Abt ei l un g II I C-64 0 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. S._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Scherrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-64 0 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren am [...] 1983, türkischer Staatsange- höriger) reiste am 6. November 2001 illegal in die Schweiz ein und er- suchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei- nem hier lebenden Vater. Nachdem er von der kantonalen Fremdenpo- lizeibehörde darauf hingewiesen worden war, dass eine materielle Prü- fung dieses Gesuches erst nach erfolgter Abmeldung und Ausreise vorgenommen werde, reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2002 ein Asylgesuch ein, welches mit Urteil der Schweizerischen Asylre- kurskommission vom 26. Mai 2005 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Noch vor Ablauf der ihm dabei angesetzten Ausreisefrist heiratete der Beschwerdeführer am 18. Juli 2005 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (Mig- rationsamt) in der Folge eine bis 17. Juli 2006 befristete Aufenthaltsbe- willigung. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2007 um Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung ab und forderte ihn gleichzeitig auf, den Kanton Zü- rich bis zum 15. August 2007 zu verlassen. Zur Begründung wurde ins- besondere gestützt auf die Aussagen der Ehefrau ausgeführt, die Ehe- gatten hätten gar nie die Absicht gehabt, eine Ehe zu führen (für die Vermählung sei eine Entschädigung in Aussicht gestellt worden; eine eheliche Wohngemeinschaft sei nicht aufgenommen worden). C. Auf kantonalen Antrag vom 19. Juli 2007 hin dehnte das BFM die Weg- weisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. August 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte ihn auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2007 beantragt der Be- schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und macht unter Hinweis auf einen am 13. Juli 2007 beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichten Rekurs gegen die Verfügung der Se ite 2

C-64 0 5 /20 0 7 kantonalen Migrationsbehörde betreffend Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung geltend, die Frage der Vollstreckbarkeit der kantona- len Wegweisung sei noch nicht entschieden. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde und hält u.a. fest, dass der Re- gierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 auf den verspätet eingerichten Rekurs nicht eingetreten sei. F. Mit ergänzender Eingabe vom 14. November 2007 beantragt der Be- schwerdeführer die Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Beschwerde- verfahrens, bis das Migrationsamt des Kantons Zürich über das gleich- zeitig eingereichte Wiedererwägungsgesuch betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden habe. In der Begründung wird unter Verweis auf ein ins Recht gelegtes Schreiben der Ehefrau vom 7. November 2007 vorgebracht, die Ehe sei nicht zum Schein einge- gangen worden. Jene habe die damals abgegebene Erklärung in ei- nem Moment der Eifersucht und Wut gemacht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2007 lehnte der Instruk- tionsrichter die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Sistierung des Verfahrens ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung ei- ner Replik bis zum 3. Dezember 2007 erstreckt, welche jedoch unge- nutzt verstrich. H. Am 14. Januar 2008 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Auf ein weiteres Wiedererwägungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers vom 27. Januar 2008 wurde ebenfalls nicht eingetreten (vgl. Schreiben des Migrationsamts vom 6. Februar 2008). Se ite 3

C-64 0 5 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur- den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja- nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG, siehe hierzu die nach- folgende E. 2). 1.3Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Offen bleibt, wie im Bereich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung zu verfahren ist, wo die Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen erfolgen kann. Se ite 4

C-64 0 5 /20 0 7 2.1Art. 126 Abs. 1 AuG geht zurück auf den Art. 121 Abs. 1 des bun- desrätlichen Entwurfs zum AuG (nachfolgend: AuG-Entwurf). Nach Ab- schluss des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens wur- de im Verlauf der Prüfung des Gesetzestextes durch die parlamentari- sche Redaktionskommission offenbar, dass der ohne Beratung (AB 2004 N 729 ff und AB 2005 S. 323) angenommene Entwurf an ernsten Mängeln litt. Denn während die deutsche und die italienische Fassung des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf das neue Recht auf Verfahren an- wendbar erklärte, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden (BBl 2002 3851, FF 2002 3466), wollte die französische Fassung das neue Recht auf alle hängigen Verfahren angewendet wissen (FF 2002 3604). Darüber hinaus enthielt Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf für das Be- schwerdeverfahren eine Sonderanknüpfung. Diese besagte, dass auf das Beschwerdeverfahren das neue Recht nur anwendbar ist, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erging. Diese zweifelsohne dem Art. 132 Abs. 1 BGG entlehnte Regelung (Art. 132 Abs. 1 BGG entspricht wörtlich der deutschen Ver- sion des Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf) macht im angestammten Be- reich Sinn (vgl. DENISE BRÜHL-MOSER, in: Basler Kommentar – Bundesge- richtsgesetz, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 1 zu Art. 132), nicht jedoch im AuG. Der Grundgedanke des Entwurfs kommt in der deutschen und italienischen Fassung zum Ausdruck (die französische Version ist offensichtlich eine fehlerhafte Übersetzung), sofern der Verfahrensbegriff richtigerweise im Sinne des gesamten Instanzenzugs verstanden wird. Er lautet, dass ein Verfahren für alle Verfahrensstufen dem Recht zu unterstellen ist, unter dessen Geltung es erstinstanzlich eingeleitet wurde. Damit ist die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Dies schadet jedoch im Kontext des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf nicht, denn der weite Verfahrensbegriff lässt die Sonderanknüpfung überflüs- sig werden (Entscheide in Verfahren, die erstinstanzlich nach Inkraft- treten des neuen Rechts eingeleitet werden, ergehen notwendigerwei- se unter der Geltung des neuen Rechts). Die Gefahr einer sinnentstel- lenden engen Auslegung des Verfahrensbegriffs, verstanden als das Verfahren vor derselben Instanz, war indessen nicht zu unterschätzen, zumal Art. 132 Abs. 1 BGG als Vorlage für die intertemporale Regel des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf selbst auf einem engen Verfahrens- begriff beruht. Sinnentstellend ist die enge Auslegung deshalb, weil sie die Vorinstanz verpflichtet, altrechtlich eingeleitete Verfahren nach al- tem Recht abzuschliessen, während sie die nachfolgende Rechtsmit- telinstanz anweist, dieselbe Sache nach Massgabe des neuen Rechts Se ite 5

C-64 0 5 /20 0 7 zu beurteilen. 2.2Mit dieser Lage konfrontiert, verzichtete die parlamentarische Re- daktionskommission auf die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfah- ren und formulierte die intertemporale Regel im Sinne der Nachwir- kung des neuen Rechts um. Als Anknüpfungspunkt wählte sie den Zeitpunkt des Gesuchs. In dieser Form lag Art. 121 Abs. 1 als neuer Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf den Eidgenössischen Räten anlässlich der Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2005 vor (vgl. http://www.parlament.ch > Sessionen > Schlussabstimmungstexte > Winter 2005 > 02.024 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], besucht am 28. Januar 2008). Der eigentliche inter- temporale Grundgedanke der Gesetzesvorlage wurde damit nur teil- weise wiedergegeben. Zwar hebt Art. 126 Abs. 1 AuG mit seiner An- knüpfung an das Gesuch klarer als Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf her- vor, dass es die erstinstanzliche Verfahrenseröffnung ist, die das an- wendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen einheitlich fest- legt. Jedoch wurden gegenüber der bundesrätlichen Vorlage alle dieje- nigen Verfahren vom strengen Wortsinn der intertemporalen Regel ausgenommen, die nicht auf Gesuch hin eingeleitet werden. Ein ver- nünftiger Grund, der eine unterschiedliche Behandlung beider Verfah- rensarten rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zu einer solchen materiellen Änderung des bundesrätlichen Entwurfs wäre die parla- mentarische Redaktionskommission auch gar nicht befugt. Ihre Zu- ständigkeit beschränkt sich in der Hauptsache auf die Bereitstellung sprachlich und formal korrekter Gesetzestexte für die Schlussabstim- mung. Materielle Fehler, wie Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, korrigiert sie nicht selbst, sondern stellt den Räten Antrag (vgl. Art. 57 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10] i.V.m. Art. 3 und 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Ok- tober 2003 über die Redaktionskommission [SR 171.105]). Das ist vor- liegend nicht geschehen. Offenkundig hat die parlamentarische Re- daktionskommission übersehen, dass Migrationsbehörden im Bereich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung auch von Amtes wegen handeln (etwa Widerruf von Bewilligungen, Fernhalte- und Entfer- nungsmassnahmen). Ihrem redaktionellen Eingriff kann insoweit keine materielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5C.212/2001 vom 8. November 2001 E. 2a sowie 5C.163/2003 vom 18. September 2003 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 130 III 76 E. 4.1 S. 83 f.). Se ite 6

C-64 0 5 /20 0 7 2.3Das bisherige materielle Recht ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG – über seinen zu engen Wortlaut hinaus – auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Diese Voraussetzungen für die Nachwirkungen des alten Rechts sind in der vorliegenden Streitsache erfüllt. 3. Gemäss Art. 12 Abs. 3 aANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung ei- ner Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 aANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibe- hörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Aus- länder eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (aANAV, AS 1949 l 228) präzisiert diese Norm, indem dort (letz- ter Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusu- chen". 3.1Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a aANAG hin- zuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2 aANAG und Art. 1 aANAV). Besitzt er keine Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleibe- recht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes we- gen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 aANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes An- wesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseiti- Se ite 7

C-64 0 5 /20 0 7 gung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländer- recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat- recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz aANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation nament- lich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es be- stehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung einer Bewilligung – in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehal- ten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a aANAG, dazu weiter unten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103). 3.2Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir- kende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a aANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a aANAG, dazu weiter unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Aus- reiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthalts- rechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreise- pflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufent- haltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompe- tenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Auslän- ders anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 aANAG; vor- behalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten). Se ite 8

C-64 0 5 /20 0 7 3.3Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von Art. 17 Abs. 2 aANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit ge- geben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzu- suchen (vgl. BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Ver- zicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts än- dert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2 aANAV in dem Sinne auszulegen, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kan- ton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kan- tonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Ent- scheid zurückkommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte. 4. Der Beschwerdeführer besitzt nach der vom Migrationsamte des Kan- tons Zürich am 15. Mai 2007 verfügten und anschliessend in Rechts- kraft erwachsenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kei- nen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht. Daran vermögen auch die bei der kantonalen Mi- grationsbehörde eingereichten Wiedererwägungsgesuche betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nichts zu ändern. In der Be- schwerde wird sodann nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kan- ton bereit wäre, seinen Aufenthalt zu regeln. Daher besteht kein Spiel- raum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegwei- sung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. Das hat eben- falls zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Argumente mehr vorgebracht werden können, die das rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsverfahren betreffen bzw. dort hätten geltend gemacht wer- den müssen (Vorbringen der Ehefrau im Schreiben vom 7. November 2007, wonach – entgegen ihren früheren Angaben – die Ehe nicht zum Schein eingegangen worden sei). 5. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen Se ite 9

C-64 0 5 /20 0 7 (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver- fügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tri- bunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In die- sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung aus- gestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll- zugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). 6. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei- mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 6.1Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin- deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech- nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.2Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei- matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regel- mässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeits- Se it e 10

C-64 0 5 /20 0 7 markt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die auslän- dische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Ausnahme einiger Unruheherde im Südosten der Türkei besteht im Heimatland des Beschwerdeführers weder Krieg noch herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei krank und auf eine notwendige medizinische Behand- lung angewiesen, welche im Heimatland nicht erhältlich wäre. Von ei- ner existenzgefährdenden Situation ist ebenfalls nicht auszugehen, dürfte es ihm nach der Rückkehr – trotz anfänglicher Schwierigkeiten nach sechsjähriger Abwesenheit – doch möglich sein, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und sich zu reintegrieren, wobei es ihm offen steht, sich allenfalls an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Im Übrigen ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bis zu ei- nem bestimmten Grad integriert hat, grundsätzlich nicht relevant. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kommt es nämlich nicht auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Inte- gration, hier lebende Bekannte und Verwandte), sondern in erster Linie auf die Situation im Heimatland an (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2). 6.3Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Se it e 11

C-64 0 5 /20 0 7 Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. November 2007 geleisteten Kos- tenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) -das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfRudolf Grun Versand: Se it e 12

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