B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6461/2010
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-6461/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1965 im Kosovo, gelangte im Februar 1993 als Asyl- suchender in die Schweiz. Er wurde am 1. Februar 1996 aus der Schweiz weggewiesen, jedoch gleichzeitig aufgrund der damaligen Situation in Ex- Jugoslawien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme endete am 30. April 1998. B. Am 4. Juli 2000 heiratete A., Vater von drei aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern, die verbeiständete IV-Rentnerin B._______ (geb. 1951), heimatberechtigt in Galgenen/SZ. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 24. Juli 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 20. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsäch- lichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad- resse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um- stände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. In einer weiteren schriftlichen Erklärung vom selben Tag bestätigte A._______ nicht nur das Fehlen von Vorstrafen und hängigen Strafver- fahren, sondern auch, dass er in den letzten fünf Jahren die Rechtsord- nung der Schweiz beachtet habe. Auch dabei nahm A._______ ausdrück- lich die im Falle von falschen Angaben mögliche Konsequenz der Nich- tigerklärung der Einbürgerung zur Kenntnis. Am 11. Juli 2005 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Gal- genen (SZ). C. Aufgrund der Einbürgerung ihres Vaters stellten dessen Kinder X., geboren 1995, und Y., geboren 1998, ebenfalls Ge- suche um erleichterte Einbürgerung, denen das BFM jeweils mit Verfü- gung vom 14. September 2006 entsprach. Den Akten des BFM zufolge wurde die 1993 geborene Tochter Z._______ ordentlich eingebürgert. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte das Gemeindeamt des Kan- tons Zürich (Abteilung Einbürgerung) dem BFM mit, dass gegen
C-6461/2010 Seite 3 A._______ strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, weil die- ser seine Ehefrau während Jahren misshandelt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass A._______ seine Ehe lediglich zum Zweck der Aufenthaltssicherung und Einbürgerung eingegangen sei. E. Aufgrund dieses Schreibens, dem u.a. ein Protokoll der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009 über die Zeugeneinver- nahme von B._______ beigefügt war, leitete das BFM gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 16. Februar 2010 teilte die Vorinstanz A._______ – unter gleich- zeitiger Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme – mit, man vermute, dass er die Ehe mit B._______ lediglich aus aufenthaltsrechtli- chen Gründen geschlossen und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung keinen intakten Ehewillen gehabt habe. Diese Vermutung ergebe sich sowohl aus der Zeugenbefragung der Ehefrau vom 14. Mai 2009 als auch aus dem Umstand, dass er mit C., der Mutter der drei ge- meinsamen Kinder, noch nach der Eheschliessung mit B. eine Beziehung gepflegt habe. Aus dieser Beziehung sei ein viertes Kind, der am 24. März 2008 geborene Sohn L., hervorgegangen. F. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 14. Mai 2010 machte A. im Wesentlichen geltend, seine Beziehung zu B._______ ha- be vor der Eheschliessung bereits mehrere Jahre bestanden. Es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, und seiner Ehefrau sei durchaus bewusst gewesen, dass aus der Beziehung zu seiner früheren Freundin drei Kinder hervorgegangen seien. In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, das Bürgerrecht dürfe ihm nicht entzogen werden, solange die von der Staatsanwaltschaft vermute- ten Verfehlungen nicht rechtskräftig beurteilt seien. G. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat der vom BFM beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ mit Be- schluss vom 6. Juli 2010 zugestimmt. H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbür- gerung von A._______ für nichtig. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht
C-6461/2010 Seite 4 auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, erstrecke; ausgenommen hiervon seien die Bürgerrechte von X., Y. und L.. Den in Bezug auf A. negativen Entscheid begründet die Vorinstanz mit den bereits im Schreiben vom 16. Februar 2010 darge- legten Aspekten, die sie vor dem Hintergrund der aktenkundigen straf- rechtlichen Ermittlungen gegen A._______ näher ausführt. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Nöti- gung und Misshandlung seiner Ehefrau und – in diesem Rahmen – auf die aktenkundigen Schilderungen B.s über den Verlauf ihrer Ehe. I. Am 9. September 2010 erhob A. Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er macht geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Ehefrau während Jahren körperlich und psychisch misshandelt zu haben, träfen nicht zu. Diese Vorwürfe sei- en auch nicht Gegenstand der gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Zü- rich mittlerweile erhobenen Anklage, bei der es lediglich um angebliche Straftaten zum Nachteil seiner Kinder und deren Mutter gehe. Er habe sich um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau intensiv gekümmert und mit ihr, auch wenn diese Gegenteiliges behauptet habe, eine intakte Beziehung gehabt. Dass er sich gleichzeitig um seine drei aussereheli- chen Kinder gekümmert habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, seine Ehefrau aus sachfremden Motiven geheiratet und ein Doppelleben geführt zu haben. J. Unter Hinweis darauf, dass er sich seit rund zwei Jahren in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft befinde und daher mittellos sei, ersuchte A._______ am 27. September 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und fügte seiner Eingabe die Anklageschrift der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 bei. Letztere enthält den Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zum Nachteil von C._______ und den drei älteren gemeinsamen Kindern. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. K. Mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen beantragt die Vorinstanz in
C-6461/2010 Seite 5 ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Be- schwerde. L. In der darauffolgenden Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2011 wird an der Beschwerde und deren Begründung vollumfänglich fest- gehalten. M. Am 21. Juni 2011 erhob B._______ beim Bezirksgericht Zürich Schei- dungsklage gegen ihren inhaftierten Ehemann, erklärte dem Gericht aber nachfolgend mit Schreiben vom 28. März 2012, sich nicht scheiden las- sen zu wollen. Aufgrund von Zweifeln an der freien Willensbildung der Klägerin befragte das Gericht beide Parteien in einer Instruktionsverhand- lung vom 31. August 2012. Es gelangte daraufhin zur Überzeugung, dass der Klagerückzug rechtswirksam sei und schrieb die Scheidungsklage mit Verfügung vom 4. September 2012 als erledigt ab. N. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2012 mit, dass seine Ehefrau ihm eine zweite Chance geben und mit ihm wieder zusammenziehen wolle. Daraus ergebe sich, dass ihre Ehe- schliessung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. O. Aufgrund der am 23. August 2010 erhobenen Anklage verurteilte das Be- zirksgericht Zürich A._______ mit Urteil vom 15. April 2011 zu einer elfjäh- rigen Freiheitsstrafe, dies wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, einfa- cher Körperverletzung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Er- ziehungspflicht. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung führte dazu, dass das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. November 2012 den Schuldspruch bestätigte, die Freiheitsstrafe aber auf sieben Jahre redu- zierte. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Bezug genommen.
C-6461/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung allgemein voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), dass er die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und weder die innere noch äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bst. c).
C-6461/2010 Seite 7 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson- dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2). 3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Wil- len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hin- tergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu er- möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein- same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). Die Aufnahme und/oder Auf- rechterhaltung einer Parallelbeziehung während der Dauer der Ehe ist demgegenüber im Grundsatz nicht vereinbar mit dem Erfordernis einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). 3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürge- rung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür- gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über ei- ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hin- weisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
C-6461/2010 Seite 8 in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 3.5 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie- gend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat seine Zustimmung zur Nichtigerklä- rung der am 11. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 6. Juli 2010, Sachverhalt Bst. G) und die Nichtigerklärung vom 8. Juli 2010, die dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet wurde, erfolgte innert der Frist von fünf Jahren (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Am- tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der be- troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu auch ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von be- kannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
C-6461/2010 Seite 9 natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe an- führt, die das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft plausibel und demzufolge ihr eigenes Verhalten gegenüber der Behörde nicht als Täuschung erscheinen lassen (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Insbesondere vor dem Hintergrund der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dass dieser B._______ nur aus aufenthaltsrechtlichen Grün- den geheiratete habe und dass deren gemeinsame Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und auf die Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Das BFM hat sich dabei auf die ihm seinerzeit bekannten Ermittlungsergebnisse, die lediglich die A._______ zur Last gelegten Delikte gegenüber seiner Ehefrau betrafen, abgestützt, d.h. auf die Einvernahmeprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom 17. Oktober 2008 und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009. Hieraus folgerte die Vorinstanz, dass A._______ während des Einbürge- rungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 5.2 Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte B._______ im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei von Ehebeginn an nur selten zuhause gewesen und habe – wenn es gut ging – einmal pro Mo- nat in ihrer Wohnung, aber in einem getrennten Zimmer übernachtet (vgl. S. 4 des Protokolls). Schon diese Aussage spricht gegen das Bestehen einer wirklichen ehelichen Beziehung. Deutlich wird das Fehlen einer sol- chen Beziehung aber auch aus den gegen den Beschwerdeführer ergan- genen Strafurteilen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich. Ersterem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Mutter seiner Kinder im März 2005 – nach deren Aufenthalt im Frau- enhaus – schriftlich versprach, gegen sie keine Gewalt mehr anzuwenden (S. 12); das Obergericht führt in seinem Urteil vom 23. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Monate später um dieses Versprechen futierte und dass in diesem Zeitpunkt, etwa Mitte 2005, die gegen C._______ gerichtete und mehr als drei Jahre andau- ernde Freiheitsberaubung ihren Anfang nahm (S. 13 f.). Aus Beidem wird ersichtlich, dass der am 11. Juli 2005 erleichtert eingebürgerte Beschwer-
C-6461/2010 Seite 10 deführer in den der Einbürgerung vorhergehenden Monaten mit C._______ und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte bzw. sich re- gelmässig, wenn nicht sogar täglich im selben Haushalt aufhielt. Sowohl das erstinstanzliche wie auch das Berufungsurteil zeichnen ein klares Bild der von erheblicher Gewalt geprägten Parallelbeziehung des Beschwer- deführers zur Mutter seiner Kinder und machen damit deutlich, dass sei- ne Ehe vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung so gut wie bedeutungslos war bzw. allenfalls die Funktion hatte, ihm das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen. 6. Dass der Beschwerdeführer die ihm seitens seiner Ehefrau zur Last ge- legten strafbaren Handlungen bestreitet und darauf hingewiesen hat, dass diese Vorwürfe gar nicht zu einer Anklageerhebung geführt hätten, ändert an der dargelegten Einschätzung nichts. Ohnehin kann A._______ aus der in diesem Fall fehlenden Anklageerhebung nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat doch B._______ bei ihrer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2009 dargelegt, an einer Be- strafung ihres Ehemannes angesichts der bereits hängigen anderen Un- tersuchung kein Interesse zu haben. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sie ihre am 21. Juni 2011 erhobene Scheidungsklage zurückgezo- gen hat, die Schlussfolgerung der im Einbürgerungszeitpunkt fehlenden intakten ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stellen. Ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Verlauf ihrer Ehe sowie das aus den beiden Strafurteilen ersichtliche Zusammenleben des Beschwerde- führers mit der Mutter seiner Kinder machen das Bestehen einer gleich- zeitig gelebten echten ehelichen Gemeinschaft undenkbar. 7. Darüberhinaus ist festzustellen, dass im Falle von A._______ nicht nur das Einbürgerungserfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) fehlte, sondern auch das der Beachtung der schweize- rischen Rechtsordnung. Dem Urteil des Bezirksgerichts zufolge umfassen die abgeurteilten Straftaten einen Zeitraum von Mitte 2005 bis zu seiner Festnahme im September 2008, was vermuten lässt, dass diese Strafta- ten bereits vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang nahmen. Dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Rechtsordnung bewusst verletzte, ergibt sich allerdings ganz klar daraus, dass er im März 2005 gegenüber C._______ das Versprechen abgab, künftige physische oder psychische Gewaltanwendung zu unterlassen. Im Widerspruch hierzu hat A._______
C-6461/2010 Seite 11 am 20. Juni 2005 die in Einbürgerungsverfahren standardmässig einver- langte Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung unterzeichnet und damit wider besseres Wissen bestätigt, in den letzten fünf Jahren keine Verstösse dagegen begangen zu haben. Mit der Unterzeichnung der Erklärung hat der Beschwerdeführer den Hinweis zur Kenntnis ge- nommen, dass falsche Angaben die Nichtigkeit seiner Einbürgerung zur Folge haben können. Mit dem Verschweigen seines inkriminierten Verhal- tens hat der Beschwerdeführer somit einen weiteren Grund für die Nich- tigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung gesetzt. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ver- mutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahinge- stellt bleiben, ob er seine Ehe mit B._______ von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung keine tatsächliche, stabile eheliche Beziehung mehr be- stand. Mit der gegenteiligen Erklärung vom 20. Juni 2005 hat er somit bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich hierdurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Eine weitere Täu- schung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts hat er dadurch be- gangen, dass er in einer anderen Erklärung vom 20. Juni 2005 das ihm durchaus bewusste strafbare Verhalten, das er zumindest der Mutter sei- ner Kinder gegenüber an den Tag gelegt hatte, verschwiegen hat. 9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2010 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-6461/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts- dienst – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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