B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6487/2020
Abschreibungsentscheid vom 3. März 2021 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Pfizer AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Pandora Kunz-Notter, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittel, Zulassung Nr. 68225 - Comirnaty, Konzentrat zur Herstellung einer Injektionssuspension; Verfügung der Swissmedic vom 19. Dezember 2020.
C-6487/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic (Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Dezember 2020 (BVGer-act. 6/1) das Gesuch der Pfizer AG (Beschwerdegegnerin) vom 16. Oktober 2020 um Zulassung des Arzneimittels Comirnaty, Konzentrat zur Herstellung einer Injektionssuspension, teilweise gutgeheissen und die Zulassung für das Arzneimittel Comirnaty, Konzentrat zur Herstellung einer Injektionssuspension, befristet bis 19. Dezember 2022 erteilt hat (Ziff. 1), das Arzneimittel Comirnaty, Konzentrat zur Herstellung einer Injektionssus- pension, für die Indikationen / Anwendungsmöglichkeiten "Comirnaty is in- dicated for active immunisation to prevent COVID-19 caused by SARS- CoV-2 virus, in individuals 16 years of age and older" in der Abgabekate- gorie B befristet zugelassen hat (Ziff. 1a), die Dosierungsempfehlung (ge- mäss Arzneimittelinformation) festgelegt hat (Ziff. 1b), die Arzneimittelinfor- mation genehmigt (Ziff. 2) sowie verschiedene Auflagen angeordnet hat (Ziff. 3), dass die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Ein- gabe vom 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben hat mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 32 und 33 Bst. e VGG für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 (BVGer-act. 4) ein- geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 19. Januar 2021 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Ja- nuar 2021 (BVGer-act. 20) von Amtes wegen und nach vorheriger Anhö- rung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVGer-act. 14, 16, 17) der vorliegen- den Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Kosten zur Hauptsache geschlagen hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 4. Februar 2021 die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 zurückgezogen hat (BVGer-act. 24),
C-6487/2020 Seite 3 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021), dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlverhalten der Vor- instanz (BVGer-act. 24 S. 3) keine Ausnahme von diesem Grundsatz bzw. dem Unterliegerprinzip begründet, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist (Verfahren betreffend den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung mit Kostenfolge), weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 4'200.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass seitens der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 7 ff. VGKE),
C-6487/2020 Seite 4 dass die Vorinstanz als obsiegende Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die ebenfalls obsiegende Beschwerdegegnerin indessen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 1 VGKE) und die Entschädi- gung für deren anwaltliche Vertretung bis zum Beschwerderückzug (Erar- beitung der Stellungnahme zum Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [BVGer-act. 16]) – mangels Einreichung einer Kostennote – aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Art. 10 Abs. 1 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Beschwerde- gegnerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen hat.
Das Entscheiddispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-6487/2020 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwer- deführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 800.- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-6487/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: