B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6381/2014
Urteil vom 13. September 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Y._______ und X._______, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung der Beiträge 2013 der freiwilligen Versicherung AHV/IV.
C-6381/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehegatten Y., geboren (Datum), und X. geboren (Da- tum), leben in Australien und sind per 1. November 1998 bzw. 1. Januar 1998 in die freiwillige schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen worden (Ehe- frau Dossier 1 [im Folgenden: Dossier 1] act. 2 und 7; Ehemann Dossier 2 [im Folgenden: Dossier 2] act. 1 und 6). B. Mit Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2013 (Ehefrau; Dossier 1 act. 18/1) und 7. Mai 2013 (Ehemann; Dossier 2, act. 19/4) wurde der Betrag für das Jahr 2012 pro Person auf Fr. 4‘764.25 festgesetzt. Die Ehegatten erhoben am 21. Mai 2013 Einsprache (Dossier 1 act. 19/1 und Dossier 2 act. 19/1), welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheiden je datierend 9. Juli 2013 guthiess (Dossier 1 act. 24/1 und Dossier 2 act. 25/1). Die Beiträge wurden auf Fr. 2‘665.10 pro Person reduziert (vgl. Beitragsverfügungen je datie- rend 2. Juli 2013, Dossier 1 act. 22/1 und Dossier 2 act. 23/1). C. Gestützt auf die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 der Ehegat- ten (Dossier 1 act. 30/1 und Dossier 2 act. 27/1), setzte die SAK mit Verfü- gungen vom 8. Juli 2014 (Dossier 1 act. 31) bzw. 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29) den Beitrag für das Jahr 2013 pro Ehegatte unter Berücksichtigung eines Einkommens von je AUD 35‘695.- (hälftige Teilung des Gewinns von AUD 71‘391), das heisst Fr. 31‘300.-, auf Fr. 3‘220.75 fest. Dagegen erho- ben die Ehegatten mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Dossier 1 act. 35/6, Dos- sier 2 act. 30/1) Einsprache und machten sinngemäss geltend, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht wie von der SAK an- genommen AUD 35‘695.- betrage, sondern AUD 23‘888.-, denn vom Ge- winn bei der X&Y_______ Family Trust in Höhe von AUD 35‘695.- sei der Verlust bei der X&Y_______ (Partnership) in Höhe von AUD 11‘807.- ab- zuziehen, was ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von AUD 23‘888.- ergebe. D. Mit zwei Einspracheentscheiden, je datierend vom 7. Oktober 2014 (Dos- sier 1 act. 34 und Dossier 2 act. 33), wies die SAK die Einsprache der Ehegatten ab, mit der Begründung, gehe der Versicherte mehreren Er-
C-6381/2014 Seite 3 werbstätigkeiten nach, sei für die Veranlagung das Verlustresultat einer Er- werbstätigkeit vom Gewinnresultat der anderen Erwerbstätigkeit nicht ab- ziehbar. E. Gegen die Einspracheentscheide je datierend 7. Oktober 2014 erhoben die Ehegatten am 24. Oktober 2014 (eingegangen am 3. November 2014, BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten sinngemäss, vom Gewinn beim X&Y_______ Family Trust sei der Ver- lust bei der X&Y_______ (Partnership) abzuziehen. Zur Begründung führ- ten sie aus, sie würden nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen. Seit 2006 würden sie ein „[...]-Maschinen-Geschäft“ betreiben. Anfänglich habe es die Firma X&Y_______ gegeben. Ihr Buchhalter habe ihnen geraten, die Geschäftsform zu ändern und daraus sei die Firma X&Y_______ Fa- mily Trust entstanden. Die Maschinen der X&Y_______ würden von der X&Y_______ Family Trust gemietet. Der Verlust bei der X&Y_______ ent- stehe, weil die Maschinen abgeschrieben würden. Wegen dieser Situation hätten sie bereits im 2013 Einsprache erhoben, welche gutgeheissen wor- den sei. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 (eingegangen am 4. Dezember 2014, BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, wie bereits im Einspracheentscheid ausgeführt worden sei und mit den Veranlagungsdirektiven übereinstim- men würde, sei das Verlustresultat der einen Erwerbstätigkeit vom Gewinn- resultat der anderen nicht abziehbar. Es sei zutreffend, dass im Beitrags- jahr 2012 im Einspracheverfahren der Verlust vom Gewinn abgezogen wor- den sei, dies sei jedoch ein Irrtum gewesen. G. Replikweise teilten die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2015 mit (ein- gegangen am 12. Januar 2015, BVGer-act. 5), sie hätten nicht aus steuer- technischen Gründen gehandelt, sondern um privates Guthaben zu schüt- zen. H. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 11. Februar 2015 (eingegangen am 17. Februar 2015, BVGer-act. 7) an ihrem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde und dessen Begründung fest.
C-6381/2014 Seite 4 I. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 (BVGer-act. 10), teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 mit (eingegangen am 17. Oktober 2016, BVGer-act. 11), bei der X&Y_______ (Partnership) handle es sich um kein aktives Ge- schäft, da es nur aus dem Inventar bestehe. Dem Schreiben lagen diverse Beilagen bei. K. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2016 wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2016 zur Kenntnis- nahme zugestellt (BVGer-act. 12). Eine Reaktion der Vorinstanz erfolgte nicht. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt sind vorliegend die zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz, je datierend vom 7. Oktober 2014 (Dossier 1 act. 34 und Dos- sier 2 act. 33), mit welchen die Beitragsverfügungen vom 8. Juli 2014 (Dos- sier 1 act. 31) bzw. 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29) bestätigt und damit die Beiträge der Ehegatten für das Beitragsjahr 2013 auf Fr. 3‘220.75 pro Per- son festgesetzt wurden. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-6381/2014 Seite 5 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi- cherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressaten sind sie durch die angefochte- nen Einspracheentscheide besonders berührt und haben an deren Aufhe- bung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie sind daher im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier 7. Oktober 2014, einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Mangels anderslautender einschlägiger Bestim- mungen im Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.1), und weil es sich bei den Beschwerdeführenden um schweizerische Staatsan- gehörige handelt, finden für das vorliegende Verfahren das ATSG, das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
C-6381/2014 Seite 6 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung. 3. In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nach folgenden Grundsätzen festgesetzt: 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der AHVV, deren ein- schlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abwei- chende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht. 3.2 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitrags- pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags- pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei- tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Pro- zent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindes- tens den Mindestbeitrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 550'000.- beträgt der Beitrag Fr. 914.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.4 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr fest- gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Mass- gebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das
C-6381/2014 Seite 7 im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögens- stand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt Art. 17 AHVV zu einer Har- monisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthal- ten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der AHV-Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 250 E. 3.2), das heisst, es besteht eine Parallelität zwischen Steuer- und AHV-Recht (vgl. Urteil des BGer 9C_765/2014 E. 5.3.2; BGE 140 V 241 E. 4.2). 4. Aus den Einkommens- und Vermögenserklärungen 2013 der Beschwerde- führenden vom 25. Januar 2014 (Dossier 1 act. 30/1, Dossier 2, act. 27/1) geht hervor, dass sie sich als selbständig Erwerbende betrachten. Den Be- rechnungsgrundlagen zur Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 (Dossier 1 act. 31/1) bzw. vom 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29/1) und der Vernehm- lassung vom 19. November 2014 (BVGer-act. 3) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von AUD 35‘695.- (Fr. 31‘324.86 rund Fr. 31‘300.-) annahm. Vorliegend ist somit unbestritten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um selb- ständig Erwerbende handelt. Bestritten ist hingegen, ob der Verlust bei der X&Y_______ vom Gewinn bei der X&Y_______ Family Trust abzugsfähig ist, was davon abhängt, ob es sich um eine oder um mehrere Tätigkeiten handelt (vgl. E. 5 hiernach) und wie das Konstrukt Partnership – Trust steuer- und damit AHV-rechtlich zu behandeln ist (vgl. E. 6 hiernach).
C-6381/2014 Seite 8 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um eine oder um mehrere Erwerbs- tätigkeiten handelt. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend (Beschwerde, BVGer-act. 1), sie würden nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, sondern seit 2006 einzig ein „[...]-Maschinen-Geschäft“ betreiben. Zu Beginn habe es die Partnership X&Y_______ gegeben. Obwohl sie eine Versicherung für 30 Millionen Dollar hätten, habe ihnen ihr Buchhalter aufgrund der „public liability situation“ in Australien geraten, die Geschäftsform Partnership X&Y_______ in X&Y_______ Family Trust zu ändern. Damit sie nicht nochmals „good and service tax“ für ihre Maschinen hätten bezahlen müs- sen, habe ihr Buchhalter die Maschinen bei der X&Y_______ stehen ge- lassen. Die X&Y_______ Family Trust bezahle der X&Y_______ Miete für die Maschinen, welche als Einkommen bei der X&Y_______ verbucht werde. Der Verlust bei der X&Y_______ entstehe wegen den jährlichen Abschreibungen der Maschinen. 5.2 Die Vorinstanz hielt dagegen (Vernehmlassung, BVGer-act. 3), das Verlustresultat einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei vom Gewinnresultat einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht abziehbar. Dies selbst wenn Konnexität zwischen beiden Erwerbstätigkeiten bestehe, jedoch im Hin- blick auf steuermässige Vorteile zwei unterschiedliche Gesellschaften ge- schaffen worden seien. Ausserdem frage es sich, ob die wirtschaftliche Tä- tigkeit der X&Y_______, welche auf den Maschinen Verlust erzielen würde, überhaupt als Erwerbstätigkeit zu bewerten sei. Als Erwerbstätigkeit gelte nur eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet sei und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe. Vorliegend bezwecke die Firma indessen lediglich die Verwaltung (Mieteinnahmen und Abschreibungen) des bestehenden Maschinenbestandes im Interesse der X&Y_______ Family Trust. 5.3 Die Beschwerdeführenden führten vom 27. April 2000 bis 8. August 2000 unter dem Handelsnamen [...] Computer Systems, vom 8. August 2000 bis 17. März 2006 unter dem Handelsnamen [...] Computers and Communica- tions und seit 17. März 2006 unter dem Handelsnahmen X&Y_______ ihre Geschäfte. Vom 27. April 2000 bis zum 3. November 2000 bestand der Gesellschaftsname (Entity name) Z._______ und ab dem 3. November 2000 der Gesellschaftsname X&Y_______ (vgl. http://abr.busi-
C-6381/2014 Seite 9 ness.gov.au/SearchByAbnHistoryaspx?SearchText=[...]). Aus diesen Infor- mationen resultiert, dass die Beschwerdeführenden zunächst mit „Compu- ter Systems“ und später mit „Computers and Communications“ arbeiteten. Ab März 2006 gingen sie einer anderen Tätigkeit nach. Dies stimmt mit den Aussagen der Beschwerdeführenden überein, wonach sie seit 2006 ein „[...]-Maschinen-Geschäft“ betreiben würden. 5.3.1 Aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2008 (vgl. Dossier 2, act. 8/8) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die verschiedenen Ge- schäftsfelder [...] einstellten, sind die entsprechenden Posten doch im Jahr 2008 nicht mehr aufgeführt. Weiter ist der Bilanz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 ein Bankdarlehen für das Geschäft A._______ aufnahmen (vgl. Dossier 2 act. 8/6) und damit unter anderen „[...]-Maschinen“ kauften, was dem Posten „Poperty, Plant & Equipment“ zu entnehmen ist, der auf AUD 123‘293.- angestiegen ist, gegenüber dem Vorjahr von AUD 32‘756.- (vgl. Dossier 2 act. 8/5). 5.3.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Beschwerdeführenden ab 2008 auf das Geschäft A._______ konzentrierten und sich hierfür der Part- nership X&Y_______ bedienten. 5.4 Im Jahr 2010 gründeten die Beschwerdeführenden den X&Y_______ Family Trust. 5.4.1 Ein Trust bezeichnet ein Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trus- tees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden. Formeller, wenn auch nur treuhänderischer Träger des Trustvermögens ist der Trus- tee. Der Trust ist andererseits aber auch kein (blosser) Vertrag. Obwohl der Trust ursprünglich vom Settlor errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Trustee und den Beneficiaries, welche sich primär nach der Trusturkunde und sekundär nach den spezifischen Trustnormen der anwendbaren Rechtsordnung rich- tet (vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 20, Ziff. 2.1). 5.4.2 Der Trustee (Treuhänder) ist vorliegend die Firma A._______ PTY LTD, deren Geschäftsführende die Beschwerdeführenden sind. Die Benefi- ciaries sind ebenfalls die Beschwerdeführenden. Hingegen ist der Settlor,
C-6381/2014 Seite 10 der das Eigenkapital des Trusts in der Höhe von AUD 10.- eingeschossen hat, eine Drittperson. In der Errichtungsurkunde von Juni 2010 wird als Trustee die Unterneh- mung A._______ PTY LTD aufgeführt, in deren Namen die Beschwerde- führenden unterschrieben haben, X._______ als Direktor und Y._______ als Direktorin und Sekretärin. Gemäss Homepage http://www.a._______.com.au/profitsharing.htm hat diese Firma [...]-Auto- maten, welche sie an ihre Kunden verkauft oder vermietet. Der Trust X&Y_______ Family Trust nimmt mit dem Handelsnamen (Trading name) A._______ am Markt teil (vgl. http://www.abr.business.gov.au/Se- archByAbnHistory.aspx?SearchText=[...]). Hieraus ist ersichtlich, dass der Trust bzw. für ihn der Trustee das Geschäft A._______ betreibt. 5.4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Trust gleich wie die X&Y_______ vor der Gründung des Trusts im Jahr 2010 den Betrieb des Geschäfts A._______ bezweckte. Die Buchhalterin der Beschwerdefüh- renden B._______ PTY LTD bestätigte denn auch mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 (BVGer act. 11/1), dass alle Einnahmen und Ausgaben des Trusts und des Partnerships aus demselben Geschäft A._______ re- sultieren würden. 5.5 5.5.1 Den Bilanzen des Trusts ist zu entnehmen (vgl. Dossier 1 act. 30/7, 17/24, 14/4; Dossier 2 act. 27/7, 17/25, 14/4), dass unter „Anlagevermö- gen“ keine Maschinen aufgeführt sind, obwohl der Trust, für den Betrieb des Geschäfts A._______ errichtet wurde und die Geschäftstätigkeit für diesen Betrieb über den Trust, bzw. über den Trustee als dessen Treuhän- der, erfolgt. Die für die Geschäftstätigkeit des Trusts zwingend notwendi- gen Maschinen blieben bei der X&Y_______, welche sie an den Trust ver- mietet. Bei der X&Y_______ wird ein Mietertrag und beim Trust ein Mietaufwand in derselben Höhe verbucht. 5.5.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden führt die X&Y_______ kein aktives Geschäft mehr, da diese Gesellschaft nur aus dem Inventar besteht. Die Maschinen werden von der X&Y_______ nur an den X&Y_______ Family Trust und nicht an Dritte vermietet und die Wartung der Maschinen erfolgt über den Trust. Aus diesen Angaben und der Tatsa- che, dass in den Erfolgsrechnungen der X&Y_______ für die Jahre 2011 bis 2013 (vgl. Dossier 1 act. 30/15, 17/13; Dossier 2 act. 27/15, 17/13) we- der Telefon- noch Personal- noch anderweitige auf eine Geschäftstätigkeit
C-6381/2014 Seite 11 zurückzuführenden Aufwände verbucht wurden, folgt, dass seit der Grün- dung des Trusts im Jahr 2010 über die X&Y_______ keine Geschäftstätig- keit mehr abgewickelt wurde. Die X&Y_______ hält lediglich das Anlage- vermögen, welches durch zwei Darlehen (Bank und Privat) finanziert ist. Den sich daraus ergebenden Aufwänden (Abschreibungen und Zinsen) stehen Mieterträge aus dem Trust gegenüber. Der Verlust bei der X&Y_______ im Jahr 2013 entspricht dieser Differenz. 5.5.3 Zwischen der X&Y_______ und dem X&Y_______ Family Trust be- steht dahingehend eine wirtschaftliche Verbindung, als der Trust ohne die Anlagen der X&Y_______ keinen Ertrag erwirtschaften könnte. Zudem weist der Trust keine über den Mietaufwand hinausgehenden mit dem An- lagevermögen Maschinen zusammenhängenden Aufwände auf, vielmehr werden die Aufwände, wie zum Beispiel betriebsnotwendige Abschreibun- gen, bei der X&Y_______ verbucht. Da beim Trust über den Mietaufwand nur ein Teil der Aufwände betreffend die Maschinen verbucht wird, sind, um die effektiven Aufwände und Erträge aus dem Geschäft A._______ zu be- stimmten, beide Buchhaltungen zusammen zu konsultieren. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung können die beiden Firmen X&Y_______ und X&Y_______ Family Trust daher nicht separat betrachtet werden, vielmehr ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl mit der X&Y_______ ab 2008 bis zur Gründung des Trusts im Jahr 2010, als auch mit dem Trust der Betrieb des Geschäfts A._______ bezweckt wurde. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden hat sich folglich nicht geändert, sondern einzig die Gesellschaftsform, in welcher sie diese Tätigkeit ausüben. Die Beschwer- deführenden gehen somit, entgegen der Annahme der Vorinstanz, nicht mehreren Tätigkeiten nach. Die Argumentation der Vorinstanz mit den Ver- anlagungsdirektiven (Dossier 1 act. 32/2, Dossier 2 act. 28/2; Vernehmlas- sung S. 2, BVGer-act. 3) geht somit ins Leere, denn weder handelt es sich um zwei unabhängige selbständige Tätigkeiten noch um eine unselbstän- dige und eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine einzige Tätigkeit. Die Geschäftsabschlüsse der X&Y_______ und des X&Y_______ Family Trusts sind daher zusammen zu betrachten. 6. Nachfolgend ist zu klären, wie das Konstrukt Partnership – Trust in AHV- rechtlicher Hinsicht zu behandeln ist.
C-6381/2014 Seite 12 6.1 Aufgrund der Parallelität zwischen Steuer- und AHV-Recht (vgl. E. 3.5 hiervor) ist vorliegend die steuerrechtliche Sicht relevant. 6.2 Die Vorinstanz brachte vor, die Beschwerdeführenden hätten steuer- mässige Vorteile erzielen wollen (vgl. Vernehmlassung S. 2, BVGer-act. 3). Die Beschwerdeführenden hielten dagegen, sie hätten nicht aus steuer- technischen Gründen gehandelt, sondern um privates Guthaben zu schüt- zen (vgl. Replik, BVGer-act. 5). 6.3 Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (im Folgenden: Haager Übereinkommen; SR 0.221.371) ist in der Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen. Art. 19 des Haa- ger Übereinkommens sieht vor, dass das Übereinkommen die Befugnisse der Vertragsstaaten in Steuersachen unberührt lässt, womit das Haager Übereinkommen keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Trusts hat und die steuerliche Behandlung sich weiterhin aus dem Schwei- zer Steuerrecht ergibt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 Ziff. 2.5). 6.4 Trusts sind in Anwendung des Haager Übereineinkommens in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen. Eine Ausnahme liegt, vor, wenn der Trust zum Zweck der Steuerumgehung errichtet worden ist (vgl. JULIA VON AH, zsis) 2008, Behandlung des Trusts im Schweizer Steuerrecht – Über- blick über die neuen Entwicklungen Ziff. 2.1.2.3 mit Hinweis auf das Kreis- schreiben Nr. 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer C_638/2010 vom 19. März 2012 E. 4.1; BGE 131 II 627 E. 5.2) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1) eine von den Beteiligten ge- wählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen er- scheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung miss- bräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.
C-6381/2014 Seite 13 Für die Annahme einer Steuerumgehung muss eine Sachverhaltsgestal- tung vorliegen, die – wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht – jenseits des wirtschaftlich vernünftigen liegt. 6.5 Es ist ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführenden das aktive Ge- schäft auf den Trust übertrugen, jedoch die hierfür notwendigen Maschinen bei der X&Y_______ beliessen. Die Beschwerdeführenden machten einer- seits steuerrechtliche Gründe geltend, dass sie nicht nochmals „good and service taxes“ bezahlen wollten, andererseits brachten sie vor, sie hätten privates Guthaben schützen wollen, denn obwohl sie eine Versicherung für 30 Millionen Dollar hätten, habe ihnen ihr Buchhalter aufgrund der „public liability situation“ in Australien geraten, die Geschäftsform Partnership X&Y_______ in X&Y_______ Family Trust zu ändern. Entgegen der An- nahme der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den Maschinen nicht um privates Guthaben, sondern um Geschäftsvermögen, dienen sie doch dem Geschäft A.. Die Beschwerdeführenden wählten den Trust, um ihre Haftung zu beschränken. Eine Haftungsbeschränkung für Gesell- schafter kennt die Schweizerische Rechtsordnung auch beispielsweise bei der GmbH. Das Anliegen der Beschwerdeführenden, ihre Haftung zu be- schränken, ist nachvollziehbar und wirtschaftlich vernünftig. 6.6 Die Idee der „Defiskalisation“ (Verschiebung von Vermögen ins steuer- liche Niemandsland) von Vermögen durch Einbringung in einen Trust wi- derspricht dem schweizerischen Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden (vgl. MICHAEL FISCHER/BENJAMIN DORI, in ST 8/13 S. 549, Trusts und Steu- ern). Der Trust ist kein Steuersubjekt. Wird Vermögen eingeschossen, wird dieses hierdurch der Besteuerung entzogen. Vorliegend wurden die Ma- schinen jedoch nicht in den Trust überführt, sondern bei der X&Y belassen, womit der bei Trust gefürchtete Entzug von Steuersubstrat nicht stattfand. 6.7 Die australische Steuerverwaltung akzeptierte den Abzug des Verlus- tes bei der X&Y_______ vom Gewinn beim X&Y_______ Family Trust, wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich ist. Die Vorinstanz brachte nicht substantiiert vor, inwiefern hierdurch ein steuermässiger Vorteil erzielt worden sein soll. Ein solcher ist denn auch nicht auszumachen.
C-6381/2014 Seite 14 Situation 2012 Total X._______ Y._______ Verlust X&Y_______ - 42'471 (1)
21'235 (2)
21'236 (3) Verlust aus Liegenschaft - 22'212
11'106 (4)
11'106 (5) Gewinn Trust gemäss Erfolgsrechnung 96'283 (6) Rundungsdifferenz - 2 (7) Gewinn Trust gemäss Steuererklärung 96'281 (8) 48'141 (9) 48'140 (10) Gross interest 8
8 (11)
Total Einkommen 31'606
15'808 (12) 15'798 (13) Abzüge
0
1'237 (14) Verlustvorträge
9'730 (15)
13'780 (16) Deklariertes steuerbares Einkommen
6'078 (17) 781 (18)
Veranlagung 2012
6'078 (19) 781 (20)
Situation 2013 Total X._______ Y._______ Verlust X&Y_______ - 23'614 (21)
Rundungsdifferenz - 3 (25)
Verlust aus Liegenschaft gerundet - 19'816
23'910 (34) 23'911 (35) Abzüge
20 (37)
Deklariertes steuerbares Einkommen
23'935 (38) 22'540 (39)
Veranlagung 2013
23'935 (40) 22'540 (41)
(1) Jahresrechnung Dossier 1 act. 17/13 (2) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/50 (3) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/64 (4) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/52 (5) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/52 (6) Jahresrechnung Dossier 1 act. 17/30; Dossier 2 act. 17/30 (7) Aufgrund der Aufteilung der Beträge auf zwei Personen resultieren Rundungsdifferenzen (8) Trust Tax Return Dossier 1 act. 17/33, Dossier 2 act. 17/33 (9) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/50 (10) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/64 (11) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46 (12) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46 (13) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60 (14) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60 (15) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46 (16) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60 (17) Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46 (18) Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60 (19) BVGer act. 11/5 (20) BVGer act. 11/9 (21) Jahresrechnung Dossier 1 act. 30/15; Dossier 2 act. 27/15 (22) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/40 (23) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/53 (24) Rental Property Schedule Dossier 1 act. 30/45; Dossier 2 act. 27/59 (25) Aufgrund der Aufteilung der Beträge auf zwei Personen resultieren Rundungsdifferenzen (26) Rental Property Schedule Dossier 1 act. 30/45 (27) Rental Property Schedule Dossier 2 act. 27/59 (28) Jahresrechnung Dossier 1 act. 30/12; Dossier 2 act. 27/12 (29) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/40 (30) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/53 (31) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/49; Dossier 2 act. 27/63
C-6381/2014 Seite 15 7. 7.1 Mit Kreisschreiben Nr. 20 der ESTV wurde das Kreisschreiben Nr. 30 der SSK auf die direkte Bundessteuer und die Verrechnungsteuer anwend- bar erklärt. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 30 wird bei der Besteuerung eines Trusts zwischen Revocable Trust, Irrevocable Fixed Interest Trust und Irrevocable Discretionary Trust unterschieden: – Beim Revocable Trust löst sich der Settlor nicht endgültig von dem dem Trust zugewandten Vermögen. Der Settlor bleibt steuerpflichtig. – Beim Irrevocable Fixed Interest Trust stehen der Kreis der Begünstig- ten, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendung an die Beneficiaries fest. Aufgrund des bestehenden und bekannten Rechtsanspruchs kann da- mit eine Zurechnung zum Beneficiary im Umfang des anteiligen Trust- vermögens erfolgen. Bei der Zuwendung ist zu prüfen, ob es sich um steuerbares Einkommen oder um eine einkommenssteuerfreie Schen- kung handelt (Art. 24. lit. a DBG). – Beim Irrevocable Discretionary Trust sind die Rechte der Beneficiaries bloss anwartschaftlicher Natur. Der Zeitpunkt und Umfang der allfälli- gen Zuwendungen sind nicht festgelegt, da diese im Ermessen des Trustees liegen. Aus diesem Grund kann die Zuwendung erst im Zeit- punkt der effektiven Auszahlung der Besteuerung unterworfen werden, wobei aber zu prüfen ist, ob es sich um steuerbares Einkommen oder um eine der Einkommenssteuer nicht unterliegende Schenkung han- delt (Art. 24 lit. a DBG). Im seltenen Fall, wo Umfang und Zeitpunkt der Zuwendung rechtsverbindlich festgelegt worden sind oder auch regel- mässig erfolgen, kann die gleiche Behandlung erfolgen wie beim Fixed Interest Trust. 7.2 Gemäss Trust Deed handelt es sich vorliegend um einen Irrevocable Discretionary Trust, was den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Der X&Y_______ Family Trust schüttete im Jahr 2013 je AUD 46‘861.- an die Beschwerdeführenden aus (Dossier 1 act. 30/10; Dossier 2 act. 27/10), (32) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/46 (33) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/60 (34) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38 (35) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51 (36) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51 (37) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38 (38) Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38 (39) Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51 (40) BVGer act. 11/6 (41) BVGer act. 11/10
C-6381/2014 Seite 16 womit die Schweiz eine Steuerpflicht annehmen würde, wenn die Be- schwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht in Australien, sondern in der Schweiz hätten, womit sie AHV-pflichtig sind. Ausgeschüttet wurde der Betrag von insgesamt AUD 93‘722.- (2 x 46‘861), während der Trust einen Gewinn von AUD 71‘391.- erwirtschaftete. Hie- raus ergibt sich, dass nur ein Teil der Ausschüttungen Anteil am Gewinn und damit steuerbares Einkommen darstellt. Der die Beteiligung am Ge- winn übersteigende Betrag könnte die Rückzahlung von Darlehen der Be- schwerdeführer sein, zumal in der Bilanz von 2013 die Posten „Beneficiary loan: X.“ und „Beneficiary loan: Y.“ aufgeführt sind, hin- gegen in der Bilanz von 2014 der neue Posten „Unpaid Present Entitle- ment“ (Dossier 2 act. 34/8). Es könnte sich jedoch auch um Kapitalaus- schüttungen handeln, welche nicht steuerbar und damit AHV-rechtlich nicht relevant sind. Da sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden übereinstim- mend davon ausgehen, dass die Ausschüttungen aus dem Trust in der Höhe von AUD 71‘391.- AHV-pflichtig sind, ist hierauf nicht weiter einzuge- hen. Aus dem Gesagten resultiert, dass hinsichtlich dem Trust von einem Einkommen in der Höhe von AUD 35‘695.- (71‘391 : 2) auszugehen ist. 7.3 Wie unter Erwägung 5 hiervor erörtert, weisen die beiden Gesellschaf- ten X&Y_______ Family Trust und X&Y_______ einen dermassen engen wirtschaftlichen Zusammenhang auf, dass die beiden Geschäftsab- schlüsse zusammen zu betrachten sind. Die Firma X&Y_______ wies im Jahr 2013 einen Verlust in der Höhe von AUD 23‘614.- auf, was pro Person einen Verlust von AUD 11‘807.- ergibt. Das Einkommen beläuft sich somit pro Person auf AUD 23‘888.- (35‘695 - 11‘807). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Ermittlung des massgebenden AHV-pflichtigen Einkommens, die Geschäftsabschlüsse der X&Y_______ und der X&Y_______ Family Trust gemeinsam zu betrachten sind und da- mit der Gewinn des Trusts um den Verlust bei der X&Y_______ zu schmä- lern ist, womit sich die Beschwerde als begründet erweist und die Ein- spracheentscheide, je datierend vom 7. Oktober 2014, aufzuheben sind. Die Sache geht zur neuen Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 an die Vorinstanz zurück.
C-6381/2014 Seite 17 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 In Anwendung von Art. 85 bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Einspracheent- scheide, je datierend vom 7. Oktober 2014, werden aufgehoben. 2. Die Sache geht zur neuen Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 an die Vorinstanz zurück. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6381/2014 Seite 18 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: