B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6457/2013

U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A., Republik Kosovo, Zustelladresse: c/o B., Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung; Beitragsrück-vergü- tung; Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013.

C-6457/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in der Republik Kosovo lebende, am 29. Juli 1946 geborene ko- sovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. Mai 2011 um Rückerstat- tung der geleisteten AHV-Beiträge ersucht hat (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vo- rinstanz] 1 und 4), dass bei der SAK diesbezüglich am 7. Juni 2011 sowie am 4. und 13. Juli 2011 Formulare sowie weitere amtliche Dokumente aus der Heimat des Versicherten eingegangen sind (act. 3 bis 12), dass die SAK das Gesuch materiell geprüft (act. 15 bis 22, 29) und der Versicherte am 2. Januar 2012 am Antrag auf Rückvergütung festgehalten hat (act. 27, vgl. auch act. 23 bis 26), dass er am 25. April 2012 über die Nichtweiterbearbeitung seines Gesuchs zufolge Ausstehens eines massgeblichen Entscheids des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) informiert worden ist (act. 28), dass die SAK am 16. Juli 2013 eine Verfügung über die Rückvergütung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'899.55 erlassen hat (act. 30), dass der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 19. August 2013 (Post- eingang bei der SAK: 4. September 2013) Einsprache erhoben und bean- tragt hat, er sei nicht als Arbeitnehmer eines Nichtvertragsstaates zu be- handeln (act. 32), dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 ab- gewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, die Rückver- gütungssumme sei korrekt ermittelt worden und der Versicherte habe kei- nen Anspruch auf Rentenleistungen in Form einer einmaligen Abfindung, da das Abkommen seit dem 1. April 2010 – bestätigt mit Urteil des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2013 – nicht mehr anwendbar sei, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 12. November 2013 (Poststempel: 22. November 2013) Be- schwerde erhoben und beantragt hat, es sei der Einspracheentscheid vom

C-6457/2013 Seite 3 18. Oktober 2013 aufzuheben und es sei der Anspruch auf eine Altersrente gutzuheissen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 3), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 aufge- fordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, und der Versicherte dieser Auf- forderung nachgekommen ist (B-act. 8), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (9C_662/2013) beantragt hat (B-act. 6), dass mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2014 der Schriften- wechsel abgeschlossen worden ist, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente in Form einer einmaligen Abfindung der AHV hat, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel- che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al- tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens- , Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe- rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat- liche Vereinbarung besteht,

C-6457/2013 Seite 4 dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt und deshalb nicht rentenberechtigt ist, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens unter bestimmten Vorausset- zungen an Stelle einer Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird, dass gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) das Abkommen sowie die Verwaltungs- vereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkom- mens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage kosovarischer Staats- angehöriger ist und in der Republik Kosovo wohnt (act. 3, 4, 9 bis 11), dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerde- führer bis April 2010 das Rentenalter noch nicht erreicht hatte resp. der Versicherungsfall bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, dass er auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteran- wendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und be- wiesen hat, dass er im Gegenteil explizit angegeben hat, über keine Doppelbürger- schaft zu verfügen (act. 3 und 10), dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertrags- staates zu gelten und nach dem Dargelegten weder Anspruch auf eine mo- natliche Rentenzahlung noch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat, dass gemäss schweizerischem Recht jedoch Ausländern, die ihren Wohn- sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-

C-6457/2013 Seite 5 rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindes- tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, weshalb der Anspruch des Beschwerde- führers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu bejahen ist (act. 20 bis 22, 29), dass die von der Vorinstanz berechnete Rückvergütung in der Höhe von Fr. 2'899.50 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist und diese mit Blick auf die Berechnungsblätter (act. 29) zu keinen Beanstan- dungen Anlass gibt, dass diese Rückvergütung kleiner ist als der Barwert der zukünftigen AHV- Leistungen, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zu- käme, weshalb Art. 4 RV-AHV unbeachtlich ist, dass aufgrund der gesamten Umstände die Beschwerde offensichtlich un- begründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be- schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6457/2013 Seite 6 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-6457/2013
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026