B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-649/2014

Urteil vom 10. Juni 2016 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Januar 2014.

C-649/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1954, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, verheiratet, Vater von drei Kindern (Vorakten [IV] 7 f.), arbeitete (zuletzt) als Grenzgänger seit April 2001 bis Juli 2013 als Mechaniker/Monteur bei der B.________ AG in Z.________ im Bereich der Revision von Güterwag- gons (IV 7, 8, 11, 64). B. B.a Am 19. März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y._______ (SVA) für berufliche Integration/Rente an und machte geltend, er sei wegen Atemproblemen und (herabgesetzter) kör- perlicher Leistungsfähigkeit seit Mai 2011 nicht mehr arbeitsfähig (IV 7). B.b Nach ersten Abklärungen zur gesundheitlichen und wirtschaftlichen Si- tuation erteilte die SVA am 1. November 2012 Kostengutsprache für ein Job-Coaching (IV 29). Mit Vorbescheid vom 14. November 2012 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand fachärztlich the- rapiebedürftig sei, er bei seinem langjährigen Arbeitgeber nach Umplatzie- rung in einer körperlich leichten Tätigkeit weiterbeschäftigt werde, der Fo- kus der Massnahmen auf der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und einer nachhaltigen beruflichen Integration liege, berufliche Massnahmen zur Er- haltung oder Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit nicht angezeigt seien und deshalb abgeschrieben würden und die Rentenfrage weiterer Abklärungen bedürfe. Nachdem der Versicherte hiergegen keinen Einwand erhoben hatte, schrieb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz), gestützt auf die Feststellungen der SVA vom 9. Januar 2013, mit Verfügung vom 14. Januar 2013 berufliche Eingliederungsmass- nahmen ab und verwies betreffend Rentenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt (IV 47, 49). B.c Am 23. Januar 2013 erteilte die SVA der MEDAS X._______ den Auf- trag zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (internistisch, neurologisch, pulmologisch und psychiatrisch; IV 48, 50, 53, 54). Die Be- gutachtung erfolgte im Rahmen einer internistischen und pneumologischen Untersuchung am 14. Mai 2013, einer psychiatrischen Untersuchung am 13. Juni 2013 sowie einer neurologischen Untersuchung am 8. Juli 2013. Berücksichtigt wurde auch ein stationärer Aufenthalt vom 18. Juni bis

C-649/2014 Seite 3 5. August 2013 im Ambulatorium Klinik C., der aus psychiatri- schen Gründen erfolgte (IV 70.2). In ihrem Gesamtgutachten vom 20. Sep- tember 2013 (IV 73.1) hielten die Dres. D., Innere Medizin und klinische Pharmakologie, E., Pneumologie, F., Innere Medizin, G., Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Versicherte sei als (ausgebildeter) Landmaschinenmechaniker zu 100% arbeitsunfä- hig, die bisherige Tätigkeit als Mechaniker/Monteur sei ihm in erster Linie wegen der chronischen Lungenerkrankung noch zu vier Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 10%, und in einer angepassten, körperlich leichten oder sitzenden Tätig- keit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, in rauch- und allergen- freier Umgebung, sei er seit dem 26. Mai 2011 ganztags arbeitsfähig, unter Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20% aus psychiatri- scher und neuropsychologischer Sicht. B.d Nach versicherungsmedizinischer Beurteilung des Gutachtens durch Dr. H. vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) Mittelland vom 15. Oktober 2013 und Durchführung eines Einkommensvergleichs am 21. Oktober 2013 (IV 77 f.) teilte die SVA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2013 mit, sie beabsichtige, sein Rentengesuch gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 22% abzuweisen. Dagegen erhob die inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwältin, Sibylle Käser Fromm, von Integration Handicap am 25. November und 5. Dezember 2013 Einwand (IV 80, 84). Darin machte die Vertreterin geltend, die schnelle Erschöpfbar- keit des Versicherten stehe im Vordergrund. Die zusätzlichen Einschrän- kungen gemäss Gutachter von 20% aus psychiatrischer Sicht und von 10% aus neuropsychologischer Sicht seien zu berücksichtigen. Es sei beim In- valideneinkommen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. B.e Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wies die IVSTA das Rentengesuch ab. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass eine leichtgradige de- pressive Symptomatik keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden be- gründe und betreffend angepasste einfache Tätigkeiten nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich die minimalen bis leichten kognitiven Defizite leistungsmindernd auswirkten, weshalb – entgegen der Gutachter – eine (zusätzliche) Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% aus psychiatrischer und von 10% aus neuropsychologischer Hinsicht nicht berücksichtigt werden könne und der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (IV 87).

C-649/2014 Seite 4 C. C.a Am 6. Februar 2014 erhob A._______ – wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm – Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 3. Januar 2014 und die Ausrichtung einer Viertelsrente. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 13. März 2014 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsge- mäss die Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (B-act. 4). C.c Am 26. März 2014 teilte die Vorinstanz mit, die für die Abklärungen und Beschlussfassung zuständige SVA habe ihr gegenüber mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben erklärt, sie halte an der angefochte- nen Verfügung fest und verzichte auf eine Stellungnahme. Die IVSTA ihrer- seits sah von eigenen Ausführungen in der Sache ab (B-act. 5). C.d Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege aufforderungsgemäss substanziell ergänzt hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Integration Handicap, als gerichtlich bestellte Anwältin bei (B-act. 9 f.). C.e Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 schloss der Instruktionsrich- ter den Schriftenwechsel ab (B-act. 11). C.f Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, antragsgemäss eine Kostennote einzureichen. Diese wurde am 25. Mai 2016 zu den Akten genommen (B-act. 13 f.). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

C-649/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Rechtsanwältin lic.iur. Sibylle Käser Fromm, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 29. November 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn „in Sachen Invalidenversicherung“ zu vertreten. Von ihrer Le- gitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor- den ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton Y._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in W._______, Frankreich, Wohnsitz hatte, war die SVA für die Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014 zu Recht von der IVSTA erlassen.

C-649/2014 Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen bereits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.

C-649/2014 Seite 7 3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise nach Art. 40 der Verord- nung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäs- sigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eige- nen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Mög- lichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durch- führung einer solchen Untersuchung. 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.2 Da vorliegend ein Anspruch auf Invalidenrente frühestens ab Septem- ber 2012 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, Rentenanmeldung im März 2012 erfolgt), sind die Bestimmungen des IVG ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Mas- snahmenpaket) und die IVV in der entsprechenden Fassung der 6. IV-Re- vision anwendbar. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickel- ten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 6. Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Be- griffsbestimmungen verwiesen wird.

C-649/2014 Seite 8 4.3 4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er- werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). 4.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset- zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö- rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit- gliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

C-649/2014 Seite 9 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.6 4.6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.6.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 4.6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).

C-649/2014 Seite 10 4.7 4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder- grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le- benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi- cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las- ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti- gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver- waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 4.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin- weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und

C-649/2014 Seite 11 bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 4.7.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf- tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Der Beurteilung der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen liegen (in chronologischer Reihenfolge aufgeführt) folgende aktenkundige medizinische Berichte/Be- urteilungen zugrunde:  09.06.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I.____, Hausarzt, V._____ (IV 16.24)

C-649/2014 Seite 12  21.06.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, medizinische Universitäts- und Poliklinik, U._______ (IV 2.3; 16.22)  23.06.2011: Arztbericht Dres. J., K., Innere Medizin, Univer- sitätsklinik U._______ (IV 28.1; 79.11):  01.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 16.23)  01.07.2011: Ärztliches Attest Dr. I._______ (IV 2.2)  13.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 2.2; 16.19)  16.07.2011: Arztbericht Dr. I._______ an TG-V (IV 16.20)  29.07.2011: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I., z.H. TG-V (IV 2.1)  03.08.2011: Stellungnahme Konsiliararzt TG-V, Dr. L., T. (IV 16.18)  27.09.2011: Arztbericht Dr. I._______ z.H. TG-V (IV 16.16)  30.09.2011: Austrittsbericht Dres. M., N., O._______, Abteilung Innere Medizin V, Universitätsklinik U.______ (IV 14.2)  12.10.2011: Stellungnahme Konsiliararzt TG-V, L., T._____ (IV 16.15)  18.10.2011: Arztbericht Dr. I.___ (IV 16.13)  18.10.2011: Ärztlicher Bericht Schlaflabor der Universitätsklinik U._______ (erwähnt in IV 73.1 S. 4)  11.11.2011: UV-Schadenmeldung (IV 13.5)  22.11.2011: Arztbericht Prof. Dr. P., Abteilung für Psychiatrie & Psychotherapie, Universitätsklinik U._____ (IV 28.6; 79.9)  13.01.2012: Arztbericht Dr. I. (IV 16.11)  14.02.2012: Spiro-Ergometrie, Herz- und Labortests durch Dr. Q., Facharzt für Innere Medizin & Pneumologie, Arbeitsmedizin, SUVA (IV 14.64/14.54/14.49; 14.55-60; 14.43-53; 14.8-10)  14.02.2012: Belastungs-EKG (IV 14.31-41; 14.15-30)  14.02.2012: Röntgen Thorax P.A./Lateral stehend, Dr. R., Radiolo- gie, Klinik S._______ (IV 14.42)  14.02.2012: Arztbericht Dr. Q._______ (IV 14.11)  06.03.2012: Protokoll telefonisches Erstgespräch (IV 4)  16.03.2012: Schreiben SUVA an Versicherten (IV 13)  16.03.2012: Schreiben SUVA an Versicherten (IV 14.61)  02.04.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.63)  13.04.2012: Stellungnahme Dr. L., Konsiliararzt TG-V (IV 16.4)  23.04.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._____ (IV 14.65)  16.05.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q.___ (IV 14.66)  25.05.2012: Schreiben Dr. I._______ an TG-V (IV 16.3)  05.06.2012: Aktennotiz SUVA, Dr. Q._______ (IV 14.67)  06.06.2012: Stellungnahme Dr. T._______, beratende Ärztin TG-V (IV 16.1)

C-649/2014 Seite 13  21.06.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung U._______ Innere Medizin, V._______ (IV 41.22)  05.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 41.23)  09.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dres. V., W., U.________ (IV 41.23)  11.07.2012: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. I._______ (IV 41.24)  12.10.2012: Arztbericht Dr. W._______ an TG-V (IV 41.4)  17.10.2012: Arztbericht Dr. X., leitende Ärztin Pneumologie, S.________ (IV 24; 41.10)  18.10.2012: Sprechstundenbericht Dr. X. (IV 41.6)  18.10.2012: Protokoll Erstgespräch Früherfassung IV (IV 27)  19.10.2012: Zusammenfassung der Aktenlage, Dr. H., RAD (IV 25)  23.10.2012: Ärztlicher Zwischenbericht Dr. I._____ (IV 41.2)  02.11.2012: Arztbericht Dipl. Psych. Y.________ (IV 32)  13.11.2012: Stellungnahme Dr. H., RAD (IV 33)  07.12.2012 (Eingang): Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Dr. I._____ (IV 41.21; 41.25-30)  08.02.2013: Stellungnahme Dr. H., RAD Mittelland (IV 53)  20.03.2013: Low-Dose-CT Thorax nativ, Dr. Z.__, Spital Z., an Dr. AA., intern (IV 79.6)  04.04.2013: Arztbericht („Information Vorgespräch“) Dr. BB., Psychotherapeutin FPI, Z._ (erwähnt in IV 73.2 S. 6; 79.7)  10.05.2013: Arztbericht Dr. X._______ (erwähnt in IV 73.1 S. 12; 79.2)  14.05.2013: ErgoSpirometrie (IV 73.5)  31.05.2013: Teilgutachten Pneumologie, Dr. E., Pneumologie (IV 73.4)  09.07.2013: Neuropsychologisches Teilgutachten, lic. phil. CC., Fachpsychologe (IV 73.3)  17.07.2013: Teilgutachten Psychiatrie, Dr. G., Psychiatrie & Psycho- therapie (IV 73.2)  03.09.2013: Austrittsbericht Dres. DD., Allgemeinmedizin, EE., Psychiatrie & Psychotherapie, Innere Medizin, Ambulatorium Klinik C.________ (IV 70.2)  20.09.2013: Gesamtgutachten MEDAS X.________, Dres. D., Innere Medizin und klinische Pharmakologie, E., Pneumologie, F., Innere Medizin, G., Psychiatrie und Psychotherapie (IV 73.1)  15.10.2013: Beurteilung Dr. H., RAD (IV 77)  02.12.2013: Fragen Integration Handicap an Dr. X.________ (IV 84.7) 5.2 Die Vorinstanz stützt in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Rentengesuchs auf die Beurteilung der MEDAS X._______ in ihrem

C-649/2014 Seite 14 Gutachten vom 20. September 2013 – jenes erfolgte unter expliziter Be- rücksichtigung des Austrittsberichts der Klinik C.______ vom 3. September 2013 – und die Stellungnahme von Dr. H.____, RAD, vom 15. Oktober 2013. 5.2.1 Im Gutachten der MEDAS, das auch der Beschwerdeführer explizit als umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und die geklag- ten Beschwerden berücksichtigend würdigt, nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1) chronisch obstruk- tive Lungenkrankheit (COPD) Gold Stadium II (seit mehr als 2 Jahren) mit/bei chronischer Bronchitis, lungenfunktionell mittelschwerer, obstrukti- ver Ventilationsstörung, respiratorischer Partialinsuffizienz, spiroergomet- risch: Nachweis einer verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Nikotinabusus von ca. 70 Pack/Jahr, 2) leichtgradige depressive Sympto- matik mit vorwiegender Erschöpfung, am Ehesten im Sinne einer atypi- schen Depression (sonstige depressive Episode, F 32.8) seit zirka zwei- einhalb Jahren sowie minimale bis leichte kognitive Minderleistungen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach rechtshemisphärischer Ischämie mit transienter linksseitiger Hemiplegie (Arm und Bein) im Jahre 2003, eine arterielle Hypertonie (me- dikamentös behandelt) sowie eine Hyperlipidämie (medikamentös behan- delt). Als (ausgebildeter) Landmaschinenmechaniker sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig, die bisherige Tätigkeit als Mechaniker/Monteur sei ihm in erster Linie wegen der chronischen Lungenerkrankung noch zu vier Stunden pro Tag zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfä- higkeit von maximal 10%, und in einer angepassten, körperlich leichten oder sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, in rauch- und allergenfreier Umgebung, sei er seit dem 26. Mai 2011 ganztags arbeitsfähig, unter Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20% aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht. Das bisherige Ar- beitspensum von 50% könne über sechs Monate auf ein Ganztagespen- sum von 8.4 Stunden erhöht werden. 5.2.2 In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass pneumologisch eine COPD Gold im Stadium II mit einem chronischen, produktiven Husten im Sinne einer chronischen Bronchitis bestehe. Die in der (externen) er- weiterten Lungenfunktionsprüfung von Dr. X._____ festgestellte Ob- struktion habe sich seit dem 28. September 2011 nicht verschlechtert. Auf- grund dieser Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt; als Ursache für die Erkrankung sei anamnestisch der noch nicht sistierte Nikotinabusus auszumachen. Aus

C-649/2014 Seite 15 pneumologischer Sicht sei der Versicherte für eine leichte körperliche Ar- beit in einer allergen- und raucharmen Umgebung zu 100% arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Ein- schränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie). In der psychiatrischen Untersuchung sei ein leichtes depressives Zu- standsbild erhoben worden, wobei dieses unter anderem durch somatische Symptome (Erschöpfbarkeit) oder eine Antriebsstörung charakterisiert sei. In der Untersuchung dränge sich ein depressives Zustandsbild nicht primär auf, der Versicherte sei jedoch wenig fähig, seine psychischen Beschwer- den zu verbalisieren. Das Ausmass der Ermüdung/Erschöpfung in Verbin- dung mit sozialem Rückzug und begleitender Antriebsstörung sowie pha- senweiser Freud- und Interessenlosigkeit für Hobbys lege aber eine (zu- sätzlich) psychiatrische Komponente nahe. Differentialdiagnostisch sei deshalb eine depressive Erkrankung festzuhalten. Der auslösende Mo- ment hierfür sei unklar. Aktuell – nach zweieinhalb Jahren Symptomdauer – sei gegebenenfalls von einem chronifizierten Zustandsbild auszugehen. Da die Einordnung als typische Depression zum Untersuchungszeitpunkt nicht vollumfänglich gerechtfertigt erscheine, sei der vorhergehenden Ein- schätzung einer atypischen Depression Folge zu leisten (sonstige depres- sive Episode, ICD-10: F 32.8). Anzumerken sei, dass die Symptomatik der atypischen Depression mit den eingesetzten gängigen Fragebogen nur be- dingt erfasst werde. Der von den behandelnden Ärzten geäusserten schwergradigen Depressivität könne aufgrund der Untersuchungsbefunde (siehe insbesondere aktueller psychopathologischer Befund) nicht gefolgt werden. Die bisher erfolgte Behandlung mit Citalopram bzw. später Escitalopram sei ohne wesentlichen Effekt geblieben, wobei der Serum- spiegel unterhalb des Referenzspiegels ermittelt worden sei und sich die Frage einer mangelhaften Compliance (Therapietreue) stelle. Diese Diag- nose habe eine leichtgradige Einschränkung (20%) der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zur Folge. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich insgesamt mini- male bis leichte kognitive Minderleistungen gezeigt. Betroffen seien das unmittelbare Aufnehmen von visuell-figuralen Informationen, die Leistung in einer Aufgabe mit Aspekten der kognitiven Verarbeitungsgeschwindig- keit sowie in einer Aufgabe zum verbalen Denken. Die Minderleistungen könnten nicht durch eine bestimmte spezifische Ursache erklärt werden

C-649/2014 Seite 16 (verworfen werden eine depressive Symptomatik, die COPD oder Medika- menten-Einnahme als Ursache, die rechtshemisphärische Ischämie von 2003 [keine Hirnverletzung in Schädel-MRI von 2011] sowie eine progres- siv dementielle Entwicklung). In der aktuell noch zu 50% ausgeübten Tä- tigkeit bei der Firma B.________ AG in Z.________ liege aus neuropsy- chologischer Sicht in qualitativer Hinsicht eine Verminderung der Leis- tungsfähigkeit von „allenfalls 10%“ vor; in einer kognitiv wenig anspruchs- vollen Verweistätigkeit sei möglicherweise in qualitativer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine Einschrän- kung der zeitlichen Zumutbarkeit könne aus neuropsychologischer Sicht nicht abgeleitet werden. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit resümierten die Gut- achter, dass auf der psychisch-geistigen Ebene beim Versicherten eine leichtgradige depressive Symptomatik mit vorwiegender Erschöpfung am ehesten im Sinne einer atypischen Depression, sowie minimale bis leichte kognitive Minderleistungen vorlägen. Die Kombination dieser leichtgradi- gen Einschränkung führe dazu, dass die Leistungsfähigkeit zu maximal 20% eingeschränkt sei. Auf der körperlichen Ebene stehe die COPD Gold Stadium II mit chronischer Bronchitis, mit mittelschwerer obstruktiver Ven- tilationsstörung, respiratorischer Partialinsuffizienz und verminderter kör- perlicher Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Die aktuelle Tätigkeit könne dem Versicherten noch zu 50% zugemutet werden, für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe jedoch (in somatischer Hinsicht) keine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu vier Stun- den pro Tag zumutbar; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 10%. Während den Hospitalisationszeiten habe jeweils eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepasster Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 8.4 Stunden pro Tag, mit maximaler Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20% aus psychiatrischer und neu- ropsychologischer Sicht. Betreffend Austrittsbericht der Klinik C., Z., vom 9. Sep- tember 2013 merkten die Gutachter an (S. 34), die festgehaltene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und die Einschätzung der be- handelnden Ärzte betreffend Arbeitsunfähigkeit ändere nichts an der inter- disziplinären Beurteilung. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2013 verwies Dr. G. bereits auf diese abweichende Diagnose, erstellt im Voraus gestützt auf ein Vorgespräch der behandelnden Ärztin der Klinik C. mit dem Versicherten im April 2013 (aufgrund der Ak- ten ist der Bericht von Dr. BB.________ vom 4. April 2013 gemeint [IV 79

C-649/2014 Seite 17 S. 7]). Er führte dazu aus, dass sich die Einschätzung als schwere depres- sive Symptomatik dem enthaltenden Befund nur bedingt entnehmen lasse. Auch sei die Ätiologie der Entstehung der Symptomatik – Schuldgefühle infolge Entlassung langjähriger Arbeitskollegen am bisherigen Arbeitsplatz – vom Versicherten in der aktuellen Untersuchung nicht (mehr) benannt worden. Auch die Überlastung des familiären Umfelds durch die Sympto- matik des Versicherten, die letztlich als ein Hauptgrund der für indiziert er- achteten Hospitalisation angeführt worden sei, sei vom Versicherten (ihm gegenüber) nicht benannt worden. Die gegenwärtig behandelnde Allge- meinmedizinerin berichte von einer deutlichen Besserung des Zustandsbil- des im Verlauf der Hospitalisation, bleibe aber in der Arbeitsfähigkeits- schätzung im Bereich von 2 bis 3 Stunden deutlich zurückhaltend. In der aktuellen Untersuchung habe sich mithilfe zweier Fremd- und einer Selbst- beurteilungsskala ein leichtes depressives Zustandsbild erheben lassen, wobei die Mehrheit der Punkte vor allem durch somatische Symptome (Er- schöpfbarkeit) oder eine Antriebsstörung erreicht worden seien. In der Un- tersuchungssituation dränge sich ein depressives Zustandsbild nicht pri- mär auf. Es sei auf den aktuellen psychopathologischen Befund zu verwei- sen, eine als schwer zu klassifizierende Störung der Stimmung, des An- triebs oder auch ein umfänglicher tiefgreifender Freud- und Interessenver- lust zeigten sich nicht (IV 73.2 S. 18 f.). 5.2.3 Der Beschwerdeführer bestritt denn in seiner Beschwerde auch die Diagnose einer leichten Depression nicht (III. „Materielles“ Ziff. 1). Jedoch insistierte er darin, dass infolge Diagnostizierung als atypische Depression und dadurch, dass die Gutachter in der Diagnose die Erschöpfung hervor- gehoben hätten, diese leichtgradige Depression als wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkend zu qualifizieren sei und damit invalidisieren- den Charakter habe. In der weiteren Beurteilung kann deshalb von den im Gutachten aufgelisteten Diagnosen und vom Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Symptomatik ausgegangen werden, wie die Gutachter in der interdisziplinären Beurteilung festgehalten haben. 5.3 5.3.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hatte, dass aus „IV-rechtlicher Sicht“ eine leichtgradige depressive Symp- tomatik nicht geeignet sei, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, und es in Bezug auf angepasste einfache Tätigkeiten nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich die minimalen bis leichten kognitiven Defizite leistungsmindernd

C-649/2014 Seite 18 auswirkten, weshalb aus rechtlicher Sicht (entgegen der Gutachterbeurtei- lung) die bescheinigte maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% nicht berücksichtigt werden könne. Vielmehr sei für die Invaliditätsbe- messung von einer Arbeitsfähigkeit von 100% für angepasste Tätigkeiten auszugehen (vgl. Bst. B.e). 5.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 (IV 77) führte Dr. H._______ vom RAD aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden; dieses sei umfassend, ins- gesamt schlüssig und setze sich wertend mit den vorliegenden medizini- schen Berichten einschliesslich Austrittsbericht der Klinik C._______ vom 3. September 2013 auseinander. Die pulmologische Einschätzung sei ein- leuchtend und entspreche den früheren pulmologischen Beurteilungen, insbesondere bezüglich der angestammten Tätigkeit. In neuropsychologi- scher Hinsicht erweise sich die Einschätzung als nachvollziehbar, wonach die minimalen bis leichten kognitiven Minderleistungen eine maximal 10%- ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker be- dingten. In angepasster Tätigkeit könnte die Einschränkung noch darunter liegen. Allerdings sei die Tätigkeit als Mechaniker dem Versicherten viel bekannter als eine kognitiv einfachere Tätigkeit, so dass möglicherweise auch hier eine sehr kleine Leistungsminderung vorhanden wäre, welche medizinisch-theoretisch aber unter 10% liegen würde. Aus versicherungs- medizinischer Sicht sei in psychiatrischer Hinsicht anzumerken, dass eine leichtgradig depressive Symptomatik nicht geeignet sei, eine andauernde Leistungseinschränkung von 20% zu begründen. In Kombination mit einer leichtgradigen kognitiven Leistungsminderung könne jedoch eine gewisse Leistungseinschränkung vorhanden sein. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise diese Beurteilung. Es sei zwar der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine leichtgra- dige depressive Symptomatik grundsätzlich keinen invalidisierenden Cha- rakter habe. Die Gutachter hätten jedoch beim Beschwerdeführer in der Diagnose die Erschöpfung hervorgehoben („vorwiegende Erschöpfung“) und diese Art von Depression am Ehesten als atypische Depression codiert (ICD-10: F 32.8). Mit Hilfe der verwendeten Beurteilungsskalen sei die Mehrheit der Punkte durch somatische Symptome (Erschöpfbarkeit) und Antriebsstörung erreicht worden. Die Tagesmüdigkeit persistiere sogar am Wochenende und in den Ferien, und es bestehe ein vermehrtes Schlafbe- dürfnis sowie ein hoher Grad an Erschöpfbarkeit auch nach geringer An- strengung. Es müsse deshalb angenommen werden, dass die von den Gutachtern diagnostizierte Erschöpfung durchaus einen invalidisierenden

C-649/2014 Seite 19 Charakter im Sinne einer verselbständigten psychischen Störung habe. Da die Gutachter zudem festgehalten hätten, dass die Erschöpfung seit zwei- einhalb Jahren bestehe und zum Zeitpunkt der Begutachtung von einem chronifizierten Zustandsbild ausgegangen werden müsse, liege rechtspre- chungsgemäss durchaus ein andauernder psychischer Leidenszustand vor, der sich klar von depressiven Verstimmungszuständen unterscheide. Wohl deshalb hätten die Gutachter auch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung von 20% attestiert. 5.3.4 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festge- halten, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an- dauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha- dens darstellten, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchs- tens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur würden grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil 9C_250/2012 E. 5 m.H.). Im Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 hatte das Bundesge- richt eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation zu beurteilen. In diesem Verfahren hatte das erstinstanzlich urteilende kantonale Gericht, dessen Urteil vor Bundesgericht angefochten worden war, ausgeführt, dass die gemäss MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte 30%-ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung, derzeit leichten Episode, begründet worden sei. Aus in- validenversicherungsrechtlicher Sicht könne dieser Einschätzung nicht ge- folgt werden, da eine leichtgradige depressive Episode gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht invalidisierend sei (E. 3). Das Bundesge- richt führte dazu aus, im MEDAS-Gutachten werde aufgrund einer rezidi- vierenden depressiven Störung, derzeit leichte Episode, aus psychiatri- scher Sicht von einer Leistungsminderung von 30 % ausgegangen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, sei dies allerdings nicht massgebend, da einer leichtgradigen depressiven Episode rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass selbst mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits- schadens betrachtet würden, welche es der betroffenen Person verunmög- lichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (so u.a. Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit diversen Hin- weisen), erweise sich die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts und die Feststellung, wonach der Versicherte unter diesen

C-649/2014 Seite 20 Umständen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht als of- fensichtlich unrichtig (E. 3.2). 5.3.5 Vorliegend wurde die Einschränkung von 20% vor allem mit dem Vor- liegen einer leichten beziehungsweise atypischen Depression begründet. Rechtsprechungsgemäss ist diesem Krankheitsbild keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (E. 5.3.4), zumal auch der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellten Erschöpfung keine eigenständige Bedeu- tung zukommt (vgl. dazu sogleich E. 5.3.6). 5.3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat in seinen Berichten vom 13. Januar 2012 und 23. Oktober 2012 und mit Schreiben vom 25. Mai 2012 an den Unfallversicherer ein schweres Erschöpfungssyndrom diag- nostiziert (IV 16 S. 11; 16 S. 3; 41 S. 2). Die Konsiliarärztin des Unfallver- sicherers, Dr. T._____, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2012 fest, dass keine Codierung gemäss ICD-10 vorliege (IV 16 S. 1). Die Gut- achter der MEDAS X.____ konnten diese Diagnose nicht bestätigen. Sie hielten fest, dass das Ausmass der Ermüdung/Erschöpfung in Verbin- dung mit dem sozialen Rückzug und einer begleitenden Antriebsstörung sowie phasenweiser Freud- und Interessenlosigkeit für Hobbys eine zu- sätzliche psychiatrische Komponente nahelege. Differenzialdiagnostisch sei eine depressive Erkrankung festzustellen (IV 73.1 S. 26 f.). Auf der psy- chisch-geistigen Ebene liege beim Beschwerdeführer eine leichtgradige depressive Symptomatik mit vorwiegender Erschöpfung am Ehesten im Sinne einer atypischen Depression [...] vor (S. 28). Es liege keine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung und auch kein syndromales Be- schwerdebild (insb. eine nicht-organische Hypersomnie) vor (S. 33). Sie verzichtete in der Folge dementsprechend auf eine Überprüfung der Über- windbarkeitskriterien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 199 E. 2.2; IV 73.1 S. 33). Eine eigenständige Diagnose und/ oder ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) im Sinne der ICD-10 Codie- rung (G 93.3), dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls nach den Überwindbarkeitskrite- rien zu prüfen wäre (vgl. Urteil 8C_874/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5), wurde demnach ausgeschlossen. Zu ergänzen bleibt, dass der Hausarzt, Dr. I._______, in beiden Berichten die Diagnose „Erschöpfungssyndrom“ nicht weiter begründet hat und auch keine Befunderhebung aufgeführt ist, weshalb den beiden Berichten keine überwiegende Beweiskraft zukommt (vgl. E. 4.7.2) und auf die gutachterliche Würdigung abzustellen ist.

C-649/2014 Seite 21 5.3.7 In neuropsychologischer Hinsicht hielt lic.phil. CC.________ in sei- nem Teilgutachten vom 9. Juli 2013 (IV 73.3) fest, in der Untersuchung hät- ten sich insgesamt minimale bis leichte kognitive Minderleistungen gezeigt. Betroffen seien das unmittelbare Aufnehmen von visuell-figuralen Informa- tionen, die Leistung in einer Aufgabe mit Aspekten der kognitiven Verarbei- tungsgeschwindigkeiten sowie in einer Aufgabe zum verbalen Denken (S. 7). Die kognitiven Minderleistungen könnten nicht durch eine bestimmte spezifische Ursache erklärt werden. Eine depressive Symptomatik als Ur- sache sei eher wenig wahrscheinlich wegen den vielen gut erhaltenen Test- werten in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunkti- onen. Ähnliche Überlegungen gälten für eine Verursachung im Zusammen- hang mit der COPD oder der Medikamenteneinnahme. Das rechtshemi- sphärisch ischämische Ereignis von 2003 sei gemäss Beschwerdeführer folgenlos verlaufen; darauf deute auch das Befundbild der jetzigen Unter- suchung hin, ebenfalls das 2011 erstellte Schädel-MRI. Das Befundbild weise auch nicht auf eine progressiv dementielle Entwicklung hin. Die Be- schwerdeschilderungen seien beispielsweise typisch für eine Depression, weshalb auf die dortige Beurteilung verwiesen werde. In der erlernten Tä- tigkeit als Landmaschinenmechaniker liege in qualitativer Hinsicht eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von allenfalls 10% vor, dasselbe gelte für die aktuell noch zu 50% ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B._______ AG. In einer kognitiv wenig anspruchsvollen Verweistätigkeit „wäre mög- licherweise [...] nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus- zugehen“. Eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit könne aus neu- ropsychologischer Sicht nicht abgeleitet werden. In einer Fussnote zur Di- agnose „minimale bis leichte kognitive Minderleistungen“ wies der Gutach- ter darauf hin, dass auf das Aufführen von Diagnosen verzichtet werde, welche in das Kompetenzfeld anderer Fachdisziplinen falle (S. 8 f.). Inter- disziplinär hielten die Gutachter fest, die Kombination dieser leichtgradigen Einschränkung (minimale bis leichte kognitive Minderleistungen, leichtgra- dige depressive Symptomatik) führe dazu, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu maximal 20% eingeschränkt sei. In einer angepass- ten Verweistätigkeit sei er seit dem 26. Mai 2011 zu 8.4 Stunden pro Tag arbeitsfähig, dabei bestehe aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht eine maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% (IV 73.1 S. 28 f.). 5.3.8 In Berücksichtigung der gutachterlichen Aussagen und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur Relevanz von leichtgradigen depressi- ven Störungen (e contrario) bleibt vorliegend die neuropsychologisch be- gründete Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in einer angepassten

C-649/2014 Seite 22 Verweistätigkeit von 10% zu berücksichtigen. Die Minderleistungen, die in einer leichten Hirnleistungsstörung begründet liegen, wurden befundet, neuropsychologisch validiert und von den übrigen Testergebnissen klar ab- gegrenzt. Der Gutachter konnte die Ursache für die Minderleistungen kei- nem medizinischen Fachgebiet zuordnen, insbesondere konnte ein Kon- nex mit einer psychischen Erkrankung nicht bejaht werden. Der Würdigung der SVA AG, wonach die Einschränkung von insgesamt und interdisziplinär ermittelten 20% (aus psychiatrischen Gründen) nicht berücksichtigt werden könne, kann deshalb so nicht gefolgt werden. Zudem verkehrt die Vor- instanz die gutachterliche Aussage („In einer kognitiv wenig anspruchsvol- len Verweistätigkeit wäre möglicherweise aus neuropsychologischer Sicht in qualitativer Hinsicht nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähig- keit auszugehen“ [IV 73.3 S. 7]) ins Gegenteil, wenn sie im angefochtenen Entscheid ausführt, es stehe nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die minimalen bis leichten kognitiven Defizite in Bezug auf angepasste einfache Tätigkeiten leistungs- mindernd auswirkten (IV 78 S. 2). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz schliesslich, soweit sie mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b.bb zum Schluss gelangt, die neuropsychologischen Einschränkungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie auf keine Ursache hätten zurückge- führt werden können. Die im Urteil des Bundesgerichts enthaltenen Aussa- gen zum Vorliegen eines Schleudertraumas wurden im (zum vorliegenden Fall abweichenden) Kontext des natürlichen Kausalzusammenhangs ge- macht, und vorliegend führte eine eingehende Befundung anhand ver- schiedener Untersuchungsverfahren zu dieser Diagnosestellung (IV 73.3 S. 4). Ihrer Würdigung kann deshalb nicht gefolgt werden. Eine Einschrän- kung zu 20% aus psychiatrischen Gründen bleibt jedoch aus den oben dar- gelegten Gründen unberücksichtigt. 6. Demnach bleibt der Einkommensvergleich zu überprüfen. 6.1 Die Vorinstanz hat mit Einkommensvergleich vom 21. Oktober 2013 (IV 78) einem Valideneinkommen von Fr. 75‘995 ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘236 gegenübergestellt. Letzteres basiert auf einer zu 100% aus- geübten leichten Tätigkeit (LSE 2010, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2012, betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von 41.7 Std.), unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5%. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder das ermit- telte Valideneinkommen noch die Berechnung des Invalideneinkommens

C-649/2014 Seite 23 gerügt. Einzig fordert er die Berücksichtigung eines höheren Leidensab- zugs als die von der Vorinstanz berücksichtigten 5% (B-act. 1 S. 5). 6.2 In einem ersten Schritt ist der Einkommensvergleich im Sinne der oben stehenden Ausführungen zur Einschränkung in angepasster Verweistätig- keit von 10% zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist folgender Invalidenlohn: 12 x Fr. 4‘410.90 (90%) x 41.7/40 x 101.7/100 = Fr. 56‘118.43, gerundet Fr. 56‘118. Damit liegt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘877 (Fr. 75‘995 – Fr. 56‘118) vor, was (ohne Leidensabzug) einen Invaliditätsgrad von 26.16%, gerundet 26%, ergibt. 6.3 Die Vorinstanz hat zum Leidensabzug festgehalten, vom Tabellenwert werde „zum Ausgleich der lohnrelevanten gesundheitlichen Einschränkun- gen“ ein Abzug von 5% gewährt. Weitere lohnwirksame persönliche oder berufliche Merkmale, die einen Abzug begründen könnten, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der vorliegende Fall sei nicht mit dem zitierten Urteil 9C_455/2013 vergleichbar. Rechtsprechungsge- mäss sei mit 59.5 Jahren von einem fortgeschrittenen Alter auszugehen und ihm ohne Weiteres ein Tabellenabzug zu gewähren. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Gutachter offengelassen hätten, ob die neuro- psychologischen Defizite in einer kognitiv wenig anspruchsvollen Ver- weistätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, womit er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Konkurrenten benachteiligt sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer ein Lei- densabzug zu gewähren, da er als ganztägig anwesende Arbeitskraft die ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur ineffizienter und damit kostenin- tensiver beanspruche und abnutze; der Arbeitsplatz könne zudem nicht an- derweitig eingesetzt werden. Dies falle lohnmässig als relevantes Er- schwernis ins Gewicht. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer Grenzgänger sei, was sich ungünstig auf das Lohnniveau auswirke und auch durch den eher tiefen Lohnansatz beim letzten Arbeit- geber belege. Insgesamt erscheine daher ein Leidensabzug von 15% als angemessen. 6.4 Auf eine eingehende Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Vornahme eines Leidensabzugs von 15% kann vorliegend verzichtet werden, zumal auch bei Berücksichtigung eines Abzugs in be- antragter Höhe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (wie nachfolgend aufzuzeigen ist). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem im Invalideneinkommen eine Einschränkung von 10% aus neu- ropsychologischen Gründen berücksichtigt wurde, ein weiterer Abzug unter

C-649/2014 Seite 24 dem Aspekt des Leidensabzugs unzulässig ist (8C_234/2007 vom 14. No- vember 2007 E. 4.3). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15% fällt der Einkommensvergleich wie folgt aus: Zu berücksichtigender Invalidenlohn, indexiert auf 2012: Fr. 56‘118; reduziert um 15% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘700. Festzuhalten ist eine Erwerbsein- busse von Fr. 28‘295 (Fr. 75‘995 – Fr. 47‘700), die einem Invaliditätsgrad von 37.23% (100 / 75‘995 x 28‘295) entspricht. Dieser Invaliditätsgrad ergibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014 – wenn auch mit angepasster Begründung – zu bestä- tigen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. Dabei ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt worden, weshalb der Beschwerdeführer auf diese Ersatzpflicht auf- merksam zu machen ist. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen hat, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus- lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vertrete- rin des unterliegenden Beschwerdeführers hat Anspruch auf ein amtliches Honorar, nachdem mit obgenannter Zwischenverfügung auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen worden ist. Mit Kosten-

C-649/2014 Seite 25 note vom 23. Mai 2016 hat sie einen Aufwand von 6.5 Stunden und Ausla- gen in Höhe von Fr. 127.40 geltend gemacht. Die ausgewiesenen Kosten erweisen sich als angemessen, weshalb der Vertreterin des Beschwerde- führers ein amtliches Honorar über Fr. 1‘892.60 (6.5 Stunden à Fr. 250.–) inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 8% (vgl. BGE 141 III 560 E. 2 und 3) zuzusprechen ist.

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-649/2014 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘892.60 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hin- reichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsge- richt zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-649/2014
Entscheidungsdatum
10.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026