Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C6482/2008 Urteil vom 17. Oktober 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C6482/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1969 geborener indischer Staatsangehöriger, gelangte im August 2000 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs durch die Schweizerische Asylrekurskommission (Urteil vom 3. Januar 2002) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 26. Februar 2002 gesetzt. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseaufforderung nicht nach. B. Am 29. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft, worauf er zum Verbleib bei ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Obwohl die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammenlebten, verlängerte die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung in eigener Zuständigkeit regelmässig weiter, letztmals mit Wirkung bis 28. August 2008. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 3. Dezember 2007 geschieden. C. Noch zweieinhalb Monate vor seiner Scheidung, am 19. September 2007, reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein und berief sich dabei auf seinen Status als Ehemann einer Schweizer Bürgerin. Die kantonale Migrationsbehörde beschied dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, dass er keinen Anspruch auf Niederlassung habe, weil zwischen ihm und seiner Ehefrau seit geraumer Zeit keine eheliche Beziehung bestehe und mit der Wiederaufnahme einer solchen auch nicht gerechnet werden könne. Die Erteilung einer ermessensgelenkten Niederlassungsbewilligung falle jedoch frühestens nach zehn Jahren Aufenthalt in Betracht. D. Nach seiner Scheidung gelangte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 an die kantonale Migrationsbehörde und ersuchte ein weiteres Mal um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde stand der Fortsetzung der Aufenthaltsregelung befürwortend gegenüber und leitete die Angelegenheit am 5. August
C6482/2008 Seite 3 2008 mit dem Antrag auf Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung an die Vorinstanz weiter. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. August 2008 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge, die Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Den kantonalen Akten könne nämlich entnommen werden, dass er und seine geschiedene schweizerische Ehefrau nie zusammen gelebt hätten. Der Beschwerdeführer machte von der Äusserungsmöglichkeit keinen Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 8. September 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Sache an die kantonale Migrationsbehörde zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Zürich zuzustimmen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts begründete die kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 13. Januar 2009 ihren Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. J. Mit Replik vom 27. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
C6482/2008 Seite 4 letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sein, worüber die Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um die der Beschwerdeführer selbst nachgesucht hat, sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Streitsache an die kantonale Migrationsbehörde zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlangt, auf die er einen Anspruch zu haben meint, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
C6482/2008 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung des Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht dagegen nur auf solche, die nach seinem Inkrafttreten rechtshängig wurden (Abs.1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner bis 28. August 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung, das vom 29. Juli 2008 datiert. Da das Verlängerungsverfahren somit nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, kann an der grundsätzlichen Massgeblichkeit des neuen Rechts kein Zweifel bestehen. Etwas andere gälte nur dann, wenn und soweit die Unterstellung der Streitsache unter das neue Recht zu einer echten Rückwirkung zu Lasten des Beschwerdeführers führen würde. Eine solche müsste vom AuG ausdrücklich vorgesehen oder zumindest seinem Sinn nach eindeutig gewollt sein, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird.
C6482/2008 Seite 6 3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits unter dem alten Recht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher
C6482/2008 Seite 7 Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher angenommen werden können, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). 5. 5.1. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 3. Dezember 2007 geschieden. Als Anspruchsgrundlage fällt deshalb Art. 42 Abs. 1 AuG ausser Betracht. Da die Ehegatten unbestrittenermassen nie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, liesse sich sodann aus Art. 42 Abs. 3 AuG bzw. Art. 50 Abs. 1 AuG nur dann ein die Ehe überdauernder Verlängerungsanspruch ableiten, wenn die Ehegatten in Anwendung von Art. 49 AuG während der jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitspanne (fünf Jahre bei Art. 42 Abs. 3 AuG, drei Jahre bei Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit gewesen wären oder wenn im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe vorlägen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderten. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2. Während seiner fünf Jahre und drei Monate dauernden Ehe lebte der Beschwerdeführer in Untermiete in einer möblierten Einzimmerwohnung in Zürich, während seine Ehefrau eine Einzimmerwohnung in W._______
C6482/2008 Seite 8 bewohnte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Suche nach einer erschwinglichen Wohnung habe sich wegen der prekären wirtschaftlichen Situation der Ehegatten als schwierig erwiesen. Bis Januar 2004 habe er nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse gehabt und sei zwischendurch arbeitslos gewesen, während seine Ehefrau von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Unter diesen Umständen sei verständlicherweise kein Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrags bereit gewesen. Die ohnehin schwierige Wohnungssuche sei zusätzlich dadurch erschwert worden, dass seine Ehefrau nicht aus der Gemeinde W._______ habe wegziehen wollen, wo sie seit ihrem Zuzug in die Schweiz immer gewohnt habe. Ab dem Jahr 2004 seien Praktikabilitätserwägungen hinzugetreten. Angesichts seiner Arbeitszeiten bis spät in den Abend hinein habe sich als sehr vorteilhaft erwiesen, dass seine Wohnung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts gelegen habe. Da eine gemeinsame Wohnung seiner Arbeitszeiten und des längeren Arbeitswegs wegen nicht zu mehr gemeinsam verbrachter Zeit geführt hätte, habe für eine Intensivierung der Suche kein Anlass bestanden. Dass man sich mit dem status quo arrangiert habe, sei deshalb nachvollziehbar. 5.3. Es mag zutreffen, dass erschwingliche Wohnungen im Raum Zürich nicht einfach zu finden sind. Dass es den Ehegatten im Gegensatz zu zahlreichen anderen Personen in ähnlicher Situation und trotz ernsthafter Bemühungen während der gesamten Ehedauer von mehr als fünf Jahren nicht möglich gewesen wäre, das eheliche Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung zu verwirklichen, ohne dadurch schwerwiegende Nachteile auf sich zu nehmen, muss aber vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, seine angeblich zahlreichen aber erfolglosen Versuche substantiiert vorzutragen oder gar zu belegen. Stattdessen verweist er auf seine prekären finanziellen Verhältnisse, was schon deswegen nicht greift, weil sich diese im Januar 2004 mit dem Antritt einer festen Anstellung zum Besseren wendeten, ohne dass sich anschliessend etwas an der Wohnsituation geändert hätte. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass weder die fehlende Bereitschaft der Ehefrau, das eheliche Zusammenleben ausserhalb ihrer bisherigen Wohngemeinde zu verwirklichen, noch ein möglicherweise längerer Arbeitsweg in der geltend gemachten Form Elemente darstellen, welche die Ehegatten ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens dispensieren würden. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG liegt klarerweise nicht vor.
C6482/2008 Seite 9 5.4. Da die Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe nicht zusammen gelebt haben, ohne dass sie vom Erfordernis des Zusammenlebens dispensiert gewesen wären, kann der Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 3 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden und ihm deshalb einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnten, werden weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Akten. Da zudem Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG keine ermessensgesteuerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kennt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.2), ist eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung ausgeschlossen. 6. 6.1. Ein möglicher Zulassungsgrund könnte sich allenfalls ergeben, wenn der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts den altrechtlichen Anspruchstatbestand des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erfüllt hätte, der auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gerichtet ist und a fortiori auch die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung umfasst. Der Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das neue Recht könnte in diesem Fall das Verbot der echten belastenden Rückwirkung entgegenstehen (vgl. oben E. 2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 4.2). 6.2. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG vermittelte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Gegensatz zu Art. 42 AuG, der ein Zusammenleben verlangt, knüpfte das alte Recht an den formellen Bestand der Ehe an. Aus dem allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs leitete die Rechtsprechung jedoch ab, dass ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung nicht nur dann dahinfällt, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sondern auch dann, wenn die Ehe nachträglich inhaltsleer wurde und nur
C6482/2008 Seite 10 noch der Form nach bestand. Voraussetzung war jedoch, dass diese Situation vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG eintrat (vgl. dazu BGE 128 II 145 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2008 vom 30. September 2008 E. 2.1 und 2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 3). 6.3. Die Fünfjahresfrist endete in casu am 29. August 2007, d.h. noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Wenig später, am 19. September 2007, ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung, was diese mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 ablehnte, weil zwischen den Ehegatten seit geraumer Zeit keine eheliche Beziehung bestand und mit einer solchen auch nicht mehr gerechnet werden konnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung sei zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestehe nach wie vor, denn es liege diesbezüglich keine anfechtbare, inzwischen rechtskräftige Verfügung vor. 6.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl war das Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde, das alle inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung enthält, weder als solche bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das heisst jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer berechtigt wäre, die kantonale Entscheidung beliebig lange und gegenüber jeder Behörde in Frage zu stellen. Nach Treu und Glaube wäre er vielmehr gehalten gewesen, sie innert zumutbarer Frist anzufechten oder sich nach dem zulässigen Rechtsmittel zu erkundigen (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N.14 und 18 zu Art. 38 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der die abschlägige Antwort des Kantons erstmals im Rahmen seines Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht mehr als ein Jahr später in Frage stellt, erfüllt diese Voraussetzung klarerweise nicht. Er muss sich daher den kantonalen Entscheid als rechtskräftige Verfügung über den Bestand eines Anspruchs auf Erhalt der Niederlassungsbewilligung entgegenhalten lassen. 6.5. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der kantonalen Migrationsbehörde teilt. Es ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Ehe des Beschwerdeführers drei Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist bereits
C6482/2008 Seite 11 geschieden war, dass sich die Ehefrau ein Jahr zuvor bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2006 zur Scheidung entschlossen zeigte und die Realisierung der Scheidungsabsicht von der Verbesserung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers abhängig machte, ferner dass die Ehegatten ohne zureichende Gründe zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Wohngemeinschaft begründet haben. Es kann daher mit der kantonalen Migrationsbehörde ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor der Erreichung der anspruchsbegründenden Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG inhaltleer wurde, falls sie überhaupt jemals mehr als eine ausländerrechtliche Zweckgemeinschaft darstellte, weshalb dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nicht erwachsen konnte. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist. 8. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C6482/2008 Seite 12 Dispositiv S. 12
C6482/2008 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerJulius Longauer
C6482/2008 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: