Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C6456/2010 Urteil vom 31. Oktober 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter JeanDaniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Huber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung.
C6456/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende A._______ (geb. 1991, nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte am 29. März 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren Verlobten, den im Kanton Schwyz wohnhaften B._______ (im Folgenden: Gastgeber), besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Botschaft in Bangkok wies das Visumsgesuch wegen fehlender Voraussetzungen formlos ab. Daraufhin wurde um Erlass eines formellen Entscheids nachgesucht, weshalb das Gesuch von der Auslandvertretung zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in der bis zum 14. Mai 2010 geltenden Fassung [AS 2007 5437, hier 5439] sowie Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] in der bis zum 4. April 2010 geltenden Fassung [AS 2008 5441, hier 5460]). C. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Schwyz weitere Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch am 11. August 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Mangels entsprechender Belege sei davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten, obliegen würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragt der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM vom 11. August 2010 betreffend Gesuch um Bewilligung der Einreise sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und den Schengenraum zu erteilen. Zur Begründung bringt er im
C6456/2010 Seite 3 Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit ihrer pauschalen Begründung nicht sämtliche Punkte des Einzelfalles berücksichtigt. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Verlöbnis, Visumsgesuch) zeige gerade, dass sie sich an die Schweizer Rechtsordnung halten wolle. Sie sei erst verlobt und versuche daher nicht, "sich mittels Heirat im westlichen Europa niederzulassen"; diesfalls hätte sie ihren Verlobten bereits in Thailand geheiratet. Durch die Verweigerung des Visums werde den Betroffenen zudem verunmöglicht, "die voreheliche Beziehung, die unter dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens steht, zu leben". Schliesslich bestehe der Zweck der Reise einzig darin, den Verwandten und Freunden die künftige Ehegattin vorzustellen und "auch allenfalls in der Schweiz zu heiraten". E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Mit Replik vom 4. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Tatsache, dass sie mit ihrem Gastgeber verlobt sei, begünstige gerade ihre Wiederausreise. Sie habe höchstes Interesse daran, sich nicht falsch zu verhalten, um ihre weitere gemeinsame Zukunft nicht zu gefährden. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als Hilfsköchin und trage so zum Lebensunterhalt ihrer Familie bei. Im Übrigen leiste der Gastgeber für die finanziellen Risiken Garantie. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33
C6456/2010 Seite 4 VGG aufgeführten Behörde erlassen worden sind. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
C6456/2010 Seite 5 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG sowie Art. 1 Abs. 2 VEV). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
C6456/2010 Seite 6 werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische Wirtschaft deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zwar stark eingebrochen (2.3%). Im Jahr 2010 ist die Wachstumsrate – trotz der innenpolitischen Konflikte – mit 8% jedoch deutlich höher ausgefallen als erwartet. Doch für dieses und das folgende Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der
C6456/2010 Seite 7 Inflationsrate auf bis gegen 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder AZ > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: 27. Januar 2011; beide besucht im September 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den vorgezogenen Parlamentswahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State: www.state.gov/countries > Background Notes > Thailand > Economy; Stand: 28. Januar 2011, besucht im September 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, a.a.O.). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung nach den Wahlen vom 3. Juli 2011 sind erneute gewalttägige Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: 5. Juli 2011, besucht im September 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird,
C6456/2010 Seite 8 den Aufenthalt nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen. 8. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht davon, eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ausländerrechtlichen Bestimmungen halten, als hoch eingeschätzt werden. 8.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 20jährige Frau, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen will. In ihrem Visumsgesuch hat sie angegeben, die Schule beendet zu haben. Weiter ist aus dem Schreiben des Gastgebers vom 2. Juli 2010 an das Einwohneramt der Gemeinde (...) ersichtlich, dass seine Verlobte Köchin werden möchte. Gemäss Replik vom 4. November 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin nun als Hilfsköchin und trägt auf diese Weise zum Lebensunterhalt ihrer Familie bei. Den Akten sind jedoch keine Angaben zum Umfang der Beschäftigung oder zur Höhe des Gehalts zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführerin oblägen keine Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. 8.2. Gemäss eigenen Angaben lernte der Gastgeber seine Verlobte im Jahre 2009 anlässlich eines Ferienaufenthaltes bei seinem Vater in Nong Kham (Nordthailand) kennen (vgl. das bereits zitierte Schreiben vom 2 Juli 2010). Seither habe er die Beziehung im Rahmen des Möglichen gelebt. Mehrere Auszüge aus dem Pass des Gastgebers belegen seine
C6456/2010 Seite 9 Reisen in das Heimatland der Beschwerdeführerin. Der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz solle ihnen nun erlauben, ihre Beziehung zu vertiefen. Angesichts dessen, dass der Gastgeber nach einem dreimonatigen Aufenthalt eine Verlängerung zwecks Heirat beantragen möchte und der Wunsch seitens der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz (auf einer anderen Rechtsgrundlage) damit nicht auszuschliessen ist, ist das Risiko einer nicht fristgerechten bzw. anstandslosen Wiederausreise im Anschluss an einen Besuchsaufenthalt unter diesem Blickwinkel als nicht unerheblich zu bezeichnen. Bestärkt wird diese Annahme durch den Umstand, dass der Gastgeber lediglich im Falle einer nicht erfolgten Heirat für die Wiederausreise seiner Verlobten sorgen würde, bestätigt (vgl. wiederum Schreiben vom 2. Juli 2010). 8.3. Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss den Einwand erhoben, die Verweigerung der Erteilung des Schengenvisums beeinträchtige in unzulässiger Weise ihr Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Der Wunsch des Gastgebers, seine Verlobte eine Zeitlang um sich zu haben, ist zwar nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die genannte Norm ein Besuchervisum erteilt werden müsste. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin auch kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vor, zumal unverheiratete Paare bzw. Verlobte, die noch kein Verfahren betr. Ehevorbereitung eingeleitet haben, sich nur unter besonderen Umständen auf diese Konventionsnorm berufen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 5 und 2C_840/2010 vom 2. November 2010 E. 3, je mit Hinweisen). Im Übrigen garantiert diese Schutznorm zwar in allgemeiner Weise die Achtung des Privat und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre.
C6456/2010 Seite 10 9. Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht auch die nicht gesicherte Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Visumsantrag angegeben, der Gastgeber sowie sein in Thailand wohnhafter Vater würden die Kosten für ihren Aufenthalt übernehmen. 9.1. Die für den Besuchsaufenthalt massgeblichen Unterhaltskosten umfassen – neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung – auch die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Kosten für eine allfällige Rückschaffung, die ansonsten dem Gemeinwesen zur Last fielen. An den Nachweis ausreichend vorhandener finanzieller Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Art. 5 Abs. 3 SGK präzisiert die Möglichkeiten, mit denen der entsprechende Nachweis erbracht werden kann, und hält fest, dass hierzu u.a. auch Verpflichtungserklärungen von Gastgebern gehören können, sofern dies in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Regelungen in Art. 6 Abs. 3 AuG sowie in Art. 7 und 8 VEV. Danach können die zuständigen Bewilligungsbehörden zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen (Art. 7 Abs. 1 VEV), wobei die maximale Garantiesumme 30'000 Franken beträgt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Die Verpflichtungserklärung, welche am 6. Juli 2010 beim Amt für Migration des Kantons Schwyz eingegangen ist, genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Sie nennt als Garanten einerseits den Gastgeber, den das Einwohneramt (...) als in bescheidenen Verhältnissen lebend bezeichnete, und andererseits dessen Vater, der gemäss Angaben der Gemeinde (...) nach Thailand ausgewandert ist und seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hat. Entsprechend hat die kommunale Behörde die erforderliche Erklärung, dass nach ihrer Einschätzung die Garanten in der Lage seien, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, nicht abgegeben und das Formular Verpflichtungserklärung nicht visiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 VEV). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz, ohne ihr Ermessen zu missbrauchen, davon ausgehen, der Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel sei nicht erbracht.
C6456/2010 Seite 11 10. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
C6456/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 20. September 2010 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Ref Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Versand: