B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6408/2023

Urteil vom 3. April 2025 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Festhalten an der medizinischen Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der IVSTA vom 30. August 2023.

C-6408/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1972, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, arbeitete zuletzt vom 2. Ja- nuar 2014 bis 31. Januar 2016 als Operator / Schichtmeister bei der B._______ GmbH in (...) sowie vom 27. Juni bis 27. Juli 2016 als Leiter UP-Konfektionierung bei der C._______ AG in (...) und leistete dabei Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 21. Dezember 2023 [IVSTA-act.] 2; 24; 31). B. B.a Der Versicherte meldete sich erstmals am 10. Dezember 2018 über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung an. Er machte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens insbesondere die folgenden Beschwerden geltend: Schlaganfall im Bereich des rechten Thalamus (Teil des Zwischenhirns) im Dezember 2017; Knie- schaden rechts durch Unfälle, erstmals 1992 und erneut im Juli 2015; Knie- schaden links; schwergradige Schlafapnoe; Adipositas; beginnender Dia- betes (IVSTA-act. 2; 18; 142). Mit Verfügung vom 5. November 2020 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten eine auf den Monat Juni 2019 befristete ganze Rente zu, nachdem sie diverse medizinische und erwerbliche Ab- klärungen getätigt hatte (IVSTA-act. 199). B.b Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil C-6073/2020 vom 4. August 2022 inso- weit gut, als die Verfügung der IVSTA vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. In Erwägung 7.1 des erwähnten Urteils wurde ausgeführt, dass durch die Vorinstanz eine Begut- achtung in der Schweiz – zumindest in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie – anzuordnen sei, weil ein poly- morbides Gesundheitsgeschehen vorliege, das bisher nie interdisziplinär und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (eingehend) geprüft worden sei (vgl. IVSTA- act. 235). B.c Die IVSTA ging daraufhin folgendermassen vor, um das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 4. August 2022 umzusetzen:

C-6408/2023 Seite 3 B.c.a In einem ersten Schritt aktualisierte die IVSTA ihr Dossier in erwerb- licher und medizinischer Hinsicht und forderte deshalb den Versicherten verschiedentlich auf, weitere Unterlagen einzureichen und Fragen zu be- antworten. Der Versicherte kam diesen Aufforderungen jeweils nach (vgl. IVSTA-act. 240 f.; 245-270). B.c.b Am 10. Januar 2023 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass eine medizinische Begutachtung in der Schweiz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unerlässlich sei. In diesem Schreiben infor- mierte sie ihn zudem über die Modalitäten der Tonaufnahme der Begutach- tung, wies auf Informationen zu Experten und Kompetenzzentren hin, bat um telefonische Rückmeldung im Hinblick auf die Organisation der Begut- achtung und stellte ihm eine Kopie des Gutachtensauftrags mit der Liste der vorgesehenen Fragen zu. Die IVSTA räumte dem Versicherten eine Frist von zehn Tagen ein, um Zusatzfragen an die Gutachter/innen einzu- reichen. Weiter hielt sie fest, ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen würden die Gutachter mit der Durchführung der Unter- suchung beauftragt, und wies auf die gesetzlichen Folgen der Nichteinhal- tung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht hin (IVSTA-act. 271). B.c.c Mit E-Mail vom 15. Januar 2023 reichte der Versicherte weitere me- dizinische Unterlagen ein und teilte mit, er sehe es damit als erwiesen an, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei und ihm deshalb eine IV-Rente zu- stehe. Weiter führte er aus, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen bis zum Abschluss einer therapeutischen Behandlung leider nicht im Stande, eine Reise zur Begutachtung in der Schweiz anzutreten, da es seines Er- achtens zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen mit anderen Men- schen kommen könnte (IVSTA-act. 272). B.c.d Dr. D._______, Fachärztin für Neurologie des ärztlichen Dienstes der IVSTA, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2023 diesbezüglich fest, dass sich das im neu eingereichten Rehabilitationsbericht vom 12. Ja- nuar 2023 beschriebene Verhalten des Versicherten syndromal nicht ein- deutig der erlittenen cerebralen Ischämie zuordnen lasse. Im Hinblick auf die attestierte vermehrte Reizbarkeit des Versicherten erscheine es jedoch sinnvoll, die Anreise zur Begutachtung in der Schweiz unter Beizug einer Begleitperson und dem eigenen PKW zu ermöglichen (IVSTA-act. 277 S. 3). B.c.e Die IVSTA teilte dem Versicherten am 30. Januar 2023 mit, es müsse unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an der

C-6408/2023 Seite 4 Notwendigkeit der medizinischen Abklärung in der Schweiz festgehalten werden. Weiter sei ihm die Reise in die Schweiz gestützt auf die Einschät- zung des medizinischen Dienstes zumutbar und eine Reiseunfähigkeit nicht belegt. Er habe die Möglichkeit, mit einer Begleitperson anzureisen, wobei die Kosten für die Begleitperson von der IV-Stelle übernommen wür- den. Entsprechend werde – unter Hinweis auf die Auskunfts- und Mitwir- kungspflichten sowie die Folgen bei unentschuldbarer Nichtmitwirkung – um Bestätigung gebeten, dass er sich einer Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde (IVSTA-act. 278). B.c.f Mit E-Mail vom 8. Februar 2023 reichte der Versicherte weitere Un- terlagen ein und führte aus, eine Begutachtung solle aus gesundheitlichen Gründen erst wieder nach einer erfolgreichen psychologischen Therapie stattfinden. Er sei arbeitsunfähig und der Meinung, dass ihm eine IV-Rente zustehe. Mit weiterer E-Mail vom 10. Februar 2023 teilte er zudem mit, er werde sich der Begutachtung in der Schweiz aus gesundheitlichen Grün- den nicht unterziehen können und bat um Mitteilung, ob die IVSTA die Be- gutachtung verschieben oder den Fall zu einem Entscheid kommen lassen wolle, diesfalls er wie zuletzt rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Ausserdem reichte er eine sozialmedizinische gutachterliche Stellung- nahme vom 2. Februar 2023 ein (IVSTA-act. 279 f.; 281 f.). B.c.g Gestützt auf die medizinische Stellungnahme vom 18. April 2023 von Dr. D., medizinischer Dienst der IVSTA, teilte die IVSTA dem Ver- sicherten am 20. April 2023 mit, dass weiterhin an der Notwendigkeit der Begutachtung in der Schweiz festgehalten und um Bestätigung gebeten werde, dass er sich dieser unterziehen werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten der Antrag auf IV-Rente nicht weiter bearbei- tet werden könne, die Erhebung einzustellen und eine Verfügung zu erlas- sen sei (IVSTA-act. 287 f.). B.c.h Der Versicherte bat mit E-Mail vom 26. April 2023 insbesondere da- rum, die Reiseunfähigkeitsbestätigung seines Psychiaters abzuwarten (IV- STA-act. 289). In der Folge reichte er eine ärztliche Bescheinigung zur Be- gründung der Reiseunfähigkeit ein, welche am 22. Mai 2023 durch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, ausge- stellt worden war (IVSTA-act. 290). B.c.i Die Ärztin des medizinischen Dienstes, Dr. D., hielt diesbe- züglich in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 fest, es handle sich bei der ärztlichen Bescheinigung von Dr. E. lediglich um ein Attest

C-6408/2023 Seite 5 ohne klinische Untersuchung. Nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Leiter des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. F._______, würden sich aus dem Attest keinerlei Hinweise ergeben, welche eine Änderung des Procederes, konkret der Begutachtung in der Schweiz, rechtfertigen wür- den (IVSTA-act. 294). B.c.j Schliesslich hielt die IVSTA mit Verfügung vom 30. August 2023 an der medizinischen Abklärung in der Schweiz fest und entzog einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht aufgeführt (IVSTA-act. 296). C. C.a Mit E-Mail vom 8. September 2023 meldete sich der Versicherte (nach- folgend Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz und machte geltend, er sei zurzeit reiseunfähig, weshalb er sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Schweiz begutachten lassen werde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Die Vorinstanz überwies diese E-Mail schliesslich mit Schreiben vom 16. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). C.b Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 auf, mitzuteilen, ob er Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, und bejahen- denfalls die E-Mail vom 8. September 2023 unterschrieben einzureichen (BVGer-act. 3). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 (Poststempel) nach und reichte aus- serdem weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 6). C.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurden die Verfahrensparteien insbesondere eingeladen, sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und der Änderung der relevanten gesetzlichen Grundlagen per 1. Januar 2022 zur Frage der Anfechtbarkeit der Zwi- schenverfügung vom 30. August 2023 zu äussern (BVGer-act. 7). C.d Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Eingabe vom 12. De- zember 2023 (Poststempel) zu seiner Arbeits- sowie Reisefähigkeit sowie zur Möglichkeit, die Begutachtung in Deutschland durchzuführen, und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung (BVGer-act. 9). Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 (Post- stempel) reichte er unaufgefordert weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 10).

C-6408/2023 Seite 6 C.e Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur Frage der Anfechtbarkeit dahingehend, dass es vorliegend um die Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkung bei der Beweiserhebung in einem relativ frühen Abklärungsstadium gehe, weshalb ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil zu bejahen sei, und verwies diesbezüglich auf die Recht- sprechung (BVGer-act. 11). C.f Am 24. Januar 2024 wurden den Verfahrensparteien die jeweiligen Ein- gaben der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht und wurde darüber infor- miert, dass allfällige weitere Instruktions- und Verfahrensschritte nach Prü- fung der Sachlage erfolgen würden (BVGer-act. 12). C.g Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. Februar 2024 un- aufgefordert weitere medizinische Unterlagen ein, welche er mit E-Mail gleichen Datums an die Vorinstanz gesandt hatte (BVGer-act. 13). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis

VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG

C-6408/2023 Seite 7 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2). 2. Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 30. August 2023, mit welcher die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung des Be- schwerdeführers in der Schweiz festhält (IVSTA-act. 296 = BVGer-act. 2 Beilage 1). Aus den Akten ergibt sich, dass eine Abklärung in den Fachdis- ziplinen Orthopädie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiat- rie vorgesehen ist (IVSTA-act. 271), eine konkrete Gutachterstelle ist hin- gegen (noch) nicht bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits – zumindest implizit (vgl. BVGer-act. 6; 9 S. 2; vgl. auch IVSTA- act. 291 S. 2 [im vorinstanzlichen Verfahren]) – die Notwendigkeit der Be- gutachtung in der Schweiz, da er der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2023 vorgeschlagen hatte, sich einer Untersuchung der jeweiligen Fachgebiete in (...) zu unterziehen, und macht andererseits geltend, eine solche sei ihm aktuell auch nicht zumutbar, da er – gestützt auf neuere Arztberichte aus Deutschland – aufgrund seiner gesteigerten Aggressivität nicht reisefähig sei (vgl. oben Bst. C.a und C.d). 3. Die Zwischenverfügung vom 30. August 2023 ist als selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Verfügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45 und 46 VwVG), wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.1 3.1.1 Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügun- gen, die – wie hier – nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

C-6408/2023 Seite 8 würde (Bst. b). Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge- richts ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Weiteres anzu- nehmen und damit auf die Beschwerde durch das Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person um- stritten, ist mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Vorausset- zung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu kön- nen (vgl. Urteil des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1). 3.1.2 Zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen bei Gutachtensanord- nung, ohne dass bereits eine Gutachtensstelle bezeichnet worden wäre, gilt es das Nachfolgende zu präzisieren:

Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung liegt vor, wenn in einer Zwischenverfügung noch gar keine Gutachterstelle bezeichnet, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) durch das Zuweisungs- system "Suisse MED@P" angekündigt wurde. Das oberste Gericht führte in seiner gefestigten Rechtsprechung dazu aus, dass eine Zwischenverfü- gung, in welcher keine Gutachterstelle benannt, sondern nur die Bestim- mung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems "Suisse- MED@P" angekündigt werde, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar sei. Denn unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten könne, bevor auch die Gutach- terstelle feststehe (vgl. dazu BGE 139 V 339 Regeste und E. 4.5; vgl. auch Urteil des BGer 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde – zumindest implizit – die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und damit deren Notwendigkeit. 3.2.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz noch keinen Auftrag zur Bestimmung einer Gutachterstelle erteilt hat und damit noch keine Gutachterstelle feststeht. Entsprechend dem in Erwägung 3.1 Ausgeführten ist in der Rüge des Beschwerdeführers, die Begutachtung

C-6408/2023 Seite 9 sei nicht notwendig, ohnehin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erkennen. 3.2.2 Des Weiteren hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6073/2020 vom 4. August 2022 – welches in formelle Rechtskraft er- wachsen ist – die IVSTA angewiesen, eine Begutachtung in der Schweiz – zumindest in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie – zu veranlassen (vgl. auch oben Bst. B.b). Die Erwägun- gen des Urteils C-6073/2020 sind hinsichtlich der Anordnung einer umfas- senden interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.1 m.w.H. und 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 134 E. 2), weshalb auf spätere Rügen gegen die Anordnung dieser Begutachtung nicht einzutreten ist. 3.2.3 Allerdings steht die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit – des Rückweisungsentscheides immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil 8C_680/2015 E. 4.3.3 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 und 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 5 sowie Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 107 Rz. 18).

Gründe für eine prozessuale Revision des Urteils C-6073/2020 vom 4. Au- gust 2022 liegen jedoch nicht vor: Der Beschwerdeführer hat im Beschwer- deverfahren insbesondere einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 12. Ja- nuar 2023, ein psychiatrisch-nervenärztliches Gutachten vom 25. Oktober 2023 sowie eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Mai 2023 von Dr. med. E._______ eingereicht (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 1; BVGer-act. 6 Beilagen 2 und 4). Damit bringt der Beschwerdeführer hin- sichtlich der Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung keine soge- nannten unechten Noven (neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision) vor, welche die sachverhaltliche Grundlage des Ur- teils C-6073/2020 zu erschüttern vermögen. Die zeitlich nach der Verfü- gung der IVSTA vom 5. November 2020 und dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 4. August 2022 datierenden Unterlagen (konkret: die oben erwähnten Facharztberichte) stellen sogenannte echte Noven dar, welche nicht Anlass zur prozessualen Revision bieten können (vgl. z.B. Ur- teil des BGer 8F_8/2023 vom 7. August 2024 E. 3.1). Entsprechend ist

C-6408/2023 Seite 10 (und bleibt) das Bundesverwaltungsgericht an das Urteil C-6073/2020 ge- bunden. 3.2.4 Schliesslich äussert sich insbesondere der Bericht von Dr. med. E._______ explizit zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, was ohne- hin im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 3.3). Entsprechend liegt hinsichtlich der Notwendigkeit ein unveränder- ter Sachverhalt vor und ist in diesem Punkt – aufgrund der Bindungswir- kung des Urteils C-6073/2020 – auf die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten. 3.2.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist auf die Beschwerde, soweit darin die Notwendigkeit einer Begutachtung geltend gemacht wird, zu welcher jedoch noch kein Auftrag erteilt wurde, nicht einzutreten. 3.3 Die Ausführungen in BGE 139 V 339, wonach kein nicht wiedergutzu- machender Nachteil vorliegt, solange noch gar keine Gutachterstelle be- zeichnet worden ist (vgl. oben E. 3.1.2), überzeugen auch mit Blick auf die vorliegend ebenfalls zu prüfende Frage der Reisefähigkeit beziehungs- weise Reiseunfähigkeit (Aspekt der Zumutbarkeit) des Beschwerdeführers: 3.3.1 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Beschwer- deführers bestehen sollte, dass er die Gutachtensanordnung (noch) nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechten kann, bevor in Anwendung des Zuweisungssystems «Suisse MED@P» auch die Gutachterstelle feststeht. Alle Rügegründe, die aus seiner Sicht gegen die Zumutbarkeit der Begut- achtung sprechen, können auch nach Festlegung der Gutachterstelle noch vorgebracht werden, bevor die tatsächliche Begutachtung erfolgt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass für die Zumutbarkeit einer Begutachtung beziehungsweise die Reisefähigkeit einer versicherten Per- son der Ort der Begutachtung und damit letztlich die verschiedenen Mög- lichkeiten einer Anreise sowie (damit zusammenhängend) deren Dauer und deren Umstände eine nicht unwesentliche Rolle spielen können. Damit fehlen vor Feststehen der Gutachterstelle wichtige, mitzuberücksichti- gende Elemente für die Beurteilung einer geltend gemachten Reiseunfä- higkeit. 3.3.2 Anzufügen bleibt, dass die Verfahrenspartei eine Substantiierungs- pflicht trifft. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwi- schenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglichen es

C-6408/2023 Seite 11 dem Gericht, die mit der Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwägen. Werden die privaten Interessen nicht be- nannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht ein- getreten wird (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch BGE 141 V 330 E. 8.3). 3.3.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht im vorlie- genden Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 30. August 2023 beziehungsweise hinsichtlich ei- nes nicht wiedergutzumachenden Nachteils. 3.3.4 Soweit der drohende Nachteil für den Beschwerdeführer darin gese- hen werden könnte, dass er sich von der Vorinstanz gezwungen fühlt, an einer für ihn in der konkreten Ausgestaltung unzumutbaren Begutachtung teilzunehmen und ihm deshalb (gravierende) gesundheitliche Konsequen- zen drohen, ist auf das in Erwägung 3.3.1 Gesagte zu verweisen und zu- sätzlich festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass dem Beschwerdeführer (gravierende) gesundheitliche Konsequen- zen drohen sollten aufgrund einer Begutachtung in der Schweiz. Die gel- tend gemachte Gefährdung für Dritte (attestierte vermehrte Reizbarkeit des Beschwerdeführers) hat die Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie dem Beschwerdeführer angeboten hat im eigenen PKW und mit einer Begleit- person anzureisen (vgl. IVSTA-act. 277 S. 3, 278; 296 und oben Bst. B.c.d). 3.3.5 Ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil ist damit auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu verneinen. 3.4 Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde vom 8. September 2023 nicht einzutreten, da gemäss gefestigter Rechtsprechungspraxis in der vorliegenden Konstellation, bei der noch keine Gutachterstelle bezeich- net wurde, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil in der Nichtanfecht- barkeit einer Zwischenverfügung der IV-Stelle gegeben ist, des Weiteren eine Bindungswirkung betreffend die bereits im Rückweisungsurteil C-6073/2020 vom 4. August 2022 beurteilte Notwendigkeit der persönli- chen interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz besteht, hierzu keine Revisionsgründe dargelegt wurden, und schliesslich betreffend die Zumut- barkeit der vorinstanzlichen Anordnung beziehungsweise die Reisefähig- keit weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil substantiiert geltend

C-6408/2023 Seite 12 gemacht wurde noch ein solcher ersichtlich ist. Entsprechend ist aufgrund der obigen Ausführungen auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten. 3.5 Festzuhalten bleibt, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Verfah- rensausgangs damit offen bleiben kann, ob sich mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwick- lung der IV; vgl. AS 2021 705) – welche auf die am 30. August 2023 erlas- sene und hier angefochtene Zwischenverfügung anwendbar ist – etwas an der bisherigen Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen, im Sinne einer allfälligen Verschärfung der Anfechtbarkeitsvoraussetzun- gen (vgl. z.B. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2023.31 vom 6. September 2023 E. 2.2; gegenteilig z.B. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5), geändert hat. 4. Zu befinden bleibt über die Gesuche des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, die Ver- fahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Da die Frage, ob in der Schweiz eine interdisziplinäre Begutach- tung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit wären die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da es vorliegend unverhältnismässig erscheint, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], vgl. auch die Urteile C-5446/2013 E. 4.1, C-5321/2012 E. 5.1 und C-3077/2012 E. 5.1). Damit wird das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und

C-6408/2023 Seite 13 verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend hat die obsie- gende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Zu prüfen bleibt, ob ihm ein Anspruch auf amtliches Honorar aus beantrag- ter unentgeltlicher Verbeiständung zusteht. Die Beschwerdeinstanz bestellt der mittellosen Partei, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG, auf Antrag hin ei- nen Anwalt, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und dies zur Wahrung ihrer Rechte zudem notwendig ist. Letzteres ist vorliegend zu ver- neinen: Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als einfach. Dem Be- schwerdeführer war es ohne anwaltliche Vertretung möglich, die aus seiner Sicht gegen eine Begutachtung in der Schweiz sprechenden Gründe (Rei- seunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Möglichkeit der Durchfüh- rung der Begutachtung in Deutschland) im Beschwerdeverfahren vorzu- bringen. Es galt keine komplizierte/vielschichtige Sachlage zu erläutern und bedurfte keiner profunden Rechtskenntnisse zur Führung des vorlie- genden Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Beschwerde zudem ohne Einschränkung der Kognition und aufgrund der Offizialmaxime unter allen rechtlichen Aspekten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung ist damit ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuwei- sen. 5. Die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom

  1. Februar 2024 (vgl. oben Bst. C.g) ist der Vollständigkeit halber der Vor- instanz zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-6408/2023 Seite 14 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 5. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Federal
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Deutsch
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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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Entscheidungsdatum
03.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026