle- geplätze für Neugeborene vorhanden seien, habe die Beschwerdeführe- rin gezielt in diesen Bereich investiert und die Neonatologie strukturell, personell und apparativ ausgebaut. Das perinatologische Zentrum der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Erbringung dieser Leistungen in einwandfreier Qualität. Die Beschwerde- führerin versorge ein wachsendes Einzugsgebiet von ca. 500'000 Ein- wohnern und 5'000 jährlichen Geburten und erhalte im Rahmen der kan- tonalen Spitalplanung für das Jahr 2012 den Leistungsauftrag für neona- tale Intensivmedizin. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein Aus- schluss aus der Intensivbehandlung von Frühgeborenen ab der vollende- ten 26. SSW könne nicht akzeptiert werden und sie würde sich mit allen möglichen Mitteln dagegen wehren. Ausdrücklich wurde im Anhörungs- verfahren beantragt, dass der Bereich der Frühgeborenen- Intensivmedizin definiert als Betreuung von Frühgeborenen vor der voll- endeten 32. SSW nicht im Rahmen der IVHSM reguliert werden solle. Für den Fall, dass jedoch an dieser Regulierung festgehalten werde, wäre die Erweiterung auf zehn Zentren (inkl. Beschwerdeführerin) notwendig. Die Beschwerdeführerin nahm im Anhörungsverfahren damit ausdrücklich zur
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Zuordnung zum HSM-Bereich Stellung und stellte den Eventualantrag auf Zuteilung eines Leistungsauftrages. 6.2.2.4 In seinem Bericht vom 29. August 2011 über die Resultate der Anhörung (HSM-act. 3.02) fasste das HSM-Fachorgan die Resultate der Umfrage zu den Planungsoptionen zusammen und befürwortete in Über- einstimmung mit der Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden die Konsoli- dierung der Neugeborenen-Intensivpflege auf neun Zentren (Option A). Summarisch wurde die von einzelnen Anhörungsteilnehmenden (inkl. Be- schwerdeführerin) angebrachte Kritik an der Definition des HSM-Bereichs wiedergegeben und ausgeführt: «Nach Ansicht einzelner Anhörungsteil- nehmenden wären bei Beibehaltung der vom HSM-Fachorgan erarbeite- ten Definition zur Deckung des höheren Leistungsvolumens mehr als die 9 vorgeschlagenen Zentren erforderlich (Kanton ZH, GL, Spital B., Spital A.)». Aufgrund der Einwände und nach Rück- sprache mit der SGN schlug das HSM-Fachorgan die neue Regelung der Zuweisungskriterien vor (vgl. oben Bst. A). Im Bericht ist nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die Behandlungen ab der vollendeten 26. SSW seien nicht dem HSM Bereich zuzuordnen, und eventualiter sei ihr ein Leistungsauftrag zu erteilen. 6.2.2.5 In seinem Bericht vom 5. September 2011 (HSM-act. 3.05) emp- fahl das HSM-Fachorgan die Konzentration der Neugeborenen- Intensivpflege auf neun Perinatalzentren und die Definition der Zuwei- sungskriterien gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des HSM-Entscheides. Zusätzlich wurde die Ausnahmeregelung nach Ziff. 2 des HSM-Entscheides vorge- schlagen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingrenzung der HSM- Definition und auf Zuteilung eines Leistungsauftrages wurde in diesem Bericht nicht erwähnt. In der Begründung wurde aber festgehalten, eine Ausweitung auf weitere Zentren sei nicht angezeigt. 6.2.2.6 Mit Vorschlag vom 9. September 2011 (HSM-act. 3.06) unterbrei- tete das Fachorgan dem Beschlussorgan den Antrag zum Beschluss. Der Vorschlag entsprach betreffend Zuordnung, Zuteilung, Ausnahmerege- lung, Auflagen und Begründung dem angefochtenen Beschluss. In sei- nem Beschlussvorschlag verwies das Fachorgan auf seine Berichte vom
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6.2.4 Gemäss der kantonalen Spitalliste 2012 Akutsomatik hatte die Be- schwerdeführerin einen bis 2014 befristeten Leistungsauftrag als Level III Versorgungszentrum im Bereich der spezialisierten Neonatologie. Durch die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Definition der HSM im Be- reich der Neugeborenen-Intensivpflege und die nicht erfolgte Zuteilung eines Leistungsauftrages wurde ihr Leistungsspektrum gegenüber dem bisherigen Stand eingeschränkt. Im Anhörungsverfahren hat sie ausführ- lich begründete Anträge gestellt, die auf die Erbringung einer Leistung in diesem Bereich abzielten. Als betroffenes Rechtssubjekt machte die Be- schwerdeführerin von einem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht Gebrauch. Die Vorbringen waren somit erheblich und bedurften einer entsprechenden Prüfung durch die entscheidende Behörde. Die Vorin- stanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 (BVGer- act. 6) geltend, die HSM-Organe hätten sich explizit mit diesen Ausfüh- rungen auseinandergesetzt, indem die Zuweisungskriterien einschrän- kend angepasst worden seien und der Entscheid der Zuteilung der Leis- tungsaufträge an die neun als «Level III-Zentren» anerkannten Spitäler im Grundlagenbericht vom 10. Oktober 2011 ausreichend begründet worden sei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingrenzung der Definition des HSM-Bereichs wurde mit der Anpassung der Zuweisungskriterien nur teilweise entsprochen, und der Antrag auf Zuteilung eines Leistungsauf- trages wurde nicht berücksichtigt. Aus der Begründung des HSM- Beschlusses ist ersichtlich, dass aus geografischen Überlegungen und im Sinne der Konzentration eine Zuteilung der Leistungsaufträge an die neun von der SGN anerkannten Perinatalzentren erfolgen soll. Die Nicht- berücksichtigung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuteilung eines Leistungsauftrages wurde jedoch nicht begründet. Eine Auseinanderset- zung mit ihrem Antrag auf Eingrenzung der Definition des HSM-Bereichs fehlt ebenfalls. Da die Anträge der Beschwerdeführerin aus dem Be- schlussvorschlag vom 9. September 2011 und aus den darin erwähnten Berichten nicht ersichtlich waren, und da in der Begründung zum Be- schluss weder ein Hinweis auf diese Anträge noch eine Auseinanderset- zung mit diesen ersichtlich ist, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich das HSM-Beschlussorgan im erforderlichen Mass mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
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6.2.5 Nach Art. 35 VwVG sind Beschlüsse und Verfügungen zu begrün- den. Auch die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und folgt aus der Verpflichtung, die Vorbringen der Betroffe- nen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das Bundesgericht hat die Be- gründungspflicht als «Kehrseite der Prüfungspflicht» bezeichnet (BGE 117Ib 481 E. 6b.bb). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert wer- den, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksa- men Selbstkontrolle der Behörde (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 112 Ia 110 E. 2b). Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 110). Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hin- weisen). Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt, so dass Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3629/2007 vom 9. Januar 2008). Die Begrün- dung braucht nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein. Die Recht- sprechung hat auch den Verweis auf separate Schriftstücke anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; BGE 113 II 205 E. 2). Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles sowie nach den Interessen des Betroffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität, und die Komplexität der zu beurteilenden Fragen abzustellen ist. Nach der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 129 I 232 E. 3.3). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfü- gung im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Ver- fahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführ- licher muss tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, hiernach: Lorenz Kneubühler, Art. 35 N. 15). 6.2.6 Bei der Begründung von Spitallistenentscheiden, wo ein breites An- hörungsverfahren durchgeführt wird, ist es nicht praktikabel, auf die Stel- lungnahmen aller Anhörungsteilnehmer detailliert einzugehen. Es kann sachgerecht sein, Stellungnahmen verschiedener Teilnehmer zusammen- zufassen und summarisch wiederzugeben oder Tendenzen aufzuzeigen. Sachverhalte und Überlegungen, welche verschiedene Rechtssubjekte gleichermassen betreffen, können zusammenfassend dargestellt werden. Soweit einzelne Rechtssubjekte vom Entscheid besonders betroffen wer- den, sind jedoch höhere Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Mit den Entscheiden über die Zuordnung von Bereichen zur HSM und über die Zuteilung von Leistungsaufträgen werden bestimmte Leis- tungserbringer von der Abrechnung zulasten der OKP ausgeschlossen, was im Einzelfall erhebliche finanzielle Folgen und Konsequenzen für die Investitions- und Personalplanung haben kann. Die Eingriffsintensität wiegt in solchen Fällen nicht leicht. Das HSM-Beschlussorgan verfügt bei seinen Entscheiden über einen erheblichen Ermessensspielraum (BVGE 9/2012 E. 4.3.3; vgl. BGE 133 V 123 E. 3.3 mit Hinweisen), was die An- forderungen an die Begründungsdichte erhöhen kann. 6.2.7 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Anhörungsver- fahren ausführlich, stellte einen Antrag auf Eingrenzung der Zuweisungs- kriterien und ein Gesuch um Zuteilung eines Leistungsauftrages. In ihrem Antrag führte sie aus, sie habe die Neonatologie bewusst ausgebaut, es
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bestehe in ihrem Versorgungsgebiet ein Bedarf für diese Behandlungen und sie wolle diese Leistungen auch künftig erbringen. Aus Sicht der Be- schwerdeführerin ist die Zuordnung zur HSM und die nicht erfolgte Zutei- lung eines Leistungsauftrages damit ein erheblicher Eingriff in ihre Rechtsstellung. Im angefochtenen Beschluss und in den Berichten, auf die verwiesen wurde, fehlt eine individuelle Auseinandersetzung mit den spezifischen Anträgen der Beschwerdeführerin. Die Begründung, die Be- schwerdeführerin habe in den Vorjahren die von der SNG empfohlenen minimalen Fallzahlen nicht ausgewiesen und die erforderliche Besetzung mit Spezialärzten der Neonatologie sei in ihrem Spital nicht erfüllt, wurde von der Vorinstanz erst in der Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 (BVGer-act. 6) vorgetragen. Durch die Verletzung der Begründungspflicht verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. 6.3 Der Umstand, dass der Antrag auf Zuteilung eines Leistungsauftra- ges, der als Eventualantrag zum Antrag auf Abänderung des Zuord- nungsentscheides gestellt wurde, vom HSM-Beschlussorgan übergangen wurde, führt zur Frage, ob das Beschlussverfahren im Bereich der HSM bundesrechtskonform ausgestaltet werden kann, wenn Anhörungsverfah- ren und Beschluss sowohl die Definition des Bereichs der HSM und damit den Zuordnungsentscheid wie auch die Zuteilung der Leistungsaufträge in diesem Bereich und damit den Spitallistenentscheid umfassen (einstu- figes Verfahren), oder ob betreffend die Zuordnung und die Zuteilung je separate Verfahren durchgeführt werden müssen (zweistufiges Verfah- ren). In seinem Entscheid BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit eines zweistufi- gen Vorgehens. 6.3.1 Mit dem erläuternden Bericht des HSM-Fachorgans vom 20. Juni 2011 zur hochspezialisierten Pädiatrie und Kinderchirurgie (HSM-act. 3.03) wurde die Auswahl der Neugeborenen-Intensivpflege als HSM- Bereich und die Definition der Zuweisungskriterien zu dessen Abgren- zung im Rahmen des Anhörungsverfahrens betreffend die HSM-Spitalliste erstmals zur Diskussion gestellt. Der Entscheid über die Zuteilung der Leistungsaufträge war durch die Zuordnung zum Bereich der HSM be- dingt, indem erst dadurch die Planungshohheit des HSM-
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Beschlussorgans konkret bestimmt und der Gegenstand der Zuteilungs- entscheide festgelegt wurde. Da die Zuordnung in diesem Zeitpunkt noch in der Schwebe stand, waren Anhörungsteilnehmer, welche die Zuord- nungskriterien bemängelten, in der Situation, dass sie sich nicht verbind- lich zur Frage der Zuteilung der Leistungsaufträge äussern konnten. Nach der Anpassung der Zuweisungskriterien durch das Fachorgan gab es im einstufig ausgestalteten Verfahren keine weitere Gelegenheit, Anträge zur Zuteilung zu stellen. 6.3.2 Das Recht auf Anhörung setzt ein Recht auf vorgängige Orientie- rung voraus. Durch die Orientierung muss sichergestellt sein, dass sich die Partei in der Folge im Rahmen der Anhörung in ausreichender Kennt- nis des Sachverhalts äussern kann. Der Sachverhalt, wie er sich aus Sicht der Behörde darstellt muss im Mindesten derart detailliert unterbrei- tet werden, dass die Partei hierzu konkret ihre Einwände vorbringen kann (PATRICK SUTTER; Art. 30 N. 4, mit Hinweisen). Eine Stellungnahme zu vorgesehenen Zuteilungsentscheiden setzt eine ausreichende Kenntnis und Orientierung über den Sachverhalt und damit über den Gegenstand des zu konzentrierenden und zuzuteilenden Leistungsbereichs voraus. Nur wenn ausreichend bestimmt ist, welcher Bereich zur HSM gehört und wie dieser Bereich definiert ist, kann sich ein betroffenes Spital mit aus- reichender Kenntnis zum Zuteilungsentscheid äussern, konkrete Anträge stellen oder Einwände vorbringen. Dies setzt voraus, dass der Entscheid über die Zuordnung im Zeitpunkt der Anhörung zur Zuteilung bereits fest- steht. Bestehen im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Zuteilung Unklarheiten betreffend der Zuordnung, ist es in- teressierten Leistungserbringern mangels ausreichender Orientierung nicht hinreichend möglich, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Entspre- chend ging die GDK in ihrer Erläuterung zur IVHSM von einem zweistufi- ges Verfahren aus (Erläuternder Bericht zur IVHSM S. 8). Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin in diesem einstufig ausgestalteten Verfahren nur bedingt zur Frage der Zuteilung der Leistungsaufträge äus- sern. So musste sie sich darauf beschränken, den ihr verbleibenden Leis- tungsauftrag zu rügen, falls die Definition des HSM-Bereichs nicht ge- mäss ihren Anträgen modifiziert würde.
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6.3.3 Beim Entscheid, ob ein Spital in die Spitalliste aufzunehmen sei, handelt es sich primär um einen politischen Entscheid. Dementsprechend gibt das Gesetz den einzelnen Spitälern keinen Rechtsanspruch auf Auf- nahme in die Spitalliste (BGE 133 V 123 E. 3.3). Die gesetzlichen Vor- schriften betreffend das öffentliche Beschaffungswesen findet auf die Auswahl der Angebote keine Anwendung (AB 2007 N 431), und die Pla- nungsbehörden sind bei der Auswahl der Angebote nicht an die Wirt- schaftsfreiheit gebunden (Urteil 2P.67/2004 vom 23.9.2004, E. 1.8). Bei der Ausübung des ihnen zustehenden Auswahlermessens haben die Be- hörden allerdings die allgemeinen Schranken der Ermessensbetätigung zu beachten. Der Bundesrat ging in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Kantone bei der Erstellung der Spitallisten an den Grundsatz der allgemeinen Rechtsgleichheit gebunden sind, d.h. sie müssen die Leis- tungserbringer und ihre Angebote nach sachgerechten Kriterien auswäh- len (BVGE 15/2010 E. 4.2, vgl. auch BGE 138 V 377 E. 3.6.1). Um eine willkürfreie, transparente und sachgerechte Auswahl zu gewährleisten, muss ein interessierter Leistungserbringer im Laufe des Zuteilungsverfah- rens Gelegenheit erhalten, sich um die Zuteilung eines Leistungsauftrag zu bewerben und damit gehört zu werden. Das vorliegende Verfahren sah kein Bewerbungsverfahren vor. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung zu den Planungsoptionen die Gelegenheit wahrgenommen, ihren Antrag auf Zuteilung eines Leistungsauftrages einzubringen. Da in diesem Zeitpunkt die Definition des HSM-Bereichs nicht rechtskräftig be- stimmt war, konnte die Bewerbung nur bedingt in der Form eines Eventu- alantrages erfolgen. Der fundierte Entscheid, ob eine Bewerbung erfolgen soll, und eine sachgerechte Begründung derselben sind aber nur möglich, wenn der Bewerbungsgegenstand ausreichend bekannt ist. Eine rechts- staatliche Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs setzt demnach voraus, dass das zur Disposition stehende Leistungsspektrum der HSM feststeht. 6.3.4 In ihrer Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Chefärzte der grossen Kinderspitäler bereits bei den Planungsarbeiten, und somit vor der Anhörung, ins Verfahren miteinbezogen worden seien. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör ungleich gewährt worden. Bei der Vorbereitung eines Entscheides in einem komplexen, hochspezia-
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lisierten Bereich kann es sachgerecht sein, Auskünfte und Fachmeinun- gen von Experten einzuholen und zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist in den Art. 11 und 13 des Geschäftsreglementes des HSM-Fachorgans vom 28. Mai 2010 vorgesehen und ist im Grundsatz nicht zu bemängeln. Aufgrund der begrenzten Zahl der Experten in diesem Bereich und dem Grundgedanken des KVG zur Spitalplanung in der HSM (Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von Kompetenzzentren) ist es unvermeidlich, dass auch die Expertise von Personen, deren Spitäler später bei der Zu- teilung der Leistungsaufträge berücksichtigt werden, in der Planungspha- se einbezogen wird. Dies beinhaltet naturgemäss die Gefahr, dass Leis- tungserbringer, welche in dieser Planungsphase nicht miteinbezogen werden, im Spitallistenentscheid benachteiligt werden könnten. Der Ver- fahrenstransparenz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und das Zuteilungsverfahren muss interessierten Leistungserbringern insbesondere auch unter diesem Aspekt Raum bieten, ihr Interesse an der Zuteilung in geeigneter Form anzubringen, sorgfältig und ernsthaft prüfen und individuell begründen zu lassen. Auch in diesem Zusammenhang drängt sich eine Differenzierung zwischen dem Entscheid über die Zuordnung eines Bereichs zur HSM und dessen Definition und dem Entscheid über die Zuteilung von Leis- tungsaufträgen auf. Der Einbezug von Auskünften und Fachmeinungen ausgewählter Personen ist weniger problematisch bei Zuordnungsent- scheiden als bei Zuteilungsentscheiden. Eine zweistufige Verfahrensfüh- rung 1.) zur Zuordnung eines Bereichs zur HSM und 2.) zur Zuteilung der Leistungsaufträge ist geeignet, diese Problematik zu entschärfen. 6.3.5 Bei der Einladung der verschiedenen Akteure des Gesundheitswe- sens zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde nicht differenziert, ob die Anhörungsteilnehmer in ihrer individuellen Rechtsstellung tangiert werden oder nicht. In ihrer Anlage war die Fragestellung auf die Erhebung der verschiedenen Meinungen zu den Planungsoptionen ausgerichtet. In dieser Ausrichtung diente das Anhörungsverfahren der Meinungsbildung der HSM-Organe und glich einem politischen Vernehmlassungsverfahren bei der Rechtsetzung. Für Rechtssubjekte, welche durch den Zuord- nungs- oder Zuteilungsentscheid in ihrer individuellen Rechtsstellung tan- giert wurden oder Rechte geltend machen wollten, hatte die Anhörung je-
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doch die Funktion des rechtlichen Gehörs zur Geltendmachung der per- sönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte. Das Anhörungsverfahren dien- te damit sehr unterschiedlichen Zwecken. Die Vermengung der Vernehm- lassung weiter interessierter Kreise zur Definition des HSM-Bereichs und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die durch die Konzentration auf wenige Zentren betroffenen Rechtssubjekte beinhaltet die Gefahr, dass dem individuellen Gehörsanspruch besonders Betroffener zu wenig Rechnung getragen wird. Auch unter diesem Aspekt ist eine differenzierte Ausgestaltung der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammen- hang mit dem Zuteilungsentscheid sachgerecht. 6.3.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im durch- geführten Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde. Die Kombination der Zuordnung und der Zuteilung im selben Verfahren führte dazu, dass für den Gehörsanspruch und die Be- werbungsmöglichkeit hinsichtlich der Zuteilung eine ausreichende Orien- tierung über den Sachverhalt fehlte, dass dem Beschlussorgan die Anlie- gen der Beschwerdeführerin nicht in zureichender Form zum Entscheid unterbreitet wurde, und dass schliesslich eine Begründung der Abwei- sung der Anträge im angefochtenen Beschluss unterblieb. 6.3.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver- letzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BGE 126 V 130; BGE 125 I 113 E. 3). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wie- gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Beschwer- deverfahren gegen Spitallistenbeschlüsse ist nach Art. 53 Abs. 2 Bst. e
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KVG eingeschränkt. Die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör wiegt überdies nicht leicht. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist aus diesen Gründen ausgeschlossen. 6.4 Ferner ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz die massge- benden rechtlichen Vorschriften des KVG, der KVV und der IVHSM im Verfahren zur Erstellung der Spitalliste beachtet hat. 6.4.1 Die Definition des HSM-Bereichs und damit die Festlegung der Zu- ständigkeit des HSM-Beschlussorgans ist eine unabdingbare Vorausset- zung dafür, dass die Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG vorgenommen werden kann. Die Versor- gungsplanung setzt ihrerseits eine Bedarfsanalyse voraus. Dazu gehören die Definition des Kreises möglicher Patientinnen und Patienten sowie die Festlegung der erforderlichen Kapazitäten (BVGE 2009/48 E. 11.3). Das HSM-Beschlussorgan hat das Angebot zu ermitteln, welches durch die Aufführung der Spitäler auf der Spitalliste zur Gewährleistung der Versor- gung zu sichern ist, wobei namentlich die Vorschriften von Art. 58a ff. KVV zu beachten sind. Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes hat es zudem die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität sind insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Quali- tät, die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien zu beachten (Art. 58b KVV; Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.4). 6.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Definition bestimmter Be- handlungen als HSM wie auch die Zuteilung der Leistungsaufträge in ei- nem einzigen Beschluss erfolgten, war der zu planende Bereich im Zeit- punkt der Zuteilungsentscheide noch nicht verbindlich festgelegt. Weder die Begründung des angefochtenen Entscheids noch die Vorakten lassen darauf schliessen, dass die Zuteilung der Leistungsaufträge auf einem Planungsverfahren basiert, welches den erwähnten bundesrechtlichen
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Vorschriften Rechnung trägt. Auch unter dem Aspekt der Planungsvor- schriften drängt sich ein zweistufig ausgestaltetes Verfahren auf, da erst mit der rechtskräftigen Definition des HSM-Bereichs die Ausgangslage für eine rechtskonforme Planung geschaffen wird (BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 7 und 8). Damit ist festzuhalten, dass der ange- fochtene Beschluss nicht in einem bundesrechtskonform ausgestalteten Verfahren zustande gekommen ist. 6.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Verletzung des Legalitätsprinzips, des Anspruchs auf gerechte Behandlung im Verfahren und auf Unparteilichkeit der Entscheidbehörde gerügt. Die Grundlagen und Planungsoptionen seien schon vor der Vernehmlassung durch die Chefärzte von acht der neun am Ende berücksichtigten Spitäler ausgear- beitet worden. Das Fachorgan habe seine Empfehlung im Wesentlichen auf die Fachmeinung dieser Chefärzte und der SNG abgestützt und nicht selbst wissenschaftlich begründet. Da die beigezogenen Sachverständi- gen ein Interesse in der Sache gehabt hätten, seien sie nicht unparteiisch gewesen und hätten in den Ausstand treten müssen. Die Beschwerdefüh- rerin beantragt daher im Subeventualantrag den Erlass einer Weisung an die Vorinstanz, den Entscheid auf eine eigenständige wissenschaftlich begründete Abklärung oder auf ein verfahrensrechtskonform erstelltes Gutachten zu stützen. 6.5.1 In den Berichten vom 20. Juni 2011 (BVGer-act. 3.03) und vom 5. September 2011 (BVGer-act. 3.05) wird jeweils auf Seite 3 ausgeführt: «Das HSM-Fachorgan hat in mehreren Sitzungen mit den Chefärzten und Chefärztinnen der grossen Kinderspitäler sowie den Präsidenten und Präsidentinnen ihrer Fachgesellschaften eine Auswahl jener Leistungsbe- reiche getroffen, die unter der HSM analysiert werden sollten. Gemein- sam wurden Definitionen bzw. Abgrenzungen dieser Leistungsbereiche erarbeitet und eine Priorisierung der Themenfelder erarbeitet.» Auf Seite vier der beiden Berichte wird diese Aussage sinngemäss wiederholt. Ent- sprechend dieser Textstelle bezog sich der Einbezug der erwähnten Fachkreise auf die Zuordnung u.a. der Neugeborenen-Intensivpflege zur HSM. Der Bericht enthält keine Anhaltspunkte, dass diese Fachkreise
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auch in die Entscheidung über die Zuteilung der Leistungsaufträge einbe- zogen wurden. 6.5.2 Im Rahmen seiner Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 IVHSM ist das Fachorgan auf Informationen angewiesen (vgl. auch Art. 12 VwVG). Zur Beschaffung dieser Informationen ist die Konsultation entsprechender Fachkreise notwendig. Da die Verhältnisse in der Schweiz massgebend sind, können spezifische Informationen nicht von ausländischen Quellen bezogen werden. Eine Konsultation schweizerischer Fachkreise, welche sich naturgemäss auch in denjenigen Spitälern finden, welche im Bereich der hochspezialisierten Medizin tätig sind, ist daher naturgemäss unum- gänglich. Eine generelle Verpflichtung von Personen, deren Spitäler als Leistungserbringer der HSM in Frage kommen, in den Ausstand zu treten und keine Auskünfte zu erteilen, würde in diesem Zusammenhang die sachgerechte Beschlussfassung verunmöglichen. 6.5.3 Art. 11 und 13 des gestützt auf Art. 6 IVHSM erlassenen und vom HSM-Beschlussorgan genehmigten Geschäftsreglementes des HSM- Fachorgans vom 28. Mai 2010 sehen den Beizug von Fachpersonen oder Experten als Alternative zur Beurteilung aufgrund eigener Fachkenntnisse vor. Die Befragung von Parteien oder von Dritten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachverhaltes ist in Art. 12 Bst. b und c VwVG vorge- sehen und im Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die auf die- sem Weg ermittelten Tatsachen unterliegen der Beurteilung und Würdi- gung durch die entscheidende Behörde. Soweit Parteien oder Dritte, wel- che ein Interesse in der Sache haben könnten, befragt werden, ist die Beweiskraft der Auskünfte reduziert (vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/ Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Bern 2008, hiernach: Christoph Auer, Art. 12 N. 36). Im Gegensatz zu Auskunftspersonen teilt ein Gutachter der entscheidenden Behörde Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Fachgebiet mit und zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bekannten Tatsachen; er ist Entscheidungsgehilfe der beurteilenden Behörde (BGE 118 Ia 144 E. 1c.). Mit dem Gutachten wird gestützt auf besondere Fachkenntnisse Be- richt über die Sachverhaltsprüfung und –würdigung erstattet (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Ein Gutachten hat hohe Beweiskraft, indem die beurteilen-
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de Behörde in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten ab- weichen darf (BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Bei der Einholung von Gutachten sind besondere Vorschriften für den Sachverständigenbeweis zu beach- ten (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess; BZP; SR 273). Wird ei- ne Stellungnahme einer fachkundigen Person unter Missachtung dieser Modalitäten eingeholt, würde sie bloss als Amtsbericht oder als Auskunft einer Privatperson qualifiziert, welcher gegenüber einem Gutachten ein geringerer Beweiswert zukommt (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, nachfolgend: Moser/Beusch/Kneubühler, Rz 3.135). Die Ab- grenzung zwischen Auskünften zur blossen Tatsachenermittlung und Gutachten ist nicht immer einfach, und beim Beizug von Drittpersonen in Verfahren zum Erlass individuell-konkreter Anordnungen ist der Verfah- renstransparenz besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 6.5.4 Das Fachorgan hat die Fachkreise gemäss seinem Bericht im Rahmen der Auswahl und Definition der HSM-Bereiche (Zuordnung) an- gehört hat, und nicht im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Zu- teilung von Leistungsaufträgen. Geht man davon aus, dass bei der Zu- ordnung eines Bereichs zur HSM eine allgemein-abstrakte Regel zu er- lassen ist, gelten für diesen Prozess andere Regeln als für die individuell- konkrete Anordnung der Zuteilung. Bei der Rechtssetzung können Exper- ten, Sachverständige und interessierte Personen in einem weiten Feld beigezogen werden. Die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfah- rens zum Erlass einer Verfügung sind in diesem Kontext nicht anwendbar. 6.5.5 Aus dem Umstand, dass in der Vorbereitungsphase zum Zuord- nungsentscheid Personen aus dem Fachkreis beigezogen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass das HSM-Fachorgan Sachverhaltswürdi- gungen und Meinungen dieser Fachpersonen einfach übernommen und seine Empfehlung an das HSM-Beschlussorgan nicht eigenständig abge- geben hat. Aus den Akten zeigen sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fachorgan den Sachverhalt durch diese Personen im Sinne eines Gutachtens beurteilen liess und betreffend die Zuteilungsentscheide massgebend auf eine entsprechende Einschätzung oder Schlussfolge-
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rungen der involvierten Personen abstellte. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die HSM-Organe sich beim angefochtenen Zuteilungsentscheid in rechtsverletzender Weise auf die Beurteilung anderer Personen abge- stützt haben. Die Verpflichtung des Beschlussorgans, seinen Entscheid auf eine fachbezogene und wissenschaftliche Empfehlung des Fachor- gans abzustellen, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 IVHSM und bedarf keiner weiteren Weisung an die Vorinstanz. Damit besteht kein Anlass, der Vor- instanz die im Subeventualbegehren beantragte Weisung zu erteilen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss nicht in einem bundesrechtskonform ausgestalteten Verfahren zustande gekommen ist. Eine Beurteilung in der Sache durch das Bundesverwal- tungsgericht ist ausgeschlossen, da vorerst das Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der vom Bundesrecht vorgegebenen Planungs- und Ver- fahrensgrundsätze durchzuführen ist. Die Vorinstanz hat nach rechtskräf- tiger Definition des HSM-Bereichs die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Leistungen vorzu- nehmen, gestützt darauf die Zuteilungsentscheide unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu treffen und die Spitalliste entsprechend den Vor- schriften des KVG und der KVV zu erstellen. 6.7 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen. 6.8 Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen im Haupt- und Eventu- albegehren abzuweisen. Sie ist jedoch im Subeventualbegehren teilweise gutzuheissen, indem der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzu- heben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 7. Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und die Partei- entschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückwei-
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sung aufgrund eines Verfahrensfehlers gilt praxisgemäss als Obsiegen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Rz 4.43), sofern die vorzunehmende Neu- beurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung führen könnte (HANSJÖRG SEILER in: Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 22 zu Art. 66, Urteil K 68/01 des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 2003, E. 7 [nicht publiziert in BGE 129 V 32], Urteil I 383/03 des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. Januar 2004, E. 5 [nicht publiziert in BGE 130 V 97]). Die Beschwerdeführerin, welche mit einem Teil ihrer Anträge unterliegt, hat reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.- zu tragen. Vom geleistete Kostenvorschuss von CHF. 4‘000.- wird ein Betrag von CHF 2'000.- zurückerstattet. Der Vorin- stanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil- weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen An- stalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde- führerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. In Anbetracht des gebotenen Aufwandes, des Umfangs der Eingaben sowie der einge- reichten Unterlagen ist eine gekürzte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. 8. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. I VGG in Ver- bindung mit Art. 53 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bun-
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desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-6504/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Be- schluss wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss wird ein Betrag von CHF 2'000.- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.- (inkl. MWST) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs- formular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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