Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6458/2010 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Person.

C-6458/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde in der Schweiz geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 12. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung machte er geltend, er besitze keine türkischen Reisedokumente und könne diese nicht auf der heimatlichen Auslandvertretung beantragen, da er keinen Militärdienst in der Türkei leisten wolle. C. Mit Verfügung vom 24. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, an die Annahme der Unmöglichkeit einer Reisepapierbeschaffung im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung hohe Anforderungen zu stellen. Eine Unmöglichkeit sei grundsätzlich dann gegeben, wenn sich der ausländische Staatsangehörige bei den Behörden seines Heimatstaates um einen Reisepass bemühe, diese die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigern würden. Dieser Grundsatz erfolge aus der völkerrechtlich verankerten Passhoheit jedes Staates über seine Staatsangehörigen. Dem Gesuchsteller – dem zu keiner Zeit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei – könne zugemutet werden, zwecks Beschaffung eines Reisedokumentes mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten. Es gehe aus den Gesuchsunterlagen jedoch nicht hervor, inwiefern sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung eines türkischen Reisepasses bemüht habe. Auch seien den Gesuchsunterlagen keine Hinweise oder Belege zu entnehmen, dass sich die heimatlichen Behörden grundsätzlich weigern würden, dem Beschwerdeführer einen Reisepass abzugeben. Er gelte damit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 RDV. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Eltern seien aus der

C-6458/2010 Seite 3 Türkei geflohen, da sie als christliche Aramäer ihre Kultur ausleben wollten. Letztere seien von den Türken verfolgt und teilweise auf brutale Art und Weise eliminiert worden. Er sei ausserdem verpflichtet – würde er den türkischen Reisepass beantragen – Militärdienst in der Türkei zu leisten oder zumindest dorthin zu reisen. Er beherrsche die türkische Sprache nicht und dürfte dort seine Kultur sowie seine Religion nicht ausleben. Aramäer wären in der Türkei nicht erwünscht und würden diskriminiert, teilweise sogar gefoltert. Auch sein Bruder und sein Vater würden einen Pass für eine ausländische Person besitzen. In Anbetracht des in der Schweiz herrschenden Gleichberechtigungsprinzips habe er damit auch einen Anspruch auf ein solches Reisedokument. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2010 – unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte – auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer legte in seiner Replik vom 3. Januar 2011 – auf entsprechende Aufforderung hin – je eine Kopie des Reisepasses für eine ausländische Person seines Vaters und seines Bruders ins Recht. G. Zur Stellungnahme betreffend die Reisepässe für eine ausländische Person des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers aufgefordert, macht die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 – unter Erläuterung ihrer bisherigen Ausführungen – ergänzend geltend, dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers sei je ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt worden, da bei der Prüfung der entsprechenden Gesuche festgestellt worden sei, sie hätten damals erfolglos heimatliche Pässe beantragt. Zum heutigen Zeitpunkt würde aber die türkische Botschaft – gemäss gesicherten Kenntnissen der Vorinstanz – ihren in der Schweiz wohnhaften Bürgern heimatliche Reisepässe ausstellen. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Umstände genauer zu begründen, welche zur Ausstellung der Reisepässe für eine ausländische Person für den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geführt hätten; des Weiteren seien

C-6458/2010 Seite 4 die Unterschiede zum vorliegenden Verfahren mitzuteilen. Mit Stellungnahme vom 3. März 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Abweisung fest und macht im Wesentlichen geltend, als Entscheidgrundlage für die Ausstellung der Pässe für eine ausländische Person für den Bruder und den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 habe eine interne Notiz vom 27. Juni 2003 gedient, gemäss welcher der Vater in den letzten Jahren für sich und seine Familie in den vergangenen Jahren (letztmals 2001) erfolglos gebliebene Anstrengungen zum Erhalt türkischer Reisepässe unternommen habe. I. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 5. April 2011 an seinen Anträgen fest und macht ergänzend geltend, er stamme aus der Türkei, gehöre hingegen der assyrischen Minderheit an und sei hier in der Schweiz geboren. Er sei nie in der Türkei gewesen und beherrsche die türkische Sprache nicht. Die wenigsten seiner Verwandten hätten noch die türkische Staatsangehörigkeit. Die assyrischen Christen seien aufgrund systematischer Unterdrückung und Vertreibung durch die türkische Regierung aus der Türkei geflohen. Aus diesen Gründen habe er nicht versucht, bei den türkischen Behörden einen Reisepass zu erhalten. Er betrachte die Schweiz als seine Heimat, weshalb er sich direkt an die Schweizer Behörden gewandt habe. Er wolle auch nicht in die Türkei reisen oder dort leben. Zudem müsse er befürchten, für den Militärdienst eingezogen oder einen Geldbetrag als Militärersatz begleichen zu müssen. Er nehme regelmässig an Kundgebungen teil, welche auf die Missstände in der Türkei aufmerksam machen würden. Die Türkei aber anerkenne die Meinungsfreiheit nicht und gehe rigoros gegen Personen vor, die Aufklärung und die Einhaltung der Menschenrechte fordern würden. Er wolle deshalb nicht mit den türkischen Behörden in Kontakt treten und nichts mit der türkischen Regierung zu tun haben. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-6458/2010 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisepapieren für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV; vgl. unten E. 2). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines

C-6458/2010 Seite 6 Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 3.2. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (vgl. Art. 6 Abs. 4 RDV). 4. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt (vgl. Formular "Schriftenlosigkeit" vom 13. August 2010). Damit eine Rückreise in den

C-6458/2010 Seite 7 Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG). 4.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht zumutbar, sich mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzten. Die assyrische Minderheit – der er angehöre – werde in der Türkei systematisch unterdrückt und vertrieben. Es bestünden offene Konflikte, Anfeindungen und Anschuldigungen gegenüber den assyrischen Christen, welche es ihnen unmöglich mache, in die Türkei zurückzukehren, ohne um ihr Leben zu fürchten. Gegen Mitglieder seiner Familie in der Türkei sei aufgrund von Verbrechen, die nie begangen worden seien, die Blutrache ausgesprochen worden. Regelmässig würden Journalisten, christliche Pfarrer und andere Aktivisten verhaftet und im Gefängnis landen. Er wolle deshalb weder mit den türkischen Behörden in Kontakt treten noch etwas mit diesen zu tun haben (vgl. Schreiben vom 5. April 2011). Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass sich die "Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmöglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, vorab auf den speziellen Status der gesuchsstellenden Person in der Schweiz, welcher einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes entgegen stehen könnte, bezieht. Entsprechend weist Art. 6 Abs. 3 RDV auf einen Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige (d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden, vgl. Art. 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und asylsuchende Personen. Soweit jedoch keine (potentielle) Gefährdungslage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 RDV vorliegt, können bloss subjektive Empfindlichkeiten

C-6458/2010 Seite 8 eines Beschwerdeführers nicht als Hindernis anerkannt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4870/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3). Der Beschwerdeführer, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, gehört nicht zum in Art. 6 Abs. 3 RDV genannten Personenkreis, von welchem die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat wegen der damit verbundenen potentiellen Gefährdung nicht verlangt werden darf. Die aufgrund der Geschichte der assyrischen Minderheit in der Türkei sowie der von seinem familiären Umfeld gemachten Erfahrungen bestehenden Abneigungen, welche der Beschwerdeführer gegen den türkischen Staat hegt, reichen jedoch nicht aus, ihn – entgegen seinem Widerwillen – von der Kontaktaufnahme mit der Vertretung seines Heimatlandes zwecks Beschaffung von Reisepässen zu befreien (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). Überdies gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Schritte bei der türkischen Vertretung einleiten kann, ohne dafür in sein Heimatland zu reisen. 4.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er würde für den türkischen Militärdienst eingezogen werden oder müsste eine Militärersatzsteuer leisten, würde er bei der heimatlichen Behörde einen türkischen Reisepass beantragen (vgl. Schreiben vom 5. April 2011). Die Leistung von Militärdienst gehört jedoch, wie in vielen Ländern, auch in der Türkei zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des obligatorischen Militärdienstes oder der Entrichtung einer allfälligen Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt, ist es doch Teil der staatlichen Souveränität der Türkei zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe ausgestellt werden können. Insofern kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörde sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen. Andernfalls führte dies zu einer Befreiung von der Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. Passhoheit des betroffenen Drittstaates (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 6.3; C-1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 6.3 je mit Hinweisen).

C-6458/2010 Seite 9 4.4. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments sowohl objektiv möglich als auch zumutbar. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die heimatlichen Behörden ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen. Im Gegenteil, führt doch die Vorinstanz aus, gemäss ihren gesicherten Kenntnissen stelle die türkische Botschaft in der Schweiz allen ihren zum heutigen Zeitpunkt in der Schweiz wohnhaften Staatsbürgern heimatliche Pässe aus (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011). Die türkische Staatsbürgerschaft wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies zu Recht, sind doch gemäss Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 die in oder ausserhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Ein türkischer Pass des Vaters des Beschwerdeführers, welcher letztmals am 29. Oktober 1983 erneuert wurde, sowie ein Personalausweis aus der Türkei liegen den vorinstanzlichen Akten bei. Mit der Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die türkischen und nicht an die schweizerischen Behörden zu wenden, selbst wenn er – in verständlicher Weise – die Schweiz als seine Heimat betrachtet (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2011). 5. 5.1. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch sein Vater und sein Bruder je einen Pass für eine ausländische Person besässen. Im Sinne des "Gleichberechtigungsprinzips" sollte auch er einen solchen Pass erhalten (vgl. Beschwerde vom 9. September 2010). Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2011 reichte er Kopien von den genannten Dokumenten zu den Akten. Die Vorinstanz äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass für die Ausstellung der Pässe für eine ausländische Person für den Bruder und den Vater als Entscheidgrundlage eine interne Notiz vom 27. Juni 2003 gedient hätte. Gemäss dieser habe der Vater letztmals im Jahr 2001 Anstrengungen zum Erhalt eines türkischen Reisepasses unternommen, diese seien jedoch erfolglos geblieben. Zudem gehöre die Familie auch einer christlichen Minderheit an. Seit damals seien aber 10 Jahre vergangen. Auch sei nie ein Beweismittel vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass der Familie die Ausstellung von türkischen Pässen verweigert würde. Zum heutigen Zeitpunkt würde man bei Eingang eines

C-6458/2010 Seite 10 Gesuches betreffend Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person auch die Situation des Vaters und des Bruders neu überprüfen (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011). 5.2. Der in der Verfassung verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN in Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitetete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). 5.3. Dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2007 je ein Reisepass für eine ausländische Person ausgestellt. Aus den Akten sowie einer internen Notiz vom 27. Juni 2003 – auf die sich die Vorinstanz bezüglich der Ausstellung der Reisedokumente beruft – ergibt sich, dass die Familie seit 20 Jahren Anstrengungen zwecks Erhalt türkischer Reisepässe unternehme, z.T. mittels Briefen eines Rechtsanwaltes. Aufgrund dieser Tatsache sowie des Umstands, dass die Familie zu einer christlichen Minderheit gehöre, erteilte die Vorinstanz dem Bruder und dem Vater zum damaligen Zeitpunkt die beantragten Reisedokumente (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2011). Vorliegend kann jedoch in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs nicht von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden. Die Gesuche des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers resultieren aus dem Jahr 2007 (vgl. Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments vom 28. August 2007 bzw. 22. Februar 2007). Der Beschwerdeführer selbst stellte sein Gesuch am 12. August 2010 (vgl. Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments gleichen Datums). Dieser zeitliche Unterschied rechtfertigt es durchaus,

C-6458/2010 Seite 11 bei der Beurteilung der Schriftenlosigkeit nicht mehr auf die vorhandenen Akten aus den Jahren 2001 und 2002 zurückzugreifen, sondern vom Beschwerdeführer das Einbringen aktueller Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren zu verlangen. Im Übrigen würde die Vorinstanz – gemäss ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2011 – zum jetzigen Zeitpunkt auch die Situation des Vaters und des Bruders neu überprüfen, würden diese erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person stellen. Mit diesen Ausführungen ist eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung durch die Vorinstanz zu verneinen. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-6458/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer Versand:

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20.05.2011
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25.03.2026